Erhebung von Statistiken über den Ausländeranteil bei Anträgen auf Restschuldbefreiung bei Insolvenzen
Text
Erhebung von Statistiken über den Ausländeranteil bei Anträgen auf Restschuldbefreiung bei Insolvenzen
Antrag
der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker,
Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing,
Thomas Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Rainer
Groß, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger,
Boris Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze,
Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Jörn König, Reinhard Mixl, Tobias
Matthias Peterka, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg Schroeter,
Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der
Fraktion der AfD
Erhebung von Statistiken über den Ausländeranteil bei Anträgen auf
Restschuldbefreiung bei Insolvenzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Restschuldbefreiung ermöglicht natürlichen Personen einen wirtschaftlichen
Neustart, indem sie nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von verbliebenen
Schulden befreit werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.1 Die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Entwicklung des
Insolvenzgeldumlagesatzes – Mögliche Auswirkungen des verkürzten
Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre“2 enthält keine belastbaren Zahlen zu den Fragen 4
bis 11, die sich auf verschiedene Staatsangehörigkeiten beziehen, die eine
Restschuldbefreiung beantragt haben.
Die amtliche Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik dient der Gewinnung von
Daten über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen als Grundlage für
wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen.3 Die Bundesregierung hat in der Anfrage
ausgeführt, dass das Merkmal der Staatsangehörigkeit gemäß dem Gesetz über die
Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik nicht erhoben wird. Damit fehlt eine
wesentliche Grundlage, um die tatsächliche Inanspruchnahme des Instruments der
Restschuldbefreiung durch ausländische Antragsteller sachgerecht zu bewerten.
Die Erhebung des Merkmals der Staatsangehörigkeiten ist erforderlich, um der
Legislative, also dem Deutschen Bundestag und den Landtagen eine statistische Grundlage
1 Vgl. www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/schulden_insolvenz/restschuldbefreiung/restschuldbe-
freiung_node.html (Quelle: BMJV „Restschuldbefreiung“ vom 31.03.2023)
2 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Entwicklung des
Insolvenzgeldumlagesatzes – Mögliche Auswirkungen des verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei
Jahre“ auf Bundestagsdrucksache 21/2875
3 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/insstatg/__1.html (Quelle: § 1 InsStatG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7239
21. Wahlperiode 22.07.2026
zu geben, mögliche Fehlanreize oder missbräuchliche Nutzung des Instruments der
Restschuldbefreiung in Fällen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit prüfen zu
können. Ohne eine Differenzierung nach Staatsangehörigkeiten kann die Datengrundlage
für die in § 1 des Gesetzes über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
genannten wirtschaftspolitischen Planungsentscheidungen nicht vollständig bereitgestellt
werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Gesetzes über die Insolvenz- und
Restrukturierungsstatistik vorzulegen, der die Aufnahme des statistischen
Erhebungsmerkmales „Staatsangehörigkeiten“ vorsieht, damit im Rahmen der amtlichen
Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik künftig jährlich Statistiken erhoben und
veröffentlicht werden können, die die Zahl der Anträge auf Restschuldbefreiung
sowie die Zahl der erteilten Restschuldbefreiungen jeweils nach
Staatsangehörigkeiten gesondert ausweist, wobei bei ausländischer Staatsangehörigkeit eine
Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Staat zu erfolgen hat und um
grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, die aus dem Ausland nach Deutschland getragen
werden, gesondert erfassen zu können;
2. dem Deutschen Bundestag erstmals bis zum 31. Dezember 2026 und
anschließend jährlich die Ergebnisse der Datenerhebung in Form eines Berichts
vorzulegen und zu veröffentlichen; dabei sind sowohl die jeweils vorläufigen als auch
die endgültigen Jahreswerte nach Staatsangehörigkeiten auszuweisen, ergänzt um
Angaben zu Schuldenhöhe, Erfolgsquoten, Wohnsitzwechseln nach
Restschuldbefreiung und Verbindungen zu Leistungen nach SGB II/XII.
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2875 verdeutlicht, dass
belastbare Zahlen zu mehreren Fragestellungen, die ausdrücklich eine Aufschlüsselung nach
Staatsangehörigkeiten verlangen, fehlen, da dieses Merkmal gemäß InsStatG nicht erhoben wird. Nach § 1 des Gesetzes über die
Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik dienen die monatlichen und jährlichen Erhebungen als Bundesstatistik
der Gewinnung von Daten als Grundlage für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen. Wird das Merkmal
der Staatsangehörigkeiten nicht erhoben, bleibt die Datengrundlage insoweit unvollständig, dass
wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich sind. Auch wissenschaftliche Untersuchungen zum
deutschen Verbraucherinsolvenzrecht zeigen, dass Staatsangehörigkeiten beziehungsweise Migrationsstatus ein
relevantes Analysemerkmal darstellt. So untersucht eine Studie zum deutschen Verbraucherinsolvenzrecht
ausdrücklich die Entwicklung von Insolvenzanträgen von Migranten seit Einführung des
Verbraucherinsolvenzrechts sowie mögliche Fehlanreize („moral hazard“) im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung.4
Vergleichbare Rechtsordnungen zeigen, dass Merkmale wie die Staatsangehörigkeiten in anderen EU-Staaten
bereits erfasst werden. So schreiben die irischen Vorschriften zum „Personal Insolvency Act“ vor, dass Antrag-
4 Vgl. https://doi.org/10.1108/JFRC-04-2018-0064 (Quelle: Journal of Financial Regulation and Compliance „The German consumer bankruptcy
law and moral hazard – the case of indebted immigrants“ vom 18.06.2019)
steller im Verfahren zur Schuldenregulierung ihre Staatsangehörigkeit angeben müssen.5 Auch in anderen
Rechtsordnungen werden entsprechende Angaben im Rahmen von Insolvenzverfahren erhoben. So werden im
Vereinigten Königreich bei Schuldenerlassverfahren unter anderem Angaben zur „national identity“ der
Antragsteller erfasst.6
Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit der Anwendung der europäischen Insolvenzverordnung
darauf hingewiesen, dass es Fälle grenzüberschreitender Insolvenzverfahren sowie Verlagerungen des „Centre
of Main Interests“ gibt, um günstigere Entschuldungsregelungen nutzen zu können („bankruptcy tourism“). Dies
zeigt, dass Auslandsbezüge im Insolvenzrecht eine praktische Bedeutung haben können.7
Auch wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen die praktische Relevanz grenzüberschreitender
Insolvenzverfahren. So wird für England und Wales ein Zustrom ausländischer Insolvenzschuldner beschrieben, die
Insolvenzverfahren in einem anderen Staat mit günstigeren Entschuldungsregelungen anstreben. In diesem
Zusammenhang mussten Gerichte und Insolvenzbehörden verstärkt prüfen, ob eine tatsächliche Zuständigkeit vorlag
oder lediglich eine formale Verlagerung des Lebensmittelpunkts erfolgt war. Solche Entwicklungen zeigen, dass
grenzüberschreitende Insolvenzen statistisch erfasst werden müssen, um entsprechende Entwicklungen
nachvollziehbar beobachten zu können.8
In der Praxis zeigen sich entsprechende Fälle auch in Deutschland. So berichtet die Caritas aus der Arbeit der
Schuldnerberatung, dass geflüchtete Menschen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in Überschuldung geraten.
Im Rahmen der Beratung wird dann mit den Gläubigern verhandelt, Schuldenbereinigungspläne werden erstellt
oder Insolvenzverfahren werden beantragt.9
5 Vgl. www.irishstatutebook.ie/eli/2022/si/215/made/en/print (Quelle: electronic Irish Statute Book “S.I. No. 215/2022 - Personal Insolvency Act
2012 (Prescribed Debt Relief Notice Application Form) Regulations 2022” vom 03.05.2022)
6 Vgl. https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5a816acd40f0b62302697315/Guide_to_Insolvency_Statistics.pdf (Quelle: The Insolvency
Service “Guide to Insolvency Statistics” vom April 2016)
7 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52012DC0743 (Quelle: EUR-Lex „REPORT FROM THE
COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE
on the application of Council Regulation (EC) No 1346/2000 of 29 May 2000 on insolvency proceedings /* COM/2012/0743 final */“ vom
29.05.2000)
8 Vgl. https://dx.doi.org/10.2139/ssrn.1630890 (Quelle: International Insolvency Review “´Bankruptcy Tourism´ Under the EC Regulation on
Insolvency Proceedings: A View from England and Wales” vom 09.01.2012)
9 Vgl. www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2022/artikel/gefluechtete-menschen-geraten-leicht-in-schulden (Quelle: Caritas
„Geflüchtete Menschen geraten leicht in Schulden“ vom 24.03.2022)
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ISSN 0722-8333
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