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Schriftliche Frage 43 von Martin Hess (AfD): Wie viele afghanische Zuwanderer sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Jahr (bis 1. Oktober 2025) jeweils nach Afghanistan, Pakis…

dip / schriftliche_frage 10.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 43 von Martin Hess (AfD): Wie viele afghanische Zuwanderer sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Jahr (bis 1. Oktober 2025) jeweils nach Afghanistan, Pakis… Frage 43 (Martin Hess, AfD): Wie viele afghanische Zuwanderer sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Jahr (bis 1. Oktober 2025) jeweils nach Afghanistan, Pakistan und den Iran ausgereist, und ist es über das Entry/Exit-System (EES) zukünftig für die Bundesregierung nachvollziehbar, wie viele afghanische Zuwanderer in Bezug auf diese erfragten Staaten aus- und einreisen (vgl. dazu folgende Sachverhalte: https://uk.news.yahoo.com/home-of fice-probes-afghan-migrant-101436075.html?so c_src=social-sh&soc_trk=ma&guccounter=1; www.focus.de/politik/analyse-von-ulrich-reitz-em poert-ueber-afghanische-asyltouristen-sie-nehme n-sich-was-rot-gruen-ihnen-zugesteht_id_260226 835.html)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 9. Oktober 2025: Statistische Daten im Hinblick auf das Reiseziel von ausreisenden Personen liegen der Bundesregierung, unabhängig von einer „Zuwanderereigenschaft“, nicht vor. Der Verordnung (EU) 2017/2226, Kapitel 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a folgend werden Drittstaatsangehörige im Entry/Exit-System (EES) erfasst, wenn diese für einen Kurzaufenthalt in das Gebiet der Mitgliedstaaten, die das EES anwenden, einreisen. Dieser Umstand gilt nicht für Personen, die unerlaubt oder aber für längerfristige Aufenthalte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2226, von über 90 Tagen, bei mehrfacher Einreise im Jahr über 180 Tage insgesamt, regulär einreisen (vgl. Höchstaufenthaltsdauer nach Erwägungsgrund Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/2226). Im Falle von afghanischen Staatsbürgern, für deren Einreise nach Deutschland grundsätzlich eine Visumspflicht besteht, erfolgt die Erfassung im EES nur bei Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt (Visum Kat. C).

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