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Schriftliche Frage 70 von Anne Zerr (DIE LINKE): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung und die Anzahl…

dip / schriftliche_frage 26.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 70 von Anne Zerr (DIE LINKE): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung und die Anzahl… Frage 70 (Anne Zerr, Die Linke): Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung und die Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse mit einem Bruttomonatsverdienst unterhalb dieses laut Bundesregierung auf die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeschnittenes pauschaliertes Existenzminimum in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 22. September 2025: Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden seit 2021 nach § 850c Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. In der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2021 waren die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst und bekanntgemacht worden. Angepasst werden die Pfändungsfreigrenzen entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wobei der Berechnung die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG zugrunde zu legen ist. Die Entwicklung der Pfändungsfreigrenze des § 850c Absatz 1 Nummer 1 ZPO für die vergangenen zehn Jahre sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahre Monatlich unpfändbares Arbeitseinkommen (§ 850c Absatz 1 Nummer 1 ZPO) 2015 1.073,88 Euro 2017 1.133,80 Euro 2019 1.178,59 Euro 2021 1.252,64 Euro 2022 1.330,16 Euro 2023 1.402,28 Euro 2024 1.491,75 Euro 2025 1.555,00 Euro Ausgewiesen ist jeweils der Betrag, der im Falle einer Pfändung des Arbeitseinkommens wegen einer gewöhnlichen Forderung, die nicht auf Unterhalt oder einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht, einer Person zu verbleiben hat, die keine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllt und die Einkommen in der jeweils untersten Einkommensspanne erzielt. Die folgende Tabelle enthält eine Auswertung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu den Bruttomonatsentgelten von sozialversicherungspflichtig Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Aufgeführt ist dabei die Anzahl der Beschäftigten, deren Bruttomonatsentgelt unter den jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzen liegt. Relevant für die Pfändungsfreigrenze sind jedoch die sogenannten bereinigten Nettomonatseinkommen nach § 850e Nummer 1 ZPO. Des Weiteren liegen für das Jahr 2025 noch keine Auswertungen zu den Bruttomonatsentgelten in der Statistik der BA vor. Über ein Viertel der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Bruttoentgelten unterhalb der Pfändungsgrenze sind Auszubildende; diese werden zusätzlich als darunter-Gruppe dargestellt. Tabelle: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Art der Beschäftigung und ausgewählten Entgeltklassen Deutschland (Arbeitsort) Zeitreihe Art der Beschäftigung Stichtag 31.12 des Jahres insgesamt darunter mit Angabe zum Bruttomonatsentgelt darunter mit einem Bruttomonatsentgelt unter der jeweiligen Pfändungsfreigrenze Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte1) 2015 31.149.605 30.835.485 4.046.810 2016 31.847.718 31.535.944 3.992.481 2017 32.608.868 32.269.313 4.247.932 2018 33.286.212 32.970.149 4.102.243 2019 33.740.124 33.422.004 4.245.843 2020 33.700.284 33.396.948 4.105.913 2021 34.284.367 33.963.553 4.385.324 2022 34.705.174 34.374.495 4.391.889 2023 34.915.438 34.585.264 4.619.551 2024 35.018.375 34.695.235 4.720.953 darunter Auszubildende 2015  1.573.722  1.564.159 1.287.400 2016  1.575.473  1.566.716 1.240.392 2017  1.586.945  1.575.417 1.295.233 2018  1.606.626  1.598.363 1.234.073 2019  1.634.708  1.626.575 1.244.507 2020  1.616.325  1.609.406 1.169.800 2021  1.602.263  1.594.927 1.244.695 2022  1.570.200  1.562.987 1.300.792 2023  1.585.534  1.578.366 1.364.897 2024  1.607.559  1.600.648 1.373.899 1) In der Standardberichterstattung der Statistik der BA zu den Bruttomonatsentgelten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird üblicherweise aus methodischen Gründen auf die Vollzeitbeschäftigten der „Kerngruppe Entgelt“ eingeschränkt, um Aussagen zu vergleichbaren „Markt-Entgelten“ treffen zu können. In der vorliegenden Auswertung fließen in die ausgewiesenen Entgeltklassen abweichend davon die Entgelte von allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Angaben zum Entgelt zum jeweiligen Stichtag ein. Die Daten sind daher nicht mit den Angaben der Standardberichterstattung vergleichbar. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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