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Humanitäre Aufnahmeprogramme Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/2157)

dip / drucksache 03.11.2025 · WP 21 · 21/2514 · Antwort · Original ↗

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Humanitäre Aufnahmeprogramme Afghanistan (Antwort zu Drs. 21/2157) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2514 21. Wahlperiode 03.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Luise Amtsberg, Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2157 – Humanitäre Aufnahmeprogramme Afghanistan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von CDU, CSU und SPD getragene Bundesregierung hat bestehende humanitäre Aufnahmeprogramme beendet. Davon betroffen sind auch ca. 2 300 (www.lto.de/recht/hintergruende/h/faq-afghanistan-aufnahmeprogramm-aufna hme-vg-ovg-berlin) afghanische Staatsangehörige, die mit ihren Familienangehörigen nach strengen Kriterien und intensiven Prüfungen Aufnahmezusagen der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben. Die Aufnahmezusagen wurden über das Ortskräfteverfahren, die Menschenrechtsliste, das Überbrückungsprogramm oder das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan ausgesprochen. Zu den rund 2 300 Afghaninnen und Afghanen zählen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten, Kulturschaffende sowie Journalistinnen und Journalisten, die von den Taliban bedroht werden, weil sie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Frauenrechte eintreten, sowie Angehörige vulnerabler Gruppen (LGBTIQ+, religiöse Minderheiten, alleinstehende Frauen). Ebenfalls gehören ehemalige lokale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: Ortskräfte) zu der Gruppe. Sie haben das Engagement der Bundesrepublik Deutschland vor Ort in der durchgeführten Form unterstützt, indem sie den Kontakt zur Bevölkerung erleichtert, Übersetzungsarbeit geleistet und wichtige Informationen geliefert haben. Nicht selten haben sie ihre Arbeit unter höchster Gefahr für ihr Leben und ihre Unversehrtheit getätigt. Dafür werden sie vom Taliban-Regime massiv bedroht und müssen Repressionen fürchten. In den letzten Monaten hat der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt immer wieder angekündigt, bestehende Aufnahmezusagen von Betroffenen und ihren Familienangehörigen, nochmals überprüfen zu wollen, obwohl die Schutzbedürftigkeit der Schutzsuchenden und ihrer Familienangehörigen bereits festgestellt wurde. Die Personen wurden nach strengen Kriterien ausgewählt, bei entsprechenden Überprüfungen wurden auch die Sicherheitsbehörden eingebunden (www.auswaertiges-amt.de/de/new sroom/regierungspressekonferenz-2704066). Erteilte Aufnahmezusagen über das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan sind rechtlich bindend. Dies wurde mittlerweile in vielen Fällen durch mehrere Kammern des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin sowie des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt. Die Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Bundesregierung Menschen mit Aufnahmezusagen über humanitäre deutsche Aufnahmeprogramme und ihren Familienangehörigen nach erfolgreichen Sicherheitsinterviews Visa erteilen und ihre Einreise nach Deutschland durchführen muss. Am 1. September 2025 und 24. September 2025 sind 48 und dann 28 Afghaninnen und Afghanen mit Linienflügen in Hannover gelandet. All diese Menschen haben die zuvor genannten Kriterien erfüllt. Trotzdem wurde ihre Einreise durch die Bundesregierung erst ermöglicht, nachdem sie zusätzlich erfolgreich vor deutschen Verwaltungsgerichten geklagt hatten. Die Bundesregierung ist gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden, wodurch sie verpflichtet ist, rechtsverbindliche Aufnahmezusagen einzuhalten. Diese Verpflichtung gilt auch ohne konkrete gerichtliche Beschlüsse, sodass die Bundesregierung nicht darauf warten darf, bis die Betroffenen dies individuell gerichtlich durchsetzen. Im Anschluss an die intensive Prüfung, ob die Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind, sind Sicherheitsinterviews fester Bestandteil der Aufnahmeprogramme vor der Visavergabe an Afghaninnen und Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage. Die Sicherheitsinterviews werden durch drei verschiedene Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Botschaft in Islamabad durchgeführt (Bundespolizei [BuPol], Bundeskriminalamt [BKA], Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV]). Sie unterstehen dem Bundesministerium des Inneren. Seit Antritt der neuen Bundesregierung gab es eine längere Aussetzung der Sicherheitsinterviews an der Deutschen Botschaft in Islamabad. Erst Mitte September 2025 wurden die Teams wieder nach Pakistan zurückgeschickt und die Durchführung von Sicherheitsinterviews wiederaufgenommen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 22 der Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/1709). Bereits seit Herbst 2023 hat sich die Situation afghanischer Staatsangehöriger mit Aufnahmezusage in Pakistan grundlegend verschlechtert. Seit Ende Januar 2025 werden groß angelegte Abschiebungsmaßnehmen afghanischer Staatsangehöriger, die sich in Pakistan aufhalten, von den pakistanischen Behörden durchgeführt. Afghanische Staatsangehörige, die über eine Aufnahmezusage nach Deutschland verfügen, erhielten zunächst einen „Schutzbrief“ der Deutschen Botschaft in Islamabad. Dieser Schutzbrief legt dar, dass sie für eine Aufnahme in Deutschland vorgesehen sind. Er sollte ihre Verhaftung und Abschiebung nach Afghanistan durch die pakistanischen Behörden verhindern, wird aber seit spätestens Mitte August von den pakistanischen Behörden nicht mehr akzeptiert. Seitdem wurden mindestens 661 afghanische Personen mit Aufnahmezusage aus Deutschland von pakistanischen Behörden in Abschiebelagern inhaftiert. 248 Personen von ihnen wurden bereits nach Afghanistan abgeschoben (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanen-pakistan-ortskraeft e-100.html). Bei den Festnahmen geht die pakistanische Polizei laut Zeugenberichten brutal vor, obwohl auch viele Kinder und schwangere Frauen betroffen sind. Das Vorgehen ist für die Menschen retraumatisierend und die Abschiebungen nach Afghanistan, bei denen auch Familien auseinandergerissen werden, lebensgefährlich. In Afghanistan selbst sind die Menschen weiterhin von massiven Repressionen bedroht.  1. Wie viele afghanische Staatsangehörige mit einer Aufnahmezusage nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 23 Absatz 2 AufenthG befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in Pakistan (bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)?  2. Wie viele Personen mit Aufnahmebescheid befinden sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in Gästehäusern der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in Islamabad und Peshawar (bitte nach Ort, Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Mit Stand 10. Oktober 2025 befinden sich insgesamt 1.901 afghanische Staatsangehörige in Pakistan, die von einem von der Bundesregierung beauftragten Dienstleister dort unterstützt werden. Dies umfasst auch die Unterbringung in Guesthouses. Die Verteilung auf die verschiedenen Aufnahmeverfahren nach Hauptpersonen, Familienangehörigen sowie Ort (Islamabad/Peschawar) kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Aufnahmeverfahren Anzahl der Personen in der Unterbringung in Pakistan (davon Hauptpersonen, Familienangehörige) Aufenthaltsort Islamabad Aufenthaltsort Peschawar Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan 1 027 (256 Hauptpersonen, 771 Familienangehörige) 734 293 Ortskräfteverfahren 219 (35 Hauptpersonen, 184 Familienangehörige) 133 86 Menschenrechtsliste 60 (13 Hauptpersonen, 47 Familienangehörige) 19 41 Überbrückungsprogramm 595 (81 Hauptpersonen, 514 Familienangehörige) 152 443 Gesamt 1 901 (385 Hauptpersonen, 1.516 Familienangehörige) 1 038 863  3. Wie viele Aufnahmezusagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen August 2021 und 1. Januar 2025 erteilt, und wie viele Aufnahmezusagen wurden in diesem Zeitraum entzogen (bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)? Hinsichtlich der Anzahl der erteilten Aufnahmeerklärungen bzw. Aufnahmezusagen im fragegegenständlichen Zeitraum wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Verfahren Hauptpersonen Familienangehörige Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan 916 2 171 Ortskräfteverfahren 4 572 20 901 Menschenrechtsliste 2 257 8 132 Überbrückungsprogramm 1 876 9 054 Hinsichtlich der Anzahl der Aufhebungen von Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Darüber hinausgehende statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.  4. Wie viele Aufnahmezusagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage erteilt, und wie viele Aufnahmezusagen wurden in diesem Zeitraum entzogen (bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine Aufnahmezusagen bzw. Aufnahmeerklärungen erteilt. Hinsichtlich der Anzahl der Aufhebungen von Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm wir auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Darüber hinausgehende statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.  5. Wie viele Aufhebungsverfahren gemäß den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) wurden bis zum 1. Januar 2025 bei Personen mit Aufnahmezusagen nach dem Bundesaufnahmeprogramm eingeleitet, und in wie vielen Fällen hat dies bisher zu einer vollständigen Aufhebung bzw. Rücknahme der Aufnahmezusage geführt (bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und dem Ausgang der Klagen bzw. Widersprüche auflisten)? Im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan wurde bis 1. Januar 2025 in vier Fällen ein Aufhebungsverfahren eingeleitet. Davon waren vier Hauptpersonen und 15 Familienangehörige betroffen. Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine Aufhebungsbescheide erlassen.  6. Wie viele Aufhebungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 eingeleitet, wie viele dieser Verfahren mündeten in einer Aufhebung bzw. Rücknahme der Aufnahmezusage, und wie viele dieser Verfahren laufen noch (bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und dem Ausgang der Klagen bzw. Widersprüche auflisten)? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden in 55 Fällen Aufhebungsverfahren eingeleitet. Das betrifft 238 Personen (55 Hauptpersonen, 183 Familienangehörige). In bisher 24 Fällen wurde die Aufnahmezusage für insgesamt 98 Personen (23 Hauptpersonen, 75 Familienangehörige) aufgehoben. In 31 von diesen Fällen laufen aktuell noch Aufhebungsverfahren. Es handelt sich dabei ausschließlich um Fälle des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan. Bei den übrigen Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfolgen keine Widerrufe/ Rücknahmen im rechtlichen Sinn. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.  7. In wie vielen Fällen wurde das Aufhebungsverfahren nach der Stellungnahme der Betroffenen eingestellt? Es wurde in einem Fall das Aufhebungsverfahren teilweise eingestellt.  8. Wie begründet die Bundesregierung die Fristverkürzung zur Abgabe einer Stellungnahme in Aufhebungsverfahren nach den §§ 48 und 49 VwVG von vier Wochen auf eine Woche, in welcher Sprache muss die Stellungnahme formuliert werden, wurden die Betroffenen über die Fristverkürzung in einer Sprache informiert, die sie beherrschen, wenn ja, wie konkret, und wenn nein, warum nicht? Die im Rahmen von Anhörungsschreiben gesetzte Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Unter bestimmten Umständen kann eine Behörde auch gänzlich auf eine Anhörung verzichten (vgl. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Stellungnahme hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Übermittlung eines Anhörungsschreibens im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan liegen Übersetzungshilfen auf Englisch, Dari und Paschtu bei.  9. Wie viele positive Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage (bitte nach VGs und Obergerichten und dem Zeitpunkt auflisten)? Als „positiv“ werden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) zugunsten der jeweiligen antragstellenden Person angenommen. Für das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan sind seit April 2025 folgende Entscheidungen ergangen. Beschlüsse gesamt davon nach § 123 VwGO davon nach § 80 Abs. 5 VwGO 17 7 10 Urteile 1 Im Ortskräfteverfahren, der Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm liegen keine „positiven“ Entscheidungen des VG im Sinne der Fragestellung vor. 10. Gegen wie viele positive Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bzw. Obergerichte hat die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage Rechtsmittel eingelegt (bitte nach VGs und Obergerichten auflisten)? Als „positiv“ werden folgende Konstellationen angenommen: Entscheidungen über ein Rechtsmittel der antragstellenden Personen, dem stattgegeben wird sowie Entscheidungen über ein Rechtsmittel der Antragsgegnerin, das zurückgewiesen oder verworfen wurde. Beschlüsse des Bayrischen VGH gesamt 5 Eingelegte und nicht abgeschlossene Rechtsmittelverfahren der Antragsgegnerin 1 11. Wie viele Vollstreckungsverfahren auf Durchsetzung der Erteilung eines Visums sind zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig? Zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage (Stand: 10. Oktober 2025) waren insgesamt 16 Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne der Fragestellung anhängig, in denen die Bundesregierung zur Visumerteilung verpflichtet wurde. 12. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits erteilte Aufnahmezusagen ausschließlich nach der Durchführung von Sicherheitsinterviews zurückgenommen oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt, und welche Gründe bestehen für die Rücknahme von Aufnahmezusagen, bevor Sicherheitsinterviews geführt wurden (bitte nach Grund, Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)? Alle Aufnahmezusagen stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumsverfahrens und etwaig sich im weiteren Verfahren ergebender Sicherheitsbedenken oder Erkenntnisse. Grundsätzlich können sich in jedem Stadium des Verfahrens Erkenntnisse ergeben, die zu einer Aufhebung der Aufnahmezusagen führen können. Hinsichtlich der Gründe für eine Aufhebung im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 des Abgeordneten Marcel Emmerich auf Bundestagsdrucksache 21/1482 verwiesen. Darüberhinausgehende statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. 13. Wie viel Personal ist seit Mai 2025 bei der GIZ GmbH, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und in den Fachreferaten der Bundesministerien (bitte differenzieren) mit der Bearbeitung der Fälle der Menschen, die Aufnahmezusagen über das Bundesaufnahmeprogramm und über Aufnahmeverfahren nach § 22 AufenthG aus Afghanistan erhalten haben, beschäftigt, und wie viele Mitarbeitende welcher Behörden waren zu welchen Zeiträumen in Islamabad (bitte möglichst konkret aufschlüsseln)? Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind derzeit bis zu 66 Mitarbeitende mit den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan befasst, hiervon befinden sich 23 Mitarbeitende in Islamabad. Im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sind insgesamt bis zu drei Mitarbeitende verteilt auf alle Laufbahnen mit der Bearbeitung der Fälle im Aufnahmeverfahren nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus Afghanistan befasst. Im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist ein Referent (anteilig) für die Bearbeitung zuständig. Im Bundesministerium des Innern (BMI) sind zeitweise bis zu elf Personen mit den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan befasst. Im Auswärtigen Amt (AA) sind es mit dem Stichtag 17. Oktober 2025 acht Mitarbeitende in der Zentrale in Berlin, sechs Personen per Abordnungen, zwei Lokalbeschäftigte, bis zu vier von der Bundespolizei an die Botschaft abgeordnete Dokumenten- und Visaberater (DVB) und drei vom BAMF an die Botschaft abgeordnete Mitarbeitende. Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ GmbH) hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Aufnahmeverfahren der Bundesregierung für Afghanistan 25 Mitarbeitende in Islamabad und 20 in Deutschland beschäftigt. 14. Bei wie vielen der Afghaninnen und Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage wurden die Sicherheitsinterviews zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage bereits abgeschlossen, und bei wie vielen Personen sind Sicherheitsinterviews noch ausstehend (bitte nach den einzelnen Aufnahmeprogrammen auflisten)? Es fanden seit Beginn der Anhörungen zur Feststellung von Sicherheitsbedenken (sog. Sicherheitsinterviews) verfahrensübergreifend insgesamt 5 290 Interviews von Personen im befragungsfähigen Alter in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan statt. Eine konkrete Anzahl der noch ausstehenden Sicherheitsinterviews ist aufgrund des in jedem Einzelfall zu prüfenden Erfordernisses nicht möglich. 15. Wie viele Termine für Sicherheitsinterviews wurden seit Mai 2025 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage an der Deutschen Botschaft Islamabad vergeben und durchgeführt (bitte nach Monaten aufschlüsseln), und kann die Bundesregierung einen Zeitplan für einen geordneten Abschluss aller Sicherheitsüberprüfungen und Aufnahmen der Schutzsuchenden in Deutschland „bis Jahresende“ vorlegen? Im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 10. Oktober 2025 wurden insgesamt 286 sog. Sicherheitsinterviews durchgeführt: Im Mai 2025 gab es insgesamt 52 Interviews, im September 2025 insgesamt 158 Interviews und im Oktober 2025 bislang 58 Interviews. Im Übrigen wird hinsichtlich der Planung von Sicherheitsinterviews auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 22 der Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/1709 verwiesen. 16. Warum wurden die Fallbearbeitung in Aufnahmeverfahren afghanischer Schutzsuchender und die Durchführung von Sicherheitsinterviews in Islamabad zwischen Mai 2025 und August 2025 ausgesetzt, obwohl doch seit dem 10. Mai 2025 Waffenruhe zwischen Indien und Pakistan herrscht, und wie vielen Personen wurde zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach der Durchführung des Sicherheitsinterviews die Aufnahmezusage aufgrund von sicherheitsrelevanten Bedenken entzogen? Mit Blick auf die Vorgaben im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, wonach eine Beendigung der freiwilligen Aufnahmeprogramme soweit wie möglich erfolgt, prüfte die Bundesregierung zunächst die Umsetzung dieses Vorhabens. Für den Zeitraum dieser Prüfung war das Ausreiseverfahren ausgesetzt. Insgesamt wurden bislang in 12 Fällen (51 betroffene Personen) eine Aufnahmezusage wegen Sicherheitsbedenken aufgehoben. 17. Welche Arten von Interviews oder Vorsprachen afghanischer Schutzsuchender mit Aufnahmezusage gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich zur Datenerfassung an der Deutschen Botschaft in Islamabad und zu den Sicherheitsinterviews, auf welchen Kriterien basieren diese, und wie viele Interviews bzw. Vorsprachen muss eine Person mit Aufnahmezusage aktuell insgesamt absolvieren? Das Ausreiseverfahren sieht eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung vor, daran können sich nach den Umständen des Einzelfalles verschiedene persönliche Befragungen im Laufe des Ausreisverfahrens anschließen. Die persönlichen Befragungen, die zusätzlich zu einem sog. Sicherheitsinterview durchgeführt werden, dienen grundsätzlich der Sachverhaltsaufklärung soweit sich im Verfahren Erkenntnisse ergeben, die Zweifel an dem Bestehen der Aufnahme- und Einreisevoraussetzungen begründen. 18. Wird die Bundesregierung afghanischen Staatsangehörigen, die den Visumsprozess erfolgreich durchlaufen haben und gegen die keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die Ausreise mittels Linienflugs von Islamabad nach Deutschland ermöglichen und finanzieren und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung beabsichtigt auch weiterhin Personen, bei denen alle Aufnahme- und Einreisevoraussetzungen vorliegen bei der Einreise durch die Organisation und Finanzierung von Flügen nach Deutschland zu unterstützen. 19. Welche Behörden sollen die angekündigte Überprüfung der bereits erteilten Aufnahmezusagen der sich in Islamabad befindenden afghanischen Staatsangehörigen durchführen, wie ist dabei der konkrete Zeitplan, werden hierbei auch bei den Fällen des Bundesaufnahmeprogramms die falleinreichenden Meldestellen informiert, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Die Einzelfallprüfung erfolgt durch die auch bisher am Verfahren beteiligten Behörden, zu denen das BMI, das BAMF, die Sicherheitsbehörden, das AA sowie die weiteren im Ortskräfteverfahren zuständigen Ressorts das BMZ und das BMVg gehören. Die Bundesregierung beabsichtigt die Verfahren bis Ende des Jahres abzuschließen. Die meldeberechtigten Stellen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan werden anlassbezogen über die aktuellen Entwicklungen informiert. 20. Wie schätzt die Bundesregierung die Sicherheitslage der Afghaninnen und Afghanen mit Aufnahmezusagen zum jetzigen Zeitpunkt ein, unterscheidet sich die Einschätzung zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufnahmezusagen vergeben wurden, und wenn ja, wie konkret? Allgemein ist die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht. Die Zahlen ziviler Opfer sind in den vergangenen Jahren zurückgegangen, dennoch kommt es regelmäßig zu terroristischen Anschlägen und bewaffneten Auseinandersetzungen. Davon zu unterscheiden ist die Beurteilung der individuellen Gefährdungslage einzelner Personen mit Aufnahmezusagen. Diese setzt eine intensive Einzelfallprüfung voraus und kann nicht pauschal bewertet werden. Die individuelle Gefährdungslage in Afghanistan für Afghaninnen und Afghanen mit Aufnahmezusagen wird im Einzelfall geprüft, sodass hierzu keine generellen Aussagen getroffen werden können. 21. Wie bewertet die Bundesregierung die erteilten Aufnahmezusagen ehemaliger Ortskräfte, und wie unterscheidet sich diese Bewertung zu den Ortskräften von der Gefährdung von Menschen – bezüglich der Aufnahme von Menschen gemäß § 23 AufenthG des Bundesaufnahmeprogramms –, zu deren Aufnahme die Bundesregierung rechtlich verpflichtet ist? Für die Aufnahmeverfahren gelten die jeweiligen Verfahrensvoraussetzungen. Danach richtet sich auch, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme weiterhin vorliegen. 22. Für wie viele der 248 Afghaninnen und Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage, die von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben wurden (Deutscher Aufnahmestopp: 661 Afghanen in Pakistan festgenommen | tagesschau.de; www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanen-pakistan-orts kraefte-100.html), wurden von deutschen Behörden inzwischen Einreisevisa für Pakistan beantragt, sodass diese nach Pakistan zurückkehren und das Ausreiseverfahren nach Deutschland betreiben können? Mit Stand 10. Oktober 2025 wurden für 53 Personen, die zuvor nach Afghanistan abgeschoben wurden, Visaanträge bei den pakistanischen Behörden seitens des von der Bundesregierung beauftragten Dienstleisters gestellt. Die Bundesregierung prüft im jeweiligen Einzelfall, ob eine Unterstützung bei der Visaantragstellung erfolgt. 23. Konnten zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage abgeschobene Afghaninnen und Afghanen mit Aufnahmezusage von Deutschland nach Pakistan zurückkehren, wenn ja, wie viele, und zu welchem Zeitpunkt? Der Dienstleister der Bundesregierung hat mit Stand 10. Oktober 2025 20 Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfasst, die nach einer vorherigen Abschiebung nach Afghanistan nach Pakistan in das Ausreiseverfahren zurückgekehrt sind. 24. Beabsichtigt die Bundesregierung, Visa für die Wiedereinreise nach Pakistan für alle 248 nach Afghanistan abgeschobenen Personen zu beantragen, wenn ja, wann wird dies geschehen, was passiert mit den Personen, für die die Bundesregierung keine Visa beantragt, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 25. Wie viele deutsche Visa zur Einreise wurden seit Mai 2025 an Afghaninnen und Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage ausgestellt (bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)? Seit Mai 2025 wurden 78 deutsche Visa zur Einreise an Afghaninnen und Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage ausgestellt. Darin enthalten sind 17 Hauptpersonen. Zwei Personen sind über das Überbrückungsprogramm, zwei Personen als Einzelaufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG und 74 über das Bundesaufnahmeprogramm eingereist. 26. Wie viele Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach Deutschland einreisen (bitte nach Datum auflisten)? Seit Mai 2025 sind mit Stand 10. Oktober 2025 78 Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan nach Deutschland eingereist: 1. September 2025: 47 Personen 23. September 2025: 28 Personen 7. Oktober 2025: drei Personen. 27. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage die Wartezeit für Personen nach einem Sicherheitsinterview bis zur Ausstellung eines Visums (bitte nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)? Die Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zuletzt betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer zwischen 11 und 14 Monaten. 28. Werden die GIZ GmbH-Gästehäuser in Pakistan über September 2025 hinaus finanziert, wenn ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht? Das freiwillige Angebot der Bundesregierung für eine Unterbringung von Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan in Gästehäusern in Pakistan erfolgt weiterhin und wird voraussichtlich bis zur Beendigung der Verfahren fortgesetzt. 29. Werden im Falle einer Fortführung der Finanzierung der GIZ GmbH- Unterkünfte in Pakistan alle Personengruppen, die bisher in den Unterkünften warten, davon eingeschlossen sein? Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 30. Wie viele afghanische Staatsangehörige mit Aufnahmezusage für Deutschland wurden bis zur Einreichung der Kleinen Anfrage aus den GIZ GmbH-Gasthäusern in Islamabad in GIZ GmbH-Gasthäuser in Peschawar gebracht, und was ist der Grund für die Verlegung, wenn die weiteren Termine für das Aufnahmeverfahren (wie beispielsweise Sicherheitsinterviews) in Islamabad stattfinden? Zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage wurden knapp 1.000 Personen aus den GIZ-Gasthäusern in Islamabad in GIZ-Gasthäuser in Peschawar gebracht. Die Personen werden vom Dienstleister der Bundesregierung bei Bedarf zu Terminen in Islamabad gebracht. Darüberhinausgehende Informationen können mit Blick auf die Schutzrechte Dritter nicht genannt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 31. Auf welcher Grundlage wurden die 47 Personen mit Aufnahmezusage, die am 1. September 2025 und die 28 Personen, die am 24. September 2025 in Deutschland eingereist sind, ausgewählt, und welche Behörde bzw. welche Behörden hat bzw. haben die entsprechende Auswahl getroffen? Hinsichtlich der eingereisten Personen lagen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Beschlüsse vor, die die Bundesregierung umgesetzt hat. 32. Wie viele der insgesamt 75 Personen, die am 1. und 24. September 2025 nach Deutschland einreisen konnten, hatten vor ihrer Einreise ein erfolgreiches gerichtliches Klageverfahren gegen die Bundesregierung geführt (bitte nach VGs bzw. Obergerichten auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 33. Wann plant die Bundesregierung, weitere Personen mit Aufnahmezusage und abgeschlossenem Sicherheitsinterview nach Deutschland einreisen zu lassen, aufgrund welcher Voraussetzungen werden diese Personen eingeflogen, und wird die Einreise über Linienflüge oder Charterflüge geschehen? Die Verfahrensdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Nur wenn alle Voraussetzungen im Aufnahme- und Ausreiseverfahren vorliegen, kann auch tatsächlich eine Einreise nach Deutschland erfolgen. Die Bundesregierung prüft für die ausstehenden Einreisen aus Pakistan auch Charterflüge zu nutzen. 34. Welche unmittelbaren Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, damit, nachdem bereits 661 Menschen mit deutschen Aufnahmezusagen in Pakistan festgenommen und 248 anschließend nach Afghanistan abgeschoben wurden, nicht weitere Personen mit deutscher Aufnahmezusage von pakistanischen Behörden inhaftiert und nach Afghanistan abgeschoben werden? 38. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um weitere Verhaftungen und Abschiebungen durch die pakistanischen Behörden von Personen mit deutscher Aufnahmezusage zu verhindern? Die Fragen 34 und 38 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung stand und steht weiterhin über die Deutsche Botschaft in Islamabad und über das Auswärtige Amt in Berlin bei Bedarf in kontinuierlichem, hochrangigem Kontakt mit Vertreterinnen und Vertretern der pakistanischen Regierung. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 35. Wie viele der 661 Personen, die in Pakistan festgenommen wurden, wurden wieder freigelassen, und welche Art der Unterbringung und Versorgungsleistungen stellt die Bundesregierung den Menschen zur Verfügung? 36. Mit welchen Maßnahmen versucht die Bundesregierung, die Entlassung derjenigen Menschen, die weiterhin in pakistanischer Abschiebehaft sitzen, zu ermöglichen, bei wie vielen Personen war die Bundesregierung bisher erfolgreich, und ist es der Bundesregierung gelungen, die Personen in sichere Unterkünfte zu bringen? Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet: Die Bundesregierung hat sich kontinuierlich für den Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufnahmeprogramme eingesetzt und tut das weiterhin. Die als Resultat dieses Einsatzes aus der Abschiebehaft freigelassenen Personen werden vom Dienstleister der Bundesregierung unterstützt, insbesondere untergebracht und mit Nahrungsmitteln und Kleidung versorgt. 37. Steht die Bundesregierung in regelmäßigem Austausch mit den 248 nach Afghanistan abgeschobenen Personen, und wie schätzt die Bundesregierung die Sicherheitslage für diese Personen, insbesondere die Sicherheitslage für betroffene Frauen und Kinder, ein? Die Bundesregierung steht über einen beauftragten Dienstleister in ständigem Kontakt zu den nach Afghanistan abgeschobenen Personen. Diese sind vor Ort untergebracht und mit Nahrungsmitteln und Kleidung versorgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 39. Warum wurden nach Einschätzung der Bundesregierung in Pakistan fast ausschließlich unter deutschem Schutz stehende Menschen festgenommen und kaum Menschen, die Aufnahmezusagen von anderen Ländern wie Australien, Kanada oder Großbritannien haben (Deutscher Aufnahmestopp: 661 Afghanen in Pakistan festgenommen | tagesschau.de; www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanen-pakistan-ortskraefte-10 0.html)? Eine solche Unterscheidung ist der Bundesregierung nicht bekannt. 40. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Deutschland im September 2024 mit drei weitere Staaten (Australien, Kanada und die Niederlande) erklärt hatte, dass sie rechtliche Schritte einleiten würden, um die Taliban für Verstöße gegen das UN-Übereinkommen (UN = United Nations) zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CE-DAW) völkerrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, weiterhin, konnte die Bundesregierung weitere Staaten für diese Initiative gewinnen, wenn ja, welche Staaten, und wenn nein, warum verfolgt sie das Ziel nicht weiter? Die Bundesregierung setzt sich, gemeinsam mit den Partnerstaaten Australien, Kanada und den Niederlanden, weiterhin für die Einhaltung der Pflichten Afghanistans aus dem VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein. Die Streitbeilegungsklausel dieses Übereinkommens sieht verschiedene Schritte vor, die einen insgesamt längerfristigen Prozess ausmachen. Seit Bekanntgabe der Initiative mit der Erklärung vom 25. September 2024 sind weitere Staaten als politische Unterstützer der Initiative hinzugekommen. Eine Liste findet sich hier: www.auswaertiges-amt.de/en/ aussenpolitik/regionaleschwerpunkte/asien/cedaw-2694096. 41. Unterstützt die Bundesregierung eine mögliche Resolution zur Verabschiedung eines unabhängigen, internationalen Rechenschaftsmechanismus für Afghanistan, der zur Aufarbeitung vergangener wie aktueller Verbrechen dient, wenn ja, was ist der aktuelle Stand, und wenn nein, warum nicht? Die Resolution zur Menschenrechtslage in Afghanistan, die einen internationalen Investigativmechanismus mandatiert, wurde von der EU im 60. Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) eingebracht. Sie wurde von der Bundesregierung unterstützt und am 6. Oktober 2025 im Konsens angenommen. 42. Wie wird sichergestellt, dass mit den personenbezogenen Daten der gefährdeten Afghaninnen und Afghanen, die sich für das Bundesaufnahmeprogramm, die Menschenrechtsliste, das Überbrückungsprogramm und das Ortskräfteverfahren beworben haben, datenschutzrechtlich sensibel umgegangen wird? Der Umgang mit den personenbezogenen Daten in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfolgt unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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