Humanitäre Aufnahmeprogramme Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/2157)
Text
Humanitäre Aufnahmeprogramme Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/2157)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2514
21. Wahlperiode 03.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Luise Amtsberg,
Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2157 –
Humanitäre Aufnahmeprogramme Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von CDU, CSU und SPD getragene Bundesregierung hat bestehende
humanitäre Aufnahmeprogramme beendet. Davon betroffen sind auch ca. 2 300
(www.lto.de/recht/hintergruende/h/faq-afghanistan-aufnahmeprogramm-aufna
hme-vg-ovg-berlin) afghanische Staatsangehörige, die mit ihren
Familienangehörigen nach strengen Kriterien und intensiven Prüfungen
Aufnahmezusagen der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben. Die Aufnahmezusagen
wurden über das Ortskräfteverfahren, die Menschenrechtsliste, das
Überbrückungsprogramm oder das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan
ausgesprochen. Zu den rund 2 300 Afghaninnen und Afghanen zählen
Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten, Kulturschaffende sowie
Journalistinnen und Journalisten, die von den Taliban bedroht werden, weil sie
für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Frauenrechte eintreten, sowie
Angehörige vulnerabler Gruppen (LGBTIQ+, religiöse Minderheiten,
alleinstehende Frauen). Ebenfalls gehören ehemalige lokale Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (im Folgenden: Ortskräfte) zu der Gruppe. Sie haben das Engagement
der Bundesrepublik Deutschland vor Ort in der durchgeführten Form
unterstützt, indem sie den Kontakt zur Bevölkerung erleichtert, Übersetzungsarbeit
geleistet und wichtige Informationen geliefert haben. Nicht selten haben sie
ihre Arbeit unter höchster Gefahr für ihr Leben und ihre Unversehrtheit
getätigt. Dafür werden sie vom Taliban-Regime massiv bedroht und müssen
Repressionen fürchten. In den letzten Monaten hat der Bundesminister des
Innern Alexander Dobrindt immer wieder angekündigt, bestehende
Aufnahmezusagen von Betroffenen und ihren Familienangehörigen, nochmals
überprüfen zu wollen, obwohl die Schutzbedürftigkeit der Schutzsuchenden und ihrer
Familienangehörigen bereits festgestellt wurde. Die Personen wurden nach
strengen Kriterien ausgewählt, bei entsprechenden Überprüfungen wurden
auch die Sicherheitsbehörden eingebunden (www.auswaertiges-amt.de/de/new
sroom/regierungspressekonferenz-2704066).
Erteilte Aufnahmezusagen über das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan
sind rechtlich bindend. Dies wurde mittlerweile in vielen Fällen durch
mehrere Kammern des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin sowie des
Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt. Die Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 31. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundesregierung Menschen mit Aufnahmezusagen über humanitäre deutsche
Aufnahmeprogramme und ihren Familienangehörigen nach erfolgreichen
Sicherheitsinterviews Visa erteilen und ihre Einreise nach Deutschland
durchführen muss.
Am 1. September 2025 und 24. September 2025 sind 48 und dann 28
Afghaninnen und Afghanen mit Linienflügen in Hannover gelandet. All diese
Menschen haben die zuvor genannten Kriterien erfüllt. Trotzdem wurde ihre
Einreise durch die Bundesregierung erst ermöglicht, nachdem sie zusätzlich
erfolgreich vor deutschen Verwaltungsgerichten geklagt hatten.
Die Bundesregierung ist gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
an Recht und Gesetz gebunden, wodurch sie verpflichtet ist,
rechtsverbindliche Aufnahmezusagen einzuhalten. Diese Verpflichtung gilt auch ohne
konkrete gerichtliche Beschlüsse, sodass die Bundesregierung nicht darauf warten
darf, bis die Betroffenen dies individuell gerichtlich durchsetzen. Im
Anschluss an die intensive Prüfung, ob die Personen einer Gefährdung ausgesetzt
sind, sind Sicherheitsinterviews fester Bestandteil der Aufnahmeprogramme
vor der Visavergabe an Afghaninnen und Afghanen mit deutscher
Aufnahmezusage. Die Sicherheitsinterviews werden durch drei verschiedene
Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Botschaft in
Islamabad durchgeführt (Bundespolizei [BuPol], Bundeskriminalamt [BKA],
Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV]). Sie unterstehen dem
Bundesministerium des Inneren. Seit Antritt der neuen Bundesregierung gab es eine
längere Aussetzung der Sicherheitsinterviews an der Deutschen Botschaft in
Islamabad. Erst Mitte September 2025 wurden die Teams wieder nach Pakistan
zurückgeschickt und die Durchführung von Sicherheitsinterviews
wiederaufgenommen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 22
der Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/1709).
Bereits seit Herbst 2023 hat sich die Situation afghanischer Staatsangehöriger
mit Aufnahmezusage in Pakistan grundlegend verschlechtert. Seit Ende Januar
2025 werden groß angelegte Abschiebungsmaßnehmen afghanischer
Staatsangehöriger, die sich in Pakistan aufhalten, von den pakistanischen Behörden
durchgeführt. Afghanische Staatsangehörige, die über eine Aufnahmezusage
nach Deutschland verfügen, erhielten zunächst einen „Schutzbrief“ der
Deutschen Botschaft in Islamabad. Dieser Schutzbrief legt dar, dass sie für eine
Aufnahme in Deutschland vorgesehen sind. Er sollte ihre Verhaftung und
Abschiebung nach Afghanistan durch die pakistanischen Behörden verhindern,
wird aber seit spätestens Mitte August von den pakistanischen Behörden nicht
mehr akzeptiert. Seitdem wurden mindestens 661 afghanische Personen mit
Aufnahmezusage aus Deutschland von pakistanischen Behörden in
Abschiebelagern inhaftiert. 248 Personen von ihnen wurden bereits nach Afghanistan
abgeschoben (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanen-pakistan-ortskraeft
e-100.html). Bei den Festnahmen geht die pakistanische Polizei laut
Zeugenberichten brutal vor, obwohl auch viele Kinder und schwangere Frauen
betroffen sind. Das Vorgehen ist für die Menschen retraumatisierend und die
Abschiebungen nach Afghanistan, bei denen auch Familien auseinandergerissen
werden, lebensgefährlich. In Afghanistan selbst sind die Menschen weiterhin
von massiven Repressionen bedroht.
1. Wie viele afghanische Staatsangehörige mit einer Aufnahmezusage nach
§ 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 23 Absatz 2 AufenthG
befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Kleinen Anfrage in Pakistan (bitte nach Hauptpersonen
und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste,
Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm
Afghanistan auflisten)?
2. Wie viele Personen mit Aufnahmebescheid befinden sich zum Zeitpunkt
der Einreichung der Kleinen Anfrage in Gästehäusern der Deutschen
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in Islamabad
und Peshawar (bitte nach Ort, Hauptpersonen und Familienangehörigen
sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm,
Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Mit Stand 10. Oktober 2025 befinden sich insgesamt 1.901 afghanische
Staatsangehörige in Pakistan, die von einem von der Bundesregierung beauftragten
Dienstleister dort unterstützt werden. Dies umfasst auch die Unterbringung in
Guesthouses. Die Verteilung auf die verschiedenen Aufnahmeverfahren nach
Hauptpersonen, Familienangehörigen sowie Ort (Islamabad/Peschawar) kann
der folgenden Tabelle entnommen werden.
Aufnahmeverfahren
Anzahl der Personen in der
Unterbringung in Pakistan
(davon Hauptpersonen, Familienangehörige)
Aufenthaltsort
Islamabad
Aufenthaltsort
Peschawar
Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan
1 027 (256 Hauptpersonen, 771 Familienangehörige) 734 293
Ortskräfteverfahren
219 (35 Hauptpersonen, 184 Familienangehörige) 133 86
Menschenrechtsliste
60 (13 Hauptpersonen, 47 Familienangehörige) 19 41
Überbrückungsprogramm
595 (81 Hauptpersonen, 514 Familienangehörige) 152 443
Gesamt 1 901 (385 Hauptpersonen, 1.516 Familienangehörige) 1 038 863
3. Wie viele Aufnahmezusagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen August 2021 und 1. Januar 2025 erteilt, und wie viele
Aufnahmezusagen wurden in diesem Zeitraum entzogen (bitte nach
Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste,
Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm
Afghanistan auflisten)?
Hinsichtlich der Anzahl der erteilten Aufnahmeerklärungen bzw.
Aufnahmezusagen im fragegegenständlichen Zeitraum wird auf die nachfolgende Tabelle
verwiesen.
Verfahren Hauptpersonen Familienangehörige
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan 916 2 171
Ortskräfteverfahren 4 572 20 901
Menschenrechtsliste 2 257 8 132
Überbrückungsprogramm 1 876 9 054
Hinsichtlich der Anzahl der Aufhebungen von Aufnahmezusagen im
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen. Darüber hinausgehende statistische Angaben im Sinne der Fragestellung
liegen nicht vor.
4. Wie viele Aufnahmezusagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Zeitpunkt der Einreichung der
Kleinen Anfrage erteilt, und wie viele Aufnahmezusagen wurden in
diesem Zeitraum entzogen (bitte nach Hauptpersonen und
Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm,
Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine Aufnahmezusagen bzw.
Aufnahmeerklärungen erteilt. Hinsichtlich der Anzahl der Aufhebungen von
Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm wir auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen. Darüber hinausgehende statistische Angaben im Sinne der
Fragestellung liegen nicht vor.
5. Wie viele Aufhebungsverfahren gemäß den §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) wurden bis zum 1. Januar 2025 bei
Personen mit Aufnahmezusagen nach dem Bundesaufnahmeprogramm
eingeleitet, und in wie vielen Fällen hat dies bisher zu einer
vollständigen Aufhebung bzw. Rücknahme der Aufnahmezusage geführt (bitte
nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach
Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und dem Ausgang der Klagen bzw.
Widersprüche auflisten)?
Im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan wurde bis 1.
Januar 2025 in vier Fällen ein Aufhebungsverfahren eingeleitet. Davon waren
vier Hauptpersonen und 15 Familienangehörige betroffen. Im
fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine Aufhebungsbescheide erlassen.
6. Wie viele Aufhebungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 eingeleitet, wie viele dieser Verfahren
mündeten in einer Aufhebung bzw. Rücknahme der Aufnahmezusage, und
wie viele dieser Verfahren laufen noch (bitte nach Hauptpersonen und
Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste,
Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm
Afghanistan und dem Ausgang der Klagen bzw. Widersprüche auflisten)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden in 55 Fällen Aufhebungsverfahren
eingeleitet. Das betrifft 238 Personen (55 Hauptpersonen, 183
Familienangehörige). In bisher 24 Fällen wurde die Aufnahmezusage für insgesamt 98
Personen (23 Hauptpersonen, 75 Familienangehörige) aufgehoben. In 31 von diesen
Fällen laufen aktuell noch Aufhebungsverfahren. Es handelt sich dabei
ausschließlich um Fälle des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan. Bei den
übrigen Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfolgen keine Widerrufe/
Rücknahmen im rechtlichen Sinn. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
7. In wie vielen Fällen wurde das Aufhebungsverfahren nach der
Stellungnahme der Betroffenen eingestellt?
Es wurde in einem Fall das Aufhebungsverfahren teilweise eingestellt.
8. Wie begründet die Bundesregierung die Fristverkürzung zur Abgabe
einer Stellungnahme in Aufhebungsverfahren nach den §§ 48 und 49
VwVG von vier Wochen auf eine Woche, in welcher Sprache muss die
Stellungnahme formuliert werden, wurden die Betroffenen über die
Fristverkürzung in einer Sprache informiert, die sie beherrschen, wenn ja, wie
konkret, und wenn nein, warum nicht?
Die im Rahmen von Anhörungsschreiben gesetzte Frist richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Unter bestimmten Umständen kann eine Behörde
auch gänzlich auf eine Anhörung verzichten (vgl. § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Stellungnahme hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der
Übermittlung eines Anhörungsschreibens im Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan liegen Übersetzungshilfen auf Englisch, Dari und Paschtu bei.
9. Wie viele positive Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen
Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidungen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
(bitte nach VGs und Obergerichten und dem Zeitpunkt auflisten)?
Als „positiv“ werden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) zugunsten
der jeweiligen antragstellenden Person angenommen. Für das
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan sind seit April 2025 folgende Entscheidungen
ergangen.
Beschlüsse gesamt
davon nach § 123 VwGO
davon nach § 80 Abs. 5 VwGO
17
7
10
Urteile 1
Im Ortskräfteverfahren, der Menschenrechtsliste und dem
Überbrückungsprogramm liegen keine „positiven“ Entscheidungen des VG im Sinne der
Fragestellung vor.
10. Gegen wie viele positive Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bzw.
Obergerichte hat die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung
der Kleinen Anfrage Rechtsmittel eingelegt (bitte nach VGs und
Obergerichten auflisten)?
Als „positiv“ werden folgende Konstellationen angenommen: Entscheidungen
über ein Rechtsmittel der antragstellenden Personen, dem stattgegeben wird
sowie Entscheidungen über ein Rechtsmittel der Antragsgegnerin, das
zurückgewiesen oder verworfen wurde.
Beschlüsse des Bayrischen VGH gesamt 5
Eingelegte und nicht abgeschlossene Rechtsmittelverfahren der Antragsgegnerin 1
11. Wie viele Vollstreckungsverfahren auf Durchsetzung der Erteilung eines
Visums sind zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach
Kenntnis der Bundesregierung anhängig?
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage (Stand: 10. Oktober 2025)
waren insgesamt 16 Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne der
Fragestellung anhängig, in denen die Bundesregierung zur Visumerteilung verpflichtet
wurde.
12. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits erteilte
Aufnahmezusagen ausschließlich nach der Durchführung von Sicherheitsinterviews
zurückgenommen oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt, und welche
Gründe bestehen für die Rücknahme von Aufnahmezusagen, bevor
Sicherheitsinterviews geführt wurden (bitte nach Grund, Hauptpersonen
und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste,
Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm
Afghanistan auflisten)?
Alle Aufnahmezusagen stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen
Visumsverfahrens und etwaig sich im weiteren Verfahren ergebender
Sicherheitsbedenken oder Erkenntnisse. Grundsätzlich können sich in jedem Stadium
des Verfahrens Erkenntnisse ergeben, die zu einer Aufhebung der
Aufnahmezusagen führen können. Hinsichtlich der Gründe für eine Aufhebung im
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 27 des Abgeordneten Marcel Emmerich auf
Bundestagsdrucksache 21/1482 verwiesen. Darüberhinausgehende statistische
Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
13. Wie viel Personal ist seit Mai 2025 bei der GIZ GmbH, beim Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und in den Fachreferaten der
Bundesministerien (bitte differenzieren) mit der Bearbeitung der Fälle
der Menschen, die Aufnahmezusagen über das
Bundesaufnahmeprogramm und über Aufnahmeverfahren nach § 22 AufenthG aus
Afghanistan erhalten haben, beschäftigt, und wie viele Mitarbeitende welcher
Behörden waren zu welchen Zeiträumen in Islamabad (bitte möglichst
konkret aufschlüsseln)?
Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind derzeit bis zu 66
Mitarbeitende mit den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan befasst, hiervon
befinden sich 23 Mitarbeitende in Islamabad. Im Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sind insgesamt bis zu
drei Mitarbeitende verteilt auf alle Laufbahnen mit der Bearbeitung der Fälle
im Aufnahmeverfahren nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus
Afghanistan befasst. Im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist ein
Referent (anteilig) für die Bearbeitung zuständig. Im Bundesministerium des
Innern (BMI) sind zeitweise bis zu elf Personen mit den Aufnahmeverfahren
aus Afghanistan befasst. Im Auswärtigen Amt (AA) sind es mit dem Stichtag
17. Oktober 2025 acht Mitarbeitende in der Zentrale in Berlin, sechs Personen
per Abordnungen, zwei Lokalbeschäftigte, bis zu vier von der Bundespolizei an
die Botschaft abgeordnete Dokumenten- und Visaberater (DVB) und drei vom
BAMF an die Botschaft abgeordnete Mitarbeitende. Die Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ GmbH) hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen der Aufnahmeverfahren der Bundesregierung für Afghanistan 25
Mitarbeitende in Islamabad und 20 in Deutschland beschäftigt.
14. Bei wie vielen der Afghaninnen und Afghanen mit deutscher
Aufnahmezusage wurden die Sicherheitsinterviews zum Zeitpunkt der Einreichung
der Kleinen Anfrage bereits abgeschlossen, und bei wie vielen Personen
sind Sicherheitsinterviews noch ausstehend (bitte nach den einzelnen
Aufnahmeprogrammen auflisten)?
Es fanden seit Beginn der Anhörungen zur Feststellung von
Sicherheitsbedenken (sog. Sicherheitsinterviews) verfahrensübergreifend insgesamt 5 290
Interviews von Personen im befragungsfähigen Alter in den Aufnahmeverfahren aus
Afghanistan statt. Eine konkrete Anzahl der noch ausstehenden
Sicherheitsinterviews ist aufgrund des in jedem Einzelfall zu prüfenden Erfordernisses nicht
möglich.
15. Wie viele Termine für Sicherheitsinterviews wurden seit Mai 2025 bis
zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage an der Deutschen
Botschaft Islamabad vergeben und durchgeführt (bitte nach Monaten
aufschlüsseln), und kann die Bundesregierung einen Zeitplan für einen
geordneten Abschluss aller Sicherheitsüberprüfungen und Aufnahmen der
Schutzsuchenden in Deutschland „bis Jahresende“ vorlegen?
Im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 10. Oktober 2025 wurden insgesamt 286 sog.
Sicherheitsinterviews durchgeführt: Im Mai 2025 gab es insgesamt 52
Interviews, im September 2025 insgesamt 158 Interviews und im Oktober 2025
bislang 58 Interviews. Im Übrigen wird hinsichtlich der Planung von
Sicherheitsinterviews auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 22
der Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/1709
verwiesen.
16. Warum wurden die Fallbearbeitung in Aufnahmeverfahren afghanischer
Schutzsuchender und die Durchführung von Sicherheitsinterviews in
Islamabad zwischen Mai 2025 und August 2025 ausgesetzt, obwohl doch
seit dem 10. Mai 2025 Waffenruhe zwischen Indien und Pakistan
herrscht, und wie vielen Personen wurde zum Zeitpunkt der Einreichung
der Kleinen Anfrage nach der Durchführung des Sicherheitsinterviews
die Aufnahmezusage aufgrund von sicherheitsrelevanten Bedenken
entzogen?
Mit Blick auf die Vorgaben im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD, wonach eine Beendigung der freiwilligen Aufnahmeprogramme soweit
wie möglich erfolgt, prüfte die Bundesregierung zunächst die Umsetzung
dieses Vorhabens. Für den Zeitraum dieser Prüfung war das Ausreiseverfahren
ausgesetzt. Insgesamt wurden bislang in 12 Fällen (51 betroffene Personen)
eine Aufnahmezusage wegen Sicherheitsbedenken aufgehoben.
17. Welche Arten von Interviews oder Vorsprachen afghanischer
Schutzsuchender mit Aufnahmezusage gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zusätzlich zur Datenerfassung an der Deutschen Botschaft in
Islamabad und zu den Sicherheitsinterviews, auf welchen Kriterien basieren
diese, und wie viele Interviews bzw. Vorsprachen muss eine Person mit
Aufnahmezusage aktuell insgesamt absolvieren?
Das Ausreiseverfahren sieht eine persönliche Vorsprache bei der
Auslandsvertretung vor, daran können sich nach den Umständen des Einzelfalles
verschiedene persönliche Befragungen im Laufe des Ausreisverfahrens anschließen.
Die persönlichen Befragungen, die zusätzlich zu einem sog.
Sicherheitsinterview durchgeführt werden, dienen grundsätzlich der Sachverhaltsaufklärung
soweit sich im Verfahren Erkenntnisse ergeben, die Zweifel an dem Bestehen
der Aufnahme- und Einreisevoraussetzungen begründen.
18. Wird die Bundesregierung afghanischen Staatsangehörigen, die den
Visumsprozess erfolgreich durchlaufen haben und gegen die keine
Sicherheitsbedenken vorliegen, die Ausreise mittels Linienflugs von Islamabad
nach Deutschland ermöglichen und finanzieren und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt auch weiterhin Personen, bei denen alle
Aufnahme- und Einreisevoraussetzungen vorliegen bei der Einreise durch die
Organisation und Finanzierung von Flügen nach Deutschland zu unterstützen.
19. Welche Behörden sollen die angekündigte Überprüfung der bereits
erteilten Aufnahmezusagen der sich in Islamabad befindenden afghanischen
Staatsangehörigen durchführen, wie ist dabei der konkrete Zeitplan,
werden hierbei auch bei den Fällen des Bundesaufnahmeprogramms die
falleinreichenden Meldestellen informiert, wenn ja, wann, und wenn nein,
warum nicht?
Die Einzelfallprüfung erfolgt durch die auch bisher am Verfahren beteiligten
Behörden, zu denen das BMI, das BAMF, die Sicherheitsbehörden, das AA
sowie die weiteren im Ortskräfteverfahren zuständigen Ressorts das BMZ und
das BMVg gehören. Die Bundesregierung beabsichtigt die Verfahren bis Ende
des Jahres abzuschließen. Die meldeberechtigten Stellen im
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan werden anlassbezogen über die aktuellen
Entwicklungen informiert.
20. Wie schätzt die Bundesregierung die Sicherheitslage der Afghaninnen
und Afghanen mit Aufnahmezusagen zum jetzigen Zeitpunkt ein,
unterscheidet sich die Einschätzung zu dem Zeitpunkt, an dem die
Aufnahmezusagen vergeben wurden, und wenn ja, wie konkret?
Allgemein ist die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht. Die Zahlen ziviler
Opfer sind in den vergangenen Jahren zurückgegangen, dennoch kommt es
regelmäßig zu terroristischen Anschlägen und bewaffneten
Auseinandersetzungen. Davon zu unterscheiden ist die Beurteilung der individuellen
Gefährdungslage einzelner Personen mit Aufnahmezusagen. Diese setzt eine intensive
Einzelfallprüfung voraus und kann nicht pauschal bewertet werden. Die
individuelle Gefährdungslage in Afghanistan für Afghaninnen und Afghanen mit
Aufnahmezusagen wird im Einzelfall geprüft, sodass hierzu keine generellen
Aussagen getroffen werden können.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die erteilten Aufnahmezusagen
ehemaliger Ortskräfte, und wie unterscheidet sich diese Bewertung zu den
Ortskräften von der Gefährdung von Menschen – bezüglich der
Aufnahme von Menschen gemäß § 23 AufenthG des
Bundesaufnahmeprogramms –, zu deren Aufnahme die Bundesregierung rechtlich
verpflichtet ist?
Für die Aufnahmeverfahren gelten die jeweiligen Verfahrensvoraussetzungen.
Danach richtet sich auch, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme weiterhin
vorliegen.
22. Für wie viele der 248 Afghaninnen und Afghanen mit deutscher
Aufnahmezusage, die von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben wurden
(Deutscher Aufnahmestopp: 661 Afghanen in Pakistan festgenommen |
tagesschau.de; www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanen-pakistan-orts
kraefte-100.html), wurden von deutschen Behörden inzwischen
Einreisevisa für Pakistan beantragt, sodass diese nach Pakistan zurückkehren und
das Ausreiseverfahren nach Deutschland betreiben können?
Mit Stand 10. Oktober 2025 wurden für 53 Personen, die zuvor nach
Afghanistan abgeschoben wurden, Visaanträge bei den pakistanischen Behörden
seitens des von der Bundesregierung beauftragten Dienstleisters gestellt. Die
Bundesregierung prüft im jeweiligen Einzelfall, ob eine Unterstützung bei der
Visaantragstellung erfolgt.
23. Konnten zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage
abgeschobene Afghaninnen und Afghanen mit Aufnahmezusage von Deutschland
nach Pakistan zurückkehren, wenn ja, wie viele, und zu welchem
Zeitpunkt?
Der Dienstleister der Bundesregierung hat mit Stand 10. Oktober 2025 20
Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfasst, die nach einer
vorherigen Abschiebung nach Afghanistan nach Pakistan in das Ausreiseverfahren
zurückgekehrt sind.
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, Visa für die Wiedereinreise nach
Pakistan für alle 248 nach Afghanistan abgeschobenen Personen zu
beantragen, wenn ja, wann wird dies geschehen, was passiert mit den
Personen, für die die Bundesregierung keine Visa beantragt, und wenn nein,
warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
25. Wie viele deutsche Visa zur Einreise wurden seit Mai 2025 an
Afghaninnen und Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage ausgestellt (bitte nach
Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach
Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)?
Seit Mai 2025 wurden 78 deutsche Visa zur Einreise an Afghaninnen und
Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage ausgestellt. Darin enthalten sind 17
Hauptpersonen. Zwei Personen sind über das Überbrückungsprogramm, zwei
Personen als Einzelaufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG und 74 über das
Bundesaufnahmeprogramm eingereist.
26. Wie viele Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung zum
Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach Deutschland
einreisen (bitte nach Datum auflisten)?
Seit Mai 2025 sind mit Stand 10. Oktober 2025 78 Personen aus den
Aufnahmeverfahren aus Afghanistan nach Deutschland eingereist:
1. September 2025: 47 Personen
23. September 2025: 28 Personen
7. Oktober 2025: drei Personen.
27. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Kleinen Anfrage die Wartezeit für Personen nach einem
Sicherheitsinterview bis zur Ausstellung eines Visums (bitte nach
Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)?
Die Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des konkreten
Einzelfalles. Zuletzt betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer zwischen 11 und
14 Monaten.
28. Werden die GIZ GmbH-Gästehäuser in Pakistan über September 2025
hinaus finanziert, wenn ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht?
Das freiwillige Angebot der Bundesregierung für eine Unterbringung von
Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan in Gästehäusern in Pakistan
erfolgt weiterhin und wird voraussichtlich bis zur Beendigung der Verfahren
fortgesetzt.
29. Werden im Falle einer Fortführung der Finanzierung der GIZ GmbH-
Unterkünfte in Pakistan alle Personengruppen, die bisher in den
Unterkünften warten, davon eingeschlossen sein?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
30. Wie viele afghanische Staatsangehörige mit Aufnahmezusage für
Deutschland wurden bis zur Einreichung der Kleinen Anfrage aus den
GIZ GmbH-Gasthäusern in Islamabad in GIZ GmbH-Gasthäuser in
Peschawar gebracht, und was ist der Grund für die Verlegung, wenn die
weiteren Termine für das Aufnahmeverfahren (wie beispielsweise
Sicherheitsinterviews) in Islamabad stattfinden?
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage wurden knapp 1.000
Personen aus den GIZ-Gasthäusern in Islamabad in GIZ-Gasthäuser in Peschawar
gebracht. Die Personen werden vom Dienstleister der Bundesregierung bei
Bedarf zu Terminen in Islamabad gebracht. Darüberhinausgehende Informationen
können mit Blick auf die Schutzrechte Dritter nicht genannt werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
31. Auf welcher Grundlage wurden die 47 Personen mit Aufnahmezusage,
die am 1. September 2025 und die 28 Personen, die am 24. September
2025 in Deutschland eingereist sind, ausgewählt, und welche Behörde
bzw. welche Behörden hat bzw. haben die entsprechende Auswahl
getroffen?
Hinsichtlich der eingereisten Personen lagen rechtskräftige
verwaltungsgerichtliche Beschlüsse vor, die die Bundesregierung umgesetzt hat.
32. Wie viele der insgesamt 75 Personen, die am 1. und 24. September 2025
nach Deutschland einreisen konnten, hatten vor ihrer Einreise ein
erfolgreiches gerichtliches Klageverfahren gegen die Bundesregierung geführt
(bitte nach VGs bzw. Obergerichten auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Wann plant die Bundesregierung, weitere Personen mit Aufnahmezusage
und abgeschlossenem Sicherheitsinterview nach Deutschland einreisen
zu lassen, aufgrund welcher Voraussetzungen werden diese Personen
eingeflogen, und wird die Einreise über Linienflüge oder Charterflüge
geschehen?
Die Verfahrensdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Nur wenn alle
Voraussetzungen im Aufnahme- und Ausreiseverfahren vorliegen, kann auch
tatsächlich eine Einreise nach Deutschland erfolgen. Die Bundesregierung prüft
für die ausstehenden Einreisen aus Pakistan auch Charterflüge zu nutzen.
34. Welche unmittelbaren Maßnahmen hat die Bundesregierung
unternommen, damit, nachdem bereits 661 Menschen mit deutschen
Aufnahmezusagen in Pakistan festgenommen und 248 anschließend nach Afghanistan
abgeschoben wurden, nicht weitere Personen mit deutscher
Aufnahmezusage von pakistanischen Behörden inhaftiert und nach Afghanistan
abgeschoben werden?
38. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um weitere
Verhaftungen und Abschiebungen durch die pakistanischen Behörden von
Personen mit deutscher Aufnahmezusage zu verhindern?
Die Fragen 34 und 38 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung stand und steht weiterhin über die Deutsche Botschaft in
Islamabad und über das Auswärtige Amt in Berlin bei Bedarf in
kontinuierlichem, hochrangigem Kontakt mit Vertreterinnen und Vertretern der
pakistanischen Regierung. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
35. Wie viele der 661 Personen, die in Pakistan festgenommen wurden,
wurden wieder freigelassen, und welche Art der Unterbringung und
Versorgungsleistungen stellt die Bundesregierung den Menschen zur
Verfügung?
36. Mit welchen Maßnahmen versucht die Bundesregierung, die Entlassung
derjenigen Menschen, die weiterhin in pakistanischer Abschiebehaft
sitzen, zu ermöglichen, bei wie vielen Personen war die Bundesregierung
bisher erfolgreich, und ist es der Bundesregierung gelungen, die
Personen in sichere Unterkünfte zu bringen?
Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet:
Die Bundesregierung hat sich kontinuierlich für den Schutz der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufnahmeprogramme eingesetzt und tut das weiterhin.
Die als Resultat dieses Einsatzes aus der Abschiebehaft freigelassenen
Personen werden vom Dienstleister der Bundesregierung unterstützt, insbesondere
untergebracht und mit Nahrungsmitteln und Kleidung versorgt.
37. Steht die Bundesregierung in regelmäßigem Austausch mit den 248 nach
Afghanistan abgeschobenen Personen, und wie schätzt die
Bundesregierung die Sicherheitslage für diese Personen, insbesondere die
Sicherheitslage für betroffene Frauen und Kinder, ein?
Die Bundesregierung steht über einen beauftragten Dienstleister in ständigem
Kontakt zu den nach Afghanistan abgeschobenen Personen. Diese sind vor Ort
untergebracht und mit Nahrungsmitteln und Kleidung versorgt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
39. Warum wurden nach Einschätzung der Bundesregierung in Pakistan fast
ausschließlich unter deutschem Schutz stehende Menschen
festgenommen und kaum Menschen, die Aufnahmezusagen von anderen Ländern
wie Australien, Kanada oder Großbritannien haben (Deutscher
Aufnahmestopp: 661 Afghanen in Pakistan festgenommen | tagesschau.de;
www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanen-pakistan-ortskraefte-10
0.html)?
Eine solche Unterscheidung ist der Bundesregierung nicht bekannt.
40. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Deutschland im September
2024 mit drei weitere Staaten (Australien, Kanada und die Niederlande)
erklärt hatte, dass sie rechtliche Schritte einleiten würden, um die Taliban
für Verstöße gegen das UN-Übereinkommen (UN = United Nations) zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CE-DAW)
völkerrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, weiterhin, konnte die
Bundesregierung weitere Staaten für diese Initiative gewinnen, wenn ja, welche
Staaten, und wenn nein, warum verfolgt sie das Ziel nicht weiter?
Die Bundesregierung setzt sich, gemeinsam mit den Partnerstaaten Australien,
Kanada und den Niederlanden, weiterhin für die Einhaltung der Pflichten
Afghanistans aus dem VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein. Die Streitbeilegungsklausel dieses
Übereinkommens sieht verschiedene Schritte vor, die einen insgesamt
längerfristigen Prozess ausmachen. Seit Bekanntgabe der Initiative mit der Erklärung vom
25. September 2024 sind weitere Staaten als politische Unterstützer der
Initiative hinzugekommen. Eine Liste findet sich hier: www.auswaertiges-amt.de/en/
aussenpolitik/regionaleschwerpunkte/asien/cedaw-2694096.
41. Unterstützt die Bundesregierung eine mögliche Resolution zur
Verabschiedung eines unabhängigen, internationalen
Rechenschaftsmechanismus für Afghanistan, der zur Aufarbeitung vergangener wie aktueller
Verbrechen dient, wenn ja, was ist der aktuelle Stand, und wenn nein,
warum nicht?
Die Resolution zur Menschenrechtslage in Afghanistan, die einen
internationalen Investigativmechanismus mandatiert, wurde von der EU im 60.
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) eingebracht. Sie wurde von der
Bundesregierung unterstützt und am 6. Oktober 2025 im Konsens
angenommen.
42. Wie wird sichergestellt, dass mit den personenbezogenen Daten der
gefährdeten Afghaninnen und Afghanen, die sich für das
Bundesaufnahmeprogramm, die Menschenrechtsliste, das Überbrückungsprogramm und
das Ortskräfteverfahren beworben haben, datenschutzrechtlich sensibel
umgegangen wird?
Der Umgang mit den personenbezogenen Daten in den Aufnahmeverfahren aus
Afghanistan erfolgt unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen.
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ISSN 0722-8333]
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