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Schriftliche Frage 21 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bzw. das Bundesinnenministerium denjenigen gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen, die über…

dip / schriftliche_frage 30.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 21 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bzw. das Bundesinnenministerium denjenigen gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen, die über… Frage 21 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bzw. das Bundesinnenministerium denjenigen gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen, die über das Ortskräfteverfahren und das Bundesaufnahmeprogramm über deutsche Aufnahmezusagen verfügten, diese jedoch wieder entzogen bekamen (nicht aus Sicherheitsgründen), kein ähnliches finanzielles Angebot nach Ausscheiden aus dem Aufnahmeprozess gemacht wie denjenigen Personen, die über die Menschenrechtsliste und das Überbrückungsprogramm über Aufnahmezusagen verfügten (vgl. www.tagesschau.de/investig ativ/hsb/aufnahmezusagen-afghanistan-10 0.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 29. Januar 2026: Die zuständigen Ressorts haben seit Amtsübernahme der aktuellen Bundesregierung im Mai 2025 geprüft, in welchen Fällen gegebene Aufnahmezusagen bzw. Aufnahmeerklärungen der vormaligen Bundesregierungen gegenüber besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan noch umgesetzt werden und in welchen nicht. Grundsätzlich sollen die Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, die einen Rechtsanspruch begründen, sowie für die Ortskräfte, für die die Bundesregierung eine besondere Verantwortung trägt und an deren Aufnahme sie ein besonderes politisches Interesse sieht, noch umgesetzt werden, sofern die Aufnahme- und Einreisevoraussetzungen in diesen Fällen vorliegen. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Situation auch von Personen der sogenannten Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm, die nicht mehr mit einer Aufnahme rechnen können.

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