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Schriftliche Frage 137 von Jan Feser (AfD): Wie viele der vormaligen Empfänger von Bürgergeld-Leistungen, die infolge einer erfolgreichen Vermittlung in Arbeit auch nach einer Frist vo…

dip / schriftliche_frage 12.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 137 von Jan Feser (AfD): Wie viele der vormaligen Empfänger von Bürgergeld-Leistungen, die infolge einer erfolgreichen Vermittlung in Arbeit auch nach einer Frist vo… Frage 137 (Jan Feser, AfD): Wie viele der vormaligen Empfänger von Bürgergeld-Leistungen, die infolge einer erfolgreichen Vermittlung in Arbeit auch nach einer Frist von sechs Monaten noch in der betreffenden Arbeitsstelle beschäftigt sind und die laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) 65 Prozent aller in eine Beschäftigung vermittelten Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch darstellen, haben die betreffende Arbeitsstelle nach einer Frist von zwölf Monaten, 18 Monaten oder 24 Monaten wieder verloren oder eigenmotiviert aufgegeben? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 11. Dezember 2025: Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen zur kontinuierlichen Beschäftigung nach Integrationen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Bei der kontinuierlichen Beschäftigung liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an jedem der sechs Monate nach Integration vor. Aussagen, ob die Tätigkeit beim selben Arbeitgeber ausgeführt wurde, können nicht getroffen werden. Die Betrachtung „keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“ bildet lediglich den Zeitpunkt zwölf Monate nach Integration ab. Die Zeitpunkte 18 und 24 Monate können in der statistischen Berichterstattung nicht ausgewertet werden. Im April 2024 wurden rund 70.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung integriert, davon waren knapp 46.000 bzw. 66 Prozent an jedem der sechs auf den Integrationsmonat folgenden Monatsstichtagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt und waren somit nach der Integration kontinuierlich beschäftigt. Rund 6.000 dieser Personen waren zwölf Monate nach der Integration in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Berichtszeitraum Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung1) kontinuierliche Beschäftigung nach Integration2) Anteil kontinuierliche Beschäftigung an allen Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Prozent kontinuierliche Beschäftigung nach Integration und zwölf Monate nach Integration keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Mai 2023 bis April 2024 (gleitender Jahreswert) 673.323 430.850 64,0 57.909 April 2024  69.555  45.864 65,9  6.224 1) Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind eine Untergröße der Integrationen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). 2) Eine kontinuierliche Beschäftigung nach Integration gemäß § 48a SGB II liegt vor, wenn eine Person eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und an jedem der sechs auf den Integrationsmonat folgenden Monatsstichtage sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis muss nicht mit den später beobachteten identisch sein. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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