Schriftliche Frage 58 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Erwägt die Bundesregierung, die Öffnungsklausel in § 29 Absatz 1 Nummer 3 im verabschiedeten NIS-2-Umsetzungsgesetz dafür zu nutzen, dass ei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 58 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Erwägt die Bundesregierung, die Öffnungsklausel in § 29 Absatz 1 Nummer 3 im verabschiedeten NIS-2-Umsetzungsgesetz dafür zu nutzen, dass ei…
Frage 58 (Donata Vogtschmidt, Die Linke):
Erwägt die Bundesregierung, die Öffnungsklausel in § 29 Absatz 1 Nummer 3 im verabschiedeten NIS-2-Umsetzungsgesetz dafür zu nutzen, dass eigentlich nicht von NIS-2 erfasste Forschungseinrichtungen, wie beispielsweise überwiegend nichtkommerziell tätige Einrichtungen, bei denen es sich um „weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform, auf Bundesebene“ handelt, als Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich eingeschlossen werden können (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2448), und warum wurde hierzu das im Referentenentwurf vom 24. Juni 2025 (www.bmi.bund.de/SharedDoc s/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referent enentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE_2025.pdf) vorgesehene Benehmen mit den zuständigen Ressorts im darauffolgenden Kabinettsbeschluss in ein erforderliches Einvernehmen abgeändert, das sich auch in der vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Fassung des Gesetzes findet?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 11. Dezember 2025:
Es stehen noch keine konkreten Kriterien fest für die mit dem jeweiligen Ressort im Einvernehmen zu treffenden Anordnungen zu Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG)- neu. Grundsätzlich werden sich die heranzuziehenden Kriterien einerseits auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben beziehen und andererseits auf das Risiko, das die entsprechende Einrichtung für die Informationssicherheit des Bundes insgesamt darstellt (etwa aufgrund von Verbundrisiken). Die Änderung von „Benehmen“ mit den zuständigen Ressorts in „Einvernehmen“ erfolgte im Zuge der Verhandlungen zwischen den Ressorts. Die NIS-2-Richtline (EU 2022/2555) erweitert die Cybersicherheitsanforderungen auf deutlich mehr Einrichtungen als die ursprüngliche NIS-1-Richtlinie. Die Ausgestaltung des Anwendungsbereiches orientiert sich im Sinne einer bürokratiearmen 1:1-Umsetzung eng an der europäischen Richtlinie. Dementsprechend erfasst auch das NIS2 UmsuCG den Sektor Forschung in dem von der NIS-2-Richtlinie vorgegebenen Umfang (vgl. Anlage 2 Nummer 7 BSIG). Darüber hinausgehende Überlegungen zu einer analogen Ausweitung wurden bisher nicht mit den zuständigen Ressorts geführt.
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