Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld (Antwort zu Drs. 21/552)
Text
Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld (Antwort zu Drs. 21/552)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/966
21. Wahlperiode 22.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Andreas Audretsch,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/552 –
Pläne der Bundesregierung zu Veränderungen beim Bürgergeld
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung plant Veränderungen beim Bürgergeld. Die
diesbezügliche Wortwahl reicht von „Das bisherige Bürgergeldsystem gestalten wir zu
einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende um“ (Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD, Z. 501) über „Wir müssen wirklich an die
Substanz des Systems gehen“ (Carsten Linnemann, www.tagesschau.de/inland/inn
enpolitik/buergergeld-reform-debatte-100.html) zu „Ich kann den Begriff
Bürgergeld abschaffen. Das Wort dafür ist schließlich erst mal egal. Uns eint
das Ziel, die Grundsicherung weiterzuentwickeln und treffsicherer zu
machen“ (Bärbel Bas, www.stern.de/politik/deutschland/arbeitsministerin-baerbe
l-bas-fuer-ausnahmen-bei-buergergeld-sanktionen-35776394.html). Vor
diesem Hintergrund begehren die Fragesteller, mehr über die Pläne der
Bundesregierung zu erfahren und Daten abzufragen, die als wissenschaftliche
Grundlage der Reformen dienen könnten.
1. Wie viele Sanktionen wurden jährlich seit 2019 auf Grundlage von § 31
Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgesprochen
(bitte nach Art der Pflichtverletzung differenzieren), und wie stehen
diese im Verhältnis zu allen Leistungsberechtigten?
Zu neu festgestellten Leistungsminderungen nach Minderungsgründen verweist
die Bundesregierung auf die Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur
für Arbeit „Leistungsminderungen (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab
2007)“. Die Veröffentlichung kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo
rmular.html?nn=1524068&topic_f=zr-leistungsminderungen (siehe
Tabellenblatt „Tab 2“).
Ein Verhältnis aus neu festgestellten Leistungsminderungen und
leistungsberechtigten Personen kann nicht dargestellt werden, da eine leistungsberechtigte
Person mit mehreren Leistungsminderungen belegt sein kann. Alternativ wird
auf die Bezugsgröße „Anzahl ELB mit neuer Leistungsminderung im Berichts-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 22. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zeitraum“ verwiesen, die im Tabellenblatt „Tab 2“ der genannten
Veröffentlichung ausgewiesen ist.
2. Welcher prozentuale Anteil an Leistungsberechtigten war im Jahr 2024
mit mindestens einer Sanktion belegt, und wie viel Prozent der
Leistungsberechtigten waren von keiner Sanktion betroffen?
Es wird auf die Leistungsminderungsquote verwiesen, die die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten (ELB) mit mindestens einer Leistungsminderung ins
Verhältnis zu allen ELB setzt. Die Quote kann der Veröffentlichung
„Leistungsminderungen (Monatszahlen)“ entnommen werden (https://statistik.arbeitsagent
ur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524068&
topic_f=leis tungsminderungen, siehe Tabellenblatt „4.
Leistungsminderung_Quote“).
3. Wie viele Leistungsberechtigte im Bürgergeldbezug haben im Jahr 2024
wiederholt zumutbare Arbeitsangebote ohne wichtigen Grund abgelehnt,
und in wie vielen Fällen wurde dies durch Sanktionen gemäß § 31
SGB II geahndet?
Zu Leistungsminderungen nach Minderungsgründen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele Leistungsberechtigte haben im Jahr 2024 eine sogenannte
Totalsanktion nach § 31a Absatz 7 SGB II erhalten, und wie hoch war die
minimale, maximale und durchschnittliche Sanktionslänge und
Sanktionshöhe in diesen Fällen?
5. Wie hoch ist der Anteil an Leistungsberechtigten mit einer sogenannten
Totalsanktion nach § 31a Absatz 7 SGB II an allen
Leistungsberechtigten?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der sogenannten Arbeitsverweigerer-Regelung kann Personen, die
sich bewusst und grundlos weigern, eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit
aufzunehmen und die vorher (innerhalb des letzten Jahres) bereits gegen eine
Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder ihr Arbeitsverhältnis
grundlos gekündigt haben, für bis zu zwei Monate der Regelbedarf im Bürgergeld
komplett entzogen werden (§ 31a Absatz 7, § 31b Absatz 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB II). Der Bundesregierung liegen hierzu keine
validen, vollständigen Daten für alle Jobcenter vor.
6. Was ist unter dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
verwendeten Begriff „vollständiger Leistungsentzug“ (Z. 516) konkret zu
verstehen, inwiefern unterscheidet sich dieses Vorhaben von den bereits
geltenden Totalsanktionen nach § 31a Absatz 7 SGB II?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung mit dem im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten „vollständiger
Leistungsentzug“ (Z. 516) auch eine komplette Streichung der Leistungen für
Unterkunft und Heizung, oder lediglich eine Streichung des gewährten
Regelbedarfs?
8. Plant die Bundesregierung, die im § 31a Absatz 7 SGB II geregelte
Möglichkeit zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs über den derzeit
geltenden Zeitraum hinaus zu verlängern oder auf weitere
Personengruppen oder Pflichtverletzungen auszuweiten?
9. Welche konkreten Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass bei einer vollständigen Streichung des Regelbedarfs gemäß
§ 31a Absatz 7 SGB II das vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) garantierte menschenwürdige
Existenzminimum gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) jederzeit gewahrt bleibt?
Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass bei
Menschen, die arbeiten können und wiederholt zumutbare Arbeit verweigern,
ein vollständiger Leistungsentzug vorgenommen werden soll.
Wie der Auftrag des Koalitionsvertrages umgesetzt werden kann, wird derzeit
geprüft. Bei der Umsetzung werden auch die engen Voraussetzungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu beachten sein.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, die in den § 31 ff. SGB II
vorgesehenen anteiligen Kürzungen des Regelbedarfs im Bürgergeldsystem
auszuweiten, etwa durch die Einführung zusätzlicher Tatbestände für
Pflichtverletzungen, eine Erhöhung der Sanktionshöhe, eine Verlängerung der
Kürzungszeiträume oder eine Verschärfung der Sanktionen bei
Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II, und wenn ja, in welchem konkreten
Umfang, und mit welchem zeitlichen Umsetzungsrahmen?
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor,
Mitwirkungspflichten und Sanktionen im Sinne des Prinzips Fördern und Fordern zu
verschärfen. Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung der Vereinbarungen
aus dem Koalitionsvertrag.
11. Welche belastbaren statistischen Daten über die Häufigkeit und Gründe
der Nichtwahrnehmung von Beratungsterminen durch
Bürgergeldbeziehende liegen der Bundesregierung vor, die die pauschale Aussage von
Bundesministerin Bärbel Bas am Tag der Jobcenter (17. Juni 2025)
stützen, wonach „manche Leistungsberechtigte es mit der Termintreue nicht
so genau nehmen“?
Zu Leistungsminderungen aufgrund von „Meldeversäumnissen“ wird auf die in
der Antwort zu Frage 1 genannte Veröffentlichung verwiesen (siehe
Tabellenblatt „Tab 2“).
12. Mit welchen finanziellen Einsparungen rechnet die Bundesregierung,
wenn ein Terminversäumnis statt mit einer Leistungskürzung von
10 Prozent direkt mit einer Leistungskürzung von 30 Prozent sanktioniert
werden würde, und wie setzen sich diese Einsparungen im Einzelnen
zusammen (z. B. durch geringere Regelleistungszahlungen, geringere
Ausgaben für Bildungsmaßnahmen, höhere Rückforderungen)?
Die Bundesregierung hat bislang keine diesbezüglichen Berechnungen
angestellt. Wie die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode konkret umgesetzt werden können, wird derzeit noch geprüft.
13. Welche quantitativen Daten liegen der Bundesregierung zu finanziellen
Einsparungen im Bundeshaushalt vor, die im Zeitraum der Anwendung
des Vermittlungsvorrangs gemäß § 3 SGB II (bis Ende 2022) erzielt
wurden – gegenüber der Zeit, in der der Vermittlungsvorrang nicht galt und
es ggf. zu Mehrausgaben für Qualifikationsmaßnahmen oder
Leistungszahlungen im Bundeshaushalt kam?
14. Liegen der Bundesregierung Daten vor, mit denen sich der
durchschnittliche Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Sanktionen im
Bereich des SGB II – differenziert nach Art der Sanktion und Tatbestand
gemäß § 31 ff. SGB II – dem jeweiligen Einsparvolumen
gegenüberstellen lässt, und wenn ja, wie hoch war der durchschnittliche zeitliche
Bearbeitungsaufwand je Sanktionstatbestand im Jahr 2024, und wie hoch
waren die damit verbundenen Lohn- bzw. Personalkosten im Verhältnis zur
jeweils festgestellten Einsparung an Regelleistungen?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Daten vor.
15. Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass verschärfte Sanktionen im SGB II nicht zu
existenzbedrohenden Folgen wie Wohnungslosigkeit, Gesundheitsrisiken oder einer
Eskalation familiärer Konflikte führen – insbesondere vor dem
Hintergrund der wiederholt geäußerten Kritik von Fachverbänden wie der
Nationalen Armutskonferenz (NAK) (siehe beispielsweise NAK
Schattenbericht 2025) und der Diakonie Deutschland (siehe beispielsweise
Kurzbewertung der Diakonie zur Bundestagsdrucksache 20/9999), die
solche Risiken bei vulnerablen Gruppen dokumentieren?
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16)
entschieden, dass der Staat verhältnismäßige Leistungsminderungen zur
Durchsetzung von Mitwirkungspflichten einsetzen darf. Mit der Neuregelung der
Leistungsminderungen im Bürgergeld-Gesetz wurden die Vorgaben des BVerfG
gesetzlich umgesetzt (bis dahin galten Übergangsregelungen).
Leistungsminderungen sind seitdem auf maximal 30 Prozent des maßgebenden
Regelbedarfs begrenzt. Minderungen der Kosten der Unterkunft und Heizung
sind gesetzlich ausgeschlossen (§ 31a Absatz 4 Satz 2 SGB II).
Die Verhältnismäßigkeit einer Leistungsminderung muss zudem in jedem
Einzelfall überprüft werden. Neben der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
der dazu führte, dass einer Pflicht nicht nachgekommen wurde, müssen die
Jobcenter darüber hinaus prüfen, ob durch eine Leistungsminderung eine
besondere Härte eintreten kann und somit von einer Minderung abzusehen ist (§ 31a
Absatz 3 SGB II). Dabei ist ggf. auch persönlich anzuhören (§ 31a Absatz 2
SGB II). Holen Menschen ihre Mitwirkung nach oder zeigen sich ernsthaft und
nachhaltig dazu bereit, zukünftig die geforderten Mitwirkungspflichten zu
erfüllen, wird die Minderung vorzeitig beendet.
16. Wie haben sich die Kennzahlen zur Nachhaltigkeit von
Arbeitsvermittlungen im SGB II im Zeitraum von 2015 bis 2024 entwickelt,
insbesondere im Hinblick auf
a) die durchschnittliche Dauer von Beschäftigungsverhältnissen nach
Vermittlung (bitte die Verbleibsermittlung der Förderstatistik der
Bundesagentur für Arbeit nutzen),
b) die Art der aufgenommenen Beschäftigung (z. B. unbefristet,
befristet, sozialversicherungspflichtig, geringfügig, Leiharbeit),
c) die Rückkehrquote in den SGB-II-Leistungsbezug innerhalb von
sechs bzw. zwölf Monaten nach Vermittlung (beispielsweise
Kennzahlen nach § 48a SGB III),
und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen
Entwicklungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit
arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Zeitraum
Dezember 2023 bis November 2024 rund 371 000 bedarfsdeckende
Integrationen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Eine bedarfsdeckende Integration liegt vor, wenn eine
Person drei Monate nach einer Integration keine Leistungen nach dem SGB II
bezieht. Weitere Angaben können nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Weitere Angaben zu Integrationen, darunter auch zur kontinuierlichen
Beschäftigung nach Integrationen, können dem veröffentlichten Produkt „Integrationen
und Verbleib“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.
Tabelle A: Bedarfsdeckende Integrationen von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten (ELB)
Jahressumme insgesamt dar. in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
2015 516 821 445 487
2016 489 056 435 164
2017 506 085 454 665
2018 501 329 452 121
2019 457 591 407 616
2020 369 610 323 536
2021 464 895 415 845
2022 428 029 383 048
2023 378 727 348 982
Gleitende Jahressumme
Dezember 2023 bis November 2024
400 022 371 137
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Informationen zur durchschnittlichen Dauer der Beschäftigungsverhältnisse
nach Vermittlung liegen nicht vor. Eine Differenzierung nach weiteren
Beschäftigungsarten kann nicht vorgenommen werden. Rückkehrquoten können nicht
berechnet werden.
Um den unterschiedlichen Bedarfslagen von ELB Rechnung zu tragen und
ihnen passgenaue Förderangebote zu unterbreiten, ist das vielfältige und sehr
ausdifferenzierte arbeitsmarktpolitische Instrumentenportfolio im Rechtkreis
SGB II sinnvoll und zielführend.
Dabei gibt es Förderangebote, die vorrangig eine unmittelbare Integration in
den ersten Arbeitsmarkt unterstützen, wie z. B. Qualifizierung, Leistungen aus
dem Vermittlungsbudget und die Gewährung von Eingliederungszuschüssen.
Personen, für die eine schrittweise Heranführung an den Arbeitsmarkt
zielführend ist, können beispielsweise mit Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung unterstützt werden. Für sehr arbeitsmarktferne
Leistungsberechtigte stehen Unterstützungsangebote wie die Instrumente des
Teilhabechancengesetzes (§§ 16e und 16i SGB II) und die Ganzheitliche Betreuung
(„Coaching“, § 16k SGB II) zur Verfügung, die vorrangig auf die persönliche und
soziale Stabilisierung sowie den Aufbau und die Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit ausgerichtet sind. Personen mit Sprachbarrieren werden bei der
Zusteuerung in Integrations- und Berufssprachkurse des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge unterstützt.
Die jeweiligen Förderangebote unterscheiden sich dabei hinsichtlich ihrer
Ziele, Zielgruppen und Fördermodalitäten (u. a. Förderhöhe, Förderdauer).
Bei der Bewertung der Wirksamkeit sind diese Aspekte jeweils zu
berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob das jeweilige Förderinstrument vorrangig
die Integration, Teilhabeeffekte, die soziale/persönliche Stabilisierung und/oder
die Verringerung der Hilfebedürftigkeit unterstützt. Wissenschaftliche
Erkenntnisse haben beispielsweise Folgendes gezeigt:
Die Teilnahme an einer geförderten beruflichen Weiterbildung oder anderen
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (bspw. Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung bei einem Träger oder einem Arbeitgeber) verbessert
die Beschäftigungschancen von SGB-II-Leistungsbeziehenden langfristig und
führt zu stabileren Erwerbsintegrationen.
Hinsichtlich der Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten von besonders
arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten hat das Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) in seiner Evaluation der Förderleistungen nach den
§§ 16e und 16i SGB II bestätigt, dass die Zielgruppen dieser Förderleistungen
weitgehend zuverlässig erreicht werden und die Leistungen eine positive
Wirkung hinsichtlich Teilhabe und Eröffnung von Beschäftigungschancen haben.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entwicklung der verfügbaren Daten zur Nachhaltigkeit von Arbeitsvermittlungen
von SGB-II-Leistungsbeziehenden – insbesondere hinsichtlich
Verbleibdauer in Beschäftigung, Qualität des Arbeitsverhältnisses und Rückfällen
in den Leistungsbezug – seit 2015, und inwiefern sieht sie diese
Entwicklungen als fachliche Rechtfertigung für die Wiedereinführung des
Vermittlungsvorrangs?
18. Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um im
Rahmen der geplanten Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs
sicherzustellen, dass kurzfristige Vermittlungen in Erwerbstätigkeit nicht
zulasten nachhaltiger Arbeitsmarktintegration durch
Qualifizierungsmaßnahmen oder lebenslagenorientierte Förderangebote erfolgen –
insbesondere bei Personen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf?
19. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse oder empirischen Daten liegen
der Bundesregierung zu den Risiken eines Vermittlungsvorrangs nach § 3
SGB II für Personen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen vor –
insbesondere für Langzeitarbeitslose, Alleinerziehende oder Menschen mit
familiären Pflegeverpflichtungen –, und inwiefern werden diese bei der
(geplanten) Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs berücksichtigt?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung der Vereinbarungen aus dem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode. Die Prüfung berücksichtigt die
zur Verfügung stehenden Daten und Informationen, wie die Arbeiten des IAB
(z. B. IAB-Stellungnahme 5-2021, S. 24 f.).
20. Wie viele Verdachtsfälle auf organisierten oder bandenmäßigen
Leistungsmissbrauch im Bereich des Bürgergeldes (SGB II) wurden im
Zeitraum von Januar 2023 bis Mai 2025 gemeldet – insbesondere im
Zusammenhang mit mutmaßlich mafiösen oder strukturell organisierten
Tätergruppen –, wie viele davon bestätigten sich nach behördlicher Prüfung
oder strafrechtlicher Verfolgung, und welche Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung zu den typischen Vorgehensweisen dieser Fälle vor?
Daten über typische Vorgehensweisen beim bandenmäßigen
Leistungsmissbrauch liegen nicht vor. Seit einigen Jahren stellen die Jobcenter – überwiegend
in städtischen Ballungsgebieten – jedoch bandenmäßigen Leistungsmissbrauch
fest. Dabei treten häufig Personen bzw. organisierte Personengruppen als
Arbeitgeber oder Vermieter, ggf. auch in beiden Rollen zugleich, auf, die von teils
rechtswidrig erlangten SGB-II-Leistungen an EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
profitieren. Berichtet wird, dass betroffene Menschen Sozialleistungen an
kriminell organisierte, oft menschenhandelsähnliche Strukturen abführen müssten,
die teilweise auch Einreise und Unterbringung organisierten. Auch wird von
fingierten Arbeitsverhältnissen und illegaler Beschäftigung sowie von
ausbeuterischen Beschäftigungs- und Wohnverhältnissen berichtet. Dabei würden
minderwertige Wohnungen in abgenutzten Immobilen mit erheblichem
Sanierungsstau („Schrottimmobilien“) zu überteuerten, aber sozialrechtlich
angemessenen Mieten an Bürgergeldbeziehende vermietet, die nach geltendem Recht
von den Jobcentern erstattet werden müssen.
Die nachfolgenden Darstellungen und Übersichten beziehen sich auf die 300
als gemeinsame Einrichtungen organisierten Jobcenter (gE) und enthalten deren
operative Fallzahlen der Jahre 2023, 2024 und (bis einschließlich Mai) 2025.
Die 104 kommunal organisierten Jobcenter (zugelassene kommunale Träger –
zkT) fallen unter die Aufsicht der Länder, daher liegen Daten aus den zkT der
Bundesregierung nicht vor.
Die gE ordnen ein Verfahren ausschließlich dann dem bandenmäßigen
Leistungsmissbrauch zu, wenn bei nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern
ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit fingiert wird, um den
gesetzlichen Ausschlusstatbestand nach § 7 SGB II zu umgehen. Alle anderen
Fälle, die im Zusammenhang mit organisierten Tätergruppen stehen, werden
nicht separat als bandenmäßiger Leistungsmissbrauch erfasst.
Die Strafverfolgungsbehörden unterrichten die Jobcenter nicht in jedem Fall
über den Ausgang eines Strafverfahrens. Tabelle D enthält daher nur diejenigen
abgegebenen Fälle, bei denen die gE eine Mitteilung über den Ausgang des
Verfahrens erhielten.
Die Tabellen stellen damit – auch mit Rücksicht auf die hohe Dunkelziffer
nicht erfasster Fälle – keine umfassende Übersicht über Fälle von
bandenmäßigen Leistungsmissbrauch dar.
Tabelle B: Erfasste Fälle von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch in
gemeinsamen Einrichtungen (gE)
Bandenmäßiger Leistungsmissbrauch gE 2023 2024 2025 (bis Mai)
neue Verfahren 229 421 195
erledigte Verfahren 215 421 225
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Tabelle C: Verfahrensausgänge der von gemeinsamen Einrichtungen (gE)
erfassten und erledigten Verfahren
Verfahrensausgang gE 2023 2024 2025 (bis Mai)
Abgabe an Zollverwaltung 68 72 64
Strafanzeige 52 209 96
kein Straftatverdacht 35 74 16
anderes Verfolgungshindernis 6 4 3
keine Ordnungswidrigkeit 10 16 11
OWi verjährt 6 8 14
Verfahren eingestellt nach § 47 Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
15 11 6
Verwarnung ohne Verwarnungsgeld 13 8 10
Verwarnung mit Verwarnungsgeld 3 5 0
Bußgeld 7 14 5
gesamt 215 421 225
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Tabelle D: Strafrechtliche Verfahrensausgänge nach Rückmeldung der
Staatsanwaltschaften an die gemeinsamen Einrichtungen (gE)
Verfahrensausgang StA 2023 2024 2025 (bis Mai)
Einstellung ohne nähere Angabe 3 1 1
§ 153 der Strafprozessordnung (stopp) 8 11 1
§ 153a StPO 3 2 0
§ 154 StPO 11 10 0
§ 170 II StPO 13 9 0
Geldstrafe 6 3 0
gesamt 44 36 2
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
21. Welche konkreten Maßnahmen zur Missbrauchskontrolle im Bereich des
SGB II setzen Jobcenter derzeit ein – etwa in Form von
Datenabgleichen, persönlichen Vorsprachen, Vor-Ort-Prüfungen, Hausbesuchen oder
Zusammenarbeit mit anderen Behörden –, auf welcher rechtlichen
Grundlage erfolgen diese Maßnahmen jeweils, und in welchem Umfang
wurden sie in den Jahren 2023 und 2024 durchgeführt?
Leistungsmissbrauch wird von den Jobcentern regelmäßig durch folgende
Maßnahmen festgestellt:
a. Prüfung der Antragsunterlagen (§§ 20, 21 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB X)
b. Auswertung der Informationen aus dem automatisierten Datenabgleich
(§ 52 SGB II)
c. Außendienst (§ 6 SGB II)
d. Identitätsprüfung (§§ 20, 21 SGB X, § 37 SGB II)
e. Abruf von Kontostammdaten (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung)
f. Abruf von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister, Melderegister und
Ausländerzentralregister (§ 52a SGB II)
g. Abruf von Daten aus dem Datenbestand der Deutschen Rentenversicherung
(eSolution) (§§ 67d, 79 SGB X)
h. Auswertung von Hinweisen Dritter (z. B. anonyme Anzeigen) (§§ 20, 21
SGB X)
i. Auswertung von Hinweisen anderer Behörden (z. B. Hauptzollämter)
(§§ 20, 21 SGB X, § 50 Absatz 1 SGB II)
Der Bundesregierung liegen lediglich Erkenntnisse aus dem automatisierten
Datenabgleich (Buchstabe b) für die 300 gE vor. Erkenntnisse über den
Umfang von Maßnahmen der individuellen Fallbearbeitung nach Buchstabe a
sowie den Buchstaben c bis i liegen der Bundesregierung nicht vor.
Datenabgleiche gemäß Buchstabe b werden in den gE regelmäßig zwölf Mal jährlich
durchgeführt. Die gE überprüften im Jahr 2023 1,4 Millionen
Überschneidungsmitteilungen und im Jahr 2024 1,3 Millionen
Überschneidungsmitteilungen. Erkenntnisse der zkT liegen der Bundesregierung nicht vor.
22. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen der Anzahl
und dem Umfang nachgewiesener systematischer
Leistungsmissbrauchsfälle im SGB II seit 2023 einerseits und dem mit deren Aufdeckung
verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwand andererseits – insbesondere
im Hinblick auf Personaleinsatz, Prüfverfahren,
Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Durchsetzung von Bußgeldern?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Verwaltungsaufwand
der Jobcenter, der durch die Missbrauchsbekämpfung entsteht, vor. Die
Jobcenter sind als Sozialleistungsträger dafür verantwortlich, ihre Leistungen
rechtmäßig zu erbringen und Anträge auf Leistungen entsprechend zu prüfen.
Die in der Antwort zu Frage 21 gelisteten Maßnahmen dienen insoweit nicht
isoliert der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und werden daher nicht
einzeln als solche erfasst. Entsprechend ist auch eine Bewertung von Aufwand
und Nutzen nicht möglich.
23. Wie viele Überschneidungsmitteilungen nach § 52 SGB II wurden den
Jobcentern in den Jahren 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt, und wie
verteilen sich diese auf die verschiedenen Datenquellen?
Die folgende Übersicht enthält die Anzahl der Überschneidungsmitteilungen
nach Einkommens-/Vermögenssachverhalten, die die Bundesagentur für Arbeit
in den Jahren 2023 und 2024 zur Überprüfung an die gE übermittelte.
Tabelle E: Überschneidungsmitteilungen nach Einkommens-/
Vermögenssachverhalten
Sachverhalt 2023 2024
Einkommen aus Beschäftigung 883 200 705 614
Leistungen der Arbeitsförderung 278 870 182 279
Renteneinkünfte 178 780 236 668
Kapitalerträge/Vermögen 78 138 188 150
Doppelbezug von Grundsicherungsleistungen 21 677 20 741
gesamt 1 440 665 1 333 452
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
24. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2023 und 2024 durch die
Überschneidungsmitteilungen nach § 52 SGB II Überzahlungen
festgestellt, die zu Rückforderungen führten (bitte nach Überzahlung wegen
nicht angegebener Beschäftigung, Überzahlung wegen nicht angegebener
Kapitalerträge, Überzahlung wegen nicht korrekt angegebenen
Vermögens oder anderer Gründe aufschlüsseln; bitte auch Angaben zur
sogenannten Rückforderungsquote hinzufügen)?
Die folgende Übersicht enthält die Anzahl der Überzahlungsfälle, die die gE
aufgrund von Informationen aus dem automatisierten Datenabgleich in den
Jahren 2023 und 2024 feststellten, differenziert nach Einkommens-/
Vermögenssachverhalten, sowie die jeweilige Rückforderungsquote (Anteil der
festgestellten Überzahlungen an den abschließend bearbeiteten
Überschneidungsmitteilungen).
Tabelle F: Überzahlungsfälle nach Einkommens-/Vermögenssachverhalten
Sachverhalt ÜZ-Fälle
2023
Rückf.-quote
2023
ÜZ-Fälle
2024
Rückf.-quote
2024
Einkommen aus Beschäftigung 70 765 8,2 69 561 9,3
Leistungen der Arbeitsförderung 3 435 1,3 3 526 2,0
Renteneinkünfte 729 0,9 1 560 1,2
Kapitalerträge/Vermögen 658 0,4 940 0,4
Doppelbezug von Grundsicherungsleistungen 161 0,8 234 1,2
gesamt 75 748 5,4 75 821 5,8
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
25. Wie hoch war der prozentuale Anteil von Leistungsberechtigten, die in
den Jahren 2023 und 2024 eine Rückforderung infolge einer
Überschneidungsmitteilung nach § 52 SGB II erhielten, an allen
Leistungsberechtigten?
Aus den Auswertungen zum Datenabgleich geht nicht hervor, von wie vielen
Personen Leistungen zurückgefordert wurden. Es ist denkbar und auch
naheliegend, dass die gE bei einzelnen Leistungsberechtigten mehrere Überzahlungen
festgestellt haben.
Unter der Annahme, dass sämtliche Überzahlungen unterschiedliche
Leistungsberechtigte betrafen, beträgt der prozentuale Anteil der Rückforderungen an
den von den gE betreuten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den Jahren
2023 und 2024 jeweils 2,5 Prozent bzw. bei 1,8 Prozent in Bezug auf die
Regelleistungsberechtigten.
26. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2023
sowie 2024 die Summen der Rückforderungen aufgrund eingegangener
Hinweise darauf, dass SGB-II-Beziehende Vermögen oder
Zusatzeinkünfte nicht ordnungsgemäß angegeben hätten?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
27. Liegen der Bundesregierung die Ergebnisse der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 bereits vor, und wann ist mit einem
Entwurf für ein Regelbedarfsermittlungsgesetz auf Grundlage dieser Daten
zu rechnen?
Die ersten Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023
werden voraussichtlich im vierten Quartal 2025 durch das Statistische
Bundesamt (StBA) veröffentlicht. Ein konkreter Zeitplan für die Neuermittlung der
Regelbedarfe auf Basis von Sonderauswertungen des StBA zur EVS 2023 liegt
deshalb noch nicht vor.
28. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung von
Wohlfahrtsverbänden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, dass die
aktuellen Regelsätze das soziokulturelle Existenzminimum nachweislich
nicht abdecken?
Aus Sicht der Bundesregierung ergibt sich aus den in der Fragestellung
erwähnten Einschätzungen keine nachweisliche Unterdeckung. Die Leistungen
der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das soziokulturelle
Existenzminimum.
29. Plant die Bundesregierung bei der im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vorgesehenen Änderung des Anpassungsmechanismus der
Regelsätze (Z. 521), auch zukünftig die Inflation zu berücksichtigen, die
ab dem Zeitpunkt der zuletzt berücksichtigten statistischen Daten (bisher
Juni des Vorjahres) bis zum Ende des Geltungszeitraums der Regelsätze
(Dezember eines Jahres) auftritt, und wenn nein, wie plant die
Bundesregierung, eine faktische Unterschreitung des Existenzminimums durch
unterjährige Inflation zu vermeiden?
Über die konkrete Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21.
Legislaturperiode hinsichtlich des Anpassungsmechanismus der Regelbedarfe ist noch
nicht entschieden.
30. Vor dem Hintergrund der aktuellen Nachweispflichten zur Feststellung
der Bedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7
Absatz 3 SGB II – insbesondere für Lebensgefährten und volljährige
Kinder unter 25 Jahren –, welche konkreten Maßnahmen zur
Bürokratieentlastung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren plant die
Bundesregierung im Rahmen des Bürgergeldes, etwa durch digitalisierte
Verfahren?
Die Bundesregierung plant derzeit keine mit Blick auf die konkrete
Fragestellung über die Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode
hinausgehenden Maßnahmen. Wie die Vereinbarungen aus dem
Koalitionsvertrag konkret umgesetzt werden können, wird derzeit noch geprüft.
31. Plant die Bundesregierung Verbesserungen der Erwerbsanreize durch
Änderungen bei den Anrechnungsregeln, und wenn ja, in welchem
Umfang, und zu welchem Zeitpunkt ist eine entsprechende Anpassung
vorgesehen?
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die
Regelungen zu den Freibeträgen auf Erwerbseinkommen zu reformieren und die
Transferentzugsraten in den Leistungssystemen besser aufeinander
abzustimmen. Über die konkrete Umsetzung dieser Vereinbarung ist noch nicht
entschieden.
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ISSN 0722-8333]
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