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Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/6434)

dip / drucksache 06.07.2026 · WP 21 · 21/6874 · Antwort · Original ↗

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Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/6434) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6874 21. Wahlperiode 06.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Malte Kaufmann, Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6434 – Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden über verschiedene Aufnahmeprogramme und Sonderverfahren Zehntausende afghanische Staatsangehörige nach Deutschland aufgenommen. Grundlage waren insbesondere das sogenannte Ortskräfteverfahren, humanitäre Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP). Erhebliche Zweifel an der rechtlichen Grundlage und parlamentarischen Legitimation dieser Programme äußert der „Cicero“-Beitrag „Humanitäre Programme – Die juristische Implosion der Afghanistan-Aufnahmen“ von Ulrich Thiele. Der Beitrag bezieht sich dabei maßgeblich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26) und bewertet dessen Tragweite für die bisherigen Afghanistan- Aufnahmeprogramme der Bundesregierung (vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-a ufnahmen-die-fragwurdige-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen? amp). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 2. März 2026 festgestellt, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und ausschließlich politischen Entscheidungen der Bundesregierung dient. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Aufnahmeerklärungen innerdienstlichen Charakter hätten und keine Verwaltungsakte darstellten. Besonders bedeutsam ist darüber hinaus die Feststellung des Gerichts, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes gerade keine Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt, sondern politische Einzelfallentscheidungen betrifft. Für strukturierte AufDr. iur. ramme sei vielmehr § 23 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen (vgl. gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001635057 sowie Dr. iur. Sebastian Damm: „Verantwortung für gescheiterte Auslandseinsätze: Die Aufnahme von Auslandspersonal“. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Ausgabe 4/2024, S. 139 bis 144). Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass die Bundesregierung im Rahmen ihres außenpolitischen Spielraums autonom bestimmen könne, ob ein politisches Interesse an der Aufnahme bestehe oder nicht. Daraus ergeben sich für die Fragesteller erhebliche Fragen hinsichtlich der politischen Zielsetzung, der demokratischen Legitimation sowie der parlamentarischen Beteiligung bei den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen der vergangenen Bundesregierung unter der damaligen Bundesministerin des Aus- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wärtigen, Annalena Baerbock, und der damaligen Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser. Darüber hinaus wirft die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und sogenannter meldeberechtigter Stellen nach Auffassung der Fragesteller erhebliche rechtliche Fragen auf. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die die derzeitige Bundesregierung tragenden Parteien haben im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden und keine neuen Programme aufzulegen. Hinsichtlich der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan hat die Bundesregierung geprüft, in welchen Fällen Aufnahmezusagen bzw. Aufnahmeerklärungen der vorherigen Bundesregierungen noch umgesetzt werden und in welchen nicht. Dabei hat die Bundesregierung entschieden, für Personen mit einer Aufnahmezusage im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan und den Personen mit einer Aufnahmeerklärung im Ortskräfteverfahren die in diesen Verfahren noch ausstehenden Prüfschritte in den jeweiligen Einzelfällen umzusetzen und eine Einreise zu ermöglichen, sofern die Aufnahme- und Einreisevoraussetzungen vorliegen. Bei diesen Personen liegt eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage vor (Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan) beziehungsweise es handelt sich bei den Ortskräften um ehemalige Mitarbeiter deutscher Ressorts, bei denen die Bundesregierung eine besondere Verantwortung und nach wie vor ein besonderes politisches Interesse an deren Aufnahme sieht. Hinsichtlich der Personen aus dem Verfahren der sogenannten Menschenrechtsliste und dem sogenannten Überbrückungsprogramm, die bisher nicht nach Deutschland eingereist waren, wurden alle Aufnahmeerklärungen, die nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erklärt wurden, am 8. Dezember 2025 vom Bundesministerium des Innern gegenüber dem Auswärtigen Amt behördenintern für ungültig und erloschen erklärt, weil ein politisches Interesse an der Aufnahme nicht (mehr) besteht. Die betroffenen Personen wurden hierüber vom durch die Bundesregierung beauftragten Dienstleister informiert. Die anhängigen Visaanträge wurden durch die Deutsche Botschaft Islamabad mit entsprechendem Bescheid in diesen Fällen abgelehnt.  1. Welche konkreten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sollten nach Auffassung der Bundesregierung durch das Ortskräfteverfahren, die Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan jeweils geschützt oder gewahrt werden? Hinsichtlich des Ortskräfteverfahrens wird auf die Erläuterungen der damaligen Bundesregierung in der Vorbemerkung zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/31236 verwiesen. Hinsichtlich der Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG im Rahmen der sogenannten Menschenrechtsliste und dem sogenannten Überbrückungsprogramm wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 20/40 sowie der Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13859 verwiesen. Hinsichtlich des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan wird auf die Erläuterungen in der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 verwiesen. Zum Verhältnis der Aufnahmeverfahren untereinander wird im Übrigen auf die Erläuterungen der damaligen Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 2, 3 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/4516 verwiesen.  2. Welche konkreten außenpolitischen, sicherheitspolitischen, humanitären oder sonstigen staatlichen Interessen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung den Aufnahmeentscheidungen gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zugrunde? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG um eine politische Entscheidung der jeweiligen Bundesregierung handelt, die sich auf den jeweiligen Einzelfall bezieht.  3. Welche konkreten politischen Interessen verbindet die aktuelle Bundesregierung mit der Fortführung beziehungsweise der nicht sofortigen vollständigen Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Welche konkreten politischen Interessen verbanden die Bundesregierungen der 19. und 20. Wahlperiode mit der Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  5. Welche politischen Interessen verbindet die Bundesregierung aktuell mit den noch laufenden Verfahren aus dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  6. Welche Bundesministerien, Behörden und nachgeordneten Stellen waren an der Konzeption, rechtlichen Bewertung und praktischen Umsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme beteiligt? An den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan waren das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten beteiligt. Daneben waren aus dem nachgeordneten Bereich insbesondere die Sicherheitsbehörden sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten an den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan beteiligt.  7. Welche Rolle spielten dabei insbesondere das Auswärtige Amt, das damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)? Hinsichtlich der Beteiligung des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums des Innern an den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 2, 16 und 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/1224 verwiesen. Hinsichtlich der Rolle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird auf die Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 verwiesen. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt die aktuelle Bundesregierung derzeit bei der Beendigung der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan.  8. Welche rechtlichen Gutachten, Stellungnahmen, Prüfvermerke oder sonstigen internen Bewertungen wurden zur rechtlichen Zulässigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme erstellt?  9. Wann wurden diese Gutachten oder Prüfvermerke jeweils erstellt, und von welchen Stellen stammen sie (vgl. Frage 8)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Umsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme durch die vorigen Bundesregierungen erfolgte in einem Verfahren, welches regelmäßig überprüft und angepasst wurde, wenn es die Umstände erforderten. Darüber hinaus gehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Gelangte die Bundesregierung oder einzelne beteiligte Behörden jemals intern zu der Einschätzung, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes keine tragfähige Grundlage für strukturierte oder massenhafte Aufnahmeprogramme darstellt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 11. Wenn die Frage 10 mit Ja beantwortet wird, wann erfolgte diese Einschätzung, und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Welche Erwägungen führten dazu, die Aufnahmeprogramme überwiegend auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht auf Grundlage eines förmlichen Aufnahmeprogramms nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes durchzuführen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 13. Welche Erwägungen führten dazu, den Deutschen Bundestag nicht im Wege eines formellen Gesetzgebungsverfahrens oder einer parlamentarischen Zustimmung einzubinden? Die Aufnahmeverfahren aus Afghanistan der Vorgängerregierungen stützten sich auf die gesetzlichen Regelungen in § 22 Satz 2 sowie § 23 Absatz 2 AufenthG. Diese Regelungen sehen in ihrer Umsetzung kein formelles Gesetzgebungsverfahren oder eine Einbindung des Parlaments in Form einer Zustimmung vor. Über das bestehende Frage- und Informationsrecht sowie das Ausschusswesen wird dem Informationsbedürfnis der Fraktionen und Abgeordneten des Deutschen Bundestages hinsichtlich der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan Rechnung getragen. 14. Gab es innerhalb der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien Beratungen darüber, die Afghanistan-Aufnahmeprogramme auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu stellen, und wenn ja, wann fanden diese Beratungen statt, welche Stellen waren beteiligt, und aus welchen Gründen wurde von einer gesetzlichen Regelung Abstand genommen? Die Umsetzung der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfolgte auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen. 15. Welche Rolle spielte die Einschätzung möglicher verfassungsrechtlicher oder parlamentarischer Risiken bei der Entscheidung, die Programme ohne ausdrückliche parlamentarische Beteiligung fortzuführen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. 16. Wurde innerhalb der Bundesregierung geprüft, ob die massenhafte Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger über § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Demokratieprinzip und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüberhinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne rechtliche Zweifel im Auswärtigen Amt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme? Kenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne Zweifel hinsichtlich der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und sogenannter meldeberechtigter Stellen am Auswahlverfahren? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 21 und 22 verwiesen. 19. Welche nichtstaatlichen Organisationen, Vereine, Initiativen oder sonstigen externen Akteure waren gegebenenfalls an der Identifikation, Auswahl oder Meldung afghanischer Staatsangehöriger beteiligt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen. 20. Nach welchen Kriterien wurden gegebenenfalls diese in Frage 19 erfragten Organisationen ausgewählt oder zugelassen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen. 21. Welche Kontroll- und Aufsichtsmechanismen bestanden gegenüber diesen in Frage 19 erfragten Organisationen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen. 22. Welche Befugnisse hatten sogenannte meldeberechtigte Stellen konkret? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6857 verwiesen. 23. In wie vielen Fällen wurden Aufnahmeentscheidungen ganz oder teilweise auf Grundlage von Meldungen externer Organisationen getroffen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen. Darüberhinausgehende Daten sind statistisch nicht erhoben worden. 24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Missbrauch, fehlerhafte Gefährdungsbewertungen oder unzutreffende Angaben im Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen vor? Die im Rahmen der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erteilten Aufnahmen stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und etwaig sich im weiteren Verlauf ergebender Sicherheitsbedenken oder Erkenntnisse, die der Aufnahme entgegenstehen. Liegen solche Erkenntnisse vor, wird einer Aufnahme nicht zugestimmt. Statistische Angaben im Sinne der Fragstellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 25. Bestanden rechtlich bindende Vereinbarungen mit den beteiligten Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Bedrohungsanzeigen, gab es Sanktionen, wenn diese Sorgfaltspflichten wie im Beispiel der Nichtregierungsorganisation Kabul Luftbrücke offensichtlich missachtet wurden (vgl. apollo-news.net/17-000-af ghanen-auf-einmal-ngo-flutete-aufnahmeprogramm-it-system-ging- vonhackerangriff-aus/)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18b und 18c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6232 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 26. In wie vielen Fällen wurden Aufnahmezusagen nachträglich widerrufen oder zurückgenommen? Mit Stand vom 9. Juni 2026 wurden im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan in 72 Fällen die Aufnahmezusagen im Wege eines Rücknahme- oder Widerrufbescheids aufgehoben. Soweit Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgehoben werden, erfolgt dies nicht im Wege eines förmlichen Widerrufs oder Rücknahme. Aufgrund des formlosen Charakters der Aufhebung in diesen Fällen erfolgt hierzu keine statistische Erfassung. 27. Aus welchen Gründen erfolgten diese in Frage 26 erfragten Rücknahmen oder Widerrufe jeweils? Die Aufhebung der Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan erfolgten aufgrund der Feststellung eines Ausschlussgrundes im Sinne der Aufnahmeanordnung zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan vom 19. Dezember 2022. 28. Wie viele Personen reisten seit August 2021 im Rahmen des Ortskräfteverfahrens, der Überbrückungsprogramme, des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan sowie sonstiger Afghanistan-bezogener Sonderverfahren nach Deutschland ein? Mit Stand 5. Juni 2026 ist die Einreise von 36.782 Personen aus dem Ortskräfteverfahren, von der sogenannten Menschenrechtsliste, dem Überbrückungsprogramm und dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan statistisch erfasst, die seit dem 16. August 2021 erfolgten. 29. Wie viele dieser in Frage 28 erfragten Personen waren ehemalige Ortskräfte deutscher Stellen, Familienangehörige, Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, Aktivisten, Angehörige sogenannter besonders vulnerabler Gruppen oder sonstige Personen? Unter den in der Antwort zu Frage 28 genannten Personen befanden sich 4.122 Hauptpersonen und 15.198 dazugehörige Familienangehörige aus dem Ortskräfteverfahren, sowie 3.425 Hauptpersonen und 11.593 dazugehörige Familienangehörige von der sogenannten Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm sowie 742 Hauptpersonen und 1.702 dazugehörige Familienangehörige aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan. Darüberhinausgehende statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 30. Welche Kosten entstanden dem Bund bislang insgesamt durch die Afghanistan-Aufnahmeprogramme (bitte nach Jahren sowie Programmen aufschlüsseln, bitte auch die Kosten benennen, die durch die Entsendung von Mitarbeitern der Bundespolizei und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie durch entsprechende Arbeitsstäbe in den Bundesministerien und nachgeordneten Behörden entstanden sind)? 31. Welche Kosten entfielen dabei jeweils auf Unterbringung, Sicherheitsüberprüfungen, Visa- und Verwaltungsverfahren, Transport- und Flugkosten, Leistungen im Ausland, Integrationsmaßnahmen, Sozialleistungen sowie externe Dienstleister und Nichtregierungsorganisationen? Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich der Flugkosten und der Kosten der Unterbringung und Versorgung von Personen aus den Aufnahmeverfahren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5562 verwiesen. Darüber hinaus entstanden unter der vorigen Bundesregierung für die im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan genutzte IT-Anwendung ca. 7 Mio. Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 sowie für die Koordinierungsstelle der Zivilgesellschaft Kosten in Höhe von ca. 7 Mio. Euro im Zeitraum von 2022 bis 2024. Den Sicherheitsbehörden entstanden im Zusammenhang mit der Entsendung von Personal für die Durchführung von Anhörungen zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken (sogenannte Sicherheitsinterviews) für das Jahr 2023 Kosten in Höhe von ca. 1,3 Mio. Euro, für das Jahr 2024 Kosten in Höhe von ca. 3,5 Mio. Euro sowie für das Jahr 2025 Kosten in Höhe von ca. 1,8 Mio. Euro. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entstanden für die Entsendung von Personal im Zusammenhang mit den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan für das Jahr 2021 ca. 38.300 Euro, für das Jahr 2022 ca. 26.100 Euro, für das Jahr 2023 ca. 58.000 Euro, für das Jahr 2024 ca. 108.700 Euro und für das Jahr 2025 ca. 364.200 Euro. Eine Differenzierung nach einzelnen Aufnahmeverfahren (Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, Ortkräfteverfahren, Menschrechtsliste, Überbrückungsprogramm) ist nicht möglich, da die Tätigkeiten verfahrensübergreifend bzw. -wechselnd von denselben Mitarbeitern durchgeführt werden. Darüberhinausgehende statistische Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. 32. Welche Verträge oder Vereinbarungen bestanden gegebenenfalls zwischen Bundesbehörden und Nichtregierungsorganisationen im Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen? Soweit Nichtregierungsorganisation sich am Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan beteiligt haben, wird auf die Antwort zu den Fragen 22 und 25 verwiesen. 33. Welche finanziellen Mittel erhielten diese Organisationen jeweils gegebenenfalls? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen. 34. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob Aufnahmeentscheidungen auf Grundlage unzutreffender oder überzeichneter Gefährdungslagen getroffen wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 35. Welche Sicherheitsüberprüfungen wurden vor der Einreise durchgeführt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/88 verwiesen. 36. In wie vielen Fällen wurden Sicherheitsbedenken festgestellt (vgl. Frage 35)? Mit Stand 15. Juni 2026 wurden in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan (Ortskräfteverfahren, sogenannte Menschenrechtsliste, sogenanntes Überbrückungsprogramm, Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan) in 153 Fällen im Rahmen der Sicherheitsinterviews Sicherheitsbedenken festgestellt. 37. In wie vielen Fällen wurden Personen trotz bestehender Sicherheitsbedenken aufgenommen (vgl. Vorfragen)? Die im Rahmen der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erteilten Aufnahmen stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und etwaig sich im weiteren Verlauf ergebender Sicherheitsbedenken oder Erkenntnisse, die der Aufnahme entgegenstehen. Liegen danach Sicherheitsbedenken vor, wird einer Aufnahme nicht zugestimmt. Daher sind der Bundesregierung keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. 38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 für laufende und zukünftige Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Soweit in der Fragestellung ein Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg vom 2. März 2026 zur Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG gemeint ist, wird hinsichtlich der durch die Bundesregierung bereits erfolgten Aufhebung von Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für nicht eingereiste Personen der sogenannten Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gleichzeitig weist die Bundesregierung darauf hin, dass der in der Frage genannte Beschluss derzeit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ist. 39. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im Aufenthaltsrecht oder im Bereich humanitärer Aufnahmeprogramme, und wenn ja, welche? Konkrete Planungen im Sinne der Fragestellung bestehen derzeit nicht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 40. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes keine subjektiven Rechte vermittelt und ausschließlich politischen Entscheidungen dient (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 41. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Gerichts, wonach die Aufnahmeerklärungen lediglich innerdienstlichen Charakter besitzen und keine Verwaltungsakte darstellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Gerichts, wonach die Bundesregierung ihre politischen Interessen autonom bestimmen und Aufnahmeentscheidungen jederzeit ändern kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 40 bis 42 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 43. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im „Cicero“-Beitrag dargestellten Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Tragfähigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung kommentiert Aussagen Dritter nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 44. Wie viele „Regimekritiker“ aus welchen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland seit 2017 gemäß § 22 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen (vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-aufnahmen-die-frag wurdige-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?amp; bitte gemäß der Fragestellung aufschlüsseln)? Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 45. Hat das Auswärtige Amt seit 2021 externe Rechtsberatung in Anspruch genommen (zum Beispiel im Falle der Afghanistan- Bundesaufnahmeprogramme), und wenn ja, welche Kosten sind dabei jeweils (pro Jahr) entstanden (bitte auch den jeweiligen Haushaltstitel nennen)? Im Zusammenhang mit den Aufnahmeprogrammen aus Afghanistan hat die Bundesregierung, vertreten durch das Auswärtige Amt, in den Jahren 2025 und 2026 zur Unterstützung in laufenden gerichtlichen Verfahren externe Rechtsberatung mit Kosten in Höhe von 8 600 Euro in Anspruch genommen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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