Schriftliche Frage 40 von Dr. Christian Wirth (AfD): Wie viele Schutzberechtigte afghanischer Staatsangehörigkeit sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 unerlaubt in ihr Heim…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 40 von Dr. Christian Wirth (AfD): Wie viele Schutzberechtigte afghanischer Staatsangehörigkeit sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 unerlaubt in ihr Heim…
Frage 40 (Dr. Christian Wirth, AfD):
Wie viele Schutzberechtigte afghanischer Staatsangehörigkeit sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 unerlaubt in ihr Heimatland gereist (z. B. Urlaub), und wie viele dieser Fälle zogen statusrechtliche Konsequenzen, aufenthaltsrechtliche Folgeentscheidungen und leistungsrechtliche Folgen nach dem Asylgesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch nach sich (bitte aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 23. Oktober 2025:
Reisen von Asylberechtigten im Sinne des Artikels 16a des Grundgesetzes sowie von international Schutzberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes (AsylG) in ihren Herkunftsstaat führen unter den Voraussetzungen des § 73 AsylG zu einem Widerruf des Schutzstatus. Erlangt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Kenntnis von einer solchen Reise, prüft es nach § 73b AsylG den Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus. Sofern sich die Fragestellung darauf bezieht, wie viele „Reisen in den Herkunftsstaat“ durch Ausländer unternommen wurden, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wird darauf wie folgt geantwortet: Der Bundesregierung liegen statistische Daten im engen Sinne der Fragestellung nicht vor. Das BAMF erfasst im Sinne der Frage nur, wie viele Widerrufsverfahren im Sinne von § 73b AsylG aufgrund von Informationen hinsichtlich einer „temporären Reise ins Herkunftsland“ angelegt wurden. Daten im Sinne des § 8 Absatz 1c AsylG liegen dem BAMF zudem erst seit 2023 vor. Im Jahr 2023 waren dies 173, im Jahr 2024 320 und im Zeitraum Januar bis September 2025 589 Widerrufsverfahren zu Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, die zur Aufhebung einer Schutzgewährung führen, ebenso wie die Gründe, bei denen eine Aufhebung der Schutzgewährung nicht in Betracht kommt, statistisch nicht erfasst werden. Daher lässt sich nicht beziffern, in wie vielen Fällen es aufgrund der dem BAMF mitgeteilten Heimreisen zu einer Aufhebung gekommen ist. Auch der unanfechtbare Widerruf bzw. die unanfechtbare Rücknahme haben nicht zwangsläufig eine Aufenthaltsbeendigung zur Folge. Anders als im Asylanerkennungsverfahren kann das BAMF im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren keine Entscheidung darüber treffen, ob die betroffene Person weiterhin in Deutschland bleiben darf. Für diese Entscheidung sind die Ausländerbehörden zuständig. Diese überprüfen auch, ob der betroffenen Person gegebenenfalls aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann. Im Übrigen wird keine Statistik im Sinne der Fragestellung geführt.
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