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Schriftliche Frage 24 von Siegfried Walch (CDU/CSU): Inwiefern hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Referentenentwurf zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen s…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 24 von Siegfried Walch (CDU/CSU): Inwiefern hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Referentenentwurf zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen s… Frage 24 (Siegfried Walch, CDU/CSU): Inwiefern hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Referentenentwurf zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen speziell in den §§ 9b und 11c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltendes Europarecht berücksichtigt sowie mögliche Umstände einfließen lassen, dass durch die nach diesem Entwurf einhergehende mögliche Verknappung von Gutachterkapazitäten es zu einem vermehrten Bearbeitungsstau kommen könnte? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 10. September 2025: In der Begründung des Referentenentwurfes des Bundesministeriums der Finanzen zur Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird hinsichtlich der Anpassungen der §§ 9b und 11c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bei der Definition der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken auf die §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung (GewO) verwiesen. Dadurch wird das geltende Europarecht eingehalten. Die Regelung des § 36a GewO gewährleistet die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erworbenen Qualifikationen. Ein Bearbeitungsstau durch mögliche Verknappung von Gutachterkapazitäten wird nicht befürchtet. Vielmehr wird durch die geplante Änderung in den steuerlichen Massenverfahren zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude anderseits sowie zum Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden eine zügige Bearbeitung der eingehenden Fälle in den Finanzämtern sichergestellt.

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