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Insolvenz in Eigenverwaltung (Antwort zu Drs. 21/872)

dip / drucksache 29.07.2025 · WP 21 · 21/1074 · Antwort · Original ↗

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Insolvenz in Eigenverwaltung (Antwort zu Drs. 21/872) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1074 21. Wahlperiode 29.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/872 – Insolvenz in Eigenverwaltung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 1999 existiert in der deutschen Insolvenzordnung (InsO) die „Insolvenz in Eigenverwaltung“, 2012 wurden die Bedingungen für dieses Verfahren im „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) gelockert, und seitdem findet das Verfahren deutlich häufiger Anwendung. Charakteristisch für die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ ist, dass die Geschäftsleitung eines Unternehmens – anders als im Regelverfahren – unter Aufsicht des Gerichts und eines Sachwalters die Verfahrensführung selbst in der Hand behält. Sie ist vor allem für Sanierungen gedacht. Ein Vorteil dieses Verfahrens kann sein, dass das bisherige Management aus eigener Erfahrung die Probleme im Unternehmen bereits länger und hoffentlich zutreffend analysiert hat und daher besser weiß, was zu tun ist. Umgekehrt kann aber auch genau das ein Nachteil sein, denn offensichtlich war die bisherige Geschäftsführung ja bis dahin nicht in der Lage, eine Insolvenz abzuwenden. Letzteres kann darauf hindeuten, dass der Geschäftsführung die nötigen Sachkenntnisse fehlen oder sie die notwendigen Schritte nicht gehen will. Viele prominente Insolvenzverfahren erfolgten zu Beginn zunächst als Insolvenz in Eigenverantwortung, so z. B. die der Kirch-Gruppe des Medienunternehmers Leo Kirch (2002), die Insolvenz von Air Berlin (2017) oder die Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof im Schutzschirmverfahren 2020. Diese Beispiele zeigen, dass die Insolvenz in Eigenverantwortung zumindest in spektakulären Einzelfällen nicht unbedingt zum Erfolg geführt hat, sondern große Unternehmen am Ende zerschlagen und geschlossen wurden, anstatt saniert zu werden. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller muss geprüft werden, wie weit bzw. unter welchen Bedingungen die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ dem bisherigen Management erlaubt, eine Abwicklung und Schließung des Unternehmens im Rahmen der Insolvenz planvoll voranzutreiben und dabei im Ergebnis die Ansprüche und Rechte von Gläubigern, Beschäftigten und der öffentlichen Hand stärker zu kompromittieren bzw. auszuhöhlen, als dies bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall sein würde. Ein ähnlicher Vorwurf wurde jedenfalls jüngst mit Blick auf die Insolvenz des in Hanau ansässigen Unternehmens Weco Contact GmbH erhoben (www.op-o nline.de/region/hanau/standort-in-hanau-hanau-traditionsunternehmen-weco-s Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. chliesst-93632781.html). Bei dem seit über 100 Jahren in Hanau ansässigen Unternehmen, das Verbindungselemente für elektrische und elektronische Geräte produziert, wurde im November 2024 ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vorgeblich zur Rettung des Standorts eingeleitet. Nach Medienberichten sei allerdings von der Unternehmensführung bereits Monate zuvor der Mietvertrag für das betreffende Werk zu Ende Juni 2025 gekündigt worden und daher das angebliche Ziel der Unternehmensführung, den Betrieb fortzusetzen, nach Einschätzung der Beschäftigten und der Gewerkschaft IG Metall nur vorgeschoben gewesen, um den Standort möglichst kostengünstig schließen zu können. Im Mai 2025 wurde die Anordnung der Insolvenz in Eigenverwaltung der Weco Contact GmbH vom zuständigen Insolvenzgericht aufgehoben und ein reguläres Insolvenzverfahren mit dem bisherigen Sachwalter als neuem Insolvenzverwalter angeordnet (neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/index.jsf).  1. Wie viele Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurden in den Jahren 1999 bis 2024 bundesweit a) in absoluten Zahlen und b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen durchgeführt (bitte nach Jahr, Branche und Unternehmensgröße aufschlüsseln)? Die dem Statistischen Bundesamt (Destatis) vorliegenden Daten erlauben eine Auswertung der seit dem Jahr 2003 bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angeordneten Eigenverwaltungen insgesamt. Diese Zahl kann den beantragten Insolvenzen insgesamt gegenübergestellt werden. Eine Aufschlüsselung nach Jahren ist möglich, nach Branchen oder der Unternehmensgröße nicht. Für diese Daten wäre eine Sonderauswertung auf Basis der bei den Statistischen Ämtern der Länder vorliegenden Einzeldaten notwendig. Diese Koordination mit den Statistischen Landesämtern würde mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Jahr Insolvenzverfahren mit bei Eröffnung angeordneter Eigenverwaltung Beantragte Unternehmensinsolvenzverfahren insgesamt Anteil der Verfahren mit Eigenverwaltung in Prozent 2000 133 25 254 0,53 2001 241 28 483 0,85 2002 235 37 579 0,63 2003 184 39 320 0,47 2004 173 39 213 0,44 2005 147 36 843 0,40 2006 159 34 137 0,47 2007 147 29 160 0,50 2008 160 29 291 0,55 2009 158 32 687 0,48 2010 214 31 998 0,67 2011 192 30 099 0,64 2012 346 28 297 1,22 2013 420 25 995 1,62 2014 277 24 085 1,15 2015 261 23 101 1,13 2016 244 21 518 1,13 2017 248 20 093 1,23 2018 235 19 302 1,22 2019 302 18 749 1,61 Jahr Insolvenzverfahren mit bei Eröffnung angeordneter Eigenverwaltung Beantragte Unternehmensinsolvenzverfahren insgesamt Anteil der Verfahren mit Eigenverwaltung in Prozent 2020 382 15 841 2,41 2021 210 13 993 1,50 2022 198 14 590 1,36 2023 345 17 814 1,94 2024 470 21 812 2,15 Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025  2. In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung erfolgreich in dem Sinne durchgeführt, dass das Unternehmen danach fortgeführt wurde und nicht aufgelöst oder zerschlagen wurde a) in absoluten Zahlen und b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der in diesem Sinne „erfolgreichen“ Unternehmensinsolvenzen im Rahmen anderer Insolvenzverfahren? Die vom Statistischen Bundesamt (Destatis) erhobenen Beendigungsgründe sehen die genannten Verfahrensergebnisse nicht vor.  3. In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung in den vergangenen Jahren (bitte für die Jahr 2018 bis 2024 jährlich aufschlüsseln) vom Schuldner beantragt, und wie oft und aus welchen Gründen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung vom Gericht abgelehnt? Die Bundesregierung geht davon aus, dass Frage 3 ebenfalls Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung meint. Die Zahlen zu Anträgen auf Eigenverwaltung liegen im Statistischen Bundesamt (Destatis) nicht vor. Es wäre eine Sonderauswertung auf Basis der bei den statistischen Ämtern der Länder vorliegenden Einzeldaten notwendig, die kurzfristig nicht möglich ist; siehe auch Antwort zu Frage 1. Die Gründe für eine Ablehnung werden von der amtlichen Statistik nicht erhoben.  4. In wie vielen Fällen von Insolvenzen in Eigenverwaltung ging es um Unternehmen mit a) zwischen 50 und 100 Beschäftigen, b) zwischen 101 und 250 Beschäftigten, c) zwischen 251 und 1000 Beschäftigten, und d) mehr als 1 000 Beschäftigten, und in welchem Verhältnis steht die Anzahl dieser Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu anderen Insolvenzverfahren von Unternehmen mit Beschäftigtenzahlen der in den Fragen 4a bis 4d genannten Gruppen? Diese Daten liegen im Statistischen Bundesamt (Destatis) nicht vor. Es wäre eine Sonderauswertung auf Basis der bei den statistischen Ämtern der Länder vorliegenden Einzeldaten notwendig, die kurzfristig nicht möglich ist; siehe auch Antwort zu Frage 1.  5. In wie vielen dieser Verfahren kam es zu einem Abbau von mehr als 20 Prozent der Arbeitsplätze? Hierzu liegen in der amtlichen Statistik keine Daten vor.  6. Sieht die Bundesregierung in den aus der Antwort zu Frage 3 resultierenden Zahlen ein Indiz, dass gerade Unternehmen mit vielen Beschäftigten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wählen bzw. anstreben? Die Frage 3 bezieht sich auf das Verhältnis von beantragter und abgelehnter Eigenverwaltung. Aussagen zur Beschäftigtenzahl lassen sich daraus nicht ableiten. Da zu den Beschäftigtengrößenklassen (Antwort zu Frage 4) keine Ergebnisse vorliegen, können hierzu keine Aussagen getroffen werden.  7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Unternehmen durch Eigenverwaltung Sozialplanpflichten oder Abfindungsansprüche systematisch vermeiden?  8. Sind der Bundesregierung Fälle von Insolvenzen in Eigenverwaltung bekannt, bei denen Gläubiger, Belegschaften, der Fiskus oder andere Stakeholder Klagen wegen Benachteiligung oder anderer Formen nicht sachgemäßer Berücksichtigung ihrer Interessen im Verfahren eingereicht haben, und wenn ja, richtete sich die Klage gegen die Entscheidung des Gerichts auf Auswahl des spezifischen „Insolvenzverfahrens in Eigenverantwortung“, oder waren Fehler der Geschäftsführung oder der Sachwalter jeweils Gegenstand der Klagen, und wird nach Kenntnis der Bundesregierung erfasst, wie viele Klagen dieser Art erhoben wurden und wie viele davon erfolgreich waren?  9. In welchem Umfang wurden Betriebsräte nach Kenntnis der Bundesregierung vor Antragstellung auf Eigenverwaltung beteiligt oder ausgeschlossen? Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 10. Welche Vorkehrungen sieht die Bundesregierung, um zu verhindern, dass sogenannte Pre-Pack-Verfahren zur Verlagerung von Unternehmenswerten und gleichzeitiger Vernachlässigung von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerinteressen genutzt werden? Das deutsche Insolvenzrecht kennt kein eigenständiges „Pre‑pack-Verfahren“, das heißt Verfahren, bei denen eine Unternehmensveräußerung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet wird, um sie nach Verfahrenseröffnung zügig vollziehen zu können. Dennoch können Unternehmensveräußerungen auch unter deutschem Recht vor Verfahrenseröffnung, namentlich im Eröffnungsverfahren vorbereitet werden, um so einen schnellen und reibungslosen Vollzug im eröffneten Verfahren zu ermöglichen. Entsprechende „Pre‑pack- Transaktionen“ sind allerdings nicht an das Eigenverwaltungsverfahren gebunden, sondern folgen den allgemeinen Verfahrensregeln und sind damit auch in Verfahren möglich, in denen (vorläufige) Insolvenzverwalter bestellt werden. Da stets die allgemeinen Regelungen gelten, die in ihrer Gesamtheit auch das Ziel verfolgen, Missbräuche und Fehlgebräuche des Insolvenzverfahrens und der durch dieses bereit gestellten Mittel zu verhindern, sind mit der Durchführung von „Pre‑pack-Transaktionen“ keine besonderen Gefahren für die Vernachlässigung von Interessen der Arbeitnehmerschaft oder zur Verlagerung von Vermögenswerten verbunden. Insbesondere unterliegt die Entscheidung darüber, ob und welcher Bieter den Zuschlag für das Unternehmen erhält, den allgemeinen verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen wie im Falle einer gewöhnlichen Insolvenzabwicklung. Besonderer Vorkehrungen bedarf es hiernach nicht. 11. Welche arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutzrechte wurden in Eigenverwaltungsverfahren seit 2021 wie oft eingeschränkt oder überwunden (z. B. Schwerbehindertenschutz, Mutterschutz, Betriebsratsmitgliedschaft)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 12. Plant die Bundesregierung, die Deckelung von Sozialplänen im Insolvenzrecht (§ 123 der Insolvenzordnung – InsO) anzuheben oder differenziert auszugestalten? Anlässe für eine Änderung der Privilegien, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen von Sozialplänen nach § 123 der Insolvenzordnung (InsO) genießen, sind der Bundesregierung nicht ersichtlich. 13. Inwiefern sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei der gerichtlichen Prüfung der Eigenverwaltungsfähigkeit nach § 270a InsO hinsichtlich der sozialen Verantwortung und Transparenzpflicht gegenüber der Belegschaft? Reformbedarf ist der Bundesregierung bislang nicht erkennbar geworden. Die Voraussetzungen für den Zugang zu Eigenverwaltungsverfahren sind erst zum 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts erhöht worden; allgemein gelten diese Voraussetzungen mit Blick auf eine Ausnahmeregelung im § 5 Absatz 1 des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) erst seit dem 1. Januar 2022, wobei im Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 mit Blick auf die Verwerfungen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine die Erleichterungen des § 4 Absatz 2 SanInsKG gewährt wurden. Die Neuregelungen stellen sicher, dass der in der Anordnung von Eigenverwaltung liegende Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters nur dann erfolgt, wenn der Schuldner Gewähr dafür bietet, dass er willens und in der Lage ist, die ihm übertragenen insolvenzrechtlichen Aufgaben ebenso verlässlich wahrzunehmen wie ein Insolvenzverwalter. Anzeichen dafür, dass diese Reform ihr Ziel verfehlt hat, haben sich bislang nicht ergeben. Es gibt insbesondere keinen Anlass zur Annahme, dass vereinzelt vorkommende Umwandlungen von Eigenverwaltungsverfahren in Regelverfahren Ausdruck eines systematischen Fehlgebrauchs des Eigenverwaltungsverfahrens sind. Derartige Umwandlungen sieht das Gesetz zwecks Wahrung der Qualität und Integrität des Verfahrens ausdrücklich vor (§§ 270e, 272 InsO), so dass sich ihr vereinzeltes Vorkommen umgekehrt als Indiz dafür deuten lässt, dass die installierten Qualitätssicherungsmechanismen wirksam sind. 14. Sieht die Bundesregierung anderweitigen Handlungsbedarf, die Insolvenz in Eigenverwaltung gesetzlich oder durch andere Schritte dahin gehend zu verändern, dass berechtigte Interessen insbesondere von Belegschaften von in Insolvenz in Eigenverwaltung befindlichen Unternehmen besser geschützt werden? Schutzdefizite, die zur Ergreifung von korrigierenden Maßnahmen Anlass geben, sind der Bundesregierung nicht erkennbar. 15. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer möglichen Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts auf europäischer Ebene (data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9257-2 025-INIT/de/pdf), und wie möchte sie sich dafür einsetzen, dass die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wie z. B. der Erhalt ihrer Arbeitsplätze) als Ziel von Insolvenzverfahren festgelegt und Beteiligungsrechte in Gläubigerausschüssen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern gestärkt beziehungsweise nicht geschwächt werden? Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts auf europäischer Ebene als Beitrag zur Vertiefung der Kapitalmarktunion. Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Verhandlungen im Rat erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Rechte der Arbeitnehmer von den künftigen europarechtlichen Vorgaben für ein „Pre-pack-Verfahren“ unberührt bleiben. Infolge dieser Bemühungen sieht die vom Rat beschlossene Allgemeine Ausrichtung (Ratsdokument 9257/25, nachfolgend: „RL-RA“) insbesondere vor, dass die Gewährleistungen der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG in der durch die jeweilige Umsetzungsgesetzgebung verliehenen Gestalt unberührt bleiben (Artikel 20 Absatz 2 RL-RA) und dass auch kollektive Arbeitnehmerrechte nach Unions- und nationalem Recht unberührt bleiben (Artikel 68b RL-RA). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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