Schriftliche Frage 32 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Könnten sich nach Einschätzung der Bundesregierung diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge,…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 32 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Könnten sich nach Einschätzung der Bundesregierung diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge,…
Frage 32 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Könnten sich nach Einschätzung der Bundesregierung diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die Aufnahmezusagen, welche bereits im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan getätigt wurden, wieder zurücknehmen, strafbar machen, wenn anschließend die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Menschen verletzt wird, und ist der Bundesregierung die Einschätzung bekannt, nach der die verantwortlichen Beamtinnen und Beamten dahingehend den Tatbestand der Aussetzung Hilfloser nach § 221 des Strafgesetzbuches erfüllen würden, und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung dazu (https://verfassungsblog.de/die-dunne-rote-linie/)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 30. Oktober 2025:
Die Bundesregierung hat das in dem Verfassungsblog genannte Gutachten zur Kenntnis genommen; diese Rechtsauffassung wird jedoch nicht geteilt. Insbesondere gilt auch weiterhin, dass Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, wie auch Aufnahmeerklärungen in den anderen Aufnahmeverfahren aus Afghanistan, stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und etwaig sich im weiteren Verlauf ergebender Sicherheitsbedenken erklärt wurden. Sofern sich daher im Laufe des Verfahrens Erkenntnisse ergeben, die einer Aufnahme nach Deutschland entgegenstehen, wird die Aufnahmezusage bzw. Aufnahmeerklärung aufgehoben. Die Bundesregierung sieht in der pflichtgemäßen Erfüllung der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge übertragenen Tätigkeiten keine Anhaltspunkte, die auf ein vorsätzliches strafbares Handeln schließen lassen. Den Betroffenen steht gegen die Aufhebungsentscheidung der Rechtsweg offen.
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