Schriftliche Frage 140 von Kerstin Przygodda (AfD): Aus welchen genauen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung nicht, für bestimmte Berufsgruppen eine strafbewehrte Meldepflicht bei Kenntnis…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 140 von Kerstin Przygodda (AfD): Aus welchen genauen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung nicht, für bestimmte Berufsgruppen eine strafbewehrte Meldepflicht bei Kenntnis…
Frage 140 (Kerstin Przygodda, AfD):
Aus welchen genauen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung nicht, für bestimmte Berufsgruppen eine strafbewehrte Meldepflicht bei Kenntnis von geplanten oder begangenen Taten weiblicher Genitalverstümmelung einzuführen (Bundestagsdrucksache 21/4975)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 8. April 2026:
Bereits nach geltendem Recht kann unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe die Nichtanzeige einer begangenen weiblichen Genitalverstümmelung eine Straftat darstellen. In Betracht kommt zum Beispiel die Strafvereitelung in Form einer Strafverfolgungsvereitelung nach § 258 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB), wenn jemand absichtlich oder wissentlich durch aktives Tun, etwa durch die Beseitigung von Beweismitteln, verhindert, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Bei einer bevorstehenden weiblichen Genitalverstümmelung kann je nach Fallgestaltung zum Beispiel der Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Absatz 1 StGB erfüllt sein. Die Bundesregierung beobachtet überdies kontinuierlich, ob es geboten ist, weitere Tatbestände in den Katalog des Tatbestandes von § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) aufzunehmen oder weitere fachgesetzlich zu verankernde Meldepflichten zu etablieren.
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