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Berichte über mögliche Versäumnisse der Polizei und verzögerte Ermittlungen in einem Fall sexualisierter Gewalt und Fragen nach strukturellen Konsequenzen (Antwort zu Drs. 21/1708)

dip / drucksache 02.10.2025 · WP 21 · 21/1973 · Antwort · Original ↗

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Berichte über mögliche Versäumnisse der Polizei und verzögerte Ermittlungen in einem Fall sexualisierter Gewalt und Fragen nach strukturellen Konsequenzen (Antwort zu Drs. 21/1708) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1973 21. Wahlperiode 02.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1708 – Berichte über mögliche Versäumnisse der Polizei und verzögerte Ermittlungen in einem Fall sexualisierter Gewalt und Fragen nach strukturellen Konsequenzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Fall des im Juli 2025 vom Landgericht Berlin wegen Vergewaltigung einer bewusstlosen Frau und fahrlässiger Körperverletzung zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilten sowie des Besitzes von Kinderpornografie und weiterer Taten beschuldigten M. S. offenbart nach Ansicht der Fragestellenden gravierende Defizite im Umgang staatlicher Stellen mit sexualisierter Gewalt. Laut Presseberichten hatte M. S. zunächst von einem „Drogenunfall“ gesprochen. Die Beamten vor Ort glaubten seinen Aussagen, obwohl das Opfer bewusstlos, entkleidet und mit Beleidigungen beschriftet in der Wohnung des Täters aufgefunden wurde. Die Wohnung wurde nicht gesichert, das Mobiltelefon nicht sofort ausgewertet. Erst nach massiven Beschwerden der Angehörigen und journalistischer Aufarbeitung wurden Wochen später Ermittlungen eingeleitet (vgl. z. B. www.tagesspiegel.de/berlin/vergewaltigung-und-fahrlass ige-korperverletzung-marvin-s-zu-funfeinhalb-jahren-haft-verurteilt-1400565 5.html; www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/vergewaltigung-behoerden- versagen-100.html). Diese Vorgänge werfen nach Ansicht der Fragestellenden grundlegende Fragen nach der Arbeitsweise, Ausbildung und Haltung von Polizeibehörden im Umgang mit sexualisierter Gewalt auf – und nach der Verantwortung politischer Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, strukturelle Missstände zu erkennen und zu beseitigen. 1. In welchen Fällen sexualisierter Gewalt wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren in Deutschland die polizeiliche Auswertung zentraler digitaler Beweismittel (z. B. Mobiltelefone) nicht innerhalb der ersten zwei Wochen nach Anzeigeaufnahme vorgenommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Welche Leitlinien, Handlungsanweisungen oder internen Standards existieren auf Bundesebene oder im Rahmen bundeseinheitlicher Standards (Polizeidienstvorschrift [PDV] 300 u. Ä.) zum Umgang der Polizei mit Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt, insbesondere im Hinblick auf: a) Spurensicherung, b) Aussagen nicht anwesender Dritter, c) Verhalten gegenüber bewusstlosen oder schwer beeinträchtigten Betroffenen? Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Sichernde Kriminaltechnik (AG SiKT) unter Vorsitz des Bundeskriminalamtes (BKA) und Beteiligung der Landespolizeibehörden, der Bundespolizei und des Zolls entwickelt und setzt bereits seit Jahren, bundeseinheitliche Standards für die Sicherung materieller Spuren durch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Diese sind in den Polizeien etabliert. Sie finden qualitätsgesichert Anwendung, wobei sie je nach Land und lokalen Gegebenheiten variieren können. Diese Standards sind spurenbezogen und richten sich nicht an der Phänomenologie von Straftaten aus. Sie gelten jedoch auch für Sachverhalte mit sexualisierter Gewalt. 3. Welche bundesweiten Standards bestehen derzeit für die Sicherung und Auswertung digitaler Beweismittel bei sexualisierter Gewalt? Die forensische Untersuchung von Bild-, Audio- und Videobeweismitteln in Fällen sexualisierter Gewalt unterscheidet sich technisch nicht von den Untersuchungen in anderen Deliktsfeldern. Die Sicherung/Aufbereitung der entsprechenden Daten beim Bundeskriminalamt orientiert sich am Leitfaden „IT- Forensik“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die Vorgehensweisen spiegeln sich auch im Best Practice Guide IT-Forensik, der auch den Ländern zur Verfügung gestellt wird, wider. 4. In welchem Umfang erhalten Polizeibedienstete der nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums des Innern und nach Kenntnis der Bundesregierung der Landespolizeibehörden im Rahmen ihrer Ausbildung bzw. Fortbildung Schulungen zu sexualisierter Gewalt, insbesondere zu: a) Zustimmung bzw. Einvernehmlichkeit („Nur Ja heißt Ja“), b) Trauma- und Opferperspektiven, c) genderspezifischer Gewalt (verstanden als spezielle und strukturelle Form [sexualisierter] Gewalt aufgrund des Geschlechts und infolge eines geschlechtsspezifischen Machtgefälles), d) möglicher institutioneller Diskriminierung (insbesondere in Bezug darauf, inwieweit gegebenenfalls strukturelle Vorurteile oder diskriminierende Praktiken innerhalb von Polizei und Staatsanwaltschaften die wirksame Aufklärung und Verfolgung sexualisierter Gewalt beeinträchtigen könnten)? Das Thema „sexualisierte Gewalt“ ist Bestandteil der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten des BKA. Vermittelt werden rechtliche, psychologische, soziologische und kriminalwissenschaftliche Grundlagen. Diese umfassen die in der Fragestellung genannten Aspekte. Hervorzuheben sind Aspekte des Opferschutzes und der Opferhilfe sowie Maßnahmen der polizeilichen und gesamtgesellschaftlichen Prävention. Für die Bundespolizei gilt dies grundsätzlich in gleicher Weise, allerdings nur im Rahmen ihrer spezialpolizeilichen Aufgaben und ohne kriminalpolizeiliche Inhalte. 5. Welche Studien, Erhebungen oder Monitoring-Maßnahmen existieren auf Bundesebene oder nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern zur Erfassung polizeilicher Ermittlungsverläufe und Ermittlungslücken bei sexualisierter Gewalt? In der von Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), Bundesministerium des Innern und BKA durchgeführten Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) werden Menschen in Deutschland zu ihren Gewalterfahrungen unabhängig von einer Strafanzeige befragt. In diesem Zusammenhang werden u. a. Erfahrungen der Gewaltbetroffenen mit den Strafverfolgungsbehörden erhoben. Die Ergebnisse der Studie werden im Herbst dieses Jahres erwartet. 6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Fall M. S. mit Blick auf die bundesweite Gewährleistung opferzentrierter Ermittlungen in Fällen sexualisierter Gewalt? Die Strafprozessordnung (StPO) sieht bereits weitreichende Opferrechte vor, denn Opfer von Straftaten sollen während und nach einem Strafverfahren nicht allein gelassen werden. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit für Opfer von sexualisierter Gewalt, in bestimmten Fällen einen Rechtsbeistand beigeordnet zu bekommen sowie – auch nach einem Strafverfahren – Informationen und Unterstützung zu erhalten. So sieht § 397a Absatz 1 StPO vor, dass den sogenannten Nebenklagebefugten (Opfer der in § 395 StPO genannten Straftaten) bei bestimmten Straftaten aus dem Bereich der sexualisierten Gewalt auf Antrag für das Verfahren ein für sie kostenloser Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist. Zudem besteht die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine Form der Hilfe für Opfer von besonders schweren Straftaten bzw. für ihre Angehörigen. Weitergehende Aussagen zu den polizeilichen Ermittlungen können nur durch die ermittelnde Dienststelle erfolgen. Bezüglich ableitbarer Schlussfolgerungen und Konsequenzen hinsichtlich der bundesweiten Gewährleistung opferzentrierter Ermittlungen in Fällen sexualisierter Gewalt wird auf die Zuständigkeit der Polizeien der Länder verwiesen. 7. Unterstützt die Bundesregierung Initiativen zur rechtlichen Verankerung des Konsensprinzips im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“, und wenn nein, warum nicht? Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist, wurde § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) grundlegend neu gefasst und erweitert. Mit der Neufassung sollten offensichtlich gewordene Schutzlücken geschlossen und der Wille des Opfers in das Zentrum der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gestellt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet derzeit in Absprache mit dem BMBFSFJ die Ausschreibung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens zur Evaluierung der aktuellen Regelung des § 177 StGB vor. Mit dieser Evaluierung soll der Frage nachgegangen werden, ob die mit der Gesetzesänderung 2016 verfolgten Ziele erreicht worden sind. Daneben soll ggf. weiterhin bestehender bzw. neu entstandener Reformbedarf identifiziert werden. 8. Welche Programme zur Verbesserung des polizeilichen und justiziellen Umgangs mit sexualisierter Gewalt werden derzeit vom Bund gefördert (bitte mit Mitteln und Laufzeiten angeben)? Derzeit fördert der Bund keine Programme im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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