Auswirkungen einer Umstellung von täglicher zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit
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Auswirkungen einer Umstellung von täglicher zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3169
21. Wahlperiode 08.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad,
Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal
Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah
Vollath, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke
Auswirkungen einer Umstellung von täglicher zu wöchentlicher Höchstarbeitszeit
Die Bundesregierung plant, „die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer
täglichen Höchstarbeitszeit“ (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD [KoalV]) zu schaffen. Dafür wäre unter
anderem eine Änderung des § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erforderlich, der
bisher eine werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden vorsieht. Eine
Höchstarbeitszeit von maximal zehn Stunden ist auch jetzt bereits möglich,
wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden
gearbeitet werden. Darüber hinaus bietet das ArbZG flexible Anwendungen für
Tarifverträge, wodurch weitere Ausnahmen, die noch längeres Arbeiten
erlauben, möglich werden. Der Achtstundentag prägt das deutsche Arbeitszeitrecht
seit 1918 (Artikel II der Arbeitszeitverordnung 1918).
Lange Arbeitszeiten gehen mit einem hohen Risiko für das Wohlbefinden und
die Gesundheit von Beschäftigten einher (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin: Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Arbeitszeit und
gesundheitlichen Auswirkungen, 2023). Aus Sicht der Fragestellenden stellt die
geplante Änderung deswegen aus Arbeitsschutzperspektive einen deutlichen
Eingriff mit erheblichen Risiken für den Gesundheitsschutz dar. Zudem sehen
die Fragestellenden in der geplanten Deregulierung des Arbeitszeitgesetzes eine
einseitige Flexibilisierung im Sinne der Planungsmacht von Arbeitgebern.
Daher wollen die Fragestellenden wissen, wie die Bundesregierung gedenkt,
sicherzustellen, dass die angedachte Reform des Arbeitszeitgesetzes den
Beschäftigten eine selbstbestimmte Gestaltung ihrer Arbeitszeit und damit
Flexibilität in ihrem Sinne ermöglicht, statt einseitig das Direktionsrecht von
Arbeitsgebern zu stärken.
Mit der Kleinen Anfrage wollen sich die Fragestellenden ein aktuelles Bild von
den Auswirkungen der im Koalitionsvertrag angedachten Reform des
Arbeitszeitgesetzes für Betriebe und Beschäftigte machen. Die Fragestellenden
erbitten die Darstellung der erfragten Daten möglichst direkt, ohne Verlinkungen
und Querverweise.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie hoch der Anteil
an Beschäftigten in Deutschland ist, die in der Regel mindestens einmal
im Monat Arbeitstage von zehn oder mehr Stunden arbeiten (bitte, sofern
vorhanden, für die vergangenen zehn Jahre gesondert nach Voll- und
Teilzeitbeschäftigung sowie tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch
mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte auch
nach Gehaltsklassen differenzieren und gesonderte Zahlen für Mindest-
und Niedriglohnbeziehende ausweisen; bitte nach Geschlecht,
Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
a) Wenn die Bundesregierung über keine oder keine umfassenden
Kenntnisse verfügen sollte, welche Kenntnisse liegen vor, aus der die
Bundesregierung Näherungs- oder Schätzwerte über die Verbreitung von
langen und überlangen Arbeitszeiten von zehn oder mehr
Arbeitsstunden pro Tag ableiten kann?
b) Plant die Bundesregierung, weitergehende Informationen oder
Erkenntnisse im Rahmen von Umfragen, Studien oder Ähnlichem
einzuholen, und wenn ja, wie sehen die konkreten Pläne aus?
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an
Beschäftigten in Deutschland, die durchschnittlich 40 bis 48 Stunden in der
Woche arbeiten („lange Arbeitszeit“), und wie hoch der Anteil an
Beschäftigten, die durchschnittlich über 48 Stunden pro Woche arbeiten („überlange
Arbeitszeit“, bitte für die vergangenen zehn Jahre gesondert nach
tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und
nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte auch nach Gehaltsklassen
differenzieren und gesonderte Zahlen für Mindest- und Niedriglohnbeziehende
ausweisen; bitte nach Geschlecht, Bundesländern sowie nach
Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an
Beschäftigten in Deutschland, die in der Regel mindestens einmal im Monat an
sechs oder sieben Tagen in der Woche arbeiten (bitte für die vergangenen
zehn Jahre gesondert nach tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch
mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte auch
nach Gehaltsklassen differenzieren und gesonderte Zahlen für Mindest-
und Niedriglohnbeziehende ausweisen; bitte nach Geschlecht,
Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
4. Wie viele Verstöße gegen die Höchstarbeitszeiten aus § 3 ArbZG sind
nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich aufgedeckt worden (bitte für
die vergangenen zehn Jahre gesondert nach tarifgebunden und
nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betriebe
unterteilen; bitte nach Unternehmensgröße, Bundesländern sowie nach
Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
5. Wie viele der in Frage 4 aufgeführten Verstöße führten nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Geldbußen, Freiheitsstrafen oder Geldstrafen (bitte
für die vergangenen zehn Jahre gesondert nach tarifgebunden und
nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben
unterteilen; bitte nach Unternehmensgröße, Bundesländern sowie nach
Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren und die jeweilige
absolute Geldsumme anführen)?
6. Was versteht die Bundesregierung unter Vertrauensarbeitszeit (bitte
definieren), und
a) in wie vielen Betrieben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
Vertrauensarbeitszeitregelungen (bitte sowohl in absoluten Zahlen als
auch anteilig für alle Betriebe gesondert nach tarifgebunden und
nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten
Betrieben unterteilen; bitte nach Unternehmensgröße, Bundesländern sowie
nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren),
b) in welchem Rahmen ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Vertrauensarbeitszeit mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie bzw. den Urteilen
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Rs. C-55/18, CCOO) und des
Bundesarbeitsgerichts (BAG; 13. September 2022, 1 ABR 22/21)
vereinbar,
c) sind der Bundesregierung weitere Probleme bei der Anweisung von
Vertrauensarbeitszeit im Hinblick auf die Einhaltung von
Höchstarbeitszeiten und anderen arbeitsrechtlichen Normen bekannt?
7. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Beschäftigten, die sich eine Erhöhung ihrer täglichen und wöchentlichen
Arbeitszeit sowohl über die vertraglich vereinbarte als auch über die aktuell
gesetzlich mögliche werktägliche Arbeitszeit hinaus wünschen, und wie
hoch ist im Gegenzug der Anteil der Beschäftigten, die sich eine
Reduzierung wünschen (bitte gesondert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung
sowie tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und
nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte auch nach Gehaltsklassen
differenzieren und gesonderte Zahlen für Niedriglohnbeziehende
ausweisen; bitte nach Geschlecht und der Frage, ob Betreuungsverpflichtungen
bestehen sowie Unternehmensgröße, Bundesländern, Ost und West als
auch nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
8. Welche Impulse für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sind nach
Einschätzung der Bundesregierung von der Umstellung einer täglichen auf
eine wöchentliche Höchstarbeitszeit konkret zu erwarten, und wie hoch
beziffert die Bundesregierung deren Wirkung auf die Beschäftigung und
die Produktivität pro Arbeitsstunde (bitte, wenn möglich, auch angeben,
auf welchen Grundlagen und welcher empirischen Evidenz diese
Einschätzungen beruhen)?
9. Welchen Einfluss hätte nach Einschätzung der Bundesregierung eine
Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit auf
Betriebe mit durchgehendem Betrieb, kontinuierlichem Schichtbetrieb
bzw. auf Betriebe, für die Ausnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2
ArbZG gelten?
10. Kann die Bundesregierung auf Basis der ihr bekannten wissenschaftlichen
Erkenntnisse gesichert sagen, dass es für die Auswirkung auf Gesundheit
und Sicherheit der Beschäftigten keinen Unterschied macht, ob eine
wöchentliche anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit gilt (und wenn ja, bitte
die Quellen angeben, auf welche sich die Aussage bezieht)?
11. Sofern die in Frage 10 thematisierten wissenschaftlichen Erkenntnisse
nach Einschätzung der Bundesregierung heterogen ausfallen und
inkonsistente Befunde aufweisen, welches sind dann die der Bundesregierung
bekannten Erkenntnisse, die für bestehende Risiken für Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten bei zehn- oder mehrstündigen Arbeitstagen
sprechen?
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon bzw. kann die Bundesregierung
auf Basis der ihr bekannten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Aussage
darüber treffen, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer oder eine
Arbeitnehmerin am Tag maximal arbeiten sollte, um etwaige erhöhte Risiken für
Gesundheit und Sicherheit zu vermeiden, wenn ja, wie lautet diese
maximale Stundenzahl, und wenn nein, plant die Bundesregierung,
Erkenntnisse diesbezüglich einzuholen bzw. mögliche Studien in Auftrag zu
geben?
13. Welche Auswirkungen hätte die Umstellung der täglichen auf eine
wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf
gefährliche Arbeiten nach § 8 ArbZG, und plant die Bundesregierung
Ausnahmeregelungen in diesem Bereich (und wenn ja, bitte ausführen,
welche)?
14. Welche Auswirkungen hätte die Umstellung der täglichen auf eine
wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf die
technischen und arbeitsmedizinischen Regeln des Arbeitsschutzes (z. B.
die Technischen Regeln für Gefahrstoffe [TRGS] und die Technischen
Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [TRLV]), in
denen Grenzwerte definiert sind, die sich auf einen Achtstundentag
beziehen?
15. Plant die Bundesregierung eine Anpassung der technischen und
arbeitsmedizinischen Regeln des Arbeitsschutzes (z. B. die Technischen Regeln
für Gefahrstoffe und die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-
Arbeitsschutzverordnung ), um Betrieben bei der Erstellung ihrer
Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 des
Arbeitsschutzgesetzes verlässlich Orientierung bieten zu können, und wie möchte die
Bundesregierung die Wahrung der hohen Standards des Arbeitsschutzes
gewährleisten?
16. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zielkonflikt zwischen der im
KoalV vereinbarten Stärkung der Prävention psychischer Erkrankungen
im Rahmen des Arbeitsschutzes und einer möglichen Abschaffung der
täglichen Höchstarbeitszeit?
17. Welchen Einfluss hätte eine Umstellung der täglichen auf die
wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Einschätzung der Bundesregierung auf
bestehende Ruhepausenregelungen nach § 4 ArbZG, und welche
Ruhepausenregelungen hält die Bundesregierung nach aktuellem Kenntnisstand für
erforderlich, um bei Arbeitszeiten von 13 Stunden Beschäftigten ihre
Erholung zu gewähren, die sie brauchen, um weiterhin gute Arbeit leisten zu
können?
18. Bei wie vielen abhängig Beschäftigten treten nach Kenntnis der
Bundesregierung regelmäßig (mindestens einmal im Monat) Ruhezeiten von
weniger als 11 Stunden auf (bitte sowohl in absoluten Zahlen als auch
anteilig an der Gesamtzahl der Beschäftigten in Deutschland und für die
vergangenen zehn Jahre ausweisen; bitte gesondert nach tarifgebunden und
nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten
Betrieben unterteilen sowie nach Unternehmensgröße, Bundesländern sowie
nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
19. Welche Möglichkeiten des „Missbrauchs“ (KoalV) sieht die
Bundesregierung im Zuge einer Ablösung der täglichen Höchstarbeitszeit durch die
wöchentliche Höchstarbeitszeit, und wie könnte die Bundesregierung
einen solchen Missbrauch ausschließen (bitte insbesondere darauf
eingehen, welche Möglichkeiten oder Instrumente aus Sicht der
Bundesregierung eingesetzt werden könnten, um zu verhindern, dass die Ablösung der
täglichen durch die wöchentliche Höchstarbeitszeit dazu führt, dass
Beschäftigte zu einer höheren täglichen Arbeitszeit gedrängt oder
gezwungen werden)?
20. Wie plant die Bundesregierung rechtlich sicherzustellen, dass die
angedachte Reform des Arbeitszeitgesetzes den Beschäftigten eine
selbstbestimmte Gestaltung ihrer Arbeitszeit, und damit Flexibilität in ihrem
Sinne, ermöglicht und nicht primär der Weisungsbefugnis des
Arbeitgebers (Direktionsrecht) im Sinne von § 106 der Gewerbeordnung (GewO)
mehr Spielraum schafft?
21. Welche Risiken bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung für die
Bekämpfung des Fachkräftemangels, wenn die tägliche Höchstarbeitszeit
durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ersetzt würde und folglich der
Arbeitsdruck in Mangelberufen weiter zunehmen könnte?
22. Welche Ergebnisse und Erkenntnisse hält die Bundesregierung nach
Abschluss des Sozialpartnerdialogs mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund,
den Einzelgewerkschaften und der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände fest, und
a) welche nächsten Schritte plant die Bundesregierung auf Basis dieser
Ergebnisse mit Blick auf die Umstellung von täglicher auf
wöchentliche Höchstarbeitszeit,
b) plant die Bundesregierung weitere Gespräche mit den Sozialpartnern
zu arbeitszeitpolitischen Vorhaben,
c) welche konkreten Vorschläge wurden im Rahmen des
Sozialpartnerdialogs vorgetragen,
d) welche Vorschläge möchte die Bundesregierung prüfen,
e) nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung vorgetragene
Vorschläge?
Berlin, den 24. November 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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