Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2511
21. Wahlperiode 03.11.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und
weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit,
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135
vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen
Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr
gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/988).
Die Verordnung (EU) 2023/988 trat gemäß ihrem Artikel 52 am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie
gilt seit dem 13. Dezember 2024. Das Produktsicherheitsgesetz wird durch diesen
Gesetzentwurf so geändert, dass zukünftig die Durchführungsbestimmungen der
Verordnung (EU) 2023/988 im Produktsicherheitsgesetz enthalten sind.
Am 13. Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist,
aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988.
Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
worden ist, dient momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG
und muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung
dienen.
Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an die
Sicherheit verwendungsfertiger Produkte, die nicht unter die Verordnung (EU)
2023/988 fallen und die auch nicht durch speziellere Vorschriften der
Europäischen Union harmonisiert sind, wenn diese Produkte im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet
werden.
Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit
den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung
der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und
das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln,
Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen,
Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für
umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regeln.
B. Lösung
Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung
der Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um
Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung
der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die
Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des
Weiteren wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert.
Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln
verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu
bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren
tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die
Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales
Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die
Richtlinie 87/357/EWG mit Wirkung zum 13. Dezember 2024 aufgehoben. Die
Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand
begründet, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet,
geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/988
entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Aufwand aus
den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes hinausgeht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die
Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die
Verordnung (EU) 2023/988 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den
bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des
Produktsicherheitsgesetzes hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für
die neuen Bußgeldtatbestände des § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes
nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener
Ressourcen gedeckt. Klarstellende Regelungen, wie beispielsweise § 25 Absatz 3 des
Produktsicherheitsgesetzes, verursachen bei den ausführenden
Marktüberwachungsbehörden keinen neuen zusätzlichen Aufwand (sog. Sowieso-Kosten).
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für
etwaige strafrechtliche Verfahren im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes sind
vernachlässigbar.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und
weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 10. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und
weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1 Zweck und Anwendungsbereich“.
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise“.
c) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung“.
2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:
„§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden genannten Richtlinien und ist anzuwenden,
wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien auf dem
Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden:
1. Richtlinie 75/324/EWG betreffend Aerosolpackungen,
2. Richtlinie 2000/14/EG betreffend die Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen,
3. Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen,
4. Richtlinie 2009/48/EG betreffend die Sicherheit von Spielzeug,
5. Richtlinie 2013/53/EU betreffend Sportboote und Wassermotorräder,
6. Richtlinie 2014/29/EU betreffend einfache Druckbehälter,
7. Richtlinie 2014/33/EU betreffend Aufzüge,
Anlage 1
8. Richtlinie 2014/34/EU betreffend Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung
in explosionsgefährdeten Bereichen,
9. Richtlinie 2014/35/EU betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
10. Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte.
(2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2023/988. Dieses Gesetz gilt auch für das Ausstellen von solchen Produkten.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem
anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verwendungsfertige Produkte auf dem Markt
bereitgestellt oder ausgestellt werden, die nicht der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen und die auch nicht
durch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten
regeln, harmonisiert sind.
(4) Dieses Gesetz ist, soweit es nicht der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, nicht
anzuwenden auf
1. Antiquitäten,
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden
müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend
unterrichtet,
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
und
4. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung
gefährlicher Güter, sofern diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
(5) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone anzuwenden.
(6) Dieses Gesetz ist im Übrigen anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte
auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit nicht in anderen
Rechtsvorschriften, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, entsprechende oder weitergehende
Vorschriften vorgesehen werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls
zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt,
um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
4. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum
Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
5. bestimmungsgemäße Verwendung
a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr
bringt, vorgesehen ist oder
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt,
6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom
Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der
einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses
Gesetzes wahrzunehmen,
7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden
Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union
festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben,
8. Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt
einführt,
9. Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt; dabei
werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt,
10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der
Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der
Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren
Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht,
auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,
11. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis
erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
12. Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt
bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
13. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU) Nr. 1025/2012,
14. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder
herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke
vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges
Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts
beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
15. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt,
16. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt,
ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,
17. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich
Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
18. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben
nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der
Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis
erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union notifiziert worden ist oder
b) die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte
Stelle mitgeteilt worden ist,
19. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle
Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von
Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
20. Produkt ein Gegenstand, der durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist,
21. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht,
und der Schwere des möglichen Schadens,
22. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette
befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird,
23. Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten
Produkts abzielt,
24. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass weitere
Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt auch, wenn
a) alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person in den Verkehr
gebracht werden,
b) es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder
c) es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der
bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
25. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person,
die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
26. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler oder jede andere natürliche oder
juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren
Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften
unterliegt.
(2) Soweit dieses Gesetz der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, sind bei seiner
Anwendung die Begriffsbestimmungen nach der Verordnung (EU) 2023/988 maßgeblich. Davon abweichend
gilt Absatz 1 Nummer 23 auch für Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2023/988.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei
bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen
nicht gefährdet.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz1 oder 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988
nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es
diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende
Übereinstimmung hergestellt ist.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „oder Absatz 2“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine
gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der
Verordnung (EU) 2016/425, nach der Verordnung (EU) 2016/426, nach der Verordnung (EU) 2023/988 oder
nach der Verordnung (EU) 2023/1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter
Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.“
5. § 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische
Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU)
2023/988 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der die
Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die technische
Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig
entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder
rückgängig gemacht.“
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise
Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher Sprache abzufassen:
1. die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU)
2023/988,
2. die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/988,
3. die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2023/988,
4. die Informationen nach Artikel 21 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988,
5. die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2023/988.“
7. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das
Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden ermächtigt, jeweils für
Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten
Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen.“
bb) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ das Inverkehrbringen von Produkten oder das Bereitstellen von Produkten auf dem
Markt,“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Beschränkung und das Verbot der Bereitstellung sowie des Inverkehrbringens von
Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für
Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte
darstellen.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 7 wird gestrichen.
10. § 20 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang
II der Verordnung (EU) 2016/425 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung
(EU) 2016/426 oder nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230
oder nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/988 entspricht,“.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die GS-Stelle muss ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten im Sinne von § 13 Absatz 5 und 6
grundsätzlich auch im Sitzland der GS-Stelle durchführen; § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.“
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für diese Konformitätsbewertungsstellen gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Voraussetzung für
die Benennung ist, dass
1. eine grenzüberschreitende Behördenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und
2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen der
grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Nummer 1 erfüllt sind.
In der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 müssen geregelt sein:
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6,
2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis,
das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone
durchgeführt wird, und
3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.“
12. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens kann nur durch eigenes Personal der GS-Stelle,
das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden.“
13. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn
1. die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,
2. die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,
3. die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder
4. die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.“
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen in
anderen Rechtsvorschriften angewendet, so sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften
zuständigen Behörden auch für die Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988
zuständig, sofern nichts anderes bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, sofern die Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065
angewandt werden.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Marktüberwachungsbehörden der Länder gehen bei den Stichproben nach Artikel 11
Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen der Marktüberwachung von Produkten je
Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus.
(3) Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen im Sinne von Artikel 3
Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988 folgende Anordnungen zu erteilen, wenn gefährliche
Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/988 auf Online-Marktplätzen
angeboten werden:
1. bestimmte Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen,
2. den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren oder
3. einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3
ersetzt:
2. „ einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 oder
3. die Untersagung der Ausstellung eines Produktes, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 5
Satz 1 nicht erfüllt sind.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8 und die Angabe „§ 6 oder“ wird gestrichen.
g) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe „4, 5 und 7“ wird durch die Angabe „5, 6 und
8“ ersetzt.
h) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988
unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 auf
nationaler Ebene und nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter die Verordnung (EU) 2023/988
fallenden Produkte verlangen. Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/515 Anwendung.“
15. § 27 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit
1. die Mitglieder des Ausschusses und
2. für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.“
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine
Aufschrift auf einem Produkt anbringt,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „5 oder 7“ durch die Angabe „6 oder 8“ ersetzt.
dd) In den Nummern 12 und 13 wird jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom
10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig durchführt oder eine technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstellt,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine technische Unterlage auf dem
neuesten Stand ist,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn
Jahre bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
4. entgegen Artikel 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder
ein dort genanntes Element zur Identifizierung trägt oder eine dort genannte Information auf der
Verpackung oder in einer Unterlage angegeben wird,
5. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 11 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,
6. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Nummer 1 oder entgegen Artikel 11
Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Nummer 2 nicht gewährleistet, dass einem Produkt eine
Anweisung und eine Sicherheitsinformation beigefügt sind,
7. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Korrekturmaßnahme
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
8. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen Artikel 22 Absatz 12
Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1
Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis, dass ein Produkt ein gefährliches
Produkt ist, unterrichtet,
10. entgegen Artikel 9 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Wirtschaftsakteure,
verantwortlichen Personen oder Anbieter von Online-Schnittstellen über festgestellte
Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden,
11. entgegen Artikel 9 Absatz 11 einen Kommunikationskanal nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes einrichtet,
12. entgegen Artikel 9 Absatz 12 ein Beschwerdeverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
13. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
15. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
16. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,
17. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass die Marktüberwachungsbehörden unterrichtet
werden,
18. entgegen Artikel 11 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in
Verbindung mit Unterabsatz 2, oder entgegen Artikel 15 Absatz 4 eine dort genannte Kopie oder
Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
19. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine
Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
20. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 36 Absatz 1, nicht sicherstellt, dass die Verbraucher unterrichtet werden,
21. entgegen Artikel 12 Absatz 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
22. entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
23. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 23 Absatz 3 zuwiderhandelt,
24. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
25. als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 16 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines
Produktes macht,
26. entgegen Artikel 19 Buchstabe a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nummer 3 ein Produkt auf
dem Markt bereitstellt,
27. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 nicht dafür
sorgt, dass ein Unfall gemeldet wird,
28. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht, nicht richtig
oder nicht vor dem Anbieten eines Produktes benennt,
29. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe c einen Produktrückruf behindert,
30. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
31. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe g den Zugang zu Schnittstellen nicht
gestattet oder
32. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe i die Extraktion von Daten nicht
ermöglicht.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Nummer 13 Buchstabe a“ wird durch die
Angabe „13 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 7 und 19“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
17. In § 29 wird die Angabe „Nummer 13 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 Buchstabe a oder Absatz 2
Nummer 7 oder 19“ ersetzt.
18. Nach § 29 wird der folgende Abschnitt 8 eingefügt:
„Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 30
Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar
erklärt, sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 und von Straftaten nach § 29, die bis
zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 4
Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches die zum
Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
1. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine
Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
2. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift
der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.“
Artikel 2
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Die BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021
(BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen Artikel 3
Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt,“
2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Es ist ferner verboten, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich
im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17.
Januar 2024 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.“
3. § 38 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen
Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige
Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese
Erzeugnisse gelten, eingehalten werden,“
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte
mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften in
diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht
auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse geltende Vorschriften.“
4. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung
der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
1. dieses Gesetzes,
2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch
angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes
vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse im Internet anbieten.“
b) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die betroffenen Erzeugnisse.“
5. § 39a Absatz 2 wird gestrichen.
6. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller
eines Erzeugnisses oder ein anderer für ein Erzeugnis nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlicher
über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, oder eine
Probenahme zu unterrichten ist.“
7. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt:
„§ 53
Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen
nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56
gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes
ergibt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das
Verbringen von bestimmten Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei
Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
8. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „kosmetischen Mitteln,“ durch die Angabe „kosmetischen Mitteln
oder“ ersetzt und wird die Angabe „oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten“ gestrichen.
9. In § 56 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe vor Buchstabe a durch die folgende Angabe ersetzt:
1. „ die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von“.
10. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen
Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(5) Für Erzeugnisse, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten
Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes,
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
treten.“
c) Absatz 8 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder
b) Erzeugnissen
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,“.
11. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
c) In Nummer 17 wird die Angabe „auch in Verbindung mit Absatz 2,“ gestrichen.
12. In § 64 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten“
gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei
informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2. Produkte, die dem Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988 unterfallen (Produkte).“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes und der
Verordnung (EU) 2023/988,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe „Produkt“ ersetzt.
cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Verbraucherprodukten“ durch die Angabe
„Produkten“ ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „Verbraucherprodukte“ durch die Angabe „Produkte“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder
Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit
nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der
auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, und
2. jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund anderer bundesrechtlicher
oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt,
die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke
oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der
Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des
Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde
unterstellt ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe „Produkt“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe „Produkt“ und die Angabe
„Verbraucherproduktes“ durch die Angabe „Produktes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „gilt“ durch die Angabe „gilt,“ ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-
Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 20.
Juni 2019“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über
digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)“ durch die Angabe „in
der Fassung vom 19. Oktober 2022“ ersetzt.
c) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2022/2065“ die
Angabe „in der Fassung vom 19. Oktober 2022“ eingefügt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom
10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 22 Absatz 7 nicht mindestens das Safety-Gate-Portal verwendet,
2. entgegen Artikel 22 Absatz 8 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet oder
3. entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder nicht richtig
strukturiert.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „der“ durch die Angabe „des“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „Absätze“ durch die Angabe „Absatzes“ ersetzt und wird
nach der Angabe „11 und“ die Angabe „des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 und“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe b wird die Angabe „Absätze“ durch die Angabe „Absatzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „15 und“ die Angabe „des Absatzes 5a
Nummer 2 und“ eingefügt.
f) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
„(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen
der Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6
Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen
des Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die
juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“
g) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 und in Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 4 Buchstabe a
und des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33“ durch die Angabe „Nummer 4
Buchstabe a, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 und des Absatzes 5a“
ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des 14. auf die Verkündung folgenden Tages] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; L 220 vom 20.8.1978, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2037
vom 21. November 2016 (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11) geändert worden ist
2. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und
Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; L 311 vom 12.12.2000, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243
vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024 (ABl. L 908 vom 20.3.2024, S. 1) geändert worden ist
4. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der
Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
6. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl.
L 170 vom 30.6.2009, S. 1; L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/903 vom 3. Juni 2021
(ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 110) geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen
Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September
2015 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist
8. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und
Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9)
9. Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45)
10. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251)
11. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309)
12. Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357)
13. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L
157 vom 23.6.2015, S. 112)
14. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche
Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)
15. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung
gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)
16. Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige
Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)
17. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die
Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und
(EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
18. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022,
S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)
19. Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine
Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU)
2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1; L 90192 vom
19.12.2023, S. 1)
20. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur
Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl.
L 165 vom 29.6.2023, S. 1; L 169 vom 4.7.2023, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai
2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die
wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt
bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EU) 2023/988). Diese Verordnung trat gemäß Artikel 52
VO (EU) 2023/988 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland. Am 13. Dezember
2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Das
Produktsicherheitsgesetz muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die bisher dieser Umsetzung dienten. Zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 sind im deutschen Recht entsprechende Regelungen im
Produktsicherheitsgesetz zu treffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie
2001/95/EG und muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung dienen. Es wird
zukünftig die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) 2023/988 enthalten.
Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an sichere Produkte, die im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit keine
spezielleren Vorschriften vorliegen.
Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen zum
Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das
Bereitstellen und das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern,
Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie
die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten
und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regeln.
Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG in nationales Recht
umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 87/357/EWG des Rates wurde die Richtlinie mit Wirkung zum 13. Dezember 2024 aufgehoben.
Die neue EU-Produktsicherheits-Verordnung enthält in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f und i das an die Unternehmer gerichtete Gebot, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen. Bei der
Beurteilung, ob ein Produkt sicher ist, ist unter anderem zu berücksichtigen, ob ein Produkt möglicherweise
aufgrund seiner Beschaffenheit oder Aufmachung mit Lebensmitteln verwechselbar ist. Damit wird der Sachverhalt
der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte künftig im Rahmen der Produktsicherheits-Verordnung
geregelt. Die Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Es besteht somit grundsätzlich kein
Umsetzungsbedürfnis. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Änderungen des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sind zum
weit überwiegenden Teil europarechtlich zwingend und dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988.
Sie sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) initiiert.
IV. Alternativen
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 sowie die Umsetzung der oben genannten europäischen
Richtlinien ist zwingend, so dass es keine Alternativen gibt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht),
Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des
Grundgesetzes (Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes). Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht
ordnet dieser Kompetenz nicht nur alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden
Normen zu, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des
wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch den Verbraucherschutz. Für das Recht der Wirtschaft gemäß
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erfordert.
Ziel und Zweck des vorliegenden Gesetzes ist eine einheitliche Regelung des nationalen Produktsicherheitsrechts
in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 und die Umsetzung der in § 1 Absatz 1 genannten
Richtlinien.
Nachteile zu Lasten der deutschen Wirtschaftsakteure, Verbraucher und Arbeitnehmer sollen verhindert werden.
Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden.
Dies würde zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu
Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft auf dem europäischen Markt
führen. Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten ist in Deutschland eine wichtige Rechtsvorschrift, mit der
die Durchführung der europäischen Vorgaben über die Vermarktung von Verbraucherprodukten in Deutschland
ergänzt wird. Für Verbraucherprodukte besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche
Regeln bedingt. Dies ist auch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelung
wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs hinsichtlich der Sicherheit der
Produkte im Bundesgebiet zu erwarten. Mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ländergesetze würde eine
gleichmäßige Anwendung der Vorschriften nicht erreicht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz sieht insofern eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor, als in einem Gesetz die Durchführung
der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Verbraucherprodukte sowie die allgemeinen Vorschriften über die
Umsetzung der Richtlinien der in § 1 Absatz 1 ProdSG genannten Produkte zusammengeführt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne
der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip 8,
dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Das Gesetz verursacht keinen neuen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
In Artikel 1 § 6 des Gesetzes wird festgelegt, dass bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Informationen,
Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand dar, da diese Dokumente ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen sind. Die
europäische Verordnung (EU) 2023/988 lässt an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen
Mitgliedstaat offen. Aus § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes ergibt sich schon heute, dass eine etwaige
Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern ist, sofern in den
Rechtsverordnungen nach § 8 des Produktsicherheitsgesetzes keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Darüber hinaus
ergibt sich aus dem bisherigen § 6 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der mit diesem Gesetz aufgehoben
wird, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines
Verbraucherprodukts auf dem Markt der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen hat,
die diese oder dieser benötigt, um die Risiken beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Auch diese
Informationen sind bereits heute in deutscher Sprache zu erteilen. Es handelt sich damit um so genannte Sowieso-
Kosten.
Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes,
der Länder und der Kommunen, der über den von der Verordnung (EU) 2023/988 ausgelösten Erfüllungswand
beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes
(sog. Sowieso-Kosten) hinausgeht.
Insbesondere wird durch die Vorschrift des § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes, der den
Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 verschiedene Befugnisse gegen
Online-Marktplätze überträgt, kein neuer Erfüllungsaufwand verursacht. Bis 2021 wurden diese Maßnahmen auf
§ 28 Absatz 4, § 26 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes gestützt.
Seit 2021 können sie auf die europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (Artikel 14 Absatz 4
Buchstabe k) und das Marktüberwachungsgesetz (§ 7 Absatz 1) gestützt werden. In § 25 Absatz 3 des
Produktsicherheitsgesetzes wird diese Befugnis im Bereich von Verbraucherprodukten lediglich klarstellend geregelt;
damit verbundener Aufwand stellt somit ebenfalls Sowieso-Kosten dar, die nicht zu quantifizieren sind.
Soweit in § 28 neue, über die bisherige Rechtslage hinausgehende Bußgeldvorschriften eingeführt werden, ist der
damit verbundene Aufwand für die vollziehenden Behörden grundsätzlich als Erfüllungsaufwand zu werten. Im
Bereich der Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus dem Papier „Eckpunkte für eine „Gemeinsame Strategie des
Bundes und der Länder zur Stärkung der Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)“ aus dem Jahr 2009 (S. 5), dass zur Sanktionierung von Verstößen nach § 19 GPSG
(Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro) im Zeitraum von 2004 bis 2009 in sieben Bundesländern ca. 110
Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt und Bußgelder in Höhe von 200 bis 9.000 Euro verhängt wurden. Straftatverfahren sind
nicht bekannt. Aufgrund dieser geringen Fallzahlen ist auch für die neuen Bußgeldtatbestände in § 28 Absatz 2
des Produktsicherheitsgesetzes nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbesondere auf deren
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Strafrechtliche Verfahren im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes
sind sehr selten und daher bei der Darstellung weiterer Kosten vernachlässigbar.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen. Bei der Änderung des ProdSG wird dieses um
Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) 2023/988 erweitert. Im Übrigen dienen die Regelungen
der Umsetzung europäischen Rechts.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Produktsicherheitsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe b
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe c
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Zu Nummer 2
Die Überschrift von § 1 wurde redaktionell angepasst.
Absatz 1 bestimmt einen Teil des sachlichen Anwendungsbereiches des Gesetzes. Wie schon das bisherige
Produktsicherheitsgesetz, dient das novellierte Produktsicherheitsgesetz der Umsetzung von Richtlinien über die
Harmonisierung folgender Produkte und Produktvorgaben: Aerosolpackungen, die Vorgaben für umweltbelastende
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Maschinen,
Spielzeug, Sportboote und Wassermotorräder, einfacher Druckbehälter, für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und Druckgeräte.
Absatz 2 verdeutlicht mit der Aufzählung der §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, von § 28 Absatz 2 und 3 sowie von
§ 29, durch welche Regelungen die Verordnung (EU) 2023/988 im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes
durchgeführt wird.
Des Weiteren regelt Absatz 3 auch das Bereitstellen, Ausstellen oder die erstmalige Verwendung von Produkten,
die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 oder eine andere Harmonisierungsrechtsvorschrift der
Europäischen Union fallen.
Absatz 4 regelt die Bereichsausnahmen. Die europäischen Richtlinien über Aerosolpackungen, über
umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, über
Maschinen, über Spielzeug, über Sportboote und Wassermotorräder, über einfache Druckbehälter, über Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, über elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für
Aufzüge und über Druckgeräte sowie die nationale Umsetzung durch Verordnungen zum
Produktsicherheitsgesetz nach § 8 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes enthalten jeweils Bereichsausnahmen. Gleiches gilt für die
Verordnung (EU) 2023/988. Daher konnten die bisherigen Bereichsausnahmen des § 1 Absatz 2 alte Fassung um
die Nummern 5 bis 7 gekürzt werden. Die verbleibenden Nummern des § 1 Absatz 4 Nummer 1, 2, 3 und 4 gelten
sowohl für die Produkte im Sinne des § 1 Absatz 1 als auch für die Produkte im Sinne des § 1 Absatz 3.
Der neue Absatz 5 übernimmt den Absatz 4 des bisherigen Produktsicherheitsgesetzes.
Absatz 6 stellt klar, dass die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes weiterhin für alle Produkte anwendbar
sind, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Rechtsvorschriften enthalten
sind, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten machen. Dies bedeutet bespielweise, dass Produkte – wie
persönliche Schutzausrüstungen – die nun durch eine europäische Verordnung und ein deutsches
Durchführungsgesetz geregelt werden in Bezug auf die Vergaben des GS-Zeichens weiterhin unter das Produktsicherheitsgesetz
fallen.
Die Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1 gelten für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 1 und Absatz 3.
Die Verwendung des Begriffes „Unionsmarkt“ in § 2 Nummer 4 erfolgt in Anpassung an die Verordnungen (EU)
2019/1020 und (EU) 2023/988.
Der Begriff des „Fulfilment-Dienstleisters“ wurde im früheren § 6 des Produktsicherheitsgesetzes geregelt, der
weggefallen ist. Daher besteht für die Begriffsdefinition in § 2 Nummer 11 keine Notwendigkeit mehr.
Die Nummerierung des § 2 wurde redaktionell angepasst.
Die Änderung des § 2 Nummer 13 (bisherige Nummer 14) dient der redaktionellen Anpassung zur
Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Die Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 20 (Produkt – bisherige Nummer 21) wurde um die
Tatbestandsmerkmale „Stoffe“ und „Gemische“ verkürzt, da im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien im Sinne des § 1 Absatz 1
sowie der von § 1 Absatz 3 umfassten Produktgruppen für die Tatbestandsmerkmale „Stoffe“ und „Gemische“ –
auch vor dem Hintergrund des europäischen Chemikalienrechts – kein Anwendungsbereich mehr besteht.
Verbraucherprodukte werden nun in der Verordnung (EU) 2023/988 definiert. Daher wird die
Begriffsbestimmung „Verbraucherprodukt“ (bisher § 2 Nummer 25 ProdSG) gestrichen.
Anforderungen an den „Fulfilment-Dienstleister“ wurden im früheren § 6 des Produktsicherheitsgesetztes
geregelt, der weggefallen ist. Daher besteht für die Erwähnung in der Definition der Wirtschaftsakteure in § 2
Nummer 26 (bisher Nummer 28) keine Notwendigkeit mehr.
Für Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 sind grundsätzlich die Begriffsbestimmungen der
Verordnung (EU) 2023/988 maßgeblich. Die Einfügung der Ausnahme in § 2 Absatz 2 Satz 2 dient der Beibehaltung der
gesetzlichen Regelung im Produktsicherheitsgesetz.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Der Verweis auf § 1 Absatz 3 dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe b
§ 3 Absatz 5 Satz 1 wurde um Regelungen zum Ausstellen von Verbraucherprodukten ergänzt, da die Verordnung
(EU) 2023/988 hierzu keine Regelungen enthält.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Streichung des Verweises auf § 3 Absatz 2 ist dadurch bedingt, dass die Anforderungen an
Verbraucherprodukte nun in der Verordnung (EU) 2023/988 geregelt werden.
Zu Buchstabe b
Der Verweis auf die Verordnungen (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230
ermöglicht einen formellen Einwand gegen Normen, die unter diesen Verordnungen ermittelt worden sind. Ferner
ermöglicht die Regelung einen formellen Einwand gegen gemeinsame Spezifikationen, welche sowohl in der
Verordnung (EU) 2023/1230 als auch im Rahmen des sog. IMERA-Notfallverfahrens vorgesehen sind.
Zu Nummer 5
Der Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/988 ermöglicht einen „nationalen“ formellen Einwand gegen
Normen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/988 auf nationaler Ebene ermittelt
worden sind. Außerdem dient die Regelung der redaktionellen Anpassung des Verweises in Satz 2 auf § 3
Absatz 2.
Zu Nummer 6
Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass
von den betreffenden Wirtschaftsakteuren die deutsche Sprache für die nach der Verordnung (EU) 2023/988
notwendigen Informationen verwendet wird. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Informationen: die
Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/988, die Anweisungen und
Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988, die Warnhinweise oder
Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988, die Informationen nach
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/988 und die Informationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2023/988. Die Regelung, dass die entsprechenden Dokumente in deutscher Sprache vorhanden sein
müssen, gilt nur für solche Produkte, die auch auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, nicht jedoch für
solche, die ausschließlich für den Export bestimmt sind. Die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes
und der Länder enthaltenen Regelungen zur Amtssprache bleiben unberührt.
Zu Nummer 7
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter
Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung an die neuen Ressortbezeichnungen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient nur der redaktionellen Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient nur der redaktionellen Klarstellung.
Zu Nummer 9
Der Verweis auf § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes war überflüssig und daher zu streichen.
Zu Nummer 10
§ 20 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes beschreibt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-
Zeichens. Dazu muss das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entsprechen. Mit der Ergänzung um die
Verordnungen (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 wird gewährleistet, dass das
GS-Zeichen nur zuerkannt werden darf, wenn die in diesen Verordnungen geregelten wesentlichen
Anforderungen an Gasgeräte, PSA, Verbraucherprodukte bzw. Maschinen erfüllt sind.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
§ 21 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes schreibt vor, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, die als GS-
Stelle tätig werden will, im Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes, also der Bundesrepublik
Deutschland, ansässig sein muss. Der neu eingefügte Satz 2 dient der Klarstellung, dass die GS-Stellen nicht nur in
Deutschland ansässig sein muss, sondern auch Teile ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes durchzuführen hat. Darüber hinaus müssen die Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich in
der Lage sein, alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie anbieten, auch in der Bundesrepublik Deutschland
durchführen zu können. Begründete Ausnahmen davon, beispielsweise aufgrund der Spezifität der Prüfung,
bleiben möglich. Eine Unterauftragsvergabe bleibt ebenfalls möglich.
Zu Buchstabe b
Der neu eingefügte Satz 2 dient der Klarstellung, dass die GS-Stellen einen Teil ihrer
Konformitätsbewertungstätigkeiten im Staatsgebiet des Staates durchzuführen haben, mit dem die grenzüberschreitende
Behördenvereinbarung geschlossen worden ist. Darüber hinaus müssen die Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich in der
Lage sein, alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie anbieten, auch im Staatsgebiet des Vertragsstaates
durchführen zu können. Eine Unterauftragsvergabe bleibt möglich.
Die Regelung dient der Anpassung der Terminologie an § 4 Absatz 3 der Richtlinien für die Behandlung
völkerrechtlicher Verträge (RvV) nach § 72 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung (Stand: 1. Juli 2019; mit
technischen und redaktionellen Anpassungen vom 20. Februar 2020 und 28. Januar 2021). „Grenzüberschreitende
Behördenvereinbarungen“ sind auf eine rechtlich verbindliche Regelung gerichtet. Es handelt sich dabei um
Verträge innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten der beteiligten Behörden (bzw. Anstalten, Stiftungen
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts). Sie sind – in Abgrenzung zum völkerrechtlichen Vertrag – nicht
darauf gerichtet, rechtliche Verpflichtungen zu begründen, die dem Völkerrecht unterliegen. Sie sind nicht zu
verwechseln mit Verwaltungsabkommen im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Letztere
sind völkerrechtliche Verträge, deren Abschluss allein in der Kompetenz der Exekutive liegt und die daher der
Zustimmung des Gesetzgebers nicht bedürfen und regelmäßig als Regierungs- bzw. Ressortabkommen
geschlossen werden.
Zu Nummer 12
Auch bei der Prüfung von Produkten, die das GS-Zeichen tragen sollen, ist es möglich, dass eine GS-Stelle
Prüfungen an externe Stellen vergibt. Auch diese externen Stellen müssen die hohen Anforderungen des § 13 des
Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Sie müssen vor allem eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, unabhängig
von den Herstellern sein, deren Produkte sie prüfen und vor allem professionelles Personal beschäftigen. Die
Produktionsstätten und auch das Prüfgeschäft hat sich in der globalisierten Welt gewandelt. Vielfach finden sich
die Hersteller in Asien. Die Prüfhäuser sind auf diesem Markt ebenfalls vertreten und haben hier Niederlassungen
aufgebaut. Der Vorteil einer Prüfung nahe beim Hersteller bringt eine große Zeitersparnis. Muss das Produkt doch
nicht erst nach Deutschland geliefert werden – mit dem entsprechenden Zeitverlust und für die erforderlichen
Überwachungen der Produktion ist man ebenfalls vor Ort. Teilweise haben die GS-Stellen Niederlassungen in
Asien; teilweise arbeiten sie mit externen Stellen. Diese Niederlassungen in Asien werden ebenfalls von der ZLS
begutachtet, um die Anbindung an die GS-Stelle zu überprüfen, und diese Standorte wurden danach ebenfalls als
Anlage im GS-Bescheid aufgeführt. Auch die externen Stellen werden von der Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik überprüft. Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens gibt es im Wesentlichen drei Rollen. Dies sind
zunächst die Prüfer, die die Baumusterprüfung nach festgelegten Prüfanforderungen durchführen. Diese Prüfer
sind in einem Prüflabor beschäftigt. Zum Zweiten gibt es so genannte Fachzertifizierer. Diese Fachzertifizierer
sind die Personen, welche die Bewertung der Prüfergebnisse der Prüfer durchführen. Diese beiden
Personengruppen arbeiten bei externen Stellen. Drittens gibt es die Zertifizierer, die die Entscheidung über die GS-Zeichen-
Zuerkennung treffen. Durch die hohen Anforderungen des § 13 des Produktsicherheitsgesetzes an eine externe
Stelle wird die hohe Qualität des GS-Zeichens gewahrt. Mitarbeiter einer externen Stelle können daher über die
Begutachtung eines Antrags auf Erteilung eines GS-Zeichens nach § 20 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
sowie über die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes entscheiden.
Wichtig ist, dass die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens nur durch eigenes Personal der GS-
Stelle, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden
kann. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass alle Prüfungen im Rahmen der Zuerkennung eines GS-Zeichens,
die an externe Stellen vergeben werden, von der GS-Stelle grundsätzlich selbst durchgeführt werden können
müssen, und die GS-Stelle daher über Prüfeinrichtungen, Personal und Prüfkompetenz am Sitz in Deutschland
verfügen muss.
Zu Nummer 13
Die Ergänzung in § 24 Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass das Verwenden oder Werben mit dem GS-Zeichen auch
dann nicht erlaubt ist, wenn dem Hersteller überhaupt kein GS-Zeichen zuerkannt worden ist oder die Frist nach
§ 20 Absatz 5 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes abgelaufen ist.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
In § 25 Absatz 1 Satz 3 wird redaktionell der Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/988 eingefügt. § 25 Absatz 1
Satz 4 regelt, dass nach der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständige Behörden nicht auch für die Durchführung
des ProdSG und der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig sind.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung des § 25 Absatz 2.
§ 25 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988. Anordnungen
dieser Art müssen Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
(Gesetz über digitale Dienste) beachten.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung der Nummerierung.
Zu Buchstabe d
Die Regelung in § 25 Absatz 6 Nummer 2 dient der redaktionellen Anpassung des Verweises auf § 22 Absatz 5.
Die Regelung in § 25 Absatz 6 Nummer 3 ermöglicht den Marküberwachungsbehörden gegen Aussteller gemäß
§ 3 Absatz 5 vorzugehen.
Zu Buchstabe e
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises.
Zu Buchstabe f
In § 25 Absatz 8 ist der Verweis auf § 6 zu streichen, da dort keine Anforderungen an Verbraucherprodukte mehr
geregelt werden.
Zu Buchstabe g
Diese Regelung dient der redaktionellen Anpassung der Verweise.
Zu Buchstabe h
Mit § 25 Absatz 10 wird dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag entsprochen, die Wirtschaftsakteure
unentgeltlich über die nationale Umsetzung und Durchführung von EU-Harmonisierungsrecht zu informieren,
soweit für die Wirtschaftsakteure ein solcher Anspruch nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988
besteht. Die Informationen werden durch die bestehenden Produktinfostellen gemäß der Verordnung (EU)
2019/515 erteilt.
Zu Nummer 15
Die Regelung dient der Anpassung der Ressortbezeichnungen unter Berücksichtigung des Organisationserlasses
des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom 09.05.2025).
Zu Nummer 16
Neben den bisherigen Ordnungswidrigkeiten werden in § 28 Absatz 2 nun die Ordnungswidrigkeiten geregelt,
die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 (Artikel 44) dienen.
Zu Nummer 17
Neben den bisherigen Straftatbeständen werden in § 29 nun die Straftatbestände geregelt, die der Durchführung
der Verordnung (EU) 2023/988 (Artikel 44) dienen.
Zu Nummer 18
Absatz 1 ermöglicht für einen Übergangszeitraum die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen.
Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Verweisungen auf Vorschriften in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
erforderlich ist. Des Weiteren wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit eingeräumt,
Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes oder der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen,
soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Union im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes unanwendbar geworden sind.
Zu Artikel 2 (Änderung der BVL-Übertragungsverordnung)
Die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde durch die allgemeine EU-
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 abgelöst. Die Kommunikation mit der Europäischen Kommission über das europäische
Schnellwarnsystem Safety Gate zur Meldung gefährlicher Produkte wird gemäß Art. 25 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/988 einheitlich durch die nationale Kontaktstelle vorgenommen. Die Aufgaben der
Nationalen Kontaktstelle werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wahrgenommen. Insoweit
bedarf es der Regelung des § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i der BVL-Übertragungsverordnung nicht, sodass
diese zu streichen ist. Die Streichung hat keine Auswirkung auf das bisherige etablierte nationale Meldeverfahren.
Zu Artikel 3 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Mit der Aufhebung von § 3 Absatz 1 Nummer 5 wird die Begriffsbestimmung für „mit Lebensmitteln
verwechselbare Produkte“ aus dem LFGB gestrichen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 2
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 soll aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/988 aufgehoben werden (siehe
oben). § 5 Absatz 2 Nummer 1 bleibt als § 5 Absatz 2 bestehen.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 7
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 9
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 10
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 11
Mit den Änderungen des § 58 Absatz 1 werden die Strafvorschriften an die Aufhebung der Vorschriften zu den
mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten angepasst.
Zu Nummer 12
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Artikel 4 (Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes)
Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung und Vereinfachung. Eine inhaltliche Änderung ist mit der
Streichung des Gesetzeszweckes in § 1 nicht verbunden. Das VIG zielt weiter darauf ab, dass der Markt
transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder
sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen
und Verbraucherprodukten verbessert wird.
Zu Artikel 5 (Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter
Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter
Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter
Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Zu Buchstabe d
Die Verordnung regelt in Artikel 22 diverse Verpflichtungen, die auf die Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital
Services Act (DSA) – Bezug nehmen.
Für diese Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/988, welche Vorgaben aus dem DSA für Anbieter von
Online-Marktplätzen ergänzen, ist es angebracht, dass die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der
Bundesnetzagentur nach § 14 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) für die Durchsetzung zuständig sein
soll, da sie auch für die Durchsetzung der korrespondierenden Vorgaben aus dem DSA zuständig ist. Damit soll
zum einen sichergestellt werden, dass die gleiche Handlung oder Unterlassung nicht doppelt bebußt wird – also
durch die Koordinierungsstelle als Verstoß gegen den DSA sowie durch eine Marktüberwachungsbehörde als
Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/988. Zum anderen sollen sich widersprechende Auslegungen sowie
eine Erhöhung des inhaltlichen Abstimmungsbedarfs zwischen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und
den Marktüberwachungsbehörden vermieden werden.
Zu Buchstabe e
In § 33 Absatz 6 DDG werden die entsprechenden Bußgeldhöhen für den neuen § 33 Absatz 5a DDG im DDG
vorgenommen. Da Artikel 44 der Verordnung (EU) 2023/988 im Gegensatz zum DSA lediglich die übliche
allgemeine Sanktionsklausel enthält, bleibt für umsatzbezogene Geldsanktionen wie im DSA kein Raum.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um die Anpassung an die für umsatzbezogene Bußgeldrahmen im Nebenstrafrecht inzwischen
übliche Formulierung. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem bisherigen § 33 Absatz 7 DDG sind mit der
Anpassung nicht verbunden.
§ 33 Absatz 9 DDG konkretisiert den in § 33 Absatz 7 und 8 DDG genannten Begriff des Gesamtumsatzes und
sieht die Möglichkeit der Schätzung vor, um auch dann, wenn der Gesamtumsatz nicht offengelegten
Rechnungslegungsunterlagen entnommen werden kann, eine wirksame Ahndung zu ermöglichen.
Zu Buchstabe g
Die Anpassung in § 33 Absatz 10 DDG erfolgt mit dem Ziel, einen redaktionellen Fehler zu beheben und die
Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste auch für den in § 33 Absatz 4 DDG enthaltenen
Bußgeldtatbestand sicherzustellen. Ferner enthält er eine Folgeänderung.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer
produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 7764)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund keine Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Weitere Kosten geringfügige Auswirkungen
Durchführung von EU-Recht Über die Durchführung der Verordnung (EU)
2033/9881 hinaus soll geregelt werden, dass
Produktrückrufe nicht nur an
Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch an
weitere Endnutzerinnen und Endnutzer (z. B.
Gewerbetreibende) zu richten sind („Gold-
Plating“).
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände.
Durchführung von EU-Recht
Der NKR stellt fest, dass über die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung
(EU) 2023/988 hinaus geregelt wird, Produktrückrufe nicht nur an Verbraucherinnen und
Verbraucher, sondern auch an weitere Endnutzerinnen und Endnutzer (z. B.
Gewerbetreibende) zu richten. Damit wird die bisherige Regelung des Produktsicherheitsgesetzes im
Hinblick auf die Adressatinnen und Adressaten von Produktrückrufen beibehalten und
mögliches Entlastungspotenzial für die Wirtschaft nicht gehoben. Diese unveränderte
Fortführung einer bestehenden, die EU-Vorgaben überschießenden Regelung widerspricht
dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ausschluss der bürokratischen Übererfüllung (sog.
„Gold-Plating“) und stellt einen nationalen Standortnachteil dar.
1 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die
allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 87/357/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Darüber hinaus sieht der NKR weiteres Digitalisierungspotenzial bei der Bereitstellung von
Sicherheitshinweisen. Er spricht sich dafür aus, auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass
Anleitungen und ggf. Sicherheitsinformationen nach der Verordnung (EU) 2023/988 auch
elektronisch bereitgestellt werden können. So könnte auf dem Produkt oder der
Verpackung ein Link oder QR-Code zum Abruf der erforderlichen Informationen aufgedruckt
werden. Nur wenn die Risikobewertung des Herstellers ergibt, dass besonders
sicherheitsrelevante Informationen ausschließlich in Papierform wirksam übermittelt werden können,
bedürfte es für diese Informationen eines knapp gehaltenen Merkblattes. Dadurch ließe
sich der Aufwand für die Herstellung von Gebrauchsanleitungen in Papierform deutlich
reduzieren.
II. Regelungsvorhaben
Die Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) dient in erster Linie der
Durchführung der seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar geltenden EU-
Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988). Diese wurde am 13. Mai 2023 veröffentlicht und enthält
die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr
gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Zur Durchführung dieser Verordnung sind
die entsprechenden Regelungen im deutschen Recht anzupassen und
Durchführungsbestimmungen zu Verfahrensfragen sowie zu Bußgeld- und Straftatbeständen zu treffen.
Schwerpunkt der Regelungen des ProdSG bleibt weiterhin die Umsetzung europäischer Richtlinien,
welche das Inverkehrbringen und Bereitstellen von u. a. Aufzügen, elektrischen
Betriebsmitteln, Druckbehältern und -geräten, Maschinen und Spielzeugen regeln.
Über die Durchführung der EU-Produktsicherheitsverordnung hinaus regelt das Vorhaben,
dass Produktrückrufe an alle Endnutzer zu richten sind und führt damit insoweit die bisherige
nationale Regelung unverändert fort.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
für Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben verursacht nachvollziehbar nur geringfügen, vernachlässigbaren
Erfüllungsaufwand für die notwendige Durchsetzung durch die Marktüberwachungsbehörden.
Länder
• Übertragung der Befugnisse des Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/988 auf die
Marktüberwachungsbehörden
Den Marktüberwachungsbehörden werden Befugnisse für die Durchsetzung von
Anordnungen gegenüber Online-Marktplätzen übertragen. Die Marktüberwachungsbehörden können
diese Maßnahmen bereits heute auf Grundlage der bestehenden Rechtslage durchführen,
sodass sich der tatsächliche Erfüllungsaufwand der Marktüberwachungsbehörden nicht
ändert.
• Regelung neuer Ordnungswidrigkeits-Tatbestände
Soweit in dem ProdSG neue, über die bisherige Rechtslage hinausgehende
Bußgeldvorschriften eingeführt werden, ist der damit verbundene Aufwand grundsätzlich als
Erfüllungsaufwand zu werten. Das BMAS hat nachvollziehbar dargestellt, dass der damit verbundene
Erfüllungsaufwand aufgrund von sehr geringen Fallzahlen als vernachlässigbar zu bewerten
ist.
III.2 Weitere Kosten
In Zusammenhang mit den neuen Straftatbeständen im Bereich des ProdSG entstehen
weitere Kosten in vernachlässigbarer Höhe.
III.3. Durchführung von EU-Recht
Das Regelungsvorhaben dient in erster Linie der Durchführung der seit dem 13. Dezember
2024 unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2023/988.
Nach dem Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/988 zielen Rückrufe darauf ab, gegenüber
Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von Produkten zu erwirken. Indem der
Rückruf als jede Maßnahme definiert wird, die auf die Rückgabe eines dem Endnutzer
bereitgestellten Produktes abzielt, wird der Kreis möglicher Adressatinnen und Adressaten für
Produktrückrufe jedoch über die Vorgaben der VO (EU) 2023/988 hinaus erweitert. Damit sind
Rückrufe nicht nur gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber
weiteren gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern durchzuführen (Gold-Plating). Diese
Ausweitung der Definition von Rückrufen führt insoweit die bisherige nationale Regelung
unverändert fort. Mit einem Zurückführen des nationalen Anwendungsbereichs auf den Wortlaut in
der Verordnung (EU) 2023/988 könnte die Wirtschaft von Erfüllungsaufwand entlastet
werden. Dieses Entlastungspotenzial wird mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben nicht
gehoben.
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit
und Soziales
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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