Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
[Bundesrat Drucksache 778/25
19.12.25
U - AV - Vk - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote
A. Problem und Ziel
Mit der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) nach den §§ 37a ff. des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die
Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte
Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der direkte Einsatz von Strom in
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet
werden.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote vom 24. September 2021 (BGBl. I
S. 4458) wurde die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung durch ambitionierte
Vorgaben bis zum Jahr 2030 fortgeschrieben. Das Gesetz diente der Umsetzung der Vorgaben
der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II).
Als Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission wurden die Vorgaben der
RED II durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III) deutlich angehoben. Der zu
erreichende Mindestanteil an erneuerbaren Energien bezieht sich nunmehr auf Kraftstoffe
in allen Verkehrsbereichen. Zudem wurden bestehende Quoten für den Einsatz von
fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfall- und Reststoffen angehoben sowie zusätzliche
Verpflichtungen für den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
geschaffen, zu denen grüner Wasserstoff und erneuerbare synthetische Kraftstoffe
gehören.
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) werden Vorgaben für den
gezielten Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe im Flugverkehr zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Flugverkehr festgelegt. Die Mitgliedstaaten
haben deren wirksame und einheitliche Durchführung sicherzustellen und die für den
Vollzug zuständigen Behörden zu benennen. Darüber hinaus gibt die Verordnung (EU)
2023/2405 den Mitgliedstaaten auf, Regeln über Verstöße gegen die Verordnung (EU)
2023/2405 festzulegen.
Nachhaltige, erneuerbare Kraftstoffe sind zur Erreichung der Klimaschutzziele
unerlässlich. Für die Hersteller dieser Kraftstoffe ist langfristige Planungssicherheit über das Jahr
2030 hinaus erforderlich.
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen bis zum Jahr 2045 die
Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Um
Fristablauf: 30.01.26
dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im Kraftstoffbereich die Emissionen signifikant
verringert werden. Langfristig ist zur Zielerreichung ein vollständiger Umstieg auf
erneuerbare Energien erforderlich.
Der zukünftige Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe ist nur vertretbar und trägt nur dann
wirksam und zuverlässig zur Zielerreichung bei, wenn zusätzliche Maßnahmen zur
Betrugsprävention ergriffen werden, insbesondere Vor-Ort-Kontrollen bei den Herstellern
möglich sind.
Wegen der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 der Kommission vom 3. Februar 2025 sind Anpassungen
am Prozess der Zertifizierung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
erforderlich.
B. Lösung
Zur Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor
wird die THG-Quote ambitioniert fortgeschrieben. Hierfür werden folgende Maßnahmen
getroffen:
- Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemissionen bei
Kraftstoffen wird bis zum Jahr 2040 fortgeschrieben und steigt schrittweise auf 59 %.
Dies entspricht einem Anteil an erneuerbaren Energien am
Gesamtenergieverbrauch von rund 62 % gemäß der Berechnungsmethode der RED III.
- Es wird eine allgemeine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs über den Anwendungsbereich der THG-Quote eingeführt.
- Die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe wird angehoben, die Doppelanrechnung
entfällt.
- Erneuerbare Kraftstoffe sind nur noch anrechenbar, wenn Vor-Ort-Kontrollen
durch staatliche Kontrolleure möglich sind.
- Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion auf die
THG-Quote wird beendet.
Die Änderung des BImSchG dient zudem der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2405 (ReFuelEU Aviation). Insbesondere werden die für den Vollzug der
Verordnung in Deutschland zuständigen Behörden festgelegt. Darüber hinaus werden im BIm-
SchG Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 festgeschrieben.
Der Anwendungsbereich der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung wird auf
Biokraftstoffe für die Luftfahrt erweitert.
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) wird zur Umsetzung der
Vorgaben der RED III sowie ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 angepasst.
Insbesondere die Übernahme der geänderten Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU)
2022/996 hinsichtlich der Akkreditierungspflicht für Zertifizierungsstellen macht
weitgehende Anpassungen der 37. BImSchV erforderlich. Zur Durchführung der ReFuelEU
Aviation wird der Anwendungsbereich der 37. BImSchV auf synthetische Flugkraftstoffe und
erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt erweitert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 einmalige Ausgaben in Höhe von 314 T€ und
jährliche Ausgaben in Höhe von 939 T€. Ab dem Jahr 2027 entstehen jährliche
Personalausgaben inklusive personalbezogenen Sachkosten und Versorgungsrücklagen in Höhe
von 1.877 T€.
Erhobene Abgaben nach § 37l Absatz 1 und 2 werden in dem Einzelplan 08 vereinnahmt.
Zur teilweisen Gegenfinanzierung werden 5 VZÄ (einschl. Mittel) vom Epl. 16 zum Epl. 08
umgesetzt. Etwaiger weiterer finanzieller und (plan-)stellenmäßiger Mehrbedarf durch den
zusätzlichen Vollzugsaufand im Bereich des Bundes ist im jeweils betroffenen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben zur Erreichung des Ziels für erneuerbare Energien
im Jahr 2030 erhöht sich durch die in der THG-Quote vorgesehenen Erfüllungsoptionen,
die fossile Kraftstoffe ersetzen, der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um 2,7 Milliarden
Euro im Jahr 2030, wovon 2,5 Milliarden Euro nicht der One-in-one-out“-Regel
unterliegen, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt, und rund 184 Millionen
Euro auf die gegenüber der EU-Mindestvorgabe um 0,2 Prozentpunkte höhere RFNBO-
Quote zurückzuführen sind.
Durch die Weiterentwicklung der THG-Quote bis ins Jahr 2040 erhöht sich der
Erfüllungsaufwand um 11,8 Milliarden Euro im Jahr 2040.
Da für den Einsatz der erneuerbaren Kraftstoffe, die zur Erfüllung der THG-Quote
eingesetzt werden müssen, keine Emissionszertifikate im Rahmen des nationalen und
europäischen Emissionshandels erworben werden müssen, sind die tatsächlichen Kosten
geringer.
Der Erfüllungsaufwand wird in der Bilanzierung des Statistischen Bundesamtes
nachrichtlich ausgewiesen und vorläufig nicht dem Konto des BMUKN zugewiesen. Der
Erfüllungsaufwand steht unter dem Vorbehalt der Herbeiführung einer methodischen Klärung und
finalen Einordnung. Die Bundesregierung wird im weiteren Verfahren eine Revision der
Methodik innerhalb des vom Staatssekretärsausschuss Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau beschlossenen Verfahrens vornehmen und in der Datenbank umsetzen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Vom jährlichen Erfüllungsaufwand entfallen 549 T€ auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten. Dies unterliegt nicht der „One-in-one-out“-Regel, da es sich um eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht handelt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 233 T€. Der
einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 717 T€. Der Erfüllungsaufwand entfällt in Gänze
auf den Bund. Der dargestellte Erfüllungsaufwand unterliegt nicht der „One-in-one-out“-
Regel, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt.
F. Weitere Kosten
Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001, die durch die Richtlinie (EU) 2023/2413
(sog. RED III) geändert wurde, sehen verpflichtende Ziele für erneuerbare Energien im
Verkehr für das Jahr 2030 vor. Zur Erreichung der Klimaschutzziele und im Einklang mit
dem Bundesklimaschutzgesetz wird die THG-Quote entsprechend ausgestaltet und wird
insbesondere bis zum Jahr 2040 fortgeschrieben. Dies erfolgt auch auf ausdrücklichen
Wunsch der betroffenen Wirtschaft, die Planungssicherheit für den Hochlauf von grünem
Wasserstoff, fortschrittlichen Biokraftstoffen und weiteren Erfüllungsoptionen der THG-
Quote benötigt. Wenngleich durch dieses Gesetz auch Kosten für die verpflichteten
Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe entstehen, tragen die Quoten zur Wertschöpfung bei,
indem sie den Einsatz von nachhaltigen Energieträgern fördern und damit neue Märkte und
Geschäftsfelder für Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien erschließen.
Durch die steigende Nachfrage nach fortschrittlichen Kraftstoffoptionen können
Unternehmen in diesem Sektor investieren, Arbeitsplätze schaffen und somit zur regionalen
und nationalen Wertschöpfung beitragen.
Bundesrat Drucksache 778/25
19.12.25
U - AV - Vk - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
… [Einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes] geändert worden ist, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 32 wird nach der Angabe „Anlagen“ die Angabe „,
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
b) In der Angabe zu § 33 wird nach der Angabe „Bauartzulassung“ die Angabe „,
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
c) In der Angabe zu § 34 wird nach der Angabe „Schmierstoffen“ die Angabe „,
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
d) In der Angabe zu § 35 wird nach der Angabe „Erzeugnissen“ die Angabe „,
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
e) In der Angabe zu § 37 wird nach der Angabe „Europäischen Union“ die Angabe „,
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
f) In der Angabe zu § 37b wird die Angabe „Biokraftstoffen“ durch die Angabe
„erneuerbaren Kraftstoffen“ ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
§ 37j Flugkraftstoffanbieter
§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der delegierten
Richtlinie (EU) 2024/1405 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Anhangs IX der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von
Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas.
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
§ 37m Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigung“.
h) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405“.
i) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 64 Datenübermittlung“.
2. In § 32 wird die Überschrift „§ 32 Beschaffenheit von Anlagen“ durch die Überschrift „§
32 Beschaffenheit von Anlagen, Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
3. In § 33 wird die Überschrift „§ 33 Bauartzulassung“ durch die Überschrift „§ 33
Bauartzulassung, Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
4. In § 34 wird die Überschrift „§ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und
Schmierstoffen“ durch die Überschrift „§ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen,
Treibstoffen und Schmierstoffen, Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
5. In § 35 wird die Überschrift „§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen“ durch
die Überschrift „§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen,
Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
6. In § 37 wird die Überschrift „§ 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“
durch die Überschrift „§ 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
7. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in
Verbindung mit § 15 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 18b Absatz 1 Nummer 1, 2
oder 5, auch jeweils in Verbindung mit § 18b Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Verpflichtungen“ die Angabe „, die Polizeien
der Länder, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk, das Bundeskriminalamt, die Feuerwehren und die Einheiten und
Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,35 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,6 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
7. ab dem Kalenderjahr 2027 16 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2028 18 Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent,
11. ab dem Kalenderjahr 2031 28,5 Prozent,
12. ab dem Kalenderjahr 2032 31,5 Prozent,
13. ab dem Kalenderjahr 2033 33 Prozent,
14. ab dem Kalenderjahr 2034 35 Prozent,
15. ab dem Kalenderjahr 2035 36 Prozent,
16. ab dem Kalenderjahr 2036 40,5 Prozent,
17. ab dem Kalenderjahr 2037 45 Prozent,
18. ab dem Kalenderjahr 2038 49 Prozent,
19. ab dem Kalenderjahr 2039 54 Prozent,
20. ab dem Kalenderjahr 2040 59 Prozent.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs, auch wenn sie in einem raffinerietechnischen
Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen
hergestellt werden, soweit eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,“.
bbb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs, wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion
konventioneller Kraftstoffe oder Biokraftstoffe verwendet werden, soweit
eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz
2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, und vorausgesetzt, dass die
durch die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs erzielte Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht
bei der Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen
der Biokraftstoffe berücksichtigt wird,“.
ccc) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ ab dem Verpflichtungsjahr 2031 mittels Elektrolyse erzeugter,
kohlenstoffarmer Wasserstoff, wenn er als Zwischenprodukt zur
Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet wird, soweit
eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz
2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,“.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
8. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Biokraftstoffen“ durch die Angabe
„erneuerbaren Kraftstoffen“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es
den Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für
die Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 gilt aus dem Leitungsnetz entnommenes
Erdgas als Biomethan, soweit die Menge des entnommenen Gases im
Wärmeäquivalent
1. der Menge von an anderer Stelle im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union nach § 1a Satz 1 Nummer 4 des Energiesteuergesetzes in das
Erdgasnetz eingespeistem Biomethan entspricht oder
2. der Menge von an anderer Stelle in einem Drittstaat in das Erdgasnetz
eingespeistem Biomethan entspricht, wenn
a) das Erdgasnetz des Drittstaates physisch mit dem Gasverbundnetz der
Europäischen Union verbunden ist und
b) alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten
Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften und die
Treibhausgasemissionen des Biomethans in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a
der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingegeben haben.
Dies gilt auch, soweit Biomethan im Anschluss an eine Entnahme verflüssigt wird.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können
1. Biokraftstoffe aus Palmöl,
2. Biokraftstoffe aus Reststoffen, Abfallstoffen und Nebenprodukten des Anbaus
von Ölpalmen und der Palmölproduktion, darunter insbesondere Abwasser
aus Palmölmühlen, leere Palmfruchtbündel, Palmwedel, der Palmenstamm,
Palmschlammöl und destillierte Palmfettsäure,
3. Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807,
4. Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus
Produktionsanlagen, bei denen eine Vor-Ort-Kontrolle durch eine zuständige
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der
Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 9
Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten nicht ermöglicht wird, sofern eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 die Voraussetzungen
für die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen festlegt,
5. mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen
Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wurden,
6. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil
von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren
nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes
zugesetzt wurden,
7. Biokraftstoffe, soweit sie aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden in
Bezug auf diesen Anteil, und
8. Wasserstoff aus biogenen Quellen.
Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für Mengen an Biokraftstoffen und erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in
Verkehr gebracht wurden. Satz 1 Nummer 7 und Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für den
Biokraftstoffanteil, der aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 gemäß
Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt wurde. Satz 1
Nummer 8 und Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen
eingesetzt wird und aus biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4 der Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stammt. Eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere
Bestimmungen.“
9. § 37c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „1. Juni“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und
2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle
eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen
oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff. Die
Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 1. Junis des auf das
Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Abgabe beträgt
1. 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in den Fällen des § 37a
Absatz 4,
2. 45 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in denen ein Verpflichteter aufgrund einer
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer
8 einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer
Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat,
3. 120 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in denen ein Verpflichteter aufgrund
einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs in Verkehr zu bringen hat.
Soweit im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte
seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe
gegen den Verpflichteten fest.“
10. § 37d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 37c“ durch die Angabe „den §§ 37c und 37i“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c
ersetzt:
c) „ die Anrechenbarkeit von biogenen Einsatzstoffen aus Rohstoffen
des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die Erfüllung
von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37a
Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 zu
regeln, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren
gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden.“
bbb) In Nummer 13 wird nach der Angabe „Entwicklung“ die Angabe
„bestehende Erfüllungsoptionen im Einklang mit den Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 zu konkretisieren und“ eingefügt.
ccc) In Nummer 19 Buchstabe c wird die Angabe „Wasserstoffs.“ durch die
Angabe „Wasserstoffs,“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
20. „ für den Ausschluss der Anrechnung von Biokraftstoffen und
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 37b
Absatz 8 Satz 1 Nummer 4,
a) die Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-
Kontrollen festzulegen und
b) zu bestimmen, dass der Ausschluss auch für die Anrechnung
auf einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder
anderer erneuerbarer Kraftstoffe nach Nummer 8 gilt.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustimmung des
Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu verpflichtenden
Mindestanteilen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs getroffen
werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 nicht mit ihr befasst, gilt die
Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „Biokraftstoffe“ die Angabe „,
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und an weitere Erfüllungsoptionen“
eingefügt.
11. In § 37g Satz 2 wird die Angabe „31. März 2024 und dann alle zwei Jahre“ durch die
Angabe „15. Dezember 2028 und dann alle zwei Jahre“ ersetzt.
12. § 37e Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:
1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
und 6,
2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Abweichend von § 4 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes entstehen die von der zuständigen Stelle auf Grundlage von
Rechtsverordnungen nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zu erhebenden
Gebühren dem Grunde nach bereits vor der Bekanntgabe der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung. Die zuständige Stelle kann die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung erst nach der vorherigen Zahlung der Gebühr bekannt geben.“
13. § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt:
„§ 37h
Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote;
Verordnungsermächtigung
(1) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht auf der Internetseite
der Zollverwaltung die Summe der Treibhausgasminderungsmengen aller
Verpflichteten, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in einem
Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15. November
des Folgejahres. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach §
37c Absatz 1 Satz 1.
(2) Übersteigt das Verhältnis aus der Übererfüllung und der Summe der
Referenzwerte aller Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die Differenz aus dem
Prozentsatz des laufenden und des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die
Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre.
(3) Die Erhöhung des Prozentsatzes durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz
1 hat der halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach Absatz 2 zu entsprechen und
gilt ab dem übernächsten Verpflichtungsjahr. Eine durch Rechtsverordnung festgelegte
Erhöhung des Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach Absatz 2 in
den Folgejahren zu berücksichtigen.“
14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 37k,37l und 37m eingefügt:
„§ 37i
Eintragung in die Unionsdatenbank
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr
gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an
Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das
Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in
Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein
Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. In diesem Fall sind die
Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu
informieren. Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst
eingetragen.
(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach
Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.
§ 37j
Flugkraftstoffanbieter
(1) Flugkraftstoffanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU)
2023/2405 ist für die Zwecke dieses Gesetzes, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes
steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu
versteuernden
1. Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 oder
2. Wasserstoff der Unterposition 2804 10 00
der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2 des
Energiesteuergesetzes zur Verwendung in Luftfahrzeugen an Flughäfen der Union nach Artikel 3
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringt.
(2) Als Inverkehrbringer nach Absatz 1 gilt der Steuerlagerinhaber nach § 5
Absatz 3 des Energiesteuergesetzes, der Kraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27
des Energiesteuergesetzes abgibt, oder der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des
Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 bringt in Verkehr
1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die
Betankung kaufmännisch veranlasst hat,
3. in den Fällen, in denen Wasserstoff kein Energieerzeugnis nach § 1 Absatz 3 des
Energiesteuergesetzes ist oder der Wasserstoff nach § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist und der Steuerschuldner nach
§ 23 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes der Empfänger ist, derjenige,
der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.
Kaufmännischer Veranlasser ist derjenige, der lieferseitig die rechtliche Befugnis hat,
den steuerlichen Erlaubnisinhaber mit der Betankung zu beauftragen.
(3) Der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes hat mit
der monatlichen Energiesteueranmeldung oder, sofern eine solche Anmeldung nicht
erforderlich ist, monatlich dem zuständigen Hauptzollamt alle Mengen an
Flugturbinenkraftstoffen und den zugehörigen Flughafen der Union zu benennen. In den Fällen des
Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind neben den Flugturbinenkraftstoffen sowie dem
Flughafen der Union der Einlagerer oder der kaufmännische Veranlasser zu benennen.
Unterbleibt die Benennung des Einlagerers oder des kaufmännischen Veranlassers,
gilt der Steuerschuldner im Sinne von Absatz 2 Satz 1 oder der Steuerlagerinhaber
gemäß Absatz 2 Satz 1 weiterhin als Inverkehrbringer.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 hat der kaufmännische
Veranlasser dem zuständigen Hauptzollamt monatlich die verwendeten Mengen an
Wasserstoff für die Luftfahrt und den zugehörigen Flughafen der Union zu benennen.
§ 37k
Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle
1. stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank
gemachten Angaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 richtig sind;
2. überwacht die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel
15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405;
3. stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach
Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU)
2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht
nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen;
4. bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem
anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU)
2023/2405.
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur
Erfüllung der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Hierzu zählt
insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten.
§ 37l
Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
(1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in
Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an
nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1
zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge
1. an nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der
Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 4 700 Euro pro Tonne und
2. an synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchsstabe a der
Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 17 000 Euro pro Tonne.
(2) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter nachweislich irreführende oder
unzutreffende Informationen über die Merkmale oder den Ursprung der von ihm gemäß
Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 gelieferten Kraftstoffe
übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für
die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche irreführende oder unzutreffende
Informationen übermittelt wurden. Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden
Informationen auf nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und
c der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 4 700 Euro pro Tonne
anzusetzen. Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf
Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 18 der Verordnung (EU)
2023/2405 oder auf erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer
16 der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 17 000 Euro pro Tonne
anzusetzen.
(3) Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach Artikel 10 der Verordnung (EU)
2023/2405 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß in die
Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni
2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle die vom
Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Flugkraftstoffen.
(4) Die Abgabenschuld des Flugkraftstoffanbieters nach Absatz 1 oder 2 entsteht
mit Ablauf des 14. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Auf die in die
Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni
2024 eingetragenen Angaben des Flugkraftstoffanbieters nach Artikel 10 der
Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
sinngemäß Anwendung. Der Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe
anzuhören.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr veröffentlichen bis zum 25.
September 2026 und danach alle fünf Jahre einen Bericht entsprechend Artikel 12 Absatz 10
der Verordnung (EU) 2023/2405.
§ 37m
Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigung
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet,
denen die Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben
übertragen wird. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
nach § 51 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von nachhaltigen Flugkraftstoffen
nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem
Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405
auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung
(EU) 2023/2405 näher zu regeln,
2. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von nachhaltigen
Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und
erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
3. Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den
Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von synthetischen Flugkraftstoffen
nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren
Wasserstoffs für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU)
2023/2405 festzulegen,
4. Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von nachhaltigen Flugkraftstoffen
nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem
Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405
festzulegen,
5. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen
nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405
angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich
bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion
der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn
der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
6. die Anforderungen im Sinne der Nummer 5 festzulegen und das
Nachweisverfahren zu regeln,
7. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der
Anforderungen an nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung
(EU) 2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3
Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 sowie die hierfür erforderlichen
Probenahmen näher zu regeln,
8. Einzelheiten zu Maßnahmen zu regeln, die der Erfüllung der Aufgaben dienen, die
der zuständigen Stelle in § 37k zugewiesen sind; dies umfasst auch etwaige
Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Flugkraftstoffanbieter,
9. die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 und 2 zu ändern, um im Fall von
Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche
Belastung aller Flugkraftstoffanbieter sicherzustellen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden.“
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „§ 52 Überwachung“ wird durch die Überschrift „§ 52 Überwachung,
Einschränkungen von Grundrechten“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Absatz 3 Satz 1 ersetzt:
„Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen,
Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese einer der
folgenden Regelungen unterliegen
1. den §§ 37a bis 37c oder der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen
Rechtsverordnung oder
2. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verbindung mit § 37j Absatz 1
oder
3. der nach § 37m Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung.“
16. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ entgegen § 37i Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt.“
b) Absatz 2 Nummer 3b wird durch die folgende Nummer 3b ersetzt:
„3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe
b oder Absatz 3 Nummer 3 oder § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis
11 die Stellen nach § 37d Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich.“
17. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 7 eine dort genannte Fehlmenge nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig ergänzt,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 9 Absatz 2 oder 3 Satz 3 oder 5 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt oder
3. entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 ab dem Berichtsjahr 2027 eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m Absatz 1 Satz 1 jeweils für
ihren Geschäftsbereich.“
18. Nach § 63 wird der folgende § 64 eingefügt:
§ 64„
Datenübermittlung
(1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an
das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder
Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.
(2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung
befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“
19. § 67 Absatz 11 wird durch folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten
Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die
Treibhausgasquote
Die Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) vom
17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom …
[Einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur
Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EU) 2023/2405 – 37. BImSchV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
§ 3b Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“.
b) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht“.
c) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren“.
e) Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen“.
f) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 (weggefallen)“.
g) Die Angaben zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt.
„§ 43 (weggefallen)“.
h) Nach der Angabe zu § 52 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Ordnungswidrigkeiten“.
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung
zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2. die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und
erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 auf die Erfüllung der
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU)
2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „Fassung.“ durch die Angabe „Fassung, und nach
§ 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 30“ durch die Angabe
„Nummer 30“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter
nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
d) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:
(13) „ Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind
Zertifizierungssysteme, die
1. von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30
Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
2. auf der Internetseite der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht
sind.“
e) In Absatz 15 wird die Angabe „natürliche oder“ gestrichen.
f) Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 19 eingefügt:
(19) „ Lieferanten im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe, die mit dem
Transport und dem Vertrieb von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
befasst und Eigentümer dieser erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die
Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
1. der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
eingesetzte Strom
a) über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe
des § 4 bezogen wird oder
b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,
2. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die
Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als
Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als
Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entsprechend.“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „konventioneller Kraftstoffe“ die Angabe „oder
von Biokraftstoffen“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen
erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1
1. ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit dem Faktor 3 multipliziert,
2. ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit dem Faktor 2,5 multipliziert,
3. ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit dem Faktor 2 multipliziert,
4. ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit dem Faktor 1,5 multipliziert,
5. ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit dem Faktor 1 multipliziert.“
d) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „dem Faktor 3“ durch die Angabe „den
Faktoren nach Absatz 5“ ersetzt.
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
„§ 3a
Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff
für die Luftfahrt
(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt
werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang
I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn
1. der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren
Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom
a) über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des
§ 4 bezogen wird oder
b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,
2. der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die
Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3. der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist
Absatz 1 anzuwenden auf
1. synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden
sind, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen
Union hergestellt worden ist, und
2. synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren
Wasserstoff für die Luftfahrt, der Drittstaaten importiert wird.
§ 3b
Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil
an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die
Höhe des Mindestanteils beträgt
1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
2. 0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028,
3. 1,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030,
4. 1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032,
5. 2,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034,
6. 4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036,
7. 5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037,
8. 6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038,
9. 7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039,
10. 8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der
Berechnung des Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der
eingesetzten Erfüllungsoptionen.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den
Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1
der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung
bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem
Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und
§ 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der
Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach
dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des § 37c
Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz
2 Satz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c
Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes
ergibt.
(5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische Menge auf den
Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird.“
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz
5 Satz 1 Nummer 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden
und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen“
durch die Angabe „zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1
Nummer 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen
Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden“
ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Ölen“ durch die Angabe „Rohstoffen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet
worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und
2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet
werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei
der Herstellung der biogenen Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe nach
Anhang IX zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die Anforderungen an Biomasse
nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Anrechenbar ist
ausschließlich der Anteil der biogenen Rohstoffe, der als Bestandteil des Kraftstoffs in
Verkehr gebracht wird.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bestimmung der Höhe des Anteils der mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffe im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe
nach Absatz 1 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines
nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen
Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der
Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren
zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens
sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 20173, festgelegten Verfahren der
Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe
„§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 bis 4, 7 und 8“ ersetzt.
9. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Vorlage der Nachweise
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle
vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der
Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen
und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen Daten zu
Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19
Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „erfüllt und“ durch die Angabe „erfüllt,“ ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe „wurden.“ durch die Angabe „wurden, und“
ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ sie bestätigt, dass zur Herstellung keine erneuerbaren Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs eingesetzt wurden, die als Erfüllungsoption nach
§ 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „
Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d,
Nummer 3 bis 7 wird mittels repräsentativer Stichproben von den anerkannten
Zertifizierungsstellen kontrolliert und gegenüber der zuständigen Behörde und der
nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der
Verordnung (EG) 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 nachgewiesen.“
3 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der DIN Media
GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“
ersetzt.
11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Die Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,“.
c) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 12 eingefügt:
10. „ ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten
Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen
Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion
gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,
11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und
12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung
bei Kraftstoffen ermöglicht werden.“
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Nummer 1 durch folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ alle Lieferanten sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines
anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch
Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs enthält, und“.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember
2026 auch als erfüllt, wenn Lieferanten ihre Lieferungen in einem
Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter
zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz
1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 unterliegt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Massenbilanzsysteme“ durch die Angabe
„Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Ursprungs“ die Angabe „und anderen
Kraft- und Brennstoffen“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird, und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere
indem
a) im Massenbilanzsystem für jeden Geschäftsvorfall ein richtiger und
vollständiger Beleg geführt wird,
b) die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem
vollständig, richtig, unverzüglich, kontinuierlich und geordnet
vorgenommen werden,
c) die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem nicht
in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht
mehr feststellbar ist, und
d) solche Veränderungen im Massenbilanzsystem unterlassen werden,
deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder
erst später gemacht worden sind.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:
(5) „ Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und
Lieferanten entlang der gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach
Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten unmittelbar nach der
jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:
1. Transaktionsdaten,
2. Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf
Treibhausgaseinsparungen beginnend beim Ort der Produktion der Kraftstoffe bis hin zum
Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der Europäischen Union,
3. Angaben dazu, ob eine Förderung für die Produktion dieser Lieferung gewährt
wurde, und falls ja, die Art der Förderregelung.
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das
Gasverbundnetz der Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu
betrachten. Ein physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union
verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des Massenbilanzsystems nach
Satz 2. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen
der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu
wahren.
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten
Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(7) Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im
Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur
Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen.“
14. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
§ 21„
Weitere anerkannte Nachweise
(1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt
wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.
(2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.“
15. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „Schriftform“ jeweils durch die Angabe „Textform“
ersetzt.
16. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
§ 23„
Unwirksamkeit von Nachweisen
Nachweise sind unwirksam, wenn
1. die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
2. sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17
Absatz 1 nicht enthalten,
3. sie gefälscht sind oder
4. sie eine unrichtige Angabe enthalten.“
17. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.“
18. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Ausstellung von Zertifikaten
(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen
nach § 30 berechtigt. Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach
Absatz 2 Nummer 1 ausgestellt werden.
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
1. die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe
Januar 20133, festgestellt hat, dass bei der Herstellung und Lieferung von
erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser
Verordnung mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung sowie des jeweiligen
anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt werden,
2. sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen
verpflichtet haben,
a) bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und
17 zu erfüllen,
b) alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie
alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum
der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung
automatisiert, zu löschen,
3. sichergestellt ist, dass alle mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport
und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, sich verpflichtet haben und durch
geeignete Nachweise belegen, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen
nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens
die Anforderungen dieser Verordnung und eines anerkannten
Zertifizierungssystems zu erfüllen,
4. die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 und des anerkannten
Zertifizierungssystems durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder
Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder
mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem
Zertifizierungssystem erfüllt werden und mindestens Folgendes in den Nachweisen, die
nach § 16 ausgestellt werden, dokumentiert wird:
a) die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
b) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem
Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst
keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese
Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen
nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind
jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren
Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
5. ein ungekündigter Vertrag mit einer anerkannten Zertifizierungsstelle nach
Absatz 1 besteht, der sicherstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den
Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung
gemäß § 38 kontrolliert wird.
3 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der DIN Media
GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und
Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat ausgestellt werden, wenn ein Re-
Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.
(4) Zwischen dem Abschluss der letzten Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der
Evaluierung gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20134, und
der Ausstellung eines Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42 Tagen liegen.
Wenn die Re-Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung
erfolgreich abgeschlossen werden, kann das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf
dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. Das Ausgabedatum des neuen
Zertifikates muss dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren
entsprechen. Wenn die Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums die
Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder außerstande ist, die Umsetzung von
Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige Nichtkonformität zu verifizieren,
dann darf keine Empfehlung für die Re-Zertifizierung ausgesprochen werden und darf
die Gültigkeit der Zertifizierung nicht verlängert werden. In diesem Fall ist der
Antragsteller hierüber zu informieren; dabei sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten
Gültigkeit zu erläutern. Unter der Voraussetzung, dass die ausstehenden Re-
Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung abgeschlossen worden sind,
kann die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung
die Zertifizierung wiederherstellen. Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem
Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert sein und das Ablaufdatum der neuen
Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren.“
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Geltungsbereiche und“ durch die Angabe
„Geltungsbereiche,“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „Treibhausgasberechnung.“ durch die Angabe
„Treibhausgasberechnung und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.“
20. § 29 wird gestrichen.
21. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31
Absatz 1 anerkannt sind.“
22. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
4 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der DIN Media
GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt.
§ 31„
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Die zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in
Deutschland auf deren Antrag eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn
1. die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für
den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind,
2. der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem
Anbieter eines anerkannten Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im
Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20135, für die
Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die Zulassung als
Zertifizierungsstelle verfügt,
3. die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und
die im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die erforderlichen Ressourcen verfügen
und
4. ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember
20185, genügen.
An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn
persönliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die sorgfältige
und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben in der Zertifizierungsstelle nicht
gewährleistet ist. Dies liegt in der Regel vor bei Verstößen der in Satz 1 Nummer 3
genannten Personen gegen Unparteilichkeitsanforderungen. Es wird vermutet, dass
Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung,
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im
Zertifizierungsprozess für Bewertung und Entscheidung eingebundene Personen Beratungsleistungen
im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC 170655 bei Unternehmen der zertifizierten
Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser
Verordnung erbringen oder anbieten, unabhängig vom konkreten Kunden der Zertifizierung.
Die Vermutung gilt auch für die in Satz 1 Nummer 3 genannte Personen, deren
Angehörige die Beratungsleistungen nach Satz 4 erbringen oder anbieten. Angehörige sind
der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader
Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern
sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Außerdem sind bei der Überprüfung der
erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 relevante Straf- oder
Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei
Unternehmen stehen, zu berücksichtigen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten:
1. folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:
a) die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder
verantwortlichen Person sowie
5 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der DIN Media
GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt
b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,
2. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
3. die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie ihrer Ressourcen
erforderlichen Tatsachen und
4. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der
Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von §
138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen,
Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstleistungen für
Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein
können, hinweisen.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender
Unterlagen nachzuweisen:
1. Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
2. Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer
2,
3. Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen
Zertifizierungsstelle,
4. Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
5. Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
6. Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen
Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen
Zertifizierungsstelle und
7. weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der
zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der antragstellenden juristischen Person
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies
zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Die
Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im erforderlichen Umfang
mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser
Prüfung zustimmt.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu
erteilen, dass die Europäische Kommission dem Zertifizierungssystem die Anerkennung
vollständig oder in Teilen entzieht und die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle
gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 765/2008 für den technischen Umfang
dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wird. Die Anerkennung
kann befristet oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden. Darüber hinaus kann die
Anerkennung nach Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem
Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen verbunden werden.
Insbesondere dürfen Auflagen für die Zertifizierung in Drittstaaten erteilt werden.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
1. einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2. einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4
erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42
erteilt worden ist, oder
3. einzelne Geltungsbereiche.
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen:
1. die Absicht der Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung,
von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und von im
Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,
2. neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der
fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer
1 genannten Personen erheblich auswirken,
3. die Kenntnis von Beschwerden oder Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder
Integrität der in Nummer 1 genannten Personen oder
4. den Einsatz von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen oder die
Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die über keinen Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz
verfügen.
(8) Die erste Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein
Jahr zu befristen. Der Antrag auf erneute Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist
frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung nach
Satz 1 zu stellen.
(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die zum Zweck der Anerkennung von
Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu
verarbeiten.“
23. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a
Durchführungsbestimmung zum Akkreditierungsverfahren
(1) Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland
gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den
fachlichen Umfang dieser Verordnung und deren Überwachung ist die nationale
Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der
Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet
oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt,
Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren
auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde erforderlich sind. Alle
Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an § 30 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.
(3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in
Deutschland, die auf Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der
nationalen Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die
Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von
Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
geeignet sind (Programmprüfung).
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen
Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und
§ 3 des Akkreditierungsstellengesetzes bei
1. den akkreditierten Zertifizierungsstellen und
2. den Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland,
die über mindestens einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 3 verfügen,
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies
zur Vorbereitung von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen und zur
Aufklärung von Beschwerden oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Auf eine Anhörung nach § 28 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale Akkreditierungsstelle verzichten. Wird auf eine
Anhörung verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen.“
24. In § 33 Nummer 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“
ersetzt.
25. § 35 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre
Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre
Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
eine Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“
26. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a
Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen
(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und
Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die
zuständige Behörde registriert worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach
Absatz 1 eine Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen,
wenn
1. die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen
und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung durchzuführen,
2. die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für
den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind und
3. die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über einen ungekündigten Vertrag mit
mindestens einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zulassung als
Zertifizierungsstelle verfügt.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder
verantwortlichen Person,
2. die Angabe des Umfangs der beabsichtigten Zertifizierungen und Kontrollen im
Geltungsbereich dieser Verordnung,
3. den Namen und die Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen
Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist,
4. den Namen und die Anschrift der nationalen Akkreditierungsstelle, die die
Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat.
(4) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt
sind und die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage
von Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Dies
umfasst insbesondere die Vorlage
1. der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2 Nummer 2 einschließlich
Akkreditierungsbescheid und
2. des Vertrags mit einem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3.
(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden
Angaben enthalten:
1. eine einmalige Registernummer und
2. das Datum der Registrierung.
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf
Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.
(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung
federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.
(8) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen
Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung
der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“
27. § 36 wird gestrichen.
28. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung
sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der
Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Die zuständige Behörde ist
befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu
begleiten.“
29. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
§ 39„
Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Kontrolle so
rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich
ist. Vor-Ort-Kontrollen in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der
Kontrolle angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen
mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden.
(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen
Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.
(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.“
30. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 2“ ersetzt.
b) Nach § 40 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder
die Aussetzung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich
elektronisch mitteilen.“
31. In § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 39 Absatz 2“ ersetzt.
32. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „betreten“ die Angabe „und geschäftliche
Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die
Anordnung treffen, dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht,
wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25
Absatz 2 nicht erfüllt sind. Kommt die Zertifizierungsstelle der Anordnung nicht
unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären und
in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit
veröffentlichen.
(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein
Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 4
Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes auch ohne konkreten Anlass im
Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen, um die
Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten
Zertifizierungssysteme zu überprüfen.“
33. § 43 wird gestrichen.
34. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) die Angabe „zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu
verwenden:“ wird durch die Angabe „soweit dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach
dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten, einschließlich
personenbezogener Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu
verwenden:“ ersetzt.
b) die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und
Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die
Handelsregisternummer und den eindeutige Identifikationsnummer in der
Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser Verordnung
anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und
Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter,
2. den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und
Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die
Handelsregisternummer und den eindeutige Identifikationsnummer in der
Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen, die einen Antrag auf
Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a
Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung
sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen
Personen dieser Zertifizierungsstellen“.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 26 und 29“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“
ersetzt.
e) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur
Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, spätestens
jedoch:
1. 5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die
Europäische Kommission die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
2. 5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung
die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2,
3. 3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats die personenbezogenen
Daten nach Satz 1 Nummer 3,
4. 15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern
4 bis 10 genannten Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1
Nummer 4 bis 10.“
35. In § 45 Absatz 1 wird die Angabe „Biokraftstoffquotenstelle und“ durch die Angabe
„Biokraftstoffquotenstelle,“ ersetzt und nach der Angabe „Hauptzollämtern“ die Angabe
„sowie den Organen der Europäischen Kommission“ eingefügt.
36. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Informationen“ wird die Angabe „, insbesondere die Erteilung
von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen,“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und
Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“
37. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
§ 48„
Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von
Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde
Informationen austauschen mit einer oder mehreren der folgenden Stellen:
1. folgenden Bundesbehörden:
a) dem Bundesministerium der Finanzen,
b) dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit,
c) dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
d) dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
e) den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der
Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern
und
f) der Deutschen Energie-Agentur GmbH
2. Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3. Organen der Europäischen Union,
4. Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13,
5. anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30 und
6. registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a.“
38. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt:
„§ 52a
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ausstellt,
3. entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a
Satz 1 zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet.“
39. In § 53 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 6 eingefügt:
(2) „ Zertifizierungsstellen, die am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bereits nach § 43 in der bis
zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses
Gesetzes] einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum …[einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 als
anerkannte Zertifizierungsstelle im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen
nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind.
(3) Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben
bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages einen Monat nach Inkrafttreten
nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bei der nationalen Akkreditierungsstelle
gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG)
765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum Nachweis der
Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
zu stellen.
(4) Zertifizierungsstellen nach Absatz 2 mit Sitz außerhalb Deutschlands
haben sich bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages einen Monat nach
Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] an die für sie zuständige
Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden.
(5) Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in
Deutschland, die Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages einen Monat nach Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung
der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen.
(6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2027.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung
bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom … [Einsetzen: Datum und Fundstelle der Verordnung zur Neuordnung des
Ladesäulenrechts, siehe BR-Drs. 600/24] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe“.
b) Nach der Angabe zu § 4a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4b Vor-Ort-Kontrollen“.
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2 (weggefallen)“.
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung
der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu den Berichtspflichten nach § 37f
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt diese Verordnung die
zuständige Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
wird festgelegt
1. bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2025 auf 94,1 Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
2. ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
pro Gigajoule.
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem
Verpflichtungsjahr 2026 durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten
energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent pro Gigajoule.“
4. Nach § 4a wird der folgende § 4b eingefügt:
„§ 4b
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn es der zuständigen Behörde
nach Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 gestattet wird,
Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle zum Zweck der Überwachung der
Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
zu begleiten.
(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nicht auf den Mindestanteil nach § 14
anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur
für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder
als in Verkehr gebracht gelten.
(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind:
1. Zertifizierungsstellen nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
für die Überwachung und die Durchführung der Überwachung nach Artikel 17
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 registriert sind, und
2. Zertifizierungsstellen nach § 30 der Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 sind Behörden eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, die nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU)
2018/2001 die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen überwachen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Die bestimmte Person ist so zu behandeln, als hätte sie den Ladepunkt selbst
betrieben.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen
Stroms nach Absatz 1 multipliziert
1. mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2024,
2. mit dem Faktor 2,5 ab dem Kalenderjahr 2032,
3. mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2033,
4. mit dem Faktor 1,5 ab dem Kalenderjahr 2034,
5. mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2035.
Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden
berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mit den Faktoren nach
Satz 1 sowie mit dem Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro
Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die
Antriebseffizienz nach Anlage 3.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „, auch wenn
dieser Strom in einem Speicher zwischengespeichert wird,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dem Nachweis ist eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung
zur Sorgfaltspflicht beizufügen.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Der Nachweis nach Satz 2 kann auch in Bezug auf mehrere Ladepunkte
eines Ladepunktbetreibers zusammen über eine solche Messeinrichtung erbracht
werden, wenn
1. der gesamte Strom hinter dieser Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach
§ 8 ist und
2. die Ladepunkte von einem Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit Strom nach
Satz 1 Nummer 1 beliefert werden und dabei einheitlich Strom aus
erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne eingesetzt wird.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden
öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der
Ladesäulenverordnung], in der jeweils geltenden Fassung sowie über den individuellen
Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für
die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:
1. der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach
Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804,
2. weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch
Bekanntgabe im Bundesanzeiger bestimmt hat,
3. der genaue Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet,
4. die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetische Menge des zur
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in
Megawattstunden und
5. der Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum
nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen
wurde, kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der
Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn
1. die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat,
2. die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit
Elektroantrieb entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird,
3. die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen
Identifizierungscode vergeben hat und
4. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren
Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt vorliegen.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-
Registrierungs-Organisation, den individuellen Identifizierungscode sowie weitere
Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt. Die zuständige Stelle nach
§ 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt, welche weiteren
Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um
einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der
Ladesäulenverordnung handelt. Die Mess- und Eichrechtskonformität ist vom Ladepunktbetreiber
durch eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. Der
Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die Dauer von drei Jahren auf.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 können für den jeweiligen Ladepunkt für das
jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Mitteilungen nach Absatz 1, die unvollständig sind, werden von der
zuständigen Stelle abgelehnt.“
8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem
Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden.“
9. § 11 wird gestrichen.
10. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
„§ 13a
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4
genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
1. ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden
Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert
zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten
entsprechend.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz
4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen
Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1 genannten Rohstoffen
hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen. Als
Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 8 oder Absatz 2
des Energiesteuergesetzes. Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine
Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch
Abgabe an Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr nach § 37a
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in Verkehr
gebracht. In diesem Fall erfolgt das Inverkehrbringen der Kraftstoffe durch den
Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die
ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der
Tankstelle besitzt. Die Höhe des Mindestanteils nach Satz 1 beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im
vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von §
37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des BImSchG in Verkehr gebracht haben,
2. ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,
7. ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
11. ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
12. ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
13. ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
14. ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
15. ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen
Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, so
können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den
Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird.“
d) Absatz 5 wird gestrichen.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die Nummer 3 bis 9 werden die Nummern 2 bis 8.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).“
13. § 21 wird durch folgenden § 21 ersetzt:
§ 21„
Übergangsbestimmungen
Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden,
findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4
und 5 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6
Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung angerechnet werden.“
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird die Angabe „Furnierrundholz.“ durch die Angabe
„Furnierrundholz,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 18 bis 22 eingefügt:
18. „ Fuselöle aus der Alkoholdestillation,
19. Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der aus der Zellstoffherstellung stammt,
20. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, die in Gebieten
angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist,
sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und
der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie
für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet
werden,
21. Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit
Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, soweit sie für die Herstellung
von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
22. Cyanobakterien.“
15. Anlage 2 wird gestrichen.
16. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „eingestuft sind.“ durch die Angabe „eingestuft sind,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 eingefügt:
3. „ geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder
Futtermittelkette eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert
oder kontaminiert wurden, damit sie diese Voraussetzung erfüllen,
4. kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme
von Klärschlamm,
5. Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit
Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1
aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für
den Luftfahrtsektor verwendet werden,
6. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, mit Ausnahme der in
Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, die in Gebieten angebaut werden, in denen
die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen
Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine
Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an
organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die
Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der
Biokraftstoffquote
Die Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote) vom 29.
Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 durch die Angabe „(weggefallen)“
ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3“
jeweils durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
3. § 11 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126,
5143) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden für die Erfüllung
1. der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2. der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung
(EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3
Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 37d Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder des
§ 37m Absatz 1“ eingefügt.
b) Absatz 26 wird durch den folgenden Absatz 26 ersetzt:
(26) „ Nachweispflichtige sind
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“
3. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „37a Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes“ die Angabe „oder auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in
Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um
Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/2405 handelt,“ eingefügt.
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5 und“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 5,“ ersetzt.
b) In Nummer 11 Buchstabe d wird die Angabe „handelt.“ durch die Angabe „handelt,
und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b der Verordnung zur Festlegung
weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
ermöglicht werden.“
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 37a Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes“ die Angabe „oder der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung
mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die
Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405
handelt,“ eingefügt.
6. In § 42 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 37a Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes“ die Angabe „und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang
I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach
Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt,“ eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am zweiten Tag nach der Verkündung in
Kraft. In Artikel 1 treten die Nummer 10 und in Nummer 14 der § 37m des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl L, 2019/169,
25.6.2019) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl L, 2019/170, 25.6.2019) geändert worden
ist
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl.
L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der
Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung
der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die
Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1-7)
5. Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die
Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen
sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022,
S. 1-62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 der Kommission vom 3. Februar
2025 (ABl. L, 2025/196, 4.2.2025) geändert worden ist
6. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur
Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von
Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl L, 2023/205, 18.8.2023)
7. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl.
L 234 vom 22.9.2023, S. 1-47), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 der
Kommission vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative
ReFuelEU Aviation) (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) nach den §§ 37a ff. des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die
Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte
Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der direkte Einsatz von Strom in
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden.
Als Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission wurden die Vorgaben der
RED II durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III) deutlich angehoben. Der zu
erreichende Mindestanteil an erneuerbaren Energien bezieht sich nunmehr auf Kraftstoffe in
allen Verkehrsbereichen. Zudem wurden bestehende Quoten für den Einsatz von
fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfall- und Reststoffen angehoben sowie zusätzliche
Verpflichtungen für den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
geschaffen, zu denen grüner Wasserstoff und synthetische flüssige Kraftstoffe gehören.
Zur Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor wird
die THG-Quote daher ambitioniert fortgeschrieben.
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation) werden Vorgaben für den
gezielten Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe im Flugverkehr zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Flugverkehr festgelegt. Die Mitgliedstaaten
haben deren wirksame und einheitliche Durchführung sicherzustellen und die für den Vollzug
zuständigen Behörden zu benennen. Darüber hinaus gibt die Verordnung (EU) 2023/2405
den Mitgliedstaaten auf, Regeln über Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405
festzulegen.
Die Anpassung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) dient der
Umsetzung der Vorgaben der RED III sowie ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.
Insbesondere die Übernahme der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 der
Kommission vom 3. Februar 2025 geänderten Vorgaben der Durchführungsverordnung
(EU) 2022/996 hinsichtlich der Akkreditierungspflicht für Zertifizierungsstellen macht
weitgehende Anpassungen an der 37. BImSchV erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemission bei
Kraftstoffen wird bis ins Jahr 2040 festgelegt und steigt schrittweise auf 59 %, was einem
Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch im Verkehr von über
62 % gemäß Berechnungsmethode der RED III entspricht.
- Die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe wird angehoben, die Doppelanrechnung
entfällt.
- Zur Betrugsprävention sind erneuerbare Kraftstoffe nur noch anrechenbar, wenn
Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure möglich sind.
- Die Anrechnung von Reststoffen der Palmölproduktion auf die THG-Quote wird
sofort beendet.
Die Änderung des BImSchG dient zudem der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2405 (ReFuelEU Aviation). Insbesondere werden die für den Vollzug der Verordnung
in Deutschland zuständigen Behörden festgelegt. Darüber hinaus werden im BImSchG
Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 festgelegt. Der
Anwendungsbereich der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung wird auf Biokraftstoffe für die
Luftfahrt erweitert.
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) wird zur Umsetzung der Vorgaben
der RED III sowie ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 angepasst. Insbesondere
die Übernahme der geänderten Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
hinsichtlich der Akkreditierungspflicht für Zertifizierungsstellen macht weitgehende
Anpassungen der 37. BImSchV erforderlich. Der Anwendungsbereich der 37. BImSchV wird auf
synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt erweitert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung von Anforderungen zur
Minderung der Treibhausgasemissionen von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und
Energieerzeugnissen beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes
(Luftreinhaltung). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen über das
Inverkehrbringen von Kraftstoffen ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, weil
die Neuregelungen im BImSchG das Inverkehrbringen von Kraftstoffen betreffen, die ganz
überwiegend nicht nur in einzelnen Bundesländern, sondern im ganzen Bundesgebiet,
häufig darüber hinaus auch europa- und weltweit vermarktet werden. Unterschiedliche
Landesregelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Otto-, Dieselkraftstoffen oder
Energieerzeugnissen, deren Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit um einen
bestimmten Prozentsatz gemindert sind, hätten eine erhebliche Behinderung des
bundesweiten Vertriebs dieser Erzeugnisse sowie beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zur Folge.
Angesichts der mit solchen Auswirkungen verbundenen schwerwiegenden Hindernisse für
den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet dienen bundesgesetzliche Regelungen in
diesem Bereich der Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesamtwirtschaft.
V. Verknüpfung von Gesetzes- und Verordnungsänderungen aufgrund
bestehenden Sachzusammenhangs
Die Anpassung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
(36. BImSchV), der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV), der Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38.
BImSchV) sowie der Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung (BioKraft-NachV) durch den
Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich zulässig (grundlegend zur Änderung von
Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber: BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005, 2 BvF 2/03 =
BVerfGE 114, 196 - 257, https://www.bverfg.de/e/fs20050913_2bvf000203, Rn. 1 - 268).
Der Gesetzgeber hat ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis daran, die 36.,
37. und 38. BImSchV sowie die Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung zeitgleich und in
demselben Verfahren zu ändern, in dem das Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
geändert wird.
Die im Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote verfügten Änderungen der
§§ 37a bis 37d, der §§ 37h, 37i und 62 Absatz 2 Nummer 3c BImSchG, der §§ 1, 3, 10, 11,
14 und 20 und der Anlagen 1 und 2 der 38. BImSchV sowie der §§ 3, 3b, 16, 19, 23, 44
Absatz 2 Satz 2 und § 45 der 37. BImSchV dienen der nationalen Umsetzung der Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) durch Weiterentwicklung der THG-Quote. Weitere
Änderungen der 37. BImSchV [§ 2 Absatz 15, § 17 Absatz 1 Nummer 11, §§ 21, 24 bis 26
und 29 (Streichung), §§ 30, 31, 31a (neu), 35a (neu), 36 (Streichung), 42 Absatz 3b (neu),
§§ 43 (Streichung), 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 und § 53] basieren
auf der zu der RED III ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 der
Kommission vom 3. Februar 2025 und betreffen überwiegend die Akkreditierungspflicht für
Zertifizierungsstellen, die ab dem Jahr 2027 Voraussetzung für die Zertifizierung von
Produzenten und Lieferanten von auf die THG-Quote anrechenbarer erneuerbarer Kraftstoffe ist.
Die im Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote verfügten Änderungen der
§§ 37j bis 37m, der §§ 52 und 62 Absatz 2 Nummer 3b und 3c sowie des § 62a BImSchG,
der §§ 1, 2 Absatz 5 und Absatz 9, und der §§ 3a und 15 der 37. BImSchV, des § 20 Absatz
3 der 38. BImSchV sowie die Änderungen der §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 und der §§ 13 und 42
der Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung dienen der Durchführung der Vorgaben der
Verordnung (EU) 2023/2405. Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 der Verordnung
(EU) 2023/2405 können Biokraftstoffe für die Luftfahrt nur eingesetzt werden, sofern diese
die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien sowie die Kriterien
für Lebenszyklusemissionen erfüllen und gemäß jener Richtlinie zertifiziert sind (Artikel 3
Nummer 8 ReFuelEU Aviation). Auch synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer
Wasserstoff für die Luftfahrt (Artikel 3 Nummer 12 und 16 der ReFuelEU Aviation) müssen die
in der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien für Lebenszyklusemissionen erfüllen und
gemäß jener Richtlinie zertifiziert sein. Zudem müssen die Angaben über die Kraftstoffe in
der Unionsdatenbank gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 verifiziert sein [
Artikel 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405]. Für Biokraftstoffe wurden die einschlägigen
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 bereits in der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung umgesetzt, deren Anwendungsbereich im Zuge der Durchführung der Vorgaben der
ReFuelEU Aviation erweitert wird, um die Verordnung auch auf Biokraftstoffe für die
Luftfahrt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b der ReFuelEU Aviation zu erstrecken. Für
synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt wurde mit der
37. BImSchV entsprechend verfahren. Die 38. BImSchV bestimmt die zuständige Stelle
nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die im Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote verfügten Änderungen der
§§ 2 Absatz 7 und Absatz 19, 12, 17 Absatz 1 Nummer 12, 18, 22 und der §§ 35 Satz 3, 38
bis 41, 42 Absatz 2 und Absatz 3a, 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, 45 Absatz 1, 46, 48 und
§ 52a der 37. BImSchV, der §§ 4b, 5, 6, 8, 13a und 21 der 38. BImSchV, § 12 der BioKraft-
NachV und der 36. BImSchV dienen der Schaffung von Rechtsklarheit und der
Verbesserung der Betrugsprävention, die zur Wahrung der Integrität im System der THG-Quote und
damit zur Erreichung des Verkehrsziels der RED III unerlässlich ist.
Die Regelungen der RED III, der Verordnung (EU) 2025/196, der Verordnung (EU)
2023/2405 sowie die zu deren Durchführung erforderlichen Änderungen im nationalen
Gesetzes- und Verordnungsrecht stehen somit nicht nur in einem sachlichen Zusammenhang,
sondern bilden darüber hinaus ein komplexes, ineinander verschränktes Regelungsgefüge
(vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 200, zum Erfordernis des Sachzusammenhangs siehe insbes.
Rn. 212 f.).
Die Durchführung der Vorgaben der RED III, der Verordnung (EU) 2023/2405 und der o. g.
Durchführungsverordnung durch nationales Recht kann demnach schon unter
inhaltlichsachlichen Gesichtspunkten sinnvoll nur in einem einheitlichen Verfahren erfolgen. Eine
Zerteilung der notwendigen Änderungen in ein Gesetzgebungs- sowie ein Verfahren zur
Änderung der Verordnungen könnte überdies zu bedeutenden zeitlichen Verzögerungen
führen (vgl. ebd., Rn. 201) und würde einer übersichtlichen Durchführung der genannten
europarechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen. Die Grenzen der zur 36., 37. und 38. BImSchV
ergangenen Ermächtigungsgrundlagen (§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Buchstabe a
und c, Nummer 13 Buchstabe a und b, Nummer 15 Buchstabe d, Nummer 19, § 37m Absatz
2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, § 62 Absatz 2 Nummer 3c BImSchG) und der zur
Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung ergangenen Ermächtigungsgrundlagen (37 m Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 bis 8 und § 62 Absatz 2 Nummer 3b BImSchG) werden eingehalten (zu diesem
Erfordernis siehe BVerfG, a. a. O., Rn. 214).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Es dient auch der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III) und der delegierten Richtlinie (EU)
2024/1405 sowie der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405 und der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen führen zur Erhöhung der Rechtssicherheit und tragen damit
auch zu der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren bei. Ferner werden Teile der
Regelungen klarer und übersichtlicher strukturiert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Um die Umweltverträglichkeit von Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs zu gewährleisten, wurden in der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung
erneuerbarer Energien (EU) 2018/2001 verbindliche Vorgaben an die Herstellung und
Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt und durch die
Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung und die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) umgesetzt.
Danach gelten Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nur dann
als nachhaltig hergestellt, wenn sie – unter Einbeziehung der gesamten Herstellungs- und
Lieferkette – eine bestimmte Mindestmenge an Treibhausgasen gegenüber fossilen
Kraftstoffen einsparen. Für Biokraftstoffe dürfen beim Anbau der Pflanzen für die
Biokraftstoffherstellung keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder Flächen mit hohem
Naturschutzwert zerstört werden. Nur Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs, die diese Bedingungen erfüllen, können auf die Treibhausgasquote
angerechnet werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 ein einmaliger Ausgabenbedarf in Höhe von 314
T€ für die Einrichtung eines Aufbaustabs für Art.10 der ReFuelEU i.V.m. § 37j ff. BImSchG
sowie für die Änderungen von Formularen. Weiterhin entstehen in der Zollverwaltung und
beim BMF (Einzelplan 08) jährliche Personalausgaben (inkl. personalbezogene
Sachkosten und Versorgungsrücklagen) in Höhe von 939 T€.
Ab dem Jahr 2027 entsteht in der Zollverwaltung und beim BMF ein jährlicher
Ausgabenbedarf in Höhe von 1.877 T€ inklusive personalbezogenen Sachkosten und
Versorgungsrücklagen.
Die Gesamtausgaben im Einzelplan 08 stellen sich wie folgt dar:
Vollzugsaufwand
Kapitel HH-Jahr 2026 2027 2028 2029
Titel in T€
0812 Tit. 422 01 103 207 207 207
0813 Tit. 422 01 439 878 878 878
Tit. 511 01 163 325 325 325
Tit. 812 01 81 163 163 163
Tit. 427 09 294
Tit. 511 01
Summe 1.099 1.573 1.573 1.573
0816 (ITZ-Bund) Tit. 422 01
Tit. 511 01
Tit. 812 01
Tit. 511 01
Tit. 532 01
Tit. 812 02
0 Summe 0 0 0
0811 (Zoll)
0811 (BMF)
0811 (ITZ-Bund)
Tit. 634 03 119 239 239 239
Tit. 634 04 34 66 66 66
Tit. 634 03
Summe 153 305 305 305
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 1.253 1.877 1.877 1.877
anteiliger Umstellungsaufwand 314
anteiliger laufender Aufwand 939 1.877 1.877 1.877
Gesamtsumme Epl. 08 6.884
Durch das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
entsteht ein Aufgabenzuwachs in den betroffenen Bereichen.
Die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln (ohne Gemeinkosten) für 5 VZÄ werden
aus dem Epl. 16 in den Epl. 08 umgesetzt. Für 2026 soll dies im Haushaltsvollzug erfolgen.
Für den Finanzplanzeitraum werden die Mittel im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2027
umgesetzt.
Im Übrigen sind die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Rahmen des im
Finanzplan festgelegten Ausgabeplafond des jeweiligen Einzelplan zu finanzieren.
Erhobene Abgaben nach § 37l Absatz 1 und 2 werden in dem Einzelplan 08 vereinnahmt.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben zur Erreichung des Ziels für erneuerbare Energien
im Jahr 2030 erhöht sich durch die in der THG-Quote vorgesehenen Erfüllungsoptionen,
die fossile Kraftstoffe ersetzen, der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um 2,7 Milliarden
Euro im Jahr 2030, wovon 2,5 Milliarden Euro nicht der One-in-one-out“-Regel unterliegen,
da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt, und rund 184 Millionen Euro auf
die gegenüber der EU-Mindestvorgabe um 0,2 Prozentpunkte höhere RFNBO-Quote
zurückzuführen sind.
Durch die Weiterentwicklung der THG-Quote bis ins Jahr 2040 erhöht sich der
Erfüllungsaufwand um 11,8 Milliarden Euro im Jahr 2040.
Da für den Einsatz der erneuerbaren Kraftstoffe, die zur Erfüllung der THG-Quote
eingesetzt werden müssen, keine Emissionszertifikate im Rahmen des nationalen und
europäischen Emissionshandels erworben werden müssen, sind die tatsächlichen Kosten geringer.
Vom laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entfallen 549 000 Euro auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Dies unterliegt nicht der „One-in-one-out“-Regel, da es
sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt.
Der Erfüllungsaufwand wird in der Bilanzierung des Statistischen Bundesamtes
nachrichtlich ausgewiesen und vorläufig nicht dem Konto des BMUKN zugewiesen. Der
Erfüllungsaufwand steht unter dem Vorbehalt der Herbeiführung einer methodischen Klärung und
finalen Einordnung. Die Bundesregierung wird im weiteren Verfahren eine Revision der
Methodik innerhalb des vom Staatssekretärsausschuss Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau beschlossenen Verfahrens vornehmen und in der Datenbank umsetzen.
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 233 000 Euro. Der
einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 717 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand entfällt in
Gänze auf den Bund. Der dargestellte Erfüllungsaufwand unterliegt nicht der „One-in-
oneout“-Regel, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
d
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
Jährlicher
Aufwan
aufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Jährlicher
Erlungs-
Einmalige
fül-
Fallzahl
und Ein-
heit
zweig) +
Sachkos-
(Minuten *
ten in Euro)
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschafts-
(Begründung)
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
Einmaliger
pro Fall
Aufwand
Einmaliger
+
Sachkosten
in Euro)
)
2.1
§ 37i BImSchG;
Eintragung in die
Unionsdatenbank durch
die Verpflichteten
(Neu) (a*
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
u)
eu)
2.2
§ 37j Abs. 3 BIm-
SchG; Überprüfung
der benannten
Mengen an
Flugturbinenkraftstoffen (Ne
Ja
hl)
)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
)
2.3
§ 37j Abs. 4 BIm-
SchG; Überprüfung
der benannten
Mengen an Wasserstoff
für die Luftfahrt
(N
Ja
en
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.4
§ 15 37. BImSchV;
Vorlage der
Nachweise bei der
Biokraftstoffquotenstelle
(Änderung
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallza
2.5
§ 16 Abs. 1 und 2 37.
BImSchV;
Ausstellung von
Nachweisen (Änderung) (g*
Ja
ausgestellte
Nachweise
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.6
§ 16 Abs. 2 Nr. 3
(neu) 37. BImSchV;
Bestätigung der
Dokumention in der
Unionsdatenbank
ggü. der letzten
Ja
2.880
Bestäti
gung
„geringfügig“
(geringfügiger
Schnittstelle durch
vorgelagerte
Schnittstellen und
Lieferanten (Neu) (g*)
Aufwand
pro Fall)
2.7
§ 16 Abs. 2 Nr. 7 37.
BImSchV;
Bestätigung, dass keine
erneuerbaren
Kraftsoffe nicht biogenen
Ursprungs
eingesetzt wurden, die als
Zwischenprodukt zur
Produktion
konventioneller Kraftstoffe
verwendet wurden
(Neu)
Ja
1.440
Bestäti
gungen
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.8
§§ 16 Abs. 3 und 17
Abs. 3 37. BImSchV;
Kontrolle der
Nachweise durch
Zertifizierungsstellen
(Änderung)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
2.9
C))
)
§ 19 Abs. 5 bis 8 37.
BImSchV;
Dokumentation von
Transaktionsdaten in
der
Unionsdatenbank durch
vorgelagerte Schnittstellen
und Lieferanten
(Neu) (b*
Ja 2.880
46,2
Euro
= (60 /
60 *
46,20
Euro/h
(WZ:
2.10
§ 19 Abs. 6 37. BIm-
SchV; Kontrolle der
Eintragungen der
vorgelagerten
Schnittstellen/
Lieferanten durch
Zertifizierungsstellen
(Neu) (b*)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
)
2.11
§ 25 Abs. 2 37. BIm-
SchV; Antrag auf
Ausstellung eines
Zertifikates
(Schnittstellen und
Lieferanten) (Änderung
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.12
§ 25 Abs. 2 i. V. m. §
39 37. BImSchV;
Zertifizierung von
Schnittstellen und
Lieferanten
(Änderung)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.13
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 37.
BImSchV;
Akkreditierung der
Zertifizierungsstellen (Neu)
(c*)
Ja
10
Akkreditierungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
2.14
§ 31 Abs. 12 37.
BImSchV; Anzeigen
bei Änderungen
bzgl. handelnder
Personen bei der
Zertifizierungsstelle
(Neu)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
)
2.15
§ 35a 37. BImSchV;
Registrierung
ausländischer
Zertifizierungsstellen (Neu
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
)
2.16
§ 39 37. BImSchV;
Mitteilungs- und
Berichtspflichten über
Kontrollen
(Änderung
Ja
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
gs-
)
2.17
§ 40 37. BImSchV;
Weitere Mitteilun
und Berichtspflichten
(Änderung
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.18
§ 5 Abs. 5 S. 6 38.
BImSchV; Beifügen
einer Erklärung zur
Sorgfaltspflicht
(Neu)
Ja
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
)
)
2.19
§ 6 Abs. 1 38. BIm-
SchV; Erklärung und
Aufbewahrung der
Mess- und
Eichrechtskonformität
durch
Ladepunktbetreiber (Neu
Ja
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
)
C))
)
2.20
*)
§ 9 Biokraft-NachV;
Ausstellung von
Nachhaltigkeitsnachweisen durch
letzte Schnittstellen
(Änderung
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.21
§ 9 Abs. 2 Biokraft-
NachV-E; Kontrolle
von
Nachhaltigkeitsnachweisen
(Änderung
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.22
§ 10 Abs. 5 Biokraft-
NachV-E;
Dokumentation in der
Unionsdatenbank
(Änderung) (d*
Ja 9.000
46,2
Euro
= (60 /
60 *
46,20
Euro/h
(WZ:
2.23
§ 10 Abs. 6 Biokraft-
NachV-E; Kontrollen
von
Dokumentationen in der
Unionsdatenbank (Änderung)
(d
Ja
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
2.24
§ 12 Abs. 1 Nr. 12
Biokraft-NachV;
Angabe zur
Ermöglichung von Vor-Ort-
Kontrollen in
Nachhaltigkeitsnachweisen (Neu)
Ja
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
)
hl)
2.25
§ 19 Abs. 1 Biokraft-
NachV; Antrag auf
Ausstellung eines
Zertifikats
(zusätzliche Nachweise be-
stimmter Betriebe)
(Änderung
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
)
hl)
) 49
2.26
§ 26 Abs. 1 bis 6
i.V.m. § 30a Biokraft-
NachV-E; Antrag auf
Anerkennung als
Zertifizierungsstelle
(Änderung: id-ip
2011012610462310)
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallza
2.27
)
§ 30b Biokraft-
NachV-E; Antrag auf
Registrierung als
Zertifizierungsstelle
(Änderung
Ja
„geringfügig“
(geringe
Fallza
Summe (in Tsd. Euro 5 0
...davon aus Informationspflichten (IP 5
1. *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro
Stunde
(Hierar-
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand
(in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sach-
kosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„gering-fügig“
(Begründung)
chieebene) +
Sachkosten
in
Euro)
(Begründung)“
)
3.1
§ 37b Abs. 6 BIm-
SchG; Anrechnung
von Biomethan
und/oder RFNBO
aus Drittstaaten auf
die Erfüllung von
Verpflichtungen
(Biokraftstoffquotenstelle
Bund
150
Anrechnungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.2
§ 37c, § 37a BIm-
SchG i.V.m. § 3 I der
37. BImSchV;
Eingangsbehandlung
der
Quotenanmeldungen und
Mitteilungen
Bund
Quotenan
meldungen
bzw.
Mitteilungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.3
§ 37h Abs. 1 BIm-
SchG; Jährliche
Veröffentlichung von
Angaben zur
Übererfüllung der
Minderungsmengen
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
1
Statistik
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.4
§ 37i BImSchG;
Abgleich der Eingaben
in die
Unionsdatenbank
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
Eingaben
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
3.5
§ 37j Abs. 3 BIm-
SchG;
Eingangsbehandlung der
monatlichen Meldungen
von den
Hauptzollämtern bei der
Biokraftstoffquotenstelle
Bund
1.200
Meldungen
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.6
§ 37j Abs. 3 BIm-
SchG; Meldungen
von Mengen an
Flugturbinenkraftstoffen und den
zugehörigen Flughafen
der Union an die
Hauptzollämter
Bund
Meldungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
)
r
14 3.8
§ 37k Nr. 1 BIm-
SchG; Abgleich der
Eingaben in die
Unionsdatenbank
(Biokraftstoffquotenstelle
Bund
Flugturbinen
kraftstoffanbiete
Minuten x
33,80
EUR
(mD) +
Minuten x
40,40
EUR
(gD)
- 56 -Drucksache 778/25
3.10
§ 37k Nr. 4 BIm-
SchG; Bearbeitung
von Anträgen von
Flugkraftstoffanbietern über die
Zuordnung zu einem
anderen Mitgliedstaat
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
2
Anträge
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.11a
§ 37k, § 37l II, V, §
37m I BImSchG;
Festsetzung einer
Strafpönale bei
irreführenden oder
unzutreffenden
Informationen über den
Kraftstoff und
vorherige Anhörung
(SAF-Quote)
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
8
Flugturbi
nenkraft
stoffanbieter
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.11b
§ 37k, 37l III BIm-
SchG, § 37m I BIm-
SchG;
Mengenschätzung
bei fehlenden oder
nicht
ordnungsgemäßen Angaben in
)
der
Unionsdatenbank (SAF-Quote)
(Biokraftstoffquotenstelle
Bund
Schätzungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.11c
§ 37l, § 37k, § 37j
BImSchG;
Prüfung +
Abrechnung, Anhörung und
Bescheiderstellung
Bund
Flugturbinen
kraftstoffanbieter
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
der SAF-Quote bei
Fehlmenge
(Biokraftstoffquotenstelle)
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.12
§ 52 Abs. 3 BIm-
SchG; Vor-Ort-
Kontrollen (Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.13
§ 62 BImSchG;
Bearbeitung von
Ordnungswidrigkeitsverfahren
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.14
§ 62a BImSchG;
Bearbeitung von
Ordnungswidrigkeitsverfahren (ReFuelEU
Aviation)
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
Prüfungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.15
§ 31 37. BImSchV;
Bearbeitung von
Anträgen auf
Akkreditierung als
Zertifizierungsstelle
(Änderung) (c*)
)
25 Bund 1
42.500,0
Euro
=
(32.710,28
/ 60 *
64,20
Euro/h
(100% hD)
+7.500
Euro
- 58 -Drucksache 778/25
3.16
§ 42 37. BImSchV;
Überwachung von
Zertifizierungsstellen
(Änderung)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.17
§§ 44, 45 37. BIm-
SchV; Führen eines
zentralen Registers
für erneuerbare
Kraftstoffe nicht-
biogenen Ursprungs
(UBA) (Änderung:
idip
2024061911415401)
Bund
720
zusätzliche
Nachweise
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.18
§ 52a 37. BImSchV;
Führen von
Ordnungswidrigkeitsverfahren (UBA) (Neu)
Bund 119
3.19
§ 16 37. BImSchV;
Berichte über in
Verkehr gebrachte
Kraftstoffe und
Energieerzeugnisse
(Änderung: id-ip
2018102311215200)
Bund
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
)
)
3.20
§ 26 Biokraft-NachV;
Anerkennung von
Zertifizierungsstellen
(Änderung
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall
)
)
3.21
§ 30b Biokraft-
NachV;
Registrierung von
Zertifizierungsstellen
(Änderung
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall
3.22
§ 38 Biokraft-NachV;
Überwachung von
Zertifizierungsstellen
(Änderung)
Bund
10
Audits
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.23
§ 42 Biokraft-NachV;
Führen des
zentralen Registers
Biokraftstoffe (BLE)
(Änderung)
Bund
1
Datenbank
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
1
Datenbank
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.27
Jährliche Anpassung
des Quotenrechners
in Bezug auf die
RFNBO-Quote
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
1
Anpassung
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.28
§ 37a, § 37c BIm-
SchG
§ 3 I, § 3a, § 3b der
d
37. BImSchV;
Jährliche Anpassung
der
Quotenanmeldung (1155) und der
Mitteilung durch
Bund
2
Formulare
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwan
Dritte (1199) in
Bezug auf RFNBO-
Quote
(Biokraftstoffquotenstelle)
pro
Fall)
3.29
§ 37a, § 37c BIm-
SchG,
§ 3 I, § 3a, § 3b der
37. BImSchV;
Jährliche Anpassung
der Bescheide zur
THG-Quote in Bezug
auf die RFNBO-
Quote
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
2
Bescheide
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.30
§ 37a VI, § 37c BIm-
SchG,
§ 3 I, § 3a, § 3b der
37. BImSchV;
Erfassung von
Übertragungsverträgen
zur RFNBO-Quote
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
Verträge
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
)
3.31
§ 37c BImSchG
i.V.m. § 3b der 37.
BImSchV;
RFNBO-Quote (als
zusätzlicher Teil im
Quotenbescheid)
(Biokraftstoffquotenstelle
Bund
100
Bescheide
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.32
§ 37a, § 37b, § 37c
BImSchG, § 3 I, 3b,
§ 15, § 16 der 37.
BImSchV;
Prüfung und
Bearbeitung von RFNBO-
Nachweisen des
UBA sowie Abgleich
der inhaltlichen
Angaben mit den
Anmeldungen
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
Nachweise
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.33
§ 37a, § 37c BIm-
SchG i.V.m. § 3b IV
der 37. BImSchV;
Erhöhter
Bescheidaufwand bei
Festsetzung einer Pönale
aus der
RFNBO-Quote
(inclusive Sollstellung
NIZZA,
Zahlungsüberwachung…)
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
Festsetzungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.34
§ 37l, § 37j BImSchG
Prüfung +
Abrechnung SAF-Quote bei
vollständiger
Erfüllung
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
Flugturbinen
kraftstoffanbieter
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.35
§ 37k Nr.3 i.V.m. §
37m I BImSchG;
Überwachung des
Fehlmengenausgleichs im Folgejahr
(Biokraftstoffquotenstelle)
r
Bund
Flugturbinen
kraftstoffanbiete
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.36
§ 37k Nr.1 BIm-
SchG;
Steueraufsichtsmaßnahme beauftragen,
Ablage und
Weiterleitung zu den Vor-
Ort-Kontrollen zum
Aromatengehalt
(durch die
Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
10
Prüfungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.37
§ 37k Nr.1 BIm-
SchG;
Vor-Ort-Kontrollen
zum Aromatengehalt
(Zollverwaltung)
Bund
10
Prüfungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
g)
3.38
§ 37k Nr.1 BIm-
SchG;
Prüfung der Proben,
Auswertung und
Rücksendung an
Biokraftstoffquotenstelle
(Zollverwaltun
Bund
10
Prüfungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.39
Anstieg der
Bearbeitung von
Auskünften, insbesondere
wegen der RFNBO-
Quote und der SAF-
Quote
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
Auskünfte
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.40
Mehraufwand wegen
Prüfung RFNBO-
Quote bei der
Sachgebietsleitung
vorgelegten
Jahresquotenanmeldungen
(Korruptionsprävention)
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
Quotenan
meldungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.41
Mehraufwand wegen
Prüfung SAF-Quote
bei der
Sachgebietsleitung vorgelegten
Jahresquotenanmeldungen
(Korruptionsprävention)
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
SAF-
Quotenan
meldungen
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
n)
d
3.42
Mehraufwand wegen
Prüfung RFNBO-
Quote bei der Erst-
und Zweitprüfung zu
Quotenbescheiden
(Korruptionspräventio
Bund
100
Bescheide
/
Vorgänge
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwan
(Biokraftstoffquotenstelle)
pro
Fall)
3.43
Mehraufwand wegen
Prüfung SAF-Quote
bei der Erst- und
Zweitprüfung zu
Quotenbescheiden
(Korruptionsprävention)
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
SAF-
Quotenbescheide
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.44
§ 37m BImSchG
i.V.m. Biokraft-
NachV;
Vorlage der
Nachhaltigkeitsnachweise;
Berücksichtigung,
Anerkennung,
Prüfung und
Bearbeitung dieser
Nachweise bzw. weiter
anerkannten
Nachweise
(Biokraftstoffquotenstelle)
Bund
10000
Nachweise
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
3.45
e
§ 37c BImSchG
i.V.m. § 347 ff. AO
§ 37l, § 37j BIm-
SchG,
§ 3 I, § 3a, § 3b der
37. BImSchV
Eingang von
Einsprüchen bei der
Biokraftstoffquotenstelle im
Zusammenhang mit der
RFNBO-Quote und
der SAF-Quote
(Eingangsbehandlung,
Aktenzuordnung,
Fertigung einer
Aktenkopie, Abgabe
und Zuarbeit an die
Bund
2
Einsprüch
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro
Fall)
Rechtsbehelfsstelle,
ggf. Fertigung eines
Änderungsbescheides)
(Biokraftstoffquotenstelle)
3.46
§ 37a
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (Gesetzentwurf)