polradar

Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24 "Nova Iberomoldes" für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht (Antwort zu Drs. 21/7409)

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 21/7608 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24 "Nova Iberomoldes" für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht (Antwort zu Drs. 21/7409) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7608 21. Wahlperiode 12.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Christoph Birghan, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7409 – Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24 „Nova Iberomoldes“ für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof – EuGH) hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C‑837/24 „Nova Iberomoldes“ entschieden, dass eine nationale Steuer auf die entgeltliche Übertragung von Grundstücken nicht auf einen Vorgang erstreckt werden darf, der unionsrechtlich als von der Richtlinie 2008/7/EG geschützte Kapitalaufbringungsoder Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen ist. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft mit einer grunderwerbsteuerähnlichen Belastung belegt worden war. Die Bundesregierung hat sich an dem vorgenannten Verfahren beteiligt und berief sich darauf, dass der Vorgang „wirtschaftlich“ als Grundstückserwerb zu betrachten sei. Der EuGH wies diesen Vortrag zurück: Weder rechtlich noch tatsächlich habe ein Eigentumswechsel an Grundstücken stattgefunden (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien-wohnen/buero-gewerbe/eugh-urte il-grunderwerbsteuer-geraet-unter-druck-accg-200932598.html). Für Deutschland wirft das Urteil nach Auffassung der Fragesteller erhebliche Folgefragen auf. Die Entscheidung erfasst nicht ohne Weiteres sämtliche Tatbestände des deutschen Grunderwerbsteuerrechts. Jedenfalls bedürfen aber solche Fallgestaltungen unionsrechtlicher Überprüfung, in denen Anteilserwerbe, Anteilsvereinigungen oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen im Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften grunderwerbsteuerlich belastet werden, obwohl kein unmittelbarer Grundstücksübergang stattfindet, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang betroffen ist. Die praktische Relevanz dieser Rechtsfrage zeigt sich in den Augen der Fragesteller auch daran, dass beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 8/23 ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem die Europarechtskonformität der Besteuerung nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei Umstrukturierungen im Hinblick auf die Richtlinie 2008/7/EG (Celex-Nummer 32008L0007) zu klären ist. Das Aufkommen der Grunderwerbsteuer steht zwar den Ländern zu, aber die gesetzgeberische Verantwortung für eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. des materiellen Grunderwerbsteuerrechts liegt beim Bundesgesetzgeber. Mögliche Erstattungen, Mindereinnahmen oder strukturelle Vollzugsprobleme träfen daher in erster Linie die Länderhaushalte, während die rechtliche Verantwortung für eine etwaige Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes beim Bund liegt. Die fiskalische Bedeutung der Grunderwerbsteuer ist erheblich. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes belief sich das Steueraufkommen in Deutschland im Jahr 2025 auf insgesamt 989,8 Mrd. Euro (www.destatis.de/D E/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/steuereinnahmen.html). Das Bundesministerium der Finanzen berichtete in seinem Monatsbericht August 2025 zudem, dass sich das Aufkommen der Grunderwerbsteuer im Jahr 2025 auf einem durchschnittlichen monatlichen Niveau von nahezu 1,3 Mrd. Euro stabilisiert habe (Monatsbericht August 2025, Seite 45; www.bundesfinanzminist erium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/08/monatsbericht-08-2025.html). Schon deshalb können unionsrechtlich veranlasste Einschränkungen einzelner grunderwerbsteuerlicher Belastungstatbestände erhebliche Auswirkungen auf die Länderhaushalte haben.  1. Hat das Bundesministerium der Finanzen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C‑837/24 „Nova Iberomoldes“ eine Prüfung der Vereinbarkeit des deutschen Grunderwerbsteuerrechts mit der Richtlinie 2008/7/EG aufgenommen, und wenn ja, a) wann wurde diese Prüfung eingeleitet, b) welcher konkrete Prüfauftrag wurde zugrunde gelegt, c) welche Prüfungsschritte wurden in Bezug auf § 1 Absatz 2a, 2b, 3, 3a und § 6a GrEStG jeweils vorgenommen, d) zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung in Bezug auf jede dieser Vorschriften gelangt, und falls eine solche Prüfung nicht eingeleitet wurde, aus welchen Gründen nicht? Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beschäftigt sich seit der Veröffentlichung dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umfassend mit den Entscheidungsgründen. Diese Prüfung dauert noch an. Die aktuelle Rechtsprechung wird weiterhin aufmerksam beobachtet. Jedoch hat dieses Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Grunderwerbsteuer, weil es zur portugiesischen „Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien“ („Imposto Municipal sobre as Transmissoes Onerosas de Imoveis“) ergangen ist. Diese unterscheidet sich von der deutschen Grunderwerbsteuer. Der Bundesfinanzhof hat in vergleichbaren Fällen bislang ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgelehnt, weil er von der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit dem Unionsrecht ausgegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese bisherige Nichtvorlage in seinem Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2026 (1 BvR 574/25) als verfassungsgemäß angesehen.  2. Welche schriftlichen Hinweise, Erlasse, abgestimmten Verfahrensempfehlungen oder Entwürfe hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen seit dem 4. Juni 2026 gegenüber den obersten Finanzbehörden der Länder zur Behandlung von Fällen mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe gegebenenfalls übermittelt oder vorbereitet?  3. Wenn Maßnahmen im Sinne von Frage 2 ergriffen oder vorbereitet worden sind, wann erfolgten sie jeweils, welchen wesentlichen Inhalt hatten sie, und sofern solche Maßnahmen unterblieben sind, aus welchen Gründen? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Das BMF hat keine Maßnahmen im Sinne von Frage 2 ergriffen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Grunderwerbsteuer bei den Ländern liegt.  4. Welche Bund-Länder-Besprechungen zu den Folgewirkungen des Urteils in der Rechtssache C‑837/24 hat das Bundesministerium der Finanzen seit dem 4. Juni 2026 gegebenenfalls durchgeführt oder veranlasst, und an welchen Tagen fanden diese Besprechungen gegebenenfalls jeweils statt? Das BMF hat die Länder über das EuGH-Urteil sowohl schriftlich als auch im Rahmen der Sitzung mit den Referatsleitungen der Außensteuerreferate der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 9. bis 11. Juni 2026 sowie der Sitzung mit den für Verkehrsteuern zuständigen Vertreterinnen und Vertretern der obersten Finanzbehörde des Bundes und der Länder vom 16. bis 18. Juni 2026 informiert.  5. War in den in Frage 4 erfragten möglichen Besprechungen die vorläufige Behandlung einschlägiger Fälle, die Ruhendstellung von Verfahren oder die Aussetzung der Vollziehung Gegenstand der Erörterung, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 1 sowie 2 und 3 wird verwiesen.  6. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung dazu, wie viele offene Einspruchsverfahren zur Grunderwerbsteuer mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe von den Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache C‑837/24 betroffen sein können?  7. Hat die Bundesregierung die in Frage 6 erfragten Erkenntnisse seit dem 4. Juni 2026 bei den Ländern erhoben oder anderweitig ausgewertet, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?  8. Wie viele finanzgerichtliche Klageverfahren und wie viele Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe können nach Kenntnis der Bundesregierung von den Folgen des Urteils in der Rechtssache C‑837/24 betroffen sein?  9. Hat die Bundesregierung die in Frage 6 erfragten Erkenntnisse zu finanzgerichtlichen Klageverfahren und Revisionsverfahren seit dem 4. Juni 2026 bei den Ländern erhoben oder anderweitig ausgewertet, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? 10. Wie viele noch nicht bestandskräftige Grunderwerbsteuerfestsetzungen mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe kämen nach Einschätzung der Bundesregierung im Fall einer Übertragung der Maßstäbe des Urteils in der Rechtssache C‑837/24 auf deutsches Recht ganz oder teilweise für eine Erstattung in Betracht? 11. Hat die Bundesregierung seit dem 4. Juni 2026 Berechnungen, Schätzungen oder Szenarien zu möglichen Erstattungsvolumina infolge des Urteils in der Rechtssache C‑837/24 erstellt oder veranlasst, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? 12. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Szenarien zu möglichen dauerhaften Mindereinnahmen der Länder sowie zu sonstigen Haushaltsrisiken infolge des Urteils in der Rechtssache C‑837/24 liegen der Bundesregierung gegebenenfalls vor? Die Fragen 6 bis 12 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, weil die Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Grunderwerbsteuer bei den Ländern liegt und die Informationen nicht isoliert oder gesondert statistisch erhoben werden. 13. Hat die Bundesregierung seit ihrer Beteiligung an dem Verfahren in der Rechtssache C‑837/24 geprüft oder gegenüber den Ländern angeregt, ob wegen der unionsrechtlichen Risiken bundes- und ländereinheitliche Hinweise zur vorläufigen Behandlung einschlägiger Fälle, zur Ruhendstellung von Einspruchsverfahren oder zur Aussetzung der Vollziehung herauszugeben sind, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 1 sowie 2 und 3 wird verwiesen. 14. Wenn der Bundesregierung zu den in den Fragen 10 bis 12 angesprochenen Sachverhalten Daten der Länder vorliegen, hat sie geprüft, ob diese Daten uneinheitlich oder nicht miteinander vergleichbar sind, wenn ja, in welchen Bereichen, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 12 verwiesen. 15. In welcher Weise bezieht die Bundesregierung das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren II R 8/23 gegebenenfalls in ihre Bewertung der Auswirkungen aus dem Urteil in der Rechtssache C‑837/24 ein, insbesondere im Rahmen ressortinterner Prüfungen, von Bund-Länder- Abstimmungen oder bei vorbereiteten Verwaltungsvorgaben? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 16. Hält die Bundesregierung eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes für erforderlich, um die Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/7/EG sicherzustellen und Rechtsunsicherheit, Vollzugsprobleme sowie Haushaltsrisiken der Länder zu begrenzen, wenn ja, bis wann beabsichtigt sie, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen