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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2511, 21/2954)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3325 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2511, 21/2954) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3325 21. Wahlperiode 17.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2511, 21/2954 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften A. Problem Laut Gesetzentwurf beinhaltet die am 13. Mai 2023 veröffentlichte und am 13. Dezember 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988). Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Durchführungsbestimmungen der Verordnung in das Produktsicherheitsgesetz übernommen werden. Zudem soll das Produktsicherheitsgesetz um Regelungen bereinigt werden, die zur Umsetzung der aufgehobenen Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, dienten. Ebenfalls soll mit dem Gesetzentwurf die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs aufgehoben werden, mit der die inzwischen aufgehobene Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 umgesetzt worden sei. Der entsprechende Sachverhalt sei künftig durch die Produktsicherheitsverordnung abgedeckt. Das Produktsicherheitsgesetz regelt laut Bundesregierung außerdem die Anforderungen an sichere Produkte, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallen und die auch nicht durch speziellere Vorschriften der Europäischen Union harmonisiert sind, wenn diese im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit keine spezielleren Vorschriften vorliegen. Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bleibe weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, welche das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie regelten. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2511, 21/2954 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: Nach Artikel 5 wird der folgende Artikel 5a eingefügt: ‚Artikel 5a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 31 Absatz 1 wird die Angabe „3,996“ durch die Angabe „4,2“ ersetzt.‘ Berlin, den 17. Dezember 2025 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Lisa Paus Geschäftsführende Vorsitzende Jan Dieren Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Jan Dieren I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2511 in seiner 38. Sitzung am 7. November 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 21/2954 wurde am 27. November 2025 gemäß § 77 Absatz 3 GO-BT an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses und des Parlamentarischen Beirats Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2511, 21/2954 in seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)61neu anzunehmen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gemäß Einsetzungsantrag auf Drucksache 21/571 in seiner 9. Sitzung am 17. Dezember 2025 mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2511 befasst und wie folgt Stellung genommen: „Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die Bundesregierung auf die SDG 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ sowie SDG 12 „Nachhaltiger Konsum und Produktion“ abstellt. Damit werden auch die Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“ und „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ aufgegriffen. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung sind nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“ III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 13. Sitzung am 12. November 2025 erstmals beraten. In seiner 15. Sitzung am 17. Dezember 2025 hat der Ausschuss den Gesetzentwurf abschließend beraten. Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD den als Maßgabe dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)61neu angenommen. Anschließend hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2511, 21/2954 in geänderter Fassung empfohlen. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, durch den Gesetzentwurf werde mehr Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Die Regelungen der EU-Verordnung gälten bereits seit 2024 unmittelbar. Diese würden nun in nationales Recht umgesetzt und im Rahmen der vorgegebenen Handlungsspielräume angepasst. Die Notwendigkeit von Produktsicherheit könne man oftmals anhand billiger Importe sehen, die durch Online-Shops vertrieben würden. Diese Produkte könnten Verbraucherinnen und Verbraucher gefährden, weshalb diese sowie der Binnenmarkt der Europäischen Union geschützt werden müssten. Produktsicherheit sei kein Luxus, sondern eine Errungenschaft des Verbraucher- und Arbeitsschutzes in Europa. Es sei positiv, dass ein Beratungsangebot für berechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen existiere, weshalb die Erhöhung der Finanzierung aus Bundesmitteln durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu begrüßen sei. Die Fraktion der AfD führte aus, Produktsicherheit sei wichtig – gerade in einer Zeit, in der der Markt mit Massenware überflutet werde, die oftmals nicht den Standards genüge. Der Gesetzentwurf stelle jedoch eine Übererfüllung der im Rahmen der EU-Verordnung vorgegebenen Handlungsspielräume dar. Dies stoße beim Mittelstand oftmals auf Widerstand. Der Gesetzentwurf belege Sachverhalte mit Bußgeldern, die europarechtlich nicht bußgeldbewährt sein müssten. Auch die Höhe der Geldbußen gehe über die Vorgaben der Europäischen Union hinaus. Eine Bußgeldhöhe von bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes könne zum Existenzverlust führen und sei daher unverhältnismäßig. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde sie ablehnen, da der Deutsche Gewerkschaftsbund nicht weiter staatlich bezuschusst werden solle. Die Fraktion der SPD erklärte, der Gesetzentwurf beinhalte notwendige Anpassungen auf Basis einer im Jahr 2024 erlassenen EU-Verordnung. Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde im Arbeitnehmer-Entsendegesetz das Thema der fairen Mobilität aufgegriffen. Dieser Punkt sei von Bedeutung, da ausländische Arbeits- und Fachkräfte in Deutschland benötigt würden. Beschäftigte dürften dem Arbeitsmarkt nicht dadurch verloren gehen, dass sie nicht genügend über ihre Rechte informiert würden. Die Änderungen im Produktsicherheitsgesetz dienten dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Unter anderem werde die deutsche Sprache für Sicherheitsinformationen vorgeschrieben und Verbraucherinnen und Verbraucher würden vor Verletzungen und Kontakten mit gefährlichen Substanzen geschützt. Auch der Arbeitsschutz werde durch den Gesetzentwurf gestärkt, indem Beschäftigte ebenfalls vor Kontakten mit gefährlichen Substanzen geschützt würden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte, es sei ein Rückschritt, den Vorschlag der Vorgängerregierung nicht zu übernehmen, die Verjährungsfristen auf fünf Jahre zu erhöhen. Da sich Gefährdungslagen häufig erst nach einem längeren Zeitraum zeigten, sei die Frist zu kurz. Bei der Marktüberwachung würden neue Aufgaben geregelt, ohne dass zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt würden. Daher bezweifle sie, dass diese zusätzlichen Aufgaben auch erfüllt würden. Es sei nicht verständlich, aus welchem Grund nationale Mindestanforderungen an die barrierefreie Bereitstellung von Sicherheitsinformationen nicht möglich sein sollten. Die Barrierefreiheit sei der Mindeststandard moderner Verbraucher- und Arbeitsschutzpolitik. Die Bundesregierung müsse sicherstellen, dass Sicherheitsinformationen für Menschen mit Behinderungen verständlich und nutzbar seien. Die Fraktion Die Linke begrüßte grundsätzlich die Aktualisierung der Verordnung. Sie bedauerte jedoch, dass Online-Marktplätze nicht auf EU-Ebene als Wirtschaftsakteure definiert worden seien, sodass sie nur konforme Produkte in den europäischen Binnenmarkt einbringen dürften. Dennoch müssten sie sich im Nachhinein gegenüber den Marktaufsichtsbehörden verantworten und könnten bei festgestellten Verstößen unter anderem mit Bußgeldern belegt werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nicht sämtliche Verstöße von Online- Marktplätzen aus der EU-Verordnung in den Gesetzentwurf aufgenommen worden seien. Es sei unter anderem erforderlich, Plattformen und Onlineshops mehr in die Verantwortung und in Haftung zu nehmen. Auch der Arbeitsausschuss Marktüberwachung habe konkrete Änderungen für eine vergleichbare Verlässlichkeit bei der Kontrolle des stationären Handels und des Onlinehandels gefordert. IV. Begründung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/2511 verwiesen. In § 31 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird die Obergrenze für den Finanzierungsanteil des Bundes angehoben, um sicherzustellen, dass das Beratungsangebot angesichts der Kostenentwicklung im bisherigen Umfang fortgeführt werden kann. Entsprechende Mittel stehen im Bundeshaushalt 2026 im Einzelplan 11 zur Verfügung. Berlin, den 17. Dezember 2025 Jan Dieren Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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