Schriftliche Frage 194 von Violetta Bock (DIE LINKE): Wird im Einzelnen sichergestellt, dass importiertes Biomethan nachhaltigen Standards entspricht, und die für die Erzeugung genutzten Flächen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 194 von Violetta Bock (DIE LINKE): Wird im Einzelnen sichergestellt, dass importiertes Biomethan nachhaltigen Standards entspricht, und die für die Erzeugung genutzten Flächen…
Frage 194 (Violetta Bock, Die Linke):
Wird im Einzelnen sichergestellt, dass importiertes Biomethan nachhaltigen Standards entspricht, und die für die Erzeugung genutzten Flächen nicht zuvor zum Nahrungsanbau genutzt wurden, und wenn ja, wie, und durch welche Maßnahmen (www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Stud ien/Onl-Studie_6-24_Grosswaermepumpen.pdf)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Carsten Träger vom 9. März 2026:
Sofern eine finanzielle Förderung erteilt wird oder die Biomasse auf die Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II, geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413 – RED III), das heißt insbesondere auf die Treibhausgasminderungsquote, sowie für die Erreichung der nationalen Klimaziele angerechnet wird, muss importiertes Biomethan die geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen. Grundlage sind die Vorgaben der RED II/III, die verbindliche Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien für Biomasse und daraus hergestellte Energieträger enthalten – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden. Die Umsetzung dieser Anforderungen erfolgt in Deutschland für die Sektoren Strom und Biokraftstoffe in der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV). Die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgasvergaben ist verpflichtend mittels sog. Nachhaltigkeitsnachweise zu belegen. Die zuständige Behörde, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), überwacht die Einhaltung der Vorgaben der BioSt-NachV und Biokraft-NachV. Ohne gültigen Nachhaltigkeitsnachweis ist weder eine Anrechnung noch eine Förderung möglich.
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