Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 292/1/26
02.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - AV - Fz - R - U - Wo
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Wärmebereich
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Inhaltsübersicht Teil 3 Abschnitt 4 – neu – und § 47
– neu – GModG) und Nummer 24a – neu – (§ 47 – neu – GModG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung“ ist die
folgende Angabe einzufügen:
Wo
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 33)
...
„Abschnitt 4
Alternative Erfüllungsmöglichkeit“
bb) Die Angabe „§ 47 (weggefallen)“ ist durch die Angabe „§ 47
Flottenansatz für Wohnungsunternehmen und -genossenschaften“ zu
ersetzen.
b) Nach Nummer 24 ist die folgende Nummer 24a einzufügen:
‚24a. Nach § 46 wird die folgende Abschnittsbezeichnung und der
folgende § 47 eingefügt:
„Abschnitt 4
Alternative Erfüllungsmöglichkeit
§ 47 Flottenansatz für Wohnungsunternehmen
und -genossenschaften
(1) Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, die unter die
Prüfpflicht gemäß § 316 Handelsgesetzbuch beziehungsweise § 53
Genossenschaftsgesetz fallen, können die Ziele dieses Gesetzes
erfüllen, indem sie nach Maßgabe dieser Vorschrift sicherstellen, dass
die Treibhausgasemissionen der Wärmeversorgung der Gesamtheit
ihres Wohnungsbestandes (Flotte) so weit gemindert werden, dass
die Flotte spätestens bis zum Jahr 2045 Netto-
Treibhausgasneutralität erreicht. Die Anforderungen an zu errichtende Gebäude
bleiben unberührt.
(2) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft legt ein Bezugsjahr fest, für welches es die
Treibhausgas-Emissionen seiner Flotte erhebt. Auf dieser Grundlage
erstellt das Unternehmen einen kontinuierlichen Minderungspfad zur
schrittweisen Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität seiner
Flotte im Jahr 2045. Dabei definiert das Unternehmen verbindliche
fünfjährliche Zwischenziele bezogen auf die spezifischen jährlichen
Treibhausgas-Emissionen pro Quadratmeter.
(3) Grundlage für die Berechnung der Treibhausgas-Emissionen
durch das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft sind die Verbrauchsdaten der Flotte, die die Woh-
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nungsunternehmen und -genossenschaften für die jeweiligen
Energieträger von Messstellenbetreibern, Energielieferanten,
Abrechnungsdienstleistern oder anderen Stellen zur Verfügung gestellt
bekommen. Diese Verbrauchsdaten werden durch das
Wohnungsunternehmen beziehungsweise die Wohnungsgenossenschaft
witterungsbereinigt und mit den anwendbaren Treibhausgas-Faktoren
multipliziert. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne
Zustimmung des Bundesrates, die spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist.
(4) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft stellt dabei sicher, dass Wohngebäude in
seinem Gesamtbestand, die als Wohngebäude mit der schlechtesten
Gesamtenergieeffizienz im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 EU-
Gebäuderichtlinie (EPBD) gelten, renoviert werden. Die
Bundesregierung regelt auf Basis des nationalen Pfads für die schrittweise
Renovierung des Wohngebäudebestands durch Rechtsverordnung die
Definition der Wohngebäude mit der schlechtesten
Gesamtenergieeffizienz. Diese ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu erlassen und bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(5) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft muss sich das Erreichen der fünfjährlichen
Zwischenziele nach Absatz 2 und der Netto-Treibhausgasneutralität
der Flotte nach Absatz 1 im Rahmen der Wirtschaftsprüfung
testieren lassen. In den übrigen Jahren muss im Rahmen der jährlichen
Wirtschaftsprüfung eine Prognose über das Erreichen der
fünfjährlichen Zwischenziele abgegeben werden. Testat und Prognose
basieren auf den Verbrauchsdaten des der Wirtschaftsprüfung
vorvergangenen Jahres. Wird eine Verfehlung der fünfjährlichen
Zwischenziele prognostiziert, ergreift das Wohnungsunternehmen
Maßnahmen, die die Erreichung der spezifischen jährlichen Treibhausgas-
Emissionen und des jeweiligen Zwischenzieles sicherstellen. Ent-
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sprechendes gilt bei einer einmaligen Verfehlung eines
fünfjährlichen Zwischenziels, soweit im Rahmen der Wirtschaftsprüfung
testiert wird, dass die Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität
nach Absatz 1 weiterhin sichergestellt ist.
(6) Der Flottenansatz kann auch für abgrenzbare Teilbestände
eines Unternehmens Anwendung finden." '
Begründung:
Um das nationale Klimaschutzziel der Netto-Treibhausgasneutralität 2045 zu
erreichen, müssen Gebäudemodernisierungen für große Bestandshalter
signifikant erleichtert werden. Daher wird vorgeschlagen, als gleichwertige
Erfüllungsoption neben der Einzelgebäude- bzw. Bauteilbetrachtung einen
standardisierten unternehmensindividuellen Treibhausgasminderungspfad auf
Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (wetterbereinigt) und der
emissionsbezogenen Faktoren der eingesetzten Energieträger ausdrücklich
anzuerkennen.
Maßstab ist dabei die tatsächlich erreichte Emissionsminderung. Dies
ermöglicht insbesondere Bestands- und Quartiersstrategien, die
Treibhausgasemissionen dort reduzieren, wo dies technisch, netzseitig und wirtschaftlich am
wirksamsten möglich ist. Damit dieser Ansatz vollzugstauglich wird, sind
standardisierte, digitalisierte Nachweisformate vorzusehen. Die hierfür
erforderlichen Primärdaten (Energiebezug, Brennstoffqualität, Beimischquoten,
Emissionsfaktoren) liegen bei den Lieferanten/Netzbetreibern bzw.
Wärmelieferanten vor und werden von diesen in abrechnungsfähiger Form
bereitgestellt.
Der Vorschlag setzt auf der etablierten Praxis der Wohnungsunternehmen und -
genossenschaften auf, ihre Bestände auf der Grundlage einer
Portfoliogesamtbetrachtung strategisch weiterzuentwickeln. Die Regelung zum
Flottenverbrauchsansatz ermöglicht den Unternehmen und Genossenschaften die
Umsetzung einer strategischen Modernisierungsplanung zur Erreichung der
Klimaschutzziele. Gleichzeitig übernehmen die Wohnungsunternehmen und -
genossenschaften ihren Teil der Verantwortung zur Erreichung der Bundes-
Klimaziele. Damit wird die Gesamtzielerreichung realistischer.
Die Möglichkeiten und Geschwindigkeit eines Wohnungsunternehmens bzw.
einer -genossenschaft zur Erreichung der Klimaneutralität hängen stark von
den spezifischen Gegebenheiten seines jeweiligen Gebäudebestandes
(Baualter, Struktur, Lage an Fernwärmenetzen, Denkmalschutz etc.) ab. Daher setzt
das Unternehmen seine erreichbaren fünfjährlichen Zwischenziele selbst.
Gleichzeitig werden auch die Worst Performing Buildings (WPB) adressiert.
Dies ist sowohl für die Erreichung der Klimaziele relevant als auch notwendig
für die Vereinbarkeit mit EU-Recht. Insoweit wird an den nach Artikel 9 Ab-
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satz 2 EPBD zu erstellenden nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung
des Wohngebäudebestands angeknüpft. Im Rahmen dessen müssen die
Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (WPB) durch den
Bundesgesetzgeber definiert werden, um die weitere Verpflichtung nach
Artikel 9 Absatz 2 EPBD zu erfüllen, die Gesamtprimärenergie zu verringern –
u. a. durch Renovierung der 43 Prozent der Wohngebäude mit der
schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Dabei dürfte es sinnvoll sein, die
Energieeffizienzklassen entsprechend § 86 GModG-E zur Festlegung der WPB zugrunde
zu legen.
Der in § 47 Absatz 5 GModG dargestellte Vollzug der Regelung erfolgt im
Rahmen von Berichts- und Prüfungspflichten der Unternehmen und führt
insofern nicht zu erhöhtem Aufwand für die öffentliche Hand. Die Testierung
durch die Wirtschaftsprüfung erfolgt, weil die Verbrauchsdaten erst im Laufe
des Folgejahrs vorliegen, jeweils für das vorvergangene Jahr.
Die Regelung unter § 47 Absatz 6 GModG ermöglicht größeren
Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, Teilflotten bezogen auf einzelne
Bundesländer abzugrenzen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 1 Absatz 3 Satz 1 GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Kälte“ die Angabe
„ , Gas“ eingefügt.‘
Begründung:
Im Falle der Bio-Treppe wird mit Biogas und Biomethan ein Gas zur
Erreichung der Mindestanteile an erneuerbarer Energie im Wärmebereich
eingesetzt. Dieses Gas muss ebenso wie Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren
Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen
Sicherheit dienen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 3, 4 GModG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
abgesichert werden kann, dass es zu keinen unerwünschten indirekten
Landnutzungsänderungen kommt.
AV
U
...
Begründung:
In den Begriffsbestimmungen (§ 3 Absatz 3 und 4 GModG-E) werden
Nachhaltigkeitsstandards für Brennstoffe aus Biomasse geregelt. Die
Vollzugsbehörden der Länder haben jedoch keine Ressourcen und keine Handhabe, um
die Standards zu kontrollieren. Somit kann der Vollzug nicht absichern, dass es
zu keinem übermäßigen Einsatz etwa von Mais und Getreide oder von Palmöl
und Soja kommt. Infolge der Einführung der Bio-Treppe dürfte die Nachfrage
nach biogenen Brennstoffen steigen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b GModG)
Der Bundesrat bittet um Klarstellung, dass die vorgesehenen Regelungen für
die Betreiber von Heizungsanlagen im Anwendungsbereich des geplanten
GModG oder die Inverkehrbringer von Biomassebrennstoffen für diese
Heizungsanlagen keine über das EU-Recht hinausgehenden Anforderungen an
die Nachweisführung oder Zertifizierung bezüglich der
Nachhaltigkeitsanforderungen an Biomassebrennstoffe begründen. Zudem sollte klarstellt werden, dass
die Nachhaltigkeitsanforderungen an Biomasse aus der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (RED III) im geplanten
GModG nicht übererfüllt oder unbestimmt gefasst werden.
Begründung:
Das geplante GModG sollte die Vorgaben RED III-Richtlinie an die
Nachhaltigkeit von Biomassebrennstoffen nicht übererfüllen.
Mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) werden die
Regelungen der RED III an die Nachhaltigkeit von Biomassebrennstoffen in
nationales Recht umgesetzt. Biomassebrennstoffe müssen diese Kriterien laut
RED III erfüllen, wenn sie im Fall fester Biomassebrennstoffe in Anlagen mit
einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und im Fall
gasförmiger Biomassebrennstoffe in Anlagen mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr eingesetzt werden. Diese
Anlagengröße liegt deutlich über der Leistung von Heizungsanlagen für den
Gebäudebereich.
Darüber hinaus ist die vorgesehene Regelung zu unbestimmt gefasst. Nach
dem vorliegenden § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b GModG-E wird auf die
„Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
[…]“ Bezug genommen. Unklar bleibt, auf welche Verpflichtungen der
Wi
...
BioSt-NachV sich diese Bezugnahme konkret erstreckt und wer Adressat der
Verpflichtungen sein soll. So wird nicht deutlich, ob lediglich die materiellen
Verpflichtungen der §§ 3 bis 6 BioSt-NachV oder darüber hinaus auch die
damit zusammenhängenden Nachweispflichten nach den §§ 7 ff. BioSt-NachV
erfasst werden sollen.
Um Goldplating zu verhindern und zugleich eine rechtssichere wie
vollzugstaugliche Rechtsanwendung sicherzustellen, bedarf es einer entsprechenden
Klarstellung.
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9 GModG)
Artikel 1 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7. Der bisherige § 9a wird zu § 9 und durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9 Länderregelung
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen
oder Beschränkungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder
Wärme sowie Kälte in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden
stellen.“ ‘
Begründung:
Der Fortbestand der Länderöffnungsklausel (LÖK) wird grundsätzlich begrüßt.
Im Hinblick auf die Streichung von § 72 GEG ergeben sich jedoch
Anpassungsbedarfe bei der LÖK. Dies betrifft die Regelungen zu
Stilllegungspflichten und Altersgrenzen für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben werden. Zentral ist hierbei die Regelung des § 72
Absatz 4 GEG, wonach Heizkessel mit fossilen Brennstoffen längstens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2044 betrieben werden dürfen. Darüber hinaus
besteht gemäß § 72 Absatz 1 GEG ein Betriebsverbot für Heizkessel, die vor dem
1. Januar 1991 eingebaut wurden. Heizkessel, die ab dem 1. Januar 1991
installiert wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden
(§ 72 Absatz 2 GEG).
Um den Ländern die Möglichkeit zu geben, Vorschriften zu erlassen, die den
Regelungsgehalt des derzeitigen § 72 GEG beinhalten, ist eine entsprechende
Anpassung der LÖK erforderlich. Dies ist vor dem Hintergrund der gesetzlich
festgelegten Klimaschutzziele einiger Bundesländer notwendig, die eine
Klimaneutralität bereits vor 2045 (Bund: § 3 Absatz 2 KSG) anstreben. Die
Länder erbitten die Länderöffnungsklausel so auszugestalten, dass sie den
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spezifischen Anforderungen und Klimaschutzzielen der Länder gerecht wird.
Eine entsprechend angepasste LÖK ermöglicht es den Ländern rechtssicher
Vorschriften hinsichtlich der notwendigen Stilllegungspflichten und
Altersgrenzen für Heizkessel zu erlassen. Die LÖK sollte ermöglichen:
– Bestehende Regelungen zum Einsatz von erneuerbaren Energien in der
Wärmeversorgung im GEG insbesondere aus Gründen des Klima- und
Verbraucher:innenschutzes beizubehalten.
– § 72 Absatz 4 GEG für ein Betriebsverbot von Heizkesseln befeuert mit
fossilen Brennstoffen ab den entsprechenden Länderklimazielen zu
ermöglichen.
– Betriebsverbote für alte ineffiziente Heizkessel mit einem flüssigen oder
gasförmigen Brennstoff ab einem landesweit einheitlichen Stichtag mit
entsprechenden Ausnahmen.
– Einführung einer verpflichtenden Beratung vor Einbau und Aufstellung
einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff betrieben wird, um zur Wärmeplanung, Risiken der
Unwirtschaftlichkeit sowie der Möglichkeit der Gasnetz Stilllegung zu beraten.
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 10 Absatz 4 Satz 3 – neu – GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 10 Absatz 4 Satz 2 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Satz 1 ist ferner nicht anzuwenden in einem Gebäude mit
Eigenstromerzeugung oder Mieterstrommodell.“
Begründung:
Die pauschale Vorgabe einer 45-Prozent-Unterschreitung beim baulichen
Wärmeschutz beim Einbau einer Stromdirektheizung im Neubau ist
unwirtschaftlich und blockiert dezentrale Lösungen der Beheizung, wie sie vor allem
für das einfache, kostengünstige Bauen sinnvoll sind. In den bayerischen
Pilotprojekten zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen („Gebäudetyp-E“) sind
Stromdirektheizungen in einigen Projekten das Mittel der Wahl (einfache
Installation, kein Wasserkreislauf): Die Unwirtschaftlichkeit der übermäßigen
Dämmanforderung ist dabei gutachterlich nachgewiesen worden; die
zusätzliche Gebäudedämmung lässt sich nur durch einen erheblichen baulichen und
finanziellen Mehraufwand realisieren und führt vor allem auch zu
Wohnflächenverlust.
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Das Ziel der Regelung, hohe Stromnebenkosten für Mieter zu vermeiden, ist
zwar nachvollziehbar. Allerdings ist fraglich, ob es hierfür der richtige
Lösungsansatz ist, Erschwernisse durch eine übermäßige Gebäudedämmung
aufzubauen. Wenn dieser Ansatz beibehalten wird, muss zumindest die wachsende
Bedeutung von erneuerbarer Stromerzeugung, Speicherlösungen und
netzdienlicher Betriebsweise insbesondere im Neubau Berücksichtigung finden.
Deshalb sollten nicht nur für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, sondern
auch für Mehrfamilienhäuser mit eigener Stromerzeugung und
Mieterstrommodellen Ausnahmen geschaffen werden. Dies wird mit dem Antrag
sichergestellt.
7. Zu Artikel 1 Nummer 9a – neu – (§ 14 Absatz 4 GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen:
„9a. § 14 Absatz 4 wird gestrichen.“
Begründung:
§ 14 Absatz 4 GEG führt aus, dass bauliche Maßnahmen zum sommerlichen
Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 bei Gebäuden mit
Anlagen zur Kühlung insoweit vorzusehen sind, wie sich die Investitionen für
diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die
Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude
installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.
Grundsätzlich gilt für alle Maßnahmen der in § 5 GEG formulierte
Wirtschaftlichkeitsvorbehalt. Einer zusätzlichen Regelung in § 14 Absatz 4 GEG mit
derselben Zielrichtung bedarf es daher nicht. Darüber hinaus sind grundsätzlich
zuerst die baulichen Maßnahmen auszuschöpfen, bevor anlagentechnischer
Aufwand betrieben wird. Zudem stehen die Einsparverpflichtungen der
Energieeffizienz-Richtlinie (EED) sowie deren Grundsatz „Efficiency first“ der
Reduzierung baulicher Maßnahmen entgegen.
Wo
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8. Zu Artikel 1 und Artikel 2 (§§ 40, 46, 69, 80, 82, 88a, 88c, 96, 99, 104, 106
GModG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass im vorliegenden GModG-E einige Punkte
unklar sind, die für den Vollzug von entscheidender Bedeutung sind und
mit deren Umsetzung im Gesetzestext einige Vollzugsfragen bereits
präventiv gelöst werden können.
b) Zu § 40 GModG-E: In Absatz 4 Nummer 1 regt der Bundesrat für den
Vollzug dieser Ausnahmen an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
festzulegen, wie diese Entscheidungen zu treffen sind und mit welchem zeitlichen
Horizont. Beispielhaft bietet sich die Ergänzung um einen Satz 2 in
Absatz 4 an: „Der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist ein enger
zeitlicher Zusammenhang nachzuweisen“. Die in § 40 Absatz 4 Nummer 1d
und 3 genannten unbestimmten Rechtsbegriffe „umfassende Sanierung“
sowie „niedriger Energiebedarf“ sollten im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zur Nachvollziehbarkeit definiert werden. Es bietet sich an, die
Definitionen aus der EPBD zu übernehmen.
c) Zu § 46 GModG-E: Der Bundesrat bittet, die Nachweis- und Vorlagepflicht
der baulichen Anforderungen beim Einbau von Stromdirektheizungen
entsprechend § 71d Absatz 2 Satz 3 und 4 GEG beizubehalten.
d) Zu § 69 Absatz 3 und 4 GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob diese Bestandsschutzregelung noch
zwingend erforderlich ist.
e) Zu § 80 Absatz 4 GModG-E: Aufgrund der Digitalpflicht nach § 79
Absatz 2 regt der Bundesrat an, den Gesetzestext im weiteren
Gesetzgebungsverfahren bezüglich „Kopie“, „Aushang“ und „Auslegen“ zu überarbeiten.
f) Zu § 82 GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie eine verwaltungsaufwandsarme Regelung getroffen
werden kann, mit der für Energieausweise das Nutzungsverhalten in der
Praxis an die normierten Nutzungsrandbedingungen des Energieverbrauchs
angepasst werden kann. Außerdem bittet der Bundesrat, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude
(z. B. oben Wohnung, unten Ladengeschäft) nicht doch
Verbrauchsausweise zulässig sein können.
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g) Zu § 88a GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die geplante Monopolstellung des BAFA für
Qualifikationsprüfungen zu überprüfen prüfen und den § 88a zu streichen.
h) Zu § 88c GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die geplante Fortbildung zur Ausstellungsberechtigung zu
überprüfen und den § 88c präziser auszugestalten. Personen, die bereits Expertise
nachweisen können, beispielsweise Auditoren anerkannter Nachhaltigkeits-
Zertifizierungssysteme, Planerinnen und Planer mit entsprechendem
Qualifikations-Nachweis für die BEG-Förderprogramme für Neubauten oder
Planerinnen und Planer, die in das Bundesregister Nachhaltigkeit der
Architekten- und Ingenieurkammern eingetragen sind, sollten durch eine
Ausnahmeregelung befreit werden. Darüber hinaus sollte der Umfang der
Fortbildung im Bereich angewandte Ökobilanzierung angegeben werden,
um überzogene Angebote von Fortbildungs-Anbietern zu vermeiden,
daneben auch die Qualifikation in der Breite zu ermöglichen und eine
Marktkonzentration auf zusätzliche, in den Planungsprozess zu integrierende,
Spezialisten zu vermeiden.
i) Zu § 96 GModG-E: Der Bundesrat bittet, die Beweisregelung in Absatz 4
zu überprüfen. Es ist dort vorgesehen, dass der Lieferant von Biomethan
usw. bestätigt, dass die Anforderungen an die Bio-Treppe bzw. an
Biomassekessel eingehalten werden. Der Lieferant kann jedoch lediglich
bestätigen, dass der Anteil an Biomethan usw. an seiner Lieferung einem in § 43
geforderten Prozentsatz entspricht. Ob weitere Brennstoffe verwendet
werden oder der Kessel bestimmten Anforderungen genügt, ist dem
Brennstofflieferant nicht bekannt. Auch bei Gebäuden mit mehreren Wärmequellen
kann der Brennstofflieferant keine Aussage zum Anteil erneuerbarer
Energien treffen. Hier ist ein Vollzug durch den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger zu ergänzen, der auch den Erklärungen der
Brennstofflieferanten aufbaut.
j) Zu § 99 GModG-E: Der Bundesrat bittet, die Möglichkeiten zur
Verwendung von Daten aus Stichprobenkontrollen von Energieausweisen zu
erweitern. Die Möglichkeit zur Verwendung der Stichprobendaten muss in
Absatz 7 angesichts der erweiterten Funktion des Energieausweises als
Nachweisinstrument (§ 41) mindestens um die Möglichkeit für die zuständige
...
Behörde ergänzt werden, die weitere Verwendung eines Ausweises
gegenüber dem Eigentümer zu untersagen.
k) Zu § 104 GModG-E:
aa) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren hier eine
dem bisherigen § 102 Absatz 4 entsprechende
Verlängerungsmöglichkeit zu ergänzen, beispielsweise: „Die nach Landesrecht zuständigen
Behörden können die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im
Sinne des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn
ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder
im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.“
bb) Außerdem regt der Bundesrat an, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die Einschränkung auf „zu errichtende kleine Gebäude“ zu
streichen.
l) Zu § 106 GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Regelungen zur Solarnutzungspflicht
konkretisiert werden können. Derzeit fehlen Vorgaben zur Größe der zu
errichtenden Solaranlage. Sofern bundesrechtlich bewusst keine Regelung
erfolgen soll, wird um eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung gebeten.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Da eine frühzeitige Einbeziehung der für den Vollzug zuständigen
Bundesländer in das Gesetzgebungsverfahren nicht stattgefunden hat, werden die
Vollzugshinweise an dieser Stelle nachgeholt.
Zu Buchstabe b:
Ohne Festlegung des Vollzugs kann aus Erfahrungen in der Vergangenheit
davon ausgegangen werden, dass § 40 Absatz 4 Nummer 1 zur Umgehung der
Verpflichtung genutzt wird und die Vollzugsbehörde keine Anhaltspunkte hat,
welche Ausnahmen akzeptiert werden können.
Zu Buchstabe c:
Die bestehende Vollzugsregelung zu den baulichen Anforderungen bei
Stromdirektheizungen sollte fortgeführt werden.
...
Zu Buchstabe d:
Die über 25 Jahre alte Übergangsregelung, die ursprünglich aus der EnEV in
das GEG übernommen wurde, kann zur Vereinfachung des
Verwaltungsaufwands gestrichen werden.
Zu Buchstabe e:
Digitalisierung sollte ganzheitlich gedacht werden.
Zu Buchstabe f:
Die Anpassungen dienen zur Reduzierung des Berechnungs- und
Verwaltungsaufwandes, sowie dem Verbraucherschutz von Bewohnern gemischt genutzter
Gebäude.
Zu Buchstabe g:
Der letzte Jahresbericht des DIBt hat gezeigt, dass die Qualität der
Energieausweise über die Jahre besser wird. Es sollte keine zusätzliche Bürokratie
aufgebaut werden. Eine geplante Qualifikationsprüfung ist nicht erforderlich.
Zu Buchstabe h:
Diese Ziffer dient der Vermeidung von Bürokratieaufbau.
Zu Buchstabe i:
Der Lieferant von Biomethan usw. kann keine Aussage über die Verwendung
des gelieferten Brennstoffs im Gebäude oder über die Art der Heizungsanlage
treffen. Hierfür ist ein Vollzug durch die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Bescheinigung der Brennstofflieferanten über den
gelieferten Brennstoff einzuführen. Diese Lücke besteht bereits im GEG.
Zu Buchstabe j:
In § 99 Absatz 7 wird die Verwendung der personenbezogenen Daten aus den
Stichprobenkontrollen auf Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den
Ausweisaussteller beschränkt. Angesichts der erweiterten Funktion des
Energieausweises als Nachweisinstrument für die Sanierungspflichten bei
Nichtwohngebäuden (§ 41 GModG-E) ist es erforderlich, die Daten auch für die
Untersagung der weiteren Verwendung fehlerhafte Ausweise nutzen zu dürfen.
Zu Buchstabe k:
Die Ergänzung erfolgt, um der Nutzung von Containern für
Flüchtlingsunterkünfte oder Schulen und Kitas angemessen zu begegnen und dabei
Verwaltungsaufwand abzubauen. Die Vollzugspraxis zeigt, dass Bestandsgebäude
durch diese Norm momentan gegenüber dem Neubau benachteiligt werden, da
die Umnutzung kleiner Gebäude mit mehr Anforderungen belegt ist, als wenn
kleine Gebäude neu gebaut würden. Dies ist aus Gründen des
Ressourcenschutzes zu vermeiden.
Zu Buchstabe l:
Es werden bundeseinheitliche Größenvorgaben angeregt. Andernfalls wird der
Vollzugsaufwand auf die Länder verlagert, eigene Regelungen zu erlassen,
bzw. bestehende anzupassen.
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9. Zu Artikel 1 Nummer 22 – allgemein (§ 42 bis 45 GModG), Artikel 2
Nummer 35 (§ 88a bis 88c GModG)
a) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass es vor dem Quotenstart zum
1. Januar 2029 einer Markt- und Mengenfolgenabschätzung bezüglich der
tatsächlichen, nationalen und internationalen Verfügbarkeit sowie der
prognostizierten Preisentwicklung der in § 43 Absatz 1 GModG-E genannten
biogenen und synthetischen Brennstoffe bedarf.
b) Des Weiteren sollte die stoffliche Verfügbarkeit im Verhältnis zum real
verbleibenden Bestand von Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder
Flüssiggas beschickt werden, turnusmäßig überprüft werden, um fehlende
Mengenverfügbarkeiten und potenzielle Preisspiralen frühzeitig zu
identifizieren.
c) Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, dass vor dem Abschluss eines
Kauf- oder Liefervertrages über eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl
oder Flüssiggas beschickt wird, eine verpflichtende Beratung durch eine
fachkundige Person nach § 88 und § 88a bis 88c GModG-E gesetzlich zu
regeln ist, die insbesondere der Aufklärung über die zukünftigen
Preisrisiken biogener Brennstoffe, anstehende CO₂-Preissteigerungen sowie die
regionale Entwicklung der Gasnetz-Infrastruktur beinhaltet.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene „Bio-Treppe“ setzt eine derzeit nicht
gesicherte stoffliche Verfügbarkeit voraus. Fachinstitute prognostizieren, dass
das technisch erschließbare Biomethanpotenzial in Deutschland durch die
Neufassung des GEG als GModG bereits vor 2040 deutlich überschritten wird. Die
hieraus resultierende fehlende Anwendungsmöglichkeit sowie die erheblichen
Kostenrisiken durch volatile Importabhängigkeiten erfordern eine
verpflichtende staatliche Evaluierung vor und während der Umsetzung der gesetzlichen
„Bio-Treppe“.
Angesichts der nationalen Mengenarmut bei Biomethan, steigender CO2-Preise
und explodierender Gasnetzentgelte sichert eine verpflichtende Fachaufklärung
vor Vertragsabschluss transparente und ökonomisch tragfähige
Investitionsentscheidungen privater Haushalte.
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10. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§§ 42 bis 45 GModG)
Artikel 1 Nummer 22 ist zu streichen.
Begründung:
Die Abkehr von verbindlichen Mindestanforderungen an Heizungsanlagen
sowie die Ausweitung von Spielräumen für fossile Heiztechnologien stehen im
Widerspruch zu den Erfordernissen einer konsequenten und planungssicheren
Wärmewende. Vor diesem Hintergrund ist die bewährte Systematik aus
ordnungsrechtlichen Anforderungen und kommunaler Wärmeplanung
beizubehalten. Die Wiedereinführung der 65 %-EE-Mindestanforderung für neu
eingebaute Heizungsanlagen gewährleistet, dass Investitionsentscheidungen
frühzeitig auf klimaneutrale Technologien ausgerichtet und klimaschädliche Lock in-
Effekte vermieden werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 42 Absatz 2 Nummer 1, § 43 Absatz 1 GModG),
Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 CO2KostAufG)*
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, die Bio-
Treppe praxistauglicher und verbraucherfreundlicher zu gestalten.
Begründung:
In der Praxis drohen die neuen Regelungen an Grenzen zu stoßen. Erstens
erscheint es nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit vereinbar, jedwede
leitungsgebundene Energieinfrastruktur im Sinne der Entscheidungsfreiheit der
Eigentümer vorzuhalten und zu dekarbonisieren. Dies würde Länder,
Gemeinden und die kommunale Wirtschaft finanziell überfordern. Zweitens bestehen
Potentialgrenzen bezüglich des Hochlaufs von biogenen Brennstoffen aus
heimischer Produktion – die Stufen der Bio-Treppe erscheinen dahingehend
nicht realistisch. Drittens erscheint es nicht praktikabel, dass ein
Brennstofflieferant im Falle eines Gebäudes, in dem auch Wohnraum vermietet wird, und
das durch eine Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des GModG-E versorgt
wird, den Preisbestandteil für die Bio-Treppe auf der Abrechnung ausweist,
weil er nicht wissen kann, ob in einem Gebäude Wohnraum vermietet wird.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 11
bis 26)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 GModG)*
a) Der Bundesrat sieht es sehr kritisch, dass die Einführung der sogenannten
„Bio-Treppe“ ohne vorangegangene nähere Folgenabschätzung erfolgen
soll. Inhalt der Folgenabschätzung müssten insbesondere die Implikationen
dieser gesetzlich herbeigeführten zusätzlichen Nachfrage nach Biomethan,
Bioöl, biogenem Flüssiggas und CO2-armem/-neutralem Wasserstoff auf
die Versorgungssituation (Menge und Preis) der sich transformierenden
Industrie mit diesen klimafreundlichen Energieträgern / Rohstoffen sein.
b) Insofern die „Bio-Treppe“ dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft dienen
soll, gibt der Bundesrat u. a. zu bedenken, dass es nicht Aufgabe der
Wohnungswirtschaft und privaten Haushalte sein kann, über die Heizkosten
einen Bestandteil der zukünftigen Energie-/Rohstoffversorgung der
Industrie zu subventionieren.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die „Bio-Treppe“ eine höhere
Zukunftsfähigkeit von Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
beschickt werden, suggerieren kann, als diese tatsächlich besitzen, und so
Fehlanreize bei der Heizungswahl entstehen können, welche u. a. eine
ineffiziente Größe des Gasnetzes mit den entsprechenden Kosten für die
verbleibenden Netznutzenden (einschließlich Industrie) bedingen würden.
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 GModG)**
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Bio-Treppe auch auf
Heizungsanlagen anzuwenden, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden und
im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Datum des Inkrafttretens
des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu errichtet wurden.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
** im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10, 12 beschlossen
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 13)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10,
12)
...
Begründung:
In der Allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfes wird bestätigt, dass die
Klimaschutzziele gelten. Die bereits mit dem GEG bekannten
Minderungsanteile an erneuerbarer Wärme sollten deshalb auch für Neuanlagen seit dem
1. Januar 2024 verpflichtend sein, um eine Zielverfehlung zu vermeiden.
Die Bio-Treppe tritt mit Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes in
Kraft.
Durch die Streichung des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entfällt
auch die in § 71 Absatz 9 GEG genannte Verpflichtung für Betreiber einer mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage,
Mindestanteile an Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate herzustellen. Diese Verpflichtung galt
bereits für Anlagen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem Datum des
Inkrafttretens des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu errichtet wurden.
Die Mindestanteile im GEG betrugen zum 1. Januar 2029 15 Prozent, ab dem
1. Januar 2035 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 60 Prozent. Die Bio-
Treppe verlangt für 2029 10 Prozent und für 2030 15 Prozent. Sie
unterschreitet damit den Mindestanteil des GEG für 2029, setzt den Zwischenschritt
2030 mit 15 Prozent fest und fordert für 2035 und 2040 gleiche Mindestanteile
wie im GEG.
Nach Angaben das Hauptstadtbüros Bioenergie kann auf der Grundlage von
Absatzzahlen davon ausgegangen werden, dass ca. 900 000 fossil betriebene
Heizungsanlagen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Datum des
Inkrafttretens des Gebäudemodernisierungsgesetzes bereits neu errichtet wurden bzw.
noch eingebaut werden. Sie müssen diese Anforderung nun nicht mehr
erfüllen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 GModG)*
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf den dringend
erforderlichen Ausbau der Fernwärme erheblich beeinträchtigt. Gerade in urbanen
Räumen ist dieser jedoch für das Erreichen der Klimaziele von zentraler
Bedeutung. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen
Dekarbonisierungsvorgaben für Wärmenetze nach dem Wärmeplanungsgesetz sowie des damit
verbundenen erheblichen Investitionsbedarfs in neue Erzeugungsstrukturen
wird sich die Wettbewerbsposition von Wärmenetzen gegenüber der wenig
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
ambitionierten „Bio-Treppe“ (§ 43 GModG) für fossile Heizungssysteme
erheblich verschlechtern.
b) Der Bundesrat bittet, dieser Entwicklung durch höhere EE-Anteile
(EE=Erneuerbare Energien) nach § 43 sowie durch eine deutliche
Verbesserung der investitionsbezogenen Rahmenbedingungen entgegenzuwirken.
Hierzu zählen insbesondere die Aufhebung des BEW-
Kumulierungsverbots, die Sicherstellung des Fortbestands des KWKG sowie die
Bereitstellung kapitalstärkender Finanzierungsinstrumente für Investitionen in
Wärmenetze und klimaneutrale Erzeugungsstrukturen.
15. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – GModG)*
Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl
oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] in ein bestehendes Gebäude neu
eingebaut,“ durch die Angabe „Für eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl
oder Flüssiggas beschickt wird,“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit
fossilen Brennstoffen betrieben werden.“
Begründung:
Die Ausgestaltung der sogenannten Bio‑Treppe wird als Übergangsinstrument
allenfalls eingeschränkt als sinnvoll erachtet. Es ist zu berücksichtigen, dass
klimafreundliche Brennstoffe nur in begrenztem Umfang verfügbar sein
werden und zugleich in anderen Sektoren – insbesondere in Industrie und Verkehr
– dringend benötigt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Bio‑Treppe
lediglich eine temporäre Brückenlösung darstellen. Die Einführung eines
verbindlichen Ausstiegdatums fossiler Brennstoffe bis zum 31. Dezember 2044 ist
daher folgerichtig. Sie ergänzt die schrittweisen Anforderungen der Bio‑Treppe
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
um einen klaren, rechtlich verbindlichen Endpunkt und schafft damit ein hohes
Maß an Rechtssicherheit für alle Akteure. Ein gesetzlich eindeutig festgelegter
Ausstiegspfad ermöglicht verlässliche Investitionsentscheidungen, reduziert
regulatorische Unsicherheiten und verhindert kostenintensive
Fehlentscheidungen in Technologien, deren Nutzung absehbar enden. Die Einführung eines
Enddatums trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die verfassungsrechtlich
verankerten Vorgaben zur Erreichung Klimaneutralität bis 2045 berücksichtigt
und unterstützt werden sollten.
16. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 1 GModG)*
In Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 1 ist die Angabe
„ , dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem
1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens
30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der
Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem,
blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate erzeugt wird“
durch die folgende Angabe
„ , dass folgende Mindestanteile der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus
Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder
türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate ab 1. Januar
des genannten Jahres erzeugt werden:
2029 10 %
2030 15 %
2031 20 %
2032 25 %
2033 30 %
2034 35 %
2035 40 %
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
2036 45 %
2037 50 %
2038 55 %
2039 60 %
2040 65 %
2041 70 %
2042 75 %
2043 80 %
2044 90 %
2045 100 %.“
zu ersetzen.
Begründung:
In Abschnitt A der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf werden für
Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden,
Mindestanteile an Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder
Wasserstoff festgelegt.
Die Mindestanteile betragen jeweils zum 1. Januar des Jahres:
2029 10 Prozent
2030 15 Prozent
2035 30 Prozent
2040 60 Prozent.
Ferner wird im Gesetzentwurf bestätigt, dass die Klimaschutzziele gelten und
die Klimaneutralität bis 2045 erreicht wird. Zur Planungssicherheit muss in der
Konsequenz die „Bio-Treppe“ bis 2045 fortgeschrieben werden und dann
100 Prozent betragen.
Um die Wahrscheinlichkeit von hohen Preisen aufgrund kurzfristiger
Knappheit des Biomasse- oder Wasserstoffangebotes zu vermeiden, sollten die
Mindestanteile nicht in Etappen, sondern in jährlichen Schritten gesteigert werden.
Dieses Vorgehen wurde auch bei der Weiterentwicklung des Gesetzes zur
Treibhausgasminderungs-Quote gewählt.
...
17. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 1 Satz 2 – neu – GModG)*
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Nutzung von blauem Wasserstoff ist von der Erfüllung ausgeschlossen,
sofern nicht eine lückenlose, zertifizierte Lebenszyklus-Treibhausgasminderung
von mindestens 80 Prozent gegenüber fossilem Erdgas nachgewiesen wird.“
Begründung:
Der Ausschluss von blauem Wasserstoff aus der allgemeinen Erfüllungsfiktion
durch die geforderte Erbringung eines Nachweises über die entsprechende
Lebenszyklus-Treibhausgasminderung ist erforderlich, da dessen Vorkette
durch erhebliche Methanleckagen belastet ist und Lebenszyklusanalysen im
Extremfall eine höhere Klimaschädlichkeit als bei direkter Erdgasnutzung
belegen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 1 Satz 2 – neu – GModG)*
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Satz 1 gilt auch für Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
beschickt werden und die nach dem 31. Dezember 2023 und bis zum [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] in ein bestehendes Gebäude
eingebaut wurden.“
Begründung:
Betreiber von Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff beschickten werden und nach dem 31. Dezember 2023 in
bestehende Gebäude eingebaut wurden, unterliegen derzeit nach § 71 Absatz 9 GEG der
Pflicht zur anteiligen Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate ab dem 1. Januar 2029. Es
ist kein Grund ersichtlich, warum diese Verpflichtung entfallen sollte, sofern
die Regelungen zur Bio-Treppe im Grundsatz fortgeführt werden. Aus
Gründen der Rechtsklarheit sollten allerdings auch die gleichen Anforderungen des
§ 43 Absatz 1 GModG-E zur Anwendung kommen.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
19. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 4 Satz 2a – neu – GModG)*
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Nachweispflicht nach Satz 2 entfällt bis 31. Dezember 2039, wenn das
ausführende Fachunternehmen die bivalent parallele Betriebsweise mit Vorrang
für die Wärmepumpe sowie die fachgerechte hydraulische Einregelung
einmalig bei der Inbetriebnahme schriftlich bestätigt.“
Begründung:
Die optionale Streichung einzelfallbezogener mathematischer Nachweise in
Absatz 4 dient dem Bürokratieabbau. Nach geltender Entwurfsfassung müssten
Eigentümer größerer Wohn- und Nichtwohngebäude trotz Vorrangs der
Wärmepumpe ab 2035 kostenintensive Einzelgutachten zum Nachweis
geringer Deckungsanteile beibringen.
Die Bestätigung der fachgerechten Einregelung von Hybridsystemen durch
Fachunternehmen gewährleistet die ökologische Zielerreichung hinreichend
und rechtssicher. Zusätzliche rechnerische Nachweise bieten keinen
regulatorischen Mehrwert, da Hybrid-Wärmepumpen praxisgerecht regelmäßig 70 bis
85 Prozent der jährlichen Heizleistung erbringen. Die vorgesehene Umstellung
auf eine pauschale Erfüllungsoption bis Ende 2039 vermeidet unnötige Kosten,
die andernfalls auf Mieter umgelegt werden könnten.
20. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 4 Satz 2a – neu – GModG)*
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen
„Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der
Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 bei bivalent parallelem
mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.“
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
Begründung:
Nach § 43 Absatz 4 GModG-E obliegt es einer fachkundigen Person nach § 88
den Anteil der Pflichterfüllung nachzuweisen. Die bisherige Regelung in § 71h
Absatz 1 GEG, um den notwendigen Anteil der Wärmepumpe anhand eines
Mindestanteils der Leistung des Spitzenlasterzeugers zu bemessen, wird als
praxistauglich und einfach verständlich erachtet, es entfällt ein gesonderter
Nachweis und trägt damit zum Bürokratieabbau bei.
21. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 4a – neu – GModG)*
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 4 ist der folgende Absatz 4a
einzufügen:
„(4a) Vor Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder
Flüssiggas beschickt wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche
Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist.
Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2
oder § 88 Absatz 1 durchzuführen.“
Begründung:
Durch die vermehrte Umstellung auf erneuerbare Wärme werden die
Netzentgelte für die verbleibenden Gaskundinnen und Gaskunden voraussichtlich
deutlich steigen. Mit steigenden CO2-Preisen u. a. durch die Einführung des ETS-II
ab 2028 werden fossile Brennstoffe zusätzlich verteuert. Zudem ist
Biobrennstoff derzeit noch ein Nischenprodukt. Es ist aktuell nicht absehbar, ob die
Verfügbarkeit in den künftig benötigten Mengen gewährleistet werden kann und
wie sich die Kosten für Biobrennstoffe entwickeln werden.
Die Novellierung des EnWG ermöglicht darüber hinaus die Stilllegung von
Gasnetzen. Damit besteht das Risiko, dass Eigentümerinnen und Eigentümern
neue Gasheizungen kurz vor der Information über eine geplante
Anschlusstrennung anschaffen und die Anlagen nur etwa zur Hälfte der üblichen
Lebensdauer nutzen können. Dies führt zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
Eine Beratung durch eine fachkundige Person vor dem Einbau und der
Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben wird und auf die genannten Entwicklungen hinweist, wie sie
in § 71 Absatz 11 GEG geregelt ist, ermöglicht Eigentümerinnen und
Eigentümer informierte Investitionsentscheidungen zu treffen.
Die Beratung würde die angestrebte Technologieoffenheit und Flexibilität beim
Heizungstausch nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr die
Entscheidungssicherheit und das Wissen der Eigentümerinnen und Eigentümer über die
verschiedenen Erfüllungsoptionen stärken.
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 6 – neu – GModG)*
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen:
„(6) Vor dem Abschluss eines Kauf- oder Liefervertrages über eine
Heizungsanlage nach Absatz 1 ist eine verpflichtende Beratung durch eine
fachkundige Person nach § 88 durchzuführen. Im Rahmen dieser Beratung ist
schriftlich über die zukünftigen Preisrisiken biogener Brennstoffe, anstehende
CO2-Preissteigerungen sowie die regionale Entwicklung der Gasnetz-
Infrastruktur aufzuklären.“
Begründung:
Die Ergänzung des Absatz 6 verankert ein dringend gebotenes Instrument des
ordnungsrechtlichen Verbraucherschutzes, um Eigentümer vor der vom
Nationalen Normenkontrollrat (NKR) gerügten Kostenfalle bei biogenen
Brennstoffen zu schützen.
Angesichts der nationalen Mengenarmut bei Biomethan, steigender CO₂-Preise
und explodierender Gasnetzentgelte sichert eine verpflichtende Fachaufklärung
vor Vertragsabschluss transparente und ökonomisch tragfähige
Investitionsentscheidungen privater Haushalte.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GModG)*
Artikel 1 Nummer 22 § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
„1. die Nutzung in einem Biomassekessel oder in einer automatisch
beschickten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe mit Wasser als
Wärmeträger mit Ausnahme von Herden, Grundöfen und offenen Kaminen
erfolgt und“
Begründung:
Die Nennung des Biomassekessels als erste Option soll das mögliche
Missverständnis verhindern, dass auch ein Biomassekessel automatisch beschickt sein
muss. Damit wird klargestellt, dass handbeschickte Biomassekessel, in denen
beispielsweise Scheitholz verwendet wird, weiterhin zulässig sind.
Die Umbenennung von „Biomasseofen“ in „Einzelraumfeuerungsanlagen für
feste Brennstoffe“ folgt der Terminologie der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), auf die in § 45 Absatz 1 GModG
Bezug genommen wird. Gleichzeitig werden temporär betriebene
Einzelraumfeuerungsanlagen oder zur Zubereitung von Speisen bestimmte Herde
ausgenommen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GModG)**
In Artikel 1 Nummer 22 § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „mit
Wasser als Wärmeträger“ zu streichen.
Begründung:
Die Begrenzung möglicher Wärmeträger auf Wasser in Heizungsanlagen zur
Nutzung fester Biomasse ist nicht sinnvoll und daher zu streichen. Auch
luftgeführte Biomasseöfen können in Verbindung mit einer Zentralheizungsanlage
zur effizienten Wärmebereitstellung beitragen. Nach § 45 Absatz 2 soll der
Holzenergie-Anteil in Gas-, Öl- und Flüssiggas-Hybridheizungen mit fester
Biomasse auf die „Bio-Treppe“ nach § 43 Absatz 1 angerechnet werden
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
** Annahme ist auch bei Annahme von Ziffer 23 möglich
AV
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
können. Es ist energetisch sinnvoll, hierbei auch luftgeführte Biomasseöfen
zuzulassen, da diese ebenfalls energieeffizient in Kombination mit anderen
Heizungstechnologien eingesetzt werden können. Die Öffnung für luftgeführte
Biomasseöfen würde die anteilige Erfüllung der „Bio-Treppe“ durch
Holzenergie erleichtern, indem aufwendige und kostenintensive Investitionen,
beispielsweise in Wasserleitungen zur Wärmeübertragung in den Heizungskeller,
vermieden und vorhandene Infrastruktur in der Bausubstanz genutzt werden
könnten.
25. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GModG)*
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es der
Regelung in § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bedarf.
Begründung:
Die Regelung bezieht sich auf den Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung
fester Biomasse und legt mit Bezug auf § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8
oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –
1. BImSchV fest, welche festen Brennstoffe aus Biomasse eingesetzt werden
dürfen. Diese Regelung erscheint entbehrlich.
26. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 – neu –
GModG)*
Artikel 1 Nummer 22 § 45 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ zu ersetzen.
b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
„3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU)
2023/1115 eingesetzt wird.“
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 10)
...
Begründung:
Der Referentenentwurf des vorliegenden Gesetzentwurfes beinhaltete das oben
genannte Kriterium als Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung
bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und
Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der
Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Im
vorliegenden Gesetzentwurf ist dieses Kriterium nun nicht mehr enthalten.
Allerdings ist dieser Standard für die zu verfeuernde Biomasse ein zunehmend
wichtiger Faktor in Bezug auf den Klimawandel und die abnehmende
Biodiversität. Dies gilt umso mehr, da bei der Annahme des Gesetzentwurfes von
einer gesteigerten Nachfrage nach Heizungen auszugehen ist, die feste
Biomasse nutzen. Dieses Kriterium sollte wieder eingefügt werden.
Entwaldung und Waldschädigung tragen auf vielfältige Weise zur globalen
Klimakrise bei. Vor allem die Treibhausgasemissionen erhöhen sich durch mit
ihnen verbundene Waldbrände, die dauerhafte Beseitigung der Kapazitäten für
CO2-Senken, die Verringerung der Widerstandsfähigkeit des betroffenen
Gebiets gegen den Klimawandel und die erhebliche Verringerung seiner
biologischen Vielfalt und seiner Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten und
Schädlingen. Die Entwaldung allein verursacht 11 Prozent der
Treibhausgasemissionen, wie im Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für
Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zum
Klimawandel und Landbewirtschaftung von 2019 dargelegt.
Die Klimakrise führt weltweit zum Verlust an biologischer Vielfalt, und dieser
Verlust verschärft wiederum den Klimawandel. Primärwälder und sich
natürlich verjüngende Wälder sind unter anderem durch intensive Bewirtschaftung
gefährdet und ihre einzigartige biologische Vielfalt und ihre strukturellen
Merkmale sind bedroht. Außerdem hat die Europäische Umweltagentur
festgestellt, dass heutzutage weniger als 5 Prozent der europäischen Waldflächen als
ungestört oder natürlich gelten; demgegenüber wurden 10 Prozent der
europäischen Waldflächen als intensiv bewirtschaftet eingestuft. Die Waldökosysteme
müssen mit einer Vielzahl von durch den Klimawandel verursachten
Belastungen und mit menschlichen Tätigkeiten, die sich negativ auf Ökosysteme und
Lebensräume auswirken, zurechtkommen. Insbesondere können Kahlschlag
und die Entfernung von Totholz intensiv bewirtschaftete Wälder mit
gleichmäßiger Altersstruktur erhebliche Auswirkungen auf ganze Lebensräume
haben.
...
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 46 Satz 3 – neu – GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 24 § 46 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Satz 1 ist ferner nicht anzuwenden in einem Gebäude mit
Eigenstromerzeugung oder Mieterstrommodell.“
Begründung:
Die pauschale Vorgabe einer 30-Prozent-Unterschreitung beim baulichen
Wärmeschutz ist bei vielen bestehenden Gebäuden faktisch nicht erreichbar
und blockiert einfache Lösungen der Beheizung, wie sie beim Umbau sinnvoll
sind. Stromdirektheizungen können unkompliziert in Bestandsgebäuden
installiert werden, ohne dass hierfür kostenintensive Installations- und
Umbauarbeiten erforderlich wären. Sie eignen sich daher grundsätzlich dazu, eine
havarierte Gas- oder Ölheizung in einem Bestandsgebäude ohne größeren Umbau- und
Sanierungsaufwand zu ersetzen oder Bestandsgebäude ohne aufwändige
Installationen aufzustocken. Hierfür aber Erschwernisse durch eine übermäßige
Gebäudedämmung aufzubauen, ist nicht der richtige Lösungsansatz.
Deshalb sollten nicht nur für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser,
sondern auch für Mehrfamilienhäuser mit eigener Stromerzeugung und
Mieterstrommodellen Ausnahmen geschaffen werden. Dies wird mit dem Antrag
sichergestellt.
28. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 56 Absatz 1 GModG)
Artikel 1 Nummer 26 § 56 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für
die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ ist durch die Angabe
„mit Energieüberwachungstechnik“ zu ersetzen.
b) Die Angabe „der Absätze 2 und“ ist durch die Angabe „des Absatzes 2 und
einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach
Maßgabe des Absatzes“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag differenziert zwischen
„Energieüberwachungstechnik“ und „Gebäudeautomatisierung“. Die Differenzierung ist erforderlich, da
Wo
Wo
...
bestehende Nichtwohngebäude teilweise noch kein System für
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung besitzen. Sofern sie über ein derartiges
System verfügen, lässt es sich grundsätzlich um die
Energieüberwachungstechnik erweitern. Ist ein System für Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung allerdings nicht vorhanden, kann Energieüberwachungstechnik
unabhängig davon installiert werden. Diese ist als Mindeststandard bzw.
Nachrüstverpflichtung für bestehende Nichtwohngebäude vorzusehen.
29. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 56 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 und
Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Satz 1a – neu –,
Satz 2 und Satz 3 GModG)
Artikel 1 Nummer 26 § 56 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein
Nichtwohngebäude bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit digitaler
Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer
1 eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der
Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischer
Systeme durchgeführt werden kann,
2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare
Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen
firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
3. die Voraussetzungen für die Aufstellung von Anforderungswerten in
Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes geschaffen werden und
4. die Voraussetzungen für das Erkennen und Bewerten von
Abweichungen hinsichtlich der Energieeffizienz von gebäudetechnischen
Systemen geschaffen werden.
Zusätzlich ist eine für den Gebäudebetrieb und die
Energieverbrauchskontrolle zuständige Person oder ein Unternehmen zu
benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen
Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten
Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.“
Wo
...
b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. unter Berücksichtigung der Klassifizierung nach DIN/TS
18599-11: 2025-10 mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein,
das die gebäude- und anlagenspezifischen Erfordernisse
sowie den energieeffizienten Anlagen- und
Gebäudebetrieb wirtschaftlich abbildet und“
bbb) In Nummer 2 ist die Angabe „optimalen“ durch die Angabe
„bestimmungsgemäßen“ zu ersetzen.
bb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Frist in Absatz 2 Satz 1 findet auf ein zu errichtendes
Nichtwohngebäude keine Anwendung.“
cc) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Die Angabe „sichergestellt sein“ ist durch die Angabe
„sicherstellen“ zu ersetzen.
bbb) Die Angabe „dieses Systems“ ist zu streichen.
ccc) Die Angabe „ermöglichen und gewährleisten“ ist durch die
Angabe „ermöglicht und gewährleistet wird und“ zu ersetzen.
dd) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Fristsetzung zur Nachrüstung im Gebäudebestand sollte allein für
bestehende Nichtwohngebäude gelten. Daher ist die Frist entsprechend in § 56
Absatz 2 GModG zu überführen.
Marktverfügbare Systeme für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung sind technisch gegenwärtig nicht in der Lage,
– eine Anpassung des Verbrauchs der Hauptenergieträger durchzuführen,
– Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes
aufzustellen,
...
– Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen oder
– den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu
informieren.
Zur Sicherstellung dieser Anforderungen bedarf es des Einsatzes von
Künstlicher Intelligenz (KI) in der Gebäudeautomatisierung. Es ist nicht absehbar,
wann die Voraussetzungen hierfür vorliegen, die diesbezüglichen
Kernaufgaben des Betreibers oder Energiebeauftragten durch KI zu ersetzen. Weiterhin
stehen u. U. KRITIS-Anforderungen bzw. Empfehlungen des Bundesamtes für
Informationssicherheit (BSI) einer solchen Verarbeitung entgegen. Der
objektspezifische Einsatz vom KI-Modellen ist derzeit wirtschaftlich nicht
darstellbar. Daher sind die Nummern 1 bis 5 in § 56 Absatz 2 GModG-E entsprechend
anzupassen.
Der Überwachung der Raumklimaqualität mittels Gebäudeautomatisierung
steht regelmäßig der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 5 GEG) entgegen.
Eine Überwachung für sich führt grundsätzlich noch zu keiner Verbesserung
der Raumklimaqualität. Die Raumklimaqualität wird von einer Vielzahl von
Faktoren beeinflusst (z.B. Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit,
Oberflächentemperaturen, Luftgeschwindigkeit, CO2-Konzentration, VOC-Konzentration,
Feinstaub, Schadstoffe etc.). Daher ist im Regelfall lediglich eine anlassbezogene
Überprüfung von Raumparametern wirtschaftlich darstellbar. Ferner ist zu
erwarten, dass durch diese Überwachung Forderungen nach mechanischen
Lüftungsanlagen ausgelöst werden, welche wiederum den Energieverbrauch und
die Investitions- sowie Betriebskosten erhöhen würden. Infolgedessen ist § 56
Absatz 2 Nummer 6 GModG-E zu streichen.
Die Personifizierung der Verantwortung für einen wirtschaftlichen und
effizienten Gebäudebetrieb ist vor dem Hintergrund der zu realisierenden
Einsparverpflichtungen nach EED erforderlich. Diesem Erfordernis wird durch
Einfügen des neuen Satzes nach § 56 Absatz 2 Satz 1 GModG-E Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b:
Die Wirtschaftlichkeit des Automationsgrades B, insbesondere bzgl. der
Raumautomation, ist nicht nachgewiesen. Der Investitionsmehraufwand, die
Instandhaltungskosten und der anteilige Energiemehrverbrauch stehen i. d. R.
nicht im Verhältnis zur raumbezogenen Einsparung, insbesondere nicht bei
hohem energetischen Gebäudestandard.
Eine Differenzierung nach mindestens Automationsgrad B bzw. mindestens
Automationsgrad C in Abhängigkeit der Nennleistung erscheint nicht
zielführend. Eine automationstechnische Aufgabe ist grundsätzlich immer
bedarfsgerecht, wirtschaftlich und unabhängig vom Leistungsbedarf zu realisieren. Die
vorrangige Aufgabe der Automation beschränkt sich im Nichtwohnungsbau
nicht nur auf Energieeinsparung. Daher sollte auf eine Vorgabe des
Automationsgrades in Abhängigkeit der Nennleistung verzichtet werden.
Das Inbetriebnahmemanagement ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung bei
Baumaßnahmen, insbesondere zur Schaffung der Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen und bestimmungsgemäßen Anlagen- und Gebäudebetrieb.
...
Eine Optimierung des Betriebes kann nur auf Grund der konkreten Nutzung
erfolgen. Diese liegt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht vor. Die
Inbetriebnahme ist eine wesentliche Voraussetzung für die Abnahme von
Bauleistungen. Diese hat vor Nutzungsaufnahme zu erfolgen. Ein optimaler Betrieb
kann vor Nutzungsaufnahme gerade nicht sichergestellt werden. Es muss daher
auf den bestimmungsgemäßen Betrieb abgestellt werden. Dies wird durch die
vorgeschlagene Änderung erreicht.
Die Fristsetzung für zu errichtende Nichtwohngebäude geht fehl. Die
Ausstattung zu errichtender Nichtwohngebäude mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung mitsamt Energieüberwachungstechnik ist
eine Daueraufgabe. Die Frist muss sich daher allein auf bestehende
Nichtwohngebäude beziehen. Diesem Erfordernis wird mit der vorgeschlagenen
Ergänzung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 GModG Rechnung getragen.
Die redaktionellen Änderungen in § 56 Absatz 3 Satz 2 GModG dienen der
Verständlichkeit der Regelung.
Ein Inbetriebnahmezeitraum umfasst selbst unter Berücksichtigung eines
Probebetriebes i. d. R. keine Heiz- und Kühlperiode. Technische Anlagen sind
nach der VOB/C nach rechnerischen Werten einzustellen. Ein optimaler
Betrieb ist dadurch nicht sichergestellt. Nachdem der Abschluss der
Inbetriebnahme eine wesentliche Abnahmevoraussetzung nach VOB/B darstellt, führt
die Regelung (Erfassung mindestens einer Heiz- und Kühlperiode) zu
verlängerten Vertrags- und Bauzeiten sowie zu Mehrkosten. Maßgeblich ist vielmehr
ein strukturierter Inbetriebnahmeprozess zur Sicherstellung der
bestimmungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen. Daher ist § 56 Absatz 3 Satz 3
GModG-E zu streichen.
30. Zu Artikel 1 Nummer 40a – neu – (§ 88 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 4 und
Nummer 5 – neu – GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 40 ist die folgende Nummer 40a einzufügen:
‚40a. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „auszuüben, oder“
durch die Angabe „auszuüben,“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „umfasst.“ durch die Angabe
„umfasst, oder“ ersetzt.
Wo
...
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der
Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.“ ‘
Begründung:
Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen muss auf alle
Personen ausgeweitet werden, die nach Landesrecht berechtigt sind,
Erfüllungserklärungen auszustellen, denn die Ausweise resultieren letztlich aus den
Ergebnissen der mit der Erfüllungserklärung geführten Nachweise.
§ 88 Absatz 1 GEG berechtigt zwar eine Person zur Ausstellung eines
Energieausweises, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur
Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der
Energieeinsparung berechtigt ist (§ 88 Absatz 1 Nummer 1 GEG). Allerdings
wird bauordnungsrechtlich nach der Musterbauordnung (MBO) kein solcher
bautechnischer Nachweis mehr verlangt (vgl. § 66 MBO), seit es die
entsprechende Verpflichtung zum energetischen Nachweis (Erfüllungserklärung) im
Bundesrecht (vormals Energieeinsparverordnung, aktuell
Gebäudeenergiegesetz) gibt. Damit sollten Doppelregelungen vermieden und Bürokratie
reduziert werden. Die Ausstellungsberechtigung für den Energieausweis, die an die
bauordnungsrechtliche Nachweisberechtigung knüpft, läuft deshalb in den
Ländern, die die MBO in Landesrecht umgesetzt haben, ins Leere. In Bayern
regelt beispielsweise die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher
Vorschriften (AVEn) die Berechtigung zur Ausstellung von
Erfüllungserklärungen, nicht das Bauordnungsrecht. Mit dem Antrag soll ermöglicht werden,
dass eine Person, die nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt ist,
Erfüllungserklärungen auszustellen, auch Energieausweise ausstellen darf.
31. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
fff (§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 GModG) und Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe aaa, Dreifachbuchstabe bbb und Dreifachbuchstabe ccc – neu –
(§ 96 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GModG)
Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a § 96 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff ist durch den folgenden
Dreifachbuchstaben fff zu ersetzen:
‚fff) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
Wo
...
„11. Einbau von Heizungsanlagen nach § 43 Absatz 3 und 4, § 44 und
§ 45.“ ‘
b) Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:
aa) In Dreifachbuchstabe aaa ist die Angabe „nach § 60b Absatz 5
Satz 2,“ durch die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2 oder“ zu
ersetzen.
bb) Dreifachbuchstabe bbb ist durch den folgenden Dreifachbuchstaben
bbb zu ersetzen:
‚bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz nach § 46.“ ‘
cc) Nach Dreifachbuchstabe bbb ist der folgende Dreifachbuchstabe ccc
einzufügen:
„ccc) Nummer 4 wird gestrichen.“
Begründung:
Nach den vorgeschlagenen Änderungen in § 96 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2
GModG-E entfallen die Pflichten für die Einhaltung gesetzlicher
Anforderungen durch Unternehmererklärung (private Nachweise), z. B. bei Einbau von
Wärmepumpen, solarthermischen Anlagen oder hybriden Anlagen, an die auch
im GModG-E Anforderungen gestellt werden.
Die Unternehmererklärung dient gegenüber dem Gebäudeeigentümer als
Nachweis bzw. Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen und
stellt somit ein wichtiges Vollzugsinstrument für die zuständigen
Landesbehörden sowie für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dar. Aus
diesem Grund sollte die Unternehmererklärung beim Einbau von Heizungsanlagen
nach §§ 43 bis 46 GModG-E weiterhin verpflichtend sein und § 96 GModG-E
entsprechend angepasst werden.
32. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 102 Absatz 4 und Absatz 5 GModG)
Artikel 1 Nummer 47 ist durch die folgende Nummer 47 zu ersetzen:
Wo
...
‚47. §102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe
„31. Dezember 2030“ ersetzt und nach der Angabe „auf Antrag“ wird
die Angabe „im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein“
eingefügt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.‘
Begründung:
Bei temporären bzw. Interimsbauten für Unterkünfte für Geflüchtete werden
regelmäßig die auf zwei bzw. maximal fünf Jahre befristeten Erleichterungen
von energetischen Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 GEG bzw.
§ 104 GEG für provisorische Gebäude bzw. Gebäude aus Raumzellen
(Containerbauweise) in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Fristen sind die
gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich einzuhalten. Um den bürokratischen
Aufwand für dann ggf. erforderliche Anträge auf Befreiungen gering zu halten,
soll die bis 2024 gültige Erleichterung von Anforderungen für
Geflüchtetenunterkünfte verlängert und den Ländern ermöglicht werden, neben
einzelfallbezogenen auch allgemeine Befreiungen für mehrere definierte, gleichartige Fälle
zu erteilen.
33. Zu Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b (§ 103 Absatz 3 GModG)*
Die Fortführung der Quartierslösung in der Innovationsklausel des § 103
Absatz 1 GModG-E bis zum 31. Dezember 2030 wird begrüßt. Um den in der
Vergangenheit mehrfach vorgetragenen Aufforderungen der
Bauministerkonferenz zu entsprechen, sollen auch Flottenlösungen ermöglicht werden, durch
welche die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bei Änderung von
mehreren Gebäuden eines Einzeleigentümers gemeinsam erfüllt werden
können.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 103 GModG-E um
eine Regelung so zu erweitern, dass bei Änderungen von mehreren Gebäuden
desselben Gebäudeeigentümers die Anforderungen nach § 38 Absatz 1
* im Wo als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 beschlossen
Wo
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
...
GModG-E in Verbindung mit § 36 GModG-E nach einem verbindlichen
Sanierungsplan gemeinsam erfüllt werden, wenn die geänderten Gebäude in ihrer
Gesamtheit die Anforderungen nach § 38 Absatz 1 GModG-E erfüllen.
Begründung:
Die Bauministerkonferenz (BMK) hat die Bundesregierung in der
Vergangenheit, zuletzt in ihrer 147. Sitzung am 20./21. November 2025 aufgefordert,
Quartiers- und Flottenansätze als alternative Erfüllungsoption zu ermöglichen.
Der vorliegende Entwurf des § 103 Absatz 3 GModG-E verlängert die
bisherige Möglichkeit, bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, die in räumlichem
Zusammenhang stehen, die Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz
gemeinsam zu erfüllen. Damit wird die sogenannte Quartierslösung befristet bis
zum 31. Dezember 2030 weiterhin ermöglicht. Nach wie vor fehlt die
Möglichkeit von Flottenlösungen, mit denen Änderungen von mehreren
bestehenden Gebäuden eines einzelnen Eigentümers gemeinsam erfüllen zu können.
Weil insbesondere Flottenansätze das Potenzial bieten, die energetischen
Sanierungsraten zu steigern, soll die Innovationsklausel entsprechend erweitert
werden.
34. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe b – neu – (§ 104 Satz 2 GModG)
Artikel 1 Nummer 49 ist durch die folgende Nummer 49 zu ersetzen:
‚49. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird << … weiter wie Vorlage … >>
b) In Satz 2 wird die Angabe „von höchstens fünf Jahren“ durch die
Angabe „von höchstens zehn Jahren“ ersetzt.‘
Begründung:
Gebäude aus Raumzellen oder kleine Gebäude, die für eine Nutzungsdauer von
maximal fünf Jahren geplant sind, können unter erleichterten Anforderungen
errichtet werden. Die Praxis zeigt, dass die Nutzungs- bzw. Standdauer der in
der Regel als Interimslösung genutzten Gebäude – z.B. Schulersatzbauten –
regelmäßig über Befreiungen in behördlichen Verfahren verlängert werden,
wenn die Fertigstellung geplanter Neubauten sich erheblich verzögert. Mit der
Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauern soll im Sinne der schlanken
Verwaltung behördliche Verfahren reduziert werden.
Wo
...
35. Zu Artikel 1 allgemein
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse
nicht Gegenstand des Gesetzes. Mittlerweile sind aber auch Anforderungen an
technische Anlagen (z. B. in § 56 GModG-E) Gegenstand des Gesetzes, die in
Nichtwohngebäuden nicht der Beheizung, Beleuchtung etc. dienen, sondern
auch prozesstechnischen oder vergleichbaren Erfordernissen. Somit sind
ergänzende Abgrenzungen bezüglich der Anlagentechnik vorzunehmen, die über den
ausschließlichen Energieeinsatz hinausgehen. Die Abgrenzungsprobleme
werden durch die Vorgaben der DIN V 18599 Teil 10 verstärkt und betreffen
insbesondere Nutzungen wie z. B. Großküchen, OP-Bereiche in Krankenhäusern,
Labore, Reinräume, Tierhaltungen, Museen / Museumsdepots.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in den §§ 2, 3
GModG die erforderlichen Abgrenzungen vorzunehmen und Begrifflichkeiten
sowie Erläuterungen hierzu zu ergänzen.
Begründung:
§ 2 GEG wird unverändert in § 2 GModG-E und § 3 GEG mit kleinen
Änderungen in § 3 GModG-E überführt. Die historisch gewachsenen
Inkonsistenzen, die hierdurch übernommen werden, sorgen für Unklarheit, bergen Risiken
für Fehlinvestitionen und führen zu erheblichem Mehraufwand bei Planung
und Umsetzung auf Seiten aller am Bau Beteiligter. Eine klare Abgrenzung
kann hier zu mehr Klarheit und Vereinfachung bei Planung und Umsetzung
führen.
36. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat erkennt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs an, die Vorgaben der
EU‑Gebäudeenergieeffizienz‑Richtlinie (EPBD) möglichst Eins-zu-Eins
umzusetzen – insbesondere, dass keine gebäudeindividuellen
Sanierungsanforderungen für Wohngebäude vorgesehen sind. Gleichzeitig weist er auf die hohe
Regelungsdichte und damit verbundenen administrativen Aufwand der EPBD hin.
Die strengen Vorgaben können private Eigentümer und die öffentliche Hand
finanziell überfordern – vor allem bei der Sanierung zahlreicher Nicht‑
Wohngebäude.
Wo
Wo
...
Deshalb begrüßt und unterstützt der Bundesrat das Vorhaben der
Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, die Umsetzungsfristen zu
verlängern, die Vorschriften der EPBD zu verschlanken und den Quartiersansatz
im europäischen Recht zu verankern. Es sind jedoch noch weitergehende
Schritte auf EU-Ebene notwendig, damit Bauen und Wohnen wieder
erschwinglich wird: Der EU-Grundsatz „Energy Efficiency First“ muss hinterfragt, die
unionsrechtliche Regelungsdichte im Energie‑ und Klimabereich reduziert, im
Gebäudebereich die Sanierungspflichten abgeschwächt und eine
Harmonisierung der nationalen Gebäudeeffizienzklassen vorgenommen werden. Die
Treibhausgas-Emissionen sollen als zentrale Ziel- und Steuerungsgröße eingebracht
werden und den maßnahmenorientierten Ansatz der Gesamtenergieeffizienz
ersetzen. Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den
Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu
erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die nationale Umsetzung
stärker an der Praxisfähigkeit, der Kostenoptimierung und der Wirksamkeit
hinsichtlich der Treibhausgasreduktion auszurichten.
Begründung:
Die Bauministerkonferenz (BMK) hat sich in den letzten Jahren bereits
intensiv mit der EPBD und deren Umsetzung in nationales Recht auseinandergesetzt
und Beschlüsse dazu gefasst. Zentraler Aspekt ist hier der Paradigmenwechsel
weg von „Energy Efficiency First“ und stattdessen Fokussierung auf eine
Reduzierung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen. Das Erfassen der
Treibhausgasemissionen darf nicht Selbstzweck sein, ihre Reduzierung muss
alternativ zur Erfüllung gebäudebezogener Anforderungen anerkannt werden.
37. Zu Artikel 2 Nummer 22 (§ 40 Absatz 2 Satz 1 GModG)
Artikel 2 Nummer 22 § 40 Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Das bestehende Nichtwohngebäude darf den Primärenergiebedarf eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung
aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht,
U
...
1. ab 1. Januar 2030 das 2,50fache nicht überschreiten, und
2. ab 1. Januar 2033 das 2,00fache nicht überschreiten.“
Begründung:
§ 40 Absatz 2 setzt die Anforderungen der EU-Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Gemäß Artikel 9 zu „Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude“ müssen die
Renovierungsanforderungen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030
unterhalb des Schwellenwerts von 16 Prozent liegen und ab 2033 unterhalb des
Schwellenwerts von 26 Prozent. Jeder Mitgliedstaat legt dabei ‚einen
maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz fest, sodass 16 % seines
nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im
Folgenden „16 %-Schwellenwert“).‘
Gemäß dem Entwurf des Nationalen Renovierungsfahrplan wird durch die
Bundesregierung eine Definition der Schwellenwerte nach Gebäudeanzahl
angestrebt. Untersuchungen durch Bei der Wieden et al. 2023 (S. 42 Tabelle 9)
zeigen in frühen Analysen, dass ein Gebäude dessen Primärenergiebedarf den
Bedarf des Referenzgebäudes um mehr als 1,6 überschreitet zu den
schlechtesten 25 Prozent des Gesamtbestandes nach Anzahl zählt. Der vorliegende
Gesetzentwurf nimmt Änderungen am Referenzgebäude und den
Primärenergiefaktoren vor, so dass der Vergleich mit den Schwellenwerten aus dem
Gutachten erschwert ist.
Die Differenz zwischen dem Faktor 1,6 (25%-Schwellenwert Gutachten,
bezogen auf das alte Referenzgebäude) und dem Faktor 2,95 (26%-Schwellenwert
des Gesetzentwurfes, bezogen auf das neue Referenzgebäude) ist groß. Ein
Mengengerüst der Nichtwohngebäude in Hamburg aufbauend u. a. auf
Verbrauchsdaten aus der Kommunalen Wärmeplanung untermauert die
Größenordnung des Gutachtens. In Anbetracht der Tatsache, dass in § 40 Absatz 4
zudem eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Gebäuden von den
Renovierungsanforderungen ausgenommen wird, erscheint die EPBD-Definition der zu
erreichenden Gebäudeanzahl über den Schwellenwerten gefährdet.
Mithin bedarf es für die abschließende Definition der Schwellenwerte der
Vorlage einer geeigneten Datengrundlage, welche transparent zu machen und zur
Verfügung zu stellen ist. Die Festlegung der Grenzwerte basierend auf dem
Referenzgebäudeansatz kann grundsätzlich eine geeignete nationale Umsetzung
der MEPS-Anforderungen darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser
Schwellenwert empirisch valide die energetisch schlechtesten 26 Prozent bzw.
16 Prozent des Nichtwohngebäudebestands abbildet. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, diese Kalkulation darzulegen, da ohne eine
entsprechende Datenbasis das Risiko einer nicht richtlinienkonformen Umsetzung
gesehen wird. Angesichts der knappen Fristen durch das schnelle
Gesetzgebungsverfahren kann insbesondere die Änderung des Referenzgebäudes nicht
...
ausreichend eingewertet werden. Der Änderungsantrag nimmt daher
risikominimierend bis zur Vorlage der Datenbasis ambitioniertere Schwellenwerte an.
38. Zu Artikel 2 Nummer 22 (§ 40 Absatz 3 Nummer 3 GModG)
In Artikel 2 Nummer 22 § 40 Absatz 3 Nummer 3 ist die Angabe
„überwiegend“ zu streichen.
Begründung:
§ 40 Absatz 3 definiert die Ausnahmetatbestände zu den
Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude. Die Renovierungsanforderungen
entfallen für Gebäude welche aufgrund von Baualter oder bereits umgesetzten
Sanierungen der Wärmeschutzverordnung 1995 genügen. Darüber hinaus
entfallen die Sanierungsanforderungen gemäß dem Entwurf, wenn die
Wärmeerzeugung mit Fernwärme oder überwiegend mit Biomasse oder einer
Wärmepumpe erfolgt. Demnach sind Gebäude mit hybriden Heizsystemen, die
maximal hälftig mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, von den
Renovierungsanforderungen ausgenommen.
Das erscheint unverhältnismäßig, da die Renovierungsanforderungen explizit
für Gebäude mit sehr hohen Energieverbräuchen gelten (z. B. mehr als 200
Kilowattstunden pro m2 Nutzfläche und Jahr). Selbst bei maximal hälftiger
Nutzung fossiler Brennstoffe entstehen nennenswerte CO2-Emissionen (z. B.
100 Kilowattstunden pro m2 Nutzfläche und Jahr aus Erdgas entsprechen
ca. 24 Kilogramm energiebedingte CO2-Emissionen pro m2 Nutzfläche und
Jahr). Um die Wirkung des Instruments im Sinne der klimapolitischen Ziele
sowie der Anforderungen aus der EU-Energiegebäuderichtlinie zu wahren,
sollten Gebäude mit fossiler Beheizung daher nicht von den
Renovierungsanforderungen ausgenommen werden.
39. Zu Artikel 2 Nummer 25a – neu – (§ 60d GModG – neu –)
Nach Artikel 2 Nummer 25 ist die folgende Nummer 25a einzufügen:
‚25a. Nach § 60c wird der folgende § 60d eingefügt:
U
Wi
...
„§ 60d
(1) Mietende sind berechtigt, den auf sie entfallenden Anteil der
Kosten für Heizung und Warmwasser um 15 Prozent zu kürzen, wenn
der Verantwortliche die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach
§ 60a Absatz 1, die Heizungsprüfung und -optimierung nach § 60b
Absatz 1 oder den hydraulischen Abgleich nach § 60c Absatz 1 nicht
durchführt oder entgegen § 60a Absatz 5 Satz 3, § 60b Absatz 3 Satz 3
oder § 60c Absatz 2 Satz 3 dem Mieter auf Verlangen keinen Nachweis
hierüber vorlegt.
(2) Das Kürzungsrecht besteht auch dann, wenn die nach § 60a
Absatz 5 Satz 2, § 60b Absatz 2 Satz 2 oder § 60c Absatz 2 Satz 2
erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
(3) Das Kürzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der
Verantwortliche die Nichterfüllung der Pflichten nach §§ 60 a bis c nicht zu
vertreten hat.“ ‘
Begründung:
Ein wichtiger Hebel zum Schutz der Mietenden vor hohen Wohnnebenkosten
und zur Erreichung der Klimaschutzziele sind die Regelungen in §§ 60a bis c
GModG-E zu ordnungsrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen, Optimierungen
und hydraulischen Abgleichen von Heizungsanlagen, die eine
Energieeinsparung von ca. 5 bis 20 Prozent erwirken können. Die Beibehaltung der
Regelungen wird daher begrüßt.
Mietende sind von den laufenden Energiekosten unmittelbar betroffen; der
Vollzug dieser Maßnahmen sollte daher mit einer Stärkung der Mieterrechte
flankiert werden. Mietenden ist derzeit zwar das Ergebnis der Prüfung und ein
Nachweis über die durchgeführten Arbeiten auf Verlangen unverzüglich
vorzulegen; sie können aber nach überwiegender Meinung nicht verlangen, dass die
Maßnahmen zur Prüfung und Optimierung auch durchgeführt werden. Sie
können gegenüber den Vermietenden allenfalls einen Verstoß gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot rügen. Dabei obliegt ihnen aber die Darlegungs- und
Beweislast für einen Zusammenhang zwischen dem Pflichtenverstoß und der
Höhe der Heizkosten. Komplexe Nachweiserfordernisse und hohe
Beweishürden stehen einer praktischen Geltendmachung von Kürzungsrechten
entgegen.
...
Vor diesem Hintergrund muss den Mietenden ein pauschales Kürzungsrecht
eingeräumt werden, wenn ihnen auf Verlangen die Erfüllung der Prüf-,
Optimierungs- Dokumentations- und Vorlagepflichten aus den §§ 60a bis c
GModG-E nicht dargelegt wird.
Für die Ausgestaltung eines pauschalierten Kürzungsrechts ist ein einheitlicher,
fester Prozentsatz festzulegen. In Anlehnung an § 12 HeizkostenV erscheint
eine Kürzung in einer Größenordnung von 15 Prozent angesichts der typischen
Einsparpotenziale sachgerecht und verhältnismäßig.
40. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe a (§ 79 Absatz 1 Satz 4 – neu – GModG)
Nach Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 3 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Der Energieausweis und die Angaben gemäß § 85 können von den zuständigen
Behörden und von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für den
Vollzug der in diesem Gesetz geregelten Anforderungen genutzt werden.“
Begründung:
Begrüßt wird, dass nach § 79 Absatz 1 GModG-E der Energieausweis
zukünftig nicht mehr nur der Information dienen soll. Um Fortschritte bei den
Emissionsminderungen im Gebäudesektor erreichen zu können, muss dringend der
Vollzug verbessert werden. Daher sollte im geplanten § 79 Absatz 1 GModG
durch Einfügung eines weiteren Satzes ausdrücklich geregelt werden, dass der
Energieausweis und die Daten auch dem Vollzug dienen sollen.
Dass die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) diesen
weitergehenden Zweck zwar nahelegt, aber nicht ausdrücklich benennt, steht einer solchen
sinnvollen Bundesregelung nicht entgegen.
41. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 – neu – (§ 79 Absatz 3 Satz 2 GModG)
Nach Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1
einzufügen:
Wi
Wo
...
‚b1) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „oder, wenn
die Anforderungen nach § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 sowie
nach § 88 Absatz 1 nachweislich nicht erfüllt sind“ eingefügt.‘
Begründung:
Derzeit verliert ein Energieausweis seine Gültigkeit nur dann, wenn nach § 80
Absatz 2 GModG-E ein neuer Energieausweis erforderlich wird bzw. bei
Änderung eines Gebäudes, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen
durchgeführt werden. Dagegen bleiben Energieausweise in der Praxis selbst dann
gültig, wenn nachweislich fehlerhafte Angaben ausgewiesen werden. Mit der
Ergänzung soll eine Behörde in die Lage versetzt werden, einen
Energieausweis aus dem Verkehr zu ziehen, wenn er nachweislich falsche Angaben
enthält oder von einer nicht berechtigten Person ausgestellt wurde.
42. Zu Artikel 2 Nummer 32 (§ 82 Absatz 1 Satz 2 GModG)
In Artikel 2 Nummer 22 § 82 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „24“ durch die
Angabe „36“ zu ersetzen.
Begründung:
In § 82 Absatz 1 Satz 2 GModG-E wird die Zeitspanne der einem
Verbrauchsausweis zugrunde zu legenden Verbrauchsdaten von derzeit 36 auf 24 Monate
reduziert. Hierdurch wird die Genauigkeit eines Verbrauchsausweises
eingeschränkt. Mit der Reduzierung des Verbrauchszeitraums ist auch keine
wesentliche Vereinfachung verbunden, da Verbrauchsdaten in der Regel auch aus
vergangenen Jahren vorliegen.
43. Zu Artikel 2 Nummer 35 (§ 88c Absatz 1 Nummer 3 GModG)
In Artikel 2 Nummer 35 § 88c Absatz 1 Nummer 3 ist die Angabe
„bauordnungsrechtlichen“ zu streichen.
U
U
...
Begründung:
Die Vorschrift sieht vor, dass die Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur
Treibhausgas-Bilanz nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder
geregelt werden kann. Da die Zuständigkeit für die Implementierung des
Gebäudeenergierechts nicht in allen Ländern im Bauressort liegt und es den Ländern
freigestellt sein sollte, wo sie die Ausstellungsberechtigung regeln, wird
gebeten in § 88c Absatz 1 Nummer 3 GModG-E „bauordnungsrechtlichen“ zu
streichen.
44. Zu Artikel 2 Nummer 43 (§ 106 GModG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass in der geplanten Regelung des § 106 GModG-E
(„Solarenergie in Gebäuden“) die Vorgaben des Artikels 10 der europäischen
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-
Gebäuderichtlinie) teilweise umgesetzt werden. So werden für verschiedene
Gebäudetypen die Verpflichtungen zur Errichtung von Solaranlagen ab
unterschiedlichen Zeitpunkten festgeschrieben und weiterhin die
Ausnahmemöglichkeiten beschrieben. Diese Ausnahmegründe sind grundsätzlich
nachvollziehbar.
b) Der Bundesrat bittet, die mit der Einführung dieser Ausnahmegründe
einhergehenden unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren und zu definieren,
um Unklarheiten in der Verwaltungspraxis der Länder vorzubeugen. So ist
insbesondere nicht definiert, wie groß PV-Anlagen jeweils sein müssen,
damit die Pflicht als eingehalten gilt. Der europäische Gesetzgeber hat in
Artikel 10 Absatz 4 der EU-Gebäuderichtlinie vorgesehen, dass die
Mitgliedstaaten „ … auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung der
in diesem Artikel genannten Verpflichtungen und für mögliche Ausnahmen
von diesen Verpflichtungen für bestimmte Gebäudearten … “ festlegen und
diese öffentlich zugänglich machen. Daher bittet der Bundesrat, im
Gebäudemodernisierungsgesetz neben einer Mindestgröße einer PV-Anlage in
Abhängigkeit von der Größe des Dachs insbesondere auch Kriterien
festzulegen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe „funktional nicht
realisierbar“ und „wirtschaftlich unzumutbar“ konkretisieren. Alternativ könnte dies
in einer Verordnung geregelt werden, wofür eine Verordnungsermächtigung
im Gesetz zu ergänzen wäre.
Wi
Wo
...
c) Die Bundesregierung wird gebeten, zwingend darauf zu achten, dass die
zusätzlichen Aufwendungen durch den Vollzug des geplanten § 106 GModG-E
durch die Länder vom Bund in Anwendung des Konnexitätsprinzips und auf
Grundlage des Koalitionsvertrages der Bundesregierung finanziell
ausgeglichen werden.
Begründung:
Die Umsetzung des Artikels 10 Absatz 4 der Gebäuderichtlinie ist mit dem
vorgelegten Gesetzentwurf noch nicht erfolgt. Hierfür sind Ergänzungen
erforderlich.
Weiterhin ist der Vollzug der Regelung durch die Länder nach dem
Konnexitätsprinzip finanziell auszugleichen.
Zu Artikel 2 Nummer 43 (§ 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, Absatz 3
GModG)
45. {a) Der Bundesrat regt an, zu prüfen, ob die den Gebäudebestand betreffenden
Regelungen des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 GModG-E an
konkrete sanierungsbezogene Anlässe geknüpft werden können. Dabei sollte
insbesondere geprüft werden, ob die Regelungssystematik den
unionsrechtlichen Bezugspunkt „einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme,
die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten
auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems“ im
Sinne des Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2024/1275
hinreichend abbildet und verhältnismäßig umsetzt.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b GModG-E bereits einen anlassbezogenen Regelungsansatz
enthält, indem auf §§ 36, 38 GModG-E verwiesen wird. Es sollte zudem
geprüft werden, ob dieser Ansatz auch für weitere, den Bestand betreffende
Normen (§ 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 GModG-E) aufgegriffen
und die auslösenden Maßnahmen stärker auf grundlegende
Dachsanierungen begrenzt bzw. konkretisiert werden können.}
{U}
...
46. [c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Ausnahmeregelung des § 106 Absatz 3 GModG-E rechtsbestimmt
ausgestaltet und konkretisiert werden kann.
d) Der Bundesrat bittet ferner darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, inwieweit die Regelungen zur Solarnutzungspflicht sowohl für zu
errichtende Gebäude als auch für Bestandsgebäude um Vorgaben zur Größe
der zu errichtenden PV-Anlage konkretisiert werden können.]
Begründung:
Die EPBD verwendet den Begriff der „größeren Renovierung“ als zentralen
Anknüpfungspunkt für energetische Anforderungen an Bestandsgebäude. Die
Bezugnahme auf §§ 36, 38 GModG-E wirft demgegenüber Auslegungs- und
Vollzugsfragen auf, da die Regelungen primär an technische Anforderungen
und Nachweisregime anknüpfen und keinen gleichermaßen vollziehbaren
tatbestandlichen Auslöser für eine Solarpflicht enthalten. Ein Anlassbezug,
sowohl bezogen auf § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GModG-E als
auch im Rahmen des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 GModG-E, wäre
rechtsbestimmt und vollziehbar. Die derzeit vorgesehene stichtagsbezogene
Ausgestaltung einzelner Solarpflichten im Bestand kann dazu führen, dass
Nachrüstverpflichtungen unabhängig von konkreten Sanierungszyklen
unmittelbar umgesetzt werden müssen. Dies kann unverhältnismäßige Belastungen
sowie Vollzugsprobleme verursachen.
Auch § 106 Absatz 3 GModG-E wirft zusätzliche Vollzugsfragen auf. Die
Ausnahme von der Solarpflicht knüpft an Maßnahmen nach § 40 Absatz 1
GModG-E und damit an weitere energetische Bewertungserfordernisse an.
Dies erhöht den Prüf- und Verwaltungsaufwand der Vollzugsbehörden
erheblich und erschwert eine einheitliche Vollzugspraxis. Aus Vollzugssicht wären
eindeutig erkennbare bauliche Auslöser- und Ausnahmetatbestände
vorzugswürdig.
Eine Ergänzung des § 106 GModG-E um Vorgaben zur Mindestgröße oder
Dimensionierung der zu errichtenden PV-Anlage sowohl für Neubauten als
auch für Bestandsgebäude, würde zu bundeseinheitlichen Mindestvorgaben
führen, die zur Rechtsklarheit und Vollzugstauglichkeit beitragen.
Eine Beratung durch eine fachkundige Person vor dem Einbau und der
Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben wird und auf die genannten Entwicklungen hinweist, wie sie
in § 71 Absatz 11 GEG geregelt ist, ermöglicht Eigentümerinnen und
Eigentümer informierte Investitionsentscheidungen zu treffen.
[U]
...
Die Beratung würde die angestrebte Technologieoffenheit und Flexibilität beim
Heizungstausch nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr die
Entscheidungssicherheit und das Wissen der Eigentümerinnen und Eigentümer über die
verschiedenen Erfüllungsoptionen stärken.
47. Zu Artikel 2 Nummer 50 (Anlage 4 Nummer 14 GModG)
In Artikel 2 Nummer 50 Anlage 4 Nummer 14 ist nach der Angabe
„Windkraft)“ die Angabe „oder zertifizierter Grünstrom (per Herkunftsnachweis oder
PPA)“ einzufügen.
Begründung:
Mit der geplanten Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 GModG-E sollen die
Primärenergiefaktoren angepasst werden. Diese Faktoren bestimmen die Umrechnung von
Sekundärenergie in Primärenergieverbrauch eines Gebäudes. Für nicht
gebäudenah erzeugten Grünstrom aus dem öffentlichen Netz, per
Herkunftsnachweis oder Stromkaufvereinbarung (PPA) zertifiziert, ist derzeit kein
Primärenergiefaktor angesetzt. Entsprechend ist der Primärenergiefaktor für
netzbezogenen Strom mit 1,5 anzusetzen. Dieser ist mit 1,5 höher als der
Primärenergiefaktor von 1,1 für fossile Energieträger und benachteiligt somit
Elektrifizierungslösungen gegenüber konventionellen, fossilbasierten
Technologien. Der Bundesrat fordert daher, die bestehende Regelungslücke zu
schließen und nicht gebäudenah erzeugten Grünstrom aus dem öffentlichen Netz, der
per Herkunftsnachweis oder PPA zertifiziert ist, ebenfalls mit einem
Primärenergiefaktor von 0 zu werten.
48. Zu Artikel 2 Nummer 53 (Anlage 9 Tabelle 3. Emissionsfaktoren Nummer 15
Spalte 4 GModG)
In Artikel 2 Nummer 53 Anlage 9 Tabelle „3. Emissionsfaktoren“ Nummer 15
ist in der 4. Spalte die Angabe „100“ durch die Angabe „70“ zu ersetzen.
Wi
U
...
Begründung:
Es ist nicht nachvollziehbar, dass in Anlage 9 in der Tabelle unter „3.
Emissionsfaktoren“ für Bio-Heizöl, Biomethan, Bio-Flüssiggas, Wasserstoff und
synthetisches Heizöl Emissionsfaktoren festgelegt werden, die einen niedrigeren
CO2-Wert als netzbezogener Strom aufweisen.
Dies führt bei einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien am deutschen
Strommix zu Fehlanreizen. Aus diesem Grund sollte eine Angleichung des
Emissionsfaktors für Strom mindestens auf eine vergleichbare Höhe
vorgenommen werden.
49. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 5a Absatz 2 CO2KostAufG)
Artikel 5 Nummer 5 § 5a Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Versorgt sich der Mieter im Fall des Absatzes 1 selbst mit Wärme oder
mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Vermieter auf Basis der vom Mieter
zur Verfügung gestellten jährlichen Heizkostenabrechnung des
Energielieferanten die im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten nach Absatz 1 Nummer 1
und 2.“
Folgeänderungen:
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. In § 5 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Brennstoffemissionen“ durch
die Angabe „Kostenpositionen“ ersetzt.‘
b) Nach Nummer 5 § 5a Absatz 3 ist der folgende Absatz 4 einzufügen:
„(4) Im Fall des Absatzes 2 ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
die Abrechnungen des Energielieferanten über die im Abrechnungszeitraum
gelieferten Brennstoffe oder Wärme unverzüglich nach deren Erhalt in
Textform zur Verfügung zu stellen. Die Ermittlungspflicht des Vermieters
nach Absatz 2 ruht, solange ihm diese Unterlagen nicht vorliegen.“
U
...
c) Nummer 6 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme
und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der
Kosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 oder § 5a
Absatz 3 oder § 5b zu tragen hat. Die Erstattung erfolgt durch
Gutschrift im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung, sofern
dem Vermieter die erforderlichen Unterlagen nach § 5a Absatz 4
rechtzeitig vorliegen. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 1 Satz 5
entsprechend.“
d) Nummer 7 Buchstabe b § 7 Absatz 5 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mieter gemäß § 5a Absatz 1
bis 3 entfallenden Kosten, indem er die im Abrechnungszeitraum
verursachten Kosten gemäß § 5a Absatz 1 oder die vom Mieter nach § 5a
Absatz 4 nachgewiesenen Kosten berechnet und den auf den Vermieter
entfallenden Anteil nach § 5a Absatz 3 abzieht.“
Begründung:
Die Verlagerung der Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs auf den
Vermieter im Falle der Selbstversorgung durch den Mieter trägt zur
Vereinfachung der Geltendmachung der Ansprüche des Mieters bei und stärkt den
Mieterschutz. Der Vermieter entscheidet darüber, welche Heizungsart eingebaut
wird. Deshalb sollte der Vermieter auch die Verantwortung für die daraus
resultierenden Kostenfolgen und die administrative Last tragen. Viele Mieter,
insbesondere ältere Menschen, Kranke oder einkommensschwache Haushalte,
verfügen nicht über die Zeit, Kraft oder das technische Verständnis, um
komplexe Kostenberechnungen auf Basis von Versorgerrechnungen selbst
durchzuführen. Eine Ermittlungspflicht durch den Mieter könnte dazu führen, dass
viele ihren Erstattungsanspruch aus Unwissenheit oder Überforderung gar nicht
geltend machen, wodurch der gesetzlich beabsichtigte Mieterschutz ins Leere
liefe und soziale Härten entstehen können.
Vermieter oder deren beauftragte Verwalter handeln hingegen im Rahmen der
Immobilienbewirtschaftung gewerblich oder zumindest professionell und sind
routiniert in der Erstellung von jährlichen Betriebskostenabrechnungen. Es ist
daher folgerichtig, die Ermittlung und Abrechnung der Kostenverteilung dem
Vermieter zu übertragen, statt von jedem einzelnen Mieter zu verlangen, sich
...
in die Details des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes einzuarbeiten und
Erstattungsansprüche zu formulieren und durchzusetzen. Es ist im Sinne des
Vermieters, dass der Mieter Kosten anhand der Heizkostenabrechnungen
nachweist, die der Vermieter tragen muss.
Wenn der Vermieter die Kostenanteile selbst ermitteln muss, setzt dies zudem
einen Anreiz für den Vermieter, sich für klimafreundliche Heizungen zu
entscheiden.
50. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 5a Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2
CO2KostAufG)
Artikel 5 Nummer 5 § 5a Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist die Angabe „2028,“ durch die Angabe „2028 und“ zu
ersetzen.
b) Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die geplante Regelung in § 5a Absatz 3 Nummer 2 CO2KostAufG-E
würde eine Abweichung vom bestehenden Stufenmodell gemäß § 5 Absatz 2
i. V. m. der Anlage des CO2KostAufG erfolgen. Für Gebäude, in die nach
Inkrafttreten des GModG eine neue fossile Heizungsanlage eingebaut wird,
würde dann ab dem 1. Januar 2028 eine pauschale 50:50-Teilung der
Kohlendioxidkosten gelten. Dies ist eine Ausnahme zum bisherigen Standardmodell, bei
dem die Kostenaufteilung gestaffelt nach der energetischen Qualität des
Gebäudes erfolgt.
Durch diese Änderung entfiele die bisherige klimapolitische Lenkungswirkung
durch den Verteilungsschlüssel in Abhängigkeit von der energetischen Qualität
der Gebäudehülle. Neben dem Entfall der klimapolitischen Lenkungswirkung
würde die Änderung auch zu einer weiteren Erhöhung der Heizkosten für
Mieter von Wohnungen mit geringer Wärmedämmung führen, sobald bei ihnen
eine neue fossile Heizungsanlage eingebaut würde. Daher sollte diese Regelung
gestrichen werden.
Wo
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 51)
...
51. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 5a Absatz 3 Nummer 2 CO2KostAufG)
Artikel 5 Nummer 5 § 5a Absatz 3 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2
zu ersetzen:
„2. Kohlendioxidkosten in Abweichung von § 5 Absatz 2 bis zu einem
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro
Quadratmeter Wohnfläche und Jahr von mehr als 37 kg CO2/m2/a ab dem
1. Januar 2028 und“
Begründung:
Durch den Entwurf erfolgt eine Abweichung vom bestehenden Stufenmodell
gemäß § 5 Absatz 2 i. V. m. Anlage des
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Für Gebäude, in die nach Inkrafttreten des GModG eine neue fossile
Heizung eingebaut wird, soll ab dem 1. Januar 2028 eine pauschale 50:50-Teilung
der Kohlendioxidkosten gelten. Dies ist eine Ausnahme zum bisherigen
Standardmodell, bei dem die Kostenaufteilung gestaffelt nach der energetischen
Qualität des Gebäudes erfolgt. Bei Gebäuden mit einem CO2-Ausstoß über
37 kg CO2/m2/a muss der Vermieter bisher bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten
tragen. Für Mieter in besonders schlecht gedämmten Gebäuden bedeutet dies
faktisch eine Verschlechterung im Vergleich zum Standard-Stufenmodell, da
der Vermieteranteil auf 50 Prozent gedeckelt wird. Der 50-Prozent-Deckel
sollte für schlecht gedämmte Gebäude ab 37 kg CO2/m2/a CO2-Ausstoß entfallen
und die Kostenaufteilung nach dem bestehenden
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erfolgen.
52. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 5a Absatz 3 Nummer 3 CO2KostAufG)
In Artikel 5 Nummer 5 § 5a Absatz 3 Nummer 3 ist die Angabe „bezüglich des
Brennstoffanteils von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten
Brennstoff“ zu streichen.
Begründung:
Artikel 5 sieht eine Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes vor,
um die Kostensteigerungen durch den Betrieb neuer Öl- und Gasheizungen
gerechter zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Die hälftige Teilung der
Mehrkosten biogener Brennstoffe gilt jedoch nur bis zu einem Maximum von
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 50)
U
Wo
...
30 Prozent am Gesamtverbrauch (§ 5a Absatz 3 Nummer 3 CO2KostAufG-E).
Da die „Bio-Treppe“ bis zum Jahr 2040 auf einen Pflichtanteil von 60 Prozent
ansteigt, entfällt die hälftige Teilung für den Anteil, der über die 30-Prozent-
Marke hinausgeht. Das Kostenrisiko wird für den Vermieter gedeckelt.
Mietende werden bei einem Pflichtanteil von über 30 Prozent biogener Brennstoffe
einseitig stark belastet. Zum Schutz der Mietenden sollte der 30-Prozent-
Deckel entfallen. Damit würde auch der Anreiz für Vermieter für den Einbau
erneuerbarer Heizsysteme erhöht.
53. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 5c CO2KostAufG)
In Artikel 5 Nummer 5 § 5c ist die Angabe „2036“ durch die Angabe „2030“ zu
ersetzen.
Begründung:
Vermieter und Mieter sollen jeweils hälftig die Mehrkosten der geplanten
„Bio-Treppe“ tragen, wobei diese Verteilung der Mehrkosten nur bis zu einem
Anteil des biogenen Brennstoffs von maximal 30 Prozent am insgesamt
verbrauchten Brennstoff greift. Ab 2040 muss der „grüne“ Anteil jedoch bei
mindestens 60 Prozent liegen.
Die in § 5c CO2KostAufG-E für 2036 vorgesehene Evaluation und ggf.
Neugestaltung der Kostenverteilung nach dem 31. Dezember 2039 ist daher nicht
zielführend und sollte mindestens auf 2030 vorgezogen werden.
Da die Klimaneutralität 2045 schon erreicht sein muss, greifen
Nachkorrekturen ab dem Jahr 2036 in Anbetracht der langen Investitions- und
Erhaltungszyklen zu spät.
Darüber hinaus ist es naheliegend, den Zeitpunkt der Evaluierung in § 5c
CO2KostAufG-E an den Zeitpunkt der Evaluierung in § 9a GModG-E
anzupassen, der für 2030 vorgesehen ist (vgl. Artikel 1 Nummer 8 des vorliegenden
Entwurfs). Eine Festlegung des Zeitpunktes der Evaluierung auf 2030 im
CO2KostAufG-E erscheint daher als sachgerecht.
Wi
Wo
...
54. Zu Artikel 7 Nummer 6 (§ 7 GEIG), Nummer 7 (§ 9 GEIG), Nummer 8 (§ 10
GEIG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in den
§§ 7, 9 und 10 GEIG-E eine stärker nutzungsorientierte Ausgestaltung möglich
ist. Für Gebäude mit hohem Anteil betrieblicher Stellplätze bzw.
Fuhrparknutzung sollten flexible, bedarfsgerechte Anforderungen oder ergänzende
Leitplanken vorgesehen werden.
Begründung:
Die in Artikel 7 vorgesehenen Regelungen des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes, insbesondere in den §§ 7, 9, 10 (Nichtwohngebäude bei
Neubau, Renovierung und Bestand), differenzieren lediglich nach
Gebäudetypen, nicht jedoch tatsächlichen Nutzungsprofilen. Insbesondere die
Anforderungen gewerblicher Nutzer mit elektrifizierten Fuhrparks werden nicht
gesondert berücksichtigt. Die pauschalen Vorgaben zur Anzahl von Ladepunkten
(z. B. ein Ladepunkt je fünf Stellplätze) können daher an den betrieblichen
Realitäten vorbeigehen.
55. Zum Gesetzentwurf allgemein (Artikel 7)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu Vollzugsproblemen des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) Stellung zu nehmen und regt an,
eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Vollzug des GEIG einzusetzen.
Begründung:
Mit dem GEIG wurden bundesrechtliche Anforderungen an die Bereitstellung
der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im
Gebäudebereich durch Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümern bei Neu-
und Bestandsbauten geschaffen. Diese wirken sich unmittelbar auf
landesrechtliche Regelungen aus und machen sie unanwendbar. Das GEIG gilt jedoch
ausschließlich für die Stellplätze in seinem Anwendungsbereich, unter Beachtung
der Übergangsvorschrift des § 16 GEIG. Das Gesetz enthält keine
Öffnungsklausel für abweichende Regelungen durch die Länder. Es dient der
Umsetzung klimapolitischer Ziele und beruht auf der EU-Gebäuderichtlinie. Die
Regelungen des GEIG werfen Vollzugsprobleme auf, die sich aus den
Anwendungsbeschränkungen, den Auslösetatbeständen, den Ausschlusstatbeständen,
der Datenerhebung und der Eingriffsgrundlagen nach dem GEIG ergeben.
U
Wi
Wo
...
Das GEIG sollte erstmals 2023 evaluiert werden. Der Bund hat hinsichtlich der
von den Ländern zu liefernden Daten in der damaligen Begründung zum GEIG
Ausführungen gemacht. Hierfür sollen die Länder die notwenigen Angaben,
z. B. über die Zahl der vorgelegten Unternehmererklärungen nach § 13 GEIG,
liefern. Es erscheint nach wie vor sinnvoll, mit den Ländern abzustimmen,
welche Daten unter Berücksichtigung der oben genannten Schwierigkeiten
überhaupt geliefert werden können. Dabei sollten auch alternative
Möglichkeiten einer Evaluation in Erwägung gezogen werden z. B. Ergebnisse von
Kampagnen. Es wird angeregt, dass der Bund eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
initiiert.
Zum Gesetzentwurf allgemein
56. {a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Regierungsentwurf zum
Gebäudemodernisierungsgesetz in die falsche Richtung weist. In der vorgestellten Form
verlangsamt er die gerade in Schwung kommende Wärmewende und
verlängert damit unnötig die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten.
Darüber hinaus stellt der Bundesrat fest, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich
der nachhaltig verfügbaren Menge an Biomasse bestehen, um die
Anforderungen der „Bio-Treppe“ und Grüngasquote erfüllen zu können. Dies wirft
erhebliche Bedenken hinsichtlich der Energieversorgungssicherheit in
Deutschland, der Erreichung der Klimaziele und der sozialverträglichen
Bezahlbarkeit der Energietransformation im Gebäudebereich auf.
b) Der Bundesrat betont, dass die bisherigen Regelungen des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere die „65-%-EE-Anforderung“, ein wichtiger
Schritt auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung sind. Dies
zeigt sich auch in der zentralen Rolle dieser Maßnahme im
Maßnahmenkatalog des gerade vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Rahmen der öffentlichen Anhörung als Entwurf vorgestellten nationalen
Gebäuderenovierungsplans. Die Reduktion dieser Anforderung auf die
„Bio-Treppe“, welche in weiten Teilen der bisherigen Treppe entspricht,
zusammen mit der Einführung einer „Grüngasquote“ von weniger als
1 Prozent für Lieferantinnen und Lieferanten sind bei Weitem nicht
ausreichend, um die gesetzten Klimaziele zu erreichen. Dies wiegt umso
schwerer, als dass der Expertenrat für Klimafragen jüngst die von den Projek-
{Wi
U}
...
tionsdaten 2026 ausgewiesene Klimazielerreichung der Bundesregierung
für die Jahre 2021 bis 2030 nicht bestätigen konnte, sondern im Gegenteil
von einer Zielverfehlung ausgeht. Außerdem fehlt für eine klare Planbarkeit
für alle Akteure die Definition der Mindestquote der „Bio-Treppe“ oberhalb
von 60 Prozent nach 2040, um für die heute neu eingebauten Heizungen
auch tatsächlich rechtzeitig die Klimaneutralität erreichen zu können. Der
Bundesrat fordert daher, dass das Betriebsverbot von fossilen Heizungen ab
dem Jahr 2045 beibehalten wird.}
57. c) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Entwurf
des Gebäudemodernisierungsgesetz so anzupassen, dass das bisherige
Anforderungsniveau an neue Heizungsanlagen mindestens gehalten wird. Dies
ist erforderlich, um das durch das Bundesverfassungsgericht formulierte
Verbot der einseitigen Verlagerung von Treibhausgasminderungslasten in
die Zukunft zu wahren und künftige Generationen nicht unverhältnismäßig
zu belasten. Gleichzeitig können nur so planbare Entscheidungen und
Verlässlichkeit sowie eine sozialverträgliche Bezahlbarkeit für Bürgerinnen
und Bürger entsprechend den Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie
zum Schutz einkommensschwacher Haushalte sichergestellt und darüber
hinaus eine klimaneutrale Wärmeversorgung und allgemeine
Energieversorgungssicherheit in Deutschland gewährleistet werden.
58. d) Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere Haushalte mit geringen
Einkommen in den letzten Jahren eine starke Betroffenheit durch die deutliche
Steigerung der Energiepreise zu verkraften hatten. Besonders die jüngsten
Entwicklungen anlässlich des Konflikts mit dem Iran verschärfen diesen
Umstand. Für die Zukunft sind weitere Preissteigerungen sehr
wahrscheinlich. Die geplante „Bio-Treppe“ und die Grüngasquote verstärken diesen
Effekt weiter. Zudem kann die Bundesregierung in ihrer Kostenabschätzung
keine Aussage zu den laufenden Kosten für Heizungsbetreiber durch die
„Bio-Treppe“ nennen. Dies steht im deutlichen Widerspruch zur durch die
Bundesregierung versprochenen „Planungssicherheit“. Der geplante
Ausgleichsmechanismus über die Kostenaufteilung zwischen Vermietern und
U
Wi
U
...
Mietern ist dabei zwar grundsätzlich ein Ansatz, der
Nebenkostensteigerungen für Mieterinnen und Mieter teilweise auffangen soll. Dabei wird das
Vermieterrisiko jedoch bei 30 Prozent Bioanteil gedeckelt. Unmittelbar tritt
auch eine Verschlechterung für Haushalte ein, die in energetisch sehr
schlechten Gebäuden wohnen, für die bisher bis zu 90 Prozent Kostenanteil
des CO2-Preises durch die Vermieterinnen und Vermieter zu tragen sind.
Zudem sind die Regelungen zum Mieterschutz zwar als Schutzinstrument
gut gemeint, aber in der Ausgestaltung überbordend bürokratisch. Mit
diesen Regelungen und dem Wegfall der verpflichtenden Beratung sind
Fehlentscheidungen von Kleinvermietern beim Heizungstausch sowie
Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Der Bundesrat hält daher eine
Nachbesserung des Gesetzentwurfes für zwingend erforderlich.
59. e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die soziale Absicherung der
Energiewende zu gewährleisten, indem sie die notwendigen Maßnahmen
ergreift, um die finanzielle Belastung von Haushalten mit geringeren
Einkommen zu minimieren. Die sozialen Schutzmechanismen insbesondere für
Mieterinnen und Mieter müssen unbürokratischer ausgestaltet werden, die
Beratungspflicht wiedereingeführt sowie die mindestens hälftige
Kostentragung ohne Deckelung zwischen Mietern und Vermietern bzw. abhängig
vom Gebäudezustand auch die Übernahme von Mehrkosten durch die
Vermieter geregelt werden. Darüber hinaus muss die Bundesregierung zeitnah
einen Klima-Sozialplan erstellen und die finanzielle Ausstattung des EU-
Klima-Sozialfonds sicherstellen.
60. f) Der Bundesrat bittet, dass der Gesetzentwurf im weiteren
Gesetzgebungsverfahren für eine Verzahnung zur kommunalen Wärmeplanung im Sinne
der bisherigen Regelung im Gebäudeenergiegesetz angepasst wird.
61. g) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf in seiner vorgelegten
Form handwerklich mangelhaft ist und zu übermäßiger Bürokratie und
Beratungsaufwand führt. Wichtige Fragen des Vollzugs bleiben aufgrund der
Wi
U
U
Wi
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...
fehlenden Definitionen mehrerer Rechtsbegriffe offen. Der Bundesrat
schließt sich der Auffassung des Nationalen Normenkontrollrates an, dass
der vorliegende Regelungsentwurf nicht praxistauglich ist.
62. h) Der Bundesrat kritisiert, dass für die Stellungnahme in der Länderanhörung
lediglich vier Arbeitstage eingeräumt wurden und durch das Eilverfahren
auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit zu ausführlichen
Änderungsvorschlägen stark eingeschränkt wird. Der Bundesrat stellt
darüber hinaus fest, dass die Aspekte der Stellungnahmen der Länder im
Rahmen der Länderanhörung nicht in den Regierungsentwurf übernommen
wurden, obwohl sie für den Vollzug von entscheidender Bedeutung sind,
um Vollzugsfragen präventiv zu lösen. Der Bundesrat fordert daher eine
generell frühere Einbindung der Länder in den Entstehungsprozess von
Gesetzentwürfen, gerade in den für die Länder relevanten Vollzugsfragen.
63. i) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Länderöffnungsklausel so auszugestalten, dass bisherige Anforderungen zu
Erneuerbaren-Energien-Anteilen, Außerbetriebnahmen von fossilen Heizkesseln
u. a. Maßnahmen im vorigen § 72 GEG im Einklang mit
Landesklimaschutzzielen und -gesetzen ermöglicht werden.
64. j) Der Bundesrat stellt fest, dass das zeitverzögerte Inkrafttreten von Artikel 2
gegenüber Artikel 1 des Gesetzentwurfes einen erheblichen Mehraufwand
in der Kommunikation und Verwaltung erforderlich macht und damit
nachteilig für die Akzeptanz der rechtlichen Verpflichtungen wäre. Der
Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Regelungen der Artikel 1 und 2 gleichzeitig
in Kraft treten können.
Wi
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Wi
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Wi
U
...
65. k) Der Bundesrat stellt fest, dass die Verweise auf Normen im Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes gegenüber dem Gebäudeenergiegesetz
nochmals zugenommen haben. Diese Entwicklung steht im eindeutigen
Widerspruch zur föderalen Modernisierungsagenda. In diesem Zuge
kritisiert der Bundesrat außerdem, dass neu eingeführte Verweise auf Normen
teilweise auf noch unveröffentlichte Versionen der Normen verweisen.
Damit ist es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich, die
Auswirkungen der Verweise auf diese Normen vollumfänglich zu prüfen.
Der Bundesrat fordert die nochmalige Überprüfung der Verweise auf
Notwendigkeit. Soweit möglich sollten die Verweise auf den allgemeinen
Verweis auf den Stand der Technik reduziert werden. Noch unveröffentlichte
Normen müssen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens den beteiligten
Gremien zur Begutachtung zur Verfügung gestellt werden.
66. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2023 im
Wärmeplanungsgesetz Wärme auf der Basis von Grubengas aus energie- und
klimaschutzpolitischen Gründen der erneuerbaren Wärme gleichgestellt hat. In
den ehemaligen Steinkohlerevieren existieren über 50 Standorte, an denen
Grubengas immer noch in unterschiedlicher Häufigkeit und Intensität anfällt.
Die Erzeugung von Wärme auf Basis von Grubengas, die erneuerbarer Wärme
gleichgestellt ist, leistet maßgebliche Beiträge zur Gewährleistung der
Wirtschaftlichkeit der thermischen Verwertung, zum aktiven Klimaschutz und zur
Gefahrenabwehr vor Ort. Die Gleichstellung von Wärme aus Grubengas mit
Wärme aus erneuerbaren Energieträgern wurde allerdings im Rahmen des
Entwurfs des Gebäudemodernisierungsgesetzes nicht berücksichtigt. Die
Synchronisierung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes mit den Vorgaben
des Wärmeplanungsgesetzes ist weiterhin zwingend erforderlich.
Begründung:
Es besteht dringender Handlungsbedarf, da durch die Umsetzung der EU-
Gebäuderichtlinie (EPBD) im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz Neu-
Wi
U
Wi
regelungen erfolgen, in denen Grubengas ausdrücklich als Brennstoff für die
Erzeugung von Wärme für Wärmenetze aufgelistet und eingeordnet werden
müsste. Dies würde sicherstellen, dass sich die Bedingungen für den Einsatz
von Grubengas zur Wärmerzeugung für den Fernwärmesektor nicht deutlich
verschlechtern oder sogar unwirtschaftlich werden.
Um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen und gleichzeitig Synchronität in den
Rechtsgrundlagen des Wärmesektors herzustellen, sollte der Brennstoff
Grubengas in das Gebäudemodernisierungsgesetz aufgenommen und mit
einem Primärenergie- und Emissions- bzw. einem energieträgerspezifischen
Gewichtungsfaktor (so genannter Klimaeffizienzfaktor) versehen werden, der
die Gleichstellung von Grubengaswärme mit erneuerbarer Wärme aus dem
Wärmeplanungsgesetz voll abbildet.
B
67. Der Finanzausschuss und
der Rechtsauschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer V (Empfehlungen der Ausschüsse)