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Schriftliche Frage 15 von Schahina Gambir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie sehen die Planungen der Bundesregierung zur Aufnahme gefährdeter afghanischer Staatsangehöriger mit einer Aufnahmezusage nach § 23 Absat…

dip / schriftliche_frage 17.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Schriftliche Frage 15 von Schahina Gambir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie sehen die Planungen der Bundesregierung zur Aufnahme gefährdeter afghanischer Staatsangehöriger mit einer Aufnahmezusage nach § 23 Absat… Frage 15 (Schahina Gambir, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie sehen die Planungen der Bundesregierung zur Aufnahme gefährdeter afghanischer Staatsangehöriger mit einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 2 und § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus Islamabad im Lichte der Presseberichterstattung aus, die von Überlegungen berichtet, bereits erteilte Aufnahmezusagen zurücknehmen zu wollen (www.mdr.de/nachrichten/deut schland/politik/union-afghanen-aufnahme-cdu-cs u-afghanistan-asyl-fluechtlinge-100.html), und dies im Lichte der gerade in Pakistan einsetzenden Abschiebungen von afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan (www.tagesschau.de/au sland/asien/pakistan-afghanistan-fluechtlinge-aus weisung-100.html; bitte nach den einzelnen Aufnahmeprogrammen differenzieren)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 16. April 2025: Der Fokus im Rahmen der laufenden Aufnahmeverfahren aus Afghanistan, d. h. des Ortskräfteverfahrens, der sogenannten Menschenrechtsliste und des Überbrückungsprogramms nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan nach § 23 Absatz 2 AufenthG, liegt derzeit darauf, Personen mit einer bestehenden Aufnahmezusage oder -erklärung das Ausreiseverfahren zu ermöglichen. Wie sich eine künftige Bundesregierung zu den Programmen positioniert, bleibt abzuwarten. Hinsichtlich des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan gilt, dass es sich hierbei um Aufnahmezusagen nach § 23 Absatz 2 AufenthG und somit um Verwaltungsakte handelt, deren Bestandskraft sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/15087 verwiesen.

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