Schriftliche Frage 100 von Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welchen Unterschied gibt es zwischen dem neuen Förderprogramm (vgl. Maßnahme 4 des neuen Masterplans Ladeinfrastruktur 2030) und dem KsNI-Pr…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
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Schriftliche Frage 100 von Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welchen Unterschied gibt es zwischen dem neuen Förderprogramm (vgl. Maßnahme 4 des neuen Masterplans Ladeinfrastruktur 2030) und dem KsNI-Pr…
Frage 100 (Tarek Al-Wazir, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welchen Unterschied gibt es zwischen dem neuen Förderprogramm (vgl. Maßnahme 4 des neuen Masterplans Ladeinfrastruktur 2030) und dem KsNI-Programm, welches aus dem Haushaltstitel 893 08-332 „Zuschüsse für die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben“ finanziert wird, und warum sind die Haushaltsmittel aus diesem Titel in Höhe von 205.442.000 Euro weiterhin im Haushalt 2026 gesperrt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 29. Dezember 2025:
Die Richtlinie „Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ (KsNI) bezog sich im Bereich der Infrastrukturförderung auf betriebliche Tank- und Ladeinfrastruktur und stellte insbesondere Anforderungen an die Konnexität zwischen der Beschaffung von Infrastruktur und der Beschaffung von Nutzfahrzeugen: Tank- und Ladeinfrastruktur war ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen von KsNI beantragten Fahrzeugförderung zuwendungsfähig. Zudem wurde ausschließlich Tank- und Ladeinfrastruktur gefördert, die zum Laden oder Tanken der beantragten Nutzfahrzeuge notwendig war. Eine alleinige Förderung von Tank- und Ladeinfrastruktur war somit nicht möglich. Im Rahmen der Maßnahme 4 des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 („Ladeinfrastruktur in Depots und Betriebshöfen für E-Lkw“) entfällt die bei KsNI geforderte Konnexität zwischen der Beschaffung von Nutzfahrzeugen und der Beschaffung von Infrastruktur. Es wird möglich sein, eine Förderung für den Aufbau von Schnellladeinfrastruktur unabhängig von einer Fahrzeugförderung zu beantragen. Die Veröffentlichung eines ersten Förderaufrufs soll im ersten Halbjahr 2026 erfolgen. Die gesperrten Ausgaben im Wirtschaftsplan 2026 des KTF bei Titel 893 08 in Höhe von 205.422.000 Euro beziehen sich auf Maßnahmen, die im Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) enthalten sind. Mit dem Nachweis der DARP-Maßnahmen wird diese Sperre aufgehoben.
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