Schriftliche Frage 83 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele abhängig Beschäftigte in Deutschland arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 83 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele abhängig Beschäftigte in Deutschland arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten…
Frage 83 (Ricarda Lang, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie viele abhängig Beschäftigte in Deutschland arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten und fallen damit nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), und sieht die Bundesregierung in der derzeitigen anteilige Zählweise von Teilzeit- und Minijobbeschäftigten eine Aushöhlung des Kündigungsschutzes (wenn ja, bitte erläutern, wie sie dieser begegnet)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 25. September 2025:
Das Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis der betreffenden Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate Bestand gehabt hat. Ferner müssen in dem Betrieb, in dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beschäftigt ist, in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2003) bzw. in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2003) beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Statistische Angaben, die all diese Faktoren berücksichtigen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Wird allein auf die Betriebsgröße abgestellt – ohne Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und ohne Differenzierung nach der wöchentlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten –, lässt sich aus den Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Betriebsgrößenklassen entnehmen, dass im Jahr 2024 rund 7,23 Millionen abhängige Beschäftigungsverhältnisse (16,6 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse) bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten bestanden. Damit entfielen mehr als vier Fünftel (83,4 Prozent) aller abhängigen Beschäftigungsverhältnisse auf Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten. Die anteilige Zählweise von Teilzeitbeschäftigten stellt nach Ansicht der Bundesregierung keine Aushöhlung des Kündigungsschutzes dar, sondern dient einer sachgerechten Abbildung des Gesamtarbeitsvolumens eines Betriebes bzw. dessen tatsächlicher Beschäftigungsstärke. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, besteht ein sozialer Mindestkündigungsschutz. Kündigungen dürfen damit nicht willkürlich, von sachfremden Erwägungen getragen oder diskriminierend sein. Zudem verbietet § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Kündigungen als Reaktion auf die rechtmäßige Ausübung von Arbeitnehmerrechten.
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