zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 21/1501, 21/2072, 21/2146 Nr. 1.11 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
Text
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 21/1501, 21/2072, 21/2146 Nr. 1.11 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2782
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1501, 21/2072, 21/2146 Nr. 1.11 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung
wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der
Bundesverwaltung
A. Problem
Die aufgrund neuer geopolitischer Rahmenbedingungen gestiegenen
Cybersicherheitsanforderungen werden mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für
ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur
Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80,
im Folgenden NIS-2-Richtlinie) in der gesamten Europäischen Union weiter
angeglichen.
Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben soll der mit dem Gesetz zur
Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vom
17. Juli 2015 und dem Zweiten Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit
informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) vom 18. Mai 2021 geschaffene
Ordnungsrahmen durch das NIS-2-Umsetzungs- und
Cybersicherheitsstärkungsgesetz auf den Bereich bestimmter Unternehmen erweitert und zusätzlich
entsprechende Vorgaben für die Bundesverwaltung eingeführt werden.
B. Lösung
Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den
Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
– Ausweitung des Anwendungsbereiches hinsichtlich der Verwaltung auf die
Geschäftsbereichsbehörden;
– Ausgestaltung der Rolle des Chief Information Security Officer (CISO
Bund) als zentrale Stelle für Informationen zur Cybersicherheit aus der
Bundesverwaltung sowie zur Koordinierung von Maßnahmen;
– Anpassungen in den §§ 1, 15 des Gesetzes über das Bundesamt für die
Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) zur Klarstellung der
Aufgabengrundlage des BSI und Anpassungen beim Schwachstellenscan;
– in § 16 BSIG Streichung der 100 000-Kunden-Grenze für Anordnungen
gegenüber Telekommunikationsdiensten sowie Aufnahme der Möglichkeit
Bereinigungsbefehle auszusenden;
– Umsetzung zweier Anträge des Bundesrates zur Aufnahme der Länder in § 3
Absatz 1 Nummer 18 und 20 BSIG (Unterstützung der Polizeien/
Strafverfolgungsbehörden und Beratungs-, Informations- und Warnungsbefugnis des
BSI gegenüber den Ländern);
– Aufnahme des § 41 BSIG zur Untersagung des Einsatzes von kritischen
Komponenten;
– klarstellende Ergänzung zum CVD-Prozess in § 5 BSIG.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen durch das Gesetz bei der Bundesverwaltung
einmalige Ausgaben in Höhe von rund 59 Millionen Euro sowie bis zum Jahr
2029 insgesamt laufende jährliche Ausgaben in Höhe von durchschnittlich rund
212 Millionen Euro (beides in Summe 906 Millionen Euro bis 2029). Die
einmaligen Ausgaben umfassen dabei die Sachkosten in den Jahren 2026 bis 2029. Die
einmaligen und laufenden jährlichen Ausgaben verteilen sich dabei wie folgt auf
den Zeitraum 2026 bis 2029:
2026 2027 2028 2029
einmalige
Ausgaben (in
Mio. Euro)
56,11 1,17 0,87 0,77
laufende
Ausgaben (in
Mio. Euro)
143,92 224,16 239,88 240,19
Ausgaben
(gesamt, in
Mio. Euro)
200,04 225,33 239,97 240,27
Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen ist
Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
Mehrausgaben für Länder und Kommunen entstehen nicht.
Den Sozialversicherungsträgern entstehen durch das Gesetz insgesamt laufende
jährliche Ausgaben in Höhe von rund 16,6 Millionen Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 2,3
Milliarden Euro. Insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von rund 2,2 Milliarden
Euro. Dieser ist fast ausschließlich der Kategorie „Einführung oder Anpassung
digitaler Prozessabläufe“ zuzuordnen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entfallen rund 2,4 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 119
Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt 63 Millionen Euro. Der
jährliche Erfüllungsaufwand der Länder erhöht sich um 166 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1501, 21/2072 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage
wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse durch.“
b) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 23 wird durch die folgende Nummer 23 ersetzt:
23. „ „kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer
Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8 als
kritische Komponenten bestimmt werden;“.
bb) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
27. „ „NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der
jeweils geltenden Fassung;“.
c) § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Bundes“ die
Angabe „und der Länder“ eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) „ der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes
bei der Auswertung und Bewertung von
Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen
anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand des Staates oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet
sind, oder die bei der Beobachtung
sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im
Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den
Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder
beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,“.
bb) In Nummer 20 wird nach der Angabe „Bundesverwaltung“ die
Angabe „, die Länder“ eingefügt.
d) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1
gibt das Bundesamt die Informationen zu den nach Absatz 2
gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen
Hersteller oder Produktverantwortlichen zum Zwecke der
Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits
öffentlich bekannt ist. Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2
gemeldeten Informationen nutzen, um
1. Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen,
Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die
Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies
zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist,
2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu
warnen und zu informieren,
3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2
Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu
unterrichten,
4. besonders wichtige Einrichtungen und wichtige
Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie
betreffenden Informationen zu unterrichten,
5. seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale
Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.“
bb) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Das Bundesamt veröffentlicht am … [einsetzen: Datum
des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 30 dieses
Gesetzes sowie die Jahreszahl des auf das Inkrafttreten folgenden
Jahres] eine Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der
Absätze 1 bis 3.“
e) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgabe nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Detektion von bekannten
Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken Abfragen an den
Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer
Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen,
1. um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend
geschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder
2. wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der
besonders wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen darum
ersuchen.
Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10
des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke
der Übermittlung nach § 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die
Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind
Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt
sind, unverzüglich zu löschen.“
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine
Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines
informationstechnischen Systems erkannt, informiert das Bundesamt als
allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der
Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für das
informationstechnische System Verantwortlichen. Gehört das
informationstechnische System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung, sind
zugleich die Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen
Einrichtung der Bundesverwaltung nach § 45 und des
übergeordneten Ressorts nach § 46 zu informieren. Das Bundesamt soll
dabei auf bestehende Möglichkeiten zur Abhilfe des
Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht
bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 12 möglich,
so ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen
Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.“
f) § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
§ 16„
Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern
von Telekommunikationsdiensten
(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3
genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des
Telekommunikationsgesetzes
1. die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes
bezeichneten Maßnahmen trifft oder
2. technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten
Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme
verteilt,
sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm
wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1
Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins
Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1
Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach
Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu
benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3
genannten Schutzgüter kann das Bundesamt technische Befehle zur
Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene
informationstechnische Systeme verteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das
Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere
alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erstellung und
Verteilung des Befehls notwendig sind.
(3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit,
Integrität oder Vertraulichkeit
1. der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders
wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung,
2. von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit
oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche
Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen
Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.
(4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den
Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung
umzuleiten.
(5) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um
Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in
informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten
dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für
die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens
jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das
Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis
zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten
Datenumleitungen.“
g) In § 28 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „vernachlässigbar ist“ durch
die Angabe „eine Nebentätigkeit darstellt“ ersetzt.
h) § 29 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
i) § 33 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Betreiber kritischer Anlagen übermitteln mit den
Angaben nach Absatz 1 die kritische Dienstleistung, die bei ihnen zum
Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten, die
öffentlichen IP-Adressbereiche der von ihnen betriebenen Anlagen
sowie die für die von ihnen betriebenen kritischen Anlagen
ermittelte Anlagenkategorie und die ermittelten
Versorgungskennzahlen gemäß der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 sowie den
Standort der Anlagen und eine Kontaktstelle. Die Betreiber stellen
sicher, dass sie über ihre in Satz 1 genannte Kontaktstelle jederzeit
erreichbar sind.“
bb) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu
übermittelnden Angaben sind dem Bundesamt geänderte
Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei Betreibern kritischer
Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten
einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben
unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem
die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu
übermitteln.“
j) § 41 wird durch den folgenden § 41 ersetzt:
§ 41„
Untersagung des Einsatzes von kritischen Komponenten
(1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem
Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten
eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in den Sektoren
Informationstechnik und Telekommunikation, dem Bundesministerium für
Verkehr in den Sektoren Transport und Verkehr, dem
Bundesministerium für Gesundheit im Sektor Gesundheit, dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Sektor Ernährung, dem
Bundesministerium der Finanzen im Sektor Finanzwesen, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Sektoren Sozialversicherungsträger
sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in
den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung sowie dem
Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der
Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.
(2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber
kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder
eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in
Absatz 1 genannten Bundesministerium
1. dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz
weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und
desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu
erlassen,
2. allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben
kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren
kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben
Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als
Allgemeinverfügung.
(3) Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder
Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere
berücksichtigt werden, ob
1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung,
einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines
Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit
staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist
oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
2. der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet
waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder
auf deren Einrichtungen zu haben,
3. hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller
aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist,
4. der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den
sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland,
der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
(5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der
Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen
alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und
wahrheitsgemäß mitzuteilen und die ihm bekannten Beweismittel
anzugeben.“
k) In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe
„Satz 1“ ersetzt.
l) § 44 wird durch den folgenden § 44 ersetzt:
§ 44„
Vorgaben des Bundesamtes
(1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen
Mindestanforderungen zum Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten
Informationen erfüllen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus
den BSI-Standards und dem Grundschutzkompendium (IT-
Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die Sicherheit in der
Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils
geltenden Fassungen. Die jeweils geltenden Fassungen werden auf der
Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards legt das
Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten
Bundesbehörden fest. Der IT-Grundschutz und die Mindeststandards
werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend dem
Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus
der Praxis und aus der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3
fortentwickelt; dabei wird der Umsetzungsaufwand soweit möglich
minimiert. Das Bundesamt wird den IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026
modernisieren und fortentwickeln. Für die Verpflichtung nach Satz 1
gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend.
(2) Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 ist die Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet,
soweit nicht die Europäische Kommission einen
Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie
erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen über die
Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. Falls eine
Einrichtung des Bundes gleichzeitig ein Betreiber kritischer Anlagen ist
und die Anforderungen des IT-Grundschutzes und der
Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31 widersprechen,
genießen Letztere Vorrang.
(3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der
Bundesverwaltung auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der
Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und
unterstützt die Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-
Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus.
(4) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien und
Referenzarchitekturen bereit, die von den Einrichtungen der Bundesverwaltung als
Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an
Auftragnehmer – im Sinne einer Eignung – und IT-Produkte – im Sinne einer
Spezifikation – für die Durchführung von Vergabeverfahren
berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und des
Geheimschutzes bleiben unberührt.
(5) Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts
festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-
Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der
Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur zulässig,
wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender
Produkte erfordert. Dies gilt nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten
Gerichte und Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations-
und -kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz 6.“
m) § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
§ 48„
Amt des Koordinators für Informationssicherheit
(1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des
Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die
Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin
oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das
operative Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen
mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme
zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes und schreibt
diese fort.
(3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen
wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den
Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser
Grundlage beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur
Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die
Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein
angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von
Informationstechnik und Informationssicherheit hin.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die
Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes halbjährliches
Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu
den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen.
(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen
Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit
sie Fragen der Informationssicherheit berühren.“
n) § 56 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer 24 aufgeführten Sektoren
im Einvernehmen mit dem in § 41 Absatz 1 für den jeweiligen
Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im
Sinne des § 2 Nummer 23 bestimmen. In der Rechtsverordnung
kann eine Komponente als kritische Komponente bestimmt
werden, wenn
1. es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt,
2. die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird,
3. die Komponente eine kritische Funktion realisiert und
4. eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder
Vertraulichkeit der Komponente zu einer Beeinträchtigung
der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen
Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
führen könnte.
(8) Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien
können dem Bundesministerium des Innern einen Vorschlag für den
Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 7 vorlegen.
Das Vorschlagsrecht betrifft nur den Sektor im Sinne des § 2
Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41
Absatz 1 genannt wird.“
o) § 58 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 4 wird die Angabe „erstmals zum 18. Januar 2025 und
in der Folge alle drei Monate“ durch die Angabe „jeweils zum 18.
Januar, 18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres“
ersetzt.
bb) In Absatz 5 wird die Angabe „erstmals“ gestrichen und wird die
Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
p) § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt:
§ 65„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1
einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1 oder § 39
Absatz 1 Satz 5,
b) § 14 Absatz 2 Satz 1,
c) den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz
1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3
oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder
d) § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
3. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder
entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar
ist,
8. entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
10. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig erbringt,
11. entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig macht,
12. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oder
ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält,
13. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte
Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich
macht,
14. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht
rechtzeitig gewährt,
15. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6
Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine
dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen
verwendet,
16. entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird
oder
17. entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten
Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort
genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats
nach Ausstellung zugänglich macht oder
2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2
bis 5 und 9,
a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1
Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
b) bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz
1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis
zu fünf Millionen Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit
einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6,
8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro und
6. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7
und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne
des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500
Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer
Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28
Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen
Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer
Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe
aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige
Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der
Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat.
Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7
nicht anzuwenden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium
des Innern und
2. in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des
Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt.
(11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU)
2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2
Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine
weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus
demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der
Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)
2016/679 war, nicht verhängt werden.“
2. In Artikel 8 Nummer 8 wird Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) ‚ Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und
Versicherungswesen“ durch die Angabe „Finanzwesen“ und die
Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe
„§ 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-
Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Derivatgeschäften;“ durch die
Angabe „Derivatgeschäften.“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird gestrichen.‘
3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach § 5c Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum
Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-
Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur
auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11
Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am … [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 30
dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassene
Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56
Absatz 7 des BSI-Gesetzes, für Energieversorgungnetze und
Energieanlagen aufzuheben.“
b) Nummer 6 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
(2) „ Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28
Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis
zu zehn Millionen Euro und
b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1
des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben
Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b,
Nummer 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c
Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Millionen Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3
Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5
Buchstabe c und d, des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c
Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des
Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und
8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im
Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend
von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des
§ 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz
von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit
einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet
werden.
(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem
vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von
mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2
Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer
Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet
werden.
(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem
vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer
5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen
des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des
Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des
Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
(7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die
Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die
besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung
angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte
Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann
geschätzt werden.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sowie der Absätze 3
und 4 nicht anzuwenden.“ ‘
4. Artikel 25 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ § 167 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Nummer 23
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ wird durch
die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Absatz 1
Nummer 2 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor
Informationstechnik und Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24 fort.
Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-
Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und
Telekommunikation aufzuheben.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.‘
Berlin, den 12. November 2025
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Marc Henrichmann
Berichterstatter
Steffen Janich
Berichterstatter
Johannes Schätzl
Berichterstatter
Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Marc Henrichmann, Steffen Janich, Johannes Schätzl,
Dr. Konstantin von Notz und Jan Köstering
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1501 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11.
September 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2072 wurde
am 9. Oktober 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung mit der Nummer 1.11 der Drucksache 21/2146
an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 23. Sitzung am 12. November 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1501, 21/2072 in geänderter
Fassung empfohlen. Seine Stellungnahme gemäß § 96 GO-BT wird er gesondert abgeben.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 11. Sitzung am 12. November 2025 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimme der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
21/1501, 21/2072 in geänderter Fassung empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf
auf Drucksachen 21/1501, 21/2072 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der
sich sieben Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 11. Sitzung am 13. Oktober 2025
durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 11. Sitzung (Protokoll 21/11)
verwiesen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1501, 21/2072 in seiner 16. Sitzung am 12.
November 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)096, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde.
IV. Begründung
1. Begründung zum Änderungsantrag
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/1501 verwiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)096 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Artikel 1
Zu § 1 Satz 3
Redaktionelle Anpassung zur Klarstellung, dass alle Aufgaben des Bundesamtes auf der Grundlage
wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durchgeführt werden. Fach- und Rechtsaufsicht des zuständigen Ministeriums
werden nicht berührt.
Zu § 2
Zu Nummer 23
Kritische Komponenten sind IKT-Produkte im Sinne von § 2 Nummer 15, die aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8
in einer Rechtsverordnung als kritische Komponenten bestimmt werden. Die Neuformulierung vereinheitlicht und
vereinfacht das Verfahren zur Bestimmung kritischer Komponenten und erleichtert damit die Anwendung der
Regelung in der Praxis.
Zu Nummer 27
Streichung einer überflüssigen Klammer, redaktionelle Anpassung.
Zu § 3 Absatz 1 Satz 2
Zu Nummer 18
Die Unterstützungsleistung des Bundesamtes erfolgt innerhalb der Grenzen und entsprechend der Anforderungen
der Amtshilfe (kodifizierte Amtshilfe).
Gegenstandslos ist der folgende letzte Satz der Begründung des Regierungsentwurfs auf Bundestagdrucksache
21/1501, S. 135: „Die Möglichkeit der Leistung von Amtshilfe des Bundesamtes gegenüber den Ländern ist von
der Änderung des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 unberührt.“
Zu Nummer 20
Die Unterstützungsleistung des Bundesamtes erfolgt innerhalb der Grenzen und entsprechend der Anforderungen
der Amtshilfe (kodifizierte Amtshilfe).
Gegenstandslos ist der folgende letzte Satz der Begründung des Regierungsentwurfs auf Bundestagdrucksache
21/1501, S. 136: „Die Möglichkeit der Leistung von Amtshilfe des Bundesamtes gegenüber den Ländern ist von
der Änderung des bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 unberührt.“
Zu § 5
Zu Absatz 3
§ 5 Absatz 3 Satz 1 normiert die Pflicht des Bundesamtes, ihm bekannt gewordene Schwachstellen unverzüglich
an den jeweiligen Verantwortlichen zu melden, sodass dieser auf die Behebung der Schwachstelle hinwirken
kann. Über den Verweis auf § 3 Absatz 1 Satz 1 („Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der
Informationstechnik.“) wird klargestellt, dass die Weitergabe ausschließlich der schnellstmöglichen Schließung der Schwachstelle
dienen darf. Sofern im Einzelfall damit zu rechnen ist, dass die Information des Herstellers der Sicherheit in der
Informationstechnik nicht dienlich wäre, kann das BSI daher stattdessen von den anderen Instrumenten des § 5 –
etwa einer öffentlichen Warnung – Gebrauch machen.
Zu Absatz 6
§ 5 Absatz 6 schreibt die bisherige Verwaltungspraxis des Bundesamts, den Prozess der Schwachstellenmeldung
in einer sogenannten „CVD-Policy“ öffentlich zu dokumentieren, gesetzlich fest.
Zu § 15
Zu Absatz 1
Schwachstellen an den Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen können eine Bedrohung für die
Informationssicherheit insbesondere von Einrichtungen des Bundes, sowie von besonders wichtigen und
wichtigen Einrichtungen darstellen. Zur Erkennung dieser Bedrohungen ist die bisherige Befugnis für Abfragen nicht
ausreichend. Die Neuregelung in Absatz 1 ermöglicht es dem Bundesamt, nach diesen Schwachstellen an den
Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu suchen. Der § 15 Absatz 1 Satz 2 führt hinsichtlich
Löschverpflichtung den bislang geltenden § 7b Absatz 1 Satz 4 fort.
Zu Absatz 2
Es ist bereits logisch vorgegeben, dass das Bundesamt nur bereits bekannte Schwachstellen abfragen kann. In
Absatz 2 Satz 1 ist das Wort „bekannte“ irreführend und daher zu streichen. Erkennt das Bundesamt im Rahmen
der Abfrage ein Sicherheitsrisiko bei einer Einrichtung des Bundes bzw. einer besonders wichtigen oder wichtigen
Einrichtung, hat es die jeweilig für das IT-System Verantwortlichen zu informieren. Erkennt das Bundesamt bei
anderen Stellen Sicherheitsrisiken soll das Bundesamt auch diese Stellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Befugnisse als Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5, insbesondere
Absatz 3 und 4, darüber informieren.
Zu § 16
Zu Absatz 1
Mit den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 wird dem Bundesamt ermöglicht, gegenüber bisher von der Regelung
nicht erfassten Anbietern (Telekommunikationsdienste mit 100 000 oder weniger Kunden) öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste Anordnungen zur Abwehr erheblicher Gefahren der in Absatz 3 genannten
Schutzgüter auszusprechen. Die Erweiterung ist notwendig, da andernfalls eine Vielzahl von Nutzern, denen über
kleinere (etwa regionale) Anbieter Telekommunikationsdienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, nicht
entsprechend geschützt werden können. Zugleich wird wie bisher sichergestellt, dass die jeweiligen Anbieter
technisch zu den angeordneten Maßnahmen in der Lage sein und ihnen diese wirtschaftlich zumutbar sein müssen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Stand der Technik seit Einführung der ursprünglichen Regelung (s.
Drucksache 19/26106) fortentwickelt hat und zumindest auch Anbieter, die verpflichtenden Regelungen für den
Betrieb von DNS-Diensten im jeweiligen Sicherheitskatalog nach § 167 TKG unterliegen, diese Voraussetzungen
erfüllen.
Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 2 wird vorgegeben, dass das Bundesamt sich mit der Bundesnetzagentur vor
Anordnung von Maßnahmen ins Benehmen setzt. Das Bundesamt tauscht sich regelmäßig mit der
Bundesnetzagentur auf verschiedenen Ebenen zur IT-Sicherheit von Telekommunikationsdiensten aus. Auch hat die bisherige
Umsetzung der Regelung in Absatz 1 gezeigt, dass zwischen BNetzA und BSI ein gemeinsames Verständnis über
dessen Anwendung und die zu begegnende Gefahr besteht. Auf das bisherige Erfordernis des Einvernehmens in
Satz 2 kann daher verzichtet werden.
Zu Absatz 2
Mit dem neuen Absatz 2 wird es dem Bundesamt ermöglicht, selbst Bereinigungsbefehle an von einem konkret
benannten Schadprogramm betroffenes informationstechnisches System auszusenden. Damit wird die bestehende
Regelung in § 7c Absatz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes (alt) die dem Bundesamt bereits eine entsprechende
Anordnungsbefugnis gegenüber Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, durch die
Möglichkeit zur Selbstvornahme unter gleichen Voraussetzungen ergänzt. Bereits nach der bestehenden Regelung
in § 7c Absatz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes (alt) obliegt es regelmäßig dem BSI, die technischen Möglichkeiten
zur Bereinigung zu analysieren und technische Befehle dem Diensteanbieter zuzuliefern (vgl. Drucksache
19/26106, 74). Mit der Neuregelung wird auch sichergestellt, dass entsprechende Maßnahmen auch dann
durchgeführt werden können, wenn diese einem Diensteanbieter technisch nicht möglich ist, weil als vorausgegangene
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Umleitung des Datenverkehrs auf informationstechnische
Systeme des Bundesamts nach Absatz 4 erfolgt ist und deshalb nur das Bundesamt Bereinigungsbefehle an das
jeweils betroffen System aussenden kann.
Zu § 28 Absatz 5 Satz 4
Durch die Änderung von „vernachlässigbare Tätigkeit“ in „Nebentätigkeit“ werden unnötige
Doppelzuständigkeiten von Bundesamt und BNetzA vermieden, wie sie zum Beispiel im Bereich der thermischen
Abfallbeseitigung (Nebentätigkeit: Stromerzeugung) entstehen könnten. Der Begriff der Nebentätigkeit ist dabei weiter zu
verstehen als der der „vernachlässigbaren Tätigkeit“ des § 28 Absatz 3.
Mit dieser Änderung wird einem Änderungsvorschlag des Bundesrates Rechnung getragen.
Zu § 29 Absatz 2 Satz 2
Der Anwendungsbereich wird auf die gesamte Bundesverwaltung erstreckt. Die Geschäftsbereichsbehörden
werden umfasst.
Absatz 2 dient der grundsätzlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes auf Einrichtungen der
Bundesverwaltung, die selbst weder besonders wichtige Einrichtungen noch wichtige Einrichtungen sind, sowie
zur Festlegung von Abweichungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung von den Regelungen für (besonders)
wichtige Einrichtungen.
Für Einrichtungen der Bundesverwaltung finden die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen
Anwendung, soweit keine Abweichungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung geregelt sind. D.h. folgende
Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen finden Anwendung: §§ 6, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,
§§ 30, 32, 33, 35, 36, 37, 56 und 59, wobei § 30 durch die Einhaltung von § 44 Absatz 1 erfüllt wird. Folgende
Regelungen für besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen finden keine Anwendung: §§ 38, 40 Absatz 3,
§§ 61 und 65, da stattdessen folgende abweichende Regelungen Anwendung finden: §§ 4, 7, 10, 43 Absatz 1, 2,
4 und 5.
Zu § 33
Zu Absatz 2
Absatz 2 wird um die Verpflichtung der Betreiber kritischer Anlagen ergänzt, im Zuge der Registrierung auch
Angaben zu den bei ihnen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten an das Bundesamt zu
übermitteln. Der Begriff „Typen von kritischen Komponenten“ meint ein bestimmtes Produkt unter Angabe der
entsprechenden Versionsnummer. Dies dient u. a. als Ausgleich für den Wegfall der bisherigen Anzeigepflicht
nach § 9b des BSI-Gesetzes (alt). Da die entsprechende Übermittlung dieser Informationen im Rahmen der nach
§ 33 ohnehin bestehenden Registrierungspflicht erfolgt, ist der zusätzliche Aufwand für die Betreiber kritischer
Anlagen gering.
Zu Absatz 5
Um die beim Bundesamt vorliegenden Informationen über die bei den Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz
kommenden Typen von kritischen Komponenten einerseits aktuell zu halten, andererseits aber auch den hierdurch
entstehenden Mehraufwand möglichst gering zu halten, sieht Absatz 5 vor, dass Änderungen in diesem Bereich
von den Betreibern einmal jährlich an das Bundesamt zu übermitteln sind.
Zu § 41
Die Neuregelung beruht auf Erkenntnissen, die im Rahmen der Verwaltungspraxis mit Prüfungen nach § 9b des
BSI-Gesetzes (alt) gewonnen wurden und dient nicht der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie; § 9b des BSI-Gesetzes
(alt) war bereits Gegenstand des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0.
Um die Sicherheit und Souveränität der kritischen digitalen Infrastruktur weiter zu stärken, entwickelt das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ein Gesamtkonzept mit Maßnahmen zur Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der gesamten Wertschöpfungskette.
Die bisherige Anzeigepflicht nach § 9b Absatz 2 des BSI-Gesetzes (alt) entfällt ersatzlos. Damit entfällt auch die
Regelung, wonach vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach einer Anzeige der Einsatz der betreffenden
kritischen Komponenten nicht gestattet war. Auch die bislang in § 9b Absatz 3 des BSI-Gesetzes vorgesehene
Garantieerklärung des Herstellers über seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Betreiber entfällt ersatzlos.
Dies bedeutet einerseits eine erhebliche Reduzierung der Aufwände für die betroffenen Betreiber kritischer
Anlagen.
Andererseits kann das Bundesministerium des Innern künftig unabhängig von einer Anzeige durch Betreiber
kritischer Anlagen prüfen, ob der Einsatz von kritischen Komponenten, also IKT-Produkten, die die
Voraussetzungen von § 2 Nummer 23 in Verbindung mit § 56 Absatz 7 und 8 des BSI-Gesetzes erfüllen, die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Das Bundesministerium des
Innern kann damit flexibel auf ihm vorliegende Erkenntnisse reagieren. Mit Blick auf die Frage, ob das
Bundesministerium des Innern ein Prüfverfahren nach § 41 Absatz 1 einleitet, werden Hinweise und Vorschläge der dort
aufgeführten Bundesministerien berücksichtigt.
Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen im Benehmen mit dem
für den jeweiligen Sektor in § 41 Absatz 1 BSIG-Gesetz genannten Bundesministerium. Für Entscheidungen nach
Absatz 2 gilt § 41 Absatz 1 des BSI-Gesetzes insoweit entsprechend. Das Benehmen dient u. a. dazu, die
Fachkompetenz und die Perspektive der betreffenden Bundesministerien mit in das Verwaltungsverfahren und den
Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Zusammenarbeit der Bundesministerien ist wegen der Tragweite
möglicher Untersagungen und Anordnungen des Bundesministeriums des Innern besonders wichtig. Um eine
mögliche Entscheidung im Benehmen mit den im Einzelfall betroffenen Ressorts zu unterstützen und vorzubereiten, ist
ein fortlaufender und regelmäßiger Austausch geboten. Diese Zusammenarbeit kann insoweit z. B. im Rahmen
eines fortlaufenden und regelmäßigen „interministeriellen Jour fixes“ erfolgen.
Wie in § 9b des BSI-Gesetzes (alt) ist die Untersagungs- und Anordnungsbefugnis hinsichtlich kritischer
Komponenten, nunmehr im Sinne von § 2 Nummer 23 in Verbindung mit § 56 Absatz 7 und Absatz 8, beschränkt.
Zu Absatz 1
Gemäß § 41 Absatz 1 kann das Bundesministerium des Innern gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den
Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit den für den jeweiligen Sektor genannten
Bundesministerien sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der Einsatz die
öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Untersagung
ist das Verbot des weiteren Einsatzes der betreffenden kritischen Komponente. Das Verbot kann auch so gestaltet
werden, dass es erst nach Ablauf einer bestimmen Umsetzungsfrist gilt. Unter Anordnungen sind alle weiteren
möglichen Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu verstehen, z. B. kann
eine Diversifizierung verschiedener Hersteller durch Vorgabe prozentualer Anteile vorgegeben werden, der
Einsatz nur in bestimmten Bereichen zulässig bleiben oder Ähnliches.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erweitert die Untersagungs- und Anordnungsbefugnis des Bundesministeriums des Innern. Wurde
gemäß Absatz 1 gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen eine Untersagung oder Anordnung ausgesprochen,
kann das Bundesministerium des Innern gegenüber diesem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen
Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen (Satz
1 Nummer 1) bzw. gegenüber allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz der gleichen kritischen
Komponente sowie von kritischen Komponenten desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen erlassen
(Satz 1 Nummer 2). Auch bei Absatz 2 kann ein Verbot so gestaltet werden, dass es erst nach Ablauf einer
bestimmen Umsetzungsfrist gilt.
Da von einer Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 eine Vielzahl von Betreibern kritischer Anlagen betroffen sein
kann, ist es praxisgerecht, dass die entsprechende Entscheidung als Allgemeinverfügung ergeht und im
Bundesanzeiger bekannt gegeben werden kann.
Zu Absatz 4
Einige Aspekte, die im Rahmen der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
oder Sicherheit berücksichtigt werden können, werden in Absatz 4 konkretisiert und bieten den betroffenen
Betreibern dadurch eine bessere Orientierung. Das ist für die Betreiber zum Beispiel im Rahmen von
Vergabeentscheidungen von Bedeutung und erhöht auch allgemein die Rechts- und Planungssicherheit der Betreiber. Für
Prüfung des Tatbestandsmerkmals der voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit kann gemäß Nummer 3 auch berücksichtigt werden, ob der Hersteller der kritischen Komponente aus
sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist. Anhaltspunkte hierfür liefern u. a. die in den Nummern 1 und 2
genannten Aspekte.
Neben einer Kontrolle oder Zusammenarbeit im Sinne von Nummer 1 und einer Beteiligung an Aktivitäten nach
Nummer 2 kann bei der Prüfung nach Nummer 3 insbesondere berücksichtigt werden, ob hinreichende
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller unmittelbar oder mittelbar an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die
geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf kritische Anlagen oder Betreiber kritischer Anlagen zu
haben. Solche Aktivitäten können beispielsweise dann vorliegen, wenn der Hersteller Schwachstellen oder
Manipulationen nicht unverzüglich nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, beseitigt und dem Betreiber der
kritischen Anlage gemeldet hat oder Hersteller versucht hat, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit,
Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der kritischen Anlage einzuwirken.
Der Begriff „insbesondere“ verdeutlicht, dass die in Absatz 4 genannten Aspekte nicht abschließend aufgeführt
werden.
Zu Absatz 5
Die Betreiber kritischer Anlagen sind gemäß Absatz 5 zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts
verpflichtet. Dafür sind dem Bundesministerium des Innern alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig
und wahrheitsgemäß offenzulegen und die den Betreibern kritischer Anlagen bekannten Beweismittel anzugeben.
§ 9b des BSI-Gesetzes (alt) sah keine Mitwirkungspflichten der Betreiber an den Verfahren vor. Dies hat zu
Schwierigkeiten in der Prüfpraxis geführt, da es für die Prüfungen insbesondere auf solche Informationen
ankommt, die in der Regel nur oder vor allem bei den Betreibern vorliegen. Absatz 5 sieht daher nunmehr eine
umfangreiche Pflicht der Betreiber zur Übermittlung von Auskünften und Dokumenten vor. Die Zuwiderhandlung
stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die § 65 ein Bußgeld vorsieht.
Zu § 43 Absatz 1 Satz 2
Es wurde eine redaktionelle Korrektur vorgenommen.
Zu § 44
Es werden Folgeänderungen aufgrund der Erstreckung des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes auf die gesamte
Bundesverwaltung vorgenommen. Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen und es werden inhaltliche Ergänzungen
in den übrigen Absätzen vorgenommen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 8 Absatz 1 BSIG (alt) an und verankert neben den dort bereits geregelten
Mindeststandards gleichrangig für die in § 29 etablierte Kategorie der Einrichtungen der Bundesverwaltung auch
den IT-Grundschutz, der bereits bisher durch Kabinettsbeschluss zum Umsetzungsplan Bund verpflichtend
umzusetzen ist. Der IT-Grundschutz besteht derzeit aus den BSI-Standards 200-1, 200-2, 200-3 und dem IT-
Grundschutzkompendium. Die entwicklungsoffene Formulierung im Tatbestand ohne Nummerierung schließt deren
Nachfolgestandards sowie eine darüberhinausgehende Fortentwicklung der Bestandteile des IT-Grundschutzes
mit ein. Maßgebend für die einzuhaltenden Mindestanforderungen sind die jeweils geltenden Fassungen der
Bestandteile des IT-Grundschutzes und der Mindeststandards, die auf der BSI-Internetseite (aktuelle URLs:
www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/IT-
Grundschutz/it-grundschutz_node.html und www.bsi.bund.de/DE/Themen/Oeffentliche-Verwal-tung/
Mindeststandards/Mindeststandards_node.html) veröffentlicht werden und dauerhaft zugänglich sind. Die Begrifflichkeit der
„Mindestanforderungen“ wurde entsprechend aus dem Umsetzungsplan Bund übernommen. Über diese
Mindestanforderungen hinaus kann jede Einrichtung individuell je nach Risikoeinschätzung weitere
Informationssicherheitsmaßnahmen umsetzen. Um die Nachweisfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten (§ 43 Absatz 1 Satz 2) bei
weiterhin knappen finanziellen und personellen Ressourcen einhalten zu können, muss sichergestellt werden, dass
der IT-Grundschutz so effizient und unbürokratisch wie möglich ausgestaltet ist. Das Bundesamt wird den IT-
Grundschutz daher modernisieren, mit der Maßgabe, den Umfang und die bei der Umsetzung entstehenden
Dokumentationspflichten auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren, eine Priorisierung der Anforderungen
vorzunehmen und die Anwendung von Automatisierungstools weitestgehend zu ermöglichen. Die im bisherigen § 8
Absatz 1 Satz 3 BSIG (alt) vorgesehene Möglichkeit zur Abweichung wird abgelöst durch die Kompetenz der
Ressort-Informationssicherheitsbeauftragten, Ausnahmebescheide gemäß § 46 Absatz 5 zu erlassen.
Zu Absatz 2
Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der NIS-2-Richtlinie zu den Anforderungen an ein
Risikomanagement, insbesondere Erwägungsgründe 78 bis 82, sowie der Tatsache, dass eine Institution mit einem ISO 27001-
Zertifikat auf der Basis des IT-Grundschutzes belegen kann, dass die umgesetzten Maßnahmen zur
Informationssicherheit anerkannten internationalen Standards entsprechen, wird festgestellt, dass der IT-Grundschutz in
Kombination mit den vom Bundesamt bereitgestellten Mindeststandards die Anforderungen an das Risikomanagement
nach § 30 erfüllt und folglich auch bei Vorliegen voneinander abweichender technischer Termini materiell das
dort vorgegebene Schutzniveau erreicht wird. Soweit die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte
hierzu erlässt, genießen diese bis zu deren Integration in den IT-Grundschutz oder die Mindeststandards Vorrang.
Die bestehenden Vorgaben des Bundesamtes entfalten dann nur noch konkretisierende Wirkung, soweit die
Durchführungsrechtsakte Auslegungsspielräume lassen.
Zu Absatz 3
Die Beratung durch das Bundesamt wird ergänzt um die Erstellung von Hilfsmitteln gemäß § 3 Absatz 1 Nummer
17 und die Unterstützung der Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes. Bei
Ergänzungen der genannten Vorgaben nimmt das Bundesamt im Rahmen des Konsultationsverfahrens eine grobe
Aufwandsschätzung vor.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift führt den bisherigen § 8 Absatz 2 BSIG (alt) fort, ergänzt um die Bereitstellung von
Referenzarchitekturen.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift führt Teile des bisherigen § 8 Absatz 3 BSIG (alt) fort. Hier enthalten ist die Befugnis,
Nutzungsvorgaben für die Einrichtungen der Bundesverwaltung zu machen. Die allgemeine Befugnis des Bundesamts zur
Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten verbleibt mit § 19 in Teil 2. Die Zuständigkeit für die
Nutzungsvorgaben wird aus sachlichen Gründen auf das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen
Ressorts (z. B. durch Mehrheitsbeschluss in einem geeigneten Gremium) verlagert und die Begrifflichkeiten
werden vereinheitlichend erweitert zu „Einrichtungen der Bundesverwaltung“. Die Erweiterung erfolgt vor dem
Hintergrund, dass eine Abrufverpflichtung über das Bundesamt nur dann erfolgen kann, wenn sachliche Gründe es
erfordern, sodass im Ergebnis das Schutzgut der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes schwerer wiegt
als Autonomie der Einrichtungen der Bundesverwaltung. Vergaberechtliche Aspekte bleiben unberührt und sind
in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Auf Grundlage des Kabinettbeschlusses zur IT-Konsolidierung
können IT-Sicherheitsprodukte auch durch andere Einrichtungen der Bundesverwaltung bereitgestellt werden.
Zu § 48
Die neue Vorschrift regelt die Einrichtung einer Koordinatorin oder eines Koordinators der Bundesregierung für
Informationssicherheit (so genannter „Chief Information Security Officer“ der Bundesregierung, kurz „CISO
Bund“).
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Wahrnehmung der Rolle des CISO Bund durch die Leitung des Bundesamtes sowie die
diesbezügliche Fachaufsicht.
Zu den Absätzen 2 und 3
Absätze 2 und 3 dienen der Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des CISO Bund. Der CISO greift auf die
Durchsetzungsbefugnisse des Bundesamtes zurück, insbesondere das Inkraftsetzen von Vorgaben für die
Bundesverwaltung gemäß den §§ 30 und 40, die Überwachung von Risiken in der Informationssicherheit des Bundes
mittels Kontrollen nach § 7 und zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen nach § 10. Deren
operativ unabhängige Wahrnehmung wird dadurch gewährleistet, dass dafür kein Einvernehmen mit den
beaufsichtigten Einrichtungen der Bundesverwaltung herzustellen ist. Wie in § 1 geregelt, führen das Bundesamt und damit
auch dessen Leitung in der Rolle des CISO Bund die Aufgaben auf Grundlage wissenschaftlich-technischer
Erkenntnisse durch.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt die Pflicht des CISO Bund zur Unterstützung der Ressorts unter Berücksichtigung eines
angemessenen Verhältnisses zwischen dem Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit fest. Die
Unterstützung durch die Ressorts erfolgt in einem angemessenen Umfang, u. a. aus der Bereitstellung von Hilfsmitteln,
bewährten Methoden und Vorgehensweisen („Best Practice“) sowie Erfahrungsaustausch und -dokumentation
zur Nachnutzung. Zudem ist die Einrichtung eines „Kompetenzzentrums operative Sicherheitsberatung des
Bundes“ (KoSi Bund) geplant. Diese Unterstützungspflicht wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung und im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern umgesetzt, um einen
fachlichen Austausch zu den betroffenen Themen der Informationstechnik und Informationssicherheit
sicherzustellen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 definiert ein halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages.
Zu Absatz 6
Absatz 6 sieht Beteiligungsrechte für den CISO Bund zur effektiven Wahrnehmung der Aufgaben vor.
Zu § 56
Zu Absatz 7
Die Rechtsverordnungen zur Bestimmung, welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2
Nummer 23 sind und somit der Prüfung nach § 41 Absatz 1 unterfallen, erlässt das Bundesministerium des Innern
gemäß Satz 1 im jeweiligen Einvernehmen mit dem für den Sektor in § 41 Absatz 1 genannten
Bundesministerium. Dadurch wird gewährleistet, dass die Expertise des für den jeweiligen Sektor zuständigen
Bundesministeriums bei der Bestimmung von kritischen Komponenten angemessen berücksichtigt wird.
Ein IKT-Produkt kann gemäß Satz 2 als kritische Komponente im Sinne von § 2 Nummer 23 bestimmt werden,
wenn die Komponente in kritischen Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 22 eingesetzt wird, sie eine kritische
Funktion realisiert und eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der
Komponente zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen Beeinträchtigungen
der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte.
Zu Absatz 8
Hinsichtlich der Rechtsverordnung, in der kritische Komponenten bestimmt werden, kommt den Einvernehmens-
Ministerien im Sinne von § 56 Absatz 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 ein Vorschlagsrecht zu.
Zu § 58
Zu Absatz 4
Es wird hier der Einreichungsturnus entsprechend der Anforderungen der NIS-2-Richtlinie deutlicher dargestellt.
Gegenstandslos ist zudem der folgende letzte Satz der Begründung des Regierungsentwurfs auf
Bundestagsdrucksache 21/1501, S. 169: „Die Daten für das Kalenderjahr 2024, die bislang nicht aufgrund des bisherigen § 11
Absatz 6 übermittelt wurden, sollen als Teil der erstmaligen Übermittlung im von der NIS-2-Richtlinie
vorgegebenen Dreimonatszeitraum übermittelt werden.“
Zu Absatz 5
Es wird der Einreichungsturnus entsprechend der Anforderungen der NIS-2-Richtlinie deutlicher dargestellt. Eine
erste Übermittlung nach Artikel 3 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie ist zum 17. April 2025 erfolgt; der Turnus sieht
alle zwei Jahre vor.
Zu § 65
Zu Absatz 2
Mit der Ergänzung von Nummer 11 wird das Unterlassen der in § 41 Absatz 5 vorgesehenen Mitwirkung des
Betreibers einer kritischen Infrastruktur bei der Ermittlung des Sachverhaltes bußgeldbewehrt. Damit wird der
Bedeutung der Mitwirkung des Betreibers für die Sachverhaltsaufklärung bei der Anwendung von § 41 Rechnung
getragen.
Zu Absatz 5
Angesichts der Signifikanz eines Verstoßes ist die Ahndung mit der Maximalhöhe von 10 Millionen Euro
angesetzt.
Zu den Absätzen 6, 7, 8 und 9
Es wurden redaktionelle Versehen korrigiert.
Zu Artikel 8 Nummer 8 Buchstabe b
Es wird in Artikel 8 Nummer 8 Buchstabe b die Nummer 5 des § 7 Absatz 1 BSI-KritisVO gestrichen, um eine
Trennung des Sektors Finanzwesen vom Sektor Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
zu erreichen.
Zu Artikel 17
Es wurden redaktionelle Versehen korrigiert.
Zu § 5c Absatz 6 (ENWG n.F. aus aktuellem Entwurf NIS-2-Umsetzungsgesetz-IT-Sicherheit im Anlagen-
und Netzbetrieb, Festlegungskompetenz)
Die Änderungen im EnWG sind Folgeänderungen aufgrund der veränderten Regelungssystematik im BSI-Gesetz.
Zu Artikel 25 Nummer 12
Zu § 167 (Katalog von Sicherheitsanforderungen)
Die Änderungen im TKG sind Folgeänderungen aufgrund der veränderten Regelungssystematik im BSI-Gesetz.
2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss
Die Fraktion der CDU/CSU betont, mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in nationales Recht nun ein Projekt
zum Erfolg zu führen, das wegen der Cybersicherheitslage keinen Aufschub mehr erlaube. Auch weil die
Umsetzungsfrist der Richtlinie am 17. Oktober 2024 geendet sei, habe man in Anbetracht einer möglichen Vertragsstrafe
unter Hochdruck arbeiten müssen und dennoch ein gutes Ergebnis erzielt. Man sehe die massiven Bedrohungen
im Cyberraum durch Akteure wie China und deswegen sei es in letzter Konsequenz richtig, dass die
Bundesregierung die Möglichkeit habe, kritische Komponenten zu untersagen, wenn sie die nationale Sicherheit
gefährdeten. Für dieses sensible Thema habe man eine abgewogene Lösung gefunden: Die Liste der kritischen
Komponenten werde durch das BMI im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium erstellt. Die Untersagung
erfolge durch das BMI lediglich im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien. Zukünftig werde das BSI
alle ihm gemeldeten Schwachstellen den Herstellern und Produktverantwortlichen melden. Dies sei richtig und
finde auch die Zustimmung des BSI. Durch den Änderungsantrag würden nun auch die nachgeordneten Behörden
in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtline einbezogen – Ausnahmen hätten eine überaus schlechte
Signalwirkung gehabt. Dass die Bundesverwaltung das ihr 2017 durch den Umsetzungsplan (UP) Bund auferlegte hohe
Schutzniveau bis heute nicht erreicht habe, könne so nicht bleiben und müsse in Zukunft scharf beobachtet
werden. Auch die Rolle des CISO Bund, d. h. die Einführung eines IT-Sicherheitsmanagements und entsprechende
Berichtspflichten, werde durch den Gesetzentwurf entsprechend der Vorgaben der NIS-2-Richtlinie geregelt.
Damit sei der Gesetzentwurf ein großer Schritt nach vorne, wenn auch nicht der letzte, hin zu mehr Cybersicherheit.
Man werbe um Zustimmung.
Die Fraktion der AfD betont, bereits auf die zahlreichen Vorfälle aufmerksam gemacht zu haben, in denen in
jüngerer Zeit Behörden, KRITIS-Betreiber oder auch ganz normale mittelständische Unternehmen
Cyberangriffen ausgesetzt gewesen seien – seien es Flughäfen wie in Hamburg oder in Berlin oder DDoS-Angriffe auf die
Kommunalverwaltung oder Hackerangriffe auf Industriebetriebe. Vor Cyberangriffen sei niemand gefeit. Auch
politische Parteien seien wiederholt angegriffen worden und auch Stadtverwaltungen wie Trier und Ludwigshafen
seien lahmgelegt worden. Der Gesetzentwurf finde einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Erfordernis von
Sicherheitsstandards und dem Schutz kleinerer Unternehmen vor Bürokratisierung. Es sei zu begrüßen, dass
sonstige Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und weniger als 50 Millionen Euro Jahresumsatz von der
Anwendung ausgenommen seien. Man habe bereits darauf hingewiesen, dass nicht erklärbar sei, warum eine
Unterstützungshandlung des BSI gegenüber dem Verfassungsschutz nur in Fällen von Bestrebungen gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung erfolgen solle und nicht bei Fällen von Ausländerextremismus, der sich
gegen Menschen im Ausland richte – also etwa von Grauen Wölfen gegenüber den Türken in der Türkei. Die
Koalitionsfraktionen erstreckten nun mittels des Änderungsantrags den Begriff der Unterstützung nach § 3 Absatz
1 Nummer 18 b BSIG auf alle gesetzlichen Befugnisse des Verfassungsschutzes. An der Stelle erfreue der
erfolgreiche Hinweis, den man in Richtung der Fraktion der CDU/CSU gegeben habe. Auch die Meldung von
Schwachstellen, die das BSI erkannt habe, die aber noch nicht öffentlich bekannt seien, an Hersteller und
Produktionsverantwortliche, sei sinnvoll. Die Fraktion der AfD werde daher in der Sache zustimmen.
Die Fraktion der SPD hebt die Herausforderung, einerseits der aktuellen Cybersicherheitslage Rechnung
getragen zu müssen und andererseits den Zeitdruck aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens hervor.
Man danke daher besonders der Fraktion der CDU/CSU und dem BMI für die intensive und konstruktive
Zusammenarbeit. Im parlamentarischen Verfahren sei nun der Anwendungsbereich des Gesetzes hinsichtlich der
Verwaltung auf die Geschäftsbereichsbehörden ausgeweitet worden. Dies sei folgerichtig, da sich die Behörden des
Bundes die Netze teilten und untereinander wiederum vernetzt seien. Die Untersagungsmöglichkeiten für die
kritischen Komponenten seien durchaus streitbar. Aber durch die Teilung dieses Prozesses in die Erstellung einer
Liste möglicher kritischer Komponenten unter Beteiligung der Ressorts und letzter Entscheidung durch das BMI
über die Untersagung selbst, sei diese Möglichkeit sachgerecht. In diesem Gesetzgebungsverfahren habe das
Parlament bewiesen, wie wichtig es sei, bei der inneren Sicherheit nachzuschärfen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt voran, es sei überfällig, dass dieses Gesetz beschlossen werde.
Die Frist zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie sei bereits im Oktober 2024 abgelaufen. Diese Verzögerung sei
angesichts der Bedrohungslage im Cyberbereich unverantwortlich. Zu kritisieren sei das nicht vorgesehene
Schwachstellenmanagement. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass das BMI tatsächlich von konkreten
Schwachstellen erfahre, sodass die Problematik bei der Nutzung von Schwachstellen bestehen bleibe.
Deutschland sei das weltweit am meisten angegriffene Land im Cyberbereich, was noch weiter zunehmen werde, daher
sei die vorgesehene Regelung unzureichend. Auch werde die Bundesregierung der europarechtlichen Vorgabe der
Unabhängigkeit des CISO Bund nicht gerecht. Zudem gebe es kein echtes KRITIS-Dachgesetz, das den
physischen und digitalen Schutz hinreichend miteinander verknüpfe. Die Fraktion könne diesem Gesetzentwurf daher
nicht zustimmen.
Die Fraktion Die Linke kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Bundesregierung angesichts der großen
sozialen Auswirkungen bei Systemausfällen nicht die Möglichkeit nutze, die Kommunen in den Wirkungskreis
dieses Gesetzes aufzunehmen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages habe ausgearbeitet, dass
diese Einbeziehung im Sinne der NIS-2-Richtlinie wäre und rechtliche Hürden dem nicht entgegenstünden. Dies
sei in der Sachverständigenanhörung ebenfalls deutlich geworden. Die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie sei
dringend nötig und überfällig. Umso fataler sei es, die Kommunen hier nicht einzubinden, da dies im Gesamtgefüge
zu weiteren Sicherheitsrisiken führen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Anknüpfungspunkt für die
Einbeziehung in den Anwendungsbereich nicht die Kritikalität der Unternehmen sei, anstatt auf Beschäftigten-
und Umsatzzahlen abzustellen.
Berlin, den 12. November 2025
Marc Henrichmann
Berichterstatter
Steffen Janich
Berichterstatter
Johannes Schätzl
Berichterstatter
Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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