Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 292/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Wärmebereich
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Inhaltsübersicht Teil 3 Abschnitt 4 – neu – und
§ 47 – neu – GModG) und Nummer 24a – neu – (§ 47 – neu – GModG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung“ ist die
folgende Angabe einzufügen:
„Abschnitt 4
Alternative Erfüllungsmöglichkeit“
bb) Die Angabe „§ 47 (weggefallen)“ ist durch die Angabe „§ 47
Flottenansatz für Wohnungsunternehmen und -genossenschaften“ zu
ersetzen.
b) Nach Nummer 24 ist die folgende Nummer 24a einzufügen:
‚24a. Nach § 46 wird die folgende Abschnittsbezeichnung und der
folgende § 47 eingefügt:
„Abschnitt 4
Alternative Erfüllungsmöglichkeit
§ 47 Flottenansatz für Wohnungsunternehmen
und -genossenschaften
(1) Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, die unter die
Prüfpflicht gemäß § 316 Handelsgesetzbuch beziehungsweise § 53
Genossenschaftsgesetz fallen, können die Ziele dieses Gesetzes
erfüllen, indem sie nach Maßgabe dieser Vorschrift sicherstellen, dass
die Treibhausgasemissionen der Wärmeversorgung der Gesamtheit
ihres Wohnungsbestandes (Flotte) so weit gemindert werden, dass
die Flotte spätestens bis zum Jahr 2045 Netto-
Treibhausgasneutralität erreicht. Die Anforderungen an zu errichtende Gebäude
bleiben unberührt.
(2) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft legt ein Bezugsjahr fest, für welches es die
Treibhausgasemissionen seiner Flotte erhebt. Auf dieser Grundlage
erstellt das Unternehmen einen kontinuierlichen Minderungspfad zur
schrittweisen Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität seiner
Flotte im Jahr 2045. Dabei definiert das Unternehmen verbindliche
fünfjährliche Zwischenziele bezogen auf die spezifischen jährlichen
Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter.
(3) Grundlage für die Berechnung der Treibhausgasemissionen
durch das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft sind die Verbrauchsdaten der Flotte, die die
Wohnungsunternehmen und -genossenschaften für die jeweiligen
Energieträger von Messstellenbetreibern, Energielieferanten,
Abrechnungsdienstleistern oder anderen Stellen zur Verfügung gestellt
bekommen. Diese Verbrauchsdaten werden durch das
Wohnungsunternehmen beziehungsweise die Wohnungsgenossenschaft
witterungsbereinigt und mit den anwendbaren Treibhausgas-Faktoren
multipliziert. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne
Zustimmung des Bundesrates, die spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist.
(4) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft stellt dabei sicher, dass Wohngebäude in
seinem Gesamtbestand, die als Wohngebäude mit der schlechtesten
Gesamtenergieeffizienz im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 EU-
Gebäuderichtlinie (EPBD) gelten, renoviert werden. Die
Bundesregierung regelt auf Basis des nationalen Pfads für die schrittweise
Renovierung des Wohngebäudebestands durch Rechtsverordnung die
Definition der Wohngebäude mit der schlechtesten
Gesamtenergieeffizienz. Diese ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu erlassen und bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(5) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft muss sich das Erreichen der fünfjährlichen
Zwischenziele nach Absatz 2 und der Netto-Treibhausgasneutralität
der Flotte nach Absatz 1 im Rahmen der Wirtschaftsprüfung
testieren lassen. In den übrigen Jahren muss im Rahmen der jährlichen
Wirtschaftsprüfung eine Prognose über das Erreichen der
fünfjährlichen Zwischenziele abgegeben werden. Testat und Prognose
basieren auf den Verbrauchsdaten des der Wirtschaftsprüfung
vorvergangenen Jahres. Wird eine Verfehlung der fünfjährlichen
Zwischenziele prognostiziert, ergreift das Wohnungsunternehmen
Maßnahmen, die die Erreichung der spezifischen jährlichen
Treibhausgasemissionen und des jeweiligen Zwischenzieles sicherstellen.
Entsprechendes gilt bei einer einmaligen Verfehlung eines
fünfjährlichen Zwischenziels, soweit im Rahmen der Wirtschaftsprüfung
testiert wird, dass die Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität
nach Absatz 1 weiterhin sichergestellt ist.
(6) Der Flottenansatz kann auch für abgrenzbare Teilbestände
eines Unternehmens Anwendung finden.“ ‘
Begründung:
Um das nationale Klimaschutzziel der Netto-Treibhausgasneutralität 2045 zu
erreichen, müssen Gebäudemodernisierungen für große Bestandshalter
signifikant erleichtert werden. Daher wird vorgeschlagen, als gleichwertige
Erfüllungsoption neben der Einzelgebäude- bzw. Bauteilbetrachtung einen
standardisierten unternehmensindividuellen Treibhausgasminderungspfad auf
Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (wetterbereinigt) und der
emissionsbezogenen Faktoren der eingesetzten Energieträger ausdrücklich
anzuerkennen.
Maßstab ist dabei die tatsächlich erreichte Emissionsminderung. Dies
ermöglicht insbesondere Bestands- und Quartiersstrategien, die
Treibhausgasemissionen dort reduzieren, wo dies technisch, netzseitig und wirtschaftlich am
wirksamsten möglich ist. Damit dieser Ansatz vollzugstauglich wird, sind
standardisierte, digitalisierte Nachweisformate vorzusehen. Die hierfür
erforderlichen Primärdaten (Energiebezug, Brennstoffqualität, Beimischquoten,
Emissionsfaktoren) liegen bei den Lieferanten/Netzbetreibern bzw.
Wärmelieferanten vor und werden von diesen in abrechnungsfähiger Form
bereitgestellt.
Der Vorschlag setzt auf der etablierten Praxis der Wohnungsunternehmen und -
genossenschaften auf, ihre Bestände auf der Grundlage einer
Portfoliogesamtbetrachtung strategisch weiterzuentwickeln. Die Regelung zum
Flottenverbrauchsansatz ermöglicht den Unternehmen und Genossenschaften die
Umsetzung einer strategischen Modernisierungsplanung zur Erreichung der
Klimaschutzziele. Gleichzeitig übernehmen die Wohnungsunternehmen und -
genossenschaften ihren Teil der Verantwortung zur Erreichung der Bundes-
Klimaziele. Damit wird die Gesamtzielerreichung realistischer.
Die Möglichkeiten und Geschwindigkeit eines Wohnungsunternehmens bzw.
einer -genossenschaft zur Erreichung der Klimaneutralität hängen stark von
den spezifischen Gegebenheiten seines jeweiligen Gebäudebestandes
(Baualter, Struktur, Lage an Fernwärmenetzen, Denkmalschutz etc.) ab. Daher setzt
das Unternehmen seine erreichbaren fünfjährlichen Zwischenziele selbst.
Gleichzeitig werden auch die Worst Performing Buildings (WPB) adressiert.
Dies ist sowohl für die Erreichung der Klimaziele relevant als auch notwendig
für die Vereinbarkeit mit EU-Recht. Insoweit wird an den nach Artikel 9
Absatz 2 EPBD zu erstellenden nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung
des Wohngebäudebestands angeknüpft. Im Rahmen dessen müssen die
Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (WPB) durch den
Bundesgesetzgeber definiert werden, um die weitere Verpflichtung nach
Artikel 9 Absatz 2 EPBD zu erfüllen, die Gesamtprimärenergie zu verringern –
u. a. durch Renovierung der 43 Prozent der Wohngebäude mit der
schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Dabei dürfte es sinnvoll sein, die
Energieeffizienzklassen entsprechend § 86 GModG-E zur Festlegung der WPB zugrunde
zu legen.
Der in § 47 Absatz 5 GModG dargestellte Vollzug der Regelung erfolgt im
Rahmen von Berichts- und Prüfungspflichten der Unternehmen und führt
insofern nicht zu erhöhtem Aufwand für die öffentliche Hand. Die Testierung
durch die Wirtschaftsprüfung erfolgt, weil die Verbrauchsdaten erst im Laufe
des Folgejahrs vorliegen, jeweils für das vorvergangene Jahr.
Die Regelung unter § 47 Absatz 6 GModG ermöglicht größeren
Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, Teilflotten bezogen auf einzelne
Bundesländer abzugrenzen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 3, 4 GModG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
abgesichert werden kann, dass es zu keinen unerwünschten indirekten
Landnutzungsänderungen kommt.
Begründung:
In den Begriffsbestimmungen (§ 3 Absatz 3 und 4 GModG-E) werden
Nachhaltigkeitsstandards für Brennstoffe aus Biomasse geregelt. Die
Vollzugsbehörden der Länder haben jedoch keine Ressourcen und keine Handhabe, um
die Standards zu kontrollieren. Somit kann der Vollzug nicht absichern, dass es
zu keinem übermäßigen Einsatz etwa von Mais und Getreide oder von Palmöl
und Soja kommt. Infolge der Einführung der „Bio-Treppe“ dürfte die
Nachfrage nach biogenen Brennstoffen steigen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b GModG)
Der Bundesrat bittet um Klarstellung, dass die vorgesehenen Regelungen für
die Betreiber von Heizungsanlagen im Anwendungsbereich des geplanten
GModG oder die Inverkehrbringer von Biomassebrennstoffen für diese
Heizungsanlagen keine über das EU-Recht hinausgehenden Anforderungen an
die Nachweisführung oder Zertifizierung bezüglich der
Nachhaltigkeitsanforderungen an Biomassebrennstoffe begründen. Zudem sollte klargestellt werden,
dass die Nachhaltigkeitsanforderungen an Biomasse aus der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (RED III) im
geplanten GModG nicht übererfüllt oder unbestimmt gefasst werden.
Begründung:
Das geplante GModG sollte die Vorgaben RED III-Richtlinie an die
Nachhaltigkeit von Biomassebrennstoffen nicht übererfüllen.
Mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) werden die
Regelungen der RED III an die Nachhaltigkeit von Biomassebrennstoffen in
nationales Recht umgesetzt. Biomassebrennstoffe müssen diese Kriterien laut
RED III erfüllen, wenn sie im Fall fester Biomassebrennstoffe in Anlagen mit
einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und im Fall
gasförmiger Biomassebrennstoffe in Anlagen mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr eingesetzt werden. Diese
Anlagengröße liegt deutlich über der Leistung von Heizungsanlagen für den
Gebäudebereich.
Darüber hinaus ist die vorgesehene Regelung zu unbestimmt gefasst. Nach
dem vorliegenden § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b GModG-E wird auf die
„Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
[…]“ Bezug genommen. Unklar bleibt, auf welche Verpflichtungen der
BioSt-NachV sich diese Bezugnahme konkret erstreckt und wer Adressat der
Verpflichtungen sein soll. So wird nicht deutlich, ob lediglich die materiellen
Verpflichtungen der §§ 3 bis 6 BioSt-NachV oder darüber hinaus auch die
damit zusammenhängenden Nachweispflichten nach den §§ 7 ff. BioSt-NachV
erfasst werden sollen.
Um Goldplating zu verhindern und zugleich eine rechtssichere wie
vollzugstaugliche Rechtsanwendung sicherzustellen, bedarf es einer entsprechenden
Klarstellung.
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9 GModG)
Artikel 1 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7. Der bisherige § 9a wird zu § 9 und durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9 Länderregelung
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen
oder Beschränkungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder
Wärme sowie Kälte in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden
stellen.“ ‘
Begründung:
Der Fortbestand der Länderöffnungsklausel (LÖK) wird grundsätzlich begrüßt.
Im Hinblick auf die Streichung von § 72 GEG ergeben sich jedoch
Anpassungsbedarfe bei der LÖK. Dies betrifft die Regelungen zu
Stilllegungspflichten und Altersgrenzen für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben werden. Zentral ist hierbei die Regelung des § 72
Absatz 4 GEG, wonach Heizkessel mit fossilen Brennstoffen längstens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2044 betrieben werden dürfen. Darüber hinaus
besteht gemäß § 72 Absatz 1 GEG ein Betriebsverbot für Heizkessel, die vor dem
1. Januar 1991 eingebaut wurden. Heizkessel, die ab dem 1. Januar 1991
installiert wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden
(§ 72 Absatz 2 GEG).
Um den Ländern die Möglichkeit zu geben, Vorschriften zu erlassen, die den
Regelungsgehalt des derzeitigen § 72 GEG beinhalten, ist eine entsprechende
Anpassung der LÖK erforderlich. Dies ist vor dem Hintergrund der gesetzlich
festgelegten Klimaschutzziele einiger Länder notwendig, die eine
Klimaneutralität bereits vor 2045 (Bund: § 3 Absatz 2 KSG) anstreben. Die
Länder erbitten, die Länderöffnungsklausel so auszugestalten, dass sie den
spezifischen Anforderungen und Klimaschutzzielen der Länder gerecht wird.
Eine entsprechend angepasste LÖK ermöglicht es den Ländern, rechtssicher
Vorschriften hinsichtlich der notwendigen Stilllegungspflichten und
Altersgrenzen für Heizkessel zu erlassen. Die LÖK sollte ermöglichen:
– Bestehende Regelungen zum Einsatz von erneuerbaren Energien in der
Wärmeversorgung im GEG insbesondere aus Gründen des Klima- und
Verbraucherschutzes beizubehalten.
– § 72 Absatz 4 GEG für ein Betriebsverbot von Heizkesseln, befeuert mit
fossilen Brennstoffen, ab den entsprechenden Länderklimazielen zu
ermöglichen.
– Betriebsverbote für alte ineffiziente Heizkessel mit einem flüssigen oder
gasförmigen Brennstoff ab einem landesweit einheitlichen Stichtag mit
entsprechenden Ausnahmen.
– Einführung einer verpflichtenden Beratung vor Einbau und Aufstellung
einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff betrieben wird, um zur Wärmeplanung, Risiken der
Unwirtschaftlichkeit sowie der Möglichkeit der Gasnetz-Stilllegung zu beraten.
5. Zu Artikel 1 und Artikel 2 (§§ 40, 46, 69, 80, 82, 88a, 88c, 96, 99, 104, 106
GModG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass im vorliegenden GModG-E einige Punkte
unklar sind, die für den Vollzug von entscheidender Bedeutung sind und
mit deren Umsetzung im Gesetzestext einige Vollzugsfragen bereits
präventiv gelöst werden können.
b) Zu § 40 GModG-E: In Absatz 4 Nummer 1 regt der Bundesrat für den
Vollzug dieser Ausnahmen an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
festzulegen, wie diese Entscheidungen zu treffen sind und mit welchem zeitlichen
Horizont. Beispielhaft bietet sich die Ergänzung um einen Satz 2 in
Absatz 4 an: „Der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist ein enger
zeitlicher Zusammenhang nachzuweisen“. Die in § 40 Absatz 4 Nummer 1d
und 3 genannten unbestimmten Rechtsbegriffe „umfassende Sanierung“
sowie „niedriger Energiebedarf“ sollten im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zur Nachvollziehbarkeit definiert werden. Es bietet sich an, die
Definitionen aus der EPBD zu übernehmen.
c) Zu § 46 GModG-E: Der Bundesrat bittet, die Nachweis- und Vorlagepflicht
der baulichen Anforderungen beim Einbau von Stromdirektheizungen
entsprechend § 71d Absatz 2 Satz 3 und 4 GEG beizubehalten.
d) Zu § 69 Absatz 3 und 4 GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob diese Bestandsschutzregelung noch
zwingend erforderlich ist.
e) Zu § 80 Absatz 4 GModG-E: Aufgrund der Digitalpflicht nach § 79
Absatz 2 regt der Bundesrat an, den Gesetzestext im weiteren
Gesetzgebungsverfahren bezüglich „Kopie“, „Aushang“ und „Auslegen“ zu überarbeiten.
f) Zu § 82 GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie eine verwaltungsaufwandsarme Regelung getroffen
werden kann, mit der für Energieausweise das Nutzungsverhalten in der
Praxis an die normierten Nutzungsrandbedingungen des Energieverbrauchs
angepasst werden kann. Außerdem bittet der Bundesrat, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude
(z. B. oben Wohnung, unten Ladengeschäft) nicht doch
Verbrauchsausweise zulässig sein können.
g) Zu § 88a GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die geplante Monopolstellung des BAFA für
Qualifikationsprüfungen zu überprüfen prüfen und den § 88a zu streichen.
h) Zu § 88c GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die geplante Fortbildung zur Ausstellungsberechtigung zu
überprüfen und den § 88c präziser auszugestalten. Personen, die bereits Expertise
nachweisen können, beispielsweise Auditoren anerkannter Nachhaltigkeits-
Zertifizierungssysteme, Planerinnen und Planer mit entsprechendem
Qualifikations-Nachweis für die BEG-Förderprogramme für Neubauten oder
Planerinnen und Planer, die in das Bundesregister Nachhaltigkeit der
Architekten- und Ingenieurkammern eingetragen sind, sollten durch eine
Ausnahmeregelung befreit werden. Darüber hinaus sollte der Umfang der
Fortbildung im Bereich angewandte Ökobilanzierung angegeben werden,
um überzogene Angebote von Fortbildungs-Anbietern zu vermeiden,
daneben auch die Qualifikation in der Breite zu ermöglichen und eine
Marktkonzentration auf zusätzliche, in den Planungsprozess zu integrierende
Spezialisten zu vermeiden.
i) Zu § 96 GModG-E: Der Bundesrat bittet, die Beweisregelung in Absatz 4
zu überprüfen. Es ist dort vorgesehen, dass der Lieferant von Biomethan
usw. bestätigt, dass die Anforderungen an die „Bio-Treppe“ bzw. an
Biomassekessel eingehalten werden. Der Lieferant kann jedoch lediglich
bestätigen, dass der Anteil an Biomethan usw. an seiner Lieferung einem in § 43
geforderten Prozentsatz entspricht. Ob weitere Brennstoffe verwendet
werden oder der Kessel bestimmten Anforderungen genügt, ist dem
Brennstofflieferanten nicht bekannt. Auch bei Gebäuden mit mehreren Wärmequellen
kann der Brennstofflieferant keine Aussage zum Anteil erneuerbarer
Energien treffen. Hier ist ein Vollzug durch den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger zu ergänzen, der auch den Erklärungen der
Brennstofflieferanten aufbaut.
j) Zu § 99 GModG-E: Der Bundesrat bittet, die Möglichkeiten zur
Verwendung von Daten aus Stichprobenkontrollen von Energieausweisen zu
erweitern. Die Möglichkeit zur Verwendung der Stichprobendaten muss in
Absatz 7 angesichts der erweiterten Funktion des Energieausweises als
Nachweisinstrument (§ 41) mindestens um die Möglichkeit für die zuständige
Behörde ergänzt werden, die weitere Verwendung eines Ausweises
gegenüber dem Eigentümer zu untersagen.
k) Zu § 104 GModG-E:
aa) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren hier eine
dem bisherigen § 102 Absatz 4 entsprechende
Verlängerungsmöglichkeit zu ergänzen, beispielsweise: „Die nach Landesrecht zuständigen
Behörden können die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im
Sinne des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn
ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder
im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.“
bb) Außerdem regt der Bundesrat an, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die Einschränkung auf „zu errichtende kleine Gebäude“ zu
streichen.
l) Zu § 106 GModG-E: Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Regelungen zur Solarnutzungspflicht
konkretisiert werden können. Derzeit fehlen Vorgaben zur Größe der zu
errichtenden Solaranlage. Sofern bundesrechtlich bewusst keine Regelung
erfolgen soll, wird um eine Klarstellung gebeten.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Da eine frühzeitige Einbeziehung der für den Vollzug zuständigen Länder in
das Gesetzgebungsverfahren nicht stattgefunden hat, werden die
Vollzugshinweise an dieser Stelle nachgeholt.
Zu Buchstabe b:
Ohne Festlegung des Vollzugs kann aus Erfahrungen in der Vergangenheit
davon ausgegangen werden, dass § 40 Absatz 4 Nummer 1 zur Umgehung der
Verpflichtung genutzt wird und die Vollzugsbehörde keine Anhaltspunkte hat,
welche Ausnahmen akzeptiert werden können.
Zu Buchstabe c:
Die bestehende Vollzugsregelung zu den baulichen Anforderungen bei
Stromdirektheizungen sollte fortgeführt werden.
Zu Buchstabe d:
Die über 25 Jahre alte Übergangsregelung, die ursprünglich aus der EnEV in
das GEG übernommen wurde, kann zur Vereinfachung des
Verwaltungsaufwands gestrichen werden.
Zu Buchstabe e:
Digitalisierung sollte ganzheitlich gedacht werden.
Zu Buchstabe f:
Die Anpassungen dienen zur Reduzierung des Berechnungs- und
Verwaltungsaufwandes sowie dem Verbraucherschutz von Bewohnern gemischt genutzter
Gebäude.
Zu Buchstabe g:
Der letzte Jahresbericht des DIBt hat gezeigt, dass die Qualität der
Energieausweise über die Jahre besser wird. Es sollte keine zusätzliche Bürokratie
aufgebaut werden. Eine geplante Qualifikationsprüfung ist nicht erforderlich.
Zu Buchstabe h:
Diese Ziffer dient der Vermeidung von Bürokratieaufbau.
Zu Buchstabe i:
Der Lieferant von Biomethan usw. kann keine Aussage über die Verwendung
des gelieferten Brennstoffs im Gebäude oder über die Art der Heizungsanlage
treffen. Hierfür ist ein Vollzug durch die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Bescheinigung der Brennstofflieferanten über den
gelieferten Brennstoff einzuführen. Diese Lücke besteht bereits im GEG.
Zu Buchstabe j:
In § 99 Absatz 7 wird die Verwendung der personenbezogenen Daten aus den
Stichprobenkontrollen auf Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den
Ausweisaussteller beschränkt. Angesichts der erweiterten Funktion des
Energieausweises als Nachweisinstrument für die Sanierungspflichten bei
Nichtwohngebäuden (§ 41 GModG-E) ist es erforderlich, die Daten auch für die
Untersagung der weiteren Verwendung fehlerhafte Ausweise nutzen zu dürfen.
Zu Buchstabe k:
Die Ergänzung erfolgt, um der Nutzung von Containern für
Flüchtlingsunterkünfte oder Schulen und Kitas angemessen zu begegnen und dabei
Verwaltungsaufwand abzubauen. Die Vollzugspraxis zeigt, dass Bestandsgebäude
durch diese Norm momentan gegenüber dem Neubau benachteiligt werden, da
die Umnutzung kleiner Gebäude mit mehr Anforderungen belegt ist, als wenn
kleine Gebäude neu gebaut würden. Dies ist aus Gründen des
Ressourcenschutzes zu vermeiden.
Zu Buchstabe l:
Es werden bundeseinheitliche Größenvorgaben angeregt. Andernfalls wird der
Vollzugsaufwand auf die Länder verlagert, eigene Regelungen zu erlassen,
bzw. bestehende anzupassen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 – allgemein (§ 42 bis 45 GModG), Artikel 2
Nummer 35 (§ 88a bis 88c GModG)
a) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass es vor dem Quotenstart zum
1. Januar 2029 einer Markt- und Mengenfolgenabschätzung bezüglich der
tatsächlichen, nationalen und internationalen Verfügbarkeit sowie der
prognostizierten Preisentwicklung der in § 43 Absatz 1 GModG-E genannten
biogenen und synthetischen Brennstoffe bedarf.
b) Des Weiteren sollte die stoffliche Verfügbarkeit im Verhältnis zum real
verbleibenden Bestand von Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder
Flüssiggas beschickt werden, turnusmäßig überprüft werden, um fehlende
Mengenverfügbarkeiten und potenzielle Preisspiralen frühzeitig zu
identifizieren.
c) Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, dass vor dem Abschluss eines
Kauf- oder Liefervertrages über eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl
oder Flüssiggas beschickt wird, eine verpflichtende Beratung durch eine
fachkundige Person nach § 88 und § 88a bis 88c GModG-E gesetzlich zu
regeln ist, die insbesondere die Aufklärung über die zukünftigen
Preisrisiken biogener Brennstoffe, anstehende CO₂-Preissteigerungen sowie die
regionale Entwicklung der Gasnetz-Infrastruktur beinhaltet.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene „Bio-Treppe“ setzt eine derzeit nicht
gesicherte stoffliche Verfügbarkeit voraus. Fachinstitute prognostizieren, dass
das technisch erschließbare Biomethanpotenzial in Deutschland durch die
Neufassung des GEG als GModG bereits vor 2040 deutlich überschritten wird. Die
hieraus resultierende fehlende Anwendungsmöglichkeit sowie die erheblichen
Kostenrisiken durch volatile Importabhängigkeiten erfordern eine
verpflichtende staatliche Evaluierung vor und während der Umsetzung der gesetzlichen
„Bio-Treppe“.
Angesichts der nationalen Mengenarmut bei Biomethan, steigender CO2-Preise
und explodierender Gasnetzentgelte sichert eine verpflichtende Fachaufklärung
vor Vertragsabschluss transparente und ökonomisch tragfähige
Investitionsentscheidungen privater Haushalte.
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 GModG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die „Bio-Treppe“ auch auf
Heizungsanlagen anzuwenden, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden und
im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Datum des Inkrafttretens
des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu errichtet wurden.
Begründung:
In der Allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfes wird bestätigt, dass die
Klimaschutzziele gelten. Die bereits mit dem GEG bekannten
Minderungsanteile an erneuerbarer Wärme sollten deshalb auch für Neuanlagen seit dem
1. Januar 2024 verpflichtend sein, um eine Zielverfehlung zu vermeiden.
Die „Bio-Treppe“ tritt mit Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
in Kraft.
Durch die Streichung des § 71 GEG entfällt auch die in § 71 Absatz 9 GEG
genannte Verpflichtung für Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickten Heizungsanlage, Mindestanteile an Wärme aus
Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter
Derivate herzustellen. Diese Verpflichtung galt bereits für Anlagen, die
zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Datum des Inkrafttretens des
Gebäudemodernisierungsgesetzes neu errichtet wurden.
Die Mindestanteile im GEG betrugen zum 1. Januar 2029 15 Prozent, ab dem
1. Januar 2035 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 60 Prozent. Die „Bio-
Treppe“ verlangt für 2029 10 Prozent und für 2030 15 Prozent. Sie
unterschreitet damit den Mindestanteil des GEG für 2029, setzt den Zwischenschritt
2030 mit 15 Prozent fest und fordert für 2035 und 2040 gleiche Mindestanteile
wie im GEG.
Nach Angaben das Hauptstadtbüros Bioenergie kann auf der Grundlage von
Absatzzahlen davon ausgegangen werden, dass ca. 900 000 fossil betriebene
Heizungsanlagen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Datum des
Inkrafttretens des Gebäudemodernisierungsgesetzes bereits neu errichtet wurden bzw.
noch eingebaut werden. Sie müssen diese Anforderung nun nicht mehr
erfüllen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 1 Satz 2 – neu – GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Satz 1 gilt auch für Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
beschickt werden und die nach dem 31. Dezember 2023 und bis zum [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] in ein bestehendes Gebäude
eingebaut wurden.“
Begründung:
Betreiber von Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff beschickten werden und nach dem 31. Dezember 2023 in
bestehende Gebäude eingebaut wurden, unterliegen derzeit nach § 71 Absatz 9 GEG der
Pflicht zur anteiligen Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem
Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate ab dem 1. Januar 2029. Es
ist kein Grund ersichtlich, warum diese Verpflichtung entfallen sollte, sofern
die Regelungen zur „Bio-Treppe“ im Grundsatz fortgeführt werden. Aus
Gründen der Rechtsklarheit sollten allerdings auch die gleichen Anforderungen des
§ 43 Absatz 1 GModG-E zur Anwendung kommen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 4 Satz 2a – neu – GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Nachweispflicht nach Satz 2 entfällt bis 31. Dezember 2039, wenn das
ausführende Fachunternehmen die bivalent parallele Betriebsweise mit Vorrang
für die Wärmepumpe sowie die fachgerechte hydraulische Einregelung
einmalig bei der Inbetriebnahme schriftlich bestätigt.“
Begründung:
Die optionale Streichung einzelfallbezogener mathematischer Nachweise in
Absatz 4 dient dem Bürokratieabbau. Nach geltender Entwurfsfassung müssten
Eigentümer größerer Wohn- und Nichtwohngebäude trotz Vorrangs der
Wärmepumpe ab 2035 kostenintensive Einzelgutachten zum Nachweis
geringer Deckungsanteile beibringen.
Die Bestätigung der fachgerechten Einregelung von Hybridsystemen durch
Fachunternehmen gewährleistet die ökologische Zielerreichung hinreichend
und rechtssicher. Zusätzliche rechnerische Nachweise bieten keinen
regulatorischen Mehrwert, da Hybrid-Wärmepumpen praxisgerecht regelmäßig 70 bis
85 Prozent der jährlichen Heizleistung erbringen. Die vorgesehene Umstellung
auf eine pauschale Erfüllungsoption bis Ende 2039 vermeidet unnötige Kosten,
die andernfalls auf Mieter umgelegt werden könnten.
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 4 Satz 2a – neu – GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 4 Satz 2 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der
Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 bei bivalent parallelem
mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.“
Begründung:
Nach § 43 Absatz 4 GModG-E obliegt es einer fachkundigen Person nach § 88,
den Anteil der Pflichterfüllung nachzuweisen. Die bisherige Regelung in § 71h
Absatz 1 GEG, um den notwendigen Anteil der Wärmepumpe anhand eines
Mindestanteils der Leistung des Spitzenlasterzeugers zu bemessen, wird als
praxistauglich und einfach verständlich erachtet, es entfällt ein gesonderter
Nachweis und sie trägt damit zum Bürokratieabbau bei.
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 43 Absatz 4a – neu – GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 22 § 43 Absatz 4 ist der folgende Absatz 4a
einzufügen:
„(4a) Vor Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder
Flüssiggas beschickt wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche
Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist.
Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2
oder § 88 Absatz 1 durchzuführen.“
Begründung:
Durch die vermehrte Umstellung auf erneuerbare Wärme werden die
Netzentgelte für die verbleibenden Gaskundinnen und Gaskunden voraussichtlich
deutlich steigen. Mit steigenden CO2-Preisen u. a. durch die Einführung des ETS-II
ab 2028 werden fossile Brennstoffe zusätzlich verteuert. Zudem ist
Biobrennstoff derzeit noch ein Nischenprodukt. Es ist aktuell nicht absehbar, ob die
Verfügbarkeit in den künftig benötigten Mengen gewährleistet werden kann und
wie sich die Kosten für Biobrennstoffe entwickeln werden.
Die Novellierung des EnWG ermöglicht darüber hinaus die Stilllegung von
Gasnetzen. Damit besteht das Risiko, dass Eigentümerinnen und Eigentümern
neue Gasheizungen kurz vor der Information über eine geplante
Anschlusstrennung anschaffen und die Anlagen nur etwa zur Hälfte der üblichen
Lebensdauer nutzen können. Dies führt zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen.
Eine Beratung durch eine fachkundige Person vor dem Einbau und der
Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben wird und auf die genannten Entwicklungen hinweist, wie sie
in § 71 Absatz 11 GEG geregelt ist, ermöglicht Eigentümerinnen und
Eigentümern, informierte Investitionsentscheidungen zu treffen.
Die Beratung würde die angestrebte Technologieoffenheit und Flexibilität beim
Heizungstausch nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr die
Entscheidungssicherheit und das Wissen der Eigentümerinnen und Eigentümer über die
verschiedenen Erfüllungsoptionen stärken.
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GModG)
Artikel 1 Nummer 22 § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
„1. die Nutzung in einem Biomassekessel oder in einer automatisch
beschickten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe mit Wasser als
Wärmeträger mit Ausnahme von Herden, Grundöfen und offenen Kaminen
erfolgt und“
Begründung:
Die Nennung des Biomassekessels als erste Option soll das mögliche
Missverständnis verhindern, dass auch ein Biomassekessel automatisch beschickt sein
muss. Damit wird klargestellt, dass handbeschickte Biomassekessel, in denen
beispielsweise Scheitholz verwendet wird, weiterhin zulässig sind.
Die Umbenennung von „Biomasseofen“ in „Einzelraumfeuerungsanlagen für
feste Brennstoffe“ folgt der Terminologie der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), auf die in § 45 Absatz 1 GModG
Bezug genommen wird. Gleichzeitig werden temporär betriebene
Einzelraumfeuerungsanlagen oder zur Zubereitung von Speisen bestimmte Herde
ausgenommen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GModG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es der
Regelung in § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bedarf.
Begründung:
Die Regelung bezieht sich auf den Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung
fester Biomasse und legt mit Bezug auf § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8
oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
(1. BImSchV) fest, welche festen Brennstoffe aus Biomasse eingesetzt werden
dürfen. Diese Regelung erscheint entbehrlich.
14. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 56 Absatz 1 GModG)
Artikel 1 Nummer 26 § 56 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für
die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ ist durch die Angabe
„mit Energieüberwachungstechnik“ zu ersetzen.
b) Die Angabe „der Absätze 2 und“ ist durch die Angabe „des Absatzes 2 und
einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach
Maßgabe des Absatzes“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag differenziert zwischen
„Energieüberwachungstechnik“ und „Gebäudeautomatisierung“. Die Differenzierung ist erforderlich, da
bestehende Nichtwohngebäude teilweise noch kein System für
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung besitzen. Sofern sie über ein derartiges
System verfügen, lässt es sich grundsätzlich um die
Energieüberwachungstechnik erweitern. Ist ein System für Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung allerdings nicht vorhanden, kann Energieüberwachungstechnik
unabhängig davon installiert werden. Diese ist als Mindeststandard bzw.
Nachrüstverpflichtung für bestehende Nichtwohngebäude vorzusehen.
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 56 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 und
Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Satz 1a – neu –,
Satz 2 und Satz 3 GModG)
Artikel 1 Nummer 26 § 56 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein
Nichtwohngebäude bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit digitaler
Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer
1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der
Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischer
Systeme durchgeführt werden kann,
2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare
Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen
firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
3. die Voraussetzungen für die Aufstellung von Anforderungswerten in
Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes geschaffen werden und
4. die Voraussetzungen für das Erkennen und Bewerten von
Abweichungen hinsichtlich der Energieeffizienz von gebäudetechnischen
Systemen geschaffen werden.
Zusätzlich ist eine für den Gebäudebetrieb und die
Energieverbrauchskontrolle zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu
beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die
Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren
und zu heben.“
b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. unter Berücksichtigung der Klassifizierung nach DIN/TS
18599-11: 2025-10 mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein,
das die gebäude- und anlagenspezifischen Erfordernisse
sowie den energieeffizienten Anlagen- und
Gebäudebetrieb wirtschaftlich abbildet und“
bbb) In Nummer 2 ist die Angabe „optimalen“ durch die Angabe
„bestimmungsgemäßen“ zu ersetzen.
bb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Frist in Absatz 2 Satz 1 findet auf ein zu errichtendes
Nichtwohngebäude keine Anwendung.“
cc) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Die Angabe „sichergestellt sein“ ist durch die Angabe
„sicherstellen“ zu ersetzen.
bbb) Die Angabe „dieses Systems“ ist zu streichen.
ccc) Die Angabe „ermöglichen und gewährleisten“ ist durch die
Angabe „ermöglicht und gewährleistet wird und“ zu ersetzen.
dd) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Fristsetzung zur Nachrüstung im Gebäudebestand sollte allein für
bestehende Nichtwohngebäude gelten. Daher ist die Frist entsprechend in § 56
Absatz 2 GModG zu überführen.
Marktverfügbare Systeme für die Gebäudeautomatisierung und
Gebäudesteuerung sind technisch gegenwärtig nicht in der Lage,
– eine Anpassung des Verbrauchs der Hauptenergieträger durchzuführen,
– Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes
aufzustellen,
– Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen oder
– den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu
informieren.
Zur Sicherstellung dieser Anforderungen bedarf es des Einsatzes von
Künstlicher Intelligenz (KI) in der Gebäudeautomatisierung. Es ist nicht absehbar,
wann die Voraussetzungen hierfür vorliegen, die diesbezüglichen
Kernaufgaben des Betreibers oder Energiebeauftragten durch KI zu ersetzen. Weiterhin
stehen u. U. KRITIS-Anforderungen bzw. Empfehlungen des Bundesamtes für
Informationssicherheit (BSI) einer solchen Verarbeitung entgegen. Der
objektspezifische Einsatz vom KI-Modellen ist derzeit wirtschaftlich nicht
darstellbar. Daher sind die Nummern 1 bis 5 in § 56 Absatz 2 GModG-E entsprechend
anzupassen.
Der Überwachung der Raumklimaqualität mittels Gebäudeautomatisierung
steht regelmäßig der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 5 GEG) entgegen.
Eine Überwachung für sich führt grundsätzlich noch zu keiner Verbesserung
der Raumklimaqualität. Die Raumklimaqualität wird von einer Vielzahl von
Faktoren beeinflusst (z.B. Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit,
Oberflächentemperaturen, Luftgeschwindigkeit, CO2-Konzentration, VOC-Konzentration,
Feinstaub, Schadstoffe etc.). Daher ist im Regelfall lediglich eine anlassbezogene
Überprüfung von Raumparametern wirtschaftlich darstellbar. Ferner ist zu
erwarten, dass durch diese Überwachung Forderungen nach mechanischen
Lüftungsanlagen ausgelöst werden, welche wiederum den Energieverbrauch und
die Investitions- sowie Betriebskosten erhöhen würden. Infolgedessen ist § 56
Absatz 2 Nummer 6 GModG-E zu streichen.
Die Personifizierung der Verantwortung für einen wirtschaftlichen und
effizienten Gebäudebetrieb ist vor dem Hintergrund der zu realisierenden
Einsparverpflichtungen nach EED erforderlich. Diesem Erfordernis wird durch
Einfügen des neuen Satzes nach § 56 Absatz 2 Satz 1 GModG-E Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b:
Die Wirtschaftlichkeit des Automationsgrades B, insbesondere bzgl. der
Raumautomation, ist nicht nachgewiesen. Der Investitionsmehraufwand, die
Instandhaltungskosten und der anteilige Energiemehrverbrauch stehen i. d. R.
nicht im Verhältnis zur raumbezogenen Einsparung, insbesondere nicht bei
hohem energetischen Gebäudestandard.
Eine Differenzierung nach mindestens Automationsgrad B bzw. mindestens
Automationsgrad C in Abhängigkeit der Nennleistung erscheint nicht
zielführend. Eine automationstechnische Aufgabe ist grundsätzlich immer
bedarfsgerecht, wirtschaftlich und unabhängig vom Leistungsbedarf zu realisieren. Die
vorrangige Aufgabe der Automation beschränkt sich im Nichtwohnungsbau
nicht nur auf Energieeinsparung. Daher sollte auf eine Vorgabe des
Automationsgrades in Abhängigkeit der Nennleistung verzichtet werden.
Das Inbetriebnahmemanagement ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung bei
Baumaßnahmen, insbesondere zur Schaffung der Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen und bestimmungsgemäßen Anlagen- und Gebäudebetrieb.
Eine Optimierung des Betriebes kann nur auf Grund der konkreten Nutzung
erfolgen. Diese liegt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht vor. Die
Inbetriebnahme ist eine wesentliche Voraussetzung für die Abnahme von
Bauleistungen. Diese hat vor Nutzungsaufnahme zu erfolgen. Ein optimaler Betrieb
kann vor Nutzungsaufnahme gerade nicht sichergestellt werden. Es muss daher
auf den bestimmungsgemäßen Betrieb abgestellt werden. Dies wird durch die
vorgeschlagene Änderung erreicht.
Die Fristsetzung für zu errichtende Nichtwohngebäude geht fehl. Die
Ausstattung zu errichtender Nichtwohngebäude mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung mitsamt Energieüberwachungstechnik ist
eine Daueraufgabe. Die Frist muss sich daher allein auf bestehende
Nichtwohngebäude beziehen. Diesem Erfordernis wird mit der vorgeschlagenen
Ergänzung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 GModG Rechnung getragen.
Die redaktionellen Änderungen in § 56 Absatz 3 Satz 2 GModG dienen der
Verständlichkeit der Regelung.
Ein Inbetriebnahmezeitraum umfasst selbst unter Berücksichtigung eines
Probebetriebes i. d. R. keine Heiz- und Kühlperiode. Technische Anlagen sind
nach der VOB/C nach rechnerischen Werten einzustellen. Ein optimaler
Betrieb ist dadurch nicht sichergestellt. Nachdem der Abschluss der
Inbetriebnahme eine wesentliche Abnahmevoraussetzung nach VOB/B darstellt, führt
die Regelung (Erfassung mindestens einer Heiz- und Kühlperiode) zu
verlängerten Vertrags- und Bauzeiten sowie zu Mehrkosten. Maßgeblich ist vielmehr
ein strukturierter Inbetriebnahmeprozess zur Sicherstellung der
bestimmungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen. Daher ist § 56 Absatz 3 Satz 3
GModG-E zu streichen.
16. Zu Artikel 1 Nummer 40a – neu – (§ 88 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 4 und
Nummer 5 – neu – GModG)
Nach Artikel 1 Nummer 40 ist die folgende Nummer 40a einzufügen:
‚40a. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „auszuüben, oder“
durch die Angabe „auszuüben,“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „umfasst.“ durch die Angabe
„umfasst, oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der
Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.“ ‘
Begründung:
Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen muss auf alle
Personen ausgeweitet werden, die nach Landesrecht berechtigt sind,
Erfüllungserklärungen auszustellen, denn die Ausweise resultieren letztlich aus den
Ergebnissen der mit der Erfüllungserklärung geführten Nachweise.
§ 88 Absatz 1 GEG berechtigt zwar eine Person zur Ausstellung eines
Energieausweises, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur
Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der
Energieeinsparung berechtigt ist (§ 88 Absatz 1 Nummer 1 GEG). Allerdings
wird bauordnungsrechtlich nach der Musterbauordnung (MBO) kein solcher
bautechnischer Nachweis mehr verlangt (vgl. § 66 MBO), seit es die
entsprechende Verpflichtung zum energetischen Nachweis (Erfüllungserklärung) im
Bundesrecht (vormals Energieeinsparverordnung, aktuell
Gebäudeenergiegesetz) gibt. Damit sollten Doppelregelungen vermieden und Bürokratie
reduziert werden. Die Ausstellungsberechtigung für den Energieausweis, die an die
bauordnungsrechtliche Nachweisberechtigung knüpft, läuft deshalb in den
Ländern, die die MBO in Landesrecht umgesetzt haben, ins Leere. In Bayern
regelt beispielsweise die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher
Vorschriften (AVEn) die Berechtigung zur Ausstellung von
Erfüllungserklärungen, nicht das Bauordnungsrecht. Mit dem Änderungsvorschlag soll
ermöglicht werden, dass eine Person, die nach landesrechtlichen Vorschriften
berechtigt ist, Erfüllungserklärungen auszustellen, auch Energieausweise ausstellen
darf.
17. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
fff (§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 GModG), Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe aaa, Dreifachbuchstabe bbb, Dreifachbuchstabe ccc – neu – (§ 96
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GModG)
Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a § 96 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff ist durch den folgenden
Dreifachbuchstaben fff zu ersetzen:
‚fff) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. Einbau von Heizungsanlagen nach § 43 Absatz 3 und 4, § 44 und
§ 45.“ ‘
b) Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:
aa) In Dreifachbuchstabe aaa ist die Angabe „nach § 60b Absatz 5
Satz 2,“ durch die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2 oder“ zu
ersetzen.
bb) Dreifachbuchstabe bbb ist durch den folgenden Dreifachbuchstaben
bbb zu ersetzen:
‚bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz nach § 46.“ ‘
cc) Nach Dreifachbuchstabe bbb ist der folgende Dreifachbuchstabe ccc
einzufügen:
„ccc) Nummer 4 wird gestrichen.“
Begründung:
Nach den vorgeschlagenen Änderungen in § 96 Absatz 1 Satz 1 und 2
GModG-E entfallen die Pflichten für die Einhaltung gesetzlicher
Anforderungen durch Unternehmererklärung (private Nachweise), z. B. bei Einbau von
Wärmepumpen, solarthermischen Anlagen oder hybriden Anlagen, an die auch
im GModG-E Anforderungen gestellt werden.
Die Unternehmererklärung dient gegenüber dem Gebäudeeigentümer als
Nachweis bzw. Bestätigung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen und
stellt somit ein wichtiges Vollzugsinstrument für die zuständigen
Landesbehörden sowie für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dar. Aus
diesem Grund sollte die Unternehmererklärung beim Einbau von Heizungsanlagen
nach §§ 43 bis 46 GModG-E weiterhin verpflichtend sein und § 96 GModG-E
entsprechend angepasst werden.
18. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 102 Absatz 4 und Absatz 5 GModG)
Artikel 1 Nummer 47 ist durch die folgende Nummer 47 zu ersetzen:
‚47. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe
„31. Dezember 2030“ ersetzt und nach der Angabe „auf Antrag“ wird
die Angabe „im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein“
eingefügt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.‘
Begründung:
Bei temporären bzw. Interimsbauten für Unterkünfte für Geflüchtete werden
regelmäßig die auf zwei bzw. maximal fünf Jahre befristeten Erleichterungen
von energetischen Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 GEG bzw.
§ 104 GEG für provisorische Gebäude bzw. Gebäude aus Raumzellen
(Containerbauweise) in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Fristen sind die
gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich einzuhalten. Um den bürokratischen
Aufwand für dann ggf. erforderliche Anträge auf Befreiungen gering zu halten,
soll die bis 2024 gültige Erleichterung von Anforderungen für
Geflüchtetenunterkünfte verlängert und den Ländern ermöglicht werden, neben
einzelfallbezogenen auch allgemeine Befreiungen für mehrere definierte, gleichartige
Fälle zu erteilen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe b – neu – (§ 104 Satz 2 GModG)
Artikel 1 Nummer 49 ist durch die folgende Nummer 49 zu ersetzen:
‚49. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird << … weiter wie Vorlage … >>
b) In Satz 2 wird die Angabe „von höchstens fünf Jahren“ durch die
Angabe „von höchstens zehn Jahren“ ersetzt.‘
Begründung:
Gebäude aus Raumzellen oder kleine Gebäude, die für eine Nutzungsdauer von
maximal fünf Jahren geplant sind, können unter erleichterten Anforderungen
errichtet werden. Die Praxis zeigt, dass die Nutzungs- bzw. Standdauer der in
der Regel als Interimslösung genutzten Gebäude – z.B. Schulersatzbauten –
regelmäßig über Befreiungen in behördlichen Verfahren verlängert werden,
wenn die Fertigstellung geplanter Neubauten sich erheblich verzögert. Mit der
Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauern soll im Sinne der schlanken
Verwaltung behördliche Verfahren reduziert werden.
20. Zu Artikel 1 allgemein
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse
nicht Gegenstand des Gesetzes. Mittlerweile sind aber auch Anforderungen an
technische Anlagen (z. B. in § 56 GModG-E) Gegenstand des Gesetzes, die in
Nichtwohngebäuden nicht der Beheizung, Beleuchtung etc. dienen, sondern
auch prozesstechnischen oder vergleichbaren Erfordernissen. Somit sind
ergänzende Abgrenzungen bezüglich der Anlagentechnik vorzunehmen, die über den
ausschließlichen Energieeinsatz hinausgehen. Die Abgrenzungsprobleme
werden durch die Vorgaben der DIN V 18599 Teil 10 verstärkt und betreffen
insbesondere Nutzungen wie z. B. Großküchen, OP-Bereiche in Krankenhäusern,
Labore, Reinräume, Tierhaltungen, Museen / Museumsdepots.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in den §§ 2, 3
GModG die erforderlichen Abgrenzungen vorzunehmen und Begrifflichkeiten
sowie Erläuterungen hierzu zu ergänzen.
Begründung:
§ 2 GEG wird unverändert in § 2 GModG-E und § 3 GEG mit kleinen
Änderungen in § 3 GModG-E überführt. Die historisch gewachsenen
Inkonsistenzen, die hierdurch übernommen werden, sorgen für Unklarheit, bergen Risiken
für Fehlinvestitionen und führen zu erheblichem Mehraufwand bei Planung
und Umsetzung auf Seiten aller am Bau Beteiligter. Eine klare Abgrenzung
kann hier zu mehr Klarheit und Vereinfachung bei Planung und Umsetzung
führen.
21. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat erkennt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs an, die Vorgaben der
EU‑Gebäudeenergieeffizienz‑Richtlinie (EPBD) möglichst Eins-zu-Eins
umzusetzen – insbesondere, dass keine gebäudeindividuellen
Sanierungsanforderungen für Wohngebäude vorgesehen sind. Gleichzeitig weist er auf die hohe
Regelungsdichte und damit verbundenen administrativen Aufwand der EPBD hin.
Die strengen Vorgaben können private Eigentümer und die öffentliche Hand
finanziell überfordern – vor allem bei der Sanierung zahlreicher Nicht‑
Wohngebäude.
Deshalb begrüßt und unterstützt der Bundesrat das Vorhaben der
Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, die Umsetzungsfristen zu
verlängern, die Vorschriften der EPBD zu verschlanken und den Quartiersansatz
im europäischen Recht zu verankern. Es sind jedoch noch weitergehende
Schritte auf EU-Ebene notwendig, damit Bauen und Wohnen wieder
erschwinglich wird. Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den
Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu
erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden
wäre. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die nationale Umsetzung
stärker an der Praxisfähigkeit, der Kostenoptimierung und der Wirksamkeit
hinsichtlich der Treibhausgasreduktion auszurichten.
Begründung:
Die Bauministerkonferenz hat sich in den letzten Jahren bereits intensiv mit der
EPBD und deren Umsetzung in nationales Recht auseinandergesetzt und
Beschlüsse dazu gefasst.
22. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, Nummer 22, Nummer 53
(§ 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, Absatz 3
Nummer 3, Anlage 9 Nummer 3 GModG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf:
a) die Datengrundlagen und die Herleitung der neuen Anforderungen an
Niedrigstenergiegebäude nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 darzulegen,
im Hinblick auf die Primärenergiefaktoren, die sowohl den nicht
erneuerbaren Anteil als auch den erneuerbaren Anteil bewerten,
b) die Datengrundlagen und die Herleitung der Grenzwerte vom 2,95-fachen
bzw. 3,5-fachen Referenzgebäude für die Renovierungsanforderungen an
bestehende Nichtwohngebäude nach § 40 Absatz 2 unter Berücksichtigung
der Ausnahmetatbestände nach § 40 Absatz 3, insbesondere Nummer 3,
bereitzustellen und
c) die Datengrundlagen und die Herleitung der reduzierten Emissionsfaktoren
in Anlage 9 Nummer 3, insbesondere für Bio-Heizöl, Biomethan, Bio-
Flüssiggas, Wasserstoff und synthetisches Heizöl, darzulegen.
Begründung:
Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes nimmt in mehreren
Bereichen Änderungen an Grenzwerten, Ausnahmetatbeständen, Emissionsfaktoren
und Primärenergiefaktoren vor. Hierzu fehlen bislang die zugrundeliegenden
Datengrundlagen und die Herleitung der gewählten Werte. Das damit
verbundene Transparenzdefizit erschwert die fachliche Bewertung des
Gesetzentwurfs. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, inwieweit die gewählten
Regelungen die Anforderungen der EU-Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden rechtssicher umsetzen.
Zu Buchstabe a – Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und
Primärenergiefaktoren (§ 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1)
§ 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 legen die Anforderungen an
Niedrigstenergiegebäude fest und führen gegenüber dem geltenden GEG eine erweiterte
Primärenergiebewertung ein, die neben dem nicht erneuerbaren Anteil
nunmehr auch den erneuerbaren Anteil berücksichtigt. Die angepassten
Primärenergiefaktoren gemäß Anlage 4 GModG sind die Grundlage dieser
Anforderungen, lassen jedoch die methodische Herleitung nicht erkennen. Insbesondere
ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die neuen Anforderungen
kalibriert wurden und wie der Übergang von der bisherigen Kenngröße
„Primärenergie nicht erneuerbar“ zur erweiterten Betrachtung methodisch
begründet ist. Die Datengrundlagen und die Herleitung sind offenzulegen.
Zu Buchstabe b – Grenzwerte für Renovierungsanforderungen (§ 40 Absatz 2
und 3)
§ 40 Absatz 2 setzt Artikel 9 der EU-Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) um. Danach müssen die Mitgliedstaaten
Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz so festlegen, dass ab 2030 die
energetisch schlechtesten 16 Prozent und ab 2033 die energetisch schlechtesten
26 Prozent des nationalen Nichtwohngebäudebestands erfasst werden
(Minimum Energy Performance Standards, MEPS). Der Gesetzentwurf
operationalisiert diese Anforderung durch Grenzwerte in Höhe des 2,95-fachen bzw.
3,5-fachen Referenzgebäudes. Die Datengrundlagen und die Herleitung dieser
Grenzwerte sind jedoch nicht dargelegt. Zwar liegen Untersuchungen vor (Bei
der Wieden et al. 2023), die eine Bewertung nach Gebäudeanzahl ermöglichen.
Da der Gesetzentwurf jedoch Änderungen am Referenzgebäude und an den
Primärenergiefaktoren vornimmt, ist ein Vergleich mit den dort ausgewiesenen
Schwellenwerten nicht ohne Weiteres möglich.
§ 40 Absatz 3 definiert zudem Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die
Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude entfallen.
Ausgenommen sind danach Gebäude, die bereits den Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung 1995 genügen, sowie Gebäude, deren Wärmeerzeugung über
Fernwärme, überwiegend über Biomasse oder über eine Wärmepumpe erfolgt.
Es ist daher darzulegen, ob und wie die gewählten Grenzwerte unter
Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände empirisch valide die energetisch
schlechtesten 16 Prozent bzw. 26 Prozent des Nichtwohngebäudebestands abbilden.
Zu Buchstabe c – Emissionsfaktoren für erneuerbare und alternative
Energieträger (Anlage 9 Nummer 3)
Anlage 9 Nummer 3 enthält gegenüber dem geltenden GEG teils erheblich
abweichende Emissionsfaktoren, insbesondere für biogene Brennstoffe wie Bio-
Heizöl, Biomethan und Bio-Flüssiggas sowie für Wasserstoff und
synthetisches Heizöl. Die Datengrundlagen und die Herleitung der geänderten
Emissionsfaktoren sind bislang nicht bekannt und sind daher darzulegen.
23. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 – neu – (§ 79 Absatz 3 Satz 2 GModG)
Nach Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1
einzufügen:
‚b1) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „oder, wenn
die Anforderungen nach § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 sowie
nach § 88 Absatz 1 nachweislich nicht erfüllt sind“ eingefügt.‘
Begründung:
Derzeit verliert ein Energieausweis seine Gültigkeit nur dann, wenn nach § 80
Absatz 2 GModG-E ein neuer Energieausweis erforderlich wird bzw. bei
Änderung eines Gebäudes, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen
durchgeführt werden. Dagegen bleiben Energieausweise in der Praxis selbst dann
gültig, wenn nachweislich fehlerhafte Angaben ausgewiesen werden. Mit der
Ergänzung soll eine Behörde in die Lage versetzt werden, einen
Energieausweis aus dem Verkehr zu ziehen, wenn er nachweislich falsche Angaben
enthält oder von einer nicht berechtigten Person ausgestellt wurde.
24. Zu Artikel 2 Nummer 32 (§ 82 Absatz 1 Satz 2 GModG)
In Artikel 2 Nummer 32 § 82 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „24“ durch die
Angabe „36“ zu ersetzen.
Begründung:
In § 82 Absatz 1 Satz 2 GModG-E wird die Zeitspanne der einem
Verbrauchsausweis zugrunde zu legenden Verbrauchsdaten von derzeit 36 auf 24 Monate
reduziert. Hierdurch wird die Genauigkeit eines Verbrauchsausweises
eingeschränkt. Mit der Reduzierung des Verbrauchszeitraums ist auch keine
wesentliche Vereinfachung verbunden, da Verbrauchsdaten in der Regel auch aus
vergangenen Jahren vorliegen.
25. Zu Artikel 2 Nummer 35 (§ 88c Absatz 1 Nummer 3 GModG)
In Artikel 2 Nummer 35 § 88c Absatz 1 Nummer 3 ist die Angabe
„bauordnungsrechtlichen“ zu streichen.
Begründung:
Die Vorschrift sieht vor, dass die Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur
Treibhausgas-Bilanz nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder
geregelt werden kann. Da die Zuständigkeit für die Implementierung des
Gebäudeenergierechts nicht in allen Ländern im Bauressort liegt und es den Ländern
freigestellt sein sollte, wo sie die Ausstellungsberechtigung regeln, wird
gebeten, in § 88c Absatz 1 Nummer 3 GModG-E die Angabe
„bauordnungsrechtlichen“ zu streichen.
26. Zu Artikel 2 Nummer 43 (§ 106 GModG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass in der geplanten Regelung des § 106 GModG-E
(„Solarenergie in Gebäuden“) die Vorgaben des Artikels 10 der europäischen
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-
Gebäuderichtlinie) teilweise umgesetzt werden. So werden für verschiedene
Gebäudetypen die Verpflichtungen zur Errichtung von Solaranlagen ab
unterschiedlichen Zeitpunkten festgeschrieben und weiterhin die
Ausnahmemöglichkeiten beschrieben. Diese Ausnahmegründe sind grundsätzlich
nachvollziehbar.
b) Der Bundesrat bittet, die mit der Einführung dieser Ausnahmegründe
einhergehenden unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren und zu definieren,
um Unklarheiten in der Verwaltungspraxis der Länder vorzubeugen. So ist
insbesondere nicht definiert, wie groß PV-Anlagen jeweils sein müssen,
damit die Pflicht als eingehalten gilt. Der europäische Gesetzgeber hat in
Artikel 10 Absatz 4 der EU-Gebäuderichtlinie vorgesehen, dass die
Mitgliedstaaten „ … auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung der
in diesem Artikel genannten Verpflichtungen und für mögliche Ausnahmen
von diesen Verpflichtungen für bestimmte Gebäudearten … “ festlegen und
diese öffentlich zugänglich machen. Daher bittet der Bundesrat, im
Gebäudemodernisierungsgesetz neben einer Mindestgröße einer PV-Anlage in
Abhängigkeit von der Größe des Dachs insbesondere auch Kriterien
festzulegen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe „funktional nicht
realisierbar“ und „wirtschaftlich unzumutbar“ konkretisieren. Alternativ könnte dies
in einer Verordnung geregelt werden, wofür eine Verordnungsermächtigung
im geplanten Gesetz zu ergänzen wäre.
c) Die Bundesregierung wird gebeten, zwingend darauf zu achten, dass die
zusätzlichen Aufwendungen durch den Vollzug des geplanten § 106 GModG
durch die Länder vom Bund in Anwendung des Konnexitätsprinzips und auf
Grundlage des Koalitionsvertrages der Regierungsparteien finanziell
ausgeglichen werden.
Begründung:
Die Umsetzung des Artikel 10 Absatz 4 der Gebäuderichtlinie ist mit dem
vorgelegten Gesetzentwurf noch nicht erfolgt. Hierfür sind Ergänzungen
erforderlich.
Weiterhin ist der Vollzug der Regelung durch die Länder nach dem
Konnexitätsprinzip finanziell auszugleichen.
27. Zu Artikel 2 Nummer 43 (§ 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, Absatz 3
GModG)
a) Der Bundesrat regt an, zu prüfen, ob die den Gebäudebestand betreffenden
Regelungen des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 GModG-E an
konkrete sanierungsbezogene Anlässe geknüpft werden können. Dabei sollte
insbesondere geprüft werden, ob die Regelungssystematik den
unionsrechtlichen Bezugspunkt „einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme,
die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten
auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems“ im
Sinne des Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2024/1275
hinreichend abbildet und verhältnismäßig umsetzt.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b GModG-E bereits einen anlassbezogenen Regelungsansatz
enthält, indem auf §§ 36, 38 GModG-E verwiesen wird. Es sollte zudem
geprüft werden, ob dieser Ansatz auch für weitere, den Bestand betreffende
Normen (§ 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 GModG-E) aufgegriffen
und die auslösenden Maßnahmen stärker auf grundlegende
Dachsanierungen begrenzt bzw. konkretisiert werden können.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Ausnahmeregelung des § 106 Absatz 3 GModG-E rechtsbestimmt
ausgestaltet und konkretisiert werden kann.
d) Der Bundesrat bittet ferner darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, inwieweit die Regelungen zur Solarnutzungspflicht sowohl für zu
errichtende Gebäude als auch für Bestandsgebäude um Vorgaben zur Größe
der zu errichtenden PV-Anlage konkretisiert werden können.
Begründung:
Die EPBD verwendet den Begriff der „größeren Renovierung“ als zentralen
Anknüpfungspunkt für energetische Anforderungen an Bestandsgebäude. Die
Bezugnahme auf §§ 36, 38 GModG-E wirft demgegenüber Auslegungs- und
Vollzugsfragen auf, da die Regelungen primär an technische Anforderungen
und Nachweisregime anknüpfen und keinen gleichermaßen vollziehbaren
tatbestandlichen Auslöser für eine Solarpflicht enthalten. Ein Anlassbezug,
sowohl bezogen auf § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GModG-E als
auch im Rahmen des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 GModG-E, wäre
rechtsbestimmt und vollziehbar. Die derzeit vorgesehene stichtagsbezogene
Ausgestaltung einzelner Solarpflichten im Bestand kann dazu führen, dass
Nachrüstverpflichtungen unabhängig von konkreten Sanierungszyklen
unmittelbar umgesetzt werden müssen. Dies kann unverhältnismäßige Belastungen
sowie Vollzugsprobleme verursachen.
Auch § 106 Absatz 3 GModG-E wirft zusätzliche Vollzugsfragen auf. Die
Ausnahme von der Solarpflicht knüpft an Maßnahmen nach § 40 Absatz 1
GModG-E und damit an weitere energetische Bewertungserfordernisse an.
Dies erhöht den Prüf- und Verwaltungsaufwand der Vollzugsbehörden
erheblich und erschwert eine einheitliche Vollzugspraxis. Aus Vollzugssicht wären
eindeutig erkennbare bauliche Auslöser- und Ausnahmetatbestände
vorzugswürdig.
Eine Ergänzung des § 106 GModG-E um Vorgaben zur Mindestgröße oder
Dimensionierung der zu errichtenden PV-Anlage sowohl für Neubauten als
auch für Bestandsgebäude würde zu bundeseinheitlichen Mindestvorgaben
führen, die zur Rechtsklarheit und Vollzugstauglichkeit beitragen.
Eine Beratung durch eine fachkundige Person vor dem Einbau und der
Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben wird und auf die genannten Entwicklungen hinweist, wie sie
in § 71 Absatz 11 GEG geregelt ist, ermöglicht Eigentümerinnen und
Eigentümern, informierte Investitionsentscheidungen zu treffen.
Die Beratung würde die angestrebte Technologieoffenheit und Flexibilität beim
Heizungstausch nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr die
Entscheidungssicherheit und das Wissen der Eigentümerinnen und Eigentümer über die
verschiedenen Erfüllungsoptionen stärken.
28. Zu Artikel 2 Nummer 50 (Anlage 4 Nummer 14 GModG)
In Artikel 2 Nummer 50 Anlage 4 Nummer 14 ist nach der Angabe
„Windkraft)“ die Angabe „oder zertifizierter Grünstrom (per Herkunftsnachweis oder
PPA)“ einzufügen.
Begründung:
Mit der geplanten Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 GModG-E sollen die
Primärenergiefaktoren angepasst werden. Diese Faktoren bestimmen die Umrechnung von
Sekundärenergie in Primärenergieverbrauch eines Gebäudes. Für nicht
gebäudenah erzeugten Grünstrom aus dem öffentlichen Netz, per
Herkunftsnachweis oder Stromkaufvereinbarung (PPA) zertifiziert, ist derzeit kein
Primärenergiefaktor angesetzt. Entsprechend ist der Primärenergiefaktor für
netzbezogenen Strom mit 1,5 anzusetzen. Dieser ist mit 1,5 höher als der
Primärenergiefaktor von 1,1 für fossile Energieträger und benachteiligt somit
Elektrifizierungslösungen gegenüber konventionellen, fossilbasierten
Technologien. Der Bundesrat fordert daher, die bestehende Regelungslücke zu
schließen und nicht gebäudenah erzeugten Grünstrom aus dem öffentlichen Netz, der
per Herkunftsnachweis oder PPA zertifiziert ist, ebenfalls mit einem
Primärenergiefaktor von 0 zu werten.
29. Zu Artikel 2 Nummer 53 (Anlage 9 Tabelle 3. Emissionsfaktoren Nummer 15
Spalte 4 GModG)
In Artikel 2 Nummer 53 Anlage 9 Tabelle „3. Emissionsfaktoren“ Nummer 15
ist in der 4. Spalte die Angabe „100“ durch die Angabe „70“ zu ersetzen.
Begründung:
Es ist nicht nachvollziehbar, dass in Anlage 9 in der Tabelle unter „3.
Emissionsfaktoren“ für Bio-Heizöl, Biomethan, Bio-Flüssiggas, Wasserstoff und
synthetisches Heizöl Emissionsfaktoren festgelegt werden, die einen niedrigeren
CO2-Wert als netzbezogener Strom aufweisen.
Dies führt bei einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien am deutschen
Strommix zu Fehlanreizen. Aus diesem Grund sollte eine Angleichung des
Emissionsfaktors für Strom mindestens auf eine vergleichbare Höhe
vorgenommen werden.
30. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 5a Absatz 3 Nummer 2 CO2KostAufG)
Artikel 5 Nummer 5 § 5a Absatz 3 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2
zu ersetzen:
„2. Kohlendioxidkosten in Abweichung von § 5 Absatz 2 bis zu einem
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro
Quadratmeter Wohnfläche und Jahr von mehr als 37 kg CO2/m2/a ab dem
1. Januar 2028 und“
Begründung:
Durch den Entwurf erfolgt eine Abweichung vom bestehenden Stufenmodell
gemäß § 5 Absatz 2 i. V. m. Anlage des
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Für Gebäude, in die nach Inkrafttreten des GModG eine neue fossile
Heizung eingebaut wird, soll ab dem 1. Januar 2028 eine pauschale 50:50-Teilung
der Kohlendioxidkosten gelten. Dies ist eine Ausnahme zum bisherigen
Standardmodell, bei dem die Kostenaufteilung gestaffelt nach der energetischen
Qualität des Gebäudes erfolgt. Bei Gebäuden mit einem CO2-Ausstoß über
37 kg CO2/m2/a muss der Vermieter bisher bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten
tragen. Für Mieter in besonders schlecht gedämmten Gebäuden bedeutet dies
faktisch eine Verschlechterung im Vergleich zum Standard-Stufenmodell, da
der Vermieteranteil auf 50 Prozent gedeckelt wird. Der 50-Prozent-Deckel
sollte für schlecht gedämmte Gebäude ab 37 kg CO2/m2/a CO2-Ausstoß entfallen
und die Kostenaufteilung nach dem bestehenden
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erfolgen.
31. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 5c CO2KostAufG)
In Artikel 5 Nummer 5 § 5c ist die Angabe „2036“ durch die Angabe „2030“ zu
ersetzen.
Begründung:
Vermieter und Mieter sollen jeweils hälftig die Mehrkosten der geplanten
„Bio-Treppe“ tragen, wobei diese Verteilung der Mehrkosten nur bis zu einem
Anteil des biogenen Brennstoffs von maximal 30 Prozent am insgesamt
verbrauchten Brennstoff greift. Ab 2040 muss der „grüne“ Anteil jedoch bei
mindestens 60 Prozent liegen.
Die in § 5c CO2KostAufG-E für 2036 vorgesehene Evaluation und ggf.
Neugestaltung der Kostenverteilung nach dem 31. Dezember 2039 ist daher nicht
zielführend und sollte mindestens auf 2030 vorgezogen werden.
Da die Klimaneutralität 2045 schon erreicht sein muss, greifen
Nachkorrekturen ab dem Jahr 2036 in Anbetracht der langen Investitions- und
Erhaltungszyklen zu spät.
Darüber hinaus ist es naheliegend, den Zeitpunkt der Evaluierung in § 5c
CO2KostAufG-E an den Zeitpunkt der Evaluierung in § 9a GModG-E
anzupassen, der für 2030 vorgesehen ist (vgl. Artikel 1 Nummer 8 des vorliegenden
Entwurfs). Eine Festlegung des Zeitpunktes der Evaluierung auf 2030 im
CO2KostAufG-E erscheint daher als sachgerecht.
32. Zu Artikel 7 Nummer 6 bis 8 (§§ 7, 9, 10 GEIG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in den
§§ 7, 9 und 10 GEIG-E eine stärker nutzungsorientierte Ausgestaltung möglich
ist. Für Gebäude mit hohem Anteil betrieblicher Stellplätze bzw.
Fuhrparknutzung sollten flexible, bedarfsgerechte Anforderungen oder ergänzende
Leitplanken vorgesehen werden.
Begründung:
Die in Artikel 7 vorgesehenen Regelungen des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes, insbesondere in den §§ 7, 9, 10 (Nichtwohngebäude bei
Neubau, Renovierung und Bestand), differenzieren lediglich nach
Gebäudetypen, nicht jedoch tatsächlichen Nutzungsprofilen. Insbesondere die
Anforderungen gewerblicher Nutzer mit elektrifizierten Fuhrparks werden nicht
gesondert berücksichtigt. Die pauschalen Vorgaben zur Anzahl von Ladepunkten
(z. B. ein Ladepunkt je fünf Stellplätze) können daher an den betrieblichen
Realitäten vorbeigehen.
33. Zum Gesetzentwurf allgemein (Artikel 7)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu Vollzugsproblemen des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) Stellung zu nehmen und regt an,
eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Vollzug des GEIG einzusetzen.
Begründung:
Mit dem GEIG wurden bundesrechtliche Anforderungen an die Bereitstellung
der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im
Gebäudebereich durch Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümern bei Neu-
und Bestandsbauten geschaffen. Diese wirken sich unmittelbar auf
landesrechtliche Regelungen aus und machen sie unanwendbar. Das GEIG gilt jedoch
ausschließlich für die Stellplätze in seinem Anwendungsbereich, unter Beachtung
der Übergangsvorschrift des § 16 GEIG. Das Gesetz enthält keine
Öffnungsklausel für abweichende Regelungen durch die Länder. Es dient der
Umsetzung klimapolitischer Ziele und beruht auf der EU-Gebäuderichtlinie. Die
Regelungen des GEIG werfen Vollzugsprobleme auf, die sich aus den
Anwendungsbeschränkungen, den Auslösetatbeständen, den Ausschlusstatbeständen,
der Datenerhebung und der Eingriffsgrundlagen nach dem GEIG ergeben.
Das GEIG sollte erstmals 2023 evaluiert werden. Der Bund hat hinsichtlich der
von den Ländern zu liefernden Daten in der damaligen Begründung zum GEIG
Ausführungen gemacht. Hierfür sollen die Länder die notwenigen Angaben,
z. B. über die Zahl der vorgelegten Unternehmererklärungen nach § 13 GEIG,
liefern. Es erscheint nach wie vor sinnvoll, mit den Ländern abzustimmen,
welche Daten unter Berücksichtigung der oben genannten Schwierigkeiten
überhaupt geliefert werden können. Dabei sollten auch alternative
Möglichkeiten einer Evaluation in Erwägung gezogen werden, z. B. Ergebnisse von
Kampagnen. Es wird angeregt, dass der Bund eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
initiiert.
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat kritisiert, dass für die Stellungnahme in der Länderanhörung
lediglich vier Arbeitstage eingeräumt wurden und durch das Eilverfahren
auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit zu ausführlichen
Änderungsvorschlägen stark eingeschränkt wird. Der Bundesrat stellt
darüber hinaus fest, dass die Aspekte der Stellungnahmen der Länder im
Rahmen der Länderanhörung nicht in den Regierungsentwurf übernommen
wurden, obwohl sie für den Vollzug von entscheidender Bedeutung sind,
um Vollzugsfragen präventiv zu lösen. Der Bundesrat fordert daher eine
generell frühere Einbindung der Länder in den Entstehungsprozess von
Gesetzentwürfen, gerade in den für die Länder relevanten Vollzugsfragen.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass das zeitverzögerte Inkrafttreten von Artikel 2
gegenüber Artikel 1 des Gesetzentwurfes einen erheblichen Mehraufwand
in der Kommunikation und Verwaltung erforderlich macht und damit
nachteilig für die Akzeptanz der rechtlichen Verpflichtungen wäre. Der
Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Regelungen der Artikel 1 und 2 gleichzeitig
in Kraft treten können.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Verweise auf Normen im Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes gegenüber dem Gebäudeenergiegesetz
nochmals zugenommen haben. Diese Entwicklung steht im eindeutigen
Widerspruch zur föderalen Modernisierungsagenda. In diesem Zuge
kritisiert der Bundesrat außerdem, dass neu eingeführte Verweise auf Normen
teilweise auf noch unveröffentlichte Versionen der Normen verweisen.
Damit ist es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich, die
Auswirkungen der Verweise auf diese Normen vollumfänglich zu prüfen.
Der Bundesrat fordert die nochmalige Überprüfung der Verweise auf
Notwendigkeit. Soweit möglich sollten die Verweise auf den allgemeinen
Verweis auf den Stand der Technik reduziert werden. Noch unveröffentlichte
Normen müssen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens den beteiligten
Gremien zur Begutachtung zur Verfügung gestellt werden.
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2023 im
Wärmeplanungsgesetz Wärme auf der Basis von Grubengas aus energie- und
klimaschutzpolitischen Gründen der erneuerbaren Wärme gleichgestellt hat. In
den ehemaligen Steinkohlerevieren existieren über 50 Standorte, an denen
Grubengas immer noch in unterschiedlicher Häufigkeit und Intensität anfällt.
Die Erzeugung von Wärme auf Basis von Grubengas, die erneuerbarer Wärme
gleichgestellt ist, leistet maßgebliche Beiträge zur Gewährleistung der
Wirtschaftlichkeit der thermischen Verwertung, zum aktiven Klimaschutz und zur
Gefahrenabwehr vor Ort. Die Gleichstellung von Wärme aus Grubengas mit
Wärme aus erneuerbaren Energieträgern wurde allerdings im Rahmen des
Entwurfs des Gebäudemodernisierungsgesetzes nicht berücksichtigt. Die
Synchronisierung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes mit den Vorgaben
des Wärmeplanungsgesetzes ist weiterhin zwingend erforderlich.
Begründung:
Es besteht dringender Handlungsbedarf, da durch die Umsetzung der EU-
Gebäuderichtlinie (EPBD) im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz
Neuregelungen erfolgen, in denen Grubengas ausdrücklich als Brennstoff für die
Erzeugung von Wärme für Wärmenetze aufgelistet und eingeordnet werden
müsste. Dies würde sicherstellen, dass sich die Bedingungen für den Einsatz
von Grubengas zur Wärmerzeugung für den Fernwärmesektor nicht deutlich
verschlechtern oder sogar unwirtschaftlich werden.
Um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen und gleichzeitig Synchronität in den
Rechtsgrundlagen des Wärmesektors herzustellen, sollte der Brennstoff
Grubengas in das Gebäudemodernisierungsgesetz aufgenommen und mit
einem Primärenergie- und Emissions- bzw. einem energieträgerspezifischen
Gewichtungsfaktor (so genannter Klimaeffizienzfaktor) versehen werden, der
die Gleichstellung von Grubengaswärme mit erneuerbarer Wärme aus dem
Wärmeplanungsgesetz voll abbildet.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer V (Beschlussdrucksache)