Schriftliche Frage 90 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Familienrecht in Bezug auf intergeschlechtliche Eltern, und inwiefern wird di…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 90 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Familienrecht in Bezug auf intergeschlechtliche Eltern, und inwiefern wird di…
Frage 90 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Familienrecht in Bezug auf intergeschlechtliche Eltern, und inwiefern wird die Bundesregierung bei den bevorstehenden Reformen des Familienrechts der Empfehlung CM/ Rec(2025)7 des Ministerkomitees des Europarates über die Gleichberechtigung intergeschlechtlicher Menschen des Europarates Rechnung tragen, wonach die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen sollten, „um die vielfältigen Hürden zu beseitigen, denen intergeschlechtliche Eltern in Bezug auf ihre Elternschaft gegenüberstehen, insbesondere hinsichtlich ihrer unverzüglichen rechtlichen Anerkennung und Eintragung als Eltern“?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 3. Dezember 2025:
Die Empfehlung des Europarats CM/Rec(2025)7 ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des internationalen Schutzes intergeschlechtlicher Menschen, enthält aber keine Definition der Elternschaft oder das Gebot, bei der abstammungsrechtlichen Zuordnung der Elternschaft auf das Geschlecht als Kriterium zu verzichten. Hat eine intergeschlechtliche Person ein Kind geboren, kann sie dem Kind entsprechend § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugeordnet werden. Hat sie das Kind mit ihrem Samen gezeugt, kann sie dem Kind unter den Voraussetzungen des § 1592 BGB zugeordnet werden. Im Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, sich bei Reformen des Familienrechts vom Wohl des Kindes leiten zu lassen. Die Bundesregierung wird sorgfältig prüfen, ob und welche Änderungen und Klarstellungen im Familienrecht erforderlich sind. Die Empfehlung des Europarates wird in die Prüfung einbezogen.
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