Risiken für die IT-Sicherheit bei Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung ("Staatstrojanern")
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Risiken für die IT-Sicherheit bei Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung ("Staatstrojanern")
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1697
21. Wahlperiode 17.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Clara Bünger, Desiree Becker, Anne-
Mieke Bremer, Katrin Fey, Ates Gürpinar, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak,
Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Risiken für die IT-Sicherheit bei Online-Durchsuchung und Quellen-
Telekommunikationsüberwachung („Staatstrojanern“)
Sowohl die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als
auch die Online-Durchsuchung sind Maßnahmen, die Sicherheitsbehörden
ergreifen, um eine Fernüberwachung von Geräten der Zielperson zu ermöglichen.
Dabei ist auch ein Zugriff auf verschlüsselte Inhalte möglich. Die Maßnahmen
können durchgeführt werden, indem geheim gehaltene technische
Schwachstellen auf Endgeräten ausgenutzt werden, beispielsweise um eine Spähsoftware
einzubringen – sogenannte Staatstrojaner.
Der daraus resultierende hoheitliche Interessenskonflikt aus IT-Sicherheit und
Schwächung derselben durch Ausnutzung von geheim gehaltenen IT-
Schwachstellen wurde unter anderem vom Chaos Computer Club kritisiert
(www.ccc.de/system/uploads/216/original/quellen-tkue-CCC.pdf). Das
Problem verschärft sich durch die teilweise widersprüchlichen Aufgaben des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in diesem Kontext,
weshalb immer wieder Forderungen nach mehr Unabhängigkeit und geänderten
Aufgabenstellungen des BSI laut werden (https://link.springer.com/article/10.1
365/s43439-024-00134-0). Hinzu kommen weitere Risiken wie beispielsweise
die Nutzung von in Deutschland entwickelter Trojanersoftware auch in Staaten
mit zweifelhafter Rechtsstaatlichkeit, teilweise sogar ohne Exportgenehmigung
(https://netzpolitik.org/2023/unsere-strafanzeige-staatsanwaltschaft-klagt-mana
ger-von-finfisher-an/), sowie Trojaner zur Ausspähung von Politikerinnen und
Politikern und Journalistinnen und Journalisten auch innerhalb der
europäischen Union (www.tagesschau.de/ausland/europa/pegasus-bericht-eu-10
0.html; https://netzpolitik.org/2023/staatstrojaner-wie-deutsche-an-der-spionag
esoftware-predator-mitverdienen/; https://netzpolitik.org/2025/us-israelische-fir
ma-paragon-neue-details-zu-spionage-angriff-mit-trojaner-graphite/). Die
Reporter ohne Grenzen reichten im Jahr 2023 Verfassungsbeschwerde zum
Artikel-10-Gesetz ein, da es sich mutmaßlich um eine zweifelhafte
Rechtsgrundlage handelt, die derartige Trojanereinsätze durch deutsche Dienste
erlaubt (www.reporter-ohne-grenzen.de/pressemitteilungen/meldung/rsf-reicht-ve
rfassungsbeschwerde-ein). Motive und Akteure hinter eingesetzten
Staatstrojanern bleiben, sofern die Infektion überhaupt erkannt wurde, oft im Dunkeln.
Bei der technisch anspruchsvollsten bisher bekannt gewordenen
Abhörmaßnahme „Operation Triangulation“ ist bis heute unbekannt, wer die Software
entwickelt hat und aus welchen Motiven sie eingesetzt wurde (www.futurezon
e.de/digital-life/article515437/apple-hacker-angriff-experten.html).
Seitens der Bundesregierung gibt es bisher keine aktuellen Informationen,
welche Staatstrojaner sie derzeit einsetzt oder beschafft hat. Allerdings ist im
Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung von CDU, CSU und SPD
eine Ausweitung des Einsatzes von Staatstrojanern festgehalten, etwa im
Rahmen des derzeit in Novellierung befindlichen Bundespolizeigesetzes, während
im August 2025 das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit von
Trojanereinsätzen nur bei besonders schweren Straftaten bestätigte (www.spiegel.de/
netzwelt/karlsruhe-bundesverfassungsgericht-schraenkt-staatliche-ueberwachun
g-mit-trojanern-ein-a-2018eac0-0292-40dd-8412-f1cbb49dffa6). Das
Bundesamt für Justiz hat die Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung und
Online-Durchsuchung für das Jahr 2023 veröffentlicht (www.bundesjustizam
t.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2025/20250805.html). Hinzu
kommen von deutschen Geheimdiensten durchgeführte Quellen-TKÜ und
Online-Durchsuchungen, worüber im Einzelnen nur die geheim tagende G10-
Kommission und im Allgemeinen das Parlamentarische Kontrollgremium
informiert ist, sowie Trojanereinsätze in Deutschland durch ausländische
Geheimdienste, über die ebenfalls keine gesicherten Informationen öffentlich
vorliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Betreibt die Bundesregierung ein Schwachstellenmanagement im Sinne
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2021 (1
BvR 2771/18, Randnummer 34 ff.)?
a) Ist dieser Evaluationsprozess bereits gesetzlich verankert, und wenn
ja, in welchen Normen?
b) Welche Kriterien liegen dieser Evaluation zugrunde?
c) Gibt es eine dazugehörige Verwaltungsvorschrift, und wenn ja,
welche?
d) Ist der Prozess einheitlich für alle infrage kommenden Behörden
geregelt, wenn nein, bitte auf Unterschiede eingehen?
e) Inwiefern ist dieser Evaluationsprozess auch dann wirksam, wenn
hinsichtlich der genutzten Schwachstellen direkt oder indirekt auf private
Anbieter als Dienstleister zurückgegriffen wird?
2. Evaluiert die Bundesregierung in irgendeiner Form, in welchem
Verhältnis das Offenhalten von IT-Schwachstellen zur Durchführung von
Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung in Abwägung der tatsächlich
erzielten Ermittlungserfolge (qualitativ und quantitativ) mit den Risiken für
die allgemeine IT-Sicherheit steht, und wenn ja, welche Akteure sind in
diesen Evaluationsprozess eingebunden, und welche Akteure erhalten
Berichte darüber?
3. Warum hat die Bundesregierung ihrem Gesetzentwurf zur nationalen
Umsetzung der europäischen NIS2-Richtlinie nach
(Bundesratsdrucksache 369/25) die Auffassung, dass das BSI keine Kenntnis darüber
erhalten soll, wie viele und welche IT-Schwachstellen für Zwecke der
Sicherheitsbehörden einschließlich der Geheimdienste geheim gehalten werden,
und warum soll die Geheimhaltung von IT-Schwachstellen in den
konkreten Einzelfällen jeweils nicht vom Einvernehmen mit dem BSI abhängig
gemacht werden?
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der
Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten diskutierten Vorschlägen
hinsichtlich des BSI, die zu einer Beseitigung von Interessenskonflikten führen
sollen, die zwischen dem Schutz der IT-Sicherheit und der Unterstützung
von Sicherheitsbehörden möglicherweise auch zulasten der IT-Sicherheit
bestehen, als da wären:
a) vollständige Verschiebung von Aufgaben der Unterstützung von
Sicherheitsbehörden zur Wahrung ihrer Aufgaben (beispielsweise gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 13 des BSI-Gesetzes) an die Zentrale Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITIS),
b) Festschreibung im BSI-Gesetz, dass das BSI unbeeindruckt von
entgegenstehenden behördlichen Weisungen IT-Schwachstellen stets an die
Hard- und Softwarehersteller beziehungsweise Entwickler-
Communities meldet und deren schnellstmögliche Beseitigung stets
anstrebt,
c) Aufstellung des BSI als Informationssicherheitsbeauftragter des
Bundes, unabhängig vom Beauftragten der Bundesregierung für
Informationstechnik,
d) Unterstellung des BSI unter das neu geschaffene Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), wenigstens
hinsichtlich der Aufgaben zur Wahrung von IT-Sicherheit,
e) Revision der seit 2023 geltenden Stellung der BSI-Präsidentin als
politische Beamtin,
f) Aufstellung des BSI als oberste Bundesbehörde,
g) sonstige Maßnahmen, die aus Sicht der Bundesregierung zielführend
erscheinen?
5. Wie viele Anträge auf Exportgenehmigung von Abhör- und
Überwachungstechnik (beispielsweise Einzelausfuhrgenehmigungen für Dual-
Use-Güter in den Güterlistenpositionen 4A005, 4D004, 4E001c, 5D001e)
welcher juristischen Personen wurden mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt
seitens der Bundesregierung in der 19., 20. und 21. Wahlperiode
genehmigt (auf das parlamentarische Informationsrecht diesbezüglich wird
verwiesen gemäß Antwort auf die Schriftliche Frage 98 auf
Bundestagsdrucksache 21/469), und welche dieser Anträge betreffen Technik, die
sich auch zur Quellen-TKÜ oder zur Online-Durchsuchung eignet?
6. Wie viel Geld hat die Bundesregierung jeweils in den Jahren seit 2015
aufgewendet für Beschaffung, Entwicklung und Betrieb einschließlich
Wartung und Schulung für Technologie und Personal (bitte jeweils nach
Jahren getrennt angeben), mit dem Ziel eines Einsatzes in der Quellen-
TKÜ oder für Online-Durchsuchung?
a) Wie viel Geld für derartige Zwecke ist in den aktuellen Entwürfen der
Bundeshaushalte 2025 und 2026 für die Jahre 2025 und 2026
entsprechend vorgesehen?
b) Wie schätzt die Bundesregierung Personal-, Kosten-, sowie
Schulungs- und Wartungsaufwand der bisher genutzten Software für
Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung ein, gemessen einerseits an
der erwartbaren Dauer der Einsatzfähigkeit und andererseits gemessen
am bisherigen praktischen Ermittlungserfolg?
7. Bei welchen Anbietern hat die Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt
Produkte zu den in Frage 6 genannten Zwecken seit dem Jahr 2015
beschafft (wenn keine Auskunft zu Beschaffungen für Geheimdienste
möglich ist, bitte wenigstens bezogen auf Beschaffungen für Polizeien
beantworten, so wie es in der Vergangenheit auch erfolgte (https://netzpolitik.or
g/2013/bestatigt-deutsche-behorden-haben-staatstrojaner-finfisher-fur-15
0-000-euro-gekauft/), und wenn keine öffentliche Antwort erfolgt, bitte
begründen, warum dies in der Vergangenheit möglich war und jetzt nicht
mehr)?
a) In welchen Jahren hat die Bundesregierung welche Produkte dieser
Anbieter für Ermittlungszwecke genutzt?
b) Kann bei Trojanern der NSO Group, deren Einsatz das
Bundeskriminalamt (BKA) im Jahr 2021 bestätigt hatte (https://www.tagesscha
u.de/investigativ/ndr-wdr/spionagesoftware-nso-bka-107.html),
ausgeschlossen werden, dass bei Nutzung der Software anfallende Daten in
einer Weise gespeichert werden, dass Dritte wie beispielsweise die
NSO Group Zugriff darauf erlangen können (bitte hinsichtlich
vertraglicher als auch faktischer beziehungsweise technischer Aspekte
jeweils hinsichtlich von Metadaten und Inhaltsdaten beantworten), und
Server in welchen Staaten sind in die Verarbeitung personenbezogener
Daten eingebunden?
c) In welchen Jahren hat die Bundesregierung welche eigenentwickelten
Werkzeuge zur informationstechnischen Überwachung genutzt?
d) Welche aktuellen Informationen zur Eigenentwicklung derartiger
Werkzeuge kann die Bundesregierung öffentlich geben?
e) Welche Informationen kann die Bundesregierung dazu geben, welche
Wege derzeit genutzt werden, um erforderliche IT-Schwachstellen für
eigenentwickelte Spähsoftware ausfindig zu machen (beispielsweise
Schwarzmarkt für Exploits, eigene Forschung, Vereinbarungen mit
Herstellern der Zielhardware bzw. Zielsoftware, Dienstleistungen
durch Dritte)?
8. a) Wann wurde die „Standardisierende Leistungsbeschreibung für
Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-
Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung“
(www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sonstiges/standardisierende
LeistungsbeschreibungQuellenTKUE.pdf?__blob=publicationFile
&v=9) letztmalig auf erforderliche Aktualisierung geprüft, und welche
Akteure werden in den Evaluierungsprozess einbezogen?
b) Welche Stellen außer den Sicherheitsbehörden selbst (beispielsweise
das BSI, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI), Gerichte, Kontrollgremien) haben Einsicht und
auch verbindliche Interventionsmöglichkeiten (welche?) hinsichtlich
I) von erstellten Risikoanalysen; II) der Ergebnisse von Prüfungen vor
einem zielsystemspezifischen Einsatz der Software; III) von
Informationen seitens von Herstellern von genutzter Software über
Sicherheitsvorfälle, erkannte Sicherheitsmängel oder andere Ereignisse, die
die sichere, rechtmäßige und ordnungsgemäße Durchführung von
Quellen-TKÜ- bzw. Online-Durchsuchungsmaßnahmen gefährden
und IV) Dokumentation der Prozesse der Erkenntniserlangung
während der verdeckten Ermittlungsverfahren, und wie oft sind diesen
Stellen Dokumente dieser Art im Jahr 2024 übermittelt und deren
Rückmeldung berücksichtigt worden, mit erheblichen Auswirkungen
auf die Bewertung der Ergebnisse aus diesen Dokumenten
beziehungsweise auf die Ermittlungsverfahren selbst?
9. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass IT-Schwachstellen
neben dem Zweck der Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung auch für
ein lokales Auslesen elektronischer Speichermedien gemäß § 110 der
Strafprozessordnung (StPO) zurückgehalten beziehungsweise zu
Ermittlungszwecken genutzt werden?
a) Wie oft fanden derartige lokale Zugriffe beziehungsweise
Auswertungen von Daten auf Endgeräten in den Jahren 2023 und 2024 statt –
gegebenenfalls auch auf anderen Rechtsgrundlagen
(Aufenthaltsrecht)?
b) Stimmt die Bundesregierung zu, dass beim Auslesen elektronischer
Speichermedien gemäß § 110 StPO nicht nur ein lesender Zugriff
erlangt wird, sondern der Eingriff derart ist, dass zumindest technisch
auch eine Veränderung beispielsweise von Nachrichteninhalten auf
dem Gerät möglich wird, und wenn ja, warum sollte dies erforderlich
sein?
c) Wie erklärt die Bundesregierung, dass es trotz der richterlichen
Kontrolle derartiger Maßnahmen belegtermaßen (https://freiheitsrechte.or
g/themen/freiheit-im-digitalen/handyauswertung) dazu kommt, dass
die Polizei tiefgreifenden und manipulativen Eingriff in die Integrität
des Zielsystems erlangt und dabei auch Kommunikationsinhalte und
Daten einsieht und analysiert, die mit dem Anlass der Beschlagnahme
nichts zu tun haben?
d) Wie soll die Rechtmäßigkeit derartiger Einsätze überhaupt
sichergestellt sein, wenn während des Einsatzes und nach dem Einsatz gar
keine richterliche Überprüfung des Vorgangs erfolgt?
e) Plant die Bundesregierung, die StPO dahin gehend zu präzisieren oder
eine Spezialvorschrift zu schaffen, sodass ein derart invasiver Eingriff
bei einem Tathergang wie im oben referenzierten Fall künftig
zweifelsfrei unzulässig wird – auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit
europäischem Recht (vgl. Verfassungsbeschwerde wegen Beschlagnahme
und Datenzugriff auf Mobiltelefon vom 29. Juli 2025, S. 89, 90
https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Freiheit-im-digitalen-Zei
talter/Handydatenauslesung-Bamberg/29.07.2025-Verfassungsbeschw
erde-Datenzugriff-Beschlagnahme-94-ff.-StPO.pdf)?
10. a) Wie schätzt die Bundesregierung anhand empirischer Erhebungen die
praktische Wirksamkeit der richterlichen Kontrolle polizeilicher
Maßnahmen zur Quellen-TKÜ, zur Online-Durchsuchung und zu
Maßnahmen der Beschlagnahme und Analyse von Speichermedien ein, wie
hoch ist jeweils die Rate richterlicher Einsprüche bzw.
Zurückweisungen von Maßnahmen, und welche Möglichkeiten sieht die
Bundesregierung, die Wirksamkeit richterlicher Kontrolle zu erhöhen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf einen lebendigen
demokratischen Rechtsstaat die parlamentarischen
Kontrollmöglichkeiten der genannten Maßnahmen jeweils mit Blick auf deren Einsatz
durch Polizeien und durch die Geheimdienste, und hat sie für die
21. Wahlperiode Pläne, daran etwas zu ändern, und wenn ja, was?
11. Welche Priorität ordnet die Bundesregierung der Quellen-TKÜ und
Online-Durchsuchung beim verdeckten Auslesen Ende-zu-
Endeverschlüsselter Kommunikationsinhalte zu, verglichen mit lokaler
Zugriffserlangung, Methoden des Client-Side-Scannings durch vom Anbieter
eingebrachte Hintertüren oder Spähprogramme, Schwächen der
verschlüsselten Datenübertragung, Social Engineering durch verdeckte Ermittler
gegenüber Anbietern oder den Betroffenen selbst und weiteren Maßnahmen?
12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Ausnutzen von
technischen IT-Schwachstellen derzeit die einzige Möglichkeit für
Sicherheitsbehörden ist, auf Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikationsinhalte
zuzugreifen, und wenn nein, warum wird es dennoch als erforderlich
angesehen, technische IT-Schwachstellen für diese Zwecke zu nutzen?
13. a) Entstehen nach Ansicht der Bundesregierung durch das Zurückhalten
von IT-Schwachstellen, die Entwicklung von Staatstrojanern und das
Schwächen von Verschlüsselung auch IT-Sicherheitsrisiken für die
Sicherheitsbehörden selbst, und wenn ja, warum wird dieser Weg
dennoch beschritten, und welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um ihre Sicherheitsbehörden vor diesen Risiken der
Kompromittierung zu schützen?
b) Nutzt die Bundesregierung in Sicherheitsbehörden oder im Militär
spezielle Analysewerkzeuge, um mögliche Infektionen mit
Spähsoftware, unsichere Verbindungen oder anderweitig kompromittierte
Kommunikation festzustellen, und warum werden diese Werkzeuge
nicht als Open-Source-Software öffentlich zum Schutz der
Allgemeinheit zur Verfügung gestellt?
Berlin, den 10. September 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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