Schriftliche Frage 68 von Raimond Scheirich (AfD): Aus welchen Gründen stellt das Statistische Bundesamt mit dem Berichtsmonat Dezember 2025 die monatliche Veröffentlichung vorläufiger Angabe…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 68 von Raimond Scheirich (AfD): Aus welchen Gründen stellt das Statistische Bundesamt mit dem Berichtsmonat Dezember 2025 die monatliche Veröffentlichung vorläufiger Angabe…
Frage 68 (Raimond Scheirich, AfD):
Aus welchen Gründen stellt das Statistische Bundesamt mit dem Berichtsmonat Dezember 2025 die monatliche Veröffentlichung vorläufiger Angaben zu beantragten Insolvenzverfahren auf Basis der Insolvenzbekanntmachungen der Amtsgerichte ein, und welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um weiterhin eine zeitnahe und transparente Information über das Insolvenzgeschehen sicherzustellen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 20. Januar 2026:
Die bis Dezember 2025 als experimenteller Schnellindikator veröffentlichten vorläufigen Insolvenzantragszahlen waren nicht auf der Grundlage der insolvenzstatistischen Meldungen der Gerichte erhoben worden, sondern durch Abschöpfung der im Internet veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen. Bei diesen ist eine Differenzierung danach, ob der Antrag von einem bis dahin werbend tätigen Unternehmen stammt oder nicht, nicht möglich. Erfassbar waren vielmehr sämtliche Regelinsolvenzverfahren, zu denen auch Nachlass- und Gesamtgutverfahren sowie Privatinsolvenzverfahren gehören, die nicht als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden können. Der Anteil der statistisch als „Unternehmensinsolvenzverfahren“ erfassten Verfahren beläuft sich auf rund 55 Prozent dieser Regelinsolvenzverfahren. Der Interpretierbarkeit der vorläufigen Antragszahlen waren deshalb stets schon deutliche Grenzen gesetzt. Zudem musste erheblicher Aufwand betrieben werden, um Unvollständigkeiten und Doppelungen in der Zahlenbasis zu vermeiden. Das Statistische Bundesamt hat daher im Rahmen seiner fachlichen Unabhängigkeit (§ 1 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes) entschieden, die Erhebung und Veröffentlichungen der vorläufigen Antragszahlen nicht fortzuführen. Da die Insolvenzbekanntmachungen frei zugänglich sind, kann jedermann auf sie zugreifen. Einige Stellen (wie zum Beispiel das Leibnitz-Institut für Wirtschaftsforschung in Halle) werten sie auch regelmäßig mit dem Ziel der Veröffentlichung vorläufiger Zahlen aus (www.iwh-halle.de/forschung/datenundanalysen/iwh-insolvenzforschung). Zudem wird das Statistische Bundesamt die Zahl der beantragten Insolvenzverfahren weiterhin allmonatlich veröffentlichen. Diese Veröffentlichung, die auf den von den Gerichten zugelieferten Daten beruht, wird auch weiterhin in der Regel zweieinhalb Monate nach dem Ende des jeweiligen Berichtsmonats erfolgen.
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