Schriftliche Frage 34 von Ferat Koçak (DIE LINKE): Wie viele Anträge, Entscheidungen, Ablehnungen bzw. Einbürgerungen hat nach es nach § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes seit 2021 gegeben…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 34 von Ferat Koçak (DIE LINKE): Wie viele Anträge, Entscheidungen, Ablehnungen bzw. Einbürgerungen hat nach es nach § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes seit 2021 gegeben…
Frage 34 (Ferat Koçak, Die Linke):
Wie viele Anträge, Entscheidungen, Ablehnungen bzw. Einbürgerungen hat nach es nach § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes seit 2021 gegeben (bitte nach Jahren auflisten), und wie bewertet die Bundesregierung die Neuregelung zu § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor dem Hintergrund dieser Zahlen (bitte ausführen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 28. April 2026:
Gemäß § 36 Absatz 2a und 2b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erfolgt die statistische Erfassung der Anträge auf Einbürgerung sowie der Verfahrenserledigungen beginnend ab dem Kalenderjahr 2025 jeweils für das vorausgegangene Jahr. Die entsprechenden Daten für das Berichtsjahr 2025 werden in der Einbürgerungsstatistik 2025 durch das Statistische Bundesamt voraussichtlich im Juni 2026 veröffentlicht. Der Bundesregierung liegen daher keine Informationen zu der Anzahl der seit 2021 gestellten Einbürgerungsanträge nach § 15 StAG sowie zu der Anzahl der ablehnenden Entscheidungen vor. Hinsichtlich der Anzahl der in den Jahren 2021 bis 2024 erfolgten Einbürgerungen wird auf die jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Einbürgerungsstatistik verwiesen, die über den Link www-genesis.destatis.de/datenbank/o nline/statistic/12511/details abrufbar ist. Der überwiegende Teil der Einbürgerungsanträge nach § 15 StAG wird jedoch von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gestellt. Für die Bearbeitung dieser Einbürgerungsanträge ist das Bundesverwaltungsamt zuständig (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts, BVwAG). Die nach Jahren aufgeschlüsselte Anzahl der dort seit 2021 erfassten Einbürgerungsanträge nach § 15 StAG sowie der Entscheidungen (ausgestellte Einbürgerungsurkunden bzw. Ablehnungen) kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Erfasste Anträge Erledigungen insgesamt davon positiv entschieden davon abgelehnt davon sonstige Erledigungen 2021 1.094 174 149 0 25 2022 5.427 1.376 1.225 12 139 2023 8.535 2.337 2.153 11 173 2024 18.849 4.451 4.245 2 204 2025 15.528 7.589 7.207 9 373 2026 (bis einschl. 31.03.) 3.308 2.679 2.413 0 266 Die in der Tabelle aufgeführten Zahlen der positiven Entscheidungen (ausgestellte Einbürgerungsurkunden) sind nicht identisch mit den Angaben in der Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamts (siehe oben), da Einbürgerungen in der Einbürgerungsstatistik erst nach ihrem Wirksamwerden erfasst werden. Voraussetzung hierfür ist die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (§ 16 Satz 1 StAG), die im Ausland längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Sonstige Erledigungen sind: Antragsrücknahmen, antragstellende Person verstorben, Einstellung wegen Nichtmitwirkung, Zuständigkeitswechsel, fehlerhafte Verfahrensanlegung, Wechsel in ein anderes Verfahren (z. B. Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG). Mit § 15 StAG ist 2021 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – parallel und ergänzend zur Wiedergutmachungsvorschrift des Artikels 116 Absatz 2 GG – ein Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen worden, die von NS-Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber nach Artikel 116 Absatz 2 GG nicht wiedereinbürgerungsberechtigt sind, weil sie nicht förmlich ausgebürgert worden sind. Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für deren Abkömmlinge. Mit dem gesetzlichen Einbürgerungsanspruch nach § 15 StAG haben die Wiedergutmachungsregelungen das von Seiten der Betroffenen geforderte symbolische Gewicht erhalten, der zudem weitere Personenkreise, für die zuvor nie eine spezielle Wiedergutmachungsregelung vorgesehen war, umfassend einbezieht. Die hohen Antragszahlen und die geringe Zahl an Ablehnungen zeigen, dass durch die Regelung des § 15 StAG den Interessen der betroffenen Personen umfassend Rechnung getragen wird.
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