Unternehmensnachfolge in Deutschland und Potentiale genossenschaftlicher und belegschaftsgetragener Eigentumsmodelle (Antwort zu Drs. 21/7147)
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Unternehmensnachfolge in Deutschland und Potentiale genossenschaftlicher und belegschaftsgetragener Eigentumsmodelle (Antwort zu Drs. 21/7147)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7508
21. Wahlperiode 06.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Conrad, Aaron Valent, Janine
Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7147 –
Unternehmensnachfolge in Deutschland und Potentiale genossenschaftlicher
und belegschaftsgetragener Eigentumsmodelle
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland befindet sich in einer strukturellen Nachfolgekrise von
volkswirtschaftlicher Tragweite. Nach Angaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) stehen jährlich zehntausende Unternehmen ohne tragfähige
Nachfolgelösung da (www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/unternehmen-nachfolg
e-kfw-101.html). Bis zum Ende dieses Jahrzehnts streben rund 545 000 der
insgesamt 3,87 Millionen mittelständischen Unternehmen in Deutschland eine
Nachfolge an (www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Researc
h/PDF-Dokumente-Fokus-Volkswirtschaft/Fokus-2026/Fokus-Nr.-526-Janua
r-2026-Nachfolge-Monitoring.pdf). Der DIHK-Report zur
Unternehmensnachfolge 2024 (DIHK: Deutsche Industrie- und Handelskammer) zeigt, dass
48 Prozent der übergabewilligen Unternehmerinnen und Unternehmer keine
passende Nachfolge finden, während 36 Prozent der Übernahmeinteressierten
an Finanzierungsproblemen scheitern (www.dihk.de/resource/blob/118956/41
074001e96a0f3c7d0c83c6c820bebc/dihk-report-unternehmensnachfolge-202
4-data.pdf).
Die Unternehmensnachfolge-Börse nexxt-change des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie und der KfW Bankengruppe hat ihre
Vermittlungsleistung von 1 268 erfolgreich angestoßenen Nachfolgen im Jahr 2010 auf 829 im
Jahr 2022 abgebaut (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/7208) – ein Rückgang um mehr als ein Drittel,
während die Nachfolgelücke wächst. Dieses staatliche Instrument greift
strukturell nicht. Gleichzeitig werden nach Auffassung der Fragestellenden
bewährte, gemeinwohlorientierte Eigentumsmodelle – insbesondere die eingetragene
Genossenschaft (eG) und genossenschaftliche Belegschaftsübernahmen
(GenoESOP bzw. EuroESOP [Employee Stock Ownership Plan]) – von der
aktuellen Wirtschaftspolitik der Bundesregierung systematisch vernachlässigt.
Im europäischen Vergleich ist Deutschland im Genossenschaftswesen auffällig
schwach aufgestellt: Frankreich, Italien und Spanien weisen deutlich stärkere
genossenschaftliche Beschäftigungsanteile auf. Das Vereinigte Königreich hat
Employee Ownership Trusts (EOTs) seit 2014 steuerlich begünstigt – mit dem
Ergebnis, dass 20 Prozent aller Unternehmensverkäufe im britischen
Privatsektor inzwischen in EOT-Strukturen gehen (www.riba.org/work/insights-and-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 5. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
resources/employee-ownership-trusts-eot-no-longer-a-niche-ownership-struct
ure/). In den USA existieren mehr als 6 500 ESOPs mit über 15 Millionen
Beschäftigten – rund 10 Prozent des privaten Arbeitsmarkts (www.fr.de/wirtscha
ft/warum-der-verkauf-an-die-belegschaft-oft-die-bessere-loesung-ist-9423918
4.html). Deutschland fehlt ein kohärenter Rechts- und Förderrahmen für
solche Modelle.
1. Wie viele Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2015 bis 2025 mangels Nachfolgelösung insolvent gegangen
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele Arbeitsplätze
sind dadurch weggefallen (bitte nach Jahren sowie, soweit möglich, nach
Bundesländern, Unternehmensgrößen und Branchen differenzieren)?
2. Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Bundesregierung aus
diesen Erkenntnissen insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere
Unternehmen und Handwerk gezogen (bitte begründen)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen insbesondere aufgrund der vielfältigen Ursachen,
die zu Insolvenzen und Betriebsschließungen führen, keine statistischen
Erhebungen zu Unternehmensinsolvenzen und damit verbundenen
Arbeitsplatzverlusten vor, die auf mangelnde Nachfolgelösungen zurückzuführen sind.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der jährlich
vollzogenen Unternehmensnachfolgen in Deutschland in den Jahren
2015 bis 2025 entwickelt, und wie viele Nachfolgen wurden durch
Belegschaftsübernahmen (genossenschaftlich sowie nicht
genossenschaftlich), familieninterne Weitergabe sowie externen Kauf vollzogen (bitte
nach Jahren und Übertragungsarten differenzieren und, wenn möglich,
nach Bundesländern angeben)?
Eine amtliche Statistik zu erfolgten Unternehmensnachfolgen liegt nicht vor.
Die Prozesse bzw. die „Erfassung“ von Unternehmensnachfolgen sind u. a. je
nach Rechtsform, Anzahl der Gesellschafter oder Übernahme durch ein anderes
Unternehmen sehr unterschiedlich, sodass keine statistische Auswertung
möglich ist. Beispielsweise kann die Übernahme eines Einzelunternehmens, z. B.
Gastwirtschaft, durch einen neuen Betreiber als Betriebsschließung und
Neugründung mittels Gewerbeanzeige erfasst werden. Bei einer GmbH erfolgt
in der Regel die Nachfolge durch Änderungen im Gesellschaftsvertrag, die im
Handelsregister vollzogen werden.
4. Wie viele Unternehmerinnen und Unternehmer fanden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2020 bis 2025 keine geeignete
Nachfolgerin oder keinen geeigneten Nachfolger (bitte, wenn möglich, nach
Bundesländern angeben)?
a) In wie vielen dieser Fälle erfolgte stattdessen eine Veräußerung an
Private-Equity-Gesellschaften, Finanzinvestoren oder ausländische
Erwerber (bitte nach Jahren differenzieren)?
b) Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Bundesregierung aus
diesen Erkenntnissen gezogen (bitte begründen)?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine validen Erhebungen zu den in der Frage
erbetenen Fallzahlen für den Zeitraum 2020 bis 2025 vor.
Die Bundesregierung verweist ergänzend auf ihre Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion Die Linke „Probleme bei Betriebsübergaben und -
neugründungen“ auf Bundestagsdrucksache 21/4765.
5. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der im
Wettbewerbsreport Ostdeutschland 2026 des ifo Instituts – Leibniz-Institut für
Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V. – geäußerten
Bewertung, dass insbesondere der demografische Wandel und die damit
zusammenhängende Gefahr, keine Betriebsnachfolge zu finden, zu
ausfallenden Investitionen führen?
Die Bundesregierung teilt die Analyse u. a. der KfW (KfW-Research, Fokus
Volkswirtschaft Nr. 508), dass ungeklärte Nachfolgeentscheidungen die
Investitionstätigkeit in den betroffenen Unternehmen hemmen.
6. Wie viele Insolvenzverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 in den Bereichen Handwerk,
verarbeitendes Gewerbe und Einzelhandel eröffnet (bitte nach Jahren und
Branchen differenzieren und, wenn möglich, nach Bundesländern angeben)?
a) In wie vielen Fällen war nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Scheitern der Unternehmensnachfolge mitursächlich?
b) Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Bundesregierung aus
diesen Erkenntnissen gezogen (bitte begründen)?
Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung erhebt selbst keine Zahlen zum Insolvenzgeschehen.
Detaillierte Daten zu Unternehmensinsolvenzen unter anderem nach
Wirtschaftszweig und Bundesland sind in der Datenbank GENESIS-Online des
Statistischen Bundesamtes verfügbar unter: www-genesis.destatis.de/datenbank/onlin
e/statistic/52411/details. Zu Frage 6a liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor, sodass insoweit keine Schlussfolgerungen wie in Frage 6b
erbeten gezogen werden können.
7. Wie haben sich die erfolgreichen Vermittlungen über die
Unternehmensnachfolge-Börse nexxt-change, die dort neu veröffentlichten Inserate und
deren Besucherzahlen in den Jahren 2023 bis 2025 entwickelt (bitte nach
Jahren angeben), und welche Schlussfolgerungen werden seitens der
Bundesregierung aus dem langjährigen Rückgang dieser Kennzahlen seit
ihrem Höchststand im Jahr 2010 gezogen (bitte begründen)?
Über die bundesweite Nachfolgebörse nexxt-change werden jährlich knapp
1 000 Unternehmensnachfolgen angestoßen (2023: 943, 2024: 945, 2025: 946).
Diese Schätzung basiert auf den Angaben der Inserierenden bei der Löschung
eines Inserats. Aus den Monitoring-Daten sind keine Rückschlüsse darauf
möglich, ob es in diesen Fällen tatsächlich zu einer erfolgreichen
Unternehmensnachfolge kam.
Jährlich werden über 7 000 Inserate neu eingestellt (im Jahr 2023: 7 824, im
Jahr 2024: 7 723, im Jahr 2025: 7 824); die Besucherzahlen stellen sich wie
folgt dar: im Jahr 2023: 599 960, im Jahr 2024: 701 959, im Jahr 2025:
421 463. Mit Blick auf etwaige Schlussfolgerungen aus der Entwicklung der
Kennzahlen wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die häufigsten
Gründe, aus denen Nachfolgen scheitern – laut DIHK-Report zur
Unternehmensnachfolge 2024 sind diese aufseiten der Abgebenden u. a. fehlende
Nachfolger (48 Prozent), ein überhöhter Kaufpreis (37 Prozent),
mangelnde Vorbereitung (41 Prozent), und aufseiten der Übernehmenden
u. a. Finanzierungsprobleme (36 Prozent), kein passendes Unternehmen
(38 Prozent)?
a) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen
und welche beabsichtigt sie zu ergreifen, um insbesondere die
Finanzierungshürden für kapitalärmere Nachfolgeinteressierte zu senken?
b) Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Bundesregierung aus
diesen Erkenntnissen gezogen (bitte begründen)?
Die Fragen 8 bis 8b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verweist in Bezug auf die vielfältigen
branchenunabhängig und deutschlandweit existierenden finanziellen und nicht-finanziellen
Instrumente, insbesondere Beratungs- und Finanzierungsangebote, auf ihre
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Probleme bei
Betriebsübergaben und -neugründungen“ auf Bundestagsdrucksache 21/4765.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die im ifo-Wettbewerbsreport
Ostdeutschland 2026 geäußerte Tatsache, wonach
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen aus Ostdeutschland zu selten ihren
ersten Job in Ostdeutschland antreten, weil Löhne zu niedrig sind und die
Bekanntheit der Unternehmen zu gering ist, vor dem Hintergrund, dass
Betriebsnachfolgen häufig aus der eigenen Belegschaft stammen?
Zur Konkretisierung des Nachfolgepotenzials aus der Belegschaft geht das
Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn basierend auf Studien zu
Unternehmensnachfolgen der letzten 40 Jahre davon aus, dass gut die Hälfte der
Familienunternehmen innerhalb der Familie, rund 29 Prozent an Externe und etwa
17 Prozent an Beschäftigte übergeben werden.
Aus Sicht der Bundesregierung kommt der Förderung von unternehmerischem
Know-how bereits an Schulen, Hochschulen und Universitäten eine hohe
Bedeutung zu, um frühzeitig für die Themen Selbständigkeit einschließlich der
Unternehmensnachfolge zu sensibilisieren und die Chancen aufzuzeigen. Mit
dem Initiativkreis „Gründung in school“ und dem Exist-Programm stärkt die
Bundesregierung das Engagement insbesondere in den Bereichen
Entrepreneurship Education an Schulen und Gründungen aus der Wissenschaft in allen
Bundesländern. Bezüglich des Lohnniveaus in Ostdeutschland gilt, dass die Höhe
der Löhne und Gehälter grundsätzlich von den Tarif- und
Arbeitsvertragsparteien bestimmt wird. Die Bundesregierung kann jedoch sowohl durch
lohnbezogene Rahmenbedingungen, insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn und die
Stärkung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen, als auch mittelbar durch
regional-, struktur- und ansiedlungspolitische Maßnahmen zur Verringerung der
Entgeltunterschiede beitragen. Entsprechende Maßnahmen befinden sich bereits in
der Umsetzung und werden fortgeführt.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
volkswirtschaftlichen Folgen von Private-Equity-Übernahmen vormals
mittelständischer Betriebe vor, insbesondere hinsichtlich Beschäftigung,
Tarifbindung, Ausbildungskapazitäten, regionaler Steuerbasis und kommunaler
Wertschöpfung?
a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
solche Betriebe nach der Übernahme umstrukturiert, verlagert oder
zerschlagen (bitte nach den Jahren 2018 bis 2025 differenzieren)?
b) Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Bundesregierung aus
diesen Erkenntnissen gezogen (bitte begründen)?
Die Fragen 10 bis 10b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine systematischen Erkenntnisse über die
volkswirtschaftlichen Folgen von Private-Equity-Übernahmen vormals
mittelständischer Betriebe vor. Transaktionen, Bewertungen und Finanzierungsstrukturen
bleiben oft vertraulich, da sie wettbewerbssensitiv sind und zwischen Fonds,
Banken und Eigentümern privat verhandelt werden.
Zu Teilfrage 10a liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, sodass
insoweit keine Schlussfolgerungen wie in Frage 10b erbeten gezogen werden
können.
11. Wie viel Kapital fließt nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich über
Holdingstrukturen ausländischer Erwerber und Private-Equity-Fonds aus
deutschen Mittelstandsunternehmen in Form von
Gewinnausschüttungen, Managementgebühren, Lizenz- und Zinszahlungen an
Konzernmütter ins Ausland ab (bitte nach den Jahren 2018 bis 2025 differenzieren)?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die steuerliche
Erosionswirkung solcher konzernintern organisierten Kapitalabflüsse auf
das deutsche Steueraufkommen vor (bitte für die Jahre 2018 bis 2025
angeben)?
b) Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Bundesregierung aus
diesen Erkenntnissen gezogen (bitte begründen)?
Die Fragen 11 bis 11b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In Ermangelung
dieser Erkenntnisse kann die Bundesregierung keine entsprechenden
Schlussfolgerungen ziehen.
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
genossenschaftliche und belegschaftsgetragene Eigentumsmodelle –
insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, im Handwerk,
bei Betrieben der Branchen Wohnen, Energie, Bauen, Mobilität und
Banken –, bei denen Gewinne, Steuern und Kaufkraft dauerhaft in der
Region verbleiben, Entscheidungsmacht lokal verankert bleibt und kein
renditebedingter Exit-Druck entsteht, strukturell besser als Private-Equity-
Finanzierungen geeignet sind, um den dauerhaften Verbleib von
Unternehmen, Technologien und Steuersubstrat in Deutschland zu sichern, und
wenn ja, welche konkreten politischen Konsequenzen zieht sie daraus
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung erkennt den volkswirtschaftlichen Nutzen von
Genossenschaften und belegschaftsgetragenen Unternehmen an, sieht diese jedoch nicht
per se als strukturell überlegen an. Beide Finanzierungsformen –
genossenschaftliche Modelle und Private Equity – haben Stärken und Schwerpunkte,
lassen aber keine zweifelsfreien pauschalen Rückschlüsse auf
betriebswirtschaftliche Ergebnisse, regionale Implikationen oder erfolgreiche
Unternehmensnachfolgen zu. Auch deshalb hält die Bundesregierung ein von
Rechtsform bzw. Eigentumsmodellen unabhängiges Angebot zur Unterstützung von
Unternehmensnachfolgen vor.
13. Welche spezifischen Maßnahmen plant die Bundesregierung für die
Nachfolgesicherung – das heißt den Erhalt von Betrieben und von
Arbeitsplätzen vor dem Hintergrund einer Betriebsübernahme – in
strukturschwachen Regionen und im ländlichen Raum, in denen der Wegfall
eines Betriebs besonders weitreichende Folgen für die lokale
Versorgung, Beschäftigung und Daseinsvorsorge hat (bitte begründen)?
Zusätzlich zu dem in der Antwort zu Frage 8 genannten umfassenden
Unterstützungsangebot können mit Mitteln der Gemeinschaftaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) u. a. gewerbliche Investitionen in
strukturschwachen Regionen gefördert werden, gegebenenfalls auch im
Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen. Dabei umfasst die GRW-Förderung
insbesondere Errichtungs-, Erweiterungs-, Diversifizierungs- und
Modernisierungsinvestitionen. Durch die GRW-Förderung werden Standortnachteile
strukturschwacher Regionen ausgeglichen und der wachstumsnotwendige
Strukturwandel erleichtert, um die Entwicklung insbesondere von Innovationen,
Beschäftigung, Einkommen und Wachstum in den Fördergebieten zu stärken. Die
Durchführung der GRW ist Sache der Länder.
14. Welche Maßnahmen, Programme und Beratungsangebote zur
Unterstützung von Unternehmensnachfolgen unterhält die Bundesregierung
derzeit, und welche Haushaltsmittel wurden dafür jeweils in den Jahren
2020 bis 2025 aufgewendet (bitte einzeln auflisten)?
Mit den ERP-Förderkrediten (European Recovery Program) und den
Rückbürgschaften und Rückgarantien des Bundes stellt der Bund wichtige Programme
zur Unterstützung von Unternehmensnachfolgen bereit. Einen wichtigen
Beitrag bei der Beratung und Finanzierung von Unternehmensnachfolgen leisten
die Bürgschaftsbanken und Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften
(MBGen). Für Bürgschaften und Garantien der Bürgschaftsbanken/
Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften steht ein Bürgschaftsrahmen (im Einzelplan
32 des Bundesfinanzministeriums) zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2025
wurden im Rahmen der Programme Rückbürgschaften und Rückgarantien des
Bundes und des ERP-Förderkredits Gründung und Nachfolge (ab November
2024) in folgender Höhe Bürgschaften und Garantien ausgereicht (Neugeschäft
Nachfolgen):
2020: 433,93 Mio. Euro
2021: 486,86 Mio. Euro
2022: 465,84 Mio. Euro
2023: 447,43 Mio. Euro
2024: 494,15 Mio. Euro
2025: 575,78 Mio. Euro.
Zudem können Nachfolgen auch über den Mikromezzaninfonds Deutschland
(MMF) finanziert werden. Das Programm richtet sich an Klein-/
Kleinstunternehmen (bestehende Unternehmen und Gründungen). Die Finanzierung in
Form typisch stiller Beteiligungen ist auf maximal 150 000 Euro pro
Unternehmen beschränkt. Der Anteil von Nachfolgefinanzierungen am
Gesamtfinanzierungsvolumen wird nicht gesondert erfasst. Es wird nur erfasst, ob eine
Gründung finanziert wird. Diese umfasst Neugründungen, Nachfolgen und tätige
Beteiligungen. Die Finanzierung des MMF erfolgt aus dem ERP-
Sondervermögen und dem Europäischen Sozialfonds (ESF bzw. ESF Plus).
Die Bürgschaftsbanken bieten neben der Finanzierungsunterstützung vielfältige
Beratungsangebote (z. B. für das Handwerk bei Existenzgründung, zur
Nachfolge aber auch für bestehende Betriebe) an. Es erfolgt keine Rechtsberatung,
aber Beratung zu „kreditrelevanten Nachfolgethemen“ losgelöst von der
Finanzierung, beispielsweise in Beratungssprechtagen gemeinsam mit der
Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer. Zudem wird die jeweils
zuständige Handwerkskammer im Bürgschaftsprozess durch die Einholung
einer allgemeinen Stellungnahme eingebunden. Ebenso gibt es bundesweit
Beratungssprechtage der Bürgschaftsbanken in Kooperation mit den regionalen
Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern. Das
Finanzierungsportal www.ermoeglicher.de ist ein bundesweites digitales Serviceangebot der
Bürgschaftsbanken für kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe,
Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen. Über die Plattform können
Finanzierungsvorhaben kostenlos und unverbindlich eingereicht werden. Die
Bürgschaftsbanken prüfen die Vorhaben wettbewerbsneutral auf ihre
Finanzierbarkeit, unterstützen gegebenenfalls bei der Strukturierung der Finanzierung
sowie der Einbindung öffentlicher Förderprogramme und vermitteln bei Bedarf
passende Finanzierungspartner. Gerade für Handwerksbetriebe bietet das Portal
einen einfachen Zugang zu einer professionellen Vorprüfung von Investitions-,
Gründungs- und Nachfolgefinanzierungen, insbesondere wenn Sicherheiten
fehlen oder Finanzierungslösungen optimiert werden sollen. Als Beispiel wird
auf das Angebot der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg für das Handwerk
verwiesen: https://handwerk-bw.ermoeglicher.de/de/.
Außerdem wurden Nachfolgezentralen in Berlin, Brandenburg und
Mecklenburg-Vorpommern von den Bürgschaftsbanken gemeinsam mit den IHKn sowie
den HWKn gegründet, um Unternehmensnachfolgen zu erleichtern. Sie
fungieren als zentrale Anlaufstellen, informieren und beraten Übergebende sowie
Nachfolgeinteressierte, vermitteln passende Kontakte über Matching-Verfahren
und binden weitere Experten aus Finanzierung, Recht und Steuerberatung ein.
Gerade für Handwerksbetriebe leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Erhalt
von Unternehmen, Arbeitsplätzen und handwerklichem Know-how.
15. Plant die Bundesregierung eine externe Evaluation der Wirksamkeit der
Unternehmensnachfolge-Börse nexxt-change, nachdem die letzte
strukturierte Überprüfung bereits im Jahr 2013 (durch Ramboll Management
Consulting) stattfand?
a) Wenn ja, bis wann soll diese vorliegen?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung das Fehlen einer
systematischen Erfolgskontrolle für ein seit über 20 Jahren betriebenes
Bundesinstrument?
Die Fragen 15 bis 15b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der Antwort zu Frage 7 erläuterten Monitoring-Ergebnisse sind ein
Beleg für die bundesweite Bekanntheit und weiterhin intensive Nutzung der
Nachfolgebörse nexxt-change.
Derzeit bereitet die KfW einen Relaunch der Unternehmensnachfolgebörse vor.
Im Vorfeld wurden bereits umfangreiche Nutzer- und Partnerbefragungen
durchgeführt. Darüber hinaus werden insbesondere durch eine moderne IT-
Lösung die Nutzerfreundlichkeit sowie die Funktionalitäten weiterentwickelt.
Zusätzlich wird das Partnernetzwerk erweitert.
Die KfW strebt an, den Relaunch im November 2026 abzuschließen.
16. In welchem Verhältnis standen in den Jahren 2020 bis 2025 die
Haushaltsmittel für die Start-up-Förderung (Zukunftsfonds, HTGF [High-
Tech Gründerfonds], SPRIND [Bundesagentur für Sprunginnovationen],
DeepTech & Climate Fonds, KfW Capital, Wachstumsfonds u. a.) zu den
Mitteln für den Erhalt und die Nachfolge bestehender mittelständischer
Unternehmen (bitte nach Jahren gegenüberstellend in absoluten Zahlen
ausweisen)?
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zu den Haushaltsmitteln der
Instrumente und Institutionen zur Finanzierung von Start-ups sowie zum Erhalt
und zur Nachfolge bestehender mittelständischer Unternehmen:
Haushaltsmittel in Mio. Euro (IST-Zahlen)
2020 2021 2022 2023 2024 2025
in Mio. Euro (IST-Zahlen)
Relevante Programme der Start-up-Förderung
Zukunftsfonds 5,7 7,0 21,0 27,9 32,9
Exist 115,4 125,3 137,9 128,0 116,7 89,1
INVEST – Zuschuss für Wagniskapital
(Bewilligungen) 41,1 47,7 48,9 29,6 37,9 16,4
SPRIND BMFTR (gesamte
Haushaltsmittel für die SPRIND) 12 25 92 140 189 218
SPRIND BMWE (gesamte
Haushaltsmittel für die SPRIND) 4 12 25 31 28
Erhalt und Nachfolge bestehender mittelständischer Unternehmen
ausgereichte Bürgschaften und Garantien
(im Rahmen der Programme
Rückbürgschaften des Bundes, Rückgarantien des
Bundes und ERP-Förderkredit Gründung
und Nachfolge (ab Nov. 2024),
Gesamtgeschäft abzüglich Neugründungen)
1.253 1.130 1.075 1.006 1.018 1.170
Bezogen auf die Haushaltsmittel für die Unterstützung von
Unternehmensnachfolgen wird zudem auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Die weiteren in der
Frage genannten Instrumente bzw. Institutionen werden nicht aus dem
Bundeshaushalt finanziert.
a) Wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze wurden in
diesem Zeitraum durch Start-ups neu geschaffen (bitte nach
Bundesländern angeben)?
Laut einer Studie des Start-up-Verbands beschäftigten Start-ups und Scale-ups
Ende des Jahres 2024 insgesamt rund 522 000 Menschen. Im Jahr 2020 lag die
Zahl der Beschäftigten noch bei 415 000. Damit sind innerhalb von vier Jahren
rund 100 000 neue Arbeitsplätze in deutschen Start-ups und Scale-ups
entstanden. Detailliertere Informationen über diese Beschäftigungsverhältnisse liegen
der Bundesregierung nicht vor.
b) Wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze wurden in
diesem Zeitraum durch nachfolgebedingte Betriebsschließungen
vernichtet (bitte nach Bundesländern angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor; siehe auch die
Antwort zu den Fragen 1 und 2.
17. Wie viele eingetragene Genossenschaften gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland (bitte den aktuellen Stand angeben und
zwischen Wohnungsgenossenschaft, Konsumgenossenschaft,
Produktionsgenossenschaft, Kreditgenossenschaft, Dienstleistungsgenossenschaft,
Energiegenossenschaft, Sozialgenossenschaft, Bildungs- und
Kulturgenossenschaft, Digitalgenossenschaft differenzieren)?
Aktuell gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung rund 7 000 eingetragene
Genossenschaften. Davon 646 Genossenschaftsbanken, 1 599
Raiffeisengenossenschaften, 1 440 Gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften,
1 020 Energiegenossenschaften, 540 Konsum- und
Dienstleistungsgenossenschaften sowie 2 000 Wohnungsgenossenschaften.
a) Wie hat sich die jeweilige Zahl in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Im Jahr 2015 gab es bundesweit ca. 7 800 Genossenschaften. Die Zahl der
Genossenschaftsbanken lag bei rund 1 100. Die Zahl der
Raiffeisengenossenschaften lag bei rund 2 300. Die Zahl der gewerblichen Genossenschaften lag bei
rund 2 500. Die Zahl der Wohnungsgenossenschaften lag bei rund 1 900.
b) Wie hoch ist Deutschlands Geno-Ratio (Genossenschaften je
1 000 Einwohnerinnen und Einwohner) aktuell im Vergleich zu den
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), dem
Vereinigten Königreich und der Schweiz?
Die GenoRatio in Deutschland liegt ausgehend von rund 7 000
Genossenschaften bei 83,2 Millionen Einwohnern bei 0,084.
Der Bunderegierung liegen keine offiziellen Vergleichszahlen vor.
c) Welche Ursachen identifiziert die Bundesregierung für Deutschlands
Position in diesem Vergleich?
Unabhängig von den fehlenden offiziellen Vergleichszahlen (vgl. Antwort zu
Frage 17b) sind Vergleiche ohnehin nur bedingt möglich, weil
Genossenschaften in Deutschland, anders als in manchen der in der Frage 17b genannten
Staaten, in der Regel Wirtschaftsunternehmen sind.
d) Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Stärkung der genossenschaftlichen Wirtschaft (bitte begründen)?
Die Bundesregierung verfolgt mit der Modernisierung des
Genossenschaftsrechts (siehe die Antwort zu Frage 22) das Ziel der Stärkung der
genossenschaftlichen Wirtschaft. Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die
Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche
Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu
verhindern.
18. Welche europäischen Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Modelle der Belegschaftsbeteiligung (ESOPs, Employee Ownership
Trusts, genossenschaftliche Belegschaftsübernahmen) staatlich gefördert
oder steuerlich begünstigt?
Die Bundesregierung verweist auf die Ergebnisse der Studie „Verbreitung der
Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland und Europa –
Entwicklungsperspektiven“, die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
erstellt wurde (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikati
onen/Studien/verbreitung-der-mitarbeiterkapitalbeteiligung-in-deutschland-un
d-europa.pdf), und die in den letzten Jahren vorgenommenen Verbesserungen
in der Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland im Rahmen
des Fondsstandortgesetzes und des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.
a) Warum hat die Bundesregierung bisher keinen vergleichbaren
Rechtsrahmen für den seit 2014 im Vereinigten Königreich steuerlich
begünstigten Employee Ownership Trust geschaffen, der dort
mittlerweile die zweithäufigste Nachfolgeform darstellt?
Wie in der Start-up- und Scale-up-Strategie dargelegt, wird die
Bundesregierung die Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch eine praxisnahe Anpassung des
Steuer- und Sozialversicherungsrechts weiter stärken.
b) Welche konkreten rechtlichen, steuerlichen und kulturellen Ursachen
identifiziert die Bundesregierung für die im europäischen Vergleich
geringe Entwicklung des Genossenschaftswesens in Deutschland?
Ein Vergleich ist nur bedingt möglich; siehe die Antwort zu Frage 17c.
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
bislang fehlende eigenständige Berücksichtigung genossenschaftlicher
Eigentums- und Unternehmensformen in der Wirtschaftspolitik auf
Bundesebene ein strukturelles Defizit darstellt, obwohl mehrere
Bundesländer die genossenschaftliche Selbsthilfe bzw. das Genossenschaftswesen
ausdrücklich im Verfassungsauftrag formulieren (z. B. Artikel 153 Satz 2
der Verfassung des Freistaates Bayern; Artikel 44 der Verfassung des
Landes Hessen; Artikel 28 der Verfassung für das Land Nordrhein-
Westfalen; Artikel 54 der Verfassung des Saarlandes), dem die
Wirtschaftspolitik des Bundes aber bislang nicht entspricht (bitte begründen), wenn
nein, welche ausschließlich oder vorrangig auf Genossenschaften
zugeschnittene Programme, Finanzierungsinstrumente, Gründungs- oder
Beratungsförderungen hat die Bundesregierung in der laufenden
Legislaturperiode geschaffen oder verbindlich geplant, und in welcher Form erfolgt
hierzu eine Abstimmung mit den Ländern?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Bund und Länder
unterstützen Neu- und Nachfolgegründungen mit zahlreichen Angeboten, unabhängig
von Rechtsform bzw. Eigentumsmodell.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das österreichische
Modell des Energy Sharing über Energiegemeinschaften, insbesondere
hinsichtlich Anzahl und Wirkungen, und warum hat Deutschland trotz
der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Artikel 22, RED II) und des
Elektrizitätsbinnenmarkt-Pakets (Clean Energy for All Europeans)
bislang keinen vergleichbar funktionsfähigen Rechtsrahmen für Energy
Sharing in Genossenschaftsform geschaffen?
Sämtliche Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das sogenannte Energy Sharing
nach Artikel 15a der novellierten Strommarktrichtlinie (EU) 2019/944 in
Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2024/1711 in nationales Recht umzusetzen. Im
österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz in der Fassung vom 23.
Dezember 2025 ist dies durch § 68 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG)
geschehen. Unter anderem können nach § 67 Absatz 3 ElWG auch Erneuerbare-
Energien-Gemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. In
Deutschland wurde Artikel 15a der Richtlinie mit dem Gesetz zur Änderung
des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im
Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom
18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) durch die Ergänzung des § 42c des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in nationales Recht umgesetzt. Die
Netzbetreiber sind danach verpflichtet, ab dem 1. Juni 2026 die gemeinsame
Nutzung von Elektrizität innerhalb eines Bilanzierungsgebietes zu ermöglichen.
Durch die Fassung des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG wurde
sichergestellt, dass Bürgerenergiegesellschaften am Energy Sharing teilnehmen
können. Insoweit wurde ein vergleichbarer Rechtsrahmen auch in Deutschland
geschaffen.
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
eine konsequente Einführung von Energy Sharing über
genossenschaftliche Energiegemeinschaften – analog zum österreichischen Modell –
gleichzeitig drei politische Kernziele erfüllen würde, nämlich Senkung
der Strompreise für einkommensschwache Haushalte und Betriebe,
Beschleunigung der dezentralen Energiewende und Stärkung lokaler
genossenschaftlicher Strukturen (bitte begründen), und wenn ja, bis wann plant
die Bundesregierung, einen entsprechenden Rechtsrahmen vorzulegen?
Es liegen keine Informationen dazu vor, dass in Deutschland der im Rahmen
eines Energy-Sharing-Modells gelieferte Strom für den Letztverbraucher
grundsätzlich günstiger ist als Strom, der im Rahmen eines am Markt
angebotenen Vertrags geliefert wird. Zur Umsetzung der gemeinsamen Nutzung
elektrischer Energie sind komplexe Prozesse erforderlich, die die Beteiligten vor
Herausforderungen stellen und eine intensive Abstimmung der Akteure erfordern.
Dem Vernehmen nach sind Energy-Sharing-Modelle in Österreich deshalb
attraktiv, weil die Netznutzungsentgelte für Netzbenutzer einer Erneuerbare-
Energie-Gemeinschaft nach § 5 Absatz 1a der Systemnutzungsentgelte-
Verordnung um bis zu 57 Prozent ermäßigt werden können. Vergleichbare
Netzentgeltermäßigungen, für die in Deutschland die Bundesnetzagentur allein und
unabhängig zuständig ist, gibt es in Deutschland derzeit nicht.
22. Welchen Stand hat die angekündigte Novellierung des
Genossenschaftsgesetzes (GenG)?
a) Wann ist mit der Vorlage eines Referentenentwurfs zu rechnen?
Die Fragen 22 und 22a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Novellierung des Genossenschaftsgesetzes wurde am 15. Juli 2026 der
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vom
Bundeskabinett beschlossen (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahr
en/DE/2025_Genossenschaftsrecht.html). Der Referentenentwurf lag seit dem
25. Juni 2025 vor.
b) Plant die Bundesregierung im Rahmen dieser Novelle, den Typus der
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft gesetzlich zu definieren,
Musterstatuten zu ermöglichen und eine Sicherungseinrichtung für
Übernahmekredite zu schaffen (bitte begründen?
Nein. Seit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) im Jahr 2006
wird in § 1 GenG auf die bisherige beispielhafte Aufzählung einzelner
Genossenschaftsarten verzichtet, weil sie teilweise überholt war und ist und für deren
Fortbestand in aktualisierter Form kein Bedürfnis besteht. Eine ausdrückliche
Nennung der Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft als Genossenschaftsart im
GenG wäre also systemfremd.
Für die Erstellung von Mustersatzungen und die Schaffung einer
Sicherungseinrichtung für Übernahmekredite ist keine Regelung im GenG erforderlich.
Die bestehende Praxis (seitens der Genossenschaftsverbände werden
Mustersatzungen erstellt; die Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der
Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken ist eine auf freiwilliger Basis
entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung der
genossenschaftlichen Finanz-Gruppe) zeigt, dass beides ohne gesetzliche
Regelung auf freiwilliger Basis möglich ist.
23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um steuerliche
Hemmnisse bei genossenschaftlichen Belegschaftsübernahmen zu beseitigen,
insbesondere hinsichtlich
a) rechtssicherer Einbringungen und Formwechsel (§ 6 Absatz 5 und
§ 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG)),
Einbringungen und Formwechsel sind bereits jetzt rechtssicher möglich. § 6
Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EstG) regelt die Übertragung und
Überführung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert zwischen
verschiedenen Betriebsvermögen, jedoch keine Einbringungen oder Formwechsel.
Hemmnisse bei genossenschaftlichen Belegschaftsübernahmen sind in diesem
Zusammenhang nicht bekannt.
Bei einem Formwechsel hat der bisherige Einzel- oder Mitunternehmer im
Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) den
nachversteuerungspflichtigen Betrag nachzuversteuern. Bei Vorliegen einer unbilligen Härte kann
die Nachversteuerung auf Antrag über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren
ratierlich gestundet werden. Steuerliche Hemmnisse im Zusammenhang mit
genossenschaftlichen Belegschaftsübernahmen sind nicht bekannt.
b) nachfolgepolitischer Flankierung von Veräußerungsgewinnen (§ 6b
EStG),
§ 6b EStG regelt die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung
bestimmter Anlagegüter des Betriebsvermögens. Dadurch wird eine
Steuerstundung erwirkt, die die Investition in neue Wirtschaftsgüter erleichtern soll.
Steuerliche Hemmnisse des § 6b EStG bei genossenschaftlichen
Belegschaftsübernahmen sind nicht bekannt.
c) der Lösung von Doppelbesteuerungsproblemen beim schrittweisen
Erwerb durch Belegschaften im Körperschaftsteuerrecht,
Der schrittweise Erwerb von Beteiligungen löst für sich keine
Doppelbesteuerung aus. Sofern die Frage darauf abzielt, dass Dividenden nicht der
Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, solange
die Beteiligung einer Genossenschaft an einer Körperschaft weniger als 10
Prozent beträgt, beruht dies auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, in- und
ausländische Portfoliodividenden der Besteuerung zu unterwerfen.
d) der steuerlichen Behandlung unterwertiger, beschäftigungssichernder
Unternehmensübertragungen im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuerrecht (bitte jeweils begründen)?
Der Koalitionsvertrag enthält keine Maßnahmen im Bereich der Erbschaft- und
Schenkungsteuer.
24. Plant die Bundesregierung, KfW, KfW Capital und
Landesbeteiligungsgesellschaften ausdrücklich zu verpflichten, Genossenschaften –
insbesondere Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaften – als förderberechtigte
Zielgesellschaften aufzunehmen, und wenn nein, wie rechtfertigt die
Bundesregierung, dass öffentliche Mittel renditeorientierte Exit-Modelle
bevorzugen, während gemeinwohlorientierte Belegschaftsübernahmen
ausgeschlossen bleiben?
Die KfW setzt zusammen mit den Hausbanken die ERP-Kreditprogramme der
Mittelstandsfinanzierung um. Genossenschaften sind hier grundsätzlich
antragsberechtigt, soweit sie die übrigen Voraussetzungen der jeweiligen
Programme erfüllen.
Die KfW Capital investiert in Fonds, nicht unmittelbar in Unternehmen. Es ist
daher auch nicht geplant, KfW Capital zu verpflichten, Genossenschaften als
förderberechtigte Zielgesellschaften zu berücksichtigen. Gleichwohl ist es der
KfW Capital möglich, in Fonds zu investieren, die ihrerseits in
Genossenschaften investieren.
Die Landesbeteiligungsgesellschaften liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Die Bundesregierung setzt ihre Finanzierungsprogramme mit KfW und KfW
Capital, aber auch mit weiteren Partnern um. Insbesondere die Programme, die
gemeinsam mit den Bürgschaftsbanken und Mittelständischen
Beteiligungsgesellschaften umgesetzt werden, richten sich an nicht-exitorientierte
Unternehmen. Die Rahmenbedingungen, unter denen Genossenschaften finanziert
werden können, sind in diesen Programmen klar definiert.
25. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung der
Vorschlag der EU-Kommission zu einem 28. Regime für EU-
Unternehmen auf Unternehmen mit gebundenem Vermögen (bitte begründen), und
welche konkreten rechtlichen Unterschiede und Vorteile zeichnen sich
beim 28. Regime gegenüber der eingetragenen Genossenschaft ab,
insbesondere im Hinblick auf Haftung, Mitbestimmung, Kapitalbindung und
Gewinnverwendung?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue unionsweite
28. Gesellschaftsform (28. Regime) zielt insbesondere darauf, Start-ups und
Scale-ups den Zugang zu Wagniskapital zu erleichtern. Hierfür wird nach dem
Regelungsvorschlag den Gesellschaftern eine weitreichende
Satzungsautonomie gewährt. Dies schließt die Möglichkeit freier Anteilsveräußerung und
Gewinnverwendung ein. Die Gesellschafter sollen grundsätzlich nicht persönlich
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Letzteres trifft auch auf die
Genossenschaft zu. Im Gegensatz zur Satzungsfreiheit gilt für
Genossenschaften allerdings Satzungsstrenge, d. h. die Satzung der Genossenschaft darf vom
Genossenschaftsgesetz nur abweichen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich
gestattet. Auch sind Genossenschaftsanteile nicht am Markt handelbar, sondern
ein ausgeschiedenes Genossenschaftsmitglied erhält grundsätzlich nur das
zurück, was es eingezahlt hat. Gewinne der Genossenschaft können an die
Mitglieder ausgeschüttet werden.
Die Zielsetzung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll nach dem
Koalitionsvertrag der laufenden Legislaturperiode auch in einer
genossenschaftsähnlichen Ausgestaltung auf die dauerhafte und unumkehrbare Bindung
des Gesellschaftsvermögens gerichtet sein.
Bei den Beratungen über den Vorschlag der Europäischen Kommission setzt
sich die Bundesregierung mit Nachdruck dafür ein, dass der Schutz der
Unternehmensmitbestimmung nicht unterminiert werden darf.
26. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die mit dem 28. Regime
angestrebten Ziele – dauerhafter Erhalt von Unternehmen in
beschäftigungsorientiertem Eigentum, Bindung von Vermögen an den Unternehmenszweck –
nicht gleichermaßen durch eine gezielte Stärkung des bestehenden
Genossenschaftsrechts (GenG) erreichbar wären (bitte begründen)?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission verfolgt in erster Linie die Ziele,
die grenzüberschreitende Gründung, Tätigkeit und Finanzierung von
Gesellschaften zu erleichtern.
a) Zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung gelangt, und welche
Stakeholder (insbesondere Gewerkschaften, Genossenschaftsverbände,
Arbeitnehmerorganisationen) wurden dabei einbezogen?
Die Bundesregierung steht hierzu im Austausch mit den betroffenen Verbänden
und den Gewerkschaften. Soweit es um die Vermögensbindung geht, sieht das
im März 2026 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Rahmenkonzept für
eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vor, dass gewisse Änderungen
des Genossenschaftsgesetzes erfolgen sollten, um auch einer eingetragenen
Genossenschaft die Möglichkeit zu geben, in ihrer Satzung eine
Vermögensbindung festzulegen. Das Rahmenkonzept wurde zur Stellungnahme versendet und
es hat eine Anhörung stattgefunden; beteiligt waren jeweils auch
Genossenschaftsverbände und Arbeitnehmerorganisationen.
b) Wann ist mit einem Referentenentwurf zu rechnen?
Ob ein nationales Ausführungsgesetz zu der Verordnung über das 28. Regime
erforderlich ist, kann erst nach Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens
beurteilt werden. Dementsprechend kann ein Zeitpunkt für die Vorlage des
Referentenentwurfs nicht genannt werden. Soweit es um die Gesellschaft mit
gebundenem Vermögen geht, soll ein Referentenentwurf nach Auswertung der
Stellungnahmen zum Rahmenkonzept erstellt werden.
c) Wie wird sichergestellt, dass das neue Regime nicht zur Umgehung
bestehender Mitbestimmungsrechte nach dem
Betriebsverfassungsgesetz und dem Mitbestimmungsgesetz genutzt werden kann?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission soll arbeitsrechtliche Regelungen
einschließlich der Betriebsverfassung unberührt lassen, worauf in den
Verhandlungen zu achten ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von genossenschaftlich
organisierten Belegschaftsübernahmen (GenoESOP bzw. EuroESOP) als
Instrument für Unternehmensnachfolgen, und wie schätzt sie deren
Potential ein vor dem Hintergrund, dass es in den USA mehr als 6 500
ESOPs mit über 15 Millionen Beschäftigten gibt (was rund 10 Prozent
des privaten Arbeitsmarkts entspricht), das Modell in mehr als 20
Ländern weiterentwickelt wird und das slowenische Institute for Economic
Democracy – IED – gemeinsam mit dem deutschen IfU-Institut für
Unternehmensdemokratie ein standardisiertes Übernahmemodell für den
EU-Kontext geschaffen hat?
Der Bundesregierung sind verschiedene Modelle aus anderen Ländern bekannt.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 12 dargelegt, erkennt die Bundesregierung
den volkswirtschaftlichen Nutzen von Genossenschaften und
belegschaftsgetragenen Unternehmen durchaus an, sieht diese jedoch nicht per se als strukturell
überlegen an.
28. Welche rechtlichen, steuerlichen und regulatorischen Hindernisse
identifiziert die Bundesregierung für die Umsetzung von GenoESOP bzw.
EuroESOP im deutschen Rechtsrahmen?
a) Plant die Bundesregierung die Beseitigung der Hindernisse (bitte
begründen)?
b) Ist die Bundesregierung bereit, ein Pilotprogramm für
genossenschaftliche Belegschaftsnachfolgen aufzulegen, das rechtliche
Begleitung, KfW-Finanzierungszugang und steuerliche Erleichterungen
kombiniert (bitte begründen), und wenn ja, bis wann?
Die Fragen 28 bis 28b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Start-up- und Scale-up-Strategie dargelegt, wird die
Bundesregierung die Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch eine praxisnahe Anpassung des
Steuer- und Sozialversicherungsrechts weiter stärken (siehe auch die Antwort
zu Frage 18a).
29. Welche Haushaltsmittel wurden jeweils in den Jahren 2020 bis 2025
konkret für die Förderung von Mitarbeiterbeteiligung und
Belegschaftsübernahmen aufgewendet, und wie stehen diese im Verhältnis zu den Mitteln
für Wagniskapitalfinanzierung und Start‑up-Ökosysteme?
Die bereitgestellten Haushaltsmittel für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung (z. B.
EStG, Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen des 5.
Vermögensbildungsgesetzes) können nicht im Hinblick auf Belegschaftsübernahmen konkretisiert
werden. Zu den Haushaltsmitteln für Wagniskapitalfinanzierung und Start-up-
Ökosysteme wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
30. Warum hat die Bundesregierung trotz der seit Jahren vorliegenden
strukturellen Nachfolgekrise keine Gesamtstrategie vorgelegt, die
Rechtsrahmen (GenG-Novelle, steuerliche Anpassungen), Förderprogramme
(KfW, Bürgschaftsbanken) und Beratungsstrukturen (nexxt-change, IHK-
Netzwerk) kohärent verbindet, und plant die Bundesregierung, eine
solche integrierte Nachfolgestrategie einzuführen, und wenn ja, bis wann
(bitte jeweils begründen)?
Die Rahmenbedingungen für Unternehmensnachfolgen zu verbessern ist ein
permanentes und zentrales Ziel der Mittelstandspolitik der Bundesregierung.
Bereits in der Vergangenheit wurden in mehreren Gründungsinitiativen, u. a.
„GründungsoffensiveGO“, „Neue Gründerzeit“, „Gründerland Deutschland“,
entsprechende Schwerpunkte gesetzt und insbesondere die Kooperation
zwischen den zahlreichen Akteuren aus dem Bereich der Nachfolgeunterstützung
sowie die Vernetzung der verschiedenen Unterstützungsangebote gestärkt.
Neben der Bundesregierung unterstützen auch die Länder, Kammern, Verbände
und viele weitere Organisationen und Netzwerke, dass der Generationswechsel
im Mittelstand gelingt.
Beispielsweise wird insbesondere durch das Partnernetzwerk der
Unternehmensnachfolgebörse www.nexxt-change.org, das institutionell von der
Bundesregierung geförderte RKW-Kompetenzzentrum (www.chance-unternehmensna
chfolge.de/) sowie zahlreiche weitere Informations- und Beratungsangebote
sichergestellt, dass bundesweit Übergabeinteressierte und Übergebende
frühzeitig und zielgerichtet unterstützt werden.
31. Plant die Bundesregierung, Beschäftigten bei drohender
Betriebsschließung aufgrund von fehlender Nachfolge ein gesetzlich verankertes
Informations- und Angebotsrecht einzuräumen, das ihnen die Möglichkeit
gibt, eine kollektive Belegschaftsübernahme zu prüfen und zu initiieren,
bevor das Unternehmen liquidiert oder an externe Investoren veräußert
wird, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine der vorgenannten gesetzlichen Anpassungen,
die insbesondere mit hohem bürokratischem Aufwand für die Übergebenden
verbunden wären und in vielen Fällen, z. B. mangels Bereitschaft aus der
Belegschaft, mangelnde Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts, den
Nachfolgeprozess verzögern bzw. belasten würden.
32. Inwiefern fließen Besonderheiten bei der Bewertung von
Handwerksbetrieben, die häufig dem branchenspezifischen AWH-Standard (AWH:
[Arbeitsgemeinschaft Wertermittlung im Handwerk]) folgt, der
immaterielle Werte wie Kundenstamm, Reputation oder handwerkliches
Knowhow einbezieht, in die Förder- und Beratungspraxis der Bundesregierung
(z. B. bei KfW-Finanzierungen oder nexxt-change) ein, und plant die
Bundesregierung, die Anwendung des AWH-Standards als verbindliche
oder empfohlene Grundlage für öffentlich geförderte
Nachfolgeberatungen zu verankern (bitte begründen)?
Die Ermittlung eines realistischen Kaufpreises ist eine zentrale Voraussetzung
für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge.
Die Bundesregierung informiert daher umfassend über spezielle Tools zur
Kaufpreisermittlung, u. a. auf den einschlägigen Webseiten (www.nexxt-chang
e.org, www.chance-unternehmensnachfolge.de). Darüber hinaus bieten
insbesondere Nachfolge-Expertinnen und -Experten, u. a. der Kammern, sowie
Steuerberaterinnen und -steuerberater sowie Unternehmensberaterinnen und -
berater kompetente Unterstützung bei der Kaufpreisermittlung an. Hinsichtlich der
Möglichkeiten einer finanziellen Förderung von Beratungsleistungen siehe die
Antwort zu Frage 34, die nicht nur auf das Handwerk begrenzt ist.
33. Welche spezifischen Finanzierungsinstrumente (z. B. Nachrangdarlehen,
Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, MBG-Beteiligungen (MBG: [
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft]) stehen
Handwerksnachfolgerinnen und Handwerksnachfolgern zur Verfügung vor dem Hintergrund,
dass Handwerksbetriebe häufig eine geringe Eigenkapitalquote und eine
hohe Abhängigkeit von persönlichen Sicherheiten der Inhaberin bzw. des
Inhabers aufweisen?
Für Nachfolgefinanzierungen im Handwerk stehen Bürgschaften der
Bürgschaftsbanken, Beteiligungen Mittelständischer Beteiligungsgesellschaften
(MBG) und der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (ERP-FGN) zur
Verfügung. Im Rahmen des Programms ERP-FGN werden bis zu 35 Prozent
der förderfähigen Kosten finanziert mit bis zu 500 000 Euro pro Gesellschafter.
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit
anderen Fördermitteln, auch verbürgten Krediten, möglich. Der Kredit wird –
bis auf die persönliche Haftung als Kreditnehmer – ohne jegliche Sicherheiten
zur Verfügung gestellt. Die Bürgschaftsbanken vergeben Bürgschaften bis
2 Mio. Euro und die MBGen Beteiligungen bis 2,5 Mio. Euro. Die MBGen
vergeben in der Regel typisch stille Beteiligungen, durch die die wirtschaftliche
Eigenkapitalquote des Unternehmens verbessert wird. Hier stehen nicht die
persönlichen Sicherheiten im Vordergrund, sondern die persönliche Qualifikation
und die Erfolgsaussichten des Vorhabens. Auch durch die
Mikromezzaninfinanzierungen des MMF (siehe die Antwort zu Frage 14) wird die
wirtschaftliche Eigenkapitalquote der Unternehmen verbessert.
a) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bewilligungsquoten jeweils in den Jahren 2015 bis 2025 entwickelt?
Bei den Bürgschaftsbanken und MBGen erfolgt keine separate Ausweisung
von Bewilligungsquoten für einzelne Branchen. Es ist jedoch nicht erkennbar,
dass die Bewilligungsquote im Handwerk von der durchschnittlichen Quote
abweicht.
b) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die Zusammenarbeit
zwischen KfW, Bürgschaftsbanken und Handwerkskammern bei der
Nachfolgefinanzierung zu verbessern (bitte begründen)?
Die bundesweite Zusammenarbeit zwischen KfW, Bürgschaftsbanken und
Kammern erfolgt bereits erfolgreich. Das Programm „ERP-Förderkredit
Gründung und Nachfolge“ wird als Kooperationsvorhaben zwischen der KfW und
den Bürgschaftsbanken durchgeführt. Die KfW stellt ein
Refinanzierungsdarlehen zur Verfügung, für das eine Bürgschaftsbank gegenüber der Hausbank eine
hundertprozentige Garantie übernimmt. Die Bürgschaftsbanken übernehmen
die Risikoprüfung und Entscheidung zur Übernahme einer Garantie. Die
Refinanzierung kann die KfW im Anschluss, basierend auf der
Garantieentscheidung der Bürgschaftsbank, zusagen. Der Bund übernimmt gegenüber den
Bürgschaftsbanken eine Rückgarantie in Höhe von 80 Prozent, das Risiko der
privaten Bürgschaftsbanken beträgt somit 20 Prozent.
34. In welchem Umfang werden Handwerkskammern und Innungen bei
ihrem Angebot von umfangreichen Beratungs- und Vermittlungsleistungen
für Betriebsnachfolgen durch Bundesmittel unterstützt?
Die Bundesregierung fördert Kurzberatungen durch Handwerkskammern und
-verbände mit Personalkostenzuschüssen für rund 440 Betriebsberatungsstellen.
Diese können auch zur Betriebsnachfolgen beraten.
a) Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit dieser dezentralen
Angebote im Vergleich zur zentralen Plattform nexxt-change ein?
Die Beratung durch Handwerkskammern und -verbände ermöglicht
individuelle Beratungen unter Berücksichtigung der regionalen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen. Damit wird das Angebot der bundesweiten
Unternehmensnachfolgebörse nexxt-change ergänzt.
b) Plant die Bundesregierung, die Handwerkskammern stärker in eine
kohärente nationale Nachfolgestrategie einzubinden (bitte begründen)?
Die Handwerkskammern sind bereits heute insbesondere als Regionalpartner
der Unternehmensnachfolgebörse nexxt-change aktiv in das bundesweite
Netzwerk zur Unterstützung von Unternehmensnachfolgen eingebunden.
35. Welche spezifischen Förderprogramme existieren, um
Handwerksbetriebe im Nachfolgeprozess bei der Digitalisierung (z. B. Einführung von
ERP-[Enterprise Resource Planning)]-, CRM-[Customer Relationship
Management]-Systemen, KI-gestützter Planung) zu unterstützen vor dem
Hintergrund, dass die digitale Transformation ein zentraler Faktor für die
Zukunftsfähigkeit und damit die Übernahmeattraktivität von
Handwerksbetrieben ist, und inwiefern wird der digitale Reifegrad bei der
öffentlichen Nachfolgeberatung oder Nachfolgefinanzierung berücksichtigt?
Der Förderschwerpunkt Mittelstand-Digital unterstützt kleine und
mittelständische Unternehmen (KMU), Start-ups und Handwerksbetriebe durch
praxisnahen Wissenstransfer zu allen Themen der Digitalisierung, KI-Anwendung und
-Readiness sowie IT- und Cybersicherheit. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit
der Unternehmen durch eine strategische Digitalisierung, die Einführung von
KI und eine verstärkte IT- und Cybersicherheit nachhaltig zu erhöhen.
Mittelstand-Digital besteht aus zwei Initiativen: dem bundesweiten Netzwerk
der Mittelstand-Digital-Zentren sowie der Initiative IT-Sicherheit in der
Wirtschaft. Das Netzwerk der Mittelstand-Digital-Zentren (zurzeit 19 Zentren)
bietet im ganzen Bundesgebiet kompetente und anbieterneutrale Anlaufstellen zur
Information, Sensibilisierung und Qualifikation: Hier können KMU, Start-ups
und Handwerksbetriebe durch Schulungen, Praxisbeispiele, Demonstratoren,
Informationsveranstaltungen und Materialien sowie im gegenseitigen
Austausch die Chancen und Vorteile der Digitalisierung erleben. Das jetzige
Netzwerk der Mittelstand-Digital-Zentren läuft schrittweise bis Ende 2026 aus. Ab
Januar 2027 startet ein neues, verschlanktes Netzwerk, das aus sechs regionalen
Zentren zur Flächenabdeckung des Bundesgebiets und einer noch nicht
feststehenden Anzahl an Branchen- und Themenzentren.
Mit dem Mittelstand-Digital-Zentrum Handwerk stand seit dem 1. Juli 2021 ein
explizit auf die Bedürfnisse von Handwerksbetrieben zugeschnittenes,
bundesweites Unterstützungsangebot zum Einsatz neuer Produktions- und
Automatisierungstechnologien und digitaler Informations- und
Kommunikationstechnologien zur Verfügung. Das Zentrum hat darüber hinaus Expertise zu IT-
gestützten Geschäftsmodellen und Digitalisierung des Prozessmanagements aufgebaut
sowie zu digitalem Bauen und Building Information Modeling (BIM). Die
Förderung ist nach einer Verlängerung zum 30. Juni 2026 ausgelaufen. Bis Ende
des Jahres können Handwerksbetriebe sich auch an alle weiteren Mittelstand-
Digital-Zentren im Bundesgebiet sowie an die Transferstelle Cybersicherheit
im Mittelstand wenden. Nachfolgebezogene Digitalisierungsfragen können in
allen verfügbaren Anlaufstellen bearbeitet werden.
36. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen
von Nachfolgeprozessen auf die Beschäftigungsstabilität im Handwerk
vor dem Hintergrund, dass der Erfolg einer Handwerksnachfolge
maßgeblich von der Übernahme und Bindung qualifizierter Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter abhängt?
Für Unternehmen ist die Nachfolgeplanung auch ein Thema der
Fachkräftesicherung. Sie bietet die Chance, Wissen im Unternehmen zu halten,
Nachwuchskräfte aufzubauen und Verantwortung schrittweise zu übergeben.
Verschiedene Berichte und Studien heben die zentrale Bedeutung qualifizierter
Mitarbeitender für die Stabilität von Handwerksbetrieben während und nach
Nachfolgeprozessen hervor.
Nach einer Befragung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH)
zum Thema „Betriebsnachfolge im Handwerk“ im Jahr 2020 zählt die Suche
nach einem geeigneten Nachfolger (57 Prozent) zu den zentralen
Herausforderungen für das Gelingen einer Betriebsübergabe.
Nach einer aktuellen Studie des Kompetenzzentrums für Fachkräftesicherung
(KOFA kompakt 7/2026) fehlen aktuell Fachkräfte in mehr als jedem zweiten
Handwerksberuf. Danach fehlen rund 79 000 Gesellinnen und Gesellen sowie
rund 8 000 Meisterinnern und Meister.
a) Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um Nachfolgerinnen und
Nachfolger bei der Personalübernahme (z. B. durch
Qualifizierungszuschüsse, Coaching zur Führungskräfteentwicklung) zu unterstützen
(bitte begründen)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 34 dargelegt, fördert die Bundesregierung
Kurzberatungen durch Handwerkskammern und -verbände, auch zu
Betriebsnachfolgen.
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Erkenntnissen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung erfolgreicher Betriebsübergaben
für die Beschäftigungsstabilität bewusst und unterstützt
Unternehmensnachfolgen – nicht nur im Handwerk – daher mit zahlreichen Angeboten; siehe
ergänzend beispielsweise die Antwort zu Frage 14.
37. Liegen der Bundesregierung regionalisierte Daten zur Nachfolgesituation
im Handwerk vor?
Der Bundesregierung liegen keine regionalisierten Daten zur
Nachfolgesituation im Handwerk vor.
a) Welche spezifischen Strategien verfolgt die Bundesregierung, um
handwerkliche Nachfolgen in strukturschwachen Regionen zu
sichern?
Die Unterstützungsinstrumente der Bundesregierung für
Unternehmensnachfolgen können grundsätzlich bundesweit in Anspruch genommen werden.
b) Werden Programme der regionalen Wirtschaftsförderung (z. B. die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“) gezielt für Handwerksnachfolgen eingesetzt (bitte begründen)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 13 dargelegt, können mit Mitteln der GRW
u. a. gewerbliche Investitionen in strukturschwachen Regionen gefördert
werden, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen,
wobei die Durchführung der GRW Sache der Länder ist.
c) Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Bundesregierung aus
diesen Erkenntnissen gezogen (bitte begründen)?
Da der Bundesregierung keine regionalisierten Daten zur Nachfolgesituation im
Handwerk vorliegen, können hieraus auch keine Schlüsse gezogen werden.
38. Welche spezifischen Hemmnisse sieht die Bundesregierung für
genossenschaftliche Nachfolgen im Handwerk, z. B. in Form der
Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft (GenoESOP)?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Erkenntnissen (bitte begründen?
Die Fragen 38 und 38a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine spezifischen Erkenntnisse vor.
b) Plant die Bundesregierung, im Rahmen der GenG-Novelle
Erleichterungen für Handwerksgenossenschaften zu schaffen (bitte begründen)?
Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
genossenschaftlichen Rechtsform vorgesehenen Erleichterungen gelten für alle Arten von
Genossenschaften, d. h. auch für Handwerksgenossenschaften.
39. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zum Bestand von
Handwerksbetrieben in Deutschland in den Beschäftigtengrößenklassen 10 bis
49 sowie 50 bis 249 Beschäftigte vor?
Nach der Handwerkszählung des Statistischen Bundesamtes beschäftigten im
Jahr 2024 109 033 Handwerksunternehmen zwischen zehn und 49 Personen.
14 944 Handwerksunternehmen beschäftigten 50 Personen oder mehr. Die
Handwerkszählung liefert keine weitere Unterteilung bis zu einem Wert von
249 Beschäftigten.
a) Wie haben sich diese Zahlen in den letzten zehn Jahren entwickelt
(bitte nach Jahr, Bundesland und Gewerk aufschlüsseln)?
Eine Aufschlüsselung nach Jahr, Gewerk und Bundesland ist nicht darstellbar,
u. a. da zum Handwerk knapp 130 Gewerke gezählt werden. Die nachfolgende
Grafik beschränkt sich daher auf die Entwicklung der letzten zehn Jahre in
Zweijahresabständen, aufgeschlüsselt nach den sieben Gewerbegruppen des
Handwerks.
Anzahl Handwerksunternehmen
Gewerbegruppe (Anzahl tätige Personen) 2014 2016 2018 2020 2022 2024
Bauhauptgewerbe (zehn bis 49 tätige
Personen) 17 994 17 100 17 754 18 629 18 683 19 257
Bauhauptgewerbe (über 50 tätige
Personen) 1 698 1 727 1 937 2 045 2 049 2 058
Ausbaugewerbe (zehn bis 49 tätige
Personen) 33 004 31 241 32 803 33 816 34 449 37 876
Ausbaugewerbe (über 50 tätige Personen) 2 454 2 543 2 779 2 909 2 903 3 211
Handwerke für den gewerblichen Bedarf
(zehn bis 49 tätige Personen) 18 406 17 548 18 133 18 088 18 016 20 921
Handwerke für den gewerblichen Bedarf
(über 50 tätige Personen) 4 329 4 332 4 486 4 331 4 271 5 123
Kraftfahrzeuggewerbe (zehn bis 49 tätige
Personen) 11 024 10 396 10 661 10 620 10 370 11 827
Kraftfahrzeuggewerbe (über 50 tätige
Personen) 1 517 1 566 1 662 1 673 1 599 1 749
Lebensmittelgewerbe (zehn bis 49 tätige
Personen) 10 493 9 514 9 167 8 613 7 985 7 840
Anzahl Handwerksunternehmen
Gewerbegruppe (Anzahl tätige Personen) 2014 2016 2018 2020 2022 2024
Lebensmittelgewerbe (über 50 tätige
Personen) 1 814 1 807 1 846 1 780 1 724 1 975
Gesundheitsgewerbe (zehn bis 49 tätige
Personen) 4 985 4 674 4 719 4 636 4 567 5 009
Gesundheitsgewerbe (über 50 tätige
Personen) 354 393 434 440 446 508
Handwerke für den privaten Bedarf
(zehn bis 49 tätige Personen) 5 604 5 084 5 209 5 559 5 326 6 303
Handwerke für den privaten Bedarf
(über 50 tätige Personen) 400 386 377 351 312 320
b) Welche Schlussfolgerungen werden seitens der Bundesregierung aus
diesen Zahlen gezogen (bitte begründen)?
Die Zahlen zeigen, dass die Anzahl der Betriebe in den genannten
Beschäftigtengrößenklassen innerhalb der letzten zehn Jahre überwiegend gestiegen ist.
Nur im Bereich der Lebensmittelgewerbe in der Beschäftigtengrößenklasse
zehn bis 49 und bei den Handwerken für den privaten Bedarf mit über 50
tätigen Personen hat sich die Anzahl der Betriebe reduziert.
Isoliert betrachtet lassen sich aus den Zahlen keine belastbaren
Schlussfolgerungen ziehen.
40. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko von Betriebsschließungen
durch fehlende Betriebsnachfolgen, dass laut ifo-Wettbewerbsbericht
Ostdeutschland 2026 Neugründungen nicht ausreichen, um Schließungen
auszugleichen (bitte insbesondere auf mögliche Unterschiede zwischen
ländlichen und urbanen Räumen eingehen)?
Mit der Start-up- und Scale-up-Strategie hat die Bundesregierung am 22. Juli
2026 über 150 konkrete Maßnahmen auf den Weg gebracht, um den
Gründungsstandort Deutschland insgesamt zu stärken.
Aktuelle jährliche Analysen zur Entwicklung von Existenzgründungen und
Unternehmensschließungen in Deutschland (siehe IfM Bonn: www.ifm-bonn.org/s
tatistiken/gruendungen-und-unternehmensschliessungen/gewerbliche-existenzg
ruendungen-und-liquidationen) teilen die in der Frage zitierte Einschätzung des
Risikos nicht in Gänze. Insgesamt ist die Gründungsdynamik in Deutschland
zwischen den Regionen unterschiedlich (siehe NUI-Regionenranking des IfM
Bonn, www.ifm-bonn.org/statistiken/gruendungen-und-unternehmensschliessu
ngen/nui-indikator/regionenranking).
Der Bundesregierung sind die Herausforderungen für das Gelingen von
Betriebsnachfolgen, insbesondere auch in Ostdeutschland, durchaus bewusst. So
bestehen erhöhte (Finanzierungs-)Risiken z. B. in einzelnen Branchen, die von
starken strukturellen Veränderungen betroffen sind. Denn im Falle von
Betriebsnachfolgen gilt es, tragfähige Geschäftskonzepte und Perspektiven zu
entwickeln, um die Betriebe fortführen zu können. In ländlichen und
strukturschwachen Gebieten können zusätzliche Effekte, z. B. geringere Nachfrage und
negative Bevölkerungsentwicklung, die branchenspezifischen
Herausforderungen zusätzlich verstärken.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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