Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches (Antwort zu Drs. 21/4614)
Text
Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches (Antwort zu Drs. 21/4614)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4975
21. Wahlperiode 25.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Ulrich von Zons, Martin
Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4614 –
Maßnahmen zur Verhinderung von Genitalverstümmelung von Frauen und
Mädchen, Strafverfolgung nach § 226a des Strafgesetzbuches
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In zahlreichen Ländern der Welt ist die Durchführung der weiblichen
Genitalverstümmelung oder, verharmlosend als Genitalbeschneidung (in englischer
Sprache: Female Genital Mutilation (FGM)) bezeichnet, häufige Praxis.
In einigen Ländern, wie Somalia, Dschibuti, Guinea und Mali, sind
mindestens 90 Prozent aller Frauen und Mädchen im Genitalbereich verstümmelt. In
Ägypten, Somalia, Eritrea und Sierra Leone liegt die Zahl der verstümmelten
Frauen und Mädchen bei mehr als 80 Prozent (https://de.statista.com/infografi
k/24092/anteil-der-genitalverstuemmelten-maedchen-und-frauen/, eingesehen
20. August 2025). In zahlreichen weiteren Ländern sind Mädchen von dieser
Art der Misshandlung ebenfalls betroffen oder bedroht (https://saida.de/genital
verst%C3 ProzentBCmmelung/verbreitung, eingesehen am 7. August 2025).
Die Verstümmelung der weiblichen Genitalien wird aus Gründen der Tradition
im religiös-kulturellen Zusammenhang ausgeführt und von den Tätergruppen
zumeist als gesellschaftliche Pflicht oder Selbstverständlichkeit angesehen.
Ein moralisches Unrechtsbewusstsein besteht demzufolge nicht. Die weibliche
Genitalverstümmelung ist nicht medizinisch indiziert. Ausgeführt werden
diese Taten von Frauen; Täterinnen sind hier in der Regel die Mütter oder
weibliche Verwandte der Opfer oder „Beschneiderinnen“, die für die
Handlung eine Entlohnung erhalten (www.kindernothilfe.de/weltweit-aktiv/reporta
gen/afrika/ehemalige-beschneiderin-in-somalia, eingesehen am 10. Dezember
2025 sowie https://taz.de/Lizenz-zum-Beschneiden/!455916/, eingesehen am
10. Dezember 2025).
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, in welchem Ausmaß
FGM in Deutschland praktiziert wird. In Deutschland erhalten in einzelnen
Fällen Mediziner oder medizinisches Personal Kenntnis von der vollzogenen
Durchführung einer Genitalverstümmelung oder der Absicht, diese im
bestimmten Falle durchzuführen. Auch kann es dazu kommen, dass
Fachmediziner ersucht werden, eine Genitalverstümmelung durchzuführen
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Zur Praktizierung weiblicher
Genitalverstümmelung in Deutschland“, WD 9 – 3000 - 098/20 vom Dezember
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 24. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2020, www.bundestag.de/resource/blob/816846/c8cb7909b38ac1e42efeae18f
c586c14/WD-9-098-20-pdf-data.pdf).
Die Art und Schwere der Verstümmelung kann stark variieren, ist aber in den
überwiegenden Fällen verbunden mit extremen Schmerzen während und nach
der Durchführung des Eingriffs und zieht lebenslanges körperliches,
seelisches und psychosomatisches Leid nach sich. Nicht wenige Mädchen
verlieren durch diese Gewalttat eine lebensbedrohliche Menge an Blut; auch kommt
es zu Todesfällen (https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/weibliche-genitalverst
uemmelung/die-hintergrundinformationen/vier-typen-von-fgm-und-ihre-risike
n-und-folgen, eingesehen am 7. August 2025).
Durch die Einwanderung von Menschen aus Ländern, in denen derartige
Misshandlungen als Tradition ausgeübt werden, nach Europa und Deutschland
entwickelt sich die Genitalverstümmelung europaweit zu einem
gesellschaftlichen Problem. Da die Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung im
Verborgenen stattfindet – im engen Familienkreis – bleiben die Taten in der
Regel unerkannt. In einem Bericht in „ZDFheute“ vom 6. Februar 2025 wird
zum Ausdruck gebracht, dass in Deutschland eine Genitalverstümmelung
unbemerkt vollzogen werden kann, Konsequenzen für die Täter nicht zu
befürchten sind und mit einer erheblichen Dunkelziffer an Taten zu rechnen ist
(www.zdfheute.de/politik/deutschland/weibliche-genitalverstuemmelung-fgm-
deutschland-100.html, eingesehen am 7. August 2025).
Mit dem 1. Januar 2012 trat das „Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz“ (KKG) in Kraft. Danach verfügen Personen aus verschiedenen
in § 4 KKG aufgezählten Gesundheits-, Sozial-, Lehr- und Beratungsberufen
über das Recht, sofern ihnen die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
eines Jugendlichen bekannt wird, mit dem Kind oder Jugendlichen und den
Erziehungsberechtigten die Situation zu erörtern und, „soweit erforderlich, bei
den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken“,
[…] „zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe“ Beratung in Anspruch zu nehmen oder die Polizei
oder das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen zu informieren (www.
gesetze-im-internet.de/kkg/BJNR297510011.html). Das Landeskriminalamt
Nordrhein-Westfalen verweist in Bezug auf die Genitalverstümmelung unter
anderem auf das KKG („Weibliche Genitalbeschneidung, Präventionshinweis
für pädagogische Fachkräfte“, https://lka.polizei.nrw/artikel/weibliche-genital
beschneidung, eingesehen am 7. August 2025).
Im September 2013 trat der § 226a des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft,
wonach weibliche Genitalverstümmelung in Deutschland strafbar ist, und
stellt die weibliche Genitalverstümmelung als qualifiziertes Verbrechen unter
eine Mindestfreiheitsstrafe.
Seit Januar 2015 kommt nach § 5 Ziff. 9a i. V. m. § 226a StGB auch dann eine
Strafbarkeit in Betracht, wenn die Tat im Ausland verübt wird, sofern das
Opfer seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder der Täter zur Tatzeit die deutsche
Staatsangehörigkeit besaß oder seine Lebensgrundlage im Inland hatte
(sogenannte Auslandsstraftat). Mit dem Auslandsbezug soll verhindert werden, dass
Mädchen zum Zwecke der Genitalverstümmelung zeitweilig in das
Ursprungsland der Eltern verbracht werden.
Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1143 wurden von 2018 bis 2024 insgesamt 15 Fälle von
Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Polizeilichen Kriminalstatistik
(PKS) unter dem Straftatschlüssel 222040 verzeichnet und es kam von 2014
bis 2021 zu 7 rechtskräftigen Verurteilungen nach § 226a StGB.
So liegt nach Ansicht der Fragesteller die Annahme nahe, dass diese Taten
trotz Strafbarkeit im In- und Ausland weiterhin begangen werden und man
von einer erheblich höheren Dunkelziffer ausgehen kann. Vor diesem
Hintergrund erscheint den Fragestellern die geringe Zahl an Verurteilungen
erklärungsbedürftig. Nach Ansicht der Fragesteller ist zu befürchten, dass das
Gesetz nicht die gewünschte Abschreckungswirkung entfaltet und potenziellen
Opfern keinen angemessenen Schutz vor dieser Art von Misshandlung bietet.
Der Verein „Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau e. V.“ (TDF)
ging in einer Mitteilung von 2022 davon aus, dass in Deutschland in diesem
Jahr etwa 18 000 Mädchen und junge Frauen akut gefährdet waren, einer
Genitalverstümmelung unterzogen zu werden (TDF-Dunkelzifferschätzung zu
FGM in Deutschland; https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/weibliche-genitalv
erstuemmelung/unser-engagement/dunkelzifferstatistik-zu-fgm-in-deutsch
land, Erläuterung der Berechnung: https://frauenrechte.de/fileadmin/Redaktio
n/Unsere_Arbeit/FGM/FGM-Materialien/2022_TDF_Dunkelzifferschaetzun
g.pdf). Die tatsächlichen Zahlen können laut der Verfasserin von dieser
Erhebung abweichen.
Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/21760 im August 2020, sie „werde gemeinsam mit
den Nicht-Regierungsorganisationen und den Ländern einen Schutzbrief zur
Verhinderung von sogenannten Ferienbeschneidungen in den Sommerferien
entwickeln“. Der Schutzbrief wird seit Februar 2021 durch die
Bundesregierung zum Herunterladen veröffentlicht (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuell
es/alle-meldungen/franziska-giffey-stellt-schutzbrief-der-bundesregierung-vo
r-165626; www.bmfsfj.de/resource/blob/179278/4df8a061d4873a6fc8876552
2517ec01/schutzbrief-gegen-weibliche-genitalverstuemmelung-deutsch-dat
a.pdf, eingesehen am 7. August 2025).
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion auf
Bundestagsdrucksache 21/1143 gab die Bundesregierung an, dass der
Schutzbrief seit seiner Veröffentlichung im Jahr 2021 insgesamt 108 691 Mal in
gedruckter Form versandt sowie 5 734 Mal als Datei heruntergeladen wurde.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Weltweit waren nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation 2024 mehr als
230 Millionen Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung
(female genital mutilation – FGM) betroffen. Auch wenn die Datenlage nach wie
vor nicht vollständig und nur für 31 Länder, in denen FGM praktiziert wird,
repräsentativ ist, ist die Praxis von FGM derzeit in 94 Ländern nachgewiesen.
Die FGM ist international geächtet und Länder mit FGM-Prävalenz sind
aufgefordert, verlässliche Daten zu erheben sowie aktiv gegen FGM vorzugehen.
Während seit 2020 einige Länder wie Indien, Jordanien, Kuwait, Singapur, Sri
Lanka und die Russische Föderation erstmals Empfehlungen zur Bekämpfung
von FGM erhielten, zeigt die Datenlage auch, dass in einer Reihe von Staaten
bei der Bekämpfung von FGM signifikante Fortschritte erzielt wurden (z. B. in
Burkina Faso Senkung der Prävalenz von 75 Prozent auf 56 Prozent, in Liberia
Senkung von 44 Prozent auf 32 Prozent und in Kenia Senkung von 21 Prozent
auf 15 Prozent). Gleichwohl bleibt in vielen Ländern trotz gesetzlicher Verbote
und erheblicher Anstrengungen die Prävalenzrate unverändert. In Europa wird
FGM vor allem von Diaspora-Gemeinschaften praktiziert. Die Regierungen
sind aufgefordert, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Ressourcen für die
Beendigung von FGM im Inland bereitzustellen (https://endfgm.eu/editor/files/20
25/02/The_Time_is_Now_End_Female_Genital_MutilationCutting_An_Urgen
t_Need_for_Global_Response_2025_ENGLISH.pdf).
Die Bundesregierung verurteilt weibliche Genitalverstümmelung als schwere
Menschenrechtsverletzung und besonders schwere Form
geschlechtsspezifischer Gewalt, die Ausdruck patriarchaler Kontrolle über den weiblichen Körper
ist und auf die Unterdrückung weiblicher Sexualität abzielt.
Die Bundesregierung setzt sich konsequent für die Überwindung von FGM in
Deutschland ein. Mit den gesetzlichen Schutzregelungen (§ 226a des
Strafgesetzbuchs – StGB u. a.) setzt sie die Richtlinie (EU) 2024/1385 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Bereich FGM bereits um. Starke
gesetzliche Regelungen sind jedoch von weiteren Maßnahmen zu flankieren.
Die Maßnahmen der Bundesregierung zielen auf einen multiperspektivischen
Ansatz, der die Prävention und Aufklärung, den Schutz von gefährdeten
Mädchen durch Training von Fachkräften und die Sensibilisierung in den
Communities sowie die Verbesserung der medizinischen Versorgung und
psychosozialen Begleitung adressiert.
Um ein möglichst genaues Bild zur Lage in Deutschland zu erhalten, lässt die
Bundesregierung regelmäßig eine Schätzung der Anzahl betroffener und
bedrohter Frauen und Mädchen vornehmen. Nach der aktuellen Datenschätzung,
veröffentlicht am 10. Dezember 2025, lebten Ende 2024 in Deutschland über
360 000 Frauen und Mädchen aus 31 Herkunftsländern, in denen weibliche
Genitalverstümmelungen praktiziert werden. Davon waren insgesamt fast 123 000
Mädchen und Frauen von einer weiblichen Genitalverstümmelung betroffen
oder bedroht. Darunter waren bis zu 25 000 Mädchen, die als gefährdet gelten.
Weitere rund 11 100 Mädchen könnten bereits betroffen sein. Diese
Schätzergebnisse zeigen, dass weiterhin Handlungsbedarf im Bereich Prävention und
Aufklärung, Kinderschutz sowie medizinische und psychosoziale Versorgung
der betroffenen Frauen und Mädchen besteht (www.bmbfsfj.bund.de/resource/b
lob/276906/0c2d32f2ab0cd6aac58c828cfea8e752/20251210-prognos-weiblich
e-genitalverstuemmelung-data.pdf).
Weibliche Genitalverstümmelung steht in Deutschland seit 2013 unter Strafe –
seit 2015 auch, wenn sie im Ausland durchgeführt wird. Es drohen bis zu
15 Jahre Freiheitsstrafe sowie der Entzug des Aufenthaltstitels. Zu dem
Straftatbestand gemäß § 226a StGB kommen weitere Regelungen hinzu. Das
Passgesetz (§ 8 PaßG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 11 PaßG)
ermöglicht einen Passentzug bei drohender FGM im Ausland (sogenannte
„Ferienbeschneidung“). Jugendämter und Familiengerichte sind gemäß Sozialgesetzbuch
(SGB) – Achtes Buch (§ 8a SGB VIII) und Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 1666
BGB) verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um FGM als
Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.
Das Risiko einer weiblichen Genitalverstümmelung ist zudem im Asylgesetz
(§ 3 Absatz 1 AsylG) als Grund für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft festgelegt.
1. Wie kann die Bundesregierung erklären, dass es zwischen der Zahl der
potenziellen Opfer und betroffenen Mädchen und Frauen in Deutschland
(vergl. www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/an-die-6
7-000-frauen-und-maedchen-in-deutschland-betroffen-156806) eine
deutliche Diskrepanz gibt zu den in der PKS erfassten Straftaten und
rechtskräftigen Verurteilungen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1143)?
Die Schätzung potenziell von FGM betroffenen Frauen und Mädchen mit der
Anzahl der in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Straftaten und
rechtskräftigen Verurteilungen nach § 226a StGB ins Verhältnis zu setzen,
greift deutlich zu kurz. Viele von FGM betroffene Frauen waren bereits vor
ihrer Ersteinreise nach Deutschland betroffen. In diesen Fällen ist eine
Strafverfolgung ausgeschlossen. Auf die differenzierten Berechnungen der aktuellen
Schätzung der Bundesregierung vom Dezember 2025 wird verwiesen (www.b
mbfsfj.bund.de/resource/blob/276906/0c2d32f2ab0cd6aac58c828cfea8e752/20
251210-prognos-weibliche-genitalverstuemmelung-data.pdf).
Hinzu kommt ein großes Dunkelfeld, da die Praxis von FGM im nicht
öffentlichen Raum und/oder im Ausland stattfindet, was eine Strafverfolgung
grundsätzlich erschwert. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Erkenntnisse
zu in Kompetenz der Länder bearbeiteten Fragen der Strafverfolgung und
Prävention vor. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1143 wird verwiesen.
2. Welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung über den „Schutzbrief
gegen weibliche Genitalverstümmelung“ hinaus ggf. in Betracht, um
weibliche Genitalverstümmelung von in Deutschland lebenden
potenziellen Opfern künftig wirksam zu verhindern?
Die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt sieht in Artikel 3 Buchstabe b zusätzlich zu der Verstümmelung der
Genitalien in Buchstabe a die Strafbarkeit eines Verhaltens vor, durch das eine
Frau oder ein Mädchen dazu genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer
Verstümmelung weiblicher Genitalien zu unterziehen. Die Bundesregierung prüft
derzeit, wie Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1385 am besten
umgesetzt werden kann.
Die seit vielen Jahren erfolgreiche Zusammenarbeit der Bundesregierung mit
Ländern und Nichtregierungsorganisationen zur Überwindung weiblicher
Genitalverstümmelung in Deutschland wird fortgesetzt. Darüber hinaus wird auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Schutzbrief gegen
weibliche Genitalverstümmelung, seit seiner Veröffentlichung, präventiv
vor weiblicher Genitalverstümmelung geschützt hat?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Schutzbrief gegen
weibliche Genitalverstümmelung, seit seiner Veröffentlichung, restriktiv
als Informationsschreiben genutzt wurde, um Fälle der weiblichen
Genitalverstümmelung zu ahnden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., damit vollzogene
Genitalverstümmelungen künftig wirksamer aufgedeckt werden?
6. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung ggf., um
gegebenenfalls eine das Dunkelfeld aufklärende Strafverfolgung nach § 226a StGB
zu ermöglichen?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Strafverfolgung liegt in Deutschland in der Zuständigkeit der Länder.
7. Zieht die Bundesregierung Maßnahmen in Betracht, darauf hinzuwirken,
dass Personen aus bestimmten Berufsgruppen, die mit
Verstümmelungsopfern berufsbedingt in Kontakt kommen können, gefährdete Personen
sowie mögliche Opfer von Genitalverstümmelung identifizieren und
erkannte Genitalverstümmelungen oder Verdachtsfälle an Behörden
rechtssicher melden, wie im „Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz“ (KKG) vorgesehen, damit die Verhinderung von
Verstümmelungen sowie die Behandlung und Betreuung von Opfern und
Strafverfolgung von Tätern vorangetrieben werden, und welche Maßnahmen sind
dies gegebenenfalls?
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die
Dunkelziffer durch verpflichtende Meldungen medizinischen und pädagogischen
Personals zu verringern?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des im Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant keine Maßnahmen im Sinne der Fragestellung.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
9. Entfaltet nach Kenntnis der Bundesregierung das KKG insofern
Wirkung, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes von den darin genannten
Berufsgruppen Meldungen über Genitalverstümmelungen ausgingen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Wenn zu Frage 9 positive Kenntnis vorliegt, in wie vielen Fällen gingen
Meldungen über Genitalverstümmelungen ein?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Wenn zu Frage 9 der Bundesregierung keine Kenntnisse vorliegen,
beabsichtigt die Bundesregierung, Evaluationen zur Wirksamkeit des KKG
und des § 226a StGB durchzuführen sowie durch geeignete Maßnahmen
das Meldeverhalten bezüglich Genitalverstümmelung und Hinweise auf
Täterschaft zu verbessern, und mit welchen Maßnahmen soll dies
gegebenenfalls erreicht werden?
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) wurde
im Rahmen des Berichts der Bundesregierung zur Evaluation des
Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2015 umfassend evaluiert. Eine weitere Evaluation
ist gegenwärtig nicht geplant. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung als zielführend zu erachten
oder wird es durch die Bundesregierung beabsichtigt, Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen die gesetzliche Pflicht aufzuerlegen,
Verdachtsfälle beziehungsweise die Kenntnis von einer geplanten oder erfolgten
Genitalverstümmelung behördlich zu melden, was einige Berufsgruppen
betreffend bedeuten würde, dass eine berufsbedingte Schweigepflicht
damit gleichzeitig aufgehoben würde?
Die Einführung einer strafbewehrten Meldepflicht für begangene oder geplante
Genitalverstümmelungen ist nicht beabsichtigt.
13. Ist der Bundesregierung die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren
wegen möglicher Verstöße gegen § 226a StGB oder die Einstellung von
solchen Verfahren bekannt?
In der PKS wird die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) seit
dem 1. Januar 2014 erfasst. Die PKS ist eine sogenannte Ausgangsstatistik. Das
bedeutet, dass in ihr die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie
endbearbeiteten Straftaten, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, abgebildet
werden. Die statistische Erfassung erfolgt bei Abgabe an die
Staatsanwaltschaft.
Vom Berichtsjahr 2014 bis einschließlich 2024 wurden in der PKS 15 Fälle von
Verstümmelung weiblicher Genitalien unter dem Straftatschlüssel 222040
erfasst. Zu den Strafverfahren bzw. deren Einstellungen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die jährlich, zuletzt für das Jahr 2024, von dem Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Statistischen Berichte „Staatsanwaltschaften“ und
„Strafgerichte“ weisen die vorhandenen Daten nach bestimmten Sachgebieten, aber nicht
nach einzelnen Straftatbeständen aus.
14. Welches Strafmaß hatten die Strafen nach Kenntnis der
Bundesregierung, die bei den Verurteilungen wegen Genitalverstümmelung seit
Inkrafttreten des § 226a StGB verhängt wurden?
Der jährlich, zuletzt für das Jahr 2024 von dem Statistischen Bundesamt
herausgegebene Statistische Bericht Strafverfolgung (zuvor Fachserie 10 Reihe 3
= Strafverfolgungsstatistik) weist in abgegrenzten Kategorien die nach § 226a
StGB Verurteilten nach Dauer der Freiheitstrafe aus. Der aktuelle Bericht sowie
ältere Berichte sind unter folgendem Link öffentlich zugänglich: www.destati
s.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverf
olgung-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-2100300247005.html.
Die Fachserie 10 Reihe 3 ist über die Statistische Bibliothek unter folgendem
Link öffentlich zugänglich: www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESeri
e_mods_00000107.
Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
15. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des
§ 226a StGB zu Kindesentziehungen im Zusammenhang mit einer
drohenden oder erfolgten Genitalverstümmelung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Wenn die Bundesregierung zu den Fragen 13 bis 15 keine Kenntnis
haben sollte, wo werden Angaben hierzu erfasst?
Die Abwendung von Kindeswohlgefährdungen, gegebenenfalls verbunden mit
Kindesentziehungen, liegt in der Zuständigkeit der Länder. Ob und wie diese
ihre Daten diesbezüglich erfassen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Es
wird zudem auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
17. Kam es in den Jahren seit 2020 durch Behörden zu Maßnahmen des
Passentzugs beziehungsweise des Ausreiseverbots, um
Genitalverstümmelung im Ausland zu verhindern?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
18. Wenn Frage 17 bejaht wird, in wie vielen Fällen, und falls die
Bundesregierung keine Erkenntnisse hierüber haben sollte, welche Institutionen,
staatliche Stellen besitzen Kenntnis hierzu?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig Minderjährige
durch hoheitlichen Akt aus Familien oder Inobhutnahmen entnommen
wurden, da eine Kindeswohlgefährdung durch die Gefahr einer
weiblichen Genitalverstümmelung gegeben war?
In der amtlichen Kinder- und Jugendhilfe-Statistik gehört die (drohende)
weibliche Genitalverstümmelung nicht zu den Merkmalsausprägungen, die als
Gründe für Inobhutnahmen oder auch als Ergebnis von
Gefährdungseinschätzungen des Jugendamtes angegeben werden können. Im Rahmen der Kinder-
und Jugendhilfestatistik wird bei den Daten zu Inobhutnahmen nicht
differenziert, welche aufgrund einer Kindeswohlgefährdung wegen der Gefahr einer
weiblichen Genitalverstümmelung erfolgt sind.
20. Wenn Frage 19 bejaht wird, ist der Bundesregierung bekannt, wie mit
den entnommenen Minderjährigen weiter verfahren wurde, wenn diese
aufgrund der Gefährdungslage einer weiblichen Genitalverstümmelung
ihrer Familie bzw. ihrem sozialen Umfeld entzogen wurden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf die gesellschaftliche
Ächtung und Strafbarkeit der weiblichen Genitalverstümmelung in
Deutschland in Integrationskursen, Deutsch-Sprachkursen für Ausländer,
Einbürgerungstestkursen oder ähnlichen Maßnahmen hingewiesen oder auch
über Multiplikatoren in die betreffenden Communitys hineingewirkt?
Die Bedeutung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit ist ein inhaltlicher
Bestandteil der Curricula für Integrationskurse des Bundes und der
Erstorientierungskurse. Es ist ebenfalls Bestandteil des Rahmencurriculums für
Einbürgerungskurse.
In vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) geförderten Projekten werden u. a. Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren geschult, die in die betreffenden Communities hineinwirken und –
z. B. unter Nutzung des Schutzbriefes der Bundesregierung gegen weibliche
Genitalverstümmelung in den verschiedenen Sprachen – auf die gesetzlichen
Regelungen sowie auf Schutz- und Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen.
22. Wurden Hilfsangebote (z. B. Traumatherapie, Schutzunterkünfte)
speziell für betroffene Mädchen und Frauen seit 2020 eingerichtet?
Die Bundesregierung hat seit 2020 diverse Projekte gefördert, die betroffene
Mädchen und Frauen auf verschiedene Weise unterstützen und begleiten.
Dazu gehören beispielsweise der Aufbau mobiler Beratungsteams für von FGM
gefährdete und betroffene Frauen und Mädchen, die Qualifizierung von
Fachkräften und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren u. a. mithilfe kostenfreier
digitaler Lernangebote, die bundesweite Vernetzung von Communities zur
transkulturellen Stärkung von FGM-Betroffenen bei der Traumabewältigung
und die zielgruppenspezifische Verbreitung des „Schutzbriefes der
Bundesregierung gegen weibliche Genitalverstümmelung“. Der Schutzbrief, der in
16 Sprachen und in Einfacher Sprache vorliegt, ist Bestandteil der Community-
Arbeit und als relevantes Instrument der Prävention in den Communities
anerkannt. Er wurde zuletzt Ende 2025 aktualisiert.
Das vom BMBFSFJ geförderte Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät seit
2013 Betroffene, ihr soziales Umfeld sowie Fachkräfte zu allen Formen
geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter auch zu weiblicher
Genitalverstümmelung. Die Beratung ist kostenlos und anonym, findet 24 Stunden täglich sowie
in 18 Fremdsprachen statt.
Die Einrichtung von Unterstützungsangeboten für betroffene Frauen und
Mädchen liegt gemäß Artikel 30 des Grundgesetzes in der Zuständigkeit der Länder.
Ab 2027 verpflichtet das Gewalthilfegesetz die Länder, ein Netz an
ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und
Beratungsangeboten für von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt
betroffene Frauen mit ihren Kindern sicherzustellen. Hierzu zählen auch Angebote
für Betroffene von weiblicher Genitalverstümmelung entsprechend dem
tatsächlichen Bedarf. Darüber hinaus wird auf die Ausführungen in der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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