Insolvenz in Eigenverwaltung (Antwort zu Drs. 21/872)
Text
Insolvenz in Eigenverwaltung (Antwort zu Drs. 21/872)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1074
21. Wahlperiode 29.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/872 –
Insolvenz in Eigenverwaltung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 1999 existiert in der deutschen Insolvenzordnung (InsO) die „Insolvenz in
Eigenverwaltung“, 2012 wurden die Bedingungen für dieses Verfahren im
„Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG)
gelockert, und seitdem findet das Verfahren deutlich häufiger Anwendung.
Charakteristisch für die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ ist, dass die
Geschäftsleitung eines Unternehmens – anders als im Regelverfahren – unter
Aufsicht des Gerichts und eines Sachwalters die Verfahrensführung selbst in
der Hand behält. Sie ist vor allem für Sanierungen gedacht. Ein Vorteil dieses
Verfahrens kann sein, dass das bisherige Management aus eigener Erfahrung
die Probleme im Unternehmen bereits länger und hoffentlich zutreffend
analysiert hat und daher besser weiß, was zu tun ist. Umgekehrt kann aber auch
genau das ein Nachteil sein, denn offensichtlich war die bisherige
Geschäftsführung ja bis dahin nicht in der Lage, eine Insolvenz abzuwenden. Letzteres
kann darauf hindeuten, dass der Geschäftsführung die nötigen Sachkenntnisse
fehlen oder sie die notwendigen Schritte nicht gehen will.
Viele prominente Insolvenzverfahren erfolgten zu Beginn zunächst als
Insolvenz in Eigenverantwortung, so z. B. die der Kirch-Gruppe des
Medienunternehmers Leo Kirch (2002), die Insolvenz von Air Berlin (2017) oder die
Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof im Schutzschirmverfahren 2020. Diese
Beispiele zeigen, dass die Insolvenz in Eigenverantwortung zumindest in
spektakulären Einzelfällen nicht unbedingt zum Erfolg geführt hat, sondern
große Unternehmen am Ende zerschlagen und geschlossen wurden, anstatt
saniert zu werden.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller muss geprüft werden, wie
weit bzw. unter welchen Bedingungen die „Insolvenz in Eigenverwaltung“
dem bisherigen Management erlaubt, eine Abwicklung und Schließung des
Unternehmens im Rahmen der Insolvenz planvoll voranzutreiben und dabei
im Ergebnis die Ansprüche und Rechte von Gläubigern, Beschäftigten und der
öffentlichen Hand stärker zu kompromittieren bzw. auszuhöhlen, als dies bei
einem regulären Insolvenzverfahren der Fall sein würde.
Ein ähnlicher Vorwurf wurde jedenfalls jüngst mit Blick auf die Insolvenz des
in Hanau ansässigen Unternehmens Weco Contact GmbH erhoben (www.op-o
nline.de/region/hanau/standort-in-hanau-hanau-traditionsunternehmen-weco-s
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 28. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
chliesst-93632781.html). Bei dem seit über 100 Jahren in Hanau ansässigen
Unternehmen, das Verbindungselemente für elektrische und elektronische
Geräte produziert, wurde im November 2024 ein Insolvenzverfahren in
Eigenverwaltung vorgeblich zur Rettung des Standorts eingeleitet. Nach
Medienberichten sei allerdings von der Unternehmensführung bereits Monate zuvor der
Mietvertrag für das betreffende Werk zu Ende Juni 2025 gekündigt worden
und daher das angebliche Ziel der Unternehmensführung, den Betrieb
fortzusetzen, nach Einschätzung der Beschäftigten und der Gewerkschaft IG Metall
nur vorgeschoben gewesen, um den Standort möglichst kostengünstig
schließen zu können.
Im Mai 2025 wurde die Anordnung der Insolvenz in Eigenverwaltung der
Weco Contact GmbH vom zuständigen Insolvenzgericht aufgehoben und ein
reguläres Insolvenzverfahren mit dem bisherigen Sachwalter als neuem
Insolvenzverwalter angeordnet (neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/index.jsf).
1. Wie viele Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurden in den Jahren
1999 bis 2024 bundesweit
a) in absoluten Zahlen und
b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen
durchgeführt (bitte nach Jahr, Branche und Unternehmensgröße
aufschlüsseln)?
Die dem Statistischen Bundesamt (Destatis) vorliegenden Daten erlauben eine
Auswertung der seit dem Jahr 2003 bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
angeordneten Eigenverwaltungen insgesamt. Diese Zahl kann den beantragten
Insolvenzen insgesamt gegenübergestellt werden. Eine Aufschlüsselung nach
Jahren ist möglich, nach Branchen oder der Unternehmensgröße nicht. Für
diese Daten wäre eine Sonderauswertung auf Basis der bei den Statistischen
Ämtern der Länder vorliegenden Einzeldaten notwendig. Diese Koordination
mit den Statistischen Landesämtern würde mehrere Wochen in Anspruch
nehmen.
Jahr Insolvenzverfahren mit
bei Eröffnung angeordneter
Eigenverwaltung
Beantragte
Unternehmensinsolvenzverfahren insgesamt
Anteil der Verfahren
mit Eigenverwaltung
in Prozent
2000 133 25 254 0,53
2001 241 28 483 0,85
2002 235 37 579 0,63
2003 184 39 320 0,47
2004 173 39 213 0,44
2005 147 36 843 0,40
2006 159 34 137 0,47
2007 147 29 160 0,50
2008 160 29 291 0,55
2009 158 32 687 0,48
2010 214 31 998 0,67
2011 192 30 099 0,64
2012 346 28 297 1,22
2013 420 25 995 1,62
2014 277 24 085 1,15
2015 261 23 101 1,13
2016 244 21 518 1,13
2017 248 20 093 1,23
2018 235 19 302 1,22
2019 302 18 749 1,61
Jahr Insolvenzverfahren mit
bei Eröffnung angeordneter
Eigenverwaltung
Beantragte
Unternehmensinsolvenzverfahren insgesamt
Anteil der Verfahren
mit Eigenverwaltung
in Prozent
2020 382 15 841 2,41
2021 210 13 993 1,50
2022 198 14 590 1,36
2023 345 17 814 1,94
2024 470 21 812 2,15
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
2. In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung
erfolgreich in dem Sinne durchgeführt, dass das Unternehmen danach
fortgeführt wurde und nicht aufgelöst oder zerschlagen wurde
a) in absoluten Zahlen und
b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der in diesem Sinne „erfolgreichen“
Unternehmensinsolvenzen im Rahmen anderer Insolvenzverfahren?
Die vom Statistischen Bundesamt (Destatis) erhobenen Beendigungsgründe
sehen die genannten Verfahrensergebnisse nicht vor.
3. In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung in den
vergangenen Jahren (bitte für die Jahr 2018 bis 2024 jährlich
aufschlüsseln) vom Schuldner beantragt, und wie oft und aus welchen Gründen
wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung vom Gericht abgelehnt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Frage 3 ebenfalls
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung meint. Die Zahlen zu Anträgen auf Eigenverwaltung
liegen im Statistischen Bundesamt (Destatis) nicht vor. Es wäre eine
Sonderauswertung auf Basis der bei den statistischen Ämtern der Länder vorliegenden
Einzeldaten notwendig, die kurzfristig nicht möglich ist; siehe auch Antwort zu
Frage 1. Die Gründe für eine Ablehnung werden von der amtlichen Statistik
nicht erhoben.
4. In wie vielen Fällen von Insolvenzen in Eigenverwaltung ging es um
Unternehmen mit
a) zwischen 50 und 100 Beschäftigen,
b) zwischen 101 und 250 Beschäftigten,
c) zwischen 251 und 1000 Beschäftigten, und
d) mehr als 1 000 Beschäftigten,
und in welchem Verhältnis steht die Anzahl dieser Insolvenzverfahren in
Eigenverwaltung zu anderen Insolvenzverfahren von Unternehmen mit
Beschäftigtenzahlen der in den Fragen 4a bis 4d genannten Gruppen?
Diese Daten liegen im Statistischen Bundesamt (Destatis) nicht vor. Es wäre
eine Sonderauswertung auf Basis der bei den statistischen Ämtern der Länder
vorliegenden Einzeldaten notwendig, die kurzfristig nicht möglich ist; siehe
auch Antwort zu Frage 1.
5. In wie vielen dieser Verfahren kam es zu einem Abbau von mehr als
20 Prozent der Arbeitsplätze?
Hierzu liegen in der amtlichen Statistik keine Daten vor.
6. Sieht die Bundesregierung in den aus der Antwort zu Frage 3
resultierenden Zahlen ein Indiz, dass gerade Unternehmen mit vielen
Beschäftigten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wählen bzw.
anstreben?
Die Frage 3 bezieht sich auf das Verhältnis von beantragter und abgelehnter
Eigenverwaltung. Aussagen zur Beschäftigtenzahl lassen sich daraus nicht
ableiten. Da zu den Beschäftigtengrößenklassen (Antwort zu Frage 4) keine
Ergebnisse vorliegen, können hierzu keine Aussagen getroffen werden.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass
Unternehmen durch Eigenverwaltung Sozialplanpflichten oder
Abfindungsansprüche systematisch vermeiden?
8. Sind der Bundesregierung Fälle von Insolvenzen in Eigenverwaltung
bekannt, bei denen Gläubiger, Belegschaften, der Fiskus oder andere
Stakeholder Klagen wegen Benachteiligung oder anderer Formen nicht
sachgemäßer Berücksichtigung ihrer Interessen im Verfahren eingereicht
haben, und wenn ja, richtete sich die Klage gegen die Entscheidung des
Gerichts auf Auswahl des spezifischen „Insolvenzverfahrens in
Eigenverantwortung“, oder waren Fehler der Geschäftsführung oder der
Sachwalter jeweils Gegenstand der Klagen, und wird nach Kenntnis der
Bundesregierung erfasst, wie viele Klagen dieser Art erhoben wurden und
wie viele davon erfolgreich waren?
9. In welchem Umfang wurden Betriebsräte nach Kenntnis der
Bundesregierung vor Antragstellung auf Eigenverwaltung beteiligt oder
ausgeschlossen?
Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
10. Welche Vorkehrungen sieht die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
sogenannte Pre-Pack-Verfahren zur Verlagerung von
Unternehmenswerten und gleichzeitiger Vernachlässigung von Arbeitnehmerinnen- und
Arbeitnehmerinteressen genutzt werden?
Das deutsche Insolvenzrecht kennt kein eigenständiges „Pre‑pack-Verfahren“,
das heißt Verfahren, bei denen eine Unternehmensveräußerung vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet wird, um sie nach
Verfahrenseröffnung zügig vollziehen zu können. Dennoch können
Unternehmensveräußerungen auch unter deutschem Recht vor Verfahrenseröffnung, namentlich im
Eröffnungsverfahren vorbereitet werden, um so einen schnellen und
reibungslosen Vollzug im eröffneten Verfahren zu ermöglichen. Entsprechende „Pre‑pack-
Transaktionen“ sind allerdings nicht an das Eigenverwaltungsverfahren
gebunden, sondern folgen den allgemeinen Verfahrensregeln und sind damit auch in
Verfahren möglich, in denen (vorläufige) Insolvenzverwalter bestellt werden.
Da stets die allgemeinen Regelungen gelten, die in ihrer Gesamtheit auch das
Ziel verfolgen, Missbräuche und Fehlgebräuche des Insolvenzverfahrens und
der durch dieses bereit gestellten Mittel zu verhindern, sind mit der
Durchführung von „Pre‑pack-Transaktionen“ keine besonderen Gefahren für die
Vernachlässigung von Interessen der Arbeitnehmerschaft oder zur Verlagerung von
Vermögenswerten verbunden. Insbesondere unterliegt die Entscheidung
darüber, ob und welcher Bieter den Zuschlag für das Unternehmen erhält, den
allgemeinen verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen wie im Falle einer
gewöhnlichen Insolvenzabwicklung. Besonderer Vorkehrungen bedarf es
hiernach nicht.
11. Welche arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutzrechte wurden in
Eigenverwaltungsverfahren seit 2021 wie oft eingeschränkt oder
überwunden (z. B. Schwerbehindertenschutz, Mutterschutz,
Betriebsratsmitgliedschaft)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
12. Plant die Bundesregierung, die Deckelung von Sozialplänen im
Insolvenzrecht (§ 123 der Insolvenzordnung – InsO) anzuheben oder
differenziert auszugestalten?
Anlässe für eine Änderung der Privilegien, die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Rahmen von Sozialplänen nach § 123 der Insolvenzordnung (InsO)
genießen, sind der Bundesregierung nicht ersichtlich.
13. Inwiefern sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei der gerichtlichen
Prüfung der Eigenverwaltungsfähigkeit nach § 270a InsO hinsichtlich
der sozialen Verantwortung und Transparenzpflicht gegenüber der
Belegschaft?
Reformbedarf ist der Bundesregierung bislang nicht erkennbar geworden. Die
Voraussetzungen für den Zugang zu Eigenverwaltungsverfahren sind erst zum
1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und
Insolvenzrechts erhöht worden; allgemein gelten diese Voraussetzungen mit Blick
auf eine Ausnahmeregelung im § 5 Absatz 1 des Sanierungs- und
insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) erst seit dem 1.
Januar 2022, wobei im Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember
2023 mit Blick auf die Verwerfungen infolge des russischen Angriffskriegs auf
die Ukraine die Erleichterungen des § 4 Absatz 2 SanInsKG gewährt wurden.
Die Neuregelungen stellen sicher, dass der in der Anordnung von
Eigenverwaltung liegende Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters nur dann
erfolgt, wenn der Schuldner Gewähr dafür bietet, dass er willens und in der
Lage ist, die ihm übertragenen insolvenzrechtlichen Aufgaben ebenso
verlässlich wahrzunehmen wie ein Insolvenzverwalter. Anzeichen dafür, dass diese
Reform ihr Ziel verfehlt hat, haben sich bislang nicht ergeben. Es gibt
insbesondere keinen Anlass zur Annahme, dass vereinzelt vorkommende
Umwandlungen von Eigenverwaltungsverfahren in Regelverfahren Ausdruck eines
systematischen Fehlgebrauchs des Eigenverwaltungsverfahrens sind. Derartige
Umwandlungen sieht das Gesetz zwecks Wahrung der Qualität und Integrität
des Verfahrens ausdrücklich vor (§§ 270e, 272 InsO), so dass sich ihr
vereinzeltes Vorkommen umgekehrt als Indiz dafür deuten lässt, dass die installierten
Qualitätssicherungsmechanismen wirksam sind.
14. Sieht die Bundesregierung anderweitigen Handlungsbedarf, die
Insolvenz in Eigenverwaltung gesetzlich oder durch andere Schritte dahin
gehend zu verändern, dass berechtigte Interessen insbesondere von
Belegschaften von in Insolvenz in Eigenverwaltung befindlichen Unternehmen
besser geschützt werden?
Schutzdefizite, die zur Ergreifung von korrigierenden Maßnahmen Anlass
geben, sind der Bundesregierung nicht erkennbar.
15. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer
möglichen Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts auf
europäischer Ebene (data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9257-2
025-INIT/de/pdf), und wie möchte sie sich dafür einsetzen, dass die
Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wie z. B. der Erhalt
ihrer Arbeitsplätze) als Ziel von Insolvenzverfahren festgelegt und
Beteiligungsrechte in Gläubigerausschüssen von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern gestärkt
beziehungsweise nicht geschwächt werden?
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Insolvenzrechts auf europäischer Ebene als Beitrag zur Vertiefung
der Kapitalmarktunion. Die Bundesregierung hat sich im Zuge der
Verhandlungen im Rat erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Rechte der Arbeitnehmer von
den künftigen europarechtlichen Vorgaben für ein „Pre-pack-Verfahren“
unberührt bleiben. Infolge dieser Bemühungen sieht die vom Rat beschlossene
Allgemeine Ausrichtung (Ratsdokument 9257/25, nachfolgend: „RL-RA“)
insbesondere vor, dass die Gewährleistungen der Betriebsübergangsrichtlinie
2001/23/EG in der durch die jeweilige Umsetzungsgesetzgebung verliehenen
Gestalt unberührt bleiben (Artikel 20 Absatz 2 RL-RA) und dass auch
kollektive Arbeitnehmerrechte nach Unions- und nationalem Recht unberührt bleiben
(Artikel 68b RL-RA).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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