Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches
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Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4614
21. Wahlperiode 10.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Hess, Ulrich von Zons, Martin Sichert, Dr. Christina
Baum, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim
Bloch, Tobias Ebenberger, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin
Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt,
Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und
Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches
In zahlreichen Ländern der Welt ist die Durchführung der weiblichen
Genitalverstümmelung oder, verharmlosend als Genitalbeschneidung (in englischer
Sprache: Female Genital Mutilation (FGM)) bezeichnet, häufige Praxis.
In einigen Ländern, wie Somalia, Dschibuti, Guinea und Mali, sind mindestens
90 Prozent aller Frauen und Mädchen im Genitalbereich verstümmelt. In
Ägypten, Somalia, Eritrea und Sierra Leone liegt die Zahl der verstümmelten Frauen
und Mädchen bei mehr als 80 Prozent (https://de.statista.com/infografik/24092/
anteil-der-genitalverstuemmelten-maedchen-und-frauen/, eingesehen 20.
August 2025). In zahlreichen weiteren Ländern sind Mädchen von dieser Art der
Misshandlung ebenfalls betroffen oder bedroht (https://saida.de/genitalverst%C
3 ProzentBCmmelung/verbreitung, eingesehen am 7. August 2025).
Die Verstümmelung der weiblichen Genitalien wird aus Gründen der Tradition
im religiös-kulturellen Zusammenhang ausgeführt und von den Tätergruppen
zumeist als gesellschaftliche Pflicht oder Selbstverständlichkeit angesehen. Ein
moralisches Unrechtsbewusstsein besteht demzufolge nicht. Die weibliche
Genitalverstümmelung ist nicht medizinisch indiziert. Ausgeführt werden diese
Taten von Frauen; Täterinnen sind hier in der Regel die Mütter oder weibliche
Verwandte der Opfer oder „Beschneiderinnen“, die für die Handlung eine
Entlohnung erhalten (www.kindernothilfe.de/weltweit-aktiv/reportagen/afrika/ehe
malige-beschneiderin-in-somalia, eingesehen am 10. Dezember 2025 sowie
https://taz.de/Lizenz-zum-Beschneiden/!455916/, eingesehen am 10. Dezember
2025).
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, in welchem Ausmaß
FGM in Deutschland praktiziert wird. In Deutschland erhalten in einzelnen
Fällen Mediziner oder medizinisches Personal Kenntnis von der vollzogenen
Durchführung einer Genitalverstümmelung oder der Absicht, diese im
bestimmten Falle durchzuführen. Auch kann es dazu kommen, dass
Fachmediziner ersucht werden, eine Genitalverstümmelung durchzuführen
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Zur Praktizierung weiblicher
Genitalverstümmelung in Deutschland“, WD 9 – 3000 - 098/20 vom Dezember
2020, www.bundestag.de/resource/blob/816846/c8cb7909b38ac1e42efeae18fc
586c14/WD-9-098-20-pdf-data.pdf).
Die Art und Schwere der Verstümmelung kann stark variieren, ist aber in den
überwiegenden Fällen verbunden mit extremen Schmerzen während und nach
der Durchführung des Eingriffs und zieht lebenslanges körperliches, seelisches
und psychosomatisches Leid nach sich. Nicht wenige Mädchen verlieren durch
diese Gewalttat eine lebensbedrohliche Menge an Blut; auch kommt es zu
Todesfällen (https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/weibliche-genitalverstuemmelu
ng/die-hintergrundinformationen/vier-typen-von-fgm-und-ihre-risiken-und-fo
lgen, eingesehen am 7. August 2025).
Durch die Einwanderung von Menschen aus Ländern, in denen derartige
Misshandlungen als Tradition ausgeübt werden, nach Europa und Deutschland
entwickelt sich die Genitalverstümmelung europaweit zu einem gesellschaftlichen
Problem. Da die Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung im
Verborgenen stattfindet – im engen Familienkreis – bleiben die Taten in der Regel
unerkannt. In einem Bericht in „ZDFheute“ vom 6. Februar 2025 wird zum
Ausdruck gebracht, dass in Deutschland eine Genitalverstümmelung unbemerkt
vollzogen werden kann, Konsequenzen für die Täter nicht zu befürchten sind
und mit einer erheblichen Dunkelziffer an Taten zu rechnen ist (www.zdfheut
e.de/politik/deutschland/weibliche-genitalverstuemmelung-fgm-deutschland-10
0.html, eingesehen am 7. August 2025).
Mit dem 1. Januar 2012 trat das „Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz“ (KKG) in Kraft. Danach verfügen Personen aus verschiedenen
in § 4 KKG aufgezählten Gesundheits-, Sozial-, Lehr- und Beratungsberufen
über das Recht, sofern ihnen die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
eines Jugendlichen bekannt wird, mit dem Kind oder Jugendlichen und den
Erziehungsberechtigten die Situation zu erörtern und, „soweit erforderlich, bei
den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken“,
[…] „zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe“ Beratung in Anspruch zu nehmen oder die Polizei
oder das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen zu informieren (www.g
esetze-im-internet.de/kkg/BJNR297510011.html). Das Landeskriminalamt
Nordrhein-Westfalen verweist in Bezug auf die Genitalverstümmelung unter
anderem auf das KKG („Weibliche Genitalbeschneidung, Präventionshinweis
für pädagogische Fachkräfte“, https://lka.polizei.nrw/artikel/weibliche-genitalb
eschneidung, eingesehen am 7. August 2025).
Im September 2013 trat der § 226a des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft,
wonach weibliche Genitalverstümmelung in Deutschland strafbar ist, und stellt die
weibliche Genitalverstümmelung als qualifiziertes Verbrechen unter eine
Mindestfreiheitsstrafe.
Seit Januar 2015 kommt nach § 5 Ziff. 9a i. V. m. § 226a StGB auch dann eine
Strafbarkeit in Betracht, wenn die Tat im Ausland verübt wird, sofern das Opfer
seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder der Täter zur Tatzeit die deutsche
Staatsangehörigkeit besaß oder seine Lebensgrundlage im Inland hatte
(sogenannte Auslandsstraftat). Mit dem Auslandsbezug soll verhindert werden, dass
Mädchen zum Zwecke der Genitalverstümmelung zeitweilig in das
Ursprungsland der Eltern verbracht werden.
Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1143 wurden von 2018 bis 2024 insgesamt 15 Fälle von
Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)
unter dem Straftatschlüssel 222040 verzeichnet und es kam von 2014 bis 2021
zu 7 rechtskräftigen Verurteilungen nach § 226a StGB.
So liegt nach Ansicht der Fragesteller die Annahme nahe, dass diese Taten trotz
Strafbarkeit im In- und Ausland weiterhin begangen werden und man von einer
erheblich höheren Dunkelziffer ausgehen kann. Vor diesem Hintergrund
erscheint den Fragestellern die geringe Zahl an Verurteilungen
erklärungsbedürftig. Nach Ansicht der Fragesteller ist zu befürchten, dass das Gesetz nicht die
gewünschte Abschreckungswirkung entfaltet und potenziellen Opfern keinen
angemessenen Schutz vor dieser Art von Misshandlung bietet.
Der Verein „Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau e. V.“ (TDF)
ging in einer Mitteilung von 2022 davon aus, dass in Deutschland in diesem
Jahr etwa 18 000 Mädchen und junge Frauen akut gefährdet waren, einer
Genitalverstümmelung unterzogen zu werden (TDF-Dunkelzifferschätzung zu FGM
in Deutschland; https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/weibliche-genitalverstuem
melung/unser-engagement/dunkelzifferstatistik-zu-fgm-in-deutschland,
Erläuterung der Berechnung: https://frauenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Unsere_Ar
beit/FGM/FGM-Materialien/2022_TDF_Dunkelzifferschaetzung.pdf). Die
tatsächlichen Zahlen können laut der Verfasserin von dieser Erhebung
abweichen.
Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/21760 im August 2020, sie „werde gemeinsam mit den
Nicht-Regierungsorganisationen und den Ländern einen Schutzbrief zur
Verhinderung von sogenannten Ferienbeschneidungen in den Sommerferien
entwickeln“. Der Schutzbrief wird seit Februar 2021 durch die Bundesregierung zum
Herunterladen veröffentlicht (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-mel
dungen/franziska-giffey-stellt-schutzbrief-der-bundesregierung-vor-165626;
www.bmfsfj.de/resource/blob/179278/4df8a061d4873a6fc88765522517ec01/s
chutzbrief-gegen-weibliche-genitalverstuemmelung-deutsch-data.pdf,
eingesehen am 7. August 2025).
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion auf
Bundestagsdrucksache 21/1143 gab die Bundesregierung an, dass der
Schutzbrief seit seiner Veröffentlichung im Jahr 2021 insgesamt 108 691 Mal in
gedruckter Form versandt sowie 5 734 Mal als Datei heruntergeladen wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie kann die Bundesregierung erklären, dass es zwischen der Zahl der
potenziellen Opfer und betroffenen Mädchen und Frauen in Deutschland
(vergl. www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/an-die-6
7-000-frauen-und-maedchen-in-deutschland-betroffen-156806) eine
deutliche Diskrepanz gibt zu den in der PKS erfassten Straftaten und
rechtskräftigen Verurteilungen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1143)?
2. Welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung über den „Schutzbrief
gegen weibliche Genitalverstümmelung“ hinaus ggf. in Betracht, um
weibliche Genitalverstümmelung von in Deutschland lebenden
potenziellen Opfern künftig wirksam zu verhindern?
3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Schutzbrief gegen
weibliche Genitalverstümmelung, seit seiner Veröffentlichung, präventiv
vor weiblicher Genitalverstümmelung geschützt hat?
4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Schutzbrief gegen
weibliche Genitalverstümmelung, seit seiner Veröffentlichung, restriktiv
als Informationsschreiben genutzt wurde, um Fälle der weiblichen
Genitalverstümmelung zu ahnden?
5. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., damit vollzogene
Genitalverstümmelungen künftig wirksamer aufgedeckt werden?
6. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., um gegebenenfalls
eine das Dunkelfeld aufklärende Strafverfolgung nach § 226a StGB zu
ermöglichen?
7. Zieht die Bundesregierung Maßnahmen in Betracht, darauf hinzuwirken,
dass Personen aus bestimmten Berufsgruppen, die mit
Verstümmelungsopfern berufsbedingt in Kontakt kommen können, gefährdete Personen
sowie mögliche Opfer von Genitalverstümmelung identifizieren und
erkannte Genitalverstümmelungen oder Verdachtsfälle an Behörden
rechtssicher melden, wie im „Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz“ (KKG) vorgesehen, damit die Verhinderung von
Verstümmelungen sowie die Behandlung und Betreuung von Opfern und
Strafverfolgung von Tätern vorangetrieben werden, und welche Maßnahmen sind
dies gegebenenfalls?
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Dunkelziffer
durch verpflichtende Meldungen medizinischen und pädagogischen
Personals zu verringern?
9. Entfaltet nach Kenntnis der Bundesregierung das KKG insofern Wirkung,
dass seit Inkrafttreten des Gesetzes von den darin genannten
Berufsgruppen Meldungen über Genitalverstümmelungen ausgingen?
10. Wenn zu Frage 9 positive Kenntnis vorliegt, in wie vielen Fällen gingen
Meldungen über Genitalverstümmelungen ein?
11. Wenn zu Frage 9 der Bundesregierung keine Kenntnisse vorliegen,
beabsichtigt die Bundesregierung, Evaluationen zur Wirksamkeit des KKG
und des § 226a StGB durchzuführen sowie durch geeignete Maßnahmen
das Meldeverhalten bezüglich Genitalverstümmelung und Hinweise auf
Täterschaft zu verbessern, und mit welchen Maßnahmen soll dies
gegebenenfalls erreicht werden?
12. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung als zielführend zu erachten
oder wird es durch die Bundesregierung beabsichtigt, Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen die gesetzliche Pflicht aufzuerlegen,
Verdachtsfälle beziehungsweise die Kenntnis von einer geplanten oder erfolgten
Genitalverstümmelung behördlich zu melden, was einige Berufsgruppen
betreffend bedeuten würde, dass eine berufsbedingte Schweigepflicht
damit gleichzeitig aufgehoben würde?
13. Ist der Bundesregierung die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren
wegen möglicher Verstöße gegen § 226a StGB oder die Einstellung von
solchen Verfahren bekannt?
14. Welches Strafmaß hatten die Strafen nach Kenntnis der Bundesregierung,
die bei den Verurteilungen wegen Genitalverstümmelung seit Inkrafttreten
des § 226a StGB verhängt wurden?
15. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des
§ 226a StGB zu Kindesentziehungen im Zusammenhang mit einer
drohenden oder erfolgten Genitalverstümmelung?
16. Wenn die Bundesregierung zu den Fragen 13 bis 15 keine Kenntnis haben
sollte, wo werden Angaben hierzu erfasst?
17. Kam es in den Jahren seit 2020 durch Behörden zu Maßnahmen des
Passentzugs beziehungsweise des Ausreiseverbots, um
Genitalverstümmelung im Ausland zu verhindern?
18. Wenn Frage 17 bejaht wird, in wie vielen Fällen, und falls die
Bundesregierung keine Erkenntnisse hierüber haben sollte, welche Institutionen,
staatliche Stellen besitzen Kenntnis hierzu?
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig Minderjährige
durch hoheitlichen Akt aus Familien oder Inobhutnahmen entnommen
wurden, da eine Kindeswohlgefährdung durch die Gefahr einer
weiblichen Genitalverstümmelung gegeben war?
20. Wenn Frage 19 bejaht wird, ist der Bundesregierung bekannt, wie mit den
entnommenen Minderjährigen weiter verfahren wurde, wenn diese
aufgrund der Gefährdungslage einer weiblichen Genitalverstümmelung ihrer
Familie bzw. ihrem sozialen Umfeld entzogen wurden?
21. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf die gesellschaftliche
Ächtung und Strafbarkeit der weiblichen Genitalverstümmelung in
Deutschland in Integrationskursen, Deutsch-Sprachkursen für Ausländer,
Einbürgerungstestkursen oder ähnlichen Maßnahmen hingewiesen oder auch
über Multiplikatoren in die betreffenden Communitys hineingewirkt?
22. Wurden Hilfsangebote (z. B. Traumatherapie, Schutzunterkünfte) speziell
für betroffene Mädchen und Frauen seit 2020 eingerichtet?
Berlin, den 9. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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