Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6134
21. Wahlperiode 26.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847
über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit
digitalen Elementen
(Cyberresilienz-Verordnung)
A. Problem und Ziel
Am 10. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale
Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie
(EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt erstmals horizontal verpflichtende
Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auf und
erweitert das bekannte CE-Kennzeichen um den Aspekt der Cybersicherheit.
Künftig müssen Produkte mit digitalen Elementen den in der Verordnung
(EU) 2024/2847 festgelegten Mindestanforderungen an die Cybersicherheit
genügen, wenn sie auf dem europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebracht
werden. Hersteller werden ferner verpflichtet, aktiv ausgenutzte Schwachstellen zu
melden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten grundsätzlich
unmittelbar und werden ab dem 11. Juni 2026 zeitlich gestaffelt wirksam, bis die
Regelungen ab dem 11. Dezember 2027 vollends wirken.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 muss jeder Mitgliedstaat
mindestens eine Marktüberwachungsbehörde und eine notifizierende Behörde
einrichten. Im Übrigen sollen die Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen für
die betroffenen Wirtschaftsakteure ergreifen, insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen. Zudem bedürfen die Vorschriften über Sanktionen, die bei
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/2847 zu verhängen sind, ergänzende
Verfahrensregelungen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847. Artikel 1 schafft die Rechtsgrundlage, damit das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als Marktüberwachungsbehörde und
als notifizierende Behörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847 tätig werden
kann. Zusätzlich werden im Sinne des Koalitionsvertrages für die 21.
Legislaturperiode, Zeile 285 f., Unterstützungsmaßnahmen für die von der Verordnung
(EU) 2024/2847 betroffenen Wirtschaftsakteure ergriffen und die erforderlichen
Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das gestaffelte Wirksamwerden der Verpflichtungen aus der Verordnung
(EU) 2024/2847 kommen auf das BSI aufgrund dieses Gesetzes laufend neue
Fachaufgaben hinzu. Außerdem werden jedes Jahr neue Produkte mit digitalen
Elementen in den Verkehr gebracht, wodurch die Anzahl der Produkte, die das
BSI als Marktüberwachungsbehörde auf ihre Konformität hin überprüft, stetig
ansteigt. Aus diesem Grund werden die Haushaltsausgaben für das BSI bis 2029
sukzessive ansteigen.
Der Personalmehrbedarf beim BSI für die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben beläuft sich bis zum Jahr 2029 dauerhaft auf insgesamt
141 Planstellen/Stellen. Davon entfallen 68 Stellen auf die Wertigkeit des höheren
Dienstes, 54 Stellen auf die Wertigkeit des gehobenen Dienstes und 19 Stellen auf
die Wertigkeit des mittleren Dienstes.
Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 10 Millionen Euro. Diese
entstehen insbesondere für die Einrichtung eines Reallabors. Laufende jährliche
Sachkosten in Höhe von 8,1 Millionen Euro entstehen insbesondere für die
Beauftragung externer Dienstleister, die im Rahmen der Marktüberwachung tätig
werden sollen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen
für BSI soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
Die Verpflichtungen für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger ergeben
sich aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/2847. Mit diesem
Durchführungsgesetz werden keine neuen Verpflichtungen geschaffen, sondern
lediglich die zuständigen Behörden benannt und deren Zusammenarbeit geregelt.
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft ergibt sich
daher aus diesem Gesetz nicht.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Siehe Ausführungen unter Abschnitt E.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Siehe Ausführungen unter Abschnitt E.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die gesetzliche Änderung ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 20,5 Millionen Euro und ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10 Millionen Euro auf Ebene der
Bundesverwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26.05.2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847
über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit
digitalen Elementen
(Cyberresilienz-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847
über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit
digitalen Elementen
(Cyberresilienz-Verordnung)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8
Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen“.
b) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Marktüberwachung“.
c) Nach der Angabe zu § 65 wird die folgende Angabe hinzugefügt:
„§ 66 Notifizierung und Akkreditierung
§ 67 Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure
Teil 9
Bußgeldvorschriften
§ 68 Bußgeldvorschriften
§ 69 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
§ 70 Behörden
Anlage 1
Teil 10
Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 71 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen“.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29 wird die Angabe „Informationen.“ durch die Angabe „Informationen;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 29 werden die folgenden Nummern 30 und 31 eingefügt:
30. „ Aufgaben und Befugnisse als zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung
(EU) 2024/2847;
31. Aufgaben und Befugnisse als zuständige notifizierende Behörde gemäß der Verordnung
(EU) 2024/2847.“
3. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „wahrzunehmen.“ durch die Angabe „wahrzunehmen;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ seine Aufgaben als CSIRT gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrzunehmen.“
4. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium“ durch die Angabe
„mit dem in Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium sowie dem Auswärtigen Amt“
ersetzt.
5. Nach Teil 7 wird der folgende Teil 8 eingefügt:
„Teil 8
Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen
§ 65
Marktüberwachung
(1) Das Bundesamt ist die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung
(EU) 2024/2847.
(2) Das Bundesamt arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Behörden, die durch Bundes- oder
Landesrecht zu Marktüberwachungsbehörden zur Ausführung der in Anhang I der Verordnung
(EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, sowie mit anderen
Aufsichtsbehörden kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Es teilt ihnen Beobachtungen und Feststellungen
mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können.
(3) Das Bundesamt richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der Verbraucher Beschwerden einreichen
können, die auf eine Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2024/2847 hindeuten. Betrifft die Beschwerde
die Zuständigkeit einer Behörde, die durch Bundes- oder Landesrecht zur Marktüberwachungsbehörde zur
Ausführung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften
bestimmt wurde, so leitet das Bundesamt die Beschwerde der betreffenden Behörde entsprechend Absatz 2
weiter.
§ 66
Notifizierung und Akkreditierung
(1) Das Bundesamt ist die notifizierende Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847.
(2) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung
(EU) 2024/2847 obliegt der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008. Die Akkreditierung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann
befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden.
(3) Das Bundesamt kann abweichend von Absatz 2 die Bewertung von
Konformitätsbewertungsstellen selbst durchführen, sofern an der Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen ein öffentliches
Interesse besteht. In diesen Fällen obliegt dem Bundesamt auch die Überwachung dieser
Konformitätsbewertungsstellen. § 3 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(4) Hat das Bundesamt aufgrund der Bewertung nach Absatz 2, belegt durch die Vorlage einer
Akkreditierungsurkunde, oder aufgrund eigener Bewertung nach Absatz 3 festgestellt, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/2847 erfüllt, so erteilt sie
dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 35 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/2847 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die Befugnis nach Absatz 4 kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann
befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt
werden. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische
Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat Einwände nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2847
gegen die Notifizierung erheben.
§ 67
Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure
Das Bundesamt unterstützt die betroffenen Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen, sowie Verwalter quelloffener Software bei der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung
(EU) 2024/2847. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
1. Durchführung spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anwendung der
Verordnung (EU) 2024/2847,
2. Einrichtung und Betrieb eines Reallabors für Cyberresilienz nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/2847.“
6. Der bisherige Teil 8 wird zu Teil 9.
7. Der bisherige § 65 wird zu § 68 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird gestrichen.
b) Absatz 11 wird zu Absatz 10.
8. Nach § 68 werden die folgenden §§ 69 und 70 eingefügt:
§ 69„
Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) Für Verstöße nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht
anzuwenden.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU)
2024/2847 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der
Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit
Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.
§ 70
Behörden
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesministerium des Innern in den Fällen des § 68 Absatz 2 Nummer 11 sowie
2. das Bundesamt
a) in den Fällen des § 68 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 17, Absatz 3 und 4 und
b) in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847.
(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 keine
Geldbußen verhängt.“
9. Der bisherige Teil 9 wird zu Teil 10.
10. Der bisherige § 66 wird zu § 71.
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 167 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Telekommunikationsdienste,“ durch die Angabe
„Telekommunikationsdienste und“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-
Gesetzes“ gestrichen und wird die Angabe „werden, und“ durch die Angabe „werden.“ ersetzt.
3. Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5c Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von
Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, welche Komponenten kritische Komponenten oder welche Funktionen kritisch
bestimmte Funktionen sind.“
2. In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56
Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 treten § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 30 und 31 und § 66 des BSI-Gesetzes am 11. Juni 2026
in Kraft.
(3) In Artikel 1 treten § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 des BSI-Gesetzes am 11. September 2026 in
Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 11. Dezember 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale
Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und
(EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024;
2025/90555, 2.7.2025; 2025/90828, 17.10.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 (ABl.
L, 2025/327, 5.3.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die
Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und
(EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1; L, 2024/90589, 1.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/1252 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 10. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
(Cyberresilienz-Verordnung) in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt erstmals horizontal verpflichtende Anforderungen an die Cybersicherheit
von Produkten mit digitalen Elementen auf und erweitert das bekannte CE-Kennzeichen um den Aspekt der
Cybersicherheit. Künftig müssen Produkte mit digitalen Elementen den in der Verordnung (EU) 2024/2847
festgelegten Mindestanforderungen an die Cybersicherheit genügen, wenn sie auf dem europäischen Binnenmarkt in
den Verkehr gebracht werden. Hersteller werden ferner verpflichtet, aktiv ausgenutzte Schwachstellen zu melden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten grundsätzlich unmittelbar und werden ab dem
11. Juni 2026 zeitlich gestaffelt wirksam, bis die Regelungen ab dem 11. Dezember 2027 vollends wirken.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 muss jeder Mitgliedstaat mindestens eine
Marktüberwachungsbehörde und eine notifizierende Behörde einrichten.
Die Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 überwacht die
Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2024/2847 niedergelegten Cybersicherheitsanforderungen. Dazu kann sie
Marktüberwachungsmaßnahmen ergreifen, die in der Verordnung (EU) 2024/2847 und in der Verordnung (EU)
2019/1020 vorgesehen sind.
Die notifizierende Behörde ist gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/2847 für die Einrichtung und
Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen zuständig. Der notifizierenden Behörde obliegt zudem die Überwachung der notifizierten
Konformitätsbewertungsstellen. Die Verordnung (EU) 2024/2847 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dass sie
die Bewertung und Benennung der Konformitätsbewertungsstellen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchführen lassen.
Zudem wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertag für die 21. Legislaturperiode, Zeile 285 f., Unternehmen bei
der Umsetzung der Cyberresilienz-Verordnung zu unterstützen, aufgegriffen, indem der Gesetzentwurf konkrete
Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Wirtschaftsakteure vorsieht.
Im Übrigen bedürfen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/2847
zu verhängen sind, ergänzende Verfahrensvorschriften.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847. Mit Artikel 1 wird die
notwendige nationale Rechtsgrundlage geschaffen, damit das BSI als Marktüberwachungsbehörde und als
notifizierende Behörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847 tätig werden kann. Es werden
Unterstützungsmaßnahmen getroffen, welche das BSI den von der Verordnung (EU) 2024/2847 betroffenen Wirtschaftsakteure anbieten
wird. Ferner werden die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Da die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2024/2847 durchführen müssen, besteht keine Alternative zum
Erlass dieses Gesetzes. Lediglich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung bestehen Alternativen, die geprüft und
abgelehnt wurden. So könnte die Marktüberwachung unter der Verordnung (EU) 2024/2847 nicht zentral durch
das BSI, sondern durch die bereits bestehenden sektoralen Marktüberwachungsbehörden übernommen werden.
Allerdings verfügt das BSI als Cybersicherheitsbehörde des Bundes über die notwendige Fachkompetenz, um die
Cybersicherheitsanforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 effektiv zu überwachen. Die sektoralen
Marktüberwachungsbehörden, die bisher wenig bis keine Berührungspunkte mit der Überwachung von
Cybersicherheitsanforderungen hatten, müssten diese Expertise erst jahrelang aufbauen, was insbesondere mit Blick auf
den Fachkräftemangel im IT-Bereich kaum möglich erscheint und nicht ressourcenschonend ist.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Änderung des BSI-Gesetzes) beruht auf Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG sowie für die
Bußgeldvorschriften auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) GG. Das vorliegende Gesetz dient der Durchführung
der Verordnung (EU) 2024/2847, die im Schwerpunkt als Produktregulierung wirtschaftsbezogene
Anforderungen enthält. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Eine Regelung durch die Landesgesetzgeber würde
zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der
Länder nicht hingenommen werden können. Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche
landesrechtliche Behandlungen von etwaigen Verstößen gegen die in der Verordnung (EU) 2024/2847 niedergelegten
Cybersicherheitsanforderungen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und gleicher Lebenssachverhalte, z. B.
unterschiedliche erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende
Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten.
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Änderung des
Telekommunikationsgesetzes) beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 GG (Telekommunikation).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes), die den rein
technischen Schutz der Informationstechnik von und für kritische Komponenten betreffen, folgt der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft einschließlich
gefahrenabwehrrechtlicher Annexkompetenz) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche
Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die
Festlegung kritischer Komponenten muss bundeseinheitlich erfolgen, um regionale Unterscheide im
Cybersicherheitsniveau bei dem Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen zu verhindern.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das vorliegende Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Es dient der Durchführung der Verordnung (EU)
2024/2847.
VII. Gesetzesfolgen
Die wesentlichen Gesetzesfolgen ergeben sich aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/2847.
Das vorliegende Gesetz regelt nur dessen Durchführung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden keine bestehenden Regelungen vereinfacht oder aufgehoben. Allerdings verfolgt der Gesetzentwurf
das Ziel, den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand für die nationale Durchführung der Verordnung (EU)
2024/2847 auf Seiten der Verwaltung und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Insbesondere mit Blick
auf eine schlanke Verwaltungsstruktur siedelt das Gesetz eine zentrale Marktüberwachungsbehörde beim BSI an,
anstelle die Marktüberwachung auf eine Vielzahl von sektoralen Marktüberwachungsbehörden zu übertragen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Er leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 12 „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“.
Die Stärkung der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen sieht u. a. vor, dass für die zu
erwartenden Produktlebensdauer Sicherheitsaktualisierungen durch den Hersteller bereitgestellt werden müssen. Dies
kann dazu führen, dass Produkte mit digitalen Elementen insgesamt länger genutzt werden.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf gleichzeitig einen
Beitrag für Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen gestärkt wird und dadurch jene
Produkte schwieriger für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden können.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist und folgt der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das gestaffelte Wirksamwerden der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 kommen auf das
BSI aufgrund dieses Gesetzes laufend neue Fachaufgaben hinzu. Außerdem werden jedes Jahr neue Produkte mit
digitalen Elementen in den Verkehr gebracht, wodurch die Anzahl der Produkte, die das BSI als
Marktüberwachungsbehörde auf ihre Konformität hin überprüft, stetig ansteigt. Aus diesem Grund werden auch die
Haushaltsausgaben für BSI bis 2029 sukzessive ansteigen.
Der Personalmehrbedarf beim BSI für die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben beläuft
sich bis zum Jahr 2029 dauerhaft auf insgesamt 141 Planstellen/Stellen. Davon entfallen 68 Stellen auf die
Wertigkeit des höheren Dienstes, 54 Stellen auf die Wertigkeit des gehobenen Dienstes und 19 Stellen auf die
Wertigkeit des mittleren Dienstes.
Der errechnete Stellenmehrbedarf wächst aufgrund zunehmender neuer Aufgaben aufgrund dieses Gesetzes bis
2029 wie folgt auf:
2026 2027 2028 2029
hD 39 45 56 68
gD 40 40 45 54
mD 16 16 16 19
Gesamt: 95 101 117 141
Hieraus resultieren voraussichtlich folgende jährliche Personalkosten:
In TEUR 2026 2027 2028 2029
hD 4 903 5 657 7 040 8 549
gD 3 509 3 509 3 948 4 737
mD 1 077 1 076 1 076 1 279
Gesamt: 9 489 10 243 12 064 14 565
Zudem entstehen voraussichtlich folgende Kosten jährlich:
In TEUR 2026 2027 2028 2029
Sacheinzelkosten 3 253 3 459 4 007 4 829
Gemeinkosten 3 746 4 029 4 725 5 702
Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und
Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Zusätzlich fallen einmalige Sachkosten in Höhe von 10 000 000 Euro an. Diese entstehen insbesondere für die
Einrichtung des Reallabors. In dem Reallabor können Hersteller innovative Produkte vor Inverkehrbringen in
einer kontrollierten Prüfumgebung testen. Laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 8 100 000 Euro entstehen
insbesondere für die Beauftragung externer Dienstleister, die im Rahmen der Marktüberwachung tätig werden
sollen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für BSI soll im Einzelplan 06
ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Ebene
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall in
Euro
Jährlicher
Erfüllungsa
ufwand in
Tsd. Euro
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
4.3.1
§ 5 Absatz 3
Satz 2
Nummer 6
BSIG-E;
Meldestelle
für
Schwachstel
len
Bund 1 4 078 240 4 078
4.3.2
§ 65 Absatz
1 BSIG-E;
Marktüberwachung
durch BSI
Bund 1 7 273 280 7 273
4.3.3
§ 65 Absatz
3 BSIG-E;
Einrichtung
einer
Beschwerde
stelle im
BSI
Bund 1 355 200 355
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Ebene
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall in
Euro
Jährlicher
Erfüllungsa
ufwand in
Tsd. Euro
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
4.3.4
§ 66 Absatz
1 uns 4
BSIG-E;
Notifizierung von
Stellen
durch das
BSI
Bund 1 4 852 480 4 852 1 2 500 000 2 500,00
4.3.5
§ 66 Absatz
3 BSIG-E;
Bewertung
und
Überprüfung der
Konformität
sbewertungs
stelle durch
BSI
Bund 1 1 136 640 1 137
4.3.6
§ 67
Nummer 1
BSIG-E;
Unterstützung der
betroffenen
Wirtschaftsakteure
Bund 1 1 281 440 1 281
4.3.7
§ 67
Nummer 2
BSIG-E;
Betrieb
eines
Reallabors
für
Cyberresilienz
Bund 1 1 355 200 1 355 1 7 500 000 7 500,00
4.3.8
§ 68 Absatz
5 BSIG-E;
Durchführung von
Ordnungswidrigkeitsverfahren
Bund 1 213 120 213
Summe (in
Tsd. Euro)
20 546 10 000,00
davon Bund 20 546 10 000,00
davon Land
(inklusive
Kommunen)
0,00
0,00
Vorgabe 4.3.1: Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen über aktiv ausgenutzte Schwachstellen
und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen; § 5 Absatz 3 Nummer 6 BSIG-E
Das BSI soll als CSIRT zukünftig gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 BSIG-E die Meldungen von aktiv
ausgenutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen nach den Vorgaben der Verordnung
(EU) 2024/2847 entgegennehmen und bearbeiten. Es wird angenommen, dass das BSI im Durchschnitt 2 000
Meldungen entgegennehmen wird. Es wird angenommen, dass bei einem Bearbeitungsaufwand von ca. 45
Stunden je Meldung zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 89 600 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen
notwendig sind. Jährlich fallen Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für die Unterstützung zur Nutzung der
einheitlichen Meldeplattform an. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die
Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von
4 078 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.2: Marktüberwachung durch das BSI; § 65 Absatz 1 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 65 Absatz 1 BSIG-E die Aufgabe der Marktüberwachung nach den Vorgaben
der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca.
51 200 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen jährlich Sachkosten
für externe Dienstleister in Höhe von ca. 5 000 000 Euro an. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen
Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich in Summe ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 273 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.3: Einrichtung einer Beschwerdestelle im BSI; § 65 Absatz 3 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 65 Absatz 3 BSIG-E eine Beschwerdestelle im Rahmen der Marktüberwachung
nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 einrichten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen
Aufgabenerfüllung ca. 8 000 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt
sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 355 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.4: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch BSI; § 66 Absatz 1 und 4 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 66 Absatz 1 und 4 BSIG-E die Aufgabe der Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen. Es wird
angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 19 200 Stunden über die verschiedenen
Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen Sachkosten in Höhe von ca. 4 000 000 Euro an. Unter der
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro
Stunde ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 4 852 000 Euro und ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 500 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.5: § 66 Absatz 3 BSIG-E; Bewertung und Überprüfung der Konformitätsbewertungsstelle
durch BSI
Das BSI soll zukünftig gemäß § 66 Abs. 3 BSIG-E auch Konformitätsbewertungsstellen in Ausnahmefällen ohne
Akkreditierung bewerten und überwachen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca.
25 600 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich in
Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 137 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.6: Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure durch Durchführung spezifischer
Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; § 67 Satz 2 Nummer 1 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 67 Satz 2 Nummer 1 BSIG-E insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der
betroffenen Wirtschaftsakteure bei der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847
unterstützen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 17 600 Stunden über die verschiedenen
Laufbahngruppen notwendig sind. Weiter wird angenommen, dass zusätzlich jährliche Sachkosten von 500 000
Euro für externe Dienstleistungen anfallen. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die
Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von
1 281 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.7: Betrieb eines Reallabors für Cyberresilienz; § 67 Satz 2 Nummer 2 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 67 Satz 2 Nummer 2 BSIG-E ein Reallabor für Cyberresilienz zur Unterstützung
betroffener Wirtschaftsakteure betreiben. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 8 000
Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen jährlich Sachkosten für
externe Dienstleister in Höhe von ca. 1 000 000 Euro an und einmalige Sachkosten in Höhe von 7 500 000 Euro.
Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro
pro Stunde ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 355 200 Euro und ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 500 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.8: Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren; § 68 Absatz 5 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 2 BSIG-E Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den
Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 durchführen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung
ca. 4 800 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 213 000 Euro auf Ebene des Bundes.
5. Weitere Kosten
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847. Durch das Durchführungsgesetz
entstehen keine Kosten, die über die durch die Verordnung (EU) 2024/2847 entstehenden Kosten hinausgehen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Aus dem Gesetzesvorhaben ergeben sich keine über die Verordnung (EU) 2024/2847 hinausgehenden
Gesetzesfolgen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da es sich um ein Gesetz zur Durchführung einer europäischen Verordnung
handelt, die unbefristet gilt. Eine Evaluierung ist in der zu Grunde liegenden Verordnung (EU) 2024/2847 in
Artikel 70 vorgesehen. Demnach legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 11.
Dezember 2030 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung (EU)
2024/2847 vor. Soweit sich daraus relevante Änderungen ergeben sollten, ist dieses Durchführungsgesetz
entsprechend anzupassen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des BSI-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Aktualisierungen des Inhaltsverzeichnisses, die aufgrund des Änderungsgesetzes notwendig
sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist erforderlich aufgrund der Einfügung der neuen Nummern 30 und 31 in § 3 Absatz 1 Satz 2.
Zu Buchstabe b
Mit Buchstabe b werden die Aufgaben des Bundesamtes um die Marktüberwachung und um die Notifizierung im
Rahmen der Verordnung (EU) 2024/2847 als neue Nummern 30 und 31 ergänzt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist erforderlich aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 6 in § 5 Absatz 3 Satz 2.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Bundesamt als CSIRT, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2022/2555 als Koordinator bestimmt wurde, entsprechend Artikel 3 Nummer 51 der Verordnung (EU)
2024/2847 künftig zusätzlich die Aufgaben des CSIRT unter der Verordnung (EU) 2024/2847 übernimmt. Dazu
zählt insbesondere die Entgegennahme und Bewertung von Meldungen aktiv ausgenutzter Schwachstellen und
schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen, welche die Hersteller gemäß Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2024/2847 melden müssen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 5
Mit der Nummer 4 wird der bisherige Teil 8 ersetzt. In Teil 8 werden die aus der Verordnung (EU) 2024/24
resultierenden Aufgaben der Marktüberwachung und Notifizierung dem Bundesamt zugewiesen und die
Zusammenarbeit des Bundesamtes mit weiteren Behörden geregelt. Ferner werden konkrete Unterstützungsmaßnahmen
für die betroffenen Wirtschaftsakteure, die durch das Bundesamt zu leisten sind, festgelegt.
Zu § 65 (Marktüberwachung)
§ 65 dient der Festlegung der nationalen Marktüberwachungsbehörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847.
Zu Absatz 1
Das Bundesamt übernimmt nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 die Marktüberwachung
unter der Verordnung (EU) 2024/2847.
Die Marktüberwachungsbehörde überwacht die Konformität der Produkte mit digitalen Elementen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847 fallen. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der in
Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2847 aufgeführten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen.
Die Rolle der Marktüberwachungsbehörde ist sinnvollerweise dem Bundesamt zuzuweisen, denn als
Cybersicherheitsbehörde des Bundes verfügt es über die notwendige Fachkompetenz, um die Einhaltung der
Cybersicherheitsanforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 effektiv zu überwachen. Ferner ist das Bundesamt seit
Jahren vertrauter Ansprechpartner für die Wirtschaft in Cybersicherheitsfragen, unter anderem auch wegen seiner
etablierten Funktion als Marktaufsicht im Rahmen des IT-Sicherheitskennzeichens und der Aufsicht über erteilte
Cybersicherheitszertifikate.
Bei Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847 fallen
und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft sind, sind die für die
Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1689 benannten Marktüberwachungsbehörden auch für die nach der
Verordnung (EU) 2024/2847 erforderlichen Marktüberwachungstätigkeiten zuständig. Das ergibt sich aus Artikel 52
Absatz 14 der Verordnung (EU) 2024/2847. Fällt ein Produkt unter beide Verordnungen, ist daher die
Bundesnetzagentur oder eine andere nach dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 benannte
Marktüberwachungsbehörde auch für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2024/2847 zuständig.
Zur Durchführung der Marktüberwachung stehen dem Bundesamt die in den Artikeln 52 bis Artikel 60 der
Verordnung (EU) 2024/2847 sowie die im Marktüberwachungsgesetz (vgl. § 1 Absatz 1 MüG i. V. m. Artikel 2
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2020 i. V. m. Anhang I Nummer 72 der Verordnung (EU) 2019/2020 und
Artikel 52 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/2847) näher bestimmten Marktüberwachungsmaßnahmen zu.
Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren und das -prozessrecht gelten die allgemeinen Regelungen des VwVfG
und der VwGO. Insbesondere kann das Bundesamt im Einzelfall bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses
gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in sektorspezifischen Bereichen die
Marktüberwachung durchführen. Da ein Produkt sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847 als
auch in den Anwendungsbereich einer weiteren in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen kann, ist es möglich, dass für ein Produkt mehrere
Marktüberwachungsbehörden nebeneinander zuständig sind. Um die reibungslose und effektive Durchführung der jeweiligen Rechtsakte
zu gewährleisten, bedarf es einer Regelung zur kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den
Behörden. Das Bundesamt arbeitet zudem kooperativ und vertrauensvoll mit weiteren relevanten
Aufsichtsbehörden zusammen, u. a. solche, die für die Aufsicht nach sektorspezifischen Regelwerken zur Cybersicherheit in
anderen Wirtschaftssektoren zuständig sind, zum Beispiel mit den nach der Verordnung (EU) 2022/2554
zuständigen Behörden.
Für die Zusammenarbeit mit den nach § 2 KI-MIG zuständigen Marktüberwachungsbehörden gilt Absatz 2
hingegen nicht, denn die Verordnung (EU) 2024/1689* ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht
genannt. Die Zusammenarbeit mit den nach § 2 KI-MIG zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem
Bundesamt wird daher in § 10 Absatz 1 KI-MIG explizit geregelt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Konkretisierung von Artikel 52 Absatz 11 Verordnung (EU) 2024/2847, wonach
Marktüberwachungsbehörden Verbraucher gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 darüber informieren sollen,
wo Beschwerden einzureichen sind.
Zu § 66 (Notifizierung und Akkreditierung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 weist die Rolle der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847
dem Bundesamt zu. Damit ist das Bundesamt dafür zuständig, Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach erfolgreicher Bewertung zu notifizieren.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird von der in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 eröffneten Option Gebrauch
gemacht, die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich der nationale
Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu übertragen.
Für die Akkreditierung gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und das
Akkreditierungsstellengesetz.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermöglicht es dem Bundesamt, in Ausnahmefällen eine Konformitätsbewertungsstelle abweichend von
Absatz 2 ohne Akkreditierungsurkunde notifizieren zu können. Dabei gelten für die Bewertung der
Konformitätsbewertungsstelle die gleichen Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847.
Voraussetzung ist, dass die Notifizierung im öffentlichen Interesse liegt. Die Notifizierung liegt insbesondere im
öffentlichen Interesse, wenn aufgrund des Akkreditierungsverfahrens entgegen Artikel 35 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 keine ausreichende Zahl an notifizierten Stellen vorhanden ist. Dies kann zu einem Engpass
bei dem Marktzugang von Produkten führen, die in den Anhängen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 als
wichtige oder kritische Produkte kategorisiert werden. Für diese Produkte kann ausnahmsweise eine
Konformitätsprüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle verpflichtend vorgesehen sein. Die besonderen
Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren sind dadurch begründet, dass die wichtigen oder kritischen
Produkte ausweislich Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 für ihre vernetzte Umgebung eine
Schlüsselfunktion einnehmen. Sofern solche wichtigen oder kritischen Produkte nur begrenzt auf dem Markt verfügbar
sind, kann daraus ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko resultieren.
Führt das Bundesamt die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstelle selbst durch, so stehen
ihm die hierfür notwendigen Befugnisse aus § 3 Absatz 1 des Akkreditierungsstellegesetzes zu.
Zu Absatz 4
Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage, damit das Bundesamt neben der Notifizierung als Realakt den
Konformitätsbewertungsstellen eine entsprechende Befugnis unter Beachtung der Anforderungen aus Artikel 43 Absatz 5
der Verordnung (EU) 2024/2847 erteilen kann.
* Das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung befindet sich noch im Parlament. Die Begründung muss ggfs. im laufenden
Gesetzgebungsprozess angepasst werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 ermöglicht es dem Bundesamt, den gebundenen Verwaltungsakt der Befugniserteilung mit
Nebenbestimmungen zu erlassen.
Zu § 67 (Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure)
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt als erster Rechtsakt flächendeckend Cybersicherheitsanforderungen an
Produkte mit digitalen Elementen und stellt damit die betroffenen Wirtschaftsakteure vor neuen
Herausforderungen. Um die Herausforderungen abzumildern und zeitgleich die Einhaltung der in der Verordnung (EU)
2024/2847 niedergelegten Anforderungen zu fördern, sieht die Verordnung (EU) 2024/2847 verschiedene
Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen,
sowie für die Verwalter von quelloffener Software im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Verordnung (EU)
2024/2847 vor. Die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen wird von dem Bundesamt übernommen. Dazu
wird das Bundesamt die nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 vorgesehenen
Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen durchführen. Zusätzlich wird das Bundesamt ein Reallabor für Cyberresilienz
nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 einrichten und betreiben, in dem Hersteller in
kontrollierter Prüfumgebung innovative Produkte vor Inverkehrbringen testen können, sofern dies im öffentlichen
Interesse liegt.
Ein Anspruch auf eine Individualberatung besteht nicht.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um Folgeänderungen. Zudem wird der Absatz 10, der die für das Bußgeldverfahren zuständige
Verwaltungsbehörde bestimmt, inhaltlich mit dem neuen § 70 zusammengefasst.
Zu Nummer 8
Zu § 69 (Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren zur Verordnung (EU) 2024/2847)
Zu Absatz 1
Gemäß § 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gilt das OWiG für Ordnungswidrigkeiten nach
Bundes- und Landesrecht. § 69 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes erklärt, dass das OWiG grundsätzlich auch auf
Verstöße nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847, welcher unmittelbar anwendbares
innerstaatliches Recht ist, entsprechend anwendbar ist. Gemäß Satz 2 finden § 17 OWiG, auch in Verbindung mit
§ 30 Absatz 3 OWiG, sowie § 30 Absatz 1 und 2 OWiG keine Anwendung, weil das in der Verordnung (EU)
2024/2847 geregelte europäische Sanktionenrecht insoweit abschließende und vorrangige Regelungen enthält.
Zu Absatz 2
Da die Verordnung (EU) 2024/2847 selbst nicht das Verfahren für die Verhängung der Geldbuße regelt, bestimmt
§ 69 Absatz 2 Satz 1, dass die Vorschriften des OWiG grundsätzlich entsprechend gelten, und stellt dabei
ausdrücklich klar, dass dies auch für die über § 46 Absatz 1 OWiG sinngemäß anwendbaren Vorschriften der
allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren gilt. Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft im
Zwischenverfahren das Verfahren nur mit Zustimmung des Bundesamtes als Marktüberwachungsbehörde einstellen kann,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Hierdurch wird der Bedeutung der Geldbußen in der Verordnung (EU)
2024/2847 Rechnung getragen.
Zu § 70 (Behörden)
Zu Absatz 1
§ 70 Absatz 1 führt den bisherigen § 65 Absatz 10 fort und ergänzt die Vorschrift um die zuständige
Verwaltungsbehörde für Bußgeldverfahren unter der Verordnung (EU) 2024/2847.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt mit Blick auf Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/2847 klar, dass gegen öffentliche
Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Geldbußen verhängt werden.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu § 167 (Katalog von Sicherheitsanforderungen)
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen, die aufgrund des NIS2-Umsetzungsgesetzes notwendig sind.
Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu § 5c (IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz)
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen, die aufgrund des NIS2-Umsetzungsgesetzes notwendig sind.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Für Artikel 1 sind die Fristen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 für das Inkrafttreten maßgeblich. Die
Vorschriften über die Notifizierung gelten gemäß Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 bereits
ab dem 11. Juni 2026. Die Vorschriften über die Meldepflicht gemäß Artikel 14 gelten ab dem 11. September
2026. Im Übrigen gelten die Vorschriften aus der Verordnung (EU) 2024/2847 gemäß Artikel 71 Absatz 2 Satz 1
der Verordnung (EU) 2024/2847 ab dem 11. Dezember 2027.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen
(Cyberresilienz-Verordnung) – (NKR-Nr. 7952, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 14. April 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(durch EU-Vorgaben):
rund 20,5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand
(durch EU-Vorgaben):
rund 10 Mio. Euro
Länder keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von 20,5
Mio. Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein weiteres
„In“ von 1 Mio. Euro dar (Berücksichtigung von 10 %
des gesamten einmaligen Erfüllungsaufwands).
KMU-Betroffenheit Insbesondere KMU sollen durch spezifische
Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen unterstützt
werden.
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat u. a. geprüft, die bestehenden
Marktüberwachungsbehörden mit der Durchführung der
Aufgaben aus der Cybersicherheits-Verordnung zu
betrauen, dies jedoch aus nachvollziehbaren
Gründen verworfen.
Evaluierung
Die unmittelbar durch die EU-Verordnung geltenden
Vorschriften werden durch die Europäische
Kommission evaluiert. Diese legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis zum 11. Dezember 2030 und
danach alle vier Jahre einen Bericht über die
Bewertung und Überprüfung der Verordnung (EU)
2024/2847 vor.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
mit dem Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung von EU-
Recht hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug
der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und
hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem
Ergebnis durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. Er begrüßt die Bündelung der Marktüberwachung beim BSI und weist darauf
hin, dass die Umsetzung von ausreichenden Personalkapazitäten für die
Konformitätsbewertungsstellen abhängt.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis vorgelegt.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Europäischen Cyberresilienz-
Verordnung (CRA*). Dazu wird insbesondere das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) als zuständige Marktüberwachungsbehörde sowie notifizierende Stelle benannt.
Die CRA enthält Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Dazu
wird das sog. CE-Kennzeichen für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem
europäischen Binnenmarkt erweitert. Zudem werden Hersteller verpflichtet, aktiv ausgenutzte
Schwachstellen an das BSI zu melden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 20,5 Mio. Euro sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 Mio. Euro.
Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus der Umsetzung von EU-Vorgaben.
* Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-
Verordnung).
• BSI als zentraler Ansprechpartner
Das Regelungsvorhaben benennt das BSI als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im
Zusammenhang mit der EU-Cyberresilienz-Verordnung. Darunter fallen u. a. die Aufgaben als
Meldestelle für Schwachstellen, die Marktüberwachung und Notifizierung, Unterstützung
betroffener Wirtschaftsakteure sowie der Betrieb eines Reallabors.
Das Ressort schätzt methodengerecht und nachvollziehbar, dass dem BSI durch die
Wahrnehmung dieser Aufgaben zusätzliche jährliche Personalkosten in Höhe von bis zu 14,5 Mio.
Euro (ca. 141 Stellen) und jährliche Sachkosten in Höhe von bis zu rund 6 Mio. Euro
insbesondere für externe Dienstleister im Rahmen der Marktüberwachung entstehen.
Des Weiteren veranschlagt das Ressort einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10
Mio. Euro, insbesondere für die Einrichtung des Reallabors für Cyberresilienz und die
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.
III.2 „One in, one out”
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der
Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von insgesamt 21,5 Mio. Euro dar.
Das Ressort hat keine Angaben zur Kompensation gemacht.
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
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ISSN 0722-8333
Relationen
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