Berichte über mögliche Versäumnisse der Polizei und verzögerte Ermittlungen in einem Fall sexualisierter Gewalt und Fragen nach strukturellen Konsequenzen (Antwort zu Drs. 21/1708)
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Berichte über mögliche Versäumnisse der Polizei und verzögerte Ermittlungen in einem Fall sexualisierter Gewalt und Fragen nach strukturellen Konsequenzen (Antwort zu Drs. 21/1708)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1973
21. Wahlperiode 02.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1708 –
Berichte über mögliche Versäumnisse der Polizei und verzögerte Ermittlungen in
einem Fall sexualisierter Gewalt und Fragen nach strukturellen Konsequenzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Fall des im Juli 2025 vom Landgericht Berlin wegen Vergewaltigung
einer bewusstlosen Frau und fahrlässiger Körperverletzung zu fünfeinhalb
Jahren Haft verurteilten sowie des Besitzes von Kinderpornografie und
weiterer Taten beschuldigten M. S. offenbart nach Ansicht der Fragestellenden
gravierende Defizite im Umgang staatlicher Stellen mit sexualisierter Gewalt.
Laut Presseberichten hatte M. S. zunächst von einem „Drogenunfall“
gesprochen. Die Beamten vor Ort glaubten seinen Aussagen, obwohl das Opfer
bewusstlos, entkleidet und mit Beleidigungen beschriftet in der Wohnung des
Täters aufgefunden wurde. Die Wohnung wurde nicht gesichert, das
Mobiltelefon nicht sofort ausgewertet. Erst nach massiven Beschwerden der
Angehörigen und journalistischer Aufarbeitung wurden Wochen später Ermittlungen
eingeleitet (vgl. z. B. www.tagesspiegel.de/berlin/vergewaltigung-und-fahrlass
ige-korperverletzung-marvin-s-zu-funfeinhalb-jahren-haft-verurteilt-1400565
5.html; www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/vergewaltigung-behoerden-
versagen-100.html).
Diese Vorgänge werfen nach Ansicht der Fragestellenden grundlegende
Fragen nach der Arbeitsweise, Ausbildung und Haltung von Polizeibehörden im
Umgang mit sexualisierter Gewalt auf – und nach der Verantwortung
politischer Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, strukturelle
Missstände zu erkennen und zu beseitigen.
1. In welchen Fällen sexualisierter Gewalt wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren in Deutschland die polizeiliche
Auswertung zentraler digitaler Beweismittel (z. B. Mobiltelefone) nicht
innerhalb der ersten zwei Wochen nach Anzeigeaufnahme vorgenommen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 2. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Leitlinien, Handlungsanweisungen oder internen Standards
existieren auf Bundesebene oder im Rahmen bundeseinheitlicher Standards
(Polizeidienstvorschrift [PDV] 300 u. Ä.) zum Umgang der Polizei mit
Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt, insbesondere im Hinblick auf:
a) Spurensicherung,
b) Aussagen nicht anwesender Dritter,
c) Verhalten gegenüber bewusstlosen oder schwer beeinträchtigten
Betroffenen?
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Sichernde Kriminaltechnik (AG SiKT) unter
Vorsitz des Bundeskriminalamtes (BKA) und Beteiligung der
Landespolizeibehörden, der Bundespolizei und des Zolls entwickelt und setzt bereits seit
Jahren, bundeseinheitliche Standards für die Sicherung materieller Spuren durch
die Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Diese sind in den Polizeien
etabliert. Sie finden qualitätsgesichert Anwendung, wobei sie je nach Land und
lokalen Gegebenheiten variieren können. Diese Standards sind spurenbezogen
und richten sich nicht an der Phänomenologie von Straftaten aus. Sie gelten
jedoch auch für Sachverhalte mit sexualisierter Gewalt.
3. Welche bundesweiten Standards bestehen derzeit für die Sicherung und
Auswertung digitaler Beweismittel bei sexualisierter Gewalt?
Die forensische Untersuchung von Bild-, Audio- und Videobeweismitteln in
Fällen sexualisierter Gewalt unterscheidet sich technisch nicht von den
Untersuchungen in anderen Deliktsfeldern. Die Sicherung/Aufbereitung der
entsprechenden Daten beim Bundeskriminalamt orientiert sich am Leitfaden „IT-
Forensik“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die
Vorgehensweisen spiegeln sich auch im Best Practice Guide IT-Forensik, der
auch den Ländern zur Verfügung gestellt wird, wider.
4. In welchem Umfang erhalten Polizeibedienstete der nachgeordneten
Behörden des Bundesministeriums des Innern und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Landespolizeibehörden im Rahmen ihrer Ausbildung
bzw. Fortbildung Schulungen zu sexualisierter Gewalt, insbesondere zu:
a) Zustimmung bzw. Einvernehmlichkeit („Nur Ja heißt Ja“),
b) Trauma- und Opferperspektiven,
c) genderspezifischer Gewalt (verstanden als spezielle und strukturelle
Form [sexualisierter] Gewalt aufgrund des Geschlechts und infolge
eines geschlechtsspezifischen Machtgefälles),
d) möglicher institutioneller Diskriminierung (insbesondere in Bezug
darauf, inwieweit gegebenenfalls strukturelle Vorurteile oder
diskriminierende Praktiken innerhalb von Polizei und Staatsanwaltschaften die
wirksame Aufklärung und Verfolgung sexualisierter Gewalt
beeinträchtigen könnten)?
Das Thema „sexualisierte Gewalt“ ist Bestandteil der Aus- und Fortbildung
von Polizeibeamten des BKA. Vermittelt werden rechtliche, psychologische,
soziologische und kriminalwissenschaftliche Grundlagen. Diese umfassen die
in der Fragestellung genannten Aspekte. Hervorzuheben sind Aspekte des
Opferschutzes und der Opferhilfe sowie Maßnahmen der polizeilichen und
gesamtgesellschaftlichen Prävention. Für die Bundespolizei gilt dies
grundsätzlich in gleicher Weise, allerdings nur im Rahmen ihrer spezialpolizeilichen
Aufgaben und ohne kriminalpolizeiliche Inhalte.
5. Welche Studien, Erhebungen oder Monitoring-Maßnahmen existieren auf
Bundesebene oder nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Bundesländern zur Erfassung polizeilicher Ermittlungsverläufe und
Ermittlungslücken bei sexualisierter Gewalt?
In der von Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMBFSFJ), Bundesministerium des Innern und BKA durchgeführten
Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“
(LeSuBiA) werden Menschen in Deutschland zu ihren Gewalterfahrungen
unabhängig von einer Strafanzeige befragt. In diesem Zusammenhang werden
u. a. Erfahrungen der Gewaltbetroffenen mit den Strafverfolgungsbehörden
erhoben. Die Ergebnisse der Studie werden im Herbst dieses Jahres erwartet.
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Fall M. S. mit Blick auf die bundesweite Gewährleistung
opferzentrierter Ermittlungen in Fällen sexualisierter Gewalt?
Die Strafprozessordnung (StPO) sieht bereits weitreichende Opferrechte vor,
denn Opfer von Straftaten sollen während und nach einem Strafverfahren nicht
allein gelassen werden. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit für Opfer
von sexualisierter Gewalt, in bestimmten Fällen einen Rechtsbeistand
beigeordnet zu bekommen sowie – auch nach einem Strafverfahren – Informationen und
Unterstützung zu erhalten.
So sieht § 397a Absatz 1 StPO vor, dass den sogenannten Nebenklagebefugten
(Opfer der in § 395 StPO genannten Straftaten) bei bestimmten Straftaten aus
dem Bereich der sexualisierten Gewalt auf Antrag für das Verfahren ein für sie
kostenloser Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist.
Zudem besteht die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung nach
§ 406g StPO. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine Form der Hilfe für
Opfer von besonders schweren Straftaten bzw. für ihre Angehörigen.
Weitergehende Aussagen zu den polizeilichen Ermittlungen können nur durch
die ermittelnde Dienststelle erfolgen. Bezüglich ableitbarer Schlussfolgerungen
und Konsequenzen hinsichtlich der bundesweiten Gewährleistung
opferzentrierter Ermittlungen in Fällen sexualisierter Gewalt wird auf die Zuständigkeit
der Polizeien der Länder verwiesen.
7. Unterstützt die Bundesregierung Initiativen zur rechtlichen Verankerung
des Konsensprinzips im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“, und wenn nein,
warum nicht?
Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des
Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I,
S. 2460), das am 10. November 2016 in Kraft getreten ist, wurde § 177 des
Strafgesetzbuches (StGB) (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung;
Vergewaltigung) grundlegend neu gefasst und erweitert. Mit der Neufassung sollten
offensichtlich gewordene Schutzlücken geschlossen und der Wille des Opfers in das
Zentrum der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gestellt werden. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet derzeit in
Absprache mit dem BMBFSFJ die Ausschreibung eines wissenschaftlichen
Forschungsvorhabens zur Evaluierung der aktuellen Regelung des § 177 StGB vor.
Mit dieser Evaluierung soll der Frage nachgegangen werden, ob die mit der
Gesetzesänderung 2016 verfolgten Ziele erreicht worden sind. Daneben soll ggf.
weiterhin bestehender bzw. neu entstandener Reformbedarf identifiziert
werden.
8. Welche Programme zur Verbesserung des polizeilichen und justiziellen
Umgangs mit sexualisierter Gewalt werden derzeit vom Bund gefördert
(bitte mit Mitteln und Laufzeiten angeben)?
Derzeit fördert der Bund keine Programme im Sinne der Fragestellung. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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