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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 03.11.2025 · WP 21 · 21/2511 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2511 21. Wahlperiode 03.11.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988). Die Verordnung (EU) 2023/988 trat gemäß ihrem Artikel 52 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024. Das Produktsicherheitsgesetz wird durch diesen Gesetzentwurf so geändert, dass zukünftig die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 im Produktsicherheitsgesetz enthalten sind. Am 13. Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Dies bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG und muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung dienen. Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an die Sicherheit verwendungsfertiger Produkte, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallen und die auch nicht durch speziellere Vorschriften der Europäischen Union harmonisiert sind, wenn diese Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regeln. B. Lösung Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des Weiteren wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die Richtlinie 87/357/EWG mit Wirkung zum 13. Dezember 2024 aufgehoben. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/988 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Aufwand aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes hinausgeht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/988 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für die neuen Bußgeldtatbestände des § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Klarstellende Regelungen, wie beispielsweise § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes, verursachen bei den ausführenden Marktüberwachungsbehörden keinen neuen zusätzlichen Aufwand (sog. Sowieso-Kosten). F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für etwaige strafrechtliche Verfahren im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes sind vernachlässigbar. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 10. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich“. b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6 Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise“. c) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung“. 2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden genannten Richtlinien und ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden: 1. Richtlinie 75/324/EWG betreffend Aerosolpackungen, 2. Richtlinie 2000/14/EG betreffend die Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, 3. Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen, 4. Richtlinie 2009/48/EG betreffend die Sicherheit von Spielzeug, 5. Richtlinie 2013/53/EU betreffend Sportboote und Wassermotorräder, 6. Richtlinie 2014/29/EU betreffend einfache Druckbehälter, 7. Richtlinie 2014/33/EU betreffend Aufzüge, Anlage 1 8. Richtlinie 2014/34/EU betreffend Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, 9. Richtlinie 2014/35/EU betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, 10. Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte. (2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Dieses Gesetz gilt auch für das Ausstellen von solchen Produkten. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verwendungsfertige Produkte auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden, die nicht der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen und die auch nicht durch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, harmonisiert sind. (4) Dieses Gesetz ist, soweit es nicht der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, nicht anzuwenden auf 1. Antiquitäten, 2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, 3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, und 4. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung gefährlicher Güter, sofern diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen. (5) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. (6) Dieses Gesetz ist im Übrigen anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen, 2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung, 3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt, 4. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 5. bestimmungsgemäße Verwendung a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt, 6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen, 7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, 8. Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt, 9. Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt, 10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat, 11. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen, 12. Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, 13. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, 14. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt, 15. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, 16. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind, 17. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, 18. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifiziert worden ist oder b) die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist, 19. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann, 20. Produkt ein Gegenstand, der durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, 21. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens, 22. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, 23. Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt, 24. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt auch, wenn a) alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden, b) es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder c) es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden, 25. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, 26. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt. (2) Soweit dieses Gesetz der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, sind bei seiner Anwendung die Begriffsbestimmungen nach der Verordnung (EU) 2023/988 maßgeblich. Davon abweichend gilt Absatz 1 Nummer 23 auch für Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“ b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz1 oder 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „oder Absatz 2“ gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der Verordnung (EU) 2016/425, nach der Verordnung (EU) 2016/426, nach der Verordnung (EU) 2023/988 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.“ 5. § 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der die Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht.“ 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher Sprache abzufassen: 1. die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/988, 2. die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988, 3. die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988, 4. die Informationen nach Artikel 21 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988, 5. die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988.“ 7. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen.“ bb) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ das Inverkehrbringen von Produkten oder das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt,“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung und das Verbot der Bereitstellung sowie des Inverkehrbringens von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.“ 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 7 wird gestrichen. 10. § 20 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2016/426 oder nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 oder nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/988 entspricht,“. 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die GS-Stelle muss ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten im Sinne von § 13 Absatz 5 und 6 grundsätzlich auch im Sitzland der GS-Stelle durchführen; § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.“ b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für diese Konformitätsbewertungsstellen gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Voraussetzung für die Benennung ist, dass 1. eine grenzüberschreitende Behördenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und 2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Nummer 1 erfüllt sind. In der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 müssen geregelt sein: 1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6, 2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone durchgeführt wird, und 3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.“ 12. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens kann nur durch eigenes Personal der GS-Stelle, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden.“ 13. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn 1. die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat, 2. die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist, 3. die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder 4. die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.“ 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, so sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig, sofern nichts anderes bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, sofern die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 angewandt werden.“ b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Die Marktüberwachungsbehörden der Länder gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen der Marktüberwachung von Produkten je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus. (3) Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988 folgende Anordnungen zu erteilen, wenn gefährliche Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/988 auf Online-Marktplätzen angeboten werden: 1. bestimmte Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, 2. den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren oder 3. einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen.“ c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 2. „ einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 oder 3. die Untersagung der Ausstellung eines Produktes, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt sind.“ e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8 und die Angabe „§ 6 oder“ wird gestrichen. g) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe „4, 5 und 7“ wird durch die Angabe „5, 6 und 8“ ersetzt. h) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt: (10) „ Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 auf nationaler Ebene und nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallenden Produkte verlangen. Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung.“ 15. § 27 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit 1. die Mitglieder des Ausschusses und 2. für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.“ 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen. bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,“. cc) In Nummer 8 wird die Angabe „5 oder 7“ durch die Angabe „6 oder 8“ ersetzt. dd) In den Nummern 12 und 13 wird jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine technische Unterlage auf dem neuesten Stand ist, 3. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4. entgegen Artikel 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Element zur Identifizierung trägt oder eine dort genannte Information auf der Verpackung oder in einer Unterlage angegeben wird, 5. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht, 6. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Nummer 1 oder entgegen Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Nummer 2 nicht gewährleistet, dass einem Produkt eine Anweisung und eine Sicherheitsinformation beigefügt sind, 7. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 8. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis, dass ein Produkt ein gefährliches Produkt ist, unterrichtet, 10. entgegen Artikel 9 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Wirtschaftsakteure, verantwortlichen Personen oder Anbieter von Online-Schnittstellen über festgestellte Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden, 11. entgegen Artikel 9 Absatz 11 einen Kommunikationskanal nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes einrichtet, 12. entgegen Artikel 9 Absatz 12 ein Beschwerdeverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 13. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 15. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 16. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt, 17. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass die Marktüberwachungsbehörden unterrichtet werden, 18. entgegen Artikel 11 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder entgegen Artikel 15 Absatz 4 eine dort genannte Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 19. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird, 20. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1, nicht sicherstellt, dass die Verbraucher unterrichtet werden, 21. entgegen Artikel 12 Absatz 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, 22. entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 23. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 23 Absatz 3 zuwiderhandelt, 24. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 25. als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 16 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht, 26. entgegen Artikel 19 Buchstabe a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nummer 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, 27. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Unfall gemeldet wird, 28. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Anbieten eines Produktes benennt, 29. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe c einen Produktrückruf behindert, 30. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 31. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe g den Zugang zu Schnittstellen nicht gestattet oder 32. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe i die Extraktion von Daten nicht ermöglicht.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Nummer 13 Buchstabe a“ wird durch die Angabe „13 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 7 und 19“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 17. In § 29 wird die Angabe „Nummer 13 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 Buchstabe a oder Absatz 2 Nummer 7 oder 19“ ersetzt. 18. Nach § 29 wird der folgende Abschnitt 8 eingefügt: „Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 und von Straftaten nach § 29, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt 1. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist, 2. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.“ Artikel 2 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung Die BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen. b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt,“ 2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Es ist ferner verboten, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.“ 3. § 38 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse gelten, eingehalten werden,“ b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse geltende Vorschriften.“ 4. § 38a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften 1. dieses Gesetzes, 2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und 3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse im Internet anbieten.“ b) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die betroffenen Erzeugnisse.“ 5. § 39a Absatz 2 wird gestrichen. 6. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder ein anderer für ein Erzeugnis nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, oder eine Probenahme zu unterrichten ist.“ 7. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt: „§ 53 Verbringungsverbote (1) Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ 8. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „kosmetischen Mitteln,“ durch die Angabe „kosmetischen Mitteln oder“ ersetzt und wird die Angabe „oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten“ gestrichen. 9. In § 56 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe vor Buchstabe a durch die folgende Angabe ersetzt: 1. „ die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von“. 10. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.“ b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. (5) Für Erzeugnisse, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.“ c) Absatz 8 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder b) Erzeugnissen aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,“. 11. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen. b) Nummer 3 wird gestrichen. c) In Nummer 17 wird die Angabe „auch in Verbindung mit Absatz 2,“ gestrichen. 12. In § 64 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten“ gestrichen. Artikel 4 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Produkte, die dem Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988 unterfallen (Produkte).“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988,“. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe „Produkt“ ersetzt. cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Verbraucherprodukten“ durch die Angabe „Produkten“ ersetzt. dd) In Nummer 7 wird die Angabe „Verbraucherprodukte“ durch die Angabe „Produkte“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, und 2. jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe „Produkt“ ersetzt. b) In Satz 6 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe „Produkt“ und die Angabe „Verbraucherproduktes“ durch die Angabe „Produktes“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „gilt“ durch die Angabe „gilt,“ ersetzt. 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 20. Juni 2019“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Oktober 2022“ ersetzt. c) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2022/2065“ die Angabe „in der Fassung vom 19. Oktober 2022“ eingefügt. d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: „(5a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 22 Absatz 7 nicht mindestens das Safety-Gate-Portal verwendet, 2. entgegen Artikel 22 Absatz 8 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet oder 3. entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder nicht richtig strukturiert.“ e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „der“ durch die Angabe „des“ ersetzt. bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „Absätze“ durch die Angabe „Absatzes“ ersetzt und wird nach der Angabe „11 und“ die Angabe „des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 und“ eingefügt. ccc) In Buchstabe b wird die Angabe „Absätze“ durch die Angabe „Absatzes“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „15 und“ die Angabe „des Absatzes 5a Nummer 2 und“ eingefügt. f) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt: „(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“ g) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 und in Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 4 Buchstabe a und des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33“ durch die Angabe „Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 und des Absatzes 5a“ ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des 14. auf die Verkündung folgenden Tages] in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; L 220 vom 20.8.1978, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2037 vom 21. November 2016 (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11) geändert worden ist 2. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; L 311 vom 12.12.2000, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist 3. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024 (ABl. L 908 vom 20.3.2024, S. 1) geändert worden ist 4. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist 5. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist 6. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/903 vom 3. Juni 2021 (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 110) geändert worden ist 7. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist 8. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9) 9. Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45) 10. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) 11. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) 12. Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357) 13. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112) 14. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) 15. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) 16. Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1) 17. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) 18. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) 19. Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1; L 90192 vom 19.12.2023, S. 1) 20. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1; L 169 vom 4.7.2023, S. 35) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EU) 2023/988). Diese Verordnung trat gemäß Artikel 52 VO (EU) 2023/988 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland. Am 13. Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Das Produktsicherheitsgesetz muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die bisher dieser Umsetzung dienten. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 sind im deutschen Recht entsprechende Regelungen im Produktsicherheitsgesetz zu treffen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG und muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung dienen. Es wird zukünftig die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) 2023/988 enthalten. Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an sichere Produkte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit keine spezielleren Vorschriften vorliegen. Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regeln. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates wurde die Richtlinie mit Wirkung zum 13. Dezember 2024 aufgehoben. Die neue EU-Produktsicherheits-Verordnung enthält in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f und i das an die Unternehmer gerichtete Gebot, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt sicher ist, ist unter anderem zu berücksichtigen, ob ein Produkt möglicherweise aufgrund seiner Beschaffenheit oder Aufmachung mit Lebensmitteln verwechselbar ist. Damit wird der Sachverhalt der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte künftig im Rahmen der Produktsicherheits-Verordnung geregelt. Die Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Es besteht somit grundsätzlich kein Umsetzungsbedürfnis. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben. III. Exekutiver Fußabdruck Die Änderungen des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sind zum weit überwiegenden Teil europarechtlich zwingend und dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988. Sie sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) initiiert. IV. Alternativen Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 sowie die Umsetzung der oben genannten europäischen Richtlinien ist zwingend, so dass es keine Alternativen gibt. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes). Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet dieser Kompetenz nicht nur alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden Normen zu, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch den Verbraucherschutz. Für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Ziel und Zweck des vorliegenden Gesetzes ist eine einheitliche Regelung des nationalen Produktsicherheitsrechts in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 und die Umsetzung der in § 1 Absatz 1 genannten Richtlinien. Nachteile zu Lasten der deutschen Wirtschaftsakteure, Verbraucher und Arbeitnehmer sollen verhindert werden. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten ist in Deutschland eine wichtige Rechtsvorschrift, mit der die Durchführung der europäischen Vorgaben über die Vermarktung von Verbraucherprodukten in Deutschland ergänzt wird. Für Verbraucherprodukte besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche Regeln bedingt. Dies ist auch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs hinsichtlich der Sicherheit der Produkte im Bundesgebiet zu erwarten. Mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ländergesetze würde eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften nicht erreicht. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Gesetz sieht insofern eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor, als in einem Gesetz die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Verbraucherprodukte sowie die allgemeinen Vorschriften über die Umsetzung der Richtlinien der in § 1 Absatz 1 ProdSG genannten Produkte zusammengeführt werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. 4. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Das Gesetz verursacht keinen neuen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. In Artikel 1 § 6 des Gesetzes wird festgelegt, dass bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst sein müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese Dokumente ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen sind. Die europäische Verordnung (EU) 2023/988 lässt an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen. Aus § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes ergibt sich schon heute, dass eine etwaige Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern ist, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 des Produktsicherheitsgesetzes keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem bisherigen § 6 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der mit diesem Gesetz aufgehoben wird, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Auch diese Informationen sind bereits heute in deutscher Sprache zu erteilen. Es handelt sich damit um so genannte Sowieso- Kosten. Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den von der Verordnung (EU) 2023/988 ausgelösten Erfüllungswand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (sog. Sowieso-Kosten) hinausgeht. Insbesondere wird durch die Vorschrift des § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes, der den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 verschiedene Befugnisse gegen Online-Marktplätze überträgt, kein neuer Erfüllungsaufwand verursacht. Bis 2021 wurden diese Maßnahmen auf § 28 Absatz 4, § 26 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes gestützt. Seit 2021 können sie auf die europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) und das Marktüberwachungsgesetz (§ 7 Absatz 1) gestützt werden. In § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes wird diese Befugnis im Bereich von Verbraucherprodukten lediglich klarstellend geregelt; damit verbundener Aufwand stellt somit ebenfalls Sowieso-Kosten dar, die nicht zu quantifizieren sind. Soweit in § 28 neue, über die bisherige Rechtslage hinausgehende Bußgeldvorschriften eingeführt werden, ist der damit verbundene Aufwand für die vollziehenden Behörden grundsätzlich als Erfüllungsaufwand zu werten. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus dem Papier „Eckpunkte für eine „Gemeinsame Strategie des Bundes und der Länder zur Stärkung der Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)“ aus dem Jahr 2009 (S. 5), dass zur Sanktionierung von Verstößen nach § 19 GPSG (Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro) im Zeitraum von 2004 bis 2009 in sieben Bundesländern ca. 110 Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt und Bußgelder in Höhe von 200 bis 9.000 Euro verhängt wurden. Straftatverfahren sind nicht bekannt. Aufgrund dieser geringen Fallzahlen ist auch für die neuen Bußgeldtatbestände in § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Strafrechtliche Verfahren im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes sind sehr selten und daher bei der Darstellung weiterer Kosten vernachlässigbar. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen. Bei der Änderung des ProdSG wird dieses um Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) 2023/988 erweitert. Im Übrigen dienen die Regelungen der Umsetzung europäischen Rechts. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Produktsicherheitsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. Zu Buchstabe b Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. Zu Buchstabe c Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. Zu Nummer 2 Die Überschrift von § 1 wurde redaktionell angepasst. Absatz 1 bestimmt einen Teil des sachlichen Anwendungsbereiches des Gesetzes. Wie schon das bisherige Produktsicherheitsgesetz, dient das novellierte Produktsicherheitsgesetz der Umsetzung von Richtlinien über die Harmonisierung folgender Produkte und Produktvorgaben: Aerosolpackungen, die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Maschinen, Spielzeug, Sportboote und Wassermotorräder, einfacher Druckbehälter, für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und Druckgeräte. Absatz 2 verdeutlicht mit der Aufzählung der §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, von § 28 Absatz 2 und 3 sowie von § 29, durch welche Regelungen die Verordnung (EU) 2023/988 im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt wird. Des Weiteren regelt Absatz 3 auch das Bereitstellen, Ausstellen oder die erstmalige Verwendung von Produkten, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 oder eine andere Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union fallen. Absatz 4 regelt die Bereichsausnahmen. Die europäischen Richtlinien über Aerosolpackungen, über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, über Maschinen, über Spielzeug, über Sportboote und Wassermotorräder, über einfache Druckbehälter, über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und über Druckgeräte sowie die nationale Umsetzung durch Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz nach § 8 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes enthalten jeweils Bereichsausnahmen. Gleiches gilt für die Verordnung (EU) 2023/988. Daher konnten die bisherigen Bereichsausnahmen des § 1 Absatz 2 alte Fassung um die Nummern 5 bis 7 gekürzt werden. Die verbleibenden Nummern des § 1 Absatz 4 Nummer 1, 2, 3 und 4 gelten sowohl für die Produkte im Sinne des § 1 Absatz 1 als auch für die Produkte im Sinne des § 1 Absatz 3. Der neue Absatz 5 übernimmt den Absatz 4 des bisherigen Produktsicherheitsgesetzes. Absatz 6 stellt klar, dass die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes weiterhin für alle Produkte anwendbar sind, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Rechtsvorschriften enthalten sind, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten machen. Dies bedeutet bespielweise, dass Produkte – wie persönliche Schutzausrüstungen – die nun durch eine europäische Verordnung und ein deutsches Durchführungsgesetz geregelt werden in Bezug auf die Vergaben des GS-Zeichens weiterhin unter das Produktsicherheitsgesetz fallen. Die Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1 gelten für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 1 und Absatz 3. Die Verwendung des Begriffes „Unionsmarkt“ in § 2 Nummer 4 erfolgt in Anpassung an die Verordnungen (EU) 2019/1020 und (EU) 2023/988. Der Begriff des „Fulfilment-Dienstleisters“ wurde im früheren § 6 des Produktsicherheitsgesetzes geregelt, der weggefallen ist. Daher besteht für die Begriffsdefinition in § 2 Nummer 11 keine Notwendigkeit mehr. Die Nummerierung des § 2 wurde redaktionell angepasst. Die Änderung des § 2 Nummer 13 (bisherige Nummer 14) dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten). Die Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 20 (Produkt – bisherige Nummer 21) wurde um die Tatbestandsmerkmale „Stoffe“ und „Gemische“ verkürzt, da im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien im Sinne des § 1 Absatz 1 sowie der von § 1 Absatz 3 umfassten Produktgruppen für die Tatbestandsmerkmale „Stoffe“ und „Gemische“ – auch vor dem Hintergrund des europäischen Chemikalienrechts – kein Anwendungsbereich mehr besteht. Verbraucherprodukte werden nun in der Verordnung (EU) 2023/988 definiert. Daher wird die Begriffsbestimmung „Verbraucherprodukt“ (bisher § 2 Nummer 25 ProdSG) gestrichen. Anforderungen an den „Fulfilment-Dienstleister“ wurden im früheren § 6 des Produktsicherheitsgesetztes geregelt, der weggefallen ist. Daher besteht für die Erwähnung in der Definition der Wirtschaftsakteure in § 2 Nummer 26 (bisher Nummer 28) keine Notwendigkeit mehr. Für Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 sind grundsätzlich die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 maßgeblich. Die Einfügung der Ausnahme in § 2 Absatz 2 Satz 2 dient der Beibehaltung der gesetzlichen Regelung im Produktsicherheitsgesetz. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Der Verweis auf § 1 Absatz 3 dient der Klarstellung. Zu Buchstabe b § 3 Absatz 5 Satz 1 wurde um Regelungen zum Ausstellen von Verbraucherprodukten ergänzt, da die Verordnung (EU) 2023/988 hierzu keine Regelungen enthält. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Streichung des Verweises auf § 3 Absatz 2 ist dadurch bedingt, dass die Anforderungen an Verbraucherprodukte nun in der Verordnung (EU) 2023/988 geregelt werden. Zu Buchstabe b Der Verweis auf die Verordnungen (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 ermöglicht einen formellen Einwand gegen Normen, die unter diesen Verordnungen ermittelt worden sind. Ferner ermöglicht die Regelung einen formellen Einwand gegen gemeinsame Spezifikationen, welche sowohl in der Verordnung (EU) 2023/1230 als auch im Rahmen des sog. IMERA-Notfallverfahrens vorgesehen sind. Zu Nummer 5 Der Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/988 ermöglicht einen „nationalen“ formellen Einwand gegen Normen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/988 auf nationaler Ebene ermittelt worden sind. Außerdem dient die Regelung der redaktionellen Anpassung des Verweises in Satz 2 auf § 3 Absatz 2. Zu Nummer 6 Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass von den betreffenden Wirtschaftsakteuren die deutsche Sprache für die nach der Verordnung (EU) 2023/988 notwendigen Informationen verwendet wird. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Informationen: die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/988, die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988, die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988, die Informationen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/988 und die Informationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988. Die Regelung, dass die entsprechenden Dokumente in deutscher Sprache vorhanden sein müssen, gilt nur für solche Produkte, die auch auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, nicht jedoch für solche, die ausschließlich für den Export bestimmt sind. Die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen zur Amtssprache bleiben unberührt. Zu Nummer 7 Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten). Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung an die neuen Ressortbezeichnungen. Zu Doppelbuchstabe bb Die Regelung dient nur der redaktionellen Klarstellung. Zu Buchstabe b Die Regelung dient nur der redaktionellen Klarstellung. Zu Nummer 9 Der Verweis auf § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes war überflüssig und daher zu streichen. Zu Nummer 10 § 20 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes beschreibt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS- Zeichens. Dazu muss das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entsprechen. Mit der Ergänzung um die Verordnungen (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 wird gewährleistet, dass das GS-Zeichen nur zuerkannt werden darf, wenn die in diesen Verordnungen geregelten wesentlichen Anforderungen an Gasgeräte, PSA, Verbraucherprodukte bzw. Maschinen erfüllt sind. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a § 21 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes schreibt vor, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, die als GS- Stelle tätig werden will, im Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes, also der Bundesrepublik Deutschland, ansässig sein muss. Der neu eingefügte Satz 2 dient der Klarstellung, dass die GS-Stellen nicht nur in Deutschland ansässig sein muss, sondern auch Teile ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen hat. Darüber hinaus müssen die Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie anbieten, auch in der Bundesrepublik Deutschland durchführen zu können. Begründete Ausnahmen davon, beispielsweise aufgrund der Spezifität der Prüfung, bleiben möglich. Eine Unterauftragsvergabe bleibt ebenfalls möglich. Zu Buchstabe b Der neu eingefügte Satz 2 dient der Klarstellung, dass die GS-Stellen einen Teil ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten im Staatsgebiet des Staates durchzuführen haben, mit dem die grenzüberschreitende Behördenvereinbarung geschlossen worden ist. Darüber hinaus müssen die Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie anbieten, auch im Staatsgebiet des Vertragsstaates durchführen zu können. Eine Unterauftragsvergabe bleibt möglich. Die Regelung dient der Anpassung der Terminologie an § 4 Absatz 3 der Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV) nach § 72 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung (Stand: 1. Juli 2019; mit technischen und redaktionellen Anpassungen vom 20. Februar 2020 und 28. Januar 2021). „Grenzüberschreitende Behördenvereinbarungen“ sind auf eine rechtlich verbindliche Regelung gerichtet. Es handelt sich dabei um Verträge innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten der beteiligten Behörden (bzw. Anstalten, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts). Sie sind – in Abgrenzung zum völkerrechtlichen Vertrag – nicht darauf gerichtet, rechtliche Verpflichtungen zu begründen, die dem Völkerrecht unterliegen. Sie sind nicht zu verwechseln mit Verwaltungsabkommen im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Letztere sind völkerrechtliche Verträge, deren Abschluss allein in der Kompetenz der Exekutive liegt und die daher der Zustimmung des Gesetzgebers nicht bedürfen und regelmäßig als Regierungs- bzw. Ressortabkommen geschlossen werden. Zu Nummer 12 Auch bei der Prüfung von Produkten, die das GS-Zeichen tragen sollen, ist es möglich, dass eine GS-Stelle Prüfungen an externe Stellen vergibt. Auch diese externen Stellen müssen die hohen Anforderungen des § 13 des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Sie müssen vor allem eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, unabhängig von den Herstellern sein, deren Produkte sie prüfen und vor allem professionelles Personal beschäftigen. Die Produktionsstätten und auch das Prüfgeschäft hat sich in der globalisierten Welt gewandelt. Vielfach finden sich die Hersteller in Asien. Die Prüfhäuser sind auf diesem Markt ebenfalls vertreten und haben hier Niederlassungen aufgebaut. Der Vorteil einer Prüfung nahe beim Hersteller bringt eine große Zeitersparnis. Muss das Produkt doch nicht erst nach Deutschland geliefert werden – mit dem entsprechenden Zeitverlust und für die erforderlichen Überwachungen der Produktion ist man ebenfalls vor Ort. Teilweise haben die GS-Stellen Niederlassungen in Asien; teilweise arbeiten sie mit externen Stellen. Diese Niederlassungen in Asien werden ebenfalls von der ZLS begutachtet, um die Anbindung an die GS-Stelle zu überprüfen, und diese Standorte wurden danach ebenfalls als Anlage im GS-Bescheid aufgeführt. Auch die externen Stellen werden von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik überprüft. Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens gibt es im Wesentlichen drei Rollen. Dies sind zunächst die Prüfer, die die Baumusterprüfung nach festgelegten Prüfanforderungen durchführen. Diese Prüfer sind in einem Prüflabor beschäftigt. Zum Zweiten gibt es so genannte Fachzertifizierer. Diese Fachzertifizierer sind die Personen, welche die Bewertung der Prüfergebnisse der Prüfer durchführen. Diese beiden Personengruppen arbeiten bei externen Stellen. Drittens gibt es die Zertifizierer, die die Entscheidung über die GS-Zeichen- Zuerkennung treffen. Durch die hohen Anforderungen des § 13 des Produktsicherheitsgesetzes an eine externe Stelle wird die hohe Qualität des GS-Zeichens gewahrt. Mitarbeiter einer externen Stelle können daher über die Begutachtung eines Antrags auf Erteilung eines GS-Zeichens nach § 20 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes sowie über die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes entscheiden. Wichtig ist, dass die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens nur durch eigenes Personal der GS- Stelle, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden kann. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass alle Prüfungen im Rahmen der Zuerkennung eines GS-Zeichens, die an externe Stellen vergeben werden, von der GS-Stelle grundsätzlich selbst durchgeführt werden können müssen, und die GS-Stelle daher über Prüfeinrichtungen, Personal und Prüfkompetenz am Sitz in Deutschland verfügen muss. Zu Nummer 13 Die Ergänzung in § 24 Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass das Verwenden oder Werben mit dem GS-Zeichen auch dann nicht erlaubt ist, wenn dem Hersteller überhaupt kein GS-Zeichen zuerkannt worden ist oder die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes abgelaufen ist. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a In § 25 Absatz 1 Satz 3 wird redaktionell der Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/988 eingefügt. § 25 Absatz 1 Satz 4 regelt, dass nach der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständige Behörden nicht auch für die Durchführung des ProdSG und der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig sind. Zu Buchstabe b Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung des § 25 Absatz 2. § 25 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988. Anordnungen dieser Art müssen Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) beachten. Zu Buchstabe c Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung der Nummerierung. Zu Buchstabe d Die Regelung in § 25 Absatz 6 Nummer 2 dient der redaktionellen Anpassung des Verweises auf § 22 Absatz 5. Die Regelung in § 25 Absatz 6 Nummer 3 ermöglicht den Marküberwachungsbehörden gegen Aussteller gemäß § 3 Absatz 5 vorzugehen. Zu Buchstabe e Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises. Zu Buchstabe f In § 25 Absatz 8 ist der Verweis auf § 6 zu streichen, da dort keine Anforderungen an Verbraucherprodukte mehr geregelt werden. Zu Buchstabe g Diese Regelung dient der redaktionellen Anpassung der Verweise. Zu Buchstabe h Mit § 25 Absatz 10 wird dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag entsprochen, die Wirtschaftsakteure unentgeltlich über die nationale Umsetzung und Durchführung von EU-Harmonisierungsrecht zu informieren, soweit für die Wirtschaftsakteure ein solcher Anspruch nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 besteht. Die Informationen werden durch die bestehenden Produktinfostellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 erteilt. Zu Nummer 15 Die Regelung dient der Anpassung der Ressortbezeichnungen unter Berücksichtigung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom 09.05.2025). Zu Nummer 16 Neben den bisherigen Ordnungswidrigkeiten werden in § 28 Absatz 2 nun die Ordnungswidrigkeiten geregelt, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 (Artikel 44) dienen. Zu Nummer 17 Neben den bisherigen Straftatbeständen werden in § 29 nun die Straftatbestände geregelt, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 (Artikel 44) dienen. Zu Nummer 18 Absatz 1 ermöglicht für einen Übergangszeitraum die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen. Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. Des Weiteren wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit eingeräumt, Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes oder der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes unanwendbar geworden sind. Zu Artikel 2 (Änderung der BVL-Übertragungsverordnung) Die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde durch die allgemeine EU- Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 abgelöst. Die Kommunikation mit der Europäischen Kommission über das europäische Schnellwarnsystem Safety Gate zur Meldung gefährlicher Produkte wird gemäß Art. 25 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 einheitlich durch die nationale Kontaktstelle vorgenommen. Die Aufgaben der Nationalen Kontaktstelle werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wahrgenommen. Insoweit bedarf es der Regelung des § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i der BVL-Übertragungsverordnung nicht, sodass diese zu streichen ist. Die Streichung hat keine Auswirkung auf das bisherige etablierte nationale Meldeverfahren. Zu Artikel 3 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Aufhebung von § 3 Absatz 1 Nummer 5 wird die Begriffsbestimmung für „mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte“ aus dem LFGB gestrichen. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 2 § 5 Absatz 2 Nummer 2 soll aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/988 aufgehoben werden (siehe oben). § 5 Absatz 2 Nummer 1 bleibt als § 5 Absatz 2 bestehen. Zu Nummer 3 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 4 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 5 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 6 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 7 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 8 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 9 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 10 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Nummer 11 Mit den Änderungen des § 58 Absatz 1 werden die Strafvorschriften an die Aufhebung der Vorschriften zu den mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten angepasst. Zu Nummer 12 Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2. Zu Artikel 4 (Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes) Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung und Vereinfachung. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Streichung des Gesetzeszweckes in § 1 nicht verbunden. Das VIG zielt weiter darauf ab, dass der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Zu Artikel 5 (Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes) Zu Nummer 1 Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten). Zu Buchstabe b Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten). Zu Buchstabe c Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten). Zu Buchstabe d Die Verordnung regelt in Artikel 22 diverse Verpflichtungen, die auf die Verordnung (EU) 2022/2065 – Digital Services Act (DSA) – Bezug nehmen. Für diese Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/988, welche Vorgaben aus dem DSA für Anbieter von Online-Marktplätzen ergänzen, ist es angebracht, dass die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur nach § 14 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) für die Durchsetzung zuständig sein soll, da sie auch für die Durchsetzung der korrespondierenden Vorgaben aus dem DSA zuständig ist. Damit soll zum einen sichergestellt werden, dass die gleiche Handlung oder Unterlassung nicht doppelt bebußt wird – also durch die Koordinierungsstelle als Verstoß gegen den DSA sowie durch eine Marktüberwachungsbehörde als Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/988. Zum anderen sollen sich widersprechende Auslegungen sowie eine Erhöhung des inhaltlichen Abstimmungsbedarfs zwischen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den Marktüberwachungsbehörden vermieden werden. Zu Buchstabe e In § 33 Absatz 6 DDG werden die entsprechenden Bußgeldhöhen für den neuen § 33 Absatz 5a DDG im DDG vorgenommen. Da Artikel 44 der Verordnung (EU) 2023/988 im Gegensatz zum DSA lediglich die übliche allgemeine Sanktionsklausel enthält, bleibt für umsatzbezogene Geldsanktionen wie im DSA kein Raum. Zu Buchstabe f Es handelt sich um die Anpassung an die für umsatzbezogene Bußgeldrahmen im Nebenstrafrecht inzwischen übliche Formulierung. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem bisherigen § 33 Absatz 7 DDG sind mit der Anpassung nicht verbunden. § 33 Absatz 9 DDG konkretisiert den in § 33 Absatz 7 und 8 DDG genannten Begriff des Gesamtumsatzes und sieht die Möglichkeit der Schätzung vor, um auch dann, wenn der Gesamtumsatz nicht offengelegten Rechnungslegungsunterlagen entnommen werden kann, eine wirksame Ahndung zu ermöglichen. Zu Buchstabe g Die Anpassung in § 33 Absatz 10 DDG erfolgt mit dem Ziel, einen redaktionellen Fehler zu beheben und die Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste auch für den in § 33 Absatz 4 DDG enthaltenen Bußgeldtatbestand sicherzustellen. Ferner enthält er eine Folgeänderung. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 7764) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund keine Auswirkungen Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen Weitere Kosten geringfügige Auswirkungen Durchführung von EU-Recht Über die Durchführung der Verordnung (EU) 2033/9881 hinaus soll geregelt werden, dass Produktrückrufe nicht nur an Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch an weitere Endnutzerinnen und Endnutzer (z. B. Gewerbetreibende) zu richten sind („Gold- Plating“). Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Durchführung von EU-Recht Der NKR stellt fest, dass über die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2023/988 hinaus geregelt wird, Produktrückrufe nicht nur an Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch an weitere Endnutzerinnen und Endnutzer (z. B. Gewerbetreibende) zu richten. Damit wird die bisherige Regelung des Produktsicherheitsgesetzes im Hinblick auf die Adressatinnen und Adressaten von Produktrückrufen beibehalten und mögliches Entlastungspotenzial für die Wirtschaft nicht gehoben. Diese unveränderte Fortführung einer bestehenden, die EU-Vorgaben überschießenden Regelung widerspricht dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ausschluss der bürokratischen Übererfüllung (sog. „Gold-Plating“) und stellt einen nationalen Standortnachteil dar. 1 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR). Digitaltauglichkeit Das Ressort hat die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Darüber hinaus sieht der NKR weiteres Digitalisierungspotenzial bei der Bereitstellung von Sicherheitshinweisen. Er spricht sich dafür aus, auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass Anleitungen und ggf. Sicherheitsinformationen nach der Verordnung (EU) 2023/988 auch elektronisch bereitgestellt werden können. So könnte auf dem Produkt oder der Verpackung ein Link oder QR-Code zum Abruf der erforderlichen Informationen aufgedruckt werden. Nur wenn die Risikobewertung des Herstellers ergibt, dass besonders sicherheitsrelevante Informationen ausschließlich in Papierform wirksam übermittelt werden können, bedürfte es für diese Informationen eines knapp gehaltenen Merkblattes. Dadurch ließe sich der Aufwand für die Herstellung von Gebrauchsanleitungen in Papierform deutlich reduzieren. II. Regelungsvorhaben Die Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) dient in erster Linie der Durchführung der seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar geltenden EU- Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988). Diese wurde am 13. Mai 2023 veröffentlicht und enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Zur Durchführung dieser Verordnung sind die entsprechenden Regelungen im deutschen Recht anzupassen und Durchführungsbestimmungen zu Verfahrensfragen sowie zu Bußgeld- und Straftatbeständen zu treffen. Schwerpunkt der Regelungen des ProdSG bleibt weiterhin die Umsetzung europäischer Richtlinien, welche das Inverkehrbringen und Bereitstellen von u. a. Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern und -geräten, Maschinen und Spielzeugen regeln. Über die Durchführung der EU-Produktsicherheitsverordnung hinaus regelt das Vorhaben, dass Produktrückrufe an alle Endnutzer zu richten sind und führt damit insoweit die bisherige nationale Regelung unverändert fort. III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Wirtschaft Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Verwaltung Das Regelungsvorhaben verursacht nachvollziehbar nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die notwendige Durchsetzung durch die Marktüberwachungsbehörden. Länder • Übertragung der Befugnisse des Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/988 auf die Marktüberwachungsbehörden Den Marktüberwachungsbehörden werden Befugnisse für die Durchsetzung von Anordnungen gegenüber Online-Marktplätzen übertragen. Die Marktüberwachungsbehörden können diese Maßnahmen bereits heute auf Grundlage der bestehenden Rechtslage durchführen, sodass sich der tatsächliche Erfüllungsaufwand der Marktüberwachungsbehörden nicht ändert. • Regelung neuer Ordnungswidrigkeits-Tatbestände Soweit in dem ProdSG neue, über die bisherige Rechtslage hinausgehende Bußgeldvorschriften eingeführt werden, ist der damit verbundene Aufwand grundsätzlich als Erfüllungsaufwand zu werten. Das BMAS hat nachvollziehbar dargestellt, dass der damit verbundene Erfüllungsaufwand aufgrund von sehr geringen Fallzahlen als vernachlässigbar zu bewerten ist. III.2 Weitere Kosten In Zusammenhang mit den neuen Straftatbeständen im Bereich des ProdSG entstehen weitere Kosten in vernachlässigbarer Höhe. III.3. Durchführung von EU-Recht Das Regelungsvorhaben dient in erster Linie der Durchführung der seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2023/988. Nach dem Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/988 zielen Rückrufe darauf ab, gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von Produkten zu erwirken. Indem der Rückruf als jede Maßnahme definiert wird, die auf die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Produktes abzielt, wird der Kreis möglicher Adressatinnen und Adressaten für Produktrückrufe jedoch über die Vorgaben der VO (EU) 2023/988 hinaus erweitert. Damit sind Rückrufe nicht nur gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber weiteren gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern durchzuführen (Gold-Plating). Diese Ausweitung der Definition von Rückrufen führt insoweit die bisherige nationale Regelung unverändert fort. Mit einem Zurückführen des nationalen Anwendungsbereichs auf den Wortlaut in der Verordnung (EU) 2023/988 könnte die Wirtschaft von Erfüllungsaufwand entlastet werden. Dieses Entlastungspotenzial wird mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben nicht gehoben. Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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