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Erfassung und Strafverfolgung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/943)

dip / drucksache 05.08.2025 · WP 21 · 21/1143 · Antwort · Original ↗

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Erfassung und Strafverfolgung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/943) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1143 21. Wahlperiode 05.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Rainer Rothfuß, Achim Köhler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/943 – Erfassung und Strafverfolgung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) waren im Jahr 2024 über 73 000 Frauen und Mädchen in Deutschland von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) betroffen (www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/weibliche-genitalver stuemmelung-entschieden-bekaempfen-236368), über 20 000 Mädchen gelten als gefährdet. Aktuelle Berichte von „Terre des Femmes“ und dem „Ärzteblatt“ (api.aerzteblatt.de/pdf/122/6/m168.pdf) warnen vor einer anhaltend hohen Dunkelziffer. Trotz bestehender Gesetzeslage (§ 226a des Strafgesetzbuches – StGB) gibt es nur wenige dokumentierte Verfahren und Verurteilungen. Der sogenannte Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung (www.bmfsfj.de/bmfsfj/s ervice/publikationen/schutzbrief-gegen-weibliche-genitalverstuemmelung-17 9280) soll präventiv wirken, doch auch seine Reichweite und Wirksamkeit bleiben in den Augen der Fragesteller fraglich. Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller die Bundesregierung um Auskunft zur tatsächlichen Lage im Jahr 2025.  1. Gibt es eine zentrale bundesweite Erfassung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland? Im polizeilichen Bereich werden diese Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (Bundes-PKS) beim Bundeskriminalamt (BKA) unter dem Straftatenschlüssel 222040 (Verstümmelung weiblicher Genitalien § 226a StGB) erfasst.  2. Seit wann werden Fälle weiblicher Genitalverstümmelung statistisch erfasst und durch welche Stelle? Die Erfassung in der Bundes-PKS erfolgt seit dem 1. Januar 2014. Die sachbearbeitenden Dienststellen der Landespolizeien, der Bundespolizei, der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie des BKA erfassen diese Fälle über die Lan- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. deskriminalämter je nach Tatortbundesland in der Bundes-PKS. Parallel werden diese auch in den jeweiligen PKSen der Landespolizeien erfasst.  3. Wie viele Fälle weiblicher Genitalverstümmelung sind bislang in Deutschland registriert (Stichtag: 31. Mai 2025)? Der folgenden Tabelle sind die Fallzahlen pro Berichtsjahr zu entnehmen. Da es sich bei der Bundes-PKS um eine Jahresstatistik handelt, liegen dem BKA derzeit noch keine Daten zum laufenden Berichtsjahr 2025 vor. Straftatenschlüssel Straftat Berichtsjahr Anzahl Fälle 222040 Verstümmelung weiblicher Genitalien § 226a StGB 2014 0 2015 0 2016 0 2017 0 2018 4 2019 1 2020 0 2021 4 2022 2 2023 3 2024 1  4. Gibt es eine Differenzierung dieser Fälle nach Altersgruppen und bzw. oder Herkunftsländern (wenn ja, bitte aufschlüsseln)? Eine Opfererfassung nach Herkunftsländern im Sinne der Staaten, wo die Opfer geboren sind oder aus welchen sie emigriert sind, findet in der Bundes-PKS nicht statt. Den folgenden Tabellen sind die Opferzahlen pro Berichtsjahr aufgeschlüsselt nach Alter bzw. Staatsangehörigkeit zu entnehmen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Opferanzahl die Häufigkeit des „Opferwerdens“ gezählt wird (das heißt, wird eine Person mehrmals Opfer, so wird sie auch mehrfach als Opfer gezählt). In der Bundes-PKS wird nur die erste Staatsangehörigkeit erfasst. Opfer, die sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, werden als Deutsche erfasst. Anzahl Opfer zum Straftatenschlüssel 222040 insgesamt und nach Alter Berichtsjahr Insg. 0 1 3 4 5 8 9 13 16 18 22 34 63 2014 0 2015 0 2016 0 2017 0 2018 5 1 1 1 1 1 2019 2 1 1 2020 0 2021 4 1 1 1 1 2022 3 1 1 1 2023 3 1 1 1 2024 1 1 Anzahl Opfer zum Straftatenschlüssel 222040 insgesamt und nach Staatsangehörigkeit Berichtsjahr Insg. Deutschland Somalia Afghanistan Äthiopien Nigeria Türkei Ungeklärt 2014 0 2015 0 2016 0 2017 0 2018 5 1 2 1 1 2019 2 1 1 2020 0 2021 4 1 1 1 1 2022 3 2 1 2023 3 2 1 2024 1 1  5. Wie erfolgt die medizinische Klassifizierung der Fälle, und erfolgt sie unter den ICD-10-GM-Codes Z91.70 bis Z91.74 (wenn ja, bitte Anzahl der Fälle unter den jeweiligen Codes nennen)? Die „Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese“ wird nach den Kodes Z91.70, Z91.71, Z91.72, Z91.73 und Z91.74 der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10-GM) verschlüsselt, wenn dies Anlass der Behandlung ist oder die Behandlung anderer Zustände beeinflusst. Dazu liegen dem Statistischen Bundesamt im Rahmen der Fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) die in nachstehender Tabelle aufgeführten Haupt- und Nebendiagnosen von vollstationär in deutschen Krankenhäusern behandelten Patientinnen und Patienten vor. Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser, die nach dem DRG- Vergütungssystem abrechnen und dem Anwendungsbereich des § 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegen. Einrichtungen der Psychiatrie sowie Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin sind in dieser Statistik nicht enthalten. Die Auswertung bezieht sich auf das Berichtsjahr 2023. Aktuellere Daten liegen noch nicht vor. Hauptdiagnose Anzahl Z91.70 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese, Typ nicht näher bezeichnet 3 Z91.72 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese, Typ 32 Z91.73 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese, Typ 79 Nebendiagnose Anzahl Z91.70 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese, Typ nicht näher bezeichnet 125 Z91.71 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese, Typ 1 54 Z91.72 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese, Typ 2 114 Z91.73 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese, Typ 3 96 Z91.74 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese, Typ 4 6 Quelle: Statistisches Bundesamt, DRG-Statistik  6. Wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren wurden wegen des Verdachts auf § 226a StGB seit dessen Einführung nach Kenntnis der Bundesregierung eingeleitet (bitte nach Jahren seit Einführung bis heute aufschlüsseln)?  7. Wie viele dieser in Frage 6 erfragten Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  8. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Verurteilung nach § 226a StGB? Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik erfasst die rechtskräftigen Verurteilungen eines Berichtsjahrs differenziert nach Straftatbeständen. Dabei werden die Verurteilungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt. Die verfügbaren Daten ergeben sich aus der folgenden Tabelle. Rechtskräftige Verurteilungen nach § 226a StGB Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Verurteilte 1 3 0 1 0 0 0 2 0 0 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Strafverfolgung  9. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verfahren eingestellt und aus welchen Gründen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 10. Wird der Straftatbestand des § 226a StGB auch bei im Ausland begangenen Taten angewendet, wenn der Wohnsitz in Deutschland besteht, und in wie vielen Fällen ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Einführung der Vorschrift geschehen? Auch für Taten, die im Ausland stattfinden, gilt das deutsche Strafrecht nach § 5 Nummer 9a Buchstabe b StGB unabhängig vom Recht des Tatortes, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zu der Anzahl liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 11. Werden Straftaten im Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung in allgemeinen Statistiken zu sexueller Gewalt oder sexuellem Missbrauch aufgeführt oder gesondert ausgewiesen? In der Bundes-PKS werden diese Straftaten gesondert unter dem Straftatenschlüssel 222040 erfasst und ausgewiesen. Zusätzlich werden diese zusammengefasst mit „Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a, 231 StGB“ unter dem Straftatenschlüssel 222000 ausgewiesen. 12. Wie viele Fälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von medizinischem Fachpersonal (z. B. Gynäkologen, Kinderärzten) erkannt und gemeldet? In der Bundes-PKS werden keine Daten zu Anzeigenerstattern und Zeugen erfasst. Die Daten zu den Diagnosen liegen für den stationären Bereich im Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (GBE) ausschließlich als Eigenanamnesen vor. Diagnosedaten für den ambulanten Bereich liegen der Bundesregierung nach hiesigem Kenntnistand hierzu nicht vor. 13. Wie viele Schutzbriefe gegen weibliche Genitalverstümmelung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) wurden seit deren Einführung ausgegeben? 14. In welchen Sprachen ist der Schutzbrief erhältlich, und wie oft wurde er heruntergeladen oder verteilt? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung ist in folgenden Sprachen erhältlich: Deutsch, Englisch, Französisch, Portugiesisch, Arabisch, Amharisch, Swahili, Somali, Indonesisch, Kurmandschi, Mandinka, Sorani, Urdu, Tigrinya, Farsi, Dari und Einfache Sprache. Der Schutzbrief wurde seit seiner Veröffentlichung im Jahr 2021 insgesamt 108 691 Mal in gedruckter Form versendet und 5 734 Mal als Datei heruntergeladen (Stand: 24. Juli 2025). 15. Welche konkreten staatlichen Präventionsmaßnahmen existieren seit 2020 zur Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung? 16. Gibt es Evaluationen zur Wirksamkeit dieser Präventionsmaßnahmen, und wenn ja, wie lauten die Ergebnisse? Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Zentrale Präventions- und Informationsmaßnahme des Bundes zur Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung ist der Schutzbrief. Seit seiner erstmaligen Veröffentlichung im Februar 2021 hat sich der Schutzbrief als zentrales Instrument des Bundes etabliert, mit dem Beratungsstellen und Projektträger über die Strafbarkeit von weiblicher Genitalverstümmelung – auch bei einer Durchführung im Ausland – und über den möglichen Verlust des Aufenthaltstitels aufklären und Betroffene darüber informieren, wo und wie sie im In- und Ausland Hilfe erhalten können (vgl. auch Antwort zu den Fragen 13 und 14). Der Schutzbrief ist so gestaltet, dass er im Reisepass mitgeführt werden kann. Er dient unter anderem dem Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung in den Herkunftsländern, z. B. während der Ferienzeiten, und kann den bedrohten Mädchen und jungen Frauen und ihren Familien helfen, sich gesellschaftlichem und familiärem Druck entgegenzustellen. Darüber hinaus gibt es weitere Präventionsmaßnahmen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene und von freien Trägern, die teilweise mit Bundesmitteln finanziell gefördert werden. Dazu gehören zum Beispiel Beratungsstellen zur Frauengesundheit, die auch zum Thema weibliche Genitalverstümmelung beraten oder an entsprechende Fachstellen vermitteln. Projektförderungen tragen dazu bei, dass sich Träger vernetzen und die eigene Wissensbasis und Handlungspraxis erweitern, Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen, der Jugendhilfe, Bildungseinrichtungen und Strafverfolgungsbehörden schulen und in den Communities Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen, aber auch Maßnahmen zur Resilienzförderung und Stärkung von gefährdeten oder betroffenen jungen Frauen und Mädchen durchführen. Dabei werden verschiedene Methoden und Instrumente entwickelt und eingesetzt. Projektförderungen sind mit Evaluationen durch die Träger verbunden, die unter anderem dazu dienen, eigene Maßnahmen weiterzuentwickeln. Diese Erkenntnisse werden durch die Bundesregierung nicht systematisch gesammelt. 17. Welche Schulungsangebote und Informationskampagnen gibt es für medizinisches Personal, Lehrer und Polizei? Schulungsangebote und Informationskampagnen fallen in den Bereich der Fort- und Weiterbildungen. In den Heilberufen sind für diese die Länder zuständig, die diese Zuständigkeit für die approbierten Heilberufe auf die Kammern übertragen haben. Die Bundesärztekammer hat zurückgehend auf eine Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe „Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung“ erarbeitet und zuletzt 2016 aktualisiert. Die Empfehlungen enthalten Hinweise für behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere zur Rechtslage, zu präventiven Maßnahmen sowie zum Umgang mit betroffenen Frauen. Sie sind unter folgendem Link abrufbar: www.bundesaerztekammer.de/baek/ueber-uns/r ichtlinien-leitlinien-empfehlungen-und-stellungnahmen/empfehlungen-stellung nahmen. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer sowie die dort aufgeführten weiteren Informationsquellen sind frei zugänglich und können von Hebammen und von Angehörigen des anderen medizinischen Personals ebenfalls genutzt werden. In diesem Kontext weist die Bundesregierung auch darauf hin, dass in der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, die besonderen Belange von Frauen, die von einer weiblichen Genitalverstümmelung betroffen sind, Berücksichtigung finden. Zudem werden Genitalverstümmelungen im Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) thematisiert, der von den medizinischen Fakultäten fakultativ angewendet werden kann. 18. Welche Kosten sind dem Gesundheitssystem seit 2015 durch medizinische Folgebehandlungen von FGM entstanden (bitte nach den Jahren 2015 bis heute aufschlüsseln)? Krankheitskosten liegen nach Aussage des Statistischen Bundesamts nicht in dieser Detailtiefe vor. Das Statistische Bundesamt führt dazu wie folgt aus: „Weibliche Genitalverstümmelung wird in der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) nur in der Unterposition ICD-10 Z91.7 „Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese“ als Spezifikation der Position ICD-10 Z91 „Risikofaktoren in der Eigenanamnese, anderenorts nicht klassifiziert“ erfasst. Im Rahmen der Krankheitskostenrechnung wird lediglich das dazugehörige Kapitel XXII „Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen“ ausgewiesen.“ 19. Wie viele Personen haben ihren Aufenthaltstitel in Deutschland aufgrund einer Beteiligung an weiblicher Genitalverstümmelung verloren? Aufgrund der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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