Erfassung und Strafverfolgung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/943)
Text
Erfassung und Strafverfolgung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/943)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1143
21. Wahlperiode 05.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Rainer Rothfuß,
Achim Köhler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/943 –
Erfassung und Strafverfolgung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) waren im Jahr 2024 über 73 000 Frauen und
Mädchen in Deutschland von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM)
betroffen (www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/weibliche-genitalver
stuemmelung-entschieden-bekaempfen-236368), über 20 000 Mädchen gelten
als gefährdet. Aktuelle Berichte von „Terre des Femmes“ und dem
„Ärzteblatt“ (api.aerzteblatt.de/pdf/122/6/m168.pdf) warnen vor einer anhaltend
hohen Dunkelziffer.
Trotz bestehender Gesetzeslage (§ 226a des Strafgesetzbuches – StGB) gibt es
nur wenige dokumentierte Verfahren und Verurteilungen. Der sogenannte
Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung (www.bmfsfj.de/bmfsfj/s
ervice/publikationen/schutzbrief-gegen-weibliche-genitalverstuemmelung-17
9280) soll präventiv wirken, doch auch seine Reichweite und Wirksamkeit
bleiben in den Augen der Fragesteller fraglich. Vor diesem Hintergrund bitten
die Fragesteller die Bundesregierung um Auskunft zur tatsächlichen Lage im
Jahr 2025.
1. Gibt es eine zentrale bundesweite Erfassung weiblicher
Genitalverstümmelung in Deutschland?
Im polizeilichen Bereich werden diese Straftaten in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (Bundes-PKS) beim Bundeskriminalamt (BKA) unter dem
Straftatenschlüssel 222040 (Verstümmelung weiblicher Genitalien § 226a StGB) erfasst.
2. Seit wann werden Fälle weiblicher Genitalverstümmelung statistisch
erfasst und durch welche Stelle?
Die Erfassung in der Bundes-PKS erfolgt seit dem 1. Januar 2014. Die
sachbearbeitenden Dienststellen der Landespolizeien, der Bundespolizei, der Polizei
beim Deutschen Bundestag sowie des BKA erfassen diese Fälle über die Lan-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 4. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
deskriminalämter je nach Tatortbundesland in der Bundes-PKS. Parallel
werden diese auch in den jeweiligen PKSen der Landespolizeien erfasst.
3. Wie viele Fälle weiblicher Genitalverstümmelung sind bislang in
Deutschland registriert (Stichtag: 31. Mai 2025)?
Der folgenden Tabelle sind die Fallzahlen pro Berichtsjahr zu entnehmen.
Da es sich bei der Bundes-PKS um eine Jahresstatistik handelt, liegen dem
BKA derzeit noch keine Daten zum laufenden Berichtsjahr 2025 vor.
Straftatenschlüssel
Straftat Berichtsjahr Anzahl Fälle
222040 Verstümmelung weiblicher
Genitalien
§ 226a StGB
2014 0
2015 0
2016 0
2017 0
2018 4
2019 1
2020 0
2021 4
2022 2
2023 3
2024 1
4. Gibt es eine Differenzierung dieser Fälle nach Altersgruppen und bzw.
oder Herkunftsländern (wenn ja, bitte aufschlüsseln)?
Eine Opfererfassung nach Herkunftsländern im Sinne der Staaten, wo die Opfer
geboren sind oder aus welchen sie emigriert sind, findet in der Bundes-PKS
nicht statt.
Den folgenden Tabellen sind die Opferzahlen pro Berichtsjahr aufgeschlüsselt
nach Alter bzw. Staatsangehörigkeit zu entnehmen. Hierbei ist zu beachten,
dass bei der Opferanzahl die Häufigkeit des „Opferwerdens“ gezählt wird (das
heißt, wird eine Person mehrmals Opfer, so wird sie auch mehrfach als Opfer
gezählt). In der Bundes-PKS wird nur die erste Staatsangehörigkeit erfasst.
Opfer, die sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen,
werden als Deutsche erfasst.
Anzahl Opfer zum Straftatenschlüssel 222040 insgesamt und nach Alter
Berichtsjahr
Insg. 0 1 3 4 5 8 9 13 16 18 22 34 63
2014 0
2015 0
2016 0
2017 0
2018 5 1 1 1 1 1
2019 2 1 1
2020 0
2021 4 1 1 1 1
2022 3 1 1 1
2023 3 1 1 1
2024 1 1
Anzahl Opfer zum Straftatenschlüssel 222040 insgesamt und nach
Staatsangehörigkeit
Berichtsjahr
Insg.
Deutschland
Somalia
Afghanistan
Äthiopien
Nigeria Türkei
Ungeklärt
2014 0
2015 0
2016 0
2017 0
2018 5 1 2 1 1
2019 2 1 1
2020 0
2021 4 1 1 1 1
2022 3 2 1
2023 3 2 1
2024 1 1
5. Wie erfolgt die medizinische Klassifizierung der Fälle, und erfolgt sie
unter den ICD-10-GM-Codes Z91.70 bis Z91.74 (wenn ja, bitte Anzahl
der Fälle unter den jeweiligen Codes nennen)?
Die „Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese“ wird nach den
Kodes Z91.70, Z91.71, Z91.72, Z91.73 und Z91.74 der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10-GM)
verschlüsselt, wenn dies Anlass der Behandlung ist oder die Behandlung anderer
Zustände beeinflusst. Dazu liegen dem Statistischen Bundesamt im Rahmen
der Fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) die in
nachstehender Tabelle aufgeführten Haupt- und Nebendiagnosen von
vollstationär in deutschen Krankenhäusern behandelten Patientinnen und Patienten vor.
Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser, die nach dem DRG-
Vergütungssystem abrechnen und dem Anwendungsbereich des § 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes unterliegen. Einrichtungen der Psychiatrie sowie
Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin sind in dieser
Statistik nicht enthalten. Die Auswertung bezieht sich auf das Berichtsjahr 2023.
Aktuellere Daten liegen noch nicht vor.
Hauptdiagnose Anzahl
Z91.70 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese,
Typ nicht näher bezeichnet
3
Z91.72 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese,
Typ
32
Z91.73 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese,
Typ
79
Nebendiagnose Anzahl
Z91.70 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese,
Typ nicht näher bezeichnet
125
Z91.71 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese,
Typ 1
54
Z91.72 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese,
Typ 2
114
Z91.73 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese,
Typ 3
96
Z91.74 – Weibliche Genitalverstümmelung in der Eigenanamnese,
Typ 4
6
Quelle: Statistisches Bundesamt, DRG-Statistik
6. Wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren wurden wegen des Verdachts
auf § 226a StGB seit dessen Einführung nach Kenntnis der
Bundesregierung eingeleitet (bitte nach Jahren seit Einführung bis heute
aufschlüsseln)?
7. Wie viele dieser in Frage 6 erfragten Verfahren wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung abgeschlossen?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
8. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer
Verurteilung nach § 226a StGB?
Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene
Strafverfolgungsstatistik erfasst die rechtskräftigen Verurteilungen eines Berichtsjahrs differenziert
nach Straftatbeständen. Dabei werden die Verurteilungen jeweils nur bei dem
schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt. Die
verfügbaren Daten ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
Rechtskräftige Verurteilungen nach § 226a StGB
Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Verurteilte
1 3 0 1 0 0 0 2 0 0
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Strafverfolgung
9. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verfahren
eingestellt und aus welchen Gründen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Wird der Straftatbestand des § 226a StGB auch bei im Ausland
begangenen Taten angewendet, wenn der Wohnsitz in Deutschland besteht, und
in wie vielen Fällen ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung seit der
Einführung der Vorschrift geschehen?
Auch für Taten, die im Ausland stattfinden, gilt das deutsche Strafrecht nach
§ 5 Nummer 9a Buchstabe b StGB unabhängig vom Recht des Tatortes, wenn
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland
hat oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zu der Anzahl liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Werden Straftaten im Zusammenhang mit weiblicher
Genitalverstümmelung in allgemeinen Statistiken zu sexueller Gewalt oder sexuellem
Missbrauch aufgeführt oder gesondert ausgewiesen?
In der Bundes-PKS werden diese Straftaten gesondert unter dem
Straftatenschlüssel 222040 erfasst und ausgewiesen. Zusätzlich werden diese
zusammengefasst mit „Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung
weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a, 231 StGB“ unter dem Straftatenschlüssel
222000 ausgewiesen.
12. Wie viele Fälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von
medizinischem Fachpersonal (z. B. Gynäkologen, Kinderärzten) erkannt und
gemeldet?
In der Bundes-PKS werden keine Daten zu Anzeigenerstattern und Zeugen
erfasst.
Die Daten zu den Diagnosen liegen für den stationären Bereich im
Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (GBE) ausschließlich
als Eigenanamnesen vor. Diagnosedaten für den ambulanten Bereich liegen der
Bundesregierung nach hiesigem Kenntnistand hierzu nicht vor.
13. Wie viele Schutzbriefe gegen weibliche Genitalverstümmelung (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) wurden seit deren Einführung ausgegeben?
14. In welchen Sprachen ist der Schutzbrief erhältlich, und wie oft wurde er
heruntergeladen oder verteilt?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung ist in folgenden
Sprachen erhältlich: Deutsch, Englisch, Französisch, Portugiesisch, Arabisch,
Amharisch, Swahili, Somali, Indonesisch, Kurmandschi, Mandinka, Sorani, Urdu,
Tigrinya, Farsi, Dari und Einfache Sprache.
Der Schutzbrief wurde seit seiner Veröffentlichung im Jahr 2021 insgesamt
108 691 Mal in gedruckter Form versendet und 5 734 Mal als Datei
heruntergeladen (Stand: 24. Juli 2025).
15. Welche konkreten staatlichen Präventionsmaßnahmen existieren seit
2020 zur Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung?
16. Gibt es Evaluationen zur Wirksamkeit dieser Präventionsmaßnahmen,
und wenn ja, wie lauten die Ergebnisse?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Zentrale Präventions- und Informationsmaßnahme des Bundes zur Bekämpfung
weiblicher Genitalverstümmelung ist der Schutzbrief.
Seit seiner erstmaligen Veröffentlichung im Februar 2021 hat sich der
Schutzbrief als zentrales Instrument des Bundes etabliert, mit dem Beratungsstellen
und Projektträger über die Strafbarkeit von weiblicher Genitalverstümmelung –
auch bei einer Durchführung im Ausland – und über den möglichen Verlust des
Aufenthaltstitels aufklären und Betroffene darüber informieren, wo und wie sie
im In- und Ausland Hilfe erhalten können (vgl. auch Antwort zu den Fragen 13
und 14). Der Schutzbrief ist so gestaltet, dass er im Reisepass mitgeführt
werden kann. Er dient unter anderem dem Schutz vor weiblicher
Genitalverstümmelung in den Herkunftsländern, z. B. während der Ferienzeiten, und kann den
bedrohten Mädchen und jungen Frauen und ihren Familien helfen, sich
gesellschaftlichem und familiärem Druck entgegenzustellen.
Darüber hinaus gibt es weitere Präventionsmaßnahmen auf Bundes-, Landes-
und kommunaler Ebene und von freien Trägern, die teilweise mit
Bundesmitteln finanziell gefördert werden. Dazu gehören zum Beispiel Beratungsstellen
zur Frauengesundheit, die auch zum Thema weibliche Genitalverstümmelung
beraten oder an entsprechende Fachstellen vermitteln. Projektförderungen
tragen dazu bei, dass sich Träger vernetzen und die eigene Wissensbasis und
Handlungspraxis erweitern, Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen, der
Jugendhilfe, Bildungseinrichtungen und Strafverfolgungsbehörden schulen und
in den Communities Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen, aber auch
Maßnahmen zur Resilienzförderung und Stärkung von gefährdeten oder
betroffenen jungen Frauen und Mädchen durchführen. Dabei werden
verschiedene Methoden und Instrumente entwickelt und eingesetzt. Projektförderungen
sind mit Evaluationen durch die Träger verbunden, die unter anderem dazu
dienen, eigene Maßnahmen weiterzuentwickeln. Diese Erkenntnisse werden durch
die Bundesregierung nicht systematisch gesammelt.
17. Welche Schulungsangebote und Informationskampagnen gibt es für
medizinisches Personal, Lehrer und Polizei?
Schulungsangebote und Informationskampagnen fallen in den Bereich der Fort-
und Weiterbildungen. In den Heilberufen sind für diese die Länder zuständig,
die diese Zuständigkeit für die approbierten Heilberufe auf die Kammern
übertragen haben.
Die Bundesärztekammer hat zurückgehend auf eine Anregung des
Bundesministeriums für Gesundheit durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe
„Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher
Genitalverstümmelung“ erarbeitet und zuletzt 2016 aktualisiert. Die Empfehlungen enthalten
Hinweise für behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere zur Rechtslage, zu
präventiven Maßnahmen sowie zum Umgang mit betroffenen Frauen. Sie sind
unter folgendem Link abrufbar: www.bundesaerztekammer.de/baek/ueber-uns/r
ichtlinien-leitlinien-empfehlungen-und-stellungnahmen/empfehlungen-stellung
nahmen. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer sowie die dort
aufgeführten weiteren Informationsquellen sind frei zugänglich und können von
Hebammen und von Angehörigen des anderen medizinischen Personals ebenfalls
genutzt werden.
In diesem Kontext weist die Bundesregierung auch darauf hin, dass in der
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, die am 1. Januar 2020 in Kraft
getreten ist, die besonderen Belange von Frauen, die von einer weiblichen
Genitalverstümmelung betroffen sind, Berücksichtigung finden. Zudem werden
Genitalverstümmelungen im Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog
Medizin (NKLM) thematisiert, der von den medizinischen Fakultäten fakultativ
angewendet werden kann.
18. Welche Kosten sind dem Gesundheitssystem seit 2015 durch
medizinische Folgebehandlungen von FGM entstanden (bitte nach den Jahren
2015 bis heute aufschlüsseln)?
Krankheitskosten liegen nach Aussage des Statistischen Bundesamts nicht in
dieser Detailtiefe vor.
Das Statistische Bundesamt führt dazu wie folgt aus: „Weibliche
Genitalverstümmelung wird in der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD)
nur in der Unterposition ICD-10 Z91.7 „Weibliche Genitalverstümmelung in
der Eigenanamnese“ als Spezifikation der Position ICD-10 Z91
„Risikofaktoren in der Eigenanamnese, anderenorts nicht klassifiziert“ erfasst. Im Rahmen
der Krankheitskostenrechnung wird lediglich das dazugehörige Kapitel XXII
„Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme
des Gesundheitswesens führen“ ausgewiesen.“
19. Wie viele Personen haben ihren Aufenthaltstitel in Deutschland aufgrund
einer Beteiligung an weiblicher Genitalverstümmelung verloren?
Aufgrund der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen
Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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