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Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches (Antwort zu Drs. 21/4614)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4975 · Antwort · Original ↗

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Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches (Antwort zu Drs. 21/4614) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4975 21. Wahlperiode 25.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Ulrich von Zons, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4614 – Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In zahlreichen Ländern der Welt ist die Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung oder, verharmlosend als Genitalbeschneidung (in englischer Sprache: Female Genital Mutilation (FGM)) bezeichnet, häufige Praxis. In einigen Ländern, wie Somalia, Dschibuti, Guinea und Mali, sind mindestens 90 Prozent aller Frauen und Mädchen im Genitalbereich verstümmelt. In Ägypten, Somalia, Eritrea und Sierra Leone liegt die Zahl der verstümmelten Frauen und Mädchen bei mehr als 80 Prozent (https://de.statista.com/infografi k/24092/anteil-der-genitalverstuemmelten-maedchen-und-frauen/, eingesehen 20. August 2025). In zahlreichen weiteren Ländern sind Mädchen von dieser Art der Misshandlung ebenfalls betroffen oder bedroht (https://saida.de/genital verst%C3 ProzentBCmmelung/verbreitung, eingesehen am 7. August 2025). Die Verstümmelung der weiblichen Genitalien wird aus Gründen der Tradition im religiös-kulturellen Zusammenhang ausgeführt und von den Tätergruppen zumeist als gesellschaftliche Pflicht oder Selbstverständlichkeit angesehen. Ein moralisches Unrechtsbewusstsein besteht demzufolge nicht. Die weibliche Genitalverstümmelung ist nicht medizinisch indiziert. Ausgeführt werden diese Taten von Frauen; Täterinnen sind hier in der Regel die Mütter oder weibliche Verwandte der Opfer oder „Beschneiderinnen“, die für die Handlung eine Entlohnung erhalten (www.kindernothilfe.de/weltweit-aktiv/reporta gen/afrika/ehemalige-beschneiderin-in-somalia, eingesehen am 10. Dezember 2025 sowie https://taz.de/Lizenz-zum-Beschneiden/!455916/, eingesehen am 10. Dezember 2025). Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, in welchem Ausmaß FGM in Deutschland praktiziert wird. In Deutschland erhalten in einzelnen Fällen Mediziner oder medizinisches Personal Kenntnis von der vollzogenen Durchführung einer Genitalverstümmelung oder der Absicht, diese im bestimmten Falle durchzuführen. Auch kann es dazu kommen, dass Fachmediziner ersucht werden, eine Genitalverstümmelung durchzuführen (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Zur Praktizierung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland“, WD 9 – 3000 - 098/20 vom Dezember Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2020, www.bundestag.de/resource/blob/816846/c8cb7909b38ac1e42efeae18f c586c14/WD-9-098-20-pdf-data.pdf). Die Art und Schwere der Verstümmelung kann stark variieren, ist aber in den überwiegenden Fällen verbunden mit extremen Schmerzen während und nach der Durchführung des Eingriffs und zieht lebenslanges körperliches, seelisches und psychosomatisches Leid nach sich. Nicht wenige Mädchen verlieren durch diese Gewalttat eine lebensbedrohliche Menge an Blut; auch kommt es zu Todesfällen (https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/weibliche-genitalverst uemmelung/die-hintergrundinformationen/vier-typen-von-fgm-und-ihre-risike n-und-folgen, eingesehen am 7. August 2025). Durch die Einwanderung von Menschen aus Ländern, in denen derartige Misshandlungen als Tradition ausgeübt werden, nach Europa und Deutschland entwickelt sich die Genitalverstümmelung europaweit zu einem gesellschaftlichen Problem. Da die Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung im Verborgenen stattfindet – im engen Familienkreis – bleiben die Taten in der Regel unerkannt. In einem Bericht in „ZDFheute“ vom 6. Februar 2025 wird zum Ausdruck gebracht, dass in Deutschland eine Genitalverstümmelung unbemerkt vollzogen werden kann, Konsequenzen für die Täter nicht zu befürchten sind und mit einer erheblichen Dunkelziffer an Taten zu rechnen ist (www.zdfheute.de/politik/deutschland/weibliche-genitalverstuemmelung-fgm- deutschland-100.html, eingesehen am 7. August 2025). Mit dem 1. Januar 2012 trat das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG) in Kraft. Danach verfügen Personen aus verschiedenen in § 4 KKG aufgezählten Gesundheits-, Sozial-, Lehr- und Beratungsberufen über das Recht, sofern ihnen die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt wird, mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation zu erörtern und, „soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken“, […] „zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ Beratung in Anspruch zu nehmen oder die Polizei oder das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen zu informieren (www. gesetze-im-internet.de/kkg/BJNR297510011.html). Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen verweist in Bezug auf die Genitalverstümmelung unter anderem auf das KKG („Weibliche Genitalbeschneidung, Präventionshinweis für pädagogische Fachkräfte“, https://lka.polizei.nrw/artikel/weibliche-genital beschneidung, eingesehen am 7. August 2025). Im September 2013 trat der § 226a des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft, wonach weibliche Genitalverstümmelung in Deutschland strafbar ist, und stellt die weibliche Genitalverstümmelung als qualifiziertes Verbrechen unter eine Mindestfreiheitsstrafe. Seit Januar 2015 kommt nach § 5 Ziff. 9a i. V. m. § 226a StGB auch dann eine Strafbarkeit in Betracht, wenn die Tat im Ausland verübt wird, sofern das Opfer seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder der Täter zur Tatzeit die deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder seine Lebensgrundlage im Inland hatte (sogenannte Auslandsstraftat). Mit dem Auslandsbezug soll verhindert werden, dass Mädchen zum Zwecke der Genitalverstümmelung zeitweilig in das Ursprungsland der Eltern verbracht werden. Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1143 wurden von 2018 bis 2024 insgesamt 15 Fälle von Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) unter dem Straftatschlüssel 222040 verzeichnet und es kam von 2014 bis 2021 zu 7 rechtskräftigen Verurteilungen nach § 226a StGB. So liegt nach Ansicht der Fragesteller die Annahme nahe, dass diese Taten trotz Strafbarkeit im In- und Ausland weiterhin begangen werden und man von einer erheblich höheren Dunkelziffer ausgehen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint den Fragestellern die geringe Zahl an Verurteilungen erklärungsbedürftig. Nach Ansicht der Fragesteller ist zu befürchten, dass das Gesetz nicht die gewünschte Abschreckungswirkung entfaltet und potenziellen Opfern keinen angemessenen Schutz vor dieser Art von Misshandlung bietet. Der Verein „Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau e. V.“ (TDF) ging in einer Mitteilung von 2022 davon aus, dass in Deutschland in diesem Jahr etwa 18 000 Mädchen und junge Frauen akut gefährdet waren, einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden (TDF-Dunkelzifferschätzung zu FGM in Deutschland; https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/weibliche-genitalv erstuemmelung/unser-engagement/dunkelzifferstatistik-zu-fgm-in-deutsch land, Erläuterung der Berechnung: https://frauenrechte.de/fileadmin/Redaktio n/Unsere_Arbeit/FGM/FGM-Materialien/2022_TDF_Dunkelzifferschaetzun g.pdf). Die tatsächlichen Zahlen können laut der Verfasserin von dieser Erhebung abweichen. Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21760 im August 2020, sie „werde gemeinsam mit den Nicht-Regierungsorganisationen und den Ländern einen Schutzbrief zur Verhinderung von sogenannten Ferienbeschneidungen in den Sommerferien entwickeln“. Der Schutzbrief wird seit Februar 2021 durch die Bundesregierung zum Herunterladen veröffentlicht (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuell es/alle-meldungen/franziska-giffey-stellt-schutzbrief-der-bundesregierung-vo r-165626; www.bmfsfj.de/resource/blob/179278/4df8a061d4873a6fc8876552 2517ec01/schutzbrief-gegen-weibliche-genitalverstuemmelung-deutsch-dat a.pdf, eingesehen am 7. August 2025). In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion auf Bundestagsdrucksache 21/1143 gab die Bundesregierung an, dass der Schutzbrief seit seiner Veröffentlichung im Jahr 2021 insgesamt 108 691 Mal in gedruckter Form versandt sowie 5 734 Mal als Datei heruntergeladen wurde. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Weltweit waren nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation 2024 mehr als 230 Millionen Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung (female genital mutilation – FGM) betroffen. Auch wenn die Datenlage nach wie vor nicht vollständig und nur für 31 Länder, in denen FGM praktiziert wird, repräsentativ ist, ist die Praxis von FGM derzeit in 94 Ländern nachgewiesen. Die FGM ist international geächtet und Länder mit FGM-Prävalenz sind aufgefordert, verlässliche Daten zu erheben sowie aktiv gegen FGM vorzugehen. Während seit 2020 einige Länder wie Indien, Jordanien, Kuwait, Singapur, Sri Lanka und die Russische Föderation erstmals Empfehlungen zur Bekämpfung von FGM erhielten, zeigt die Datenlage auch, dass in einer Reihe von Staaten bei der Bekämpfung von FGM signifikante Fortschritte erzielt wurden (z. B. in Burkina Faso Senkung der Prävalenz von 75 Prozent auf 56 Prozent, in Liberia Senkung von 44 Prozent auf 32 Prozent und in Kenia Senkung von 21 Prozent auf 15 Prozent). Gleichwohl bleibt in vielen Ländern trotz gesetzlicher Verbote und erheblicher Anstrengungen die Prävalenzrate unverändert. In Europa wird FGM vor allem von Diaspora-Gemeinschaften praktiziert. Die Regierungen sind aufgefordert, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Ressourcen für die Beendigung von FGM im Inland bereitzustellen (https://endfgm.eu/editor/files/20 25/02/The_Time_is_Now_End_Female_Genital_MutilationCutting_An_Urgen t_Need_for_Global_Response_2025_ENGLISH.pdf). Die Bundesregierung verurteilt weibliche Genitalverstümmelung als schwere Menschenrechtsverletzung und besonders schwere Form geschlechtsspezifischer Gewalt, die Ausdruck patriarchaler Kontrolle über den weiblichen Körper ist und auf die Unterdrückung weiblicher Sexualität abzielt. Die Bundesregierung setzt sich konsequent für die Überwindung von FGM in Deutschland ein. Mit den gesetzlichen Schutzregelungen (§ 226a des Strafgesetzbuchs – StGB u. a.) setzt sie die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Bereich FGM bereits um. Starke gesetzliche Regelungen sind jedoch von weiteren Maßnahmen zu flankieren. Die Maßnahmen der Bundesregierung zielen auf einen multiperspektivischen Ansatz, der die Prävention und Aufklärung, den Schutz von gefährdeten Mädchen durch Training von Fachkräften und die Sensibilisierung in den Communities sowie die Verbesserung der medizinischen Versorgung und psychosozialen Begleitung adressiert. Um ein möglichst genaues Bild zur Lage in Deutschland zu erhalten, lässt die Bundesregierung regelmäßig eine Schätzung der Anzahl betroffener und bedrohter Frauen und Mädchen vornehmen. Nach der aktuellen Datenschätzung, veröffentlicht am 10. Dezember 2025, lebten Ende 2024 in Deutschland über 360 000 Frauen und Mädchen aus 31 Herkunftsländern, in denen weibliche Genitalverstümmelungen praktiziert werden. Davon waren insgesamt fast 123 000 Mädchen und Frauen von einer weiblichen Genitalverstümmelung betroffen oder bedroht. Darunter waren bis zu 25 000 Mädchen, die als gefährdet gelten. Weitere rund 11 100 Mädchen könnten bereits betroffen sein. Diese Schätzergebnisse zeigen, dass weiterhin Handlungsbedarf im Bereich Prävention und Aufklärung, Kinderschutz sowie medizinische und psychosoziale Versorgung der betroffenen Frauen und Mädchen besteht (www.bmbfsfj.bund.de/resource/b lob/276906/0c2d32f2ab0cd6aac58c828cfea8e752/20251210-prognos-weiblich e-genitalverstuemmelung-data.pdf). Weibliche Genitalverstümmelung steht in Deutschland seit 2013 unter Strafe – seit 2015 auch, wenn sie im Ausland durchgeführt wird. Es drohen bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe sowie der Entzug des Aufenthaltstitels. Zu dem Straftatbestand gemäß § 226a StGB kommen weitere Regelungen hinzu. Das Passgesetz (§ 8 PaßG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 11 PaßG) ermöglicht einen Passentzug bei drohender FGM im Ausland (sogenannte „Ferienbeschneidung“). Jugendämter und Familiengerichte sind gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (§ 8a SGB VIII) und Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 1666 BGB) verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um FGM als Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Das Risiko einer weiblichen Genitalverstümmelung ist zudem im Asylgesetz (§ 3 Absatz 1 AsylG) als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgelegt.  1. Wie kann die Bundesregierung erklären, dass es zwischen der Zahl der potenziellen Opfer und betroffenen Mädchen und Frauen in Deutschland (vergl. www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/an-die-6 7-000-frauen-und-maedchen-in-deutschland-betroffen-156806) eine deutliche Diskrepanz gibt zu den in der PKS erfassten Straftaten und rechtskräftigen Verurteilungen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1143)? Die Schätzung potenziell von FGM betroffenen Frauen und Mädchen mit der Anzahl der in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Straftaten und rechtskräftigen Verurteilungen nach § 226a StGB ins Verhältnis zu setzen, greift deutlich zu kurz. Viele von FGM betroffene Frauen waren bereits vor ihrer Ersteinreise nach Deutschland betroffen. In diesen Fällen ist eine Strafverfolgung ausgeschlossen. Auf die differenzierten Berechnungen der aktuellen Schätzung der Bundesregierung vom Dezember 2025 wird verwiesen (www.b mbfsfj.bund.de/resource/blob/276906/0c2d32f2ab0cd6aac58c828cfea8e752/20 251210-prognos-weibliche-genitalverstuemmelung-data.pdf). Hinzu kommt ein großes Dunkelfeld, da die Praxis von FGM im nicht öffentlichen Raum und/oder im Ausland stattfindet, was eine Strafverfolgung grundsätzlich erschwert. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Erkenntnisse zu in Kompetenz der Länder bearbeiteten Fragen der Strafverfolgung und Prävention vor. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1143 wird verwiesen.  2. Welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung über den „Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung“ hinaus ggf. in Betracht, um weibliche Genitalverstümmelung von in Deutschland lebenden potenziellen Opfern künftig wirksam zu verhindern? Die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sieht in Artikel 3 Buchstabe b zusätzlich zu der Verstümmelung der Genitalien in Buchstabe a die Strafbarkeit eines Verhaltens vor, durch das eine Frau oder ein Mädchen dazu genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer Verstümmelung weiblicher Genitalien zu unterziehen. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1385 am besten umgesetzt werden kann. Die seit vielen Jahren erfolgreiche Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Ländern und Nichtregierungsorganisationen zur Überwindung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland wird fortgesetzt. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung, seit seiner Veröffentlichung, präventiv vor weiblicher Genitalverstümmelung geschützt hat? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung, seit seiner Veröffentlichung, restriktiv als Informationsschreiben genutzt wurde, um Fälle der weiblichen Genitalverstümmelung zu ahnden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  5. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., damit vollzogene Genitalverstümmelungen künftig wirksamer aufgedeckt werden?  6. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., um gegebenenfalls eine das Dunkelfeld aufklärende Strafverfolgung nach § 226a StGB zu ermöglichen? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Strafverfolgung liegt in Deutschland in der Zuständigkeit der Länder.  7. Zieht die Bundesregierung Maßnahmen in Betracht, darauf hinzuwirken, dass Personen aus bestimmten Berufsgruppen, die mit Verstümmelungsopfern berufsbedingt in Kontakt kommen können, gefährdete Personen sowie mögliche Opfer von Genitalverstümmelung identifizieren und erkannte Genitalverstümmelungen oder Verdachtsfälle an Behörden rechtssicher melden, wie im „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG) vorgesehen, damit die Verhinderung von Verstümmelungen sowie die Behandlung und Betreuung von Opfern und Strafverfolgung von Tätern vorangetrieben werden, und welche Maßnahmen sind dies gegebenenfalls?  8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Dunkelziffer durch verpflichtende Meldungen medizinischen und pädagogischen Personals zu verringern? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des im Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung plant keine Maßnahmen im Sinne der Fragestellung. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Entfaltet nach Kenntnis der Bundesregierung das KKG insofern Wirkung, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes von den darin genannten Berufsgruppen Meldungen über Genitalverstümmelungen ausgingen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. Wenn zu Frage 9 positive Kenntnis vorliegt, in wie vielen Fällen gingen Meldungen über Genitalverstümmelungen ein? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Wenn zu Frage 9 der Bundesregierung keine Kenntnisse vorliegen, beabsichtigt die Bundesregierung, Evaluationen zur Wirksamkeit des KKG und des § 226a StGB durchzuführen sowie durch geeignete Maßnahmen das Meldeverhalten bezüglich Genitalverstümmelung und Hinweise auf Täterschaft zu verbessern, und mit welchen Maßnahmen soll dies gegebenenfalls erreicht werden? Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) wurde im Rahmen des Berichts der Bundesregierung zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2015 umfassend evaluiert. Eine weitere Evaluation ist gegenwärtig nicht geplant. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung als zielführend zu erachten oder wird es durch die Bundesregierung beabsichtigt, Angehörigen bestimmter Berufsgruppen die gesetzliche Pflicht aufzuerlegen, Verdachtsfälle beziehungsweise die Kenntnis von einer geplanten oder erfolgten Genitalverstümmelung behördlich zu melden, was einige Berufsgruppen betreffend bedeuten würde, dass eine berufsbedingte Schweigepflicht damit gleichzeitig aufgehoben würde? Die Einführung einer strafbewehrten Meldepflicht für begangene oder geplante Genitalverstümmelungen ist nicht beabsichtigt. 13. Ist der Bundesregierung die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren wegen möglicher Verstöße gegen § 226a StGB oder die Einstellung von solchen Verfahren bekannt? In der PKS wird die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) seit dem 1. Januar 2014 erfasst. Die PKS ist eine sogenannte Ausgangsstatistik. Das bedeutet, dass in ihr die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, abgebildet werden. Die statistische Erfassung erfolgt bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Vom Berichtsjahr 2014 bis einschließlich 2024 wurden in der PKS 15 Fälle von Verstümmelung weiblicher Genitalien unter dem Straftatschlüssel 222040 erfasst. Zu den Strafverfahren bzw. deren Einstellungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die jährlich, zuletzt für das Jahr 2024, von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistischen Berichte „Staatsanwaltschaften“ und „Strafgerichte“ weisen die vorhandenen Daten nach bestimmten Sachgebieten, aber nicht nach einzelnen Straftatbeständen aus. 14. Welches Strafmaß hatten die Strafen nach Kenntnis der Bundesregierung, die bei den Verurteilungen wegen Genitalverstümmelung seit Inkrafttreten des § 226a StGB verhängt wurden? Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht Strafverfolgung (zuvor Fachserie 10 Reihe 3 = Strafverfolgungsstatistik) weist in abgegrenzten Kategorien die nach § 226a StGB Verurteilten nach Dauer der Freiheitstrafe aus. Der aktuelle Bericht sowie ältere Berichte sind unter folgendem Link öffentlich zugänglich: www.destati s.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverf olgung-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-2100300247005.html. Die Fachserie 10 Reihe 3 ist über die Statistische Bibliothek unter folgendem Link öffentlich zugänglich: www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESeri e_mods_00000107. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 15. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des § 226a StGB zu Kindesentziehungen im Zusammenhang mit einer drohenden oder erfolgten Genitalverstümmelung? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 16. Wenn die Bundesregierung zu den Fragen 13 bis 15 keine Kenntnis haben sollte, wo werden Angaben hierzu erfasst? Die Abwendung von Kindeswohlgefährdungen, gegebenenfalls verbunden mit Kindesentziehungen, liegt in der Zuständigkeit der Länder. Ob und wie diese ihre Daten diesbezüglich erfassen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 17. Kam es in den Jahren seit 2020 durch Behörden zu Maßnahmen des Passentzugs beziehungsweise des Ausreiseverbots, um Genitalverstümmelung im Ausland zu verhindern? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 18. Wenn Frage 17 bejaht wird, in wie vielen Fällen, und falls die Bundesregierung keine Erkenntnisse hierüber haben sollte, welche Institutionen, staatliche Stellen besitzen Kenntnis hierzu? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig Minderjährige durch hoheitlichen Akt aus Familien oder Inobhutnahmen entnommen wurden, da eine Kindeswohlgefährdung durch die Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung gegeben war? In der amtlichen Kinder- und Jugendhilfe-Statistik gehört die (drohende) weibliche Genitalverstümmelung nicht zu den Merkmalsausprägungen, die als Gründe für Inobhutnahmen oder auch als Ergebnis von Gefährdungseinschätzungen des Jugendamtes angegeben werden können. Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik wird bei den Daten zu Inobhutnahmen nicht differenziert, welche aufgrund einer Kindeswohlgefährdung wegen der Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung erfolgt sind. 20. Wenn Frage 19 bejaht wird, ist der Bundesregierung bekannt, wie mit den entnommenen Minderjährigen weiter verfahren wurde, wenn diese aufgrund der Gefährdungslage einer weiblichen Genitalverstümmelung ihrer Familie bzw. ihrem sozialen Umfeld entzogen wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 21. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf die gesellschaftliche Ächtung und Strafbarkeit der weiblichen Genitalverstümmelung in Deutschland in Integrationskursen, Deutsch-Sprachkursen für Ausländer, Einbürgerungstestkursen oder ähnlichen Maßnahmen hingewiesen oder auch über Multiplikatoren in die betreffenden Communitys hineingewirkt? Die Bedeutung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit ist ein inhaltlicher Bestandteil der Curricula für Integrationskurse des Bundes und der Erstorientierungskurse. Es ist ebenfalls Bestandteil des Rahmencurriculums für Einbürgerungskurse. In vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) geförderten Projekten werden u. a. Multiplikatorinnen und Multiplikatoren geschult, die in die betreffenden Communities hineinwirken und – z. B. unter Nutzung des Schutzbriefes der Bundesregierung gegen weibliche Genitalverstümmelung in den verschiedenen Sprachen – auf die gesetzlichen Regelungen sowie auf Schutz- und Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen. 22. Wurden Hilfsangebote (z. B. Traumatherapie, Schutzunterkünfte) speziell für betroffene Mädchen und Frauen seit 2020 eingerichtet? Die Bundesregierung hat seit 2020 diverse Projekte gefördert, die betroffene Mädchen und Frauen auf verschiedene Weise unterstützen und begleiten. Dazu gehören beispielsweise der Aufbau mobiler Beratungsteams für von FGM gefährdete und betroffene Frauen und Mädchen, die Qualifizierung von Fachkräften und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren u. a. mithilfe kostenfreier digitaler Lernangebote, die bundesweite Vernetzung von Communities zur transkulturellen Stärkung von FGM-Betroffenen bei der Traumabewältigung und die zielgruppenspezifische Verbreitung des „Schutzbriefes der Bundesregierung gegen weibliche Genitalverstümmelung“. Der Schutzbrief, der in 16 Sprachen und in Einfacher Sprache vorliegt, ist Bestandteil der Community- Arbeit und als relevantes Instrument der Prävention in den Communities anerkannt. Er wurde zuletzt Ende 2025 aktualisiert. Das vom BMBFSFJ geförderte Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät seit 2013 Betroffene, ihr soziales Umfeld sowie Fachkräfte zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter auch zu weiblicher Genitalverstümmelung. Die Beratung ist kostenlos und anonym, findet 24 Stunden täglich sowie in 18 Fremdsprachen statt. Die Einrichtung von Unterstützungsangeboten für betroffene Frauen und Mädchen liegt gemäß Artikel 30 des Grundgesetzes in der Zuständigkeit der Länder. Ab 2027 verpflichtet das Gewalthilfegesetz die Länder, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten für von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffene Frauen mit ihren Kindern sicherzustellen. Hierzu zählen auch Angebote für Betroffene von weiblicher Genitalverstümmelung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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