Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 548/25
10.10.25
AIS - R - U - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese
Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von
Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988).
Die Verordnung (EU) 2023/988 trat gemäß ihrem Artikel 52 am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt seit dem 13.
Dezember 2024. Das Produktsicherheitsgesetz wird durch diesen Gesetzentwurf so
geändert, dass zukünftig die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988
im Produktsicherheitsgesetz enthalten sind.
Am 13. Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Dies
bestimmt Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Das
Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.
Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient momentan unter anderem der
Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG und muss daher um die Regelungen bereinigt werden,
die dieser Umsetzung dienen.
Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an die Sicherheit
verwendungsfertiger Produkte, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallen und die
auch nicht durch speziellere Vorschriften der Europäischen Union harmonisiert sind, wenn
diese Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt,
ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den
Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der
europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von
Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern,
Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und
Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen
europäischen Richtlinie regeln.
B. Lösung
Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung der
Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um
Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung der Verordnung
(EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen
Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des Weiteren wird das Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB
verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu
behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25.
Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse,
deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die
Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales
Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die Richtlinie
87/357/EWG mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgehoben. Die Regelung des § 5 Absatz 2
Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet,
geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert
oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2023/988 entstehenden
Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen Aufwand aus den Vorgaben des
Produktsicherheitsgesetzes hinausgeht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des
Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den durch die Verordnung (EU)
2023/988 entstehenden Erfüllungsaufwand beziehungsweise über den bisherigen
Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes hinausgeht. So ist auf
Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für die neuen Bußgeldtatbestände
des § 28 Absatz 2 nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen
vorhandener Ressourcen gedeckt. Klarstellende Regelungen, wie beispielsweise § 25 Absatz 3,
verursachen bei den ausführenden Marktüberwachungsbehörden keinen neuen
zusätzlichen Aufwand (sog. Sowieso-Kosten).
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Kosten für etwaige
strafrechtliche Verfahren im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes sind vernachlässigbar.
Bundesrat Drucksache 548/25
10.10.25
AIS - R - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und
weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Verordnung (EU) 2023/988
seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in Deutschland gilt und daher der
vorliegende der Durchführung der Verordnung dienende Gesetzentwurf
schnellstmöglich in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1 Zweck und Anwendungsbereich“.
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise“.
c) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:
„ A b s c h n i t t 8
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung“.
2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:
„§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden genannten Richtlinien
und ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte aus dem
Anwendungsbereich dieser Richtlinien auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder
erstmals verwendet werden:
1. Richtlinie 75/324/EWG betreffend Aerosolpackungen,
2. Richtlinie 2000/14/EG betreffend die Geräuschemissionen von zur Verwendung im
Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
3. Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen,
4. Richtlinie 2009/48/EG betreffend die Sicherheit von Spielzeug,
5. Richtlinie 2013/53/EU betreffend Sportboote und Wassermotorräder,
6. Richtlinie 2014/29/EU betreffend einfache Druckbehälter,
7. Richtlinie 2014/33/EU betreffend Aufzüge,
8. Richtlinie 2014/34/EU betreffend Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
9. Richtlinie 2014/35/EU betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
10. Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte.
(2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im Sinne von
Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Dieses Gesetz gilt auch für das
Ausstellen von solchen Produkten.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28
Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
verwendungsfertige Produkte auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden, die nicht
der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen und die auch nicht durch andere
Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten
regeln, harmonisiert sind.
(4) Dieses Gesetz ist, soweit es nicht der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/988 dient, nicht anzuwenden auf
1. Antiquitäten,
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder
wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie
abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische
Zwecke bestimmt sind, und
4. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für
die Beförderung gefährlicher Güter, sofern diese verkehrsrechtlichen Vorschriften
unterliegen.
(5) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.
(6) Dieses Gesetz ist im Übrigen anzuwenden, wenn im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet
werden, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften, die Vorgaben für die Sicherheit
von Produkten regeln, entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen
werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass
eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten
Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich
solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle
Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der
Werbung,
3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
4. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem
Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
5. bestimmungsgemäße Verwendung
a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person,
die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des
Produkts ergibt,
6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder
juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen
bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes
wahrzunehmen,
7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das
Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-
Kennzeichnung vorschreiben,
8. Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische
Person, die ein Produkt einführt,
9. Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem
Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt,
10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen
der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und
der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter
Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein
rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch
wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,
11. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden
Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
12. Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt
auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
13. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
14. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder
entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder
unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes
unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich
dadurch als Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines
Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt
bereitstellt,
15. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem
Unionsmarkt,
16. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische
Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person
oder eine Stelle erfüllt worden sind,
17. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten
einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen
durchführt,
18. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat,
Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die
erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen
oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden
Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union notifiziert worden ist oder
b) die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle
mitgeteilt worden ist,
19. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach
§ 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der
Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
20. Produkt ein Gegenstand, der durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden
ist,
21. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen
Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens,
22. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein
in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird,
23. Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer
bereits bereitgestellten Produkts abzielt,
24. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden
kann, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein
Produkt auch, wenn
a) alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer
Person in den Verkehr gebracht werden,
b) es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder
c) es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert
beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
25. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die
von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach
vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
26. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler oder jede
andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren
Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Soweit dieses Gesetz der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, sind
bei seiner Anwendung die Begriffsbestimmungen nach der Verordnung (EU) 2023/988
maßgeblich. Davon abweichend gilt Absatz 1 Nummer 23 auch für Produkte im Sinne von
Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt
werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die
Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Produkt, das die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach der
Verordnung (EU) 2023/988 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn
der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt
und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung
hergestellt ist.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „oder Absatz 2“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte
Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten
Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der Verordnung (EU) 2016/425, nach der
Verordnung (EU) 2016/426, nach der Verordnung (EU) 2023/988 oder nach der
Verordnung (EU) 2023/1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon
unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.“
5. § 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine
andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz
2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet
sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der die Ermittlung der
Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die technische
Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU)
2023/988 nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der
technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht.“
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und
Warnhinweise
Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher
Sprache abzufassen:
1. die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/988,
2. die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/988,
3. die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2023/988,
4. die Informationen nach Artikel 21 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988,
5. die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 9
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988.“
7. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der
Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Verkehr, das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden
ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im
Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien
Rechtsverordnungen zu erlassen.“
bb) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) „ das Inverkehrbringen von Produkten oder das Bereitstellen von
Produkten auf dem Markt,“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die Beschränkung und das Verbot der Bereitstellung
sowie des Inverkehrbringens von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die
Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden,
für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 7 wird gestrichen.
10. § 20 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 oder nach Artikel 5 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 oder nach Artikel 5 in Verbindung
mit Anhang I der Verordnung (EU) 2016/426 oder nach Artikel 8 in Verbindung mit
Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 oder nach Artikel 5 und Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2023/988 entspricht,“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die GS-Stelle muss ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten im Sinne von § 13
Absatz 5 und 6 grundsätzlich auch im Sitzland der GS-Stelle durchführen; § 23
Absatz 1 bleibt unberührt.“
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für diese Konformitätsbewertungsstellen gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Voraussetzung für die Benennung ist, dass
1. eine grenzüberschreitende Behördenvereinbarung zwischen dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der zuständigen Behörde des jeweiligen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelszone abgeschlossen wurde und
2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die
Anforderungen der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach
Nummer 1 erfüllt sind.
In der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1
müssen geregelt sein:
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz
1 bis 6,
2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur
Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder der Europäischen Freihandelszone durchgeführt wird, und
3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-
Stelle.“
12. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens kann nur durch eigenes
Personal der GS-Stelle, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der
GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden.“
13. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn
1. die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,
2. die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,
3. die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder
4. die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.“
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den
Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, so sind die für die
Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die
Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig,
sofern nichts anderes bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, sofern die Bestimmungen
der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2022/2065 angewandt werden.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Marktüberwachungsbehörden der Länder gehen bei den Stichproben
nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen der
Marktüberwachung von Produkten je Land von einem Richtwert von 0,5
Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus.
(3) Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-
Marktplätzen im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988
folgende Anordnungen zu erteilen, wenn gefährliche Produkte im Sinne von
Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/988 auf Online-Marktplätzen
angeboten werden:
1. bestimmte Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen,
2. den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren oder
3. einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und Nummer 2 wird durch die folgenden
Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der
auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5,
3. die Untersagung der Ausstellung eines Produktes, wenn die
Anforderungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt sind.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8 und die Angabe „§ 6 oder“ wird gestrichen.
g) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe „4, 5 und 7“ wird durch
die Angabe „5, 6 und 8“ ersetzt.
h) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 17 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/988 unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung
der Verordnung (EU) 2023/988 auf nationaler Ebene und nationale
Produktsicherheitsvorschriften für die unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallenden Produkte
verlangen. Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung
(EU) 2019/515 Anwendung.“
15. § 27 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
1. die Mitglieder des Ausschusses und
2. für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.“
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine
Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „5 oder 7“ durch die Angabe „6 oder 8“ ersetzt.
dd) In den Nummern 12 und 13 wird jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der
Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine technische Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine technische
Unterlage auf dem neuesten Stand ist,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 eine technische Unterlage nicht oder nicht
mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4. entgegen Artikel 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass ein Produkt eine dort
genannte Nummer oder ein dort genanntes Element zur Identifizierung trägt
oder eine dort genannte Information auf der Verpackung oder in einer
Unterlage angegeben wird,
5. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen
Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor
dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,
6. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Nummer 1 oder
entgegen Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Nummer 2 nicht
gewährleistet, dass einem Produkt eine Anweisung und eine Sicherheitsinformation
beigefügt sind,
7. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine dort genannte
Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
8. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1,
oder entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i einen
Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9. entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder Artikel 11
Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach
Erlangung der Kenntnis, dass ein Produkt ein gefährliches Produkt ist,
unterrichtet,
10. entgegen Artikel 9 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass die dort genannten
Wirtschaftsakteure, verantwortlichen Personen oder Anbieter von Online-
Schnittstellen über festgestellte Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten
werden,
11. entgegen Artikel 9 Absatz 11 einen Kommunikationskanal nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen
eines Produktes einrichtet,
12. entgegen Artikel 9 Absatz 12 ein Beschwerdeverzeichnis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
13. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a eine Information oder eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
15. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
16. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,
17. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass die
Marktüberwachungsbehörden unterrichtet werden,
18. entgegen Artikel 11 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz
1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder entgegen Artikel 15 Absatz 4
eine dort genannte Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn
Jahre aufbewahrt,
19. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt,
dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
20. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit
Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1, nicht sicherstellt, dass die
Verbraucher unterrichtet werden,
21. entgegen Artikel 12 Absatz 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
22. entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
23. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 23
Absatz 3 zuwiderhandelt,
24. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1
einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bereitstellt,
25. als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 16 Absatz 3 eine dort genannte Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,
26. entgegen Artikel 19 Buchstabe a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nummer 3
ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
27. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder
Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Unfall gemeldet wird,
28. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 eine Kontaktstelle
nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Anbieten eines Produktes benennt,
29. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe c einen
Produktrückruf behindert,
30. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe d eine Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
31. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe g den Zugang zu
Schnittstellen nicht gestattet oder
32. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe i die Extraktion von
Daten nicht ermöglicht.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und die Angabe „Nummer 13 Buchstabe
a“ wird durch die Angabe „13 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 7 und 19“
ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
17. In § 29 wird die Angabe „Nummer 13 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 Buchstabe a
oder Absatz 2 Nummer 7 oder 19“ ersetzt.
18. Nach § 29 wird der folgende Abschnitt 8 eingefügt:
„Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 30
Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte
Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, sind für
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 und von Straftaten nach § 29, die
bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind,
abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und von § 2
Absatz 3 des Strafgesetzbuches die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften
weiter anzuwenden.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis
auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
1. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es
zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
2. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine
inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den
Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.“
Artikel 2
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Die BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai
2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2019
(BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren und
Bedarfsgegenständen Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend
gilt,“
2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Es ist ferner verboten, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr
gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 ist, als Lebensmittel in den
Verkehr zu bringen.“
3. § 38 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf
begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und
Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates
überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse gelten,
eingehalten werden,“
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle
Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für
diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich
sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse geltende Vorschriften.“
4. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder
3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung
der Vorschriften
1. dieses Gesetzes,
2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der
Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer
17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die
diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse im Internet anbieten.“
b) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die betroffenen Erzeugnisse.“
5. § 39a Absatz 2 wird gestrichen.
6. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von
wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder ein anderer für ein Erzeugnis nach
diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Verantwortlicher über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Untersuchung
entnommen wurde, oder eine Probenahme zu unterrichten ist.“
7. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt:
„§ 53
Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland
verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich
aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1
genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen
Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten
Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren
hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und
dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
8. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „kosmetischen Mitteln,“ durch die Angabe
„kosmetischen Mitteln oder“ ersetzt und die Angabe „oder mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten“ gestrichen.
9. In § 56 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe vor Buchstabe a durch die folgende
Angabe ersetzt:
1. „ die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 1, sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen
von“.
10. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren,
kosmetischen Mitteln, und Bedarfsgegenständen gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen
des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.“
b) Absatz 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht
entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in
anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht
werden.
(5) Für Erzeugnisse, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat
bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die
für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.“
c) Absatz 8 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das
Verbringen von
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder
b) Erzeugnissen
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,“.
11. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
c) In Nummer 17 wird die Angabe „auch in Verbindung mit Absatz 2,“ gestrichen.
12. In § 64 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie von mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli
2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang
zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(Erzeugnisse) sowie
2. Produkte, die dem Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988 unterfallen
(Produkte).“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des
Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988,“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe
„Produkt“ ersetzt.
cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Verbraucherprodukten“
durch die Angabe „Produkten“ ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „Verbraucherprodukte“ durch die Angabe
„Produkte“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2
ersetzt:
„1. jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften
öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung
der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke
oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach
den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des
Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen dienen, und
3. 2. jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund anderer
bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder
Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des
Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.“§ 3 wird
wie folgt geändert:
a) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe
„Produkt“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „Verbraucherprodukt“ durch die Angabe „Produkt“ und
die Angabe „Verbraucherproduktes“ durch die Angabe „Produktes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „gilt“ durch die Angabe „gilt,“
ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und
Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom
11.7.2019, S. 57)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 20. Juni 2019“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung
der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom
27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)“ durch die Angabe „in der Fassung
vom 19. Oktober 2022“ ersetzt.
c) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU)
2022/2065“ die Angabe „in der Fassung vom 19. Oktober 2022“ eingefügt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988
in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 22 Absatz 7 nicht mindestens das Safety-Gate-Portal
verwendet,
2. entgegen Artikel 22 Absatz 8 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
bearbeitet oder
3. entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Online-Schnittstelle nicht richtig
gestaltet oder nicht richtig strukturiert.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „der“ durch die Angabe
„des“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a die Angabe „Absätze“ durch die Angabe „Absatzes“
ersetzt und nach der Angabe „11 und“ wird die Angabe „des Absatzes
5a Nummer 1 und 3 und“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe b wird die Angabe „Absätze“ durch die Angabe
„Absatzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „15 und“ die Angabe „des
Absatzes 5a Nummer 2 und“ eingefügt.
f) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
„(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 4 und 5
Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6
Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6
Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 5
Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller
Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der
Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der
Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“
g) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 und die Angabe „Nummer 4 Buchstabe
a und des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33“ wird durch
die Angabe „Nummer 4 Buchstabe a, des Absatzes 4, 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22,
24, 25 und 27 bis 33 und des Absatzes 5a“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des 14. auf die Verkündung folgenden
Tages] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; L 220 vom 20.8.1978, S. 22), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2016/2037 vom 21. November 2016 (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11) geändert
worden ist
2. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; L 311 vom 12.12.2000,
S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
S. 241) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom
17. Januar 2024 (ABl. L 908 vom 20.3.2024, S. 1) geändert worden ist
4. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen
und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
geändert worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom
25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
6. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit
von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2021/903 vom 3. Juni 2021 (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 110) geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG
und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses
87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September
2015 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist
8. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über
Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.
90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9)
9. Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf
dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45)
10. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl.
L 96 vom 29.3.2014, S. 251)
11. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309)
12. Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357)
13. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl.
L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112)
14. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom
31.3.2016, S. 51)
15. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte
zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom
31.3.2016, S. 99)
16. Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die
gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht
worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)
17. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
18. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale
Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)
19. Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die
allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1; L 90192 vom 19.12.2023, S. 1)
20. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über
Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Abl L 165 vom 29.6.2023, S. 1; L 169 vom 4.7.2023, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
87/357/EWG des Rates (Abl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) veröffentlicht. Diese Verordnung
enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in
Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 Verordnung
(EU) 2023/988). Diese Verordnung trat gemäß Artikel 52 VO (EU) 2023/988 am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt
seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland. Am 13.
Dezember 2024 wurde unter anderem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L
11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, aufgehoben. Das Produktsicherheitsgesetz
muss daher um die Regelungen bereinigt werden, die bisher dieser Umsetzung dienten.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 sind im deutschen Recht entsprechende
Regelungen im Produktsicherheitsgesetz zu treffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, dient
momentan unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG und muss daher um die
Regelungen bereinigt werden, die dieser Umsetzung dienen. Es wird zukünftig die
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) 2023/988 enthalten.
Das Produktsicherheitsgesetz regelt außerdem die Anforderungen an sichere Produkte, die
im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals
verwendet werden, soweit keine spezielleren Vorschriften vorliegen.
Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindungen mit den
Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibt weiterhin die Umsetzung der
europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von
Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten,
Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und
Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen
Richtlinie regeln.
Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln
verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die
Richtlinie 87/357/EWG in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung
(EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die
allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates wurde die
Richtlinie mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgehoben.
Die neue EU-Produktsicherheits-Verordnung enthält in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe f und i das an die Unternehmer gerichtete Gebot, nur sichere Produkte
in den Verkehr zu bringen. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt sicher ist, ist unter anderem
zu berücksichtigen, ob ein Produkt möglicherweise aufgrund seiner Beschaffenheit oder
Aufmachung mit Lebensmitteln verwechselbar ist. Damit wird der Sachverhalt der mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkte künftig im Rahmen der Produktsicherheits-
Verordnung geregelt. Die Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Es
besteht somit grundsätzlich kein Umsetzungsbedürfnis. Die Regelung des § 5 Absatz 2
Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Änderungen des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer
produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sind zum weit überwiegenden Teil europarechtlich zwingend und dienen
der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988. Sie sind durch das BMAS initiiert.
IV. Alternativen
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 sowie die Umsetzung der oben
genannten europäischen Richtlinien ist zwingend, so dass es keine Alternativen gibt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(Strafrecht), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 und
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht einschließlich des
Arbeitsschutzes). Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft)
wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet
dieser Kompetenz nicht nur alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung
regelnden Normen zu, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, Herstellung und
Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch den
Verbraucherschutz. Für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert.
Ziel und Zweck des vorliegenden Gesetzes ist eine einheitliche Regelung des nationalen
Produktsicherheitsrechts in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988
und die Umsetzung der in § 1 Absatz 1 genannten Richtlinien.
Nachteile zu Lasten der deutschen Wirtschaftsakteure, Verbraucher und Arbeitnehmer
sollen verhindert werden. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils
eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu unterschiedlichen
Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im
Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft auf dem europäischen Markt
führen. Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten ist in Deutschland eine wichtige
Rechtsvorschrift, mit der die Durchführung der europäischen Vorgaben über die
Vermarktung von Verbraucherprodukten in Deutschland ergänzt wird. Für Verbraucherprodukte
besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche Regeln bedingt. Dies
ist auch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelung
wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs
hinsichtlich der Sicherheit der Produkte im Bundesgebiet zu erwarten. Mit einer Vielzahl
unterschiedlicher Ländergesetze würde eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften nicht
erreicht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz sieht insofern eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor, als in einem
Gesetz die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Verbraucherprodukte
sowie die allgemeinen Vorschriften über die Umsetzung der Richtlinien der in § 1 Absatz 1
ProdSG genannten Produkte zusammengeführt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die
Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip Nr. 8, dauerhaftes,
breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Das Gesetz verursacht keinen neuen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
In Artikel 1 § 6 des Gesetzes wird festgelegt, dass bestimmte mitzuliefernde oder
bereitzustellende Informationen, Anweisungen und Warnhinweise in deutscher Sprache verfasst
sein müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese
Dokumente ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen sind. Die europäische
Verordnung 2023/988 lässt an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen
Mitgliedstaat offen. Aus § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes ergibt sich schon heute,
dass eine etwaige Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher
Sprache mitzuliefern ist, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 des
Produktsicherheitsgesetzes keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem
bisherigen § 6 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, der mit diesem Gesetz
aufgehoben wird, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung
eines Verbraucherprodukts auf dem Markt der Verbraucherin oder dem Verbraucher die
Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken
beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Auch diese Informationen sind bereits
heute in deutscher Sprache zu erteilen. Es handelt sich damit um so genannte Sowieso-
Kosten.
Das Gesetz verursacht keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die
Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den von der Verordnung
(EU) 2023/988 ausgelösten Erfüllungswand beziehungsweise über den bisherigen
Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (sog. Sowieso-Kosten)
hinausgeht.
Insbesondere wird durch die Vorschrift des § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes,
der den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/988 verschiedene Befugnisse gegen Online-Marktplätze überträgt, kein neuer
Erfüllungsaufwand verursacht. Bis 2021 wurden diese Maßnahmen auf § 28 Absatz 4, § 26 in
Verbindung mit § 2 Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes gestützt.
Seit 2021 können sie auf die europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020
(Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k) und das Marktüberwachungsgesetz (§ 7 Absatz 1) gestützt
werden. In § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes wird diese Befugnis im Bereich
von Verbraucherprodukten lediglich klarstellend geregelt; damit verbundener Aufwand stellt
somit ebenfalls Sowieso-Kosten dar, die nicht zu quantifizieren sind.
Soweit in § 28 neue, über die bisherige Rechtslage hinausgehende Bußgeldvorschriften
eingeführt werden, ist der damit verbundene Aufwand für die vollziehenden Behörden
grundsätzlich als Erfüllungsaufwand zu werten. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten ergibt
sich aus dem Papier „Eckpunkte für eine „Gemeinsame Strategie des Bundes und der
Länder zur Stärkung der Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)“ aus dem Jahr 2009 (S. 5), dass zur Sanktionierung von Verstößen nach
§ 19 GPSG (Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro) im Zeitraum von 2004 bis 2009 in sieben
Bundesländern ca. 110 Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt und Bußgelder in Höhe
von 200 bis 9.000 Euro verhängt wurden. Straftatverfahren sind nicht bekannt. Aufgrund
dieser geringen Fallzahlen ist auch für die neuen Bußgeldtatbestände in § 28 Absatz 2 des
Produktsicherheitsgesetzes nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen
vorhandener Ressourcen gedeckt.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten,
insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Strafrechtliche
Verfahren im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes sind sehr selten und daher bei der
Darstellung weiterer Kosten vernachlässigbar.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen. Bei der Änderung des ProdSG
wird dieses um Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) 2023/988 erweitert.
Im Übrigen dienen die Regelungen der Umsetzung europäischen Rechts.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Produktsicherheitsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe b
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe c
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Zu Nummer 2
Die Überschrift von § 1 wurde redaktionell angepasst.
Absatz 1 bestimmt einen Teil des sachlichen Anwendungsbereiches des Gesetzes. Wie
schon das bisherige Produktsicherheitsgesetz, dient das novellierte
Produktsicherheitsgesetz der Umsetzung von Richtlinien über die Harmonisierung folgender Produkte und
Produktvorgaben: Aerosolpackungen, die Vorgaben für umweltbelastende
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Maschinen,
Spielzeug, Sportboote und Wassermotorräder, einfacher Druckbehälter, für Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen, elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen,
Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und Druckgeräte.
Absatz 2 verdeutlicht mit der Aufzählung der §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, 28 Absatz 2 und
3 sowie 29, durch welche Regelungen die Verordnung (EU) 2023/988 im Rahmen des
Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt wird.
Des Weiteren regelt Absatz 3 auch das Bereitstellen, Ausstellen oder die erstmalige
Verwendung von Produkten, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 oder eine andere
Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union fallen.
Absatz 4 regelt die Bereichsausnahmen. Die europäischen Richtlinien über
Aerosolpackungen, über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen, über Maschinen, über Spielzeug, über Sportboote und
Wassermotorräder, über einfache Druckbehälter, über Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, über elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, über Aufzüge
und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und über Druckgeräte sowie die nationale Umsetzung
durch Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz nach § 8 Absatz 2 des
Produktsicherheitsgesetzes enthalten jeweils Bereichsausnahmen. Gleiches gilt für die Verordnung (EU)
2023/988. Daher konnten die bisherigen Bereichsausnahmen des § 1 Absatz 2 alte
Fassung um die Nummern 5 bis 7 gekürzt werden. Die verbleibenden Nummern des § 1
Absatz 4 Nummern 1, 2, 3 und 4 gelten sowohl für die Produkte im Sinne des § 1 Absatz 1 als
auch für die Produkte im Sinne des § 1 Absatz 3.
Der neue Absatz 5 übernimmt den Absatz 4 des bisherigen Produktsicherheitsgesetzes.
Absatz 6 stellt klar, dass die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes weiterhin für alle
Produkte anwendbar sind, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder
weitergehende Rechtsvorschriften enthalten sind, die Vorgaben für die Sicherheit von
Produkten machen. Dies bedeutet bespielweise, dass Produkte – wie Persönliche
Schutzausrüstungen – die nun durch eine europäische Verordnung und ein deutsches
Durchführungsgesetz geregelt werden in Bezug auf die Vergaben des GS-Zeichens weiterhin unter das
Produktsicherheitsgesetz fallen.
Die Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1 gelten für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 1
und Absatz 3.
Die Verwendung des Begriffes „Unionsmarkt“ in § 2 Nummer 4 erfolgt in Anpassung an die
Verordnungen (EU) 2019/1020 und 2023/988.
Der Begriff des „Fulfilment-Dienstleisters“ wurde im früheren § 6 des
Produktsicherheitsgesetzes geregelt, der weggefallen ist. Daher besteht für die Begriffsdefinition in § 2 Nummer
11 keine Notwendigkeit mehr.
Die Nummerierung des § 2 wurde redaktionell angepasst.
Die Änderung des § 2 Nummer 13 (bisherige Nummer 14) dient der redaktionellen
Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von
EU-Rechtsakten).
Die Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 20 (Produkt - bisherige Nummer 21) wurde um die
Tatbestandsmerkmale „Stoffe“ und „Gemische“ verkürzt, da im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinien im Sinne des § 1 Absatz 1 sowie der von § 1 Absatz 3 umfassten
Produktgruppen für die Tatbestandsmerkmale „Stoffe“ und „Gemische“ – auch vor dem Hintergrund des
europäischen Chemikalienrechts – kein Anwendungsbereich mehr besteht.
Verbraucherprodukte werden nun in der Verordnung (EU) 2023/988 definiert. Daher wird
die Begriffsbestimmung „Verbraucherprodukt“ (bisher § 2 Nummer 25 ProdSG) gestrichen.
Anforderungen an den „Fulfilment-Dienstleister“ wurden im früheren § 6 des
Produktsicherheitsgesetztes geregelt, der weggefallen ist. Daher besteht für die Erwähnung in der
Definition der Wirtschaftsakteure in § 2 Nummer 26 (bisher Nummer 28) keine Notwendigkeit
mehr.
Für Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 sind grundsätzlich die
Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 maßgeblich. Die Einfügung der Ausnahme in
§ 2 Absatz 2 Satz 2 dient der Beibehaltung der gesetzlichen Regelung im
Produktsicherheitsgesetz.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Der Verweis auf § 1 Absatz 3 dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe b
§ 3 Absatz 5 Satz 1 wurde um Regelungen zum Ausstellen von Verbraucherprodukten
ergänzt, da die Verordnung (EU) 2023/988 hierzu keine Regelungen enthält.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Streichung des Verweises auf § 3 Absatz 2 ist dadurch bedingt, dass die Anforderungen
an Verbraucherprodukte nun in der Verordnung (EU) 2023/988 geregelt werden.
Zu Buchstabe b
Der Verweis auf die Verordnungen (EU) 2016/425, 2016/426, 2023/988 und 2023/1230
ermöglicht einen formellen Einwand gegen Normen, die unter diesen Verordnungen ermittelt
worden sind. Ferner ermöglicht die Regelung einen formellen Einwand gegen gemeinsame
Spezifikationen, welche sowohl in der Verordnung (EU) 2023/1230 als auch im Rahmen
des sog. IMERA-Notfallverfahrens vorgesehen sind.
Zu Nummer 5
Der Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/988 ermöglicht einen „nationalen“ formellen
Einwand gegen Normen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/988 auf nationaler Ebene ermittelt worden sind. Außerdem dient die Regelung der
redaktionellen Anpassung des Verweises in Satz 2 auf § 3 Absatz 2.
Zu Nummer 6
Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Marktüberwachungsbehörden
ist vorgesehen, dass von den betreffenden Wirtschaftsakteuren die deutsche Sprache für
die nach der Verordnung (EU) 2023/988 notwendigen Informationen verwendet wird. Dies
betrifft im Einzelnen die folgenden Informationen: die Anweisungen und
Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/988, die Anweisungen und
Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988, die
Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2023/988, die Informationen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/988 und die
Informationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988. Die
Regelung, dass die entsprechenden Dokumente in deutscher Sprache vorhanden sein
müssen, gilt nur für solche Produkte, die auch auf dem deutschen Markt bereitgestellt
werden, nicht jedoch für solche, die ausschließlich für den Export bestimmt sind. Die in den
Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen zur
Amtssprache bleiben unberührt.
Zu Nummer 7
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen
aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung an die neuen Ressortbezeichnungen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient nur der redaktionellen Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient nur der redaktionellen Klarstellung.
Zu Nummer 9
Der Verweis auf § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes war überflüssig und daher
zu streichen.
Zu Nummer 10
§ 20 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes beschreibt die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des GS-Zeichens. Dazu muss das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach
§ 3 entsprechen. Mit der Ergänzung um die Verordnungen (EU) 2016/425, 2016/426,
2023/988 und 2023/1230 wird gewährleistet, dass das GS-Zeichen nur zuerkannt werden
darf, wenn die in diesen Verordnungen geregelten wesentlichen Anforderungen an
Gasgeräte, PSA, Verbraucherprodukte bzw. Maschinen erfüllt sind.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
§ 21 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes schreibt vor, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle, die als GS-Stelle tätig werden will, im Geltungsbereich des
Produktsicherheitsgesetzes, also der Bundesrepublik Deutschland, ansässig sein muss. Der neu eingefügte
Satz 2 dient der Klarstellung, dass die GS-Stellen nicht nur in Deutschland ansässig sein
muss, sondern auch Teile ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes durchzuführen hat. Darüber hinaus müssen die
Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie anbieten,
auch in der Bundesrepublik Deutschland durchführen zu können. Begründete Ausnahmen
davon, beispielsweise aufgrund der Spezifität der Prüfung, bleiben möglich. Eine
Unterauftragsvergabe bleibt ebenfalls möglich.
Zu Buchstabe b
Der neu eingefügte Satz 2 dient der Klarstellung, dass die GS-Stellen einen Teil ihrer
Konformitätsbewertungstätigkeiten im Staatsgebiet des Staates durchzuführen haben, mit dem
die grenzüberschreitende Behördenvereinbarung geschlossen worden ist. Darüber hinaus
müssen die Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich in der Lage sein, alle
Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie anbieten, auch im Staatsgebiet des Vertragsstaates
durchführen zu können. Eine Unterauftragsvergabe bleibt möglich.
Die Regelung dient der Anpassung der Terminologie an § 4 Absatz 3 der Richtlinien für die
Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV) nach § 72 Absatz 6 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung (Stand: 1. Juli 2019; mit technischen und redaktionellen Anpassungen vom
20. Februar 2020 und 28. Januar 2021). „Grenzüberschreitende Behördenvereinbarungen“
sind auf eine rechtlich verbindliche Regelung gerichtet. Es handelt sich dabei um Verträge
innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten der beteiligten Behörden (bzw.
Anstalten, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts). Sie sind – in Abgrenzung
zum völkerrechtlichen Vertrag – nicht darauf gerichtet, rechtliche Verpflichtungen zu
begründen, die dem Völkerrecht unterliegen. Sie sind nicht zu verwechseln mit
Verwaltungsabkommen im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Letztere sind
völkerrechtliche Verträge, deren Abschluss allein in der Kompetenz der Exekutive liegt und die
daher der Zustimmung des Gesetzgebers nicht bedürfen und regelmäßig als
Regierungsbzw. Ressortabkommen geschlossen werden.
Zu Nummer 12
Auch bei der Prüfung von Produkten, die das GS-Zeichen tragen sollen, ist es möglich,
dass eine GS-Stelle Prüfungen an externe Stellen vergibt. Auch diese externen Stellen
müssen die hohen Anforderungen des § 13 des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Sie
müssen vor allem eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, unabhängig von den Herstellern
sein, deren Produkte sie prüfen und vor allem professionelles Personal beschäftigen. Die
Produktionsstätten und auch das Prüfgeschäft hat sich in der globalisierten Welt gewandelt.
Vielfach finden sich die Hersteller in Asien. Die Prüfhäuser sind auf diesem Markt ebenfalls
vertreten und haben hier Niederlassungen aufgebaut. Der Vorteil einer Prüfung nahe beim
Hersteller bringt eine große Zeitersparnis. Muss das Produkt doch nicht erst nach
Deutschland geliefert werden – mit dem entsprechenden Zeitverlust und für die erforderlichen
Überwachungen der Produktion ist man ebenfalls vor Ort. Teilweise haben die GS-Stellen
Niederlassungen in Asien; teilweise arbeiten sie mit externen Stellen. Diese Niederlassungen
in Asien werden ebenfalls von der ZLS begutachtet, um die Anbindung an die GS-Stelle zu
überprüfen, und diese Standorte wurden danach ebenfalls als Anlage im GS-Bescheid
aufgeführt. Auch die externen Stellen werden von der Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik überprüft. Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens gibt es im Wesentlichen drei
Rollen. Dies sind zunächst die Prüfer, die die Baumusterprüfung nach festgelegten
Prüfanforderungen durchführen. Diese Prüfer sind in einem Prüflabor beschäftigt. Zum Zweiten gibt
es so genannte Fachzertifizierer. Diese Fachzertifizierer sind die Personen, welche die
Bewertung der Prüfergebnisse der Prüfer durchführen. Diese beiden Personengruppen
arbeiten bei externen Stellen. Drittens gibt es die Zertifizierer, die die Entscheidung über die GS-
Zeichen-Zuerkennung treffen. Durch die hohen Anforderungen des § 13 des
Produktsicherheitsgesetzes an eine externe Stelle wird die hohe Qualität des GS-Zeichens gewahrt.
Mitarbeiter einer externen Stelle können daher über die Begutachtung eines Antrags auf
Erteilung eines GS-Zeichens nach § 20 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes sowie über
die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes
entscheiden. Wichtig ist, dass die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens nur
durch eigenes Personal der GS-Stelle, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden
und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden kann. Weiterhin muss
sichergestellt sein, dass alle Prüfungen im Rahmen der Zuerkennung eines GS-Zeichens, die an
externe Stellen vergeben werden, von der GS-Stelle grundsätzlich selbst durchgeführt
werden können müssen, und die GS-Stelle daher über Prüfeinrichtungen, Personal und
Prüfkompetenz am Sitz in Deutschland verfügen muss.
Zu Nummer 13
Die Ergänzung in § 24 Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass das Verwenden oder Werben mit
dem GS-Zeichen auch dann nicht erlaubt ist, wenn dem Hersteller überhaupt kein GS-
Zeichen zuerkannt worden ist oder die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 des
Produktsicherheitsgesetzes abgelaufen ist.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
In § 25 Absatz 1 Satz 3 wird redaktionell der Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/988
eingefügt. § 25 Absatz 1 Satz 4 regelt, dass nach der Verordnung (EU) 2022/2065
zuständige Behörden nicht auch für die Durchführung des ProdSG und der Verordnung (EU)
2023/988 zuständig sind.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung des § 25 Absatz 2.
§ 25 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/988. Anordnungen dieser Art müssen Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2022/2065 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen
Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über
digitale Dienste) beachten.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung der Nummerierung.
Zu Buchstabe d
Die Regelung in § 25 Absatz 6 Nummer 2 dient der redaktionellen Anpassung des
Verweises auf § 22 Absatz 5.
Die Regelung in § 25 Absatz 6 Nummer 3 ermöglicht den Marküberwachungsbehörden
gegen Aussteller gemäß § 3 Absatz 5 vorzugehen.
Zu Buchstabe e
Die Regelung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises.
Zu Buchstabe f
In § 25 Absatz 8 ist der Verweis auf § 6 zu streichen, da dort keine Anforderungen an
Verbraucherprodukte mehr geregelt werden.
Zu Buchstabe g
Diese Regelung dient der redaktionellen Anpassung der Verweise.
Zu Buchstabe h
Mit § 25 Absatz 10 wird dem an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag entsprochen, die
Wirtschaftsakteure unentgeltlich über die nationale Umsetzung und Durchführung von EU-
Harmonisierungsrecht zu informieren, soweit für die Wirtschaftsakteure ein solcher
Anspruch nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 besteht. Die Informationen
werden durch die bestehenden Produktinfostellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/515
erteilt.
Zu Nummer 15
Die Regelung dient der Anpassung der Ressortbezeichnungen unter Berücksichtigung des
Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131 vom
09.05.2025).
Zu Nummer 16
Neben den bisherigen Ordnungswidrigkeiten werden in § 28 Absatz 2 nun die
Ordnungswidrigkeiten geregelt, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 (Artikel 44)
dienen.
Zu Nummer 17
Neben den bisherigen Straftatbeständen werden in § 29 nun die Straftatbestände geregelt,
die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 (Artikel 44) dienen.
Zu Nummer 18
Absatz 1 ermöglicht für einen Übergangszeitraum die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
und Straftatbeständen.
Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Verweisungen auf
Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur
Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. Des Weiteren wird dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit eingeräumt, Vorschriften des
Produktsicherheitsgesetzes oder der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden
Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des
Produktsicherheitsgesetzes unanwendbar geworden sind.
Zu Artikel 2 (Änderung der BVL-Übertragungsverordnung)
Die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde durch die allgemeine EU-
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 abgelöst. Die Kommunikation mit der
Europäischen Kommission über das europäische Schnellwarnsystem Safety Gate zur Meldung
gefährlicher Produkte wird gemäß Art. 25 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988
einheitlich durch die nationale Kontaktstelle vorgenommen. Die Aufgaben der Nationalen
Kontaktstelle werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
wahrgenommen. Insoweit bedarf es der Regelung des § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i der BVL-
Übertragungsverordnung nicht, sodass diese zu streichen ist. Die Streichung hat keine
Auswirkung auf das bisherige etablierte nationale Meldeverfahren.
Zu Artikel 3 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Mit der Aufhebung von § 3 Absatz 1 Nummer 5 wird die Begriffsbestimmung für „mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte“ aus dem LFGB gestrichen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 2
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 soll aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/988
aufgehoben werden (siehe oben). § 5 Absatz 2 Nummer 1 bleibt als § 5 Absatz 2 bestehen.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 7
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 9
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 10
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Nummer 11
Mit den Änderungen des § 58 werden die Strafvorschriften an die Aufhebung der
Vorschriften zu den mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten angepasst.
Zu Nummer 12
Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Absatz 2 Nummer 2.
Zu Artikel 4 (Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes)
Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung und Vereinfachung. Eine inhaltliche
Änderung ist mit der Streichung des Gesetzeszweckes in § 1 nicht verbunden. Das VIG
zielt weiter darauf ab, dass der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren
Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit
Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.
Zu Artikel 5 (Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen
aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen
aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung zur Vereinheitlichung von Zitierweisen
aufgrund festgelegter Regeln (Zitierung von EU-Rechtsakten).
Zu Buchstabe d
Die Verordnung regelt in Artikel 22 diverse Verpflichtungen, die auf die Verordnung (EU)
2022/2065 – Digital Services Act (DSA) Bezug nehmen.
Für diese Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/988, welche Vorgaben aus dem DSA
für Anbieter von Online-Marktplätzen ergänzen, ist es angebracht, dass die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur nach § 14 Absatz 1 des Digitale-
Dienste-Gesetzes (DDG) für die Durchsetzung zuständig sein soll, da sie auch für die
Durchsetzung der korrespondierenden Vorgaben aus dem DSA zuständig ist. Damit soll
zum einen sichergestellt werden, dass die gleiche Handlung oder Unterlassung nicht
doppelt bebußt wird – also durch die Koordinierungsstelle als Verstoß gegen den DSA sowie
durch eine Marktüberwachungsbehörde als Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/988.
Zum anderen sollen sich widersprechende Auslegungen sowie eine Erhöhung des
inhaltlichen Abstimmungsbedarfs zwischen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den
Marktüberwachungsbehörden vermieden werden.
Zu Buchstabe e
In § 33 Absatz 6 DDG werden die entsprechenden Bußgeldhöhen für den neuen § 33
Absatz 5a DDG im DDG vorgenommen. Da Artikel 44 VO 2023/988 im Gegensatz zum DSA
lediglich die übliche allgemeine Sanktionsklausel enthält, bleibt für umsatzbezogene
Geldsanktionen wie im DSA kein Raum.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um die Anpassung an die für umsatzbezogene Bußgeldrahmen im
Nebenstrafrecht inzwischen übliche Formulierung. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem
bisherigen § 33 Absatz 7 DDG sind mit der Anpassung nicht verbunden.
§ 33 Absatz 9 DDG konkretisiert den in § 33 Absatz 7 und 8 DDG genannten Begriff des
Gesamtumsatzes und sieht die Möglichkeit der Schätzung vor, um auch dann, wenn der
Gesamtumsatz nicht offengelegten Rechnungslegungsunterlagen entnommen werden
kann, eine wirksame Ahndung zu ermöglichen.
Zu Buchstabe f
Die Anpassung in § 33 Absatz 10 DDG erfolgt mit dem Ziel, einen redaktionellen Fehler zu
beheben und die Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste auch für den in
§ 33 Absatz 4 DDG enthaltenen Bußgeldtatbestand sicherzustellen. Ferner enthält er eine
Folgeänderung.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer
produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 7764)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund keine Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Weitere Kosten geringfügige Auswirkungen
Durchführung von EU-Recht Über die Durchführung der Verordnung
(EU) 2033/9881 hinaus soll geregelt werden,
dass Produktrückrufe nicht nur an
Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch
an weitere Endnutzerinnen und Endnutzer
(z. B. Gewerbetreibende) zu richten sind
(„Gold-Plating“).
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände.
Durchführung von EU-Recht
Der NKR stellt fest, dass über die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung
(EU) 2023/988 hinaus geregelt wird, Produktrückrufe nicht nur an Verbraucherinnen und
Verbraucher, sondern auch an weitere Endnutzerinnen und Endnutzer (z. B.
Gewerbetreibende) zu richten. Damit wird die bisherige Regelung des Produktsicherheitsgesetzes im
Hinblick auf die Adressatinnen und Adressaten von Produktrückrufen beibehalten und
mögliches Entlastungspotenzial für die Wirtschaft nicht gehoben. Diese unveränderte
Fortführung einer bestehenden, die EU-Vorgaben überschießenden Regelung
widerspricht dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ausschluss der bürokratischen
Übererfüllung (sog. „Gold-Plating“) und stellt einen nationalen Standortnachteil dar.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Darüber hinaus sieht der NKR weiteres Digitalisierungspotenzial bei der Bereitstellung
von Sicherheitshinweisen. Er spricht sich dafür aus, auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass
Anleitungen und ggf. Sicherheitsinformationen nach der Verordnung (EU) 2023/988 auch
elektronisch bereitgestellt werden können. So könnte auf dem Produkt oder der
Verpackung ein Link oder QR-Code zum Abruf der erforderlichen Informationen aufgedruckt
werden. Nur wenn die Risikobewertung des Herstellers ergibt, dass besonders
sicherheitsrelevante Informationen ausschließlich in Papierform wirksam übermittelt werden
können, bedürfte es für diese Informationen eines knapp gehaltenen Merkblattes. Dadurch
ließe sich der Aufwand für die Herstellung von Gebrauchsanleitungen in Papierform
deutlich reduzieren.
1 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine
Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und
der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (Text von
Bedeutung für den EWR).
II. Regelungsvorhaben
Die Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) dient in erster Linie der Durchführung
der seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar geltenden EU-Produktsicherheitsverordnung
(Verordnung (EU) 2023/988). Diese wurde am 13. Mai 2023 veröffentlicht und enthält die
wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder
auf dem Markt bereitgestellt werden. Zur Durchführung dieser Verordnung sind die
entsprechenden Regelungen im deutschen Recht anzupassen und Durchführungsbestimmungen zu
Verfahrensfragen sowie zu Bußgeld- und Straftatbeständen zu treffen. Schwerpunkt der
Regelungen des ProdSG bleibt weiterhin die Umsetzung europäischer Richtlinien, welche das
Inverkehrbringen und Bereitstellen von u. a. Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern
und -geräten, Maschinen und Spielzeugen regeln.
Über die Durchführung der EU-Produktsicherheitsverordnung hinaus regelt das Vorhaben, dass
Produktrückrufe an alle Endnutzer zu richten sind und führt damit insoweit die bisherige
nationale Regelung unverändert fort.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben verursacht nachvollziehbar nur geringfügen, vernachlässigbaren
Erfüllungsaufwand für die notwendige Durchsetzung durch die Marktüberwachungsbehörden.
Länder
• Übertragung der Befugnisse des Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/988 auf die
Marktüberwachungsbehörden
Den Marktüberwachungsbehörden werden Befugnisse für die Durchsetzung von Anordnungen
gegenüber Online-Marktplätzen übertragen. Die Marktüberwachungsbehörden können diese
Maßnahmen bereits heute auf Grundlage der bestehenden Rechtslage durchführen, sodass sich
der tatsächliche Erfüllungsaufwand der Marktüberwachungsbehörden nicht ändert.
• Regelung neuer Ordnungswidrigkeits-Tatbestände
Soweit in dem ProdSG neue, über die bisherige Rechtslage hinausgehende Bußgeldvorschriften
eingeführt werden, ist der damit verbundene Aufwand grundsätzlich als Erfüllungsaufwand zu
werten. Das BMAS hat nachvollziehbar dargestellt, dass der damit verbundene
Erfüllungsaufwand aufgrund von sehr geringen Fallzahlen als vernachlässigbar zu bewerten ist.
III.2 Weitere Kosten
In Zusammenhang mit den neuen Straftatbeständen im Bereich des ProdSG entstehen weitere
Kosten in vernachlässigbarer Höhe.
III.3. Durchführung von EU-Recht
Das Regelungsvorhaben dient in erster Linie der Durchführung der seit dem 13. Dezember 2024
unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2023/988.
Nach dem Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/988 zielen Rückrufe darauf ab, gegenüber
Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von Produkten zu erwirken. Indem der Rückruf
als jede Maßnahme definiert wird, die auf die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten
Produktes abzielt, wird der Kreis möglicher Adressatinnen und Adressaten für Produktrückrufe
jedoch über die Vorgaben der VO (EU) 2023/988 hinaus erweitert. Damit sind Rückrufe nicht nur
gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber weiteren
gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern durchzuführen (Gold-Plating). Diese Ausweitung der Definition
von Rückrufen führt insoweit die bisherige nationale Regelung unverändert fort. Mit einem
Zurückführen des nationalen Anwendungsbereichs auf den Wortlaut in der Verordnung (EU)
2023/988 könnte die Wirtschaft von Erfüllungsaufwand entlastet werden. Dieses
Entlastungspotenzial wird mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben nicht gehoben.
18. September 2025
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Drucksache 548/25 - 4 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf)