polradar

Schriftliche Frage 52/53 von Sascha Wagner (DIE LINKE): In welchem Vertragsverhältnis stehen die Mitarbeitenden der sogenannten GIZ-Schutzhäuser in Afghanistan, und wer ist deren Dienstherr?

dip / schriftliche_frage 30.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 52/53 von Sascha Wagner (DIE LINKE): In welchem Vertragsverhältnis stehen die Mitarbeitenden der sogenannten GIZ-Schutzhäuser in Afghanistan, und wer ist deren Dienstherr? Frage 52 (Sascha Wagner, Die Linke): In welchem Vertragsverhältnis stehen die Mitarbeitenden der sogenannten GIZ-Schutzhäuser in Afghanistan, und wer ist deren Dienstherr? Frage 53 (Sascha Wagner, Die Linke): Wie ist die Vertragsbeziehung zwischen den Mitarbeitenden der sogenannten GIZ-Schutzhäuser in Afghanistan zur Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH bzw. dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, und wie gewährleistet die Bundesregierung konkret den Schutz der Mitarbeitenden vor Bedrohungen, Gewalttaten und Willkür durch die Taliban und/oder deren Anhänger? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 29. Januar 2026: Die Fragen 52 und 53 werden zusammen beantwortet. In den angemieteten Unterkünften arbeiten deren eigene Beschäftigte. Zudem leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines beauftragen Dienstleisters Unterstützung bei der Unterbringung. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen betroffener Personen begrenzt. Angesichts der konkreten Bedrohungslage kann in diesen Fällen eine auch nur geringfügige Gefahr des Bekanntwerdens weiterer Details im Sinne der Fragestellung nicht hingenommen werden. Somit scheidet eine Übermittlung als Verschlusssache ebenfalls aus. Deshalb überwiegen nach konkreter Abwägung der Grundrechte der vor Ort tätigen Personen und dem Schutz der funktionsgerechten und adäquaten Aufgabenwahrnehmung mit dem parlamentarischen Informationsrecht hier ausnahmsweise Erstere.

Relationen