Schriftliche Frage 114 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Möchte die Bundesregierung auf europäischer Ebene eine Stärkung der horizontalen Ebene und der damit einhergehenden Standardisierung bei der…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 114 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Möchte die Bundesregierung auf europäischer Ebene eine Stärkung der horizontalen Ebene und der damit einhergehenden Standardisierung bei der…
Frage 114 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Möchte die Bundesregierung auf europäischer Ebene eine Stärkung der horizontalen Ebene und der damit einhergehenden Standardisierung bei der nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/988 durch eine Reform des Produktsicherheitsgesetzes im sprachlichen Bereich erreichen, und wenn ja, wie, und plant sie, sich in der EU in diesem Zuge für einen barrierefreien Zugang bei der Produktsicherheit einzusetzen, wenn ja, wie?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 1. Dezember 2025:
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (EU-Produktsicherheitsverordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht. Sie ist seit dem 13. Dezember 2024 direkt und unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Zur Durchführung der EU- Produktsicherheitsverordnung sind im deutschen Recht entsprechende Regelungen im Produktsicherheitsgesetz zu treffen. Die EU- Produktsicherheitsverordnung gibt den Mitgliedstaaten u. a. auf, die Sprache festzulegen, in denen Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise bereitgestellt werden. Im Produktsicherheitsgesetz erfolgt insofern die Festlegung der deutschen Sprache. Darüber hinausgehende nationale Gestaltungsspielräume bestehen nicht; das Binnenmarktrecht lässt abweichende nationale Regelungen nicht zu. Informationen zur Produktsicherheit müssen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen zugänglich sein. In Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/988 wird festgelegt, dass Wirtschaftsakteure die Informationen zu Produkten zusätzlich in digitaler Form bereitstellen können. Dies hat auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten zu erfolgen. Auch in anderen Vorschriften wurden durch die Verordnung (EU) 2023/998 die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Da die Verordnung direkt in allen Mitgliedstaaten gilt, ist eine zusätzliche Umsetzung durch das Produktsicherheitsgesetz nicht erforderlich.
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