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Schriftliche Frage 35 von Ferat Koçak (DIE LINKE): Wie viele Anträge, Entscheidungen, Ablehnungen bzw. Einbürgerungen hat es nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes seit 2021 gegeben (bit…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 35 von Ferat Koçak (DIE LINKE): Wie viele Anträge, Entscheidungen, Ablehnungen bzw. Einbürgerungen hat es nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes seit 2021 gegeben (bit… Frage 35 (Ferat Koçak, Die Linke): Wie viele Anträge, Entscheidungen, Ablehnungen bzw. Einbürgerungen hat es nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes seit 2021 gegeben (bitte nach Jahren auflisten), und wie bewertet die Bundesregierung die Neuregelung zu § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor dem Hintergrund dieser Zahlen (bitte ausführen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 28. April 2026: Die Anzahl der im Bundesverwaltungsamt erfassten Anträge auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der Entscheidungen (ausgestellte Einbürgerungsurkunden bzw. Ablehnungen) kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Erfasste Anträge Erledigungen insgesamt davon positiv entschieden davon abgelehnt davon sonstige Erledigungen 2021  6.654 9.880 9.457  8   415 2022  5.972 6.090 5.279  5   806 2023  5.454 4.245 3.618  0   627 2024 13.556 6.173 5.298 23   852 2025 14.148 9.714 8.547 23 1.144 2026 (bis einschl. 31.03.) 2.655 3.114 2.547  5   562 Die in der Tabelle aufgeführten Zahlen der positiven Entscheidungen (ausgestellte Einbürgerungsurkunden) sind nicht identisch mit den Angaben in der Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamts (abrufbar unter dem Link: www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statist ic/12511/details), da Einbürgerungen in der Einbürgerungsstatistik erst nach ihrem Wirksamwerden erfasst werden. Voraussetzung hierfür ist die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (§ 16 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)), die im Ausland längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Sonstige Erledigungen sind: Antragsrücknahmen, antragstellende Person verstorben, Einstellung wegen Nichtmitwirkung, Zuständigkeitswechsel, fehlerhafte Verfahrensanlegung, Wechsel in ein anderes Verfahren (z. B. Einbürgerung nach § 15 StAG). Einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sowie deren Abkömmlinge. Mit der Regelung des § 15 StAG wurde darüber hinaus ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Wiedergutmachungsvorschrift des Artikels 116 Absatz 2 GG haben, weil sie nicht förmlich ausgebürgert worden sind. Der Einbürgerungsanspruch nach § 15 StAG besteht auch für ihre Abkömmlinge. Demnach handelt es sich bei den Regelungen des Artikels 116 Absatz 2 GG und des § 15 StAG um zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, sodass sich eine Bewertung im Sinne der Fragestellung für die Bundesregierung nicht erschließt.

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