Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2023 bis 2026 (30. Subventionsbericht)
Text
Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2023 bis 2026 (30. Subventionsbericht)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1600
21. Wahlperiode 15.09.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes
und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2023 bis 2026
(30. Subventionsbericht)
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Zusammenfassung .......................................................................... 6
2 Subventionspolitik .......................................................................... 9
3 Subventionsentwicklung ................................................................ 15
3.1 Entwicklung der Subventionen des Bundes...................................... 15
3.2 Entwicklung der Subventionen der Gebietskörperschaften .............. 22
4 Steuerpolitische Maßnahmen und ihre Auswirkungen
auf die Steuervergünstigungen ...................................................... 25
5 Subventionspolitik des Bundes in wesentlichen Bereichen ......... 27
5.1 Rechtsgrundlagen, Ziele und finanzielle Basis ................................. 27
5.2 Subventionen nach begünstigten Wirtschaftsbereichen.................... 29
5.2.1 Ernährung und Landwirtschaft ......................................................... 30
5.2.2 Gewerbliche Wirtschaft .................................................................... 32
5.2.3 Verkehrswesen.................................................................................. 40
5.2.4 Wohnungswesen und Städtebauförderung........................................ 42
5.2.5 Sparförderung und Vermögensbildung; Förderung der
Altersvorsorge .................................................................................. 44
6 Umsetzung der Leitlinien der Subventionspolitik ....................... 46
6.1 Befristung ......................................................................................... 46
6.2 Degression ........................................................................................ 47
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. September 2025 gemäß § 12 Absatz 2 des
Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.
Seite
6.3 Zusammenspiel von Befristung und Degression .............................. 48
6.4 Evaluierungen ................................................................................... 48
6.5 Nachhaltigkeitsprüfung .................................................................... 50
6.6 Klimawirkung ................................................................................... 52
7 Beihilfeentwicklung in Deutschland und Europa ........................ 55
Anlage 1
Übersicht der Finanzhilfen (Teil I) ................................................................ 60
Übersicht der Finanzhilfen nach Wirtschaftsbereichen ................................. 93
Datenblätter der Finanzhilfen (Teil II) ........................................................... 94
Anlage 2
Übersicht der Steuervergünstigungen (in Mio. Euro) (Teil I) ........................ 407
Übersicht der Steuervergünstigungen nach Wirtschaftsbereichen
(in Mio. Euro) ................................................................................................ 422
Datenblätter der Steuervergünstigungen (Teil II) .......................................... 423
Anlage 3
Sonstige steuerliche Regelungen mit Steuermindereinnahmen
(in Mio. Euro) ................................................................................................ 586
Anlage 4
Neu hinzugekommene und nicht mehr aufgeführte Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen des Bundes................................................................ 597
Anlage 5
Subventionsberichterstattung der Länder ....................................................... 599
Anlage 6
Rechtliche und methodische Grundlagen der
Subventionsberichtserstattung ....................................................................... 603
Verzeichnis der Übersichten im Text
Seite
Übersicht 1: Die 20 größten Finanzhilfen des Bundes in Mio.
Euro ............................................................................... 16
Übersicht 2: Die 20 größten Steuervergünstigungen,
Steuermindereinnahmen in Mio. Euro ........................... 17
Übersicht 3: Veranschlagte und verausgabte Finanzhilfen ................ 21
Übersicht 4: Entwicklung der Finanzhilfen der Länder
nach Bereichen ............................................................... 23
Übersicht 5: Erfasstes Gesamtvolumen der Subventionen von
Bund, Ländern, Gemeinden, ERP und EU .................... 24
Übersicht 6: Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des
Bundes nach Zielsetzung in Mio. Euro .......................... 28
Übersicht 7: Auswertung zur Befristung ............................................ 47
Übersicht 8: Auswertung zur Degression ........................................... 47
Übersicht 9: Auswertung zur Evaluierung ......................................... 49
Übersicht 10: Auswertung zu Nachhaltigkeitsprinzipien der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ............................... 52
Übersicht 11: Staatliche Beihilfen der EU-27 im Jahr 2023 ................ 57
Verzeichnis der Abbildungen im Text
Abbildung 1: Entwicklung der auf den Bund entfallenden
Finanzhilfen ................................................................... 6
Abbildung 2: Entwicklung der auf den Bund entfallenden
Steuervergünstigungen................................................... 7
Abbildung 3: Subventionsquoten im Zeitverlauf ................................. 19
Abbildung 4: Volumen der Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen im Zeitverlauf ........................... 20
Abbildung 5: Entwicklung der auf den Bund entfallenden
Finanzhilfen und Steuervergünstigungen nach
Wirtschaftsbereichen ..................................................... 30
Verzeichnis der Hintergrundinformationen im Text
Seite
Hintergrundinformation 1: Subventionspolitische Leitlinien
(laut Beschluss des Bundeskabinetts
vom 28. Januar 2015) .................................... 15
Hintergrundinformation 2: Klima- und Transformationsfonds (KTF) ...... 16
Hintergrundinformation 3: Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität (SVIK) ................................ 16
Hintergrundinformation 4: Zur Interpretation der Angaben über
Subventionsvolumina und -entwicklung ....... 23
Hintergrundinformation 5: Föderale Finanzbeziehungen und
Subventionen ................................................. 26
Bisherige Subventionsberichte gemäß § 12 StabG
Kurzbezeichnung und Erscheinungsdatum
Bundestagsdrucksache
Bundesratsdrucksache
Erster Subventionsbericht vom 21. Dezember 1967 V/2423 651/67
Zweiter Subventionsbericht vom 16. Februar 1970 VI/391 104/70
Dritter Subventionsbericht vom 23. Dezember 1971 VI/2994 18/72
Vierter Subventionsbericht vom 29. Oktober 1973 7/1144 647/73
Fünfter Subventionsbericht vom 22. Oktober 1975 7/4203 652/75
Sechster Subventionsbericht vom 17. November 1977 8/1195 580/77
Siebenter Subventionsbericht vom 1. August 1979 8/3097 372/79
Achter Subventionsbericht vom 6. November 1981 9/986 500/81
Neunter Subventionsbericht vom 6. September 1983 10/352 400/83
Zehnter Subventionsbericht vom 12. September 1985 10/3821 410/ 85
Elfter Subventionsbericht vom 25. November 1987 11/1338 530/87
Zwölfter Subventionsbericht vom 1. September 1989 11/5116 460/89
Dreizehnter Subventionsbericht vom 11. November 1991 12/1525 690/91
Vierzehnter Subventionsbericht vom 26. August 1993 12/5580 610/93
Fünfzehnter Subventionsbericht vom 1. September 1995 13/2230 521/95
Sechzehnter Subventionsbericht vom 29. August 1997 13/8420 598/97
Siebzehnter Subventionsbericht vom 13. August 1999 14/1500 430/99
Achtzehnter Subventionsbericht vom 26. Juli 2001 14/6748 592/01
Neunzehnter Subventionsbericht vom 1. Oktober 2003 15/1635 709/03
Zwanzigster Subventionsbericht vom 15. März 2006 16/1020 412/06
Einundzwanzigster Subventionsbericht vom 15. August 2007 16/6275 573/07
Zweiundzwanzigster Subventionsbericht vom 15. Januar 2010 17/465 20/10
Dreiundzwanzigster Subventionsbericht vom 9. August 2011 17/6795 449/11
Vierundzwanzigster Subventionsbericht vom 19. August 2013 17/14621 651/13
Fünfundzwanzigster Subventionsbericht vom 2. September 2015 18/5940 405/15
Sechsundzwanzigster Subventionsbericht vom 28. August 2017 18/13456 616/17
Siebenundzwanzigster Subventionsbericht vom 13. November 2019 19/15340 619/19
Achtundzwanzigster Subventionsbericht vom 25. August 2021 19/32170 690/21
Neunundzwanzigster Subventionsbericht vom 6. September 2023 20/8300 448/23
1 Zusammenfassung
Die Subventionsberichterstattung der Bundesregierung stellt dem Deutschen Bundestag notwendige
Informationen für Haushaltsentscheidungen bereit und informiert zugleich auch den Bundesrat entsprechend. Der
Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StabG) festgelegt und
umfasst Leistungen bzw. Vergünstigungen für private Unternehmen und Wirtschaftszweige. Unter Finanzhilfen
werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, die privaten
Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen, während es sich bei Steuervergünstigungen um spezielle
steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen.
Infolge einer Reihe von Schocks und struktureller Herausforderungen befand sich die deutsche Wirtschaft in den
letzten beiden Jahren in einer Rezession. Es bestehen massive Investitionsbedarfe mit Blick auf den Erhalt und
die Modernisierung öffentlicher Infrastruktur sowie im Kontext der Dekarbonisierung und der Wirtschafts- und
Versorgungssicherheit. Zur Sicherung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen geht dieses mit
dem Erfordernis einer wachstumsfreundlichen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte einher. Die
Subventionspolitik steht im Spannungsfeld zwischen Investitionsbedarf und Konsolidierungserfordernis.
Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode haben die die Koalition tragenden Parteien die Überprüfung aller
Subventionen und die Konsolidierung der Förderpolitik vereinbart. Der 30. Subventionsbericht bildet eine
Grundlage für die Fortsetzung der ziel- und wirkungsorientierten Überprüfung der Subventionen, die einen Beitrag zur
weiterhin erforderlichen Haushaltskonsolidierung leisten wird.
Abbildung 1: Entwicklung der auf den Bund entfallenden Finanzhilfen
Das Subventionsvolumen der Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des Bundes steigt im Berichtszeitraum von
45 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf 77,8 Mrd. Euro im Jahr 2026. Die Erhöhung um rund 33 Mrd. Euro beruht dabei
ausschließlich auf dem Anstieg der Finanzhilfen um 34,2 Mrd. Euro von verausgabten 25,3 Mrd. Euro im Jahr 2023
auf veranschlagte 59,5 Mrd. Euro im Jahr 2026, siehe Abbildung 1. Der Anstieg des Subventionsvolumens beruht
zu einem wesentlichen Teil auf der erstmaligen Berücksichtigung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Jahr 2024 als
Finanzhilfe im Subventionsbericht1. Zur Entlastung aller Bürgerinnen und Bürger wird der EEG-
1 Das veranschlagte Finanzhilfevolumen für das Jahr 2023 entspricht der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts. Das veranschlagte
Finanzhilfevolumen für das Jahr 2024 entspricht der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts zuzüglich 10,6 Mrd. Euro für die
Förderung erneuerbarer Energien nach dem EEG, wie im KTF-Haushaltsplan verabschiedet. Die überplanmäßige Ausgabe von
7,89 Mrd. Euro ist nicht enthalten.
43,7
59,3
58,2
59,5
25,3
47,6
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70
2023 2024 2025 2026
M
rd
. E
ur
o
Veranschlagte Finanzhilfen Verausgabte Finanzhilfen
Finanzierungsbedarf zwar bereits seit dem Jahr 2023 vollständig aus dem Bundeshaushalt geleistet, jedoch sind im
Jahr 2023 wegen der seinerzeit hohen Strompreise keine Bundesmittel verausgabt worden. Die auf den Bund
entfallenden Mindereinnahmen durch Steuervergünstigungen sinken demgegenüber von 19,7 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf
18,4 Mrd. Euro im Jahr 2026, siehe Abbildung 2.
Abbildung 2: Entwicklung der auf den Bund entfallenden Steuervergünstigungen
Die Subventionspolitik der Bundesregierung wird weiterhin sehr stark durch die Klima- und Umweltpolitik
geprägt, insbesondere im Bereich der direkten Förderung durch Finanzhilfen des Bundes. Ziel ist, die kurzfristig
dringend erforderlichen Investitionen in die Modernisierung der Infrastruktur und die digitale und klimaneutrale
Transformation der Volkswirtschaft voranzubringen. Förderschwerpunkte sind die Dekarbonisierung des
Verkehrs und Gebäudebestands, die Förderung des Wasserstoffhochlaufs, der Mikroelektronik und des sozialen
Wohnungsbaus. Von 139 Finanzhilfen weisen 89 mit einem Finanzhilfevolumen von 52,3 Mrd. Euro im Jahr 2025
einen positiven Bezug zu den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verankerten Umwelt- und
Klimaschutzzielen auf. Von den 107 Steuervergünstigungen sind 24 Maßnahmen mit auf den Bund entfallenden geschätzten
Steuermindereinnahmen im Jahr 2025 von 3,3 Mrd. Euro als klimafreundlich eingestuft. Der Anteil
klimafreundlicher Subventionen am gesamten Subventionsvolumen entspricht 72 Prozent, der Anteil klimafreundlicher
Finanzhilfen am gesamten Finanzhilfevolumen beträgt sogar 90 Prozent.
Subventionen bedürfen stets einer besonderen Rechtfertigung und einer regelmäßigen Erfolgskontrolle. Denn eine
dauerhafte Begünstigung einzelner Marktteilnehmer zu Lasten der Allgemeinheit hat in der Regel schädliche
Folgen: Die Subventionierung kann durch die Veränderung der relativen Preise zu gesamtwirtschaftlichen
Verzerrungen führen und dadurch Fehlallokationen von Ressourcen verursachen. Subventionierte Unternehmen könnten
andere, wettbewerbsfähige Unternehmen verdrängen. Auch droht die Gefahr einer sich verfestigenden
Subventionsmentalität mit der Konsequenz, dass notwendige unternehmerische Anpassungen unterbleiben
beziehungsweise Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative zurückgehen. Mögliche Folgen sind ein verzögerter
Strukturwandel, ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit und eine nachhaltige Beeinträchtigung von wirtschaftlichem Wachstum
und Beschäftigung.
Die Bundesregierung folgt bei ihrer Subventionspolitik Leitlinien, die der Erhöhung der Transparenz, des
Rechtfertigungsdrucks und der Steuerungsmöglichkeiten im Subventionswesen dienen. Sie sind als Selbstbindung der
Bundesregierung für die von ihr zu verantwortenden Maßnahmen zu verstehen und bei jeder Neueinführung oder
Änderung von Subventionen zu berücksichtigen.
19,7
18,2 19,4 18,4
0
5
10
15
20
25
2023 2024 2025 2026
M
rd
. E
ur
o
Steuervergünstigungen
Bestandteile der Leitlinien sind u. a. die befristete und degressive Gestaltung der Finanzhilfen, der Vorrang der
Finanzhilfen vor den Steuervergünstigungen sowie die Umsetzung der Nachhaltigkeitsprüfung und die
grundsätzliche Verpflichtung zur Evaluierung der Subventionen. Der Subventionsbericht dokumentiert den Stand der
Umsetzung.
In Kapitel 2 des vorliegenden 30. Subventionsberichts wird die Subventionspolitik dargelegt. Die Entwicklung
der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen im Zeitraum von 2023 bis 2026 wird in Kapitel 3
dokumentiert. Kapitel 4 skizziert die steuerpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung und ihre Auswirkungen
auf die Steuervergünstigungen. Kapitel 5 geht auf die Subventionen nach Wirtschaftsbereichen ein. Einen
Überblick über den Umsetzungsstand der Subventionspolitischen Leitlinien gibt Kapitel 6. Schließlich wird in
Kapitel 7 auf die Beihilfeberichterstattung der Europäischen Union eingegangen, die einer anderen Abgrenzung als
der Subventionsbericht der Bundesregierung folgt.
Die Anlagen 1 und 2 enthalten tabellarische Übersichten und einheitlich konzipierte und vergleichbare
Datenblätter mit Informationen zu jeder einzelnen Finanzhilfe und Steuervergünstigung. Eine Übersicht über sonstige
steuerliche Regelungen, die keine Subventionen im Sinne des Subventionsbegriffes der Bundesregierung darstellen,
gibt Anlage 3. Neu hinzugekommene und nicht mehr aufgeführte Finanzhilfen und Steuervergünstigungen sind
Anlage 4 zu entnehmen. Die Subventionsberichterstattung der Länder wird in Anlage 5 zusammengefasst.
Anlage 6 enthält rechtliche und methodische Grundlagen der Subventionsberichterstattung.
2 Subventionspolitik
1. Die Subventionspolitik dient dazu, die haushalts- und finanzpolitischen Ziele der Bundesregierung
umzusetzen. Sie trägt dazu bei, die kurzfristig dringend erforderlichen Investitionen in die Modernisierung der
Infrastruktur und die digitale und klimaneutrale Transformation der Volkswirtschaft voranzubringen. Subventionen
dienen zur Umsetzung zentraler politischer Anliegen, vor allem in den Bereichen erneuerbare Energie, sozialer
Wohnungsbau, Netzausbau der digitalen Infrastruktur oder Förderung von Innovationen.
2. Infolge einer Reihe von Schocks und struktureller Herausforderungen befand sich die deutsche Wirtschaft
in den letzten beiden Jahren in einer Rezession. Es bestehen massive Investitionsbedarfe mit Blick auf den Erhalt
und die Modernisierung öffentlicher Infrastruktur sowie im Kontext der Dekarbonisierung und der Wirtschafts-
und Versorgungssicherheit. Zur Sicherung der langfristigen Tragfähigkeit der Finanzpolitik ist damit das
Erfordernis einer wachstumsfreundlichen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte verbunden. Die
Subventionspolitik steht im Spannungsfeld zwischen Investitionsbedarf und Konsolidierungserfordernis.
3. Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode haben die die Koalition tragenden Parteien die
Überprüfung aller Subventionen und die Konsolidierung der Förderpolitik vereinbart, wobei nicht jedes im
Bundeshaushalt veranschlagte Förderprogramm auch eine Subvention darstellt. Einsparungen von insgesamt einer Milliarde
Euro bei den Förderprogrammen im Bundeshaushalt sind vereinbart, die sukzessive bis zum Jahr 2029 erreicht
werden sollen. Der 30. Subventionsbericht bildet eine Grundlage für die Fortsetzung der ziel- und
wirkungsorientierten Überprüfung der Subventionen, die einen Beitrag zur weiterhin erforderlichen Haushaltskonsolidierung
leisten wird.
4. Der Koalitionsvertrag unterstreicht das Gebot der Generationengerechtigkeit. Öffentliche Investitionen
in die ökologische und digitale Transformation legen die Grundlage für eine nachhaltige und lebenswerte Zukunft.
Wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität erhalten notwendige
Handlungsspielräume zukünftiger Generationen. Ohne diese Investitionen würden ökologische, wirtschaftliche und soziale
Grundlagen kommender Generationen verschlechtert. Generationengerechtigkeit bedeutet auch die Tragfähigkeit
der Staatsfinanzen langfristig zu sichern – hierzu ist die Priorisierung von Ausgaben und
Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich.
5. Die Subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung sollen die Umsetzung einer ziel- und
wirkungsorientierten Subventionspolitik unterstützen. Sie bieten einen Ansatzpunkt, um Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Zielen der Bundesregierung und hinsichtlich des
Konsolidierungspotentials zu prüfen. Die Bundesregierung wird die Weiterentwicklung der Subventionspolitischen
Leitlinien mit Blick auf die im Koalitionsvertrag vorgesehene zentrale Rolle der ziel- und wirkungsorientierten
Haushaltsführung für die Staatsmodernisierung prüfen.
6. Das Subventionsvolumen der Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des Bundes steigt im
Berichtszeitraum von 45 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf 77,8 Mrd. Euro im Jahr 2026. Die Erhöhung um rund 33 Mrd. Euro
beruht dabei ausschließlich auf dem Anstieg der Finanzhilfen um 34,2 Mrd. Euro von verausgabten
25,3 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf veranschlagte 59,5 Mrd. Euro im Jahr 2026. Der Aufwuchs der Finanzhilfen ist
geprägt von der erstmalig im Bundeshaushalt 2024 mit 18,5 Mrd. Euro kassenwirksam gewordenen und neu im
Subventionsbericht berücksichtigten Maßnahme „Zuschüsse zur Entlastung beim Strompreis“ – die seither die
mit Abstand größte Finanzhilfe ist. Zwar kommt bereits seit dem Jahr 2023 der Bundeshaushalt für den
Finanzierungsbedarf der Förderung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung nach dem EEG auf – anstatt wie zuvor
über die EEG-Umlage auf den Strompreis die Stromverbraucherinnen und -verbraucher –, jedoch sind im Jahr
2023 wegen der seinerzeit hohen Strompreise keine Bundesmittel verausgabt worden.
7. Der übrige Aufwuchs des Subventionsvolumens entsteht durch die Ausweitung der Finanzhilfen zur
Dekarbonisierung des Verkehrs und Gebäudebestands, der Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen, der
Mikroelektronik, des Wasserstoffhochlaufs sowie des sozialen Wohnungsbaus. Wie in vorangehenden
Subventionsberichten dürfte der Anstieg des Finanzhilfevolumens von 2024 auf 2025 überzeichnet sein, da über Finanzhilfen
für abgeschlossene Haushaltsjahre auf Basis von tatsächlichen Ausgaben (Ist-Zahlen), für laufende und geplante
Haushaltsjahre dagegen auf Basis der Haushaltsvoranschläge (Soll-Zahlen) berichtet wird. Im Allgemeinen liegen
die Soll-Zahlen tendenziell über den Ist-Ergebnissen für die einzelnen Haushaltsjahre.
8. Die auf den Bund entfallenden Mindereinahmen durch Steuervergünstigungen sinken von
19,7 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf 18,4 Mrd. Euro im Jahr 2026. Im Zuge der Neufassung des
forschungsbezogenen Subventionsbegriffs ist die Forschungszulage nicht mehr in den Steuervergünstigungen enthalten.
9. Der Subventionsbericht bildet auch einen wesentlichen Teil der Vorhaben im Bereich Klima- und
Umweltschutz ab. Diese sind ganz überwiegend Bestandteil des Klima- und Transformationsfonds (KTF). Mit einem
umfassenden Paket aufeinander abgestimmter Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele sollen
für Unternehmen und Privathaushalte die Anreizwirkungen für klimafreundliches Verhalten verstärkt werden, um
den CO2-Ausstoß in allen Sektoren zu verringern. Förderprogramme, die Finanzhilfen im Sinne des § 12 StabG
darstellen, werden im Subventionsbericht berücksichtigt. Von 139 Finanzhilfen weisen 89 mit einem
Finanzhilfevolumen von 52,3 Mrd. Euro im Jahr 2025 einen positiven Bezug zu den in der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie verankerten Umwelt- und Klimaschutzzielen auf. Dies entspricht 90 Prozent des Finanzhilfevolumens.
10. Im aktuellen Subventionsbericht werden Finanzhilfen berücksichtigt, für die im Berichtszeitraum 2023
bis 2026 Mittel im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagt sind. Neue Steuervergünstigungen werden erst nach
Abschluss der Gesetzgebung berücksichtigt.
11. Subventionen bedürfen stets einer besonderen Rechtfertigung und einer regelmäßigen Erfolgskontrolle.
Denn eine dauerhafte Begünstigung einzelner Marktteilnehmer zu Lasten der Allgemeinheit hat in der Regel
schädliche Folgen: Die Subventionierung kann durch die Veränderung der relativen Preise zu
gesamtwirtschaftlichen Verzerrungen führen und dadurch Fehlallokationen von Ressourcen verursachen. Subventionierte
Unternehmen könnten andere, wettbewerbsfähige Unternehmen verdrängen. Auch droht die Gefahr einer sich
verfestigenden Subventionsmentalität mit der Konsequenz, dass notwendige unternehmerische Anpassungen
unterbleiben bzw. Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative zurückgehen. Mögliche Folgen sind ein verzögerter
Strukturwandel, ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit und eine nachhaltige Beeinträchtigung von wirtschaftlichem
Wachstum und Beschäftigung.
12. Die für Subventionen eingesetzten Mittel werden anderen Verwendungen entzogen
(Opportunitätskosten). Darüber hinaus können sich die Selbstfinanzierungsquoten von staatlichen Förderprogrammen durch
Mitnahme-, Verdrängungs- und Finanzierungseffekte deutlich verringern. Daher sollten Finanzhilfen grundsätzlich
zeitlich befristet und degressiv ausgestaltet werden. Die Bundesregierung überprüft zudem kontinuierlich, ob
kurzfristig sinnvolle Subventionen mittel- und langfristig durch haushaltsunabhängige und marktbasierte
Lösungen ersetzt werden können.
13. Auch mit Blick auf negative Umweltwirkungen sind Subventionen kritisch zu hinterfragen. Der mit einer
Subvention verbundene Ressourcenverbrauch, Schäden an Umwelt und Gesundheit bzw. Kosten für deren
Beseitigung müssen gegen den Subventionszweck abgewogen werden. Zu einer umwelt- und klimafreundlichen
Ausgestaltung des Steuer- und Abgabensystems gehört daher auch die Vermeidung von Subventionen mit umwelt-
und klimaschädlicher Wirkung. Die Bundesregierung setzt sich auf nationaler, europäischer und internationaler
Ebene dafür ein, dass unter Berücksichtigung von Verbraucher- und sonstigen volkswirtschaftlichen Interessen
solche Subventionen abgebaut beziehungsweise in Investitionen für zukunftsorientierte, klimafreundliche und
sozial-ökologisch gerechte Maßnahmen umgewidmet werden. Hierzu tragen auch Initiativen auf G7- und G20-
Ebene bei, ineffiziente Subventionen für fossile Energieträger abzubauen. In dem Zusammenhang hat die
Bundesregierung gemeinsam mit den anderen G7-Staaten die Absicht bekräftigt, bis 2025 ineffiziente Subventionen
fossiler Kraftstoffe abzuschaffen. Über die Umsetzung wird im Rahmen der Klimaschutzberichte informiert.
Subventionsbegriff
14. Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes
(StabG) festgelegt und umfasst Leistungen bzw. Vergünstigungen für private Unternehmen und
Wirtschaftszweige. Unter Finanzhilfen werden Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
verstanden, die privaten Unternehmen und Wirtschaftszweigen zugutekommen, während es sich bei
Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für die öffentliche Hand zu
Mindereinnahmen führen.
15. Als Finanzhilfen nennt § 12 StabG insbesondere Bundesmittel für Anpassungs-, Erhaltungs- und
Produktivitätshilfen an Betriebe und Wirtschaftszweige. Soweit Hilfen diesen Kategorien nicht zugeordnet werden
können, werden sie als sonstige Leistungen erfasst. Als mittelbar wirkende Finanzhilfen werden Hilfen berücksichtigt,
die bestimmte Güter und Leistungen für private Haushalte unmittelbar verbilligen, aber mittelbar der privaten
Wirtschaft zugerechnet werden können. Dies gilt etwa für die Hilfen im Wohnungsbau.
16. Eine ähnliche Abgrenzung gilt für Steuervergünstigungen. Dabei wird eine steuerliche Sonderregelung
dann als Subvention und somit als Steuervergünstigung im Sinne des Subventionsberichts eingestuft, wenn es
sich um mittel- oder unmittelbar wirkende Begünstigungen einzelner Sektoren oder Teilbereiche der Wirtschaft
handelt. Steuervergünstigungen sind auch unmittelbar wirkende Sonderregelungen, die die Wirtschaft insgesamt
gegenüber der Allgemeinheit begünstigen.
17. Steuerliche Sonderregelungen, die nach dieser Begriffsabgrenzung nicht den Subventionen zugeordnet
werden, aber subventionsähnliche Tatbestände darstellen, sind nachrichtlich in Anlage 3 aufgeführt. Diese
Regelungen begünstigen mittelbar die Wirtschaft im Allgemeinen – wie z. B. der Einkommensteuerfreibetrag für
Belegschaftsrabatte – oder mittel- oder unmittelbar – einen abgrenzbaren sonstigen gesellschaftlichen Bereich. Dies
sind vor allem Begünstigungen für gemeinnützige Organisationen, Vereine, Kirchen, Parteien, den
Gesundheitssektor und die Sozialversicherungen. Die Methodik sowie die Datengrundlagen für die in diesem Bericht
enthaltenen Steuervergünstigungen (vgl. Anlage 2) und sonstigen steuerlichen Regelungen (vgl. Anlage 3)
werden in Anlage 6, Abschnitte 4 und 5, erläutert.
18. Nicht zu den Subventionen zählen finanzielle Aufwendungen des Bundes für allgemeine Staatsaufgaben
wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wobei die Abgrenzung im Einzelfall durchaus schwierig
sein kann. Bundesbürgschaften sind ebenfalls nicht aufgeführt, vor allem, weil aufgrund des typischerweise
geringen Ausfallrisikos mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Abfluss von Haushaltsmitteln gerechnet
werden muss. Die Entwicklung der Bundesbürgschaften und sonstigen Gewährleistungen wird regelmäßig im vom
Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Finanzbericht dokumentiert. Auch an Bundesunternehmen
geleistete Zuweisungen, Zuschüsse oder Kapitalaufstockungen werden nicht einbezogen. Über die
unterschiedlichen Fachpolitiken der Bundesregierung geben zudem andere Berichte der Bundesregierung gezielt Auskunft, zu
den Bundesunternehmen beispielsweise der Beteiligungsbericht des Bundes.
19. Die Abgrenzung der im Subventionsbericht ausgewiesenen Subventionen wird kontinuierlich überprüft
und auch anhand von Fallbeispielen weiterentwickelt. Der Subventionsbegriff in § 12 StabG ist nicht
abschließend definiert. Was unter einer Subvention zu verstehen ist, wird in Wissenschaft und Politik unterschiedlich weit
ausgelegt. Mit der generellen Beschränkung des Subventionsberichts in § 12 StabG auf Hilfen für private
Unternehmen und Wirtschaftszweige werden Bereiche des Bundeshaushalts nicht erfasst, die nach anderen
Abgrenzungen den Subventionen zuzurechnen sind.
20. Die Bundesregierung hat geprüft, ob Maßnahmen mit klimaschädlichen Nebenwirkungen, die bisher
nicht Teil der Subventionsberichterstattung sind, in die Subventionsberichterstattung stärker einbezogen werden
sollten. Im Ergebnis wird am Subventionsbegriff nach § 12 StabG festgehalten. Die Diskussion über Maßnahmen
mit klimaschädlichen Nebenwirkungen, die vom Subventionsbegriff nicht umfasst sind, wird fortan im
Klimaschutzbericht der Bundesregierung geführt.
21. In diesem Subventionsbericht wird der forschungsbezogene Subventionsbegriff neu gefasst. Hintergrund
sind Prüfungen des Bundesrechnungshofs bei verschiedenen Ressorts der Bundesregierung in den Jahren
2023/2024 und die daraus resultierende Aufforderung, den forschungsbezogenen Subventionsbegriff objektiver
zu formulieren und eine einheitliche Definition zu entwickeln, welche Förderaktivitäten, Steuervergünstigungen
und Finanzhilfen im Sinne des Subventionsberichts darstellen. Als Ergebnis dieser Neukonzeption sind erstmals
auch Finanzhilfen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(vormals Bundesministerium für Bildung und Forschung) Bestandteil des Subventionsberichts. Die
Forschungszulage wird nicht mehr als Steuervergünstigung berücksichtigt. Sie fällt nicht unter den forschungsbezogenen
Subventionsbegriff, weil zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß § 2 Absatz 1 bis 3
FZulG keine Tätigkeiten gehören, bei denen ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt ist und
das primäre Ziel die Marktentwicklung ist oder das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht
werden soll.
22. Ausführlichere Erläuterungen zum hier verwendeten Subventionsbegriff, zu Abgrenzungsproblemen und
zum Subventionsbegriff anderer Institutionen enthält die Anlage 6.
Leitlinien der Subventionspolitik der Bundesregierung
23. Die Bundesregierung folgt bei ihrer Subventionspolitik Leitlinien, die der Erhöhung der Transparenz, des
Rechtfertigungsdrucks und der Steuerungsmöglichkeiten im Subventionswesen dienen (vgl.
Hintergrundinformation 1). Sie sind als Selbstbindung der Bundesregierung für die Konzeption der von ihr zu verantwortenden
Maßnahmen zu verstehen und bei jeder Neueinführung oder Änderung von Subventionen zu berücksichtigen.
24. Neue Subventionen sind vor ihrer Einführung einer besonders intensiven Prüfung zu unterziehen, da
Beharrungstendenzen spätere Änderungen wesentlich erschweren. Häufig werden sie von den Begünstigten als die
einzige in Frage kommende Lösung dargestellt, obwohl beispielsweise ordnungsrechtliche Maßnahmen in
manchen Fällen den Erfolg ohne oder mit wesentlich geringerem Mitteleinsatz sicherstellen könnten. Vor diesem
Hintergrund und zur Sicherung tragfähiger öffentlicher Finanzen sollen alle neuen Subventionen – auch die
Steuervergünstigungen – durch Einsparungen unmittelbar, dauerhaft und vollständig gegenfinanziert werden.
25. Steuervergünstigungen wirken vielfach wie Ausgabenprogramme, im englischen Sprachgebrauch
werden sie daher auch „tax expenditures“ genannt. Sie weisen gegenüber Finanzhilfen eine Reihe von Nachteilen auf.
Sie sind ihrer Höhe nach nicht über Haushaltsansätze limitiert und auch nicht Gegenstand des jährlichen
Haushaltsaufstellungsverfahrens. Die Höhe der in Kauf genommenen Einnahmeausfälle kann in der Regel nur
geschätzt werden. Steuervergünstigungen begünstigen Mitnahmeeffekte, haben die Tendenz, sich zu verfestigen und
laufen Gefahr, schon bald nicht mehr als Subvention wahrgenommen zu werden. Aus den Gemeinschaftsteuern
finanzierte „tax expenditures“ werden wie Gemeinschaftsaufgaben, aber entsprechend dem jeweiligen
Verteilungsschlüssel der Steuereinnahmen, von Bund, Ländern und Kommunen finanziert. Zur Gesetzesänderung
bedarf es in diesen Fällen auch der Zustimmung des Bundesrates. Aus all diesen Gründen erweisen sich
Steuervergünstigungen als schwer reformier- und steuerbar. Neue Subventionen sollten daher – soweit sie erforderlich sind
– vorrangig als Finanzhilfen gewährt und bestehende Steuervergünstigungen im Rahmen von Evaluierungen auf
die Möglichkeit einer Umwandlung in Finanzhilfen oder etwa ordnungsrechtliche Maßnahmen überprüft werden.
26. Für die Gestaltung bereits eingeführter Finanzhilfen trägt die Bundesregierung gegenüber den
Steuervergünstigungen in der Regel eine größere Verantwortung. Inhalte der Finanzhilfen sind häufig durch Richtlinien
oder Verwaltungsvereinbarungen der Bundesregierung vorgegeben. Ihre Ziele sind exakt zu definieren und
fortlaufend zu überprüfen. Wenn die angestrebte Zielsetzung erreicht oder nicht mehr begründet ist, sie mit der Art
der Maßnahme nicht erreicht werden kann oder ein anderes, besseres Mittel zur Zielerreichung existiert, sollten
die Finanzhilfen unverzüglich eingestellt werden. Ebenso gilt es zu verhindern, dass sich einzelne Maßnahmen in
ihren Auswirkungen konterkarieren oder gegenseitig neutralisieren.
27. Um den Rechtfertigungsdruck zu erhöhen, hat die Bundesregierung die Subventionspolitischen Leitlinien
um eine nachgelagerte Nachhaltigkeitsprüfung erweitert und grundsätzlich regelmäßige Evaluationszyklen
beschlossen.
28. Die Nachhaltigkeitsprüfung verankert das Prinzip der Nachhaltigkeit in der Subventionspolitik. Sie
orientiert sich grundsätzlich an den Zielen, Indikatoren und Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie2 und
der seit der 16. Legislaturperiode im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung vorgeschriebenen
Nachhaltigkeitsprüfung. Im Fokus der Nachhaltigkeitsprüfung von Subventionen stehen deren langfristige ökonomische,
ökologische und soziale Wirkungen. Ausführungen zur Nachhaltigkeitsprüfung finden sich in Kapitel 6.5. Die
wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sind im Einzelnen in den Datenblättern der Anlagen 1 und 2 dokumentiert.
29. Die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überprüfung von Subventionen erwächst schon aus der Gefahr,
dass im Fall einer Dauersubventionierung von Wirtschaftszweigen eine schwer zu korrigierende Abhängigkeit
von staatlichen Mitteln entsteht. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Evaluierung von Subventionen verdeutlicht
den Anspruch der Bundesregierung, die Wirkungsorientierung öffentlicher Finanzen zu stärken und Transparenz
zu schaffen.
30. Fehlentwicklungen können durch eine Befristung und degressive Ausgestaltung von Finanzhilfen
gemindert oder verhindert werden. Die Befristung schafft die Grundlage, um Finanzhilfen regelmäßig auf deren
Wirksamkeit zu überprüfen und gibt Anlass, sie ggf. abzuschaffen bzw. neu auszurichten. Zwar beruhen einzelne
Aufgaben dem Grunde nach auf gesetzlichen oder sogar grundgesetzlichen Regelungen. Allerdings liegen diesen
Aufgaben regelmäßig befristete Rahmenpläne oder Verwaltungsvereinbarungen zu Grunde. Diese geben den
Anlass und die Möglichkeit, regelmäßig die Aufgabenerfüllung zu überprüfen.
2 https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/2335292/c4471db32df421a65f13f9db3b5432ba/2025-02-17-dns-2025-
data.pdf?download=1
Hintergrundinformation 1: Subventionspolitische Leitlinien
(laut Beschluss des Bundeskabinetts vom 28. Januar 2015)
Neue Subventionen werden nur gewährt, wenn sie sich gegenüber sonstigen Maßnahmen als das am besten
geeignete, auch unter Kosten-Nutzen-Aspekten effiziente Instrument darstellen.
Neue Subventionen werden vorrangig als Finanzhilfen gewährt und sind durch Einsparungen an anderer Stelle zu
finanzieren.
Neue Finanzhilfen werden nur noch befristet und grundsätzlich degressiv ausgestaltet.
Die Ziele der Finanzhilfen werden in einer Form festgehalten, die eine Erfolgskontrolle ermöglicht.
Die Subventionspolitik der Bundesregierung orientiert sich an wachstums-, verteilungs-, wettbewerbs- und
umweltpolitischen Wirkungen. Im Subventionsbericht der Bundesregierung wird dargelegt, inwiefern die
Subventionen nachhaltig sind.
Alle Subventionen werden grundsätzlich regelmäßig in Bezug auf den Grad der Zielerreichung sowie auf
Effizienz und Transparenz evaluiert.
Es wird geprüft, inwieweit bestehende Steuervergünstigungen in Finanzhilfen oder andere, den Staatshaushalt
weniger belastende Maßnahmen überführt werden können.
Auch bei bestehenden und bisher nicht befristeten und/oder nicht degressiv ausgestalteten Finanzhilfen wird eine
Befristung und grundsätzlich eine Degression eingeführt.
Ausführliche Erläuterungen zur Umsetzung der Subventionspolitischen Leitlinien finden sich in Kapitel 6.
Umwelt- und klimapolitische Beschlüsse zur Subventionspolitik
31. Das Klimaschutzprogramm 2023 der Bundesregierung enthält die Absicht, das Finanzierungssystem aus
Steuern, Umlagen und Abgaben im Energiebereich grundlegend zu reformieren und konsequent auf das Ziel der
Treibhausgasneutralität auszurichten. Mit einer solchen Reform könnten wirksame Anreize und konsistente
Rahmenbedingungen zur Senkung der THG-Emissionen, für die sektorübergreifende Nutzung von erneuerbaren
Energien (Elektrifizierung/Sektorkopplung), für dezentrale Erzeugungsmodelle, zur Systemdienlichkeit (zum Beispiel
Flexibilisierung der Nachfrage) und zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen werden.
32. Auch in der klimapolitischen Langfriststrategie der Bundesregierung, dem Klimaschutzplan 2050, ist der
Auftrag verankert zu prüfen, wie das Steuer- und Abgabensystem in Deutschland schrittweise weiterentwickelt
werden kann, damit die Klimaschutzziele 2050 bzw. 20453 erreicht werden können. Außerdem wird im
Klimaschutzplan 2050 angekündigt, dass die Bundesregierung die ökonomischen Anreize zur Vermeidung von
Umweltbelastung und zur Umstellung auf nachhaltige Produktions- und Konsumweise stärken wird. Dazu sollen auch
die klimaschädlichen Anreizwirkungen verschiedener Steuern betrachtet werden. Im Klimaschutzplan 2050 wird
außerdem ausgeführt, dass zu einer klimafreundlichen Ausgestaltung des Finanz- und Steuerrahmens auch der
weitere Abbau klimaschädlicher und umweltschädlicher Subventionen gehört.
33. Im Rahmen der EU-Governance Verordnung wurde festgelegt, dass im Kontext des jährlichen Berichts
über die Lage der Energieunion auch über den Fortschritt der Mitgliedstaaten beim Abbau von
Energiesubventionen, insbesondere von fossilen Energieträgern, berichtet wird. Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus dem
europaweiten Ziel, bis zum Jahr 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu
senken. Die Mitgliedsstaaten berichten auch in ihren Nationalen Energie- und Klimaplänen (NECP) über den
Fortschritt beim Abbau von Subventionen für fossile Energieträger.
34. Im Rahmen der G20 haben sich die Mitgliedsstaaten bereits im Jahr 2009 dazu bekannt, ineffiziente
Subventionen für fossile Energieträger zu reduzieren und auslaufen zu lassen. Im Rahmen der G7 hat sich die
Bundesregierung dazu verpflichtet bis 2025 alle ineffizienten Subventionen auf fossile Energieträger
abzuschaffen. In Deutschland wurde über die Umsetzung erstmals im Rahmen des Klimaschutzberichts 2023 berichtet.
3 Inzwischen ist das Ziel der Treibhausgasneutralität im Rahmen des Bundes-Klimaschutzgesetzes auf das Jahr 2045 vorgezogen worden.
Hintergrundinformation 2: Klima- und Transformationsfonds (KTF)
Der KTF leistet einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-
Klimaschutzgesetz. Neben der Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudesektor und der Transformation
der Industrie sind die Förderung einer klimafreundlichen Mobilität, der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft sowie
Maßnahmen zum natürlichen Klimaschutz und für eine klimafreundliche Energieversorgung zentrale
Aufgabenschwerpunkte des KTF. Darüber hinaus werden ab 2026 auch der internationale Klimaschutz signifikant
unterstützt und die privaten und gewerblichen Verbraucher bei den Netzentgelten erheblich entlastet – zusätzlich zu
den bestehenden Entlastungen bei den Energiekosten.
Insgesamt sollen zwischen 2026 und 2029 Programmausgaben in Höhe von rund 151 Mrd. Euro für die Aufgaben
des KTF bereitgestellt werden. Davon sind rund 48 Mrd. Euro für die Förderung des Klimaschutzes im
Gebäudebereich, rund 14 Mrd. Euro für eine klimafreundliche Mobilität, und 13 Mrd. Euro für den Hochlauf der
Wasserstoffindustrie sowie rund 15 Mrd. Euro für die Transformation der Industrie vorgesehen. Außerdem plant die
Bundesregierung alleine aus dem KTF in diesem Zeitraum Entlastungen bei den Energiekosten von insgesamt
rund 42 Mrd. Euro zu leisten, darunter Zuschüsse zu den Übertragungsnetzkosten (Netzentgelte) in Höhe von
26 Mrd. Euro, (aus dem KTF). Für den Finanzierungsbedarf der Förderung erneuerbarer Energien zur
Stromerzeugung nach dem EEG kommt seit 2025 der Kernhaushalt auf.
Hintergrundinformation 3: Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK)
Das Sondervermögen umfasst drei Säulen: Für zusätzliche Investitionen des Bundes stehen 300 Mrd. Euro zur
Verfügung (Bundessäule). Weitere 100 Mrd. Euro gehen an die Länder zur Unterstützung der Investitionsbedarfe
im Aufgabenbereich der Länder und Kommunen und weitere 100 Mrd. Euro stehen für Investitionen des KTF
bereit. Die Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt
werden.
Der Entwurf des Wirtschaftsplans des SVIK sieht bereits für das Jahr 2025 Ausgaben von 18,9 Mrd. Euro aus der
Bundessäule vor. Zusammen mit den jährlichen Zuweisungen von 10 Mrd. Euro an den KTF und von rund
8,3 Mrd. Euro zur Unterstützung der Investitionsbedarfe im Aufgabenbereich der Länder und Kommunen sind
somit für 2025 bereits Ausgaben i. H. v. insgesamt rund 37 Mrd. Euro veranschlagt.
Für 2026 sieht der Entwurf des Wirtschaftsplans des SIVK Ausgaben aus der Bundessäule von rund
40,5 Mrd. Euro vor. Zusammen mit den jährlichen Zuweisungen an den KTF sowie an die Länder ergeben sich
somit geplante Ausgaben von insgesamt rund 59 Mrd. Euro.
Die Ausgaben aus der Bundessäule erstrecken sich auf die Bereiche Verkehrs-, Krankenhaus-, Energie-, Bildungs-
und Betreuungsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung, Digitalisierung, sowie Wohnungsbau.
Unter die Finanzhilfen fallen 2025 im Einzelnen rund 3 Mrd. Euro für die Unterstützung des flächendeckenden
Breitbandausbaus und rund 366 Mio. Euro für die Unterstützung des Mobilfunkausbaus. Für die Transformation
der Wärmenetze sind ab 2026 rund 1,4 Mrd. Euro vorgesehen. Der klimafreundliche Neubau wird mit rund
243 Mio. Euro gefördert. Weitere 20,5 Mio. Euro fließen in die Förderung des klimafreundlichen Neubaus von
Wohngebäuden mit kleinen bis mittleren Einheiten im niedrigpreisigen Segment. Für die
Wohneigentumsförderung (Wohneigentumsförderung für Familien, „Jung Kauft Alt“ sind insgesamt rund 63 Mio. Euro eingeplant. Ab
2026 erfolgt die Förderung von Investitionen in Mikroelektronik in Höhe von 5 Mrd. Euro.
3 Subventionsentwicklung
35. Mit dem Subventionsbericht der Bundesregierung wird – dem gesetzlichen Auftrag folgend – alle zwei
Jahre im zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt die
Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen dargestellt. Der Berichtszeitraum des
Subventionsberichts umfasst insgesamt vier Jahre. Der vorliegende 30. Subventionsbericht bezieht sich auf die Jahre
2023 bis 2026.
36. Bei den Finanzhilfen stellt der Subventionsbericht ausschließlich auf die Ausgaben des Bundes ab. Über
Steuervergünstigungen wird demgegenüber aus unterschiedlichen Blickwinkeln berichtet. Zum einen wird
dargelegt, wie hoch die Steuermindereinnahmen aus den vom Bundesgesetzgeber beschlossenen
Steuervergünstigungen insgesamt sind, zum anderen, wie hoch die Steuermindereinnahmen sind, die (anteilig) auf den Bund
entfallen. Der Subventionsbericht berücksichtigt somit auch Schätzungen der Steuerausfälle anderer
Gebietskörperschaften. Aus haushaltspolitischer Sicht stehen jedoch die Einnahmeausfälle und Ausgaben des Bundes im
Mittelpunkt.
37. Ergänzend zur Darstellung der Entwicklung der Subventionen des Bundes zwischen 2023 und 2026
(Abschnitt 3.1) gibt dieses Kapitel einen Überblick über die Subventionsentwicklung von Bund, Ländern und
Gemeinden sowie des ERP und der EU (Abschnitt 3.2). Bei der Analyse und Bewertung der Zahlen sind jedoch eine
Reihe methodischer Aspekte zu beachten (siehe Hintergrundinformation 4).
3.1 Entwicklung der Subventionen des Bundes
38. Das Subventionsvolumen steigt im Berichtszeitraum von 45 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf 77,8 Mrd. Euro
im Jahr 2026. Die Erhöhung des Subventionsvolumens um rund 33 Mrd. Euro beruht auf einem Aufwuchs bei
den Finanzhilfen des Bundes.
39. Der Anstieg der Finanzhilfen von 2023 auf 2024 um 22,3 Mrd. Euro beruht maßgeblich auf der erstmalig
berücksichtigten Maßnahme „Zuschüsse zur Entlastung beim Strompreis (EEG-Umlage)“. Seit dem Jahr 2023
wird der Finanzierungsbedarf der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach dem EEG aus dem
Bundeshaushalt geleistet; 2023 sind wegen der seinerzeit hohen Strompreise keine Bundesmittel für die Förderung
erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung nach dem EEG verausgabt worden; für 2024 wurden Mittel i. H. v.
18,5 Mrd. Euro kassenwirksam. Darüber hinaus verzeichnet die Finanzhilfe „Förderung von Maßnahmen der
Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“ 2024 einen Ausgabeanstieg von 3,1 Mrd. Euro
im Vergleich zu 2023.
40. Bei der Entwicklung des Subventionsvolumens ist zu berücksichtigen, dass über Finanzhilfen für
abgeschlossene Haushaltsjahre auf Basis von tatsächlichen Ausgaben (Ist-Zahlen), für laufende und geplante
Haushaltsjahre dagegen auf Basis der Haushaltsvoranschläge (Soll-Zahlen) berichtet wird. Daher dürfte der Anstieg
des Finanzhilfevolumens von 2024 auf 2025 aufgrund der Diskrepanz zwischen verausgabten und veranschlagten
Ausgaben überzeichnet sein (siehe dazu auch Hintergrundinformation 4).
41. Von 2025 auf 2026 steigen die Haushaltsansätze der Finanzhilfen geringfügig um 1,3 Mrd. Euro.
42. Im Berichtszeitraum wurden 20 Finanzhilfen neu eingeführt. Die bedeutendste neue Finanzhilfe ist die
Förderung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung nach dem EEG, die übrigen 19 neuen Finanzhilfen
kommen zusammen auf ein Volumen von unter einer halben Mrd. Euro im Jahr 2025 (siehe auch Anlage 4).
43. Entfallen sind 19 Finanzhilfen. Die einzelnen Maßnahmen sind der Anlage 4 zu entnehmen. Dabei sind
folgende Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei den bisher als Finanzhilfen eingestuften Maßnahmen Nr. 71
„Zuschuss an das RKW Kompetenzzentrum“ und Nr. 72 „Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung
e. V. (AWV)“ handelt es sich um eine institutionelle Förderung die nicht mehr als Subvention berücksichtigt
wird. Bei den bisherigen Finanzhilfen Nr. 8 „Bundesprogramm Ländliche Entwicklung und Regionale
Wertschöpfung (BULEplus)“, Nr. 17 „Förderung von bilateralen Forschungskooperation und Wissensaustausch für
internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung“, Nr. 20 „Zuschüsse zur Förderung von Maßnahmen zum
Humusaufbau“ und Nr. 110 „Modellvorhaben Radverkehr“ handelt es sich um Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, die keine Finanzhilfen darstellen. Bei der Einstufung wurde der neu entwickelte forschungsbezogene
Subventionsbegriff berücksichtigt (vgl. Anlage 6).
44. Die auf den Bund entfallenden Mindereinnahmen durch Steuervergünstigungen sinken von
19,7 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf 18,4 Mrd. Euro im Jahr 2026. Dazu tragen unter anderem verringerte
Mindereinnahmen aus Steuervergünstigungen beim ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bei der pauschalen Gewinnermittlung bei Betreiben
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr anhand der Schiffstonnage („sogenannte Tonnagebesteuerung“)
und das Auslaufen des § 10 StromStG (Spitzenausgleich) bei. Demgegenüber führen bspw. die erhöhte
Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei
der Dienstwagenbesteuerung und beim § 9b StromStG (Begünstigung von Unternehmen für die Entnahme von
Strom über 12,5 MWh für betriebliche Zwecke) zu höheren Steuermindereinnahmen.
Die größten Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des Bundes
45. Von den insgesamt 139 Finanzhilfen des Bundes umfassen die zwanzig größten Einzelmaßnahmen im
Jahr 2026 knapp 91 Prozent des Gesamtvolumens der Finanzhilfen (vgl. Übersicht 1 und für einzelne Finanzhilfen
Anlage 1). Die größten Einzelmaßnahmen im Berichtszeitraum sind die neue Finanzhilfe „Zuschüsse zur
Entlastung beim Strompreis“ nach dem EEG, gefolgt von der „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und
erneuerbarer Energie im Gebäudebereich“ und der Finanzhilfe „Förderung der Mikroelektronik“.
46. Auf die zwanzig größten Steuervergünstigungen entfallen im Jahr 2026 rund 86 Prozent der gesamten
Steuermindereinnahmen des Bundes (vgl. Übersicht 2 und für einzelne Steuervergünstigungen Anlage 2). Die
bedeutendste Einzelmaßnahme hinsichtlich der Steuermindereinnahmen des Bundes ist die
Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft mit knapp
2,5 Mrd. Euro. Die größte Steuervergünstigung ist die Vergünstigung für Erwerber von Betrieben und Anteilen
an Kapitalgesellschaften im Erb- oder Schenkungsfall mit 8,8 Mrd. Euro, deren Steuermindereinnahmen
vollständig den Ländern zuzurechnen sind.
Übersicht 1: Die 20 größten Finanzhilfen des Bundes in Mio. Euro
Rang Lfd. Nr.
Anlage 1 Kurzbezeichnung der Finanzhilfe 2026
Soll
2025
Soll
2024
Ist
1 37 Zuschüsse zur Entlastung beim
Strompreis
17.200 17.200 18.489
2 130 Förderung von Maßnahmen der
Energieeffizienz und erneuerbarer
Energien im Gebäudebereich
12.065 15.321 14.117
3 59 Förderung der Mikroelektronik 5.000 2.900 587
4 27 Zuschüsse an stromintensive
Unternehmen zum Ausgleich von
emissionshandelsbedingten
Strompreiserhöhungen
3.000 2.850 2.398
5 136 Sozialer Wohnungsbau 2.653 2.028 1.656
6 24 IPCEI Wasserstoff 2.388 1.577 1.213
7 90 Förderung des Ausbaus von
Breitbandnetzen
2.255 2.929 1.224
8 116 Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und
Ladeinfrastruktur
1.714 1.575 346
9 30 Transformation Wärmenetze:
Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze
1.398 979 127
10 28 Bundesförderung für Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
973 918 555
11 86 Maßnahmen zum Natürlichen
Klimaschutz
822 579 230
12 137 Zuschüsse im Rahmen des Programms
„Baukindergeld“ der KfW Bankengruppe
808 798 727
Rang Lfd. Nr.
Anlage 1 Kurzbezeichnung der Finanzhilfe 2026
Soll
2025
Soll
2024
Ist
13 87 Dekarbonisierung der Industrie/
Bundesförderung Industrie und
Klimaschutz/ Klimaschutzverträge
701 553 41
14 7 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
590 566 527
15 31 Industrielle Fertigung für mobile und
stationäre Energiespeicher
520 325 137
16 124 Förderung des Ankaufs von Bussen mit
alternativen Antrieben
412 488 244
17 100 Verwendung der streckenbezogenen
LKW-Maut
387 387 293
18 123 Zuschüsse für die Anschaffung von
Nutzfahrzeugen mit alternativen,
klimaschonenden Antrieben
387 218 247
19 73 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“
384 390 325
20 131 Klimafreundlicher Neubau 378 244 25
Übersicht 2: Die 20 größten Steuervergünstigungen, Steuermindereinnahmen in Mio. Euro
Rang Lfd. Nr.
Anlage 2 Kurzbezeichnung der Steuervergünstigung 2026
gesamt
2026
Bund
1 45 §§ 13a, 28a ErbStG
Vergünstigung für Erwerber von Betrieben und Anteilen an
Kapitalgesellschaften im Erb- oder Schenkungsfall
8.800 –
2 101 § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 12 und 13 i. V. m. Nr. 49, 53 und 54
der Anlage 2 zum UStG sowie § 12 Nr. 7 UStG
Ermäßigter Steuersatz für kulturelle und unterhaltende Leistungen
4.320 2.281
3 97 § 3b EStG
Steuerbefreiung der gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
3.250 1.381
4 38 § 35a Abs. 3 EStG
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in
einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen
2.525 1.073
5 61 § 9b StromStG
Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des produzierenden
Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
2.500 2.500
6 68 § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung im Nahverkehr und im
Schienenfernverkehr
2.445 1.291
7 102 § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen
1.860 982
Rang Lfd. Nr.
Anlage 2 Kurzbezeichnung der Steuervergünstigung 2026
gesamt
2026
Bund
8 65 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG
Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung
1.730 735
9 64 § 5a EStG
Pauschale Gewinnermittlung bei Betreiben von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr anhand der Schiffstonnage
(„Tonnagebesteuerung“)
1.585 451
10 54 §§ 37, 53 EnergieStG
Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung
1.251 1.251
11 60 § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Steuerbefreiung für Strom aus sogenannten Kleinanlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt
770 770
12 104 § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG
Ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus der Tätigkeit als
Zahntechniker sowie für die Lieferungen und Wiederherstellungen von
Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten durch Zahnärzte
695 367
13 62 § 9a StromStG
Stromsteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse und Verfahren
620 620
14 30 §§ 4h EStG, 8a KStG
Freigrenze in Höhe von 3 Mio. Euro im Rahmen der Zinsschranke
600 164
15 94 § 10a EStG/ Abschnitt XI EStG (§§ 79 bis 99 EStG)
Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge
(Fördervolumen)
520 221
16 95 § 3 Nr. 39 EStG (§ 19a EStG a. F.)
Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer
495 210
17 18 § 3 Nr. 7 KraftStG
Steuerbefreiung für zulassungspflichtige Zugmaschinen und
Sonderfahrzeuge sowie hinter diesen mitgeführten Anhänger
(ausgenommen Sattelzugmaschinen und -anhänger)
490 490
18 34 § 8c KStG
Sanierungs- und Konzernklausel
440 123
19 78 § 27 Abs. 2, § 52 Abs. 1 EnergieStG
Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die im inländischen
Flugverkehr verwendet werden
432 432
20 53 §§ 37, 51 EnergieStG
Energiesteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse und Verfahren
400 400
Langfristige Entwicklung der Subventionen des Bundes
47. Um die Entwicklung der Subventionen einschätzen zu können, sind in Abbildung 3 verschiedene
Subventionsquoten in Relation zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des Bundeshaushalts und zum
Bruttoinlandsprodukt ausgewiesen.
Abbildung 3: Subventionsquoten im Zeitverlauf
48. Das Subventionsvolumen (verausgabte Finanzhilfen und Steuervergünstigungen) in Relation zum BIP
bleibt zwischen 2002 und 2021 – mit Ausnahme des Krisenjahrs 2009 – bei 1 Prozent oder darunter. In den Jahren
2022 und 2023 steigt das Subventionsvolumen in Relation zum BIP zunächst auf 1,1 Prozent, im Jahr 2024 bereits
auf 1,5 Prozent.
49. Zwischen 2002 und 2008 sinkt der Anteil der verausgabten Finanzhilfen an den Bundesausgaben stetig,
bevor es krisenbedingt zu einem Anstieg im Jahr 2009 kommt. Nachdem der Anteil der verausgabten Finanzhilfen
an den Bundesausgaben von 2010 bis 2018 konstant bei etwa 2 Prozent bleibt, steigt er in den Folgejahren an:
2023 liegt er bei 5,3 Prozent, 2024 bei 11,3 Prozent. Für die Jahre 2025 und 2026 sind 58,2 Mrd. Euro bzw.
59,5 Mrd. Euro an Finanzhilfen veranschlagt (10,3 Prozent bzw. 10 Prozent der veranschlagten
Bundesausgaben).
50. Die Steuervergünstigungen des Bundes im Verhältnis zu den Steuereinnahmen des Bundes verzeichnen
seit ihrem Höchstwert im Jahr 2004 (9,1 Prozent) einen Abwärtstrend mit krisenbedingten Ausschlägen in den
Jahren 2009 und 2021/2022. 2024 liegt das Verhältnis der Steuervergünstigungen zu den Steuereinnahmen mit
4,8 Prozent auf einem Tiefstwert der letzten dreißig Jahre.
9,1
8,0 7,3
8,2
6,3
5,5 4,9
6,2 6,3
5,5
4,9 5,0
4,8
3,2
2,7
2,1
3,4
1,6 2,0 2,0
2,8
3,5
4,0
5,3
9,4
1,0 1,0 0,9 0,91,2 1,0 0,8 0,7 0,7 0,7 0,8 1,0 1,0 1,1
1,5
3,3 3,0 2,7 2,4
4,0
2,2 1,8 2,1
2,7 2,9 2,8
4,0
4,7
8,7
11,3
10,3 10,0
0,0
2,0
4,0
6,0
8,0
10,0
12,0
2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022 2024
Prozent
Steuervergünstigungen (Bund) zu Steuereinnahmen (Bund)
Finanzhilfen (Bund) Ist zu Ausgaben (Bund) Ist
Subventionen zu BIP (nominal)
Finanzhilfen (Bund) Soll zu Ausgaben (Bund) Soll
Abbildung 4: Volumen der Finanzhilfen und Steuervergünstigungen im Zeitverlauf
51. Abbildung 4 zeigt die langfristige Entwicklung des Volumens der verausgabten Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen des Bundes von 1995 bis 2024 in Mrd. Euro (nominal).
52. Bis 2002 wurden die Hilfen für den Steinkohlebergbau ebenso wie Zuwendungen an Landwirtschaft und
Wohnungswesen abgebaut. Die Finanzhilfen des Bundes sinken bis 2006 auf 5,7 Mrd. Euro.
53. Bedingt durch die konjunkturellen Maßnahmen zur Stärkung der Pkw-Nachfrage (Umweltprämie) und
die Bereitstellung von Mitteln zur Aufstockung des Zentralen Innovationsprogramms, steigen die Finanzhilfen
im Zuge der Finanzkrise 2008/2009 sprunghaft von 5,9 Mrd. Euro auf 10 Mrd. Euro an. Daneben wurde eine
verstärkte Förderung von emissionsarmen Lkw im Rahmen der Mautharmonisierung implementiert. In den
Folgejahren sinken die Finanzhilfen auf ihr Vorkrisenniveau. Ab 2015 steigen sie von 5,5 Mrd. Euro auf
47,6 Mrd. Euro im Jahr 2024. Der Anstieg beruht im Wesentlichen auf den Zukunftsinvestitionen der
Bundesregierung, wie der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energie, der Unterstützung des
flächendeckenden Breitbandbaus, der Zuschüsse zum Kauf elektrisch betriebener Fahrzeuge und zur Errichtung von
Ladeinfrastruktur.
54. Zwischen 1995 und 2007 steigen die Steuervergünstigungen des Bundes von 9,1 Mrd. Euro auf
18 Mrd. Euro. Der Anstieg ist maßgeblich auf die ökologische Steuerreform im Jahr 1999 zurückzuführen, zu der
die Einführung des Stromsteuergesetzes (StromStG) und die Reform des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG)
gehörten. Seitdem unterliegt elektrischer Strom grundsätzlich der Stromsteuer. In diesem Zusammenhang gewährte
Steuervergünstigungen sind für einen wesentlichen Teil des Anstiegs von Steuermindereinnahmen
verantwortlich. Im Jahr 1999 betrugen die Steuermindereinnahmen für Ausnahmeregelungen der ökologischen Steuerreform
ca. 1,8 Mrd. Euro, im Jahr 2004 bereits 5,6 Mrd. Euro. Die Steuervergünstigungen erreichen 2010 ein Volumen
von 18,6 Mrd. Euro und sinken im Folgejahr auf 15,6 Mrd. Euro. Diese Entwicklung ist vor allem Ergebnis
des Auslaufens der Eigenheimzulage. Zwischen 2010 und 2020 bleiben die Steuervergünstigungen stabil bei
ca. 15 Mrd. Euro und steigen dann bis 2022 im Zuge der Corona-Pandemie auf 21,5 Mrd. Euro an, wobei seit
2023 wieder ein Rückgang zu verzeichnen ist.
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Finanzhilfen Steuervergünstigungen
Hintergrundinformation 4: Zur Interpretation der Angaben über Subventionsvolumina und
-entwicklung
Bei der Analyse und Bewertung der im Subventionsbericht ausgewiesenen Zahlen im Zeitablauf sind eine Reihe
methodischer Aspekte zu beachten. Die Zahlen für 2025 sind die veranschlagten Soll-Ansätze des dem Bundestag
vorliegenden Bundeshaushalts 2025. Den Voranschlägen für 2026 liegt der vom Kabinett beschlossene
Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2026 zugrunde. Für die abgelaufenen Jahre 2023 und 2024 werden
verausgabte Ist-Ergebnisse des Bundeshaushalts berichtet. Im Allgemeinen liegen die Soll-Zahlen tendenziell über den
Ist-Ergebnissen für die einzelnen Haushaltsjahre, weil haushaltsrechtlich auch für vorhersehbare unsichere
Ausgaben Vorsorge zu treffen ist.
Übersicht 3 fasst die Soll / Ist-Differenz der Finanzhilfen im Zeitablauf zusammen. Das Soll entspricht den
geplanten Ausgaben, wie in vorangehenden Subventionsberichten angegeben. In der Übersicht enthalten sind auch
Ist-Werte für Maßnahmen, die bei der Erstellung des vorangegangenen Subventionsberichtes noch nicht in
Haushalts- und Regierungsentwurf berücksichtigt wurden. Im Jahr 2024 ist erstmalig die Maßnahme „Zuschüsse zur
Entlastung beim Strompreis“ mit einem Volumen i. H. v. 18,5 Mrd. Euro berücksichtigt, davon 7,89 Mrd. Euro
als überplanmäßige Ausgabe. Der Soll-Wert für 2024 entspricht der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
zuzüglich 10,6 Mrd. Euro für den Finanzierungsbedarf erneuerbarer Energien nach dem EEG, wie seinerzeit im
KTF-Haushaltsplan veranschlagt. Die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 7,89 Mrd. Euro ist nicht im Soll-
Wert für 2024 enthalten. In der Abgrenzung der im 29. Subventionsbericht veranschlagten Finanzhilfen ohne den
Finanzierungsbedarf erneuerbarer Energien nach dem EEG wurden für das Jahr 2024 nur 60 Prozent tatsächlich
verausgabt.
Bereitgestellte Haushaltsmittel wurden im jeweiligen Haushaltsjahr nicht komplett abgerufen. Ursächlich hierfür
waren z. B. Kapazitäts- und Planungsengpässe sowie Rechtsmittel gegen Planfeststellungsbeschlüsse und
Vergabeverfahren.
Die angesetzten Mindereinnahmen aus den Steuervergünstigungen für die einzelnen Jahre beruhen auf
Schätzungen. Bei der Quantifizierung sind aber regelmäßig keine Verhaltensänderungen berücksichtigt, die bei
Abschaffung der Regelung zu erwarten wären. Geschätzt werden ausschließlich die sich aus der Regelung jeweils
ergebenden Belastungen für die öffentlichen Haushalte. Die im Subventionsbericht ausgewiesenen
Steuermindereinnahmen entsprechen daher nicht notwendigerweise den bei einer Abschaffung der Regelung zu erreichenden
Mehreinnahmen.
Übersicht 3: Veranschlagte und verausgabte Finanzhilfen
Jahr Veranschlagt (Soll)
Mrd. Euro
Verausgabt (Ist)
Mrd. Euro Differenz
2019 10,5 8,3 2,2
2020 14,4 11,7 2,7
2021 24,3 18,4 5,9
2022 27,7 20,1 7,6
2023 45,2 25,3 19,9
2024 59,3 47,6 11,7
2025 58,2
2026 59,5
Über den Berichtszeitraum hinausgehende Daten sind im Längsschnitt nur eingeschränkt miteinander
vergleichbar. So wird beispielsweise seit 2008 bei den ERP-Finanzhilfen nur der ökonomische Subventionswert erfasst (im
Wesentlichen Zinsvergünstigungen) und nicht mehr – wie in den Vorjahren – das gesamte Darlehensvolumen.
Per Saldo ergibt sich dadurch ein Niveaueffekt in der Größenordnung von rund 4 Mrd. Euro. Auch zwischen den
anderen Berichten kommt es regelmäßig zu (kleineren) Revisionen hinsichtlich der erfassten Subventionen oder
der Berechnungsgrundlagen.
Hinter den ausgewiesenen Finanzhilfen und den aus den Steuervergünstigungen entstehenden
Steuermindereinnahmen können sich finanziell unterschiedlich zu wertende Tatbestände verbergen. So waren in den Finanzhilfen
in der Vergangenheit z. B. zinsgünstige Darlehen enthalten, deren Subventionswert nur der bewirkten
Zinsverbilligung und nicht dem ausgewiesenen Darlehensbetrag entspricht. Ein vergleichbarer Effekt tritt auch bei einzelnen
Steuervergünstigungen auf, da z. B. Abschreibungserleichterungen im Unternehmensbereich im Regelfall nur
eine zeitliche Verschiebung der Steuerlast bewirken, aber mit ihrem temporären Steuerausfall erfasst werden.
Dies führt tendenziell zu einer Überzeichnung des ausgewiesenen Subventionswertes.
Nicht alle Änderungen der Subventionsvolumina sind auf subventionspolitische Maßnahmen zurückzuführen. So
können beispielsweise auch andere steuerrechtliche Änderungen das Niveau der Steuervergünstigungen
beeinflussen. Wird z. B. der Körperschaftsteuersatz abgesenkt, führt dies zu fallenden Steuervergünstigungen, da
dadurch der Referenzwert absinkt, der die Grundlage für die Berechnung der Steuermindereinnahmen bildet.
Die Subventionsvolumina können sich nicht nur durch politische Entscheidungen, sondern auch durch
Verhaltensänderungen der betroffenen Unternehmen oder Haushalte verändern. Gerade diese angereizten
Verhaltensänderungen, die das Subventionsvolumen nachträglich erhöhen können, sind für gewöhnlich beabsichtigt.
3.2 Entwicklung der Subventionen der Gebietskörperschaften
55. Entsprechend dem Auftrag des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes stellt der Subventionsbericht die
Finanzhilfen des Bundes und die Steuervergünstigungen für die einzelnen Haushaltsjahre dar. Ergänzend hierzu
gibt Übersicht 5 nachrichtlich einen Überblick über die Entwicklung der Subventionen von Bund, Ländern und
Gemeinden, des European Recovery Programmes (ERP) und der EU. Die Schätzungen der Finanzhilfen der
Gemeinden wurden bis zum Jahr 2026 fortgeschrieben. Die mit Steuervergünstigungen verbundenen
Steuermindereinnahmen der Länder und Gemeinden werden vom Bundesministerium der Finanzen geschätzt. Außerdem
werden − soweit vorhanden − die Marktordnungsausgaben der EU sowie die ERP-Finanzhilfen berücksichtigt. Wie
auch schon in vergangenen Berichten liegen für die Finanzhilfen der Länder, den ERP und die
Marktordnungsausgaben der EU keine Daten über den gesamten Berichtszeitraum vor.
56. Die Angaben zu den Finanzhilfen der Länder wurden von der Zentralen Datenstelle der
Landesfinanzminister (ZDL) bereitgestellt. Die Daten werden mittels einer Auswertung von einschlägigen Gruppierungen und
Funktionen der Haushalte der Länder ermittelt.4
57. Den Meldungen der Länder liegt ein auf die Zwecke der Subventionsberichterstattung des Bundes
zugeschnittenes einheitliches Raster zugrunde. Dieses Raster wurde in den 1980er-Jahren in Anlehnung an das vom
Arbeitsausschuss „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“ empfohlene „Grobraster“ erstellt. Es handelt sich um
eine rein technische Lösung, mit deren Hilfe die unter die Abgrenzungen des Subventionsberichts des Bundes
fallenden Finanzhilfen der Länder näherungsweise ermittelt werden. Aus den von den Ländern mitgeteilten
Finanzhilfen werden zur Vermeidung von Doppelzählungen die bereits bei den Finanzhilfen des Bundes
ausgewiesenen Finanzierungsanteile des Bundes herausgerechnet. Da die erfassten Haushaltstitel hinsichtlich ihres
Finanzhilfecharakters nicht im Einzelnen untersucht werden, lassen sich nur Anhaltspunkte für die Entwicklung der
Ländersubventionen gewinnen. Für die Berichtsjahre ab 2013 hat die ZDL das Raster an den im Jahr 2012
grundlegend geänderten Funktionenplan des Haushalts angepasst und in diesem Zuge in Abstimmung mit den Ländern
einige inhaltliche Anpassungen vorgenommen, so dass die Zeitreihe der Länderfinanzhilfen ab 2013 nur noch
eingeschränkt mit der vorherigen Entwicklung vergleichbar ist.
58. Die ZDL hat im Auftrag des BMF für den 26. Subventionsbericht eine Methode entwickelt, mit der sich
analog zu den Finanzhilfen der Länder Daten für die kommunale Ebene ermitteln lassen, damit Angaben zu
Ländern und Gemeinden auf gleicher methodischer Grundlage beruhen. Die Finanzhilfen der Gemeinden werden für
diesen Bericht anhand der Methode der ZDL bis 2026 vom BMF fortgeschrieben.
59. Für die Jahre 2012 bis 2024 wurden die Veränderungsraten der Nettoausgaben der vierteljährlichen
Kassenstatistik der Gemeinden verwendet, ab 2025 stammen die Veränderungsraten der Nettoausgaben aus der
Projektion der Gemeindehaushalte (Stand: Projektion für Fortschrittsbericht 2025). Das Subventionsvolumen der
Städte und Gemeinden betrug im Jahr 2023 rund 4 Mrd. Euro und erreicht im Jahr 2026 eine Größenordnung von
rund 4,7 Mrd. Euro (vgl. Übersicht 5).
4 Im Artikel „Bestimmung der Länder- und Gemeindesubventionen“ im BMF-Monatsbericht Januar 2018, S. 22 - 29, ist die Methodik
eingehend beschrieben.
60. In den Ländern beliefen sich die Finanzhilfen im Jahr 2023 auf 12,8 Mrd. Euro. Damit sanken sie wieder
deutlich, nachdem sie in den Vorjahren aufgrund von Corona- und Energiekrisenhilfen erheblich höher
ausgefallen waren. Im Jahr 2024 zeigte sich ein Anstieg des vorläufigen Ist-Werts auf 13,9 Mrd. Euro. Für das Soll 2025
rechnen die Länder mit einem Volumen von 13,6 Mrd. Euro. Die Abfrage der Länderdaten erfolgte bereits im
Frühjahr 2025, so dass noch nicht alle beschlossenen Länderhaushalte für das Jahr 2025 und auch der 2. Entwurf
zum Bundeshaushalt 2025 noch nicht vorlag.
61. Die Finanzhilfen der Länder für fünf Aufgabenbereiche zeigt Übersicht 4. Die finanziellen Hilfen im
Bereich I (Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) bewegen sich auf einem ähnlichen Niveau wie in der
Vergangenheit. Sie sind räumlich konzentriert: Mehr als ein Drittel der Hilfen entfällt auf die ostdeutschen Flächenländer,
und über ein Viertel geht an ein süddeutsches Land. Die Hilfen für die gewerbliche Wirtschaft (Bereich II) machen
etwa die Hälfte der gesamten Subventionstatbestände der Länder aus. Mit dem Auslaufen der Corona- und
Energiekrisenhilfen sind die Anteile jedoch deutlich zurückgegangen. Innerhalb dieses Bereichs entfallen über 60
Prozent der Subventionen auf regionale Fördermaßnahmen.
62. Im Bereich III (Verkehr) belaufen sich die Finanzhilfen im Jahr 2024 auf 2,1 Mrd. Euro. Davon entfallen
etwa 1,5 Mrd. Euro auf den Beitrag der Länder zur Finanzierung des Deutschlandtickets. Der verbleibende Betrag
umfasst weitere Finanzhilfen der Länder im Verkehrssektor, die sich damit in einer ähnlichen Größenordnung
wie in der Zeit vor der Corona-Pandemie bewegen (vgl. 27. Subventionsbericht des Bundes). Der geringere Wert
für das Jahr 2025 ist einerseits auf veraltete Haushaltsangaben und andererseits auf buchungstechnische
Besonderheiten zurückzuführen. Die Bereiche Wohnungswesen und Städtebau (Bereiche IV und V) zeigen keine
auffällige Entwicklung und bewegen sich in einer ähnlichen Größenordnung wie im vorangegangenen
Subventionsbericht des Bundes. Die Zahlungen für das Wohnungswesen sind dabei stark durch Darlehen geprägt.
Übersicht 4: Entwicklung der Finanzhilfen der Länder nach Bereichen
Bereiche 2023 Ist
Mio. Euro
2023 Ist
Prozent
2024 Ist
Mio. Euro
2024 Ist
Prozent
2025 Soll
Mio. Euro
2025 Soll
Prozent
I. Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
2.378,2 18,6 2.573,9 18,5 2.963,7 21,7
(darunter Darlehen) 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
II. Gewerbliche Wirtschaft
(ohne Verkehr)
6.592,0 51,6 6.846,5 49,1 7.101,5 52,0
(darunter Darlehen) 95,0 18,2 43,8 9,4 32,8 4,2
III. Verkehr
(ohne ÖPNV-Mittel nach RegG)
1.326,2 10,4 2.074,2 14,9 1.289,7 9,4
(darunter Darlehen) 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
IV. Wohnungswesen 1.079,6 8,5 1.134,1 8,1 1.020,7 7,5
(darunter Darlehen) 427,2 81,8 423,6 90,6 746,0 95,8
V. Städtebau 1.390,6 10,9 1.314,8 9,4 1.272,4 9,3
(darunter Darlehen) 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Summe der Finanzhilfen
(I. bis V.)
12.766,6 100,0 13.943,5 100,0 13.647,9 100,0
(darunter Darlehen) 522,2 100,0 467,3 100,0 778,7 100,0
63. Die ERP-Finanzhilfen lagen im Jahr 2024 bei rund 264 Mio. Euro. Mit der hieraus gewährten
Zinsvergünstigung konnte für das Jahr 2024 ein Darlehensvolumen in Höhe von rund 7,9 Mrd. Euro zugesagt werden.
64. Aus dem ERP-Sondervermögen werden durch Bereitstellung von Zinsvergünstigungen Existenzgründer
und mittelständische Betriebe der gewerblichen Wirtschaft sowie die Angehörigen der freien Berufe gefördert.
ERP-Kredite stehen insbesondere für die Bereiche Gründung und Innovation zur Verfügung. Das ERP-
Sondervermögen steuert die Verbilligungskomponente bei, die Refinanzierung der Darlehen obliegt der KfW.
Übersicht 5 weist unter Punkt 3 die Summe der gewährten Zinsverbilligungen des jeweiligen Jahres aus. Darin
enthalten sind auch die Zinszuschüsse des Bundes, die das ERP-Sondervermögen zur Verstärkung seiner Förderleistung
in bestimmten Bereichen erhält.
65. Bei den Marktordnungsausgaben der EU handelt es sich um die Rückflüsse aus dem Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft nach Deutschland. Darin sind auch die landwirtschaftlichen Direktzahlungen
enthalten.
Übersicht 5: Erfasstes Gesamtvolumen der Subventionen von Bund, Ländern, Gemeinden,
ERP und EU
1991 1995 2000 2005 2010 2015 2020 2023 2024 2025 2026
1. Finanzhilfen
Bund 10,1 9,4 10,1 6,1 7,0 5,5 11,7 25,3 47,6 58,2 59,5
Länder 11,5 10,7 11,2 10,3 8,9 8,4 17,7 12,8 13,9 13,6
Gemeinden 1,5 1,5 1,6 1,4 2,4 2,7 3,0 4,0 4,5 4,5 4,7
2. Steuervergünstigungen
Bund 9,0 9,1 13,1 17,4 18,6 15,4 15,4 19,7 18,2 19,4 18,4
Länder, Gemeinden 10,9 12,9 12,0 12,5 10,5 16,7 14 22,6 21,3 21,4 21,7
3. ERP-Finanzhilfen 5,5 5,9 5,7 3,2 0,3 0,4 0,2 0,2 0,3
4. Marktordnungsausgaben
der EU 5,4 5,4 5,6 6,3 5,7 5,2 4,9 4,7 4,5
Summe 1.- 4. 53,9 55,0 59,4 57,2 53,4 54,3 66,9 89,3 110,3 117,1 104,3
Anmerkungen: Angaben in Mrd. Euro. Daten der Länder: Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (ZDL). Daten der
Gemeinden: Schätzung auf der Grundlage der Subventionsentwicklung der Länder; ab 2010 ZDL. Datenstand Frühjahr 2025. ERP: Ab 2008
Umstellung vom Darlehensvolumen auf die gewährten Zinsverbilligungen, die mit den Zusagen des aktuellen Jahres über die
Laufzeit des Kredits bzw. anderer Finanzierungsmaßnahmen verbunden sind. Für die Jahre 2025 und 2026 liegen noch keine Daten für
die ERP-Finanzhilfen vor. sowie für das Jahr 2026 keine Daten für die Finanzhilfen der Länder vor. Für die Jahre 2025 und 2026
liegen noch keine Marktordnungsausgaben der EU vor.
Hintergrundinformation 5: Föderale Finanzbeziehungen und Subventionen
Bei den Steuervergünstigungen ist eine gemeinsame Finanzierung – soweit diese aus Mitteln der Einkommen-,
Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer erfolgt – systematisch angelegt. Bund, Länder und auch Gemeinden
tragen ihren Anteil entsprechend ihres Beteiligungsverhältnisses an den Steuermindereinnahmen. Einzelheiten
sind jeweils in den Datenblättern zu den Steuervergünstigungen verzeichnet.
Demgegenüber ist bei den Finanzhilfen entsprechend der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes die
Finanzierung durch eine staatliche Ebene die Regel. Bei den gemeinschaftlich finanzierten Finanzhilfen im Sinne von
§ 12 StabG handelt es sich demgegenüber um Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a, 91b GG, einzelne
Finanzhilfen nach Art. 104b, 104c, 104d GG oder um aus unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern
gemeinsam geförderte Maßnahmen (vgl. Anlage 6).
4 Steuerpolitische Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen
66. Vor dem Hintergrund großer geopolitischer und struktureller ökonomischer, ökologischer und sozialer
Herausforderungen ist die Steuerpolitik mehrfach gefordert: Es gilt, eine tragfähige staatliche Einnahmebasis
sicherzustellen. Zugleich soll zu einem wachstumsfreundlichen Umfeld mit weniger Bürokratie sowie verbesserten
Arbeits- und Leistungsanreizen und mehr sozialer Gerechtigkeit sowie zur Erreichung ökologischer Ziele –
insbesondere der Klimaziele – beigetragen werden. Die Bereiche unternehmerischer Investitionen und Innovationen
sowie Forschung und Entwicklung sind von besonderer Bedeutung für die mittelfristigen Wachstumsaussichten.
Unter anderem wurden mit dem Wachstumschancengesetz in den vergangenen Jahren die steuerlichen
Rahmenbedingungen für Investitionen durch befristete attraktivere Abschreibungsbedingungen, weitergehende
Möglichkeiten zur Verlustverrechnung, stärkere Anreize für den Wohnungsneubau sowie eine ausgeweitete steuerliche
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsausgaben verbessert. Um Bürgerinnen und Bürger und
Personenunternehmen zu entlasten, wurden zudem mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz für die Jahre 2025 und 2026
unter anderem der Grundfreibetrag erhöht sowie weitere Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Künftig
setzt die Bundesregierung verstärkt auf einen über alle Wirtschaftsbereiche wirkenden Entlastungsansatz mit der
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, mit dem dreifachen
des linearen Abschreibungsbetrages und maximal 30 Prozent pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2028 folgt die
schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes über 5 Jahre um jährlich jeweils einen Prozentpunkt von derzeit
15 Prozent auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032.
67. Hohe Strompreise belasten Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft erheblich und verlangsamen
die mit Blick auf den notwendigen Klimaschutz dringend gebotene Elektrifizierung verschiedener Prozesse. Auch
wenn die Energiekrise weitgehend überwunden ist, sind ihre Folgen weiterhin deutlich spürbar. Der
Koalitionsvertrag sieht diesbezüglich verschiedene Entlastungsmaßnahmen vor.
68. Wachstum erfordert auch über die nationalen Grenzen hinaus ein modernes und faires steuerliches
Umfeld. Insofern war es wichtig, dass sich die EU-Mitgliedstaaten im Dezember 2022 auf die Umsetzung der
globalen effektiven Mindestbesteuerung mittels gemeinsamer EU-Richtlinie verständigt haben. An diesem
multilateralen Ansatz wird weiterhin festgehalten, um unkontrollierten Steuersatzwettbewerb zu unterbinden. Dies fördert
potenzielles Wirtschaftswachstum und schützt unsere Unternehmen.
69. Subventionen sollen grundsätzlich keine dauerhafte Förderung begründen. Die Bundesregierung hat sich
deshalb zum Ziel gesetzt, steuerliche Ausnahmetatbestände regelmäßig zu überprüfen und ggf. abzubauen. Dies
trägt dazu bei, die Effizienz des Steuersystems sowie die finanzielle Handlungsfähigkeit des Staates zu sichern.
In diesem Kontext wird eine evidenzbasierte, wachstums- und klimafreundliche Fortentwicklung des Steuer- und
Abgabensystems angestrebt. Dabei sollte ein Aufwuchs an Bürokratie grundsätzlich vermieden und strukturelle
Vereinfachungen bestehender Regelungen in den Blick genommen werden.
70. Gemäß den Subventionspolitischen Leitlinien (vgl. Kapitel 2) sollen u. a. neue Subventionen vorrangig
als Finanzhilfen und nicht als Steuervergünstigungen gewährt werden. Im Berichtszeitraum lag der Fokus neu
eingeführter Fördertatbestände bei den Finanzhilfen. Ferner werden entsprechend den erweiterten
Subventionspolitischen Leitlinien vom 28. Januar 2015 zu allen Subventionen in diesem Bericht Aussagen zur Nachhaltigkeit
− insbesondere zur Klimaschutzwirkung − der einzelnen Maßnahmen getroffen und es wird über die Prüfung zu
den maßgeblichen Evaluierungsergebnissen von abgeschlossenen Forschungsgutachten berichtet (vgl. die
Anlagen 1 und 2 und Kapitel 6.4).
Veränderungen bei den erfassten Steuervergünstigungen
71. Im Vergleich zum 29. Subventionsbericht hat sich das Subventionsvolumen der auf den Bund
entfallenden Steuervergünstigungen nicht wesentlich verändert. Geringfügige Änderungen sind unter anderem auf
Anpassungen bei bestehenden Steuervergünstigungen oder auf neue Quantifizierungsansätze zurückzuführen.
72. Im Einklang mit den Empfehlungen des Bundesrechnungshofs wird die Forschungszulage (im 29.
Subventionsbericht lfd. Nr. 108 der Anlage 2) nicht länger als Subvention ausgewiesen.
73. Der sogenannte strom- und energiesteuerliche Spitzenausgleich (§ 55 Energiesteuergesetz und § 10
Stromsteuergesetz) ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Die Höhe der Steuermindereinnahmen betrug im
Jahr 2023 insgesamt ca. 1,43 Mrd. Euro. Als wesentlicher Bestandteil des am 9. November 2023
bekanntgegebenen Strompreispakets wurde die Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land-
und Forstwirtschaft für die Jahre 2024 und 2025 bis auf den EU-rechtlich möglichen Mindeststeuersatz von
0,50 Euro je Megawattstunde (EUR/MWh) abgesenkt. Dies entspricht einer zusätzlichen Entlastung von 2 Cent
je Kilowattstunde. Der energiesteuerliche Spitzenausgleich ist hingegen ersatzlos ausgelaufen.
74. Die Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannter „Agrardiesel“,
§ 57 Energiesteuergesetz) wird seit dem 1. März 2024 in drei Schritten abgebaut und läuft mit Ablauf des
Kalenderjahres 2025 aus. Die Bundesregierung plant eine vollständige Wiedereinführung zum 1. Januar 2026. Die Höhe
der Steuermindereinnahmen wird jährlich ca. 430 Mio. Euro betragen (siehe Anlage 2 lfd. Nummer 20).
75. Die befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit
Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2024 unterliegen
diese Leistungen wieder dem Regelsteuersatz. Die Bundesregierung plant eine Wiedereinführung zum 1.
Januar 2026.
Neue Steuervergünstigungen
76. Im Berichtszeitraum des 30. Subventionsberichts wurde keine neue Steuervergünstigung im Sinne des
Subventionsbegriffs der Bundesregierung beschlossen.
5 Subventionspolitik des Bundes in wesentlichen Bereichen
5.1 Rechtsgrundlagen, Ziele und finanzielle Basis
77. Subventionen beruhen regelmäßig auf rechtlichen Vorgaben, die Transparenz über
Entscheidungskriterien herstellen. Finanzhilfen setzen zudem eine Ausgabeermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber voraus.
Rechtsgrundlage der Finanzhilfen sind bei 127 der 139 im Bericht aufgeführten Finanzhilfen von der Exekutive
erlassene Regelungen, wobei auch vertragliche Vorgaben berücksichtigt wurden, die der Bund z. B. mit der KfW
zur Ausführung einzelner Programme vereinbart hat. 12 Finanzhilfen werden aufgrund gesetzlicher Regelung
gewährt. Steuervergünstigungen beruhen demgegenüber naturgemäß immer auf gesetzlicher Grundlage.
78. Die rechtlichen Vorgaben dienen der Transparenz hinsichtlich der Vergabekriterien von Vergünstigungen
für Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft. Einzelheiten zum Vergabeverfahren sind einheitlich geregelt und
nachprüfbar. Das schafft Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. In der
fachlichen und haushaltspolitischen Umsetzung von Förderrichtlinien sind auch Aspekte maßgeblich, deren
Bedeutung in Kapitel 6 näher erläutert werden (Befristung, Degression und Evaluierung). Weitere Kriterien sind u. a.
die Mess- und Überprüfbarkeit der Förderziele, das Vorhandensein eines zu behebenden Marktversagens, die
Abgrenzung der Förderberechtigten, die Vermeidung von Doppelförderungen bzw. Kumulierungen, die
möglichst wettbewerbliche Vergabe, Nachvollziehbarkeit von Förderhöhe und Eigenbeteiligung, die Mitfinanzierung
Dritter, die Notwendigkeit der Förderung im Lichte vorhandener gesetzlicher Vorgaben sowie die Vermeidung
von Präjudiz-Fällen.
79. Gleichzeitig fördert die rechtliche Bindung tendenziell die Perpetuierung von Subventionen. Sehr
deutlich wird dies bei Subventionen, die auf Gesetzen beruhen. Sie werden wegen des hohen administrativen
Aufwands für Regierung und Parlament relativ selten geändert oder überarbeitet. Dies trifft insbesondere auf
Steuervergünstigungen zu, die alle gesetzlich geregelt werden müssen. Demgegenüber sind Finanzhilfen, die
überwiegend auf Förderrichtlinien beruhen, in der Regel leichter zu ändern. Anstöße zur Überarbeitung entstehen
beispielsweise im jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahren.
80. Bei insgesamt 108 der erfassten Finanzhilfen handelt es sich gleichzeitig auch um Beihilfen nach
europäischem Beihilferecht, was einem Anteil von 77,7 Prozent entspricht. Dies zeigt einerseits die Nähe zwischen
Beihilfe- und Subventionsbegriff, andererseits aber auch, dass die beiden Begriffe nicht synonym verwendet
werden können. Beispielsweise handelt es sich bei Maßnahmen, die allgemein, d. h. nicht nur für bestimmte (Gruppen
von) Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, nicht um Beihilfen, da Beihilfen Selektivität
voraussetzen. Der Beihilfebegriff ist u. a. auch dann nicht erfüllt, wenn es sich um Förderungen mit rein lokalen
Auswirkungen handelt, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
Ziele der Maßnahmen
81. Die Bundesregierung hebt in ihren Leitlinien zur Subventionspolitik die Bedeutung von klaren
Zielvorgaben hervor, um eine Erfolgskontrolle für alle Maßnahmen zu ermöglichen. Die Subventionsdatenblätter (vgl.
die Anlagen 1 und 2) enthalten Angaben über die Ziele, die mit den jeweiligen Subventionen verfolgt werden.
82. Das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz gibt zudem vor, die Subventionen entsprechend ihrer Zielsetzung
in Erhaltungs-, Anpassungs- und Produktivitätshilfen (Wachstumshilfen) zu unterteilen. Hinzu kommen sonstige
Finanzhilfen und Steuervergünstigungen. Diese Zuordnung ist nicht immer eindeutig.
Übersicht 6: Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des Bundes nach Zielsetzung in Mio. Euro
2023 Ist
2023
Prozent 2024 Ist
2024
Prozent 2025 Soll
2025
Prozent 2026 Soll
2026
Prozent
Finanzhilfen für Betriebe oder
Wirtschaftszweige 13.236 52,3 32.514 68,3 41.728 71,7 46.315 77,9
Erhaltungshilfen 720 2,8 511 1,1 963 1,7 980 1,6
Anpassungshilfen 6.503 25,7 4.941 10,4 6.033 10,4 6.602 11,1
Produktivitäts-
(Wachstums-)hilfen 2.484 9,8 3.879 8,1 8.445 14,5 11.881 20
Sonstige Finanzhilfen 3.529 13,9 23.183 48,7 26.288 45,2 26.853 45,2
Finanzhilfen für private Haushalte 12.072 47,7 15.119 31,7 16.477 28,3 13.134 22,1
Summe Finanzhilfen 25.307 100 47.633 100 58.205 100 59.449 100
Steuervergünstigungen für Betriebe
oder Wirtschaftszweige 18.216 92,6 16.664 91,6 17.880 92,2 16.813 91,6
Erhaltungshilfen 8.404 42,7 6.894 37,9 8.041 41,5 6.732 36,7
Anpassungshilfen 1.889 9,6 1.732 9,5 1.761 9,1 1.755 9,6
Produktivitäts-
(Wachstums-)hilfen 3.356 17,1 3.285 18,1 3.185 16,4 3.282 17,9
Sonstige Steuervergünstigungen 4.567 23,2 4.753 26,1 4.893 25,2 5.044 27,5
Steuervergünstigungen für
private Haushalte 1.447 7,4 1.521 8,4 1.508 7,8 1.538 8,4
Summe Steuervergünstigungen 19.663 100 18.185 100 19.388 100 18.351 100
Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen für Betriebe
oder Wirtschaftszweige
31.452 69,9 49.178 74,7 59.608 76,8 63.128 81,1
Erhaltungshilfen 9.124 20,3 7.405 11,3 9.004 11,6 7.712 9,9
Anpassungshilfen 8.392 18,7 6.673 10,1 7.794 10 8.357 10,7
Produktivitäts-
(Wachstums-)hilfen 5.840 13,0 7.164 10,9 11.630 15 15.163 19,5
Sonstige 8.096 18,0 27.936 42,4 31.181 40,2 31.897 41
Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen für
private Haushalte
13.519 30,1 16.640 25,3 17.985 23,2 14.672 18,9
Summe insgesamt 44.970 100 65.818 100 77.593 100 77.800 100
83. Im Jahr 2025 werden die Erhaltungshilfen voraussichtlich einen geringen Anteil von rund 1,7 Prozent der
gesamten Finanzhilfen ausmachen (vgl. Übersicht 6). Den Kern der Anpassungshilfen, die voraussichtlich
10,4 Prozent der Finanzhilfen 2025 betragen werden, bilden die Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum
Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen. Finanzhilfen, die beispielsweise die
Innovationsfähigkeit der Wirtschaft stärken, werden zu den Produktivitäts- und Wachstumshilfen gezählt. Deren Anteil
an den gesamten Finanzhilfen wird im Jahr 2025 14,5 Prozent betragen. Die sonstigen Finanzhilfen umfassen
diejenigen Subventionstatbestände, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen. Diese liegen bei 45,2 Prozent. Hierzu
zählen etwa die neue Finanzhilfe „Zuschüsse zur Entlastung beim Strompreis“ (EEG-Umlage), der
Breitbandausbau und der soziale Wohnungsbau. Der Anteil der Hilfen für private Haushalte, die mittelbar die Wirtschaft
begünstigen, an den gesamten Finanzhilfen beträgt 28,3 Prozent. Dazu gehören insbesondere die Förderung von
Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energie im Gebäudebereich und die Zuschüsse im Rahmen
des Programms „Baukindergeld“ der KfW-Bankengruppe.
84. Bei den Steuervergünstigungen werden in Übersicht 6 lediglich die Bundesanteile an den Hilfen
ausgewiesen. Erhaltungshilfen haben mit 41,5 Prozent im Jahr 2025 den größten Anteil am Volumen der
Steuervergünstigungen. Hierunter fallen beispielsweise die im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführten
Energiesteuer- und Stromsteuervergünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die dem Erhalt der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Produzierenden Gewerbes dienen. Zu den Anpassungshilfen, die mit
9,1 Prozent der Steuervergünstigungen im Beobachtungszeitraum relativ konstant geblieben sind, gehören
insbesondere Freibeträge bzw. Steuerbefreiungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Landwirtschaft. Zu den
Produktivitäts- und Wachstumshilfen (16,4 Prozent) gehören mehrere Energie- und Stromsteuerentlastungen. Zu
den sonstigen Steuervergünstigungen (25,2 Prozent) zählen insbesondere die Umsatzsteuerermäßigungen in
verschiedenen Bereichen. Den Großteil der Hilfen für private Haushalte (7,8 Prozent), die indirekt die Wirtschaft
fördern, machen die Abzugsfähigkeit von Renovierungsaufwendungen sowie Maßnahmen der Sparförderung und
Vermögensbildung aus.
Finanzieller Charakter der Hilfen
85. Finanzhilfen können als Zuschuss, Darlehen oder Schuldendiensthilfe gewährt werden, wobei der
überwiegende Teil der Finanzhilfen heute aus Zuschüssen besteht (vgl. Anlage 1). Darlehen, die direkt aus dem
Bundeshaushalt gewährt werden, spielen schon seit längerem eine untergeordnete Rolle. Dies liegt auch daran, dass
der Bund für die Darlehensvergabe Finanzinstitute nutzt, die in der Regel für die Durchführung des Programms
einen Zinszuschuss erhalten und ausgereichte Darlehen über den Markt finanzieren. Dieser Zinszuschuss kann
dabei laufend – für die einzelne Jahrestranche des Darlehens – oder kumuliert – in Höhe des Gesamtwertes der
zugesagten Hilfe – gezahlt werden. Der Bund gibt den größten Teil seiner Zinszuschüsse jährlich fortlaufend.
Entsprechende Programme – wie etwa die KfW-Kredite zur Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und
erneuerbarer Energie im Gebäudebereich z. B. mit einem Förderzeitraum von zehn Jahren – binden daher die
Finanzpolitik der Folgejahre. Der Umfang der Bindungswirkung geht zum Teil über den Horizont der
mittelfristigen Finanzplanung des Bundes hinaus.
86. Merkmal der Steuervergünstigungen ist, dass ihre Inanspruchnahme das Steueraufkommen mindert. Auf
Steuervergünstigungen besteht stets ein gesetzlicher Anspruch. Bei Zulagen wie beispielsweise der
Arbeitnehmersparzulage erfolgt die Zahlung in fixierter Höhe unabhängig vom Steuertarif. Die Zulagen wirken damit für
die Empfänger wie Finanzhilfen. Vergünstigungen, die einem nicht proportionalen Tarif unterliegen, weisen
demgegenüber für den Begünstigten je nach individuellem Steuersatz einen unterschiedlich hohen Subventionswert
auf.
87. Steueraufkommen aus Gemeinschaftsteuern fließt dem Bund und Ländern einschl. Gemeinden zu.
Anders als bei den Finanzhilfen wird das Subventionsvolumen nicht über die jeweiligen Haushalte determiniert und
erfasst, sondern muss geschätzt werden.
5.2 Subventionen nach begünstigten Wirtschaftsbereichen
88. Der Großteil des Anstiegs der Subventionen entfällt auf den Bereich „gewerbliche Wirtschaft“, wie
Abbildung 5 veranschaulicht5. Im Berichtszeitraum steigen diese von verausgabten 16,6 Mrd. Euro im Jahr 2023 um
28,7 Mrd. Euro auf 45,4 Mrd. Euro veranschlagte Mittel im Jahr 2026. Dies entspricht einem Anteil von 58,4
Prozent aller Subventionen im Jahr 2026. Maßgeblich hierfür sind die Finanzhilfen „Zuschüsse zur Entlastung beim
Strompreis“ (EEG-Umlage), die „Förderung der Mikroelektronik“ und die Maßnahme „IPCEI Wasserstoff“.
5 In den Anlagen 1 und 2 finden sich Übersichten der Finanzhilfen und Steuervergünstigungen nach Wirtschaftsbereichen.
Abbildung 5: Entwicklung der auf den Bund entfallenden Finanzhilfen und Steuervergünstigungen
nach Wirtschaftsbereichen
89. Im Bereich „Verkehr“ steigen die Subventionen im Berichtszeitraum von 5,5 Mrd. Euro auf
8,2 Mrd. Euro. Hier wirken sich die die Finanzhilfen zur Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur, die
Zuschüsse für die Anschaffung von Nutzfahrzeugen und Bussen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben sowie
die Förderung des Einzelwagenverkehrs aus.
90. Die Subventionen für das Wohnungswesen steigen im Berichtszeitraum von 13,6 Mrd. Euro im Jahr 2023
auf veranschlagte 16,6 Mrd. Euro im Jahr 2026. Maßgeblich hierfür ist eine weitere Aufstockung bei den
Bundesmitteln für den sozialen Wohnungsbau und der Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und
erneuerbarer Energie im Gebäudebereich.
91. Im Bereich Ernährung und Landwirtschaft bleiben die Subventionen relativ konstant bei rund
2 Mrd. Euro.
92. Bei der Sparförderung und Vermögensbildung bleibt das Subventionsvolumen im Berichtszeitraum
konstant. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge („Riester-
Rente“) und das Volumen der Wohnungsbauprämie ist etwa gleichbleibend. Insgesamt liegen die Subventionen
im Bereich Sparförderung und Vermögensbildung im Jahr 2026 voraussichtlich bei unter 0,7 Mrd. Euro.
93. Die sonstigen Steuervergünstigungen sinken im Berichtszeitraum von 6,5 Mrd. Euro auf 5,1 Mrd. Euro.
Die Positionen mit den größten Volumina in diesem Bereich sind die Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für kulturelle und unterhaltende Leistungen, die Steuerbefreiung der gesetzlichen oder tariflichen
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der ermäßigte Umsatzsteuersatz für
Beherbergungsleistungen.
94. Im Folgenden werden Ziele und Maßnahmen der Subventionspolitik nach begünstigten
Wirtschaftszweigen ausgewertet. Zusätzliche Informationen zu einzelnen Maßnahmen enthalten die Datenblätter (vgl. die
Anlagen 1 und 2).
5.2.1 Ernährung und Landwirtschaft
95. Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen insbesondere dazu, die Existenz der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe zu sichern und den Strukturwandel sozial zu flankieren. Einkünfte aus der Landwirtschaft und
Forstwirtschaft bilden eine eigenständige Einkunftsart nach dem Einkommensteuergesetz. Dies ist ein
Anknüpfungspunkt für Subventionen im steuerlichen Bereich.
2,1 1,9 2,0 1,9
16,6
35,1
43,0 45,4
5,5
5,8
7,9 8,2
13,6
17,2
19,2 16,6
0,7
0,7
0,7 0,7
6,5
5,1
5,0 5,1
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
2023 2024 2025 2026
M
rd
. E
ur
o
Ernährung Gewerbliche Wirtschaft Verkehr Wohnungswesen Sparförderung Sonstige
96. Der Marktaustritt von Inhabern kleiner landwirtschaftlicher Betriebe sowie von älteren
landwirtschaftlichen Arbeitnehmern wurde mit den beiden ausgelaufenen Programmen „Zuschüsse zur Gewährung einer Rente
an Kleinlandwirte bei Landabgabe (Landabgaberente)“ sowie „Zuschüsse zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit“ gefördert. Die Ausgeschiedenen erhalten direkte Einkommenshilfen. Zudem
werden Betriebsaufgaben durch Freibeträge bei der Veräußerung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens
begünstigt.
97. Durch Zuschüsse wird ein Teil der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) für die
zuschussberechtigten land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Unternehmer gesenkt. Dadurch werden
die Unternehmer unmittelbar kostenmäßig entlastet. Zuschussberechtigt sind vor allem bodenbewirtschaftende
Unternehmer, deren Jahresbeitrag einen jährlich festgelegten Grenzwert (zurzeit 305 Euro) übersteigt.
98. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten eine Steuervergünstigung für versteuertes Gasöl, soweit
dieses zur Bodenbewirtschaftung oder bodengebundenen Tierhaltung in landwirtschaftlichen Maschinen und
Fahrzeugen verwendet wird.
99. Kleine Fischereibetriebe werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit und
sind im Rahmen der gewerblichen Schifffahrt von der Zahlung der Energiesteuer befreit. Die Bundesregierung
fördert den Generationswechsel in der Fischerei, indem sie Betrieben Ausbildungsbeihilfen gewährt. Zudem
werden weitere EU-geförderte Maßnahmen zur Unterstützung der Betriebe mit dem erforderlichen Eigenanteil aus
nationalen Mitteln flankiert (Investitionsbeihilfen, Ausgleichszahlungen). Aufgrund des Ukraine-Krieges stellt
die Bundesregierung in den Jahren 2022, 2023 und 2024 ausnahmsweise Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen
zur Verfügung, um im Rahmen der europäischen Vorschriften die gestiegenen Betriebskosten abzufedern und die
deutsche Fischereiwirtschaft auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten.
100. Die Fischerei verliert durch den Ausbau der Windenergie auf See Zugang zu Fangflächen. Um die
Akzeptanz der Fischerei für den Windkraftausbau zu erhöhen, sieht das Windenergie-auf-See-Gesetz vor, dass ein
Teil der Einnahmen aus den Versteigerungen der Windpark-Flächen für eine umweltschonende Fischerei
verwendet wird, einschließlich struktureller Anpassungsmaßnahmen.
101. Die Breite des Spektrums der mit den landwirtschaftlichen Subventionen verfolgten Ziele macht speziell
die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) deutlich. Sie dient
nach dem Gesetz über die GAK insbesondere dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen
ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der
Europäischen Union zu ermöglichen, die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler
Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten sowie den
Hochwasser- und Küstenschutz zu verbessern.
102. Der ökologische Landbau ist eine besonders ressourcenschonende, umweltgerechte und klimaschonende
Wirtschaftsform, die sich am Prinzip der Nachhaltigkeit und der Kreislaufwirtschaft orientiert. Im Rahmen des
Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) werden die Rahmenbedingungen für die ökologische Land- und
Lebensmittelwirtschaft verbessert. Es ist dabei das zentrale Umsetzungs- und Finanzierungsinstrument der „Bio-
Strategie 2030 – Nationale Strategie für 30 Prozent ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft bis 2030“.
Mittels zielgruppenspezifischer Förderrichtlinien werden Projekte anteilig in Form von Zuwendungen gefördert,
die sich an unterschiedliche Akteure der gesamten Wertschöpfungskette, von der Erzeugung über
Lebensmittelhandwerk und -verarbeitung, kommunale Strukturen bis hin zu den Bürgerinnen und Bürgern richten.
103. Das Ziel des „Bundesprogramms zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in
Landwirtschaft und Gartenbau“ ist es, durch Beratungs- und Investitionsförderung sowie Wissenstransfermaßnahmen die
CO2-Emissionen aus der stationären und mobilen Energienutzung in landwirtschaftlichen Betrieben zu senken.
Das Programm ist Teil des BMLEH-Maßnahmenpaketes zum Klimaschutzprogramm 2030 und des Klimaschutz-
Sofortprogramms 2022 der Bundesregierung.
104. Wald und Holz spielen durch die Bindung von CO2 und Speicherung von Kohlenstoff bei der Erreichung
der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung eine wichtige Rolle. Zugleich sind die Wälder zunehmend auch
selbst von den Auswirkungen des Klimawandels hinsichtlich ihrer Stabilität und Vitalität betroffen. Die Folgen
des Klimawandels haben in den letzten Jahren deutliche Spuren in Deutschlands Wäldern hinterlassen. Der
Waldklimafonds (WKF) soll helfen, die Wälder besser an den Klimawandel anzupassen und ihre positive Klimabilanz
weiter zu sichern und auszubauen. Der Schwerpunkt des WKF liegt auf der Förderung von Forschungs-,
Entwicklungs- und Modell- sowie Kommunikationsvorhaben. Durch die Förderung von praxisrelevanten Forschungs-,
Entwicklungs- und Modellvorhaben sowie Kommunikationsmaßnahmen wird die Wissensgrundlage gebildet, die
für die Weiterentwicklung der forstlichen Praxis sowie Konzeption und Umsetzung waldbezogener Maßnahmen
der Bundesregierung unerlässlich ist. Bis zum Jahresende 2024 wurden 500 Vorhaben mit einem
Gesamtfördervolumen von 185 Millionen Euro bewilligt. Der WKF wurde im Zuge der Haushaltsaufstellung ab 2024
auslaufend gestellt, noch laufende Projekte werden zu Ende finanziert, neue Vorhaben können nicht mehr begonnen
werden.
105. Das Ziel, Waldökosysteme in ihrer Resilienz und Anpassungsfähigkeit zu stärken, kann nur erreicht
werden, wenn Waldbesitzende bei der Entwicklung ihrer Wälder hin zu mehr Resilienz im Rahmen der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung unterstützt werden. Zweck des Förderprogramms „Klimaangepasstes Waldmanagement
(KWM)“ ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und Verbreitung eines in besonderem
Maße an den Klimawandel angepassten Waldmanagements, welches resiliente, anpassungsfähige und weiterhin
leistungsfähige Wälder erhält und entwickelt. Das Förderprogramm KWM umfasst dabei insgesamt 12 Kriterien,
die über den gesetzlichen Standard und die Anforderungen der bestehenden Zertifizierungssysteme in
Deutschland hinausgehen. Gefördert werden private und kommunale Waldbesitzende, die sich über 10 oder 20 Jahre
verpflichten, diese Kriterien auf ihrer gesamten bewirtschafteten Waldfläche einzuhalten. Die Förderrichtlinie
wurde vom BMLEH am 11. November 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 12. November in Kraft
getreten. Die Förderrichtlinie wurde mit Wirkung zum 16. Mai 2023 geändert und beihilferechtlich freigestellt,
so dass die Zuwendung ohne de-minimis-Auflage gewährt werden kann. Aufgrund der Haushaltskonsolidierung
wird das Förderprogramm KWM seit dem 1. Januar 2024 aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz
(ANK), vom BMUKN finanziert. Die Federführung wird von BMLEH und BMUKN gemeinsam
wahrgenommen. Insgesamt konnten mit dem Programm bereits rund 20 Prozent des Privat- und Kommunalwaldes in
Deutschland erreicht werden. Dies entspricht einer förderfähigen Waldfläche von über 1,6 Millionen ha. Davon
liegen ca. 60 Prozent im Körperschaftswald und 40 Prozent im Privatwald. Das Förderprogramm KWM stellt
somit in Ergänzung zu den GAK-Waldmaßnahmen, welche von den Ländern umgesetzt werden, eine wesentliche
Säule der forstlichen Förderung hin zu mehr Klimaresilienz dar.
106. Die Notwendigkeit einer Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung hin zu besonders
tiergerechten Haltungsformen in Deutschland ist parteiübergreifender Konsens. Im Koalitionsvertrag bekennen sich die
Regierungsparteien zur landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und haben vereinbart, sich für verlässliche
Rahmenbedingungen und Planungssicherheit einzusetzen. Die damit verbundenen finanziellen Belastungen können die
tierhaltenden Betriebe nicht alleine tragen. Im Haushalt des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat sind hierfür zwei Titel veranschlagt. Eine investive Förderung von besonders tiergerechten Neu- und
Umbauten und eine Förderung der laufenden Mehrkosten, die durch eine besonders tiergerechte Wirtschaftsweise
entstehen können, bilden die festen Säulen dieses Programms. Die Richtlinie zur Förderung investiver Vorhaben
ist zum 1. März 2024, die Richtlinie zur Förderung laufender Mehrkosten ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten.
107. Über das Programm „Forschungs- und Innovationsprogramm Klimaschutz im Bereich Ernährung und
Landwirtschaft“ werden seit 2023 innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert. Die
Forschungsergebnisse sollen nach Umsetzung in die Praxis einen signifikanten Beitrag zur Senkung der
Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft leisten. Bis Ende 2027 werden in diesem Programm insgesamt 28 Projekte, teilweise
mit Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, gefördert.
5.2.2 Gewerbliche Wirtschaft
108. Bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft stehen horizontale Ziele, wie die rationelle
Energieverwendung, die Innovations- und Forschungsförderung oder die strukturelle Förderung, im Vordergrund.
Rationelle Energieverwendung und erneuerbare Energien
109. Um die für den Klimaschutz notwendigen Ziele zu erreichen, aber auch im Interesse der
Versorgungssicherheit muss der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch in Deutschland und Europa
weiter deutlich steigen. Die Europäische Union strebt an, bis 2050 treibhausgasneutral sein. Dieses Ziel und das
2030-Ziel einer EU-internen Minderung der Netto-Treibhausgas-Emissionen um mindestens 55 Prozent
gegenüber 1990 wurden im 2021 verabschiedeten Europäischen Klimagesetz verankert.
110. Die EU-Kommission hat am 14. Juli und am 15. Dezember 2021 das sogenannte „Fit-for 55“-Paket zur
Umsetzung des neuen 2030-Klimaziels vorgelegt, dessen Gesetzesvorschläge durch das REPowerEU-Paket der
EU-Kommission vom Mai 2022 in Teilen nochmals geändert wurden. Mit der Umsetzung des „Fit-for-55“-Pakets
wird die EU ihre Treibhausgasemissionen sogar um rechnerisch 57 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 mindern. In
der am 20. November 2023 in Kraft getretenen Aktualisierung der so genannten Erneuerbare-Energien-Richtlinie
(RED) wurde das verbindliche EU-Gesamtziel 2030 für einen Anteil von mindestens 42,5 Prozent (statt bislang
mindestens 32 Prozent) der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch plus ein indikatives Top-up
von 2,5 Prozent festgesetzt. Im Rahmen der am 10. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung der sogenannten
Energieeffizienz-Richtlinie (EED) wurde sich auf ein verbindliches EU-Gesamtziel von mindestens 11,7 Prozent
Endenergieeinsparung im Vergleich zu einem KOM-Referenz-Szenario 2020 (andere Metrik als die derzeitigen
mindestens -32,5 Prozent des Primärenergieverbrauchs) sowie ein indikatives Primärenergieeinsparziel geeinigt.
Darüber hinaus ist die Neufassung der Vorschriften für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) am
28. Mai 2024 in Kraft getreten, die u. a. einheitliche Standards zur Renovierung des Gebäudebestands sowie für
„Nullemissionsgebäude“ vorsieht. Das EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket (bestehend aus Richtlinie
(EU) 2024/1788 und Verordnung (EU) 2024/1789) enthält einen umfassenden Ordnungsrahmen für die
Weiterentwicklung des Gasmarktes und den entstehenden Wasserstoffmarkt. Es ist am 4. August 2024 in Kraft getreten;
die Richtlinie ist bis zum 5. August 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Damit ist ein wichtiger Grundstein dafür
gelegt, dass der europäische Rahmen auch künftig die Energiewende in Deutschland und Europa unterstützt.
Deutschland hat bereits 2021 im Bundes-Klimaschutzgesetz das Ziel der Klimaneutralität 2045 rechtlich
verankert. Auch die bislang geltenden Zwischenziele für das Jahr 2030 wurden von mindestens 55 Prozent auf
mindestens 65 Prozent Minderung gegenüber dem Jahr 1990 angepasst und um das Minderungsziel von mindestens 88
Prozent im Jahr 2040 ergänzt.
111. Der Umbau der Energieversorgung in Deutschland erfolgt auf der Basis des Energiekonzepts der
Bundesregierung vom September 2010 und den Beschlüssen zur beschleunigten Umsetzung der Energiewende aus
dem Jahr 2011 sowie vor dem Hintergrund der im Klimaschutzplan 2050 festgelegten mittel- bis langfristigen
nationalen Klimaschutzziele. Die deutsche Energiewende basiert vor allem auf zwei Säulen: erneuerbare Energien
und Energieeffizienz. Der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch soll
im Jahr 2030 auf mindestens 80 Prozent steigen. So sieht es die Zielbestimmung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes (EEG 2023) vor. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde ein Instrument für den Ausbau der
erneuerbaren Energien geschaffen. Zentrale Elemente sind die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der
Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und die Vergütungssätze für den eingespeisten
Strom in Form von festen Einspeisevergütungen oder gleitenden Marktprämien. Betreiber von Erneuerbare-
Energien-Anlagen (Anlagenbetreiber), die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür
eine gesetzlich festgelegte oder durch Ausschreibung ermittelte Vergütung. Der eingespeiste Strom wird durch
den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), den Anlagenbetreiber selbst oder durch einen von ihm beauftragten
Direktvermarkter vermarktet. Die Finanzierung erfolgt seit dem 1. Januar 2023 vollständig aus Mitteln des Bundes.
Für das Jahr 2024 wurden Haushaltsmittel i. H. v. 10,6 Mrd. Euro zur EEG-Finanzierung ausgebracht. Dies
entsprach dem wissenschaftlichen Gutachten zum Finanzierungsbedarf 2024, das durch die
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß § 4 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) erstellt und gemäß § 60 EnFG im Herbst 2023
veröffentlicht wurde. Aufgrund der 2024 unerwartet stark gefallenen Strompreise im Großhandel, welche den
EEG-Finanzierungsbedarf maßgeblich bestimmen, mussten zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von rund
7,89 Mrd. Euro über eine überplanmäßige Ausgabe im Laufe des Jahres 2024 bereitgestellt werden. Zum Stichtag
31. Dezember 2024 betrug der Mittelabfluss zur Finanzierung des EEG insgesamt knapp 18,49 Mrd. Euro.
112. Das Förderprogramm „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN)
unterstützt gezielt Kommunen, mittelständische Unternehmen, kommunale Unternehmen und gemeinnützige
Organisationen durch Zuschüsse zu Energieberatungen durch qualifizierte Energieberater. Es werden
energetische Schwachstellen aufgezeigt und konkrete Effizienzmaßnahmen oder ein Sanierungskonzept vorgeschlagen.
113. Die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) ist das Breiten-
Förderprogramm zur Dekarbonisierung von Industrie und Gewerbe. Die EEW wurde 2019 eingeführt und
verzeichnet seitdem ein starkes Wachstum. Das Anfang 2019 in Kraft getretene Förderprogramm „Bundesförderung
für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ sowie das im April 2019 gestartete und zuletzt im
Februar 2024 novellierte Förderprogramm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft –
Förderwettbewerb“ ersetzten die Programme zur Förderung hocheffizienter Querschnittstechnologien, zur
Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung, zur Förderung klimaschonender Produktionsprozesse, zur Förderung von
Energiemanagementsystemen sowie zur Förderung von Stromeinsparungen im Rahmen wettbewerblicher
Ausschreibungen (STEP up!). Bewährte Elemente aus den bisherigen Förderprogrammen wurden übernommen,
weiterentwickelt und gebündelt. Die Förderung erfolgt wahlweise als direkter Zuschuss oder als Tilgungszuschuss in
Verbindung mit einem KfW-Kredit oder alternativ als Zuschuss im wettbewerblichen Verfahren. Die
Förderprogramme stehen offen für private und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige sowie Contractoren.
Nach den Ergebnissen der nationalen Evaluation (Bericht Q3 2024) wurden zwischen 2019 und 2023 55.342
Förderzusagen mit einem Gesamtvolumen von 2,9 Mrd. Euro getätigt und insgesamt brutto 7,4 Mt. CO2-Äq. an THG-
Emissionen eingespart.
Die EEW wurde zum 15. Februar 2024 novelliert. Änderungen umfassen die Beschleunigung des
Antragsverfahrens, Fördermitteleinsparungen durch Absenkung der Förderquoten, Einführung einer Zinsverbilligung bei KfW-
Krediten, Anhebung der Maximalförderung pro Vorhaben von 15 auf 20 Millionen Euro und die Umsetzung der
neuen EU-beihilferechtlichen Vorgaben der AGVO.
114. Mit der Kommunalrichtlinie, die seit dem Jahr 2008 als Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative besteht,
unterstützt die Bundesregierung Kommunen und kommunale Akteure, Energie zu sparen und Emissionen
nachhaltig zu senken. Strategische Förderschwerpunkte, die den effizienten Umgang mit Energie fördern, sind
Energiemanagements (bis einschließlich Oktober 2024 wurden Anträge angenommen); kommunale Netzwerke mit
dem Handlungsfeld Energieeffizienz, Energiesparmodelle in Schulen und Kindertagesstätten und
Klimaschutzmanagements. Investive Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie beitragen, sind die Sanierung von Außen-
und Straßenbeleuchtung sowie Innen- und Hallenbeleuchtung sowie die Unterstützung einer energieeffizienten
Abwasserbewirtschaftung und Trinkwasserversorgung.
115. Am 26. Juli 2023 verabschiedete das Bundeskabinett die Fortschreibung der Nationalen
Wasserstoffstrategie (NWS 2023). Die NWS 2023 mit Zieljahr 2030 ist auf die zweite Phase des Wasserstoffmarkthochlaufs
ausgerichtet – von Forschung und Demonstration in der ersten Phase nun hin zur industriellen Skalierung. Für
einen schnellen Hochlauf und eine Verfügbarkeit mit ausreichend Wasserstoff und eine resiliente Versorgung soll
auf eine technologieoffene Ausgestaltung der Wasserstoffregulatorik gesetzt werden. Der Einsatz von Wasserstoff
soll dabei prinzipiell nicht auf bestimmte Anwendungsfelder begrenzt werden. Mögliche Anwendungsgebiete
ergeben sich insbesondere in Wirtschaftssektoren, bei denen der Einsatz von Elektrizität prozessbedingt nur
schwer möglich ist (z. B. Stahl- und Chemieindustrie). Mit sogenannten Klimaschutzverträgen können
Mehrkosten klimafreundlicher Industrieanlagen, die gegenüber konventionellen Anlagen anfallen, für eine
Umstellungsphase ausgeglichen werden. Klimaschutzverträge werden wettbewerblich und nur an die kompetitivsten Projekte
vergeben. Der Wettbewerb findet technologieoffen statt. Das heißt, verschiedene Dekarbonisierungspfade (z. B.
über Wasserstoff oder über Strom) müssen sich im Wettbewerb durchsetzen.
116. Durch die aus dem KTF finanzierte Strompreiskompensation soll eine Verlagerung der besonders
stromintensiven und im starken internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen ins außereuropäische Ausland
aufgrund von Auswirkungen des europäischen CO2-Emissionshandels (sogenanntes „Carbon Leakage“)
verhindert werden. Die Strompreiskompensation erfolgt nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres. Die
überarbeitete und für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 gültige Fassung der Förderrichtlinie wurde am
26. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 26.03.2024 B2).
117. Die Förderung von nationalen Projekten im Rahmen des IPCEI „Wasserstoff“ wird ebenfalls aus dem
KTF finanziert. Das IPCEI leistet als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Art. 107
Abs. 3 lit. b Alt. 1 AEUV) mittels staatlicher Förderung einen wichtigen Beitrag für Wachstum, zur Beschäftigung
und zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Wirtschaft und trägt zu ihrer Versorgungssicherheit
bei.
Das übergeordnete Ziel der geplanten Förderung aus dem Titel „Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion“
besteht in der fundamentalen Umstellung des Industriesektors auf neue Technologien, um die Klimaziele zu
erreichen. Eines der wichtigsten Innovationsfelder auf diesem Gebiet sind Wasserstofftechnologien, die
insbesondere in der Stahl-, Chemie- und Zementindustrie Anwendung finden können.
Ein Schwerpunkt der geplanten Förderung aus dem Titel „Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie“ liegt
insbesondere auf integrierten Projekten, die die Erzeugung, den Transport und die Speicherung von Wasserstoff
abdecken. So sollen durch die deutschen IPCEI-Projekte ein erstes Startnetz für den Wasserstofftransport
(ca. 2.000 km) und eine Gesamtleistung von ca. 0,6 GW realisiert werden. Zusätzliche 3 GW Elektrolyseleistung
sollen durch das Förderprogramm für systemdienliche Elektrolyseure angereizt werden. Aus dem Titel werden
auch Ausgaben für wissenschaftliche Begleitung, Projektträgerleistungen und/oder Projektmanagement im
Zusammenhang mit dem Markhochlauf der Wasserstoffwirtschaft geleistet.
Im Rahmen der geplanten Förderung aus dem Titel „DEU-FRA-Projekte IPCEI Wasserstoff“ beabsichtigen
Deutschland und Frankreich den Aufbau großer Elektrolyse-Kapazitäten zur Erzeugung von grünem Wasserstoff,
den Aufbau einer Transportinfrastruktur für Wasserstoff, die Entwicklung einer europäischen
Wertschöpfungskette für u. a. Brennstoffzellensysteme und die Errichtung einer Wasserstoff-Betankungsinfrastruktur. Die aus
diesem Titel zu fördernden Wasserstoffprojekte mit DEU-FRA-Bezug wurden im Rahmen des
Interessenbekundungsverfahrens „IPCEI Wasserstoff“ Anfang 2021 ausgewählt und sollen, wie im deutsch-
französischen Technologiedialog BKamt/Elysée am 13. Oktober 2020 beschlossen, zu einem Gelingen des
europäischen Markthochlaufs im Wasserstoffbereich beitragen.
118. Die Bundesregierung hat im Dezember 2024 die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)
verabschiedet, in der prioritäre Handlungsfelder und zentrale Maßnahmen identifiziert werden. Um die nationalen
Klimaschutzziele erreichen zu können, bedarf es einer zügigen Umsetzung der Strategie. Das Programm Nationale
Kreislaufwirtschaft befindet sich derzeit im Aufbau. Es wird breit angelegt. Über einen Instrumentenmix sollen
die dringend gebotenen Investitionen zur Transformation zu weniger Primärrohstoffverbrauch und geschlossenen
Stoffkreisläufen angestoßen und damit zur kostengünstigen Erreichung der Klimaziele wesentlich beitragen,
wobei zugleich die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gestärkt wird. Es werden die für
die Erarbeitung notwendigen Anpassungen des regulativen Rahmens, verstärkte Forschungsanstrengungen, eine
Verbesserung des Monitorings und weitere flankierende Maßnahmen enthalten sein. Ein Titelaufwuchs für die
Folgejahre ist vorgesehen.
119. Durch die aus dem KTF finanzierten Beihilfen nach § 11 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
(BEHG) werden indirekte Belastungen ausgeglichen. Gemäß § 11 Absatz 1 BEHG können Unternehmen eine
finanzielle Kompensation zur Vermeidung der unzumutbaren Härte infolge der Einführung des
Brennstoffemissions-handels im Wege einer Billigkeitsleistung erhalten. Diese Billigkeitsleistungen stehen unter
beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt im Einzelfall.
Gemäß § 11 Absatz 3 BEHG können Unternehmen eine finanzielle Kompensation zur Vermeidung von Carbon-
Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit erhalten. Die Verordnung über
Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage im nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-
Leakage Verordnung – BECV) hat entsprechende Kompensationsregelungen festgelegt und ist nach ihrer
Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.
Technologie- und Innovationsförderung
120. Förderprogramme bzw. Förderrichtlinien zur Projektförderung im Bereich Forschung und Entwicklung
können im Ausnahmefall als Grundlage für Subventionen angesehen werden, wenn bei der auf dieser Grundlage
erfolgenden Förderung die Stärkung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und ihrer technischen
Leistungskraft im Fokus steht. Hinweise in Förderprogrammen bzw. Förderrichtlinien dafür sind, wenn das Produkt
oder Verfahren als Bezugspunkt der Förderung im Wesentlichen festgelegt ist und das Ziel der Förderung die
Marktentwicklung ist oder ein Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden soll oder
Arbeiten unmittelbar der Markteinführung dienen und Technologie-Reifegrade oberhalb Technology Readiness
Level 6 adressiert sind (Link: https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2014_2015/anne-
xes/h2020-wp1415-annex-g-trl_en.pdf). Eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten, die keine begünstigten
FuE-Vorhaben sind, weil sie u. a. der Marktentwicklung dienen, oder die auf das reibungslose Funktionieren des
Produktionssystems abzielen, kann den Rn. 33 ff. des BMF-Schreibens „Gewährung von Forschungszulage nach
dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)“
vom 7. Februar 2023 (BStBl I 2023, S. 364) entnommen werden. Diese Randziffern adressieren darüber hinaus
auch weitere Fragestellungen. Erläuterungen zur Abgrenzung der Forschungsförderung von den Subventionen
sind in Anlage 6 dieses Berichts enthalten. Über die Ausgaben des Bundes im gesamten Bereich der Forschung
und Entwicklung (FuE) berichtet die Bundesregierung in anderen Berichten.
121. Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) ist ein bundesweites themen- und branchenoffenes
Förderprogramm für den innovativen Mittelstand. Es startete am 1. Juli 2008 und hat das Ziel, die
Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich junger und kleiner
Unternehmen, nachhaltig zu stärken. ZIM trägt zum volkswirtschaftlichen Wachstum bei, insbesondere durch die
Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen und die Hebung des Niveaus anwendungsnahen Wissens.
Die Unternehmen können Forschung und Entwicklung als ZIM-Einzelprojekte durchführen oder als ZIM-
Kooperationsprojekte mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen. Darüber hinaus werden das
Management und die Organisation von innovativen Unternehmensnetzwerken gefördert. Vorbereitend können
Durchführbarkeitsstudien zur Realisierbarkeit und zum Erfolgspotenzial eines FuE-Projekts gefördert werden. Sowohl
bei ZIM-Kooperationsprojekten als auch bei ZIM-Netzwerken unterstützt das ZIM auch internationale
Partnerschaften.
122. Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital hat zum Ziel, die Finanzierungsbedingungen für kleine, junge
und innovative Unternehmen zu verbessern. Er soll Anreize für private Investoren – insbesondere Business
Angels – schaffen, diesen Unternehmen Wagniskapital zur Verfügung zu stellen. Die finanzierten Unternehmen
sowie die Investoren müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Förderung in Anspruch nehmen zu
können. Beispielsweise muss der Privatinvestor voll risikotragende Anteile am Unternehmen erwerben, diese
mindestens drei Jahre halten und dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Das finanzierte
Unternehmen muss innovativ, klein und nicht älter als sieben Jahre sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann
der Investor 15 Prozent der Investitionssumme steuerfrei erstattet bekommen (Erwerbszuschuss). Der sogenannte
Exit-Zuschuss in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns stellt eine pauschalierte Kompensation der
Steuerbelastung des steuerlichen Veräußerungsgewinns dar.
123. Die Entwicklung digitaler Schlüsseltechnologien wird als Treiber des Standorts Deutschland auf Basis
europäischer Werte verstanden, um so Zukunftsfähigkeit und Wohlstand des Landes zu sichern. Dabei werden
mit den Investitionen in Künstliche Intelligenz (KI), Quantentechnologien, Robotik und weiteren
Zukunftstechnologien wichtige Schwerpunkte gesetzt.
124. Das IPCEI-CIS dient dabei dem Aufbau der nächsten Generation von Cloud-Infrastrukturen und -
Services in Europa. Das IPCEI-CIS wird die digitale Souveränität Europas und die Zukunftsfähigkeit der
europäischen Industrie stärken. Ziel ist es, die Skalierbarkeit, Interoperabilität und Vertrauenswürdigkeit von Cloud-
Infrastrukturen zu erhöhen, um so volkswirtschaftlich langfristig durch eine Neuorganisation des industriellen
Wertschöpfungsnetzwerks profitieren zu können.
Die Beteiligung Deutschlands am IPCEI-CIS ist von zentraler Bedeutung für die technologische Souveränität der
deutschen Industrie. Das IPCEI-CIS ermöglicht hochkomplexe und neue datenbasierte Geschäftsmodelle und
Prozesse, die für die nachhaltige Transformation der deutschen und europäischen Industrie dringend erforderlich
sind. Auch fördert es CO2-reduzierende Technologien und nachhaltige Anwendungen im Bereich Cloud. Dies
erfordert den Aufbau eines grundlegend neuen Datenökosystems.
Ohne öffentliche Beteiligung wären die großen FuE-Leistungen und der immense Koordinationsaufwand für
dieses ambitionierte IPCEI nicht umsetzbar. Deutschland stellt aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan
(DARP) insgesamt bis zu 750 Millionen Euro für Projekte zur Verfügung. Die Projekte sollen bis 2028
umfassende Forschungs- und Entwicklungsergebnisse erzielen, um die digitale und technologische Souveränität speziell
im Bereich Cloud deutlich zu stärken.
125. Mit Gaia-X wird ein wesentliches Element für den Aufbau einer souveränen und sicheren
Dateninfrastruktur für Europa entwickelt. Dabei werden bestehende europäische Angebote über Open Source-Anwendungen
und interoperable Standards miteinander vernetzt (föderiert), wodurch Daten und Services auf unterschiedlichen
Infrastrukturen gemeinsam betrieben und vertrauensvoll genutzt werden können. Die föderierte Infrastruktur
basiert auf einheitlichen Regeln und Standards.
Eine solche Dateninfrastruktur ist Voraussetzung für das Entstehen eines innovativen digitalen Ökosystems, das
die Entwicklung von wettbewerbsfähigen und skalierbaren Daten- und KI-Anwendungen ermöglicht. Im Ergebnis
soll ein offenes, transparentes und vitales digitales Ökosystem aus Daten und Services entstehen. Das Kernziel
des Projektes Gaia-X ist, die europäische digitale Souveränität und den Wettbewerb im Bereich Daten und Cloud
zu stärken.
Das BMWE fördert u. a. mit dem Gaia-X Förderwettbewerb die Umsetzung von Anwendungen und den Aufbau
von Datenräumen, die auf Gaia-X aufsetzen.
126. Das BMWE realisiert in den Bereichen Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien aktuell ein
weiteres IPCEI. Das IPCEI ME/KT steht unter dem Motto „Safety, Security, Sustainability and Sovereignty“. Es
hat dabei alle Halbleitergrößen im Blick. Insbesondere hat es das Ziel, bei Mikroelektronik und
Kommunikationstechnologien vor allem dort aufzuholen, wo Europa zum Teil technologisch abhängig von Drittstaaten ist,
beispielsweise bei Hochleistungsprozessoren und Spezialchips für KI und autonomes Fahren. Damit gliedert sich
das Vorhaben (neben dem Europäischen Chip-Gesetz) ein in die Zielsetzung der EU, bis 2030 beim Marktanteil
an der weltweiten Chipproduktion von derzeit etwa acht auf 20 Prozent aufzuholen.
Elektromobilität
127. Elektromobilität ist eine Schlüsselkomponente für eine umweltfreundliche und klimaschonende Mobilität
und zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors. Sie ist daher fest verankert im Klimaschutzplan 2050 und im
Klimaschutzprogramm 2030. Gleichzeitig birgt sie eine große wirtschaftliche Chance, weil mit ihr neue
Wertschöpfungsketten entstehen können. Politik und Industrie verfolgen das gemeinsame Ziel, Deutschland als
Leitmarkt und als Leitanbieter für Elektromobilität zu etablieren.
Die öffentliche Förderung umfasst dabei Elemente der Grundlagenforschung, die auf die Erweiterung der
Wissensbasis in bestimmten Themenbereichen gerichtet ist, z. B. im Bereich der Batterieforschung. Sie enthält mit
verbesserter Marktreife der entwickelten Produkte und Dienstleistungen zunehmend auch Instrumente zur
Stärkung der Innovationsfähigkeit und der wirtschaftlichen Leistungskraft der beteiligten Unternehmen und
Dienstleister sowie zur Unterstützung des Markthochlaufs und Etablierung eines Massenmarktes.
Zentrale Komponenten, neben der Angebotssteigerung und Preisreduktion im Bereich der Fahrzeuge, sind der
Aufbau einer flächendeckenden, barrierefreien, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Infrastruktur zum
Betrieb elektrischer Fahrzeuge und die zuverlässige Interaktion zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur.
128. Durch die Umstellung des Verkehrsbereichs auf alternative treibhausgasarme Antriebe kann ein
nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors sowie der Schadstoffbelastung
der Luft geleistet werden. Mit dem Umweltbonus wurde Privathaushalten und Unternehmen beim Kauf oder
Leasing eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs ein finanzieller Zuschuss gewährt. Im gesamten Förderzeitraum (2016
bis 2023) wurde die Zulassung von insgesamt 2,17 Millionen elektrisch betriebener Fahrzeuge mit 10,17 Mrd.
Euro gefördert. Der Umweltbonus wurde am 17. Dezember 2023 eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gestellte
Anträge wurden 2024 noch bewilligt und ausgezahlt.
129. Da der Markthochlauf der Elektromobilität eng an ausreichend zur Verfügung stehende
Lademöglichkeiten geknüpft ist, werden über verschiedene Förderrichtlinien Mittel für den Aufbau von flächendeckender und
bedarfsgerechter Ladeinfrastruktur für Pkw und Lkw zur Verfügung gestellt. Mit dem Deutschlandnetz schafft
das BMV 9.000 zusätzliche Schnellladepunkte für Elektroautos. Die mehr als 1.000 Standorte entstehen in
Regionen, in Städten sowie an unbewirtschafteten Autobahn-Rastanlagen, die bislang „weiße Flecken“ auf der Lade-
Landkarte waren. Private Unternehmen errichten und betreiben das Deutschlandnetz im Auftrag des Bundes. Im
Dezember 2023 startete das Deutschlandnetz in die Umsetzungsphase. Mit Stand Juli 2025 waren bereits über
100 Standorte in Betrieb. Rund 900 Standorte entstehen im urbanen und ländlichen Raum, 200 direkt an den
Autobahnen. Der Bund investiert in das Deutschlandnetz rund 2,3 Mrd. Euro.
130. Ein weiteres Handlungsfeld im Bereich der Elektromobilität ist die Flottenumrüstung im ÖPNV. Das
BMV leistet hierzu mit seiner „Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr“
einen wesentlichen Beitrag. Seit Einführung der Richtlinie im September 2021 wurden fünf Förderaufrufe
bewilligt, wobei sich drei Aufrufe auf die Fahrzeugbeschaffung und die damit einhergehende Infrastruktur bezogen und
zwei Förderaufrufe auf Machbarkeitsstudien. Aktuell ist die Beschaffung von rund 3.500 Bussen bewilligt, davon
sind über 1.000 Fahrzeuge bereits im Einsatz. Über ihre Nutzungsdauer vermeiden sie zusammen potenziell
2,8 Millionen Tonnen CO2. Am 7.7.2025 hat das BMV einen neuen Förderaufruf veröffentlicht. Die Vergabe der
Fördermittel erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren. Die eingereichten Projektskizzen werden auf Basis
ihrer CO₂-Vermeidung, Einsatzkontexte, Elektrifizierungsquoten und ihres Förderbedarfs geprüft. Der Aufruf
erfolgt auf Grundlage des Regierungsentwurfs für den Bundeshaushalt 2025 und steht unter dem Vorbehalt, dass
die eingeplanten Mittel im parlamentarischen Verfahren beschlossen werden. Die Bewilligung der Projekte
erfolgt nach Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes im Herbst 2025.
Regionale Strukturpolitik
131. Vorrangiges Ziel der regionalen Strukturpolitik ist es, die wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale von
strukturschwachen Regionen und deren Fähigkeiten zur Bewältigung von Transformationsprozessen zu stärken
und auf diesem Wege zu gleichwertigen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet beizutragen.
132. Das wichtigste Instrument der regionalen Strukturpolitik ist die Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), deren Finanzierung sich Bund und Länder jeweils
hälftig teilen. Die Hauptziele der GRW sind die Sicherung und Schaffung von Beschäftigung und Einkommen,
der Ausgleich von Standortnachteilen und die Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu einer
klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft. Dazu werden gezielt unternehmerische Investitionsvorhaben gefördert.
Die an die Unternehmen ausgereichten Finanzmittel sind Finanzhilfen im Sinne des Subventionsberichtes. Keine
Finanzhilfen im Sinne des Subventionsberichtes sind hingegen die Maßnahmen zur Förderung der kommunalen
wirtschaftsnahen Infrastruktur, die nicht-investiven Maßnahmen der GRW zur Vernetzung und Kooperation
sowie die weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität.
Die maßgeblichen Förderregelungen sowie die Festlegungen zu den Fördergebieten und der Mittelausstattung
sind im Koordinierungsrahmen aufgeführt, der in seiner jüngsten Fassung seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist. Er
beinhaltet auch die von der EU-Kommission genehmigte Fördergebietskarte für die aktuelle Förderperiode 2022
bis 2027.
Im Vergleich zur vorhergehenden Förderperiode 2014-2021 spiegelt die aktuelle Fördergebietskarte wider, dass
auch in einigen westdeutschen Regionen der regionalpolitische Handlungsbedarf gestiegen ist (neue
Fördergebiete oder Hochstufung bestehender Fördergebiete in höhere Förderkategorien) und sich die wirtschaftliche
Entwicklung in Ostdeutschland stärker regional ausdifferenziert. Bund und Länder prüfen bereits Optionen, wie der
„vorausschauende Charakter“ der Fördergebietskulisse im Rahmen von deren Neuabgrenzung für die
Förderperiode ab 2028 weiter gestärkt werden kann.
Die Förderung kann je nach Fördergebietskategorie und Unternehmensgröße bis zu 45 Prozent der förderfähigen
Kosten betragen. Insgesamt haben sich die Anforderungen an die GRW in den letzten Jahren aufgrund der
erforderlichen Transformation hin zu Klimaneutralität bis zum Jahr 2045, der wirtschaftlichen Auswirkungen der
Energiekrise sowie der demografischen Alterung grundlegend geändert. Mit der GRW-Reform im Jahr 2022 wurden
die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die GRW als modernes, regelgebundenes, zielgenaues und
wirkungsvolles Instrument auch in Zukunft das Rückgrat der regionalen Strukturpolitik in der Bundesrepublik Deutschland
bleiben wird. Dabei wurden u. a. die Zielsystematik angepasst, stärkere Anreize für klimafreundliche
Investitionen geschaffen und Fördermöglichkeiten erweitert. 2023 wurden weitere Förderoptionen im Bereich
Transformation und Nachhaltigkeit geschaffen. Die Neuerungen zeigen in der Tendenz erste positive Wirkungen.
Bis Ende 2025 sollen weitere Anpassungen zur Vereinfachung und Verschlankung der Förderung und neue
Anreize für Wachstum und Beschäftigung vorgenommen werden.
133. Die mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine einhergehende Abkehr von russischem Öl stellt
die ostdeutschen Raffineriestandorte Leuna und Schwedt sowie die für den Import und Transport von Öl zur
Raffinerie Schwedt bedeutenden Hafenstandorte vor besondere Herausforderungen. Daher haben Bund und
Länder im Dezember 2022 ein GRW-Sonderprogramm zur Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen
Raffineriestandorten und Häfen verabschiedet. Von Januar 2023 bis Dezember 2032 stellt der Bund in diesem
Rahmen insgesamt 375 Millionen Euro bereit, mit denen in den sechs betroffenen Landkreisen und kreisfreien
Städten in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zusätzliche Maßnahmen entsprechend
den Möglichkeiten des GRW-Koordinierungsrahmens finanziert werden können. Die Länder berichten dem Bund
regelmäßig über die Umsetzung des GRW-Sonderprogramms.
Maßnahmen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
134. Die Schwerpunkte der Förderung zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit
mittelständischer Unternehmen und freier Berufe sowie der Hilfen für Existenzgründende liegen bei der Beratung von
Unternehmen und Existenzgründenden im Handwerk und allen weiteren Wirtschaftsbereichen. Hinzu kommt die
Förderung der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk sowie der Bau und die Ausstattung
entsprechender Berufsbildungsstätten und deren Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (sogenannte
Gewerbeförderung). Zudem werden Betriebe bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie der betrieblichen Integration
von Flüchtlingen und ausländischen Jugendlichen durch das Förderprogramm „Passgenaue Besetzung und
Willkommenslotsen“ unterstützt. Das Förderprogramm „Ausbildungscluster 4.0“ soll neue berufliche Perspektiven in
zukunftsgerichteten Ausbildungsberufen in den vom Kohleausstieg betroffenen Regionen schaffen. Mit den unter
Tz. 109 und 117 genannten Programmen werden außerdem auch Investitionen in die Erhöhung der
Energieeffizienz und von Innovationen dieser Unternehmen gefördert.
135. Darüber hinaus wird der Mittelstand auch durch steuerliche Regelungen gefördert. Mit
Steuererleichterungen, beispielsweise bei der Veräußerung oder Aufgabe kleinerer und mittlerer Unternehmen, wird
insbesondere die Unternehmensnachfolge erleichtert. Mit der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bis zum 31. Dezember 2023
und der weiterhin geltenden Umsatzsteuer-Ermäßigung für Beherbergungsleistungen wurde bzw. wird gezielt das
Hotel- und Gaststättengewerbe unterstützt.
Schiffbau
136. Die Förderung der Schiffbauindustrie dient dem wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Ziel der
Stärkung und Erhaltung der internationalen Wettbewerbsposition. Mit dem Förderprogramm „Innovativer Schiffbau
sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ werden deutsche Werften mit Zuschüssen für die erstmalige industrielle
Anwendung schiffbaulicher Innovationen unterstützt. Die Förderung von Produktinnovationen oder der
Entwicklung innovativer Verfahren beträgt − unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Unternehmens − für große Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO höchstens 25 Prozent, für mittlere Unternehmen
gemäß Anhang I der AGVO höchstens 35 Prozent und für kleine Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO
höchstens 45 Prozent der förderfähigen Kosten für industrielle Anwendungen schiffbaulicher Innovationen. Bei
der Anwendung innovativer Verfahren beträgt die Förderung – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Leistungs-fähigkeit − bei großen Unternehmen höchstens 15 Prozent und bei KMU höchstens 50 Prozent der
förderfähigen Kosten.
Breitbandförderung
137. Leistungsfähige digitale Infrastrukturen sind die Voraussetzung dafür, dass die Chancen des digitalen
Wandels umfassend genutzt werden können. Der Ausbau dieser Netze erfolgt ganz überwiegend
privatwirtschaftlich und ohne staatliche Förderung. Die Telekommunikationsbranche plant, bis 2025 insgesamt rund 50 Mrd.
Euro privatwirtschaftlich in den Glasfaserausbau zu investieren. Allein im Jahr 2024 hat die Branche rund
15,3 Mrd. Euro in Sachanlagen auf dem Telekommunikationsmarkt, insbesondere in den Ausbau der
Glasfasernetze, investiert. Auch das TKG-Änderungsgesetz 2025 zielt darauf ab, den eigenwirtschaftlichen Ausbau von
Telekommunikationsnetzen weiter anzureizen, indem Genehmigungsverfahren vereinfacht und der Ausbau von
Glasfaser- und Mobilfunknetzen erleichtert werden. Um weitere Investitionsanreize zu schaffen, wird die
Bundesregierung ein Konzept für eine markt- und verbraucherfreundliche Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze
erarbeiten und eine Informationskampagne auf den Weg bringen, um den Mehrwert von Glasfaseranschlüssen
öffentlichkeitswirksam zu verdeutlichen.
138. Im Rahmen der Gigabitförderung 2.0 sind alle Anschlüsse förderfähig, die nicht schon gigabitfähig sind
und nicht eigenwirtschaftlich erschlossen werden. Mit der Gigabitförderung 2.0 wurde im April 2024 ein
steuerndes Fördersystem eingeführt, das die Förderung mittels Einführung des Branchendialogs im Vorfeld einer
Förderung und eines Kriterienkatalogs in die besonders bedürftigen Gebiete lenkt.
139. Im Jahr 2024 wurde das Pilotprogramm zum Lückenschluss besonders kleiner unterversorgter Gebiete
erfolgreich eingeführt und im Jahr 2025 fortgesetzt. Das Lückenschluss-Programm ergänzt die bestehende
Fördersystematik und sorgt für einen effizienteren Ausbau des Glasfasernetzes durch die frühzeitige Identifikation
unvollständig erschlossener Gebiete.
140. Zusätzliche Investitionsanreize für den Glasfaserausbau werden durch den KfW-Investitionskredit
Digitale Infrastruktur gesetzt. Der eigenwirtschaftliche Glasfaserausbau profitiert von zinsverbilligten Krediten.
141. Das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ wurde im Jahr 2018 errichtet und diente u. a. der Förderung
von Investitionen zur Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen (schnelles Internet) insbesondere in
ländlichen Gebieten. Im Jahr 2024 wurde das Sondervermögen aufgelöst. Die vorhandenen Vermögenswerte wurden
im Bundeshaushalt 2024 vereinnahmt. Die Ausfinanzierung der bis dahin aus dem Sondervermögen finanzierten
Programme erfolgt aus dem Kernhaushalt.
142. Ab dem Jahr 2025 ist eine Überführung in das zu errichtende Sondervermögen Infrastruktur vorgesehen.
Förderaufrufe konnten bereits in der vorläufigen Haushaltsführung 2025 gestartet werden, sodass eine Kontinuität
der Förderung sichergestellt ist.
Mobilfunkförderung
143. Neben der flächendeckenden Versorgung mit leistungsfähigen Festnetzanschlüssen ist eine bundesweit
flächendeckende und leistungsfähige Mobilfunkversorgung ein zentrales digitalpolitisches Anliegen der
Bundesregierung.
144. In den vergangenen Jahren hat ein insgesamt dynamischer eigenwirtschaftlicher Ausbau stattgefunden.
Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH (MIG) setzt als beliehener Projektträger das
Bundesmobilfunkförderprogramm um, welches dazu beiträgt, verbleibende sogenannte weiße Flecken in der Mobilfunkversorgung zu
schließen. Mit Abschluss des Jahres 2024 und des damit verbundenen Außerkrafttreten der Förderrichtlinie
„Mobilfunkförderung“ zum 31. Dezember 2024 waren insgesamt 270 (Vorjahr 55) Förderaufrufe veröffentlicht.
Aufgrund der veröffentlichten Förderaufrufe wurden 267 Förderprojekte bis Ende des Jahres 2024 bewilligt
(Vorjahr 33), drei Förderaufrufe konnten nicht in Förderprojekte überführt werden. Vier Funkmasten sind bereits
fertiggestellt.
Filmwirtschaft
145. Beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) handelt es sich um eine Maßnahme des Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland. Die Maßnahme
dient dazu, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft in Deutschland zu verbessern, die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu fördern und nachhaltige Impulse für
den Filmproduktionsstandort Deutschland zu setzen.
146. Die Bundesregierung fördert darüber hinaus seit 2016 die deutsche Filmwirtschaft mit dem
Förderprogramm „German Motion Picture Fund“ (GMPF). Gefördert werden sogenannte High-End-Produktionen, die auf
aus Deutschland zugänglichen Video on Demand-Plattformen oder im deutschen Fernsehen ausgewertet werden.
Der Fokus liegt dabei insbesondere auf hochkarätigen, international vermarktbaren Serienproduktionen mit hohen
Herstellungskosten in Deutschland. Dabei handelt es sich um Zahlungen an in Deutschland ansässige
Unternehmen oder im Inland lebende Personen. Das Förderprogramm stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit und
Innovationskraft des Produktionsstandortes Deutschland, der deutschen Studios und der digitalen und
filmtechnischen Infrastruktur. Der GMPF bietet unter Wahrung eines größtmöglichen kreativen und kulturellen Freiraums
einen Anreiz für Produzentinnen und Produzenten, innovative Formate in Deutschland umzusetzen.
Klimaschutz
147. Das neue Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) verfolgt das Ziel, Synergien zwischen
Natur- und Klimaschutz zu stärken. Dafür sind insgesamt vier Mrd. Euro vorgesehen, die aus dem KTF bereitgestellt
werden sollen. Der ANK-Entwurf wurde am 29. März 2023 vom Bundeskabinett beschlossen.
148. Durch Ausschreibungen unter der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (FRL KSV) kann die BReg
emissionsintensive Industrieunternehmen dabei unterstützen, in klimafreundliche Produktionsanlagen zu investieren
und diese zu betreiben, die sich andernfalls noch nicht rechnen. Sie werden in einem innovativen
Auktionsverfahren wettbewerblich vergeben. Das Förderprogramm sichert Unternehmen gegen Preisrisiken ab und gleicht
Mehrkosten zwischen herkömmlichen und klimafreundlichen Verfahren für eine Übergangsphase aus. Bei der
klimafreundlichen Modernisierung der Industrie adressiert das Instrument der KSV auch Fragen des
Standorterhalts und der Beschäftigungsentwicklung. Die ersten KSV wurden mit 15 Unternehmen im Herbst 2024
abgeschlossen und haben eine Laufzeit von 15 Jahren. Die konkrete Höhe der Förderung für die Einsparung von CO2
durch die Umstellung der Produktion unterscheidet sich zwischen den Projekten und hängt davon ab, wie sich
zukünftig die Preise von Energieträgern und Zertifikaten im EU-Emissionshandel entwickeln. Das bewilligte
maximale Fördervolumen der ersten Runde beträgt bis zu 2,8 Mrd. Euro. Die Summe stellt die Obergrenze der mit
den KSV verbundenen Absicherung von Preisrisiken dar. Aufgrund der aktuell prognostizierten
Preisentwicklungen ist zu erwarten, dass die tatsächliche Förderung deutlich geringer ausfällt. Im Sommer 2024 wurde das
vorbereitende Verfahren für die zweite Runde der Klimaschutzverträge durchgeführt. Auf Grundlage der
Erfahrungen aus der ersten Auktionsrunde wurde die FRL KSV überarbeitet. Die novellierte FRL KSV wurde im März
2025 beihilferechtlich genehmigt. Das zweite Gebotsverfahren ist in Vorbereitung, die Architektur des
Förderprogramms Klimaschutzverträge wird auf eine unbürokratische, technologieoffene, effiziente und effektive
Ausgestaltung mit Blick auf eine zweite Runde überprüft.
149. Die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) ist ein Förderinstrument, das branchen- und
technologieoffen gerade auch innovativen kleineren und mittelgroßen Projekten, die auf eine zukunftsfähige,
klimafreundliche Produktion zielen, die Umsetzung ermöglicht. Somit können besonders auch mittelständische
Unternehmen profitieren. Die BIK hat zwei Fördermodule: Förderung von Dekarbonisierungsprojekten und Förderung
von CCU und CCS. Bisher gab es zwei Förderaufrufe, mit ersten Zuwendungsbescheiden ist erst in Q3/Q4 2025
zu rechnen.
5.2.3 Verkehrswesen
150. Subventionen im Verkehrswesen dienen der effizienten Bewältigung des langfristig zunehmenden Güter-
und Personenverkehrs, insbesondere der Reduzierung negativer Auswirkungen auf das Klima, die Umwelt und
den Menschen. Hierzu dient u. a die Umstellung auf einen emissionsarmen Verkehr mit Elektrofahrzeugen mit
Batterie und Brennstoffzelle. Vor diesem Hintergrund gibt es eine Vielzahl von Steuervergünstigungen im
Verkehrsbereich. Darüber hinaus werden Finanzhilfen für Schienen- und Straßenverkehr sowie die Binnenschifffahrt
gewährt.
151. Von erheblicher Bedeutung ist die steuerliche Förderung des öffentlichen Personenverkehrs, vor allem
durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Personenbeförderung im Schienen- und Nahverkehr. Der
gewerbliche inländische Luftverkehr und die Binnenschifffahrt sind von der Zahlung einer Steuer auf Kraftstoffe befreit.
Im internationalen Luft- und Seeverkehr werden Steuern auf Kraftstoffe generell nicht erhoben. Ferner gelten für
erdgasbetriebene Fahrzeuge bis Ende 2026 ermäßigte Energiesteuersätze.
152. Zur Förderung des Schienengüterverkehrs werden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) anteilig von
den von bundeseigenen Betreibern der Schienenwege erhobenen Trassenentgelten entlastet. Zur Unterstützung
insbesondere des Einzelwagenverkehrs werden die EVU bis Ende 2025 ebenfalls anteilig bei den in
bundeseigenen und nichtbundeseigenen Serviceeinrichtungen erhobenen Anlagennutzungsentgelten der Kategorie
Zugbildung unterstützt. Im Jahr 2024 ist darüber hinaus die Betriebskostenförderung im Einzelwagenverkehr gestartet,
die die EVU gezielt im unter besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen stehenden Einzelwagenverkehr
entlastet. Hierdurch sollen finanzielle Spielräume der EVU für Innovationen vergrößert und die Preise im
Schienengüterverkehr reduziert werden. Zudem werden über das bis 2029 verlängerte Bundesprogramm „Zukunft
Schienengüterverkehr“ Innovationsprojekte in den Bereichen Digitalisierung, Automatisierung und Fahrzeugtechnik
finanziell gefördert und mit der weiterentwickelten Anschlussförderung Anreize für private Investitionen in
Zugänge für den Güterverkehr zum Schienennetz gesetzt.
153. Im Straßenverkehr werden Elektrofahrzeuge durch eine teilweise emissionsbezogene Steuerbemessung
und Steuervergünstigungen gefördert. Beispielsweise werden reine Elektrofahrzeuge befristet von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit, danach gilt auf Dauer ein ermäßigter Kraftfahrzeugsteuersatz. Elektro- und extern aufladbare
Hybridfahrzeuge werden bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung begünstigt. Forschung und Entwicklung
im Bereich der Elektromobilität werden gefördert, um Deutschland zum Leitmarkt und Leitanbieter zu
entwickeln.
154. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften wurde die Verwendung der
Mauteinnahmen neu geregelt, so dass diese zweckgebunden zur Hälfte für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
für die Bundesfernstraßen und im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich für Mobilität und dabei ganz
überwiegend für die Bundesschienenwege verwendet werden. Aus den Mitteln der Lkw-Maut werden zudem
Maßnahmen des Umweltschutzes und der Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs sowie
die Aus- und Weiterbildung in diesen Unternehmen subventioniert.
155. See- und Binnenschifffahrt werden bei der Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie der
Flottenmodernisierung unterstützt. Die Binnenschifffahrt wird seit 2019 durch die schrittweise Abschaffung der
Befahrungsabgaben auf den Binnenwasserstraßen (ausgenommen Nord-Ostsee-Kanal) entlastet. Diese
Entscheidung ist infolge der Entlastung des Schienengüterverkehrs bei den Trassenpreisen getroffen worden.
156. Mit der Förderung des Kombinierten Verkehrs wird die intelligente Vernetzung der Verkehrsträger und
die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene und die Wasserstraße unterstützt.
157. Das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) wird seit 2007
als ressortübergreifendes Programm gemeinsam mit der Industrie und Wissenschaft umgesetzt. Ziel der zweiten
Programmphase ab 2016 ist, die Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie bis Mitte des Jahrzehnts
wettbewerbsfähig im Verkehrssektor und im Energiemarkt zu etablieren. Es werden insbesondere
Demonstrationsprojekte sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im B
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Relationen
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