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Schriftliche Frage 35 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie ist bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 21/1627 die Weisungslage b…

dip / schriftliche_frage 19.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 35 von Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie ist bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 21/1627 die Weisungslage b… Frage 35 (Dr. Konstantin von Notz, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie ist bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 21/1627 die Weisungslage bei der Bundespolizei bezüglich der Frage, wann beschlagnahmte Smartphones mittels IT-Forensik ausgelesen werden (bitte möglichst konkret darstellen anhand welcher Kriterien und bei welchen Delikten IT-Forensik durchzuführen ist), und bezieht sich die Zahl von 1.500 durchgeführten IT- Forensiken lediglich auf Untersuchungen, die das Bundeskriminalamt selbst durchgeführt hat, oder auch auf solche, bei denen auf andere Behörden (z. B. ZITiS) oder private Dienstleister zurückgegriffen wird? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 15. September 2025: Die Durchsuchung, Sicherstellung/Beschlagnahme sowie Durchsicht von elektronischen Speichermedien richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 94, 98, 102, 105, 110 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Die Ermittlungsverfahren laufen unter Leitung der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Zur Sicherung und Auswertung digitaler Spuren sind die §§ 94 ff. und § 110 StPO einschlägig. Der § 94 StPO regelt die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie die Beschlagnahme derselben, sofern diese nicht freiwillig herausgegeben werden. Die Datenerhebung, -speicherung und -auswertung der nach § 94 StPO sichergestellten Daten muss im Einzelfall verhältnismäßig sein und hat sich am Zweck des Ermittlungsverfahrens und der Sicherung der Originalität des Beweismittels auszurichten. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien ist in § 110 StPO gesondert normiert. Die Zahl bezieht sich auf Untersuchungen, die vom Bundeskriminalamt selbst durchgeführt wurden.

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