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Erhebung von Statistiken über den Ausländeranteil bei Anträgen auf Restschuldbefreiung bei Insolvenzen

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7239 · Antrag · Original ↗

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Erhebung von Statistiken über den Ausländeranteil bei Anträgen auf Restschuldbefreiung bei Insolvenzen Antrag der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Rainer Groß, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Jörn König, Reinhard Mixl, Tobias Matthias Peterka, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg Schroeter, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Erhebung von Statistiken über den Ausländeranteil bei Anträgen auf Restschuldbefreiung bei Insolvenzen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Restschuldbefreiung ermöglicht natürlichen Personen einen wirtschaftlichen Neustart, indem sie nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von verbliebenen Schulden befreit werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.1 Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Entwicklung des Insolvenzgeldumlagesatzes – Mögliche Auswirkungen des verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre“2 enthält keine belastbaren Zahlen zu den Fragen 4 bis 11, die sich auf verschiedene Staatsangehörigkeiten beziehen, die eine Restschuldbefreiung beantragt haben. Die amtliche Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik dient der Gewinnung von Daten über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen als Grundlage für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen.3 Die Bundesregierung hat in der Anfrage ausgeführt, dass das Merkmal der Staatsangehörigkeit gemäß dem Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik nicht erhoben wird. Damit fehlt eine wesentliche Grundlage, um die tatsächliche Inanspruchnahme des Instruments der Restschuldbefreiung durch ausländische Antragsteller sachgerecht zu bewerten. Die Erhebung des Merkmals der Staatsangehörigkeiten ist erforderlich, um der Legislative, also dem Deutschen Bundestag und den Landtagen eine statistische Grundlage 1 Vgl. www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/schulden_insolvenz/restschuldbefreiung/restschuldbe- freiung_node.html (Quelle: BMJV „Restschuldbefreiung“ vom 31.03.2023) 2 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Entwicklung des Insolvenzgeldumlagesatzes – Mögliche Auswirkungen des verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre“ auf Bundestagsdrucksache 21/2875 3 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/insstatg/__1.html (Quelle: § 1 InsStatG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7239 21. Wahlperiode 22.07.2026 zu geben, mögliche Fehlanreize oder missbräuchliche Nutzung des Instruments der Restschuldbefreiung in Fällen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit prüfen zu können. Ohne eine Differenzierung nach Staatsangehörigkeiten kann die Datengrundlage für die in § 1 des Gesetzes über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik genannten wirtschaftspolitischen Planungsentscheidungen nicht vollständig bereitgestellt werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Gesetzes über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik vorzulegen, der die Aufnahme des statistischen Erhebungsmerkmales „Staatsangehörigkeiten“ vorsieht, damit im Rahmen der amtlichen Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik künftig jährlich Statistiken erhoben und veröffentlicht werden können, die die Zahl der Anträge auf Restschuldbefreiung sowie die Zahl der erteilten Restschuldbefreiungen jeweils nach Staatsangehörigkeiten gesondert ausweist, wobei bei ausländischer Staatsangehörigkeit eine Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Staat zu erfolgen hat und um grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, die aus dem Ausland nach Deutschland getragen werden, gesondert erfassen zu können; 2. dem Deutschen Bundestag erstmals bis zum 31. Dezember 2026 und anschließend jährlich die Ergebnisse der Datenerhebung in Form eines Berichts vorzulegen und zu veröffentlichen; dabei sind sowohl die jeweils vorläufigen als auch die endgültigen Jahreswerte nach Staatsangehörigkeiten auszuweisen, ergänzt um Angaben zu Schuldenhöhe, Erfolgsquoten, Wohnsitzwechseln nach Restschuldbefreiung und Verbindungen zu Leistungen nach SGB II/XII. Berlin, den 7. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2875 verdeutlicht, dass belastbare Zahlen zu mehreren Fragestellungen, die ausdrücklich eine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten verlangen, fehlen, da dieses Merkmal gemäß InsStatG nicht erhoben wird. Nach § 1 des Gesetzes über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik dienen die monatlichen und jährlichen Erhebungen als Bundesstatistik der Gewinnung von Daten als Grundlage für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen. Wird das Merkmal der Staatsangehörigkeiten nicht erhoben, bleibt die Datengrundlage insoweit unvollständig, dass wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich sind. Auch wissenschaftliche Untersuchungen zum deutschen Verbraucherinsolvenzrecht zeigen, dass Staatsangehörigkeiten beziehungsweise Migrationsstatus ein relevantes Analysemerkmal darstellt. So untersucht eine Studie zum deutschen Verbraucherinsolvenzrecht ausdrücklich die Entwicklung von Insolvenzanträgen von Migranten seit Einführung des Verbraucherinsolvenzrechts sowie mögliche Fehlanreize („moral hazard“) im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung.4 Vergleichbare Rechtsordnungen zeigen, dass Merkmale wie die Staatsangehörigkeiten in anderen EU-Staaten bereits erfasst werden. So schreiben die irischen Vorschriften zum „Personal Insolvency Act“ vor, dass Antrag- 4 Vgl. https://doi.org/10.1108/JFRC-04-2018-0064 (Quelle: Journal of Financial Regulation and Compliance „The German consumer bankruptcy law and moral hazard – the case of indebted immigrants“ vom 18.06.2019) steller im Verfahren zur Schuldenregulierung ihre Staatsangehörigkeit angeben müssen.5 Auch in anderen Rechtsordnungen werden entsprechende Angaben im Rahmen von Insolvenzverfahren erhoben. So werden im Vereinigten Königreich bei Schuldenerlassverfahren unter anderem Angaben zur „national identity“ der Antragsteller erfasst.6 Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit der Anwendung der europäischen Insolvenzverordnung darauf hingewiesen, dass es Fälle grenzüberschreitender Insolvenzverfahren sowie Verlagerungen des „Centre of Main Interests“ gibt, um günstigere Entschuldungsregelungen nutzen zu können („bankruptcy tourism“). Dies zeigt, dass Auslandsbezüge im Insolvenzrecht eine praktische Bedeutung haben können.7 Auch wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen die praktische Relevanz grenzüberschreitender Insolvenzverfahren. So wird für England und Wales ein Zustrom ausländischer Insolvenzschuldner beschrieben, die Insolvenzverfahren in einem anderen Staat mit günstigeren Entschuldungsregelungen anstreben. In diesem Zusammenhang mussten Gerichte und Insolvenzbehörden verstärkt prüfen, ob eine tatsächliche Zuständigkeit vorlag oder lediglich eine formale Verlagerung des Lebensmittelpunkts erfolgt war. Solche Entwicklungen zeigen, dass grenzüberschreitende Insolvenzen statistisch erfasst werden müssen, um entsprechende Entwicklungen nachvollziehbar beobachten zu können.8 In der Praxis zeigen sich entsprechende Fälle auch in Deutschland. So berichtet die Caritas aus der Arbeit der Schuldnerberatung, dass geflüchtete Menschen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in Überschuldung geraten. Im Rahmen der Beratung wird dann mit den Gläubigern verhandelt, Schuldenbereinigungspläne werden erstellt oder Insolvenzverfahren werden beantragt.9 5 Vgl. www.irishstatutebook.ie/eli/2022/si/215/made/en/print (Quelle: electronic Irish Statute Book “S.I. No. 215/2022 - Personal Insolvency Act 2012 (Prescribed Debt Relief Notice Application Form) Regulations 2022” vom 03.05.2022) 6 Vgl. https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5a816acd40f0b62302697315/Guide_to_Insolvency_Statistics.pdf (Quelle: The Insolvency Service “Guide to Insolvency Statistics” vom April 2016) 7 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52012DC0743 (Quelle: EUR-Lex „REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the application of Council Regulation (EC) No 1346/2000 of 29 May 2000 on insolvency proceedings /* COM/2012/0743 final */“ vom 29.05.2000) 8 Vgl. https://dx.doi.org/10.2139/ssrn.1630890 (Quelle: International Insolvency Review “´Bankruptcy Tourism´ Under the EC Regulation on Insolvency Proceedings: A View from England and Wales” vom 09.01.2012) 9 Vgl. www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2022/artikel/gefluechtete-menschen-geraten-leicht-in-schulden (Quelle: Caritas „Geflüchtete Menschen geraten leicht in Schulden“ vom 24.03.2022) Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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