Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24 "Nova Iberomoldes" für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht (Antwort zu Drs. 21/7409)
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Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24 "Nova Iberomoldes" für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht (Antwort zu Drs. 21/7409)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7608
21. Wahlperiode 12.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Christoph
Birghan, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7409 –
Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24
„Nova Iberomoldes“ für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof – EuGH)
hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C‑837/24 „Nova
Iberomoldes“ entschieden, dass eine nationale Steuer auf die entgeltliche Übertragung
von Grundstücken nicht auf einen Vorgang erstreckt werden darf, der
unionsrechtlich als von der Richtlinie 2008/7/EG geschützte
Kapitalaufbringungsoder Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen ist. Dem Urteil lag ein
Sachverhalt zugrunde, in dem die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden
Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft mit einer
grunderwerbsteuerähnlichen Belastung belegt worden war.
Die Bundesregierung hat sich an dem vorgenannten Verfahren beteiligt und
berief sich darauf, dass der Vorgang „wirtschaftlich“ als Grundstückserwerb
zu betrachten sei. Der EuGH wies diesen Vortrag zurück: Weder rechtlich
noch tatsächlich habe ein Eigentumswechsel an Grundstücken stattgefunden
(www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien-wohnen/buero-gewerbe/eugh-urte
il-grunderwerbsteuer-geraet-unter-druck-accg-200932598.html).
Für Deutschland wirft das Urteil nach Auffassung der Fragesteller erhebliche
Folgefragen auf. Die Entscheidung erfasst nicht ohne Weiteres sämtliche
Tatbestände des deutschen Grunderwerbsteuerrechts. Jedenfalls bedürfen aber
solche Fallgestaltungen unionsrechtlicher Überprüfung, in denen
Anteilserwerbe, Anteilsvereinigungen oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen
im Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften
grunderwerbsteuerlich belastet werden, obwohl kein unmittelbarer Grundstücksübergang
stattfindet, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang betroffen ist.
Die praktische Relevanz dieser Rechtsfrage zeigt sich in den Augen der
Fragesteller auch daran, dass beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II
R 8/23 ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem die
Europarechtskonformität der Besteuerung nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei Umstrukturierungen im Hinblick auf die Richtlinie
2008/7/EG (Celex-Nummer 32008L0007) zu klären ist.
Das Aufkommen der Grunderwerbsteuer steht zwar den Ländern zu, aber die
gesetzgeberische Verantwortung für eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 12. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
des materiellen Grunderwerbsteuerrechts liegt beim Bundesgesetzgeber.
Mögliche Erstattungen, Mindereinnahmen oder strukturelle Vollzugsprobleme
träfen daher in erster Linie die Länderhaushalte, während die rechtliche
Verantwortung für eine etwaige Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes beim
Bund liegt.
Die fiskalische Bedeutung der Grunderwerbsteuer ist erheblich. Nach
Angaben des Statistischen Bundesamtes belief sich das Steueraufkommen in
Deutschland im Jahr 2025 auf insgesamt 989,8 Mrd. Euro (www.destatis.de/D
E/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/steuereinnahmen.html). Das
Bundesministerium der Finanzen berichtete in seinem Monatsbericht August 2025
zudem, dass sich das Aufkommen der Grunderwerbsteuer im Jahr 2025 auf
einem durchschnittlichen monatlichen Niveau von nahezu 1,3 Mrd. Euro
stabilisiert habe (Monatsbericht August 2025, Seite 45; www.bundesfinanzminist
erium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/08/monatsbericht-08-2025.html).
Schon deshalb können unionsrechtlich veranlasste Einschränkungen einzelner
grunderwerbsteuerlicher Belastungstatbestände erhebliche Auswirkungen auf
die Länderhaushalte haben.
1. Hat das Bundesministerium der Finanzen nach dem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache
C‑837/24 „Nova Iberomoldes“ eine Prüfung der Vereinbarkeit des
deutschen Grunderwerbsteuerrechts mit der Richtlinie 2008/7/EG
aufgenommen, und wenn ja,
a) wann wurde diese Prüfung eingeleitet,
b) welcher konkrete Prüfauftrag wurde zugrunde gelegt,
c) welche Prüfungsschritte wurden in Bezug auf § 1 Absatz 2a, 2b, 3,
3a und § 6a GrEStG jeweils vorgenommen,
d) zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung in Bezug auf jede
dieser Vorschriften gelangt,
und falls eine solche Prüfung nicht eingeleitet wurde, aus welchen
Gründen nicht?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beschäftigt sich seit der
Veröffentlichung dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umfassend
mit den Entscheidungsgründen. Diese Prüfung dauert noch an. Die aktuelle
Rechtsprechung wird weiterhin aufmerksam beobachtet.
Jedoch hat dieses Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche
Grunderwerbsteuer, weil es zur portugiesischen „Gemeindesteuer auf die
entgeltliche Übertragung von Immobilien“ („Imposto Municipal sobre as
Transmissoes Onerosas de Imoveis“) ergangen ist. Diese unterscheidet sich von der
deutschen Grunderwerbsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat in vergleichbaren Fällen bislang ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgelehnt, weil er von der Vereinbarkeit der
deutschen Regelungen mit dem Unionsrecht ausgegangen ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat diese bisherige Nichtvorlage in seinem
Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2026 (1 BvR 574/25) als verfassungsgemäß angesehen.
2. Welche schriftlichen Hinweise, Erlasse, abgestimmten
Verfahrensempfehlungen oder Entwürfe hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen
seit dem 4. Juni 2026 gegenüber den obersten Finanzbehörden der
Länder zur Behandlung von Fällen mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe
gegebenenfalls übermittelt oder vorbereitet?
3. Wenn Maßnahmen im Sinne von Frage 2 ergriffen oder vorbereitet
worden sind, wann erfolgten sie jeweils, welchen wesentlichen Inhalt hatten
sie, und sofern solche Maßnahmen unterblieben sind, aus welchen
Gründen?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Das BMF hat keine Maßnahmen im Sinne von Frage 2 ergriffen, wobei darauf
hingewiesen wird, dass die Ertrags- und Verwaltungshoheit über die
Grunderwerbsteuer bei den Ländern liegt.
4. Welche Bund-Länder-Besprechungen zu den Folgewirkungen des Urteils
in der Rechtssache C‑837/24 hat das Bundesministerium der Finanzen
seit dem 4. Juni 2026 gegebenenfalls durchgeführt oder veranlasst, und
an welchen Tagen fanden diese Besprechungen gegebenenfalls jeweils
statt?
Das BMF hat die Länder über das EuGH-Urteil sowohl schriftlich als auch im
Rahmen der Sitzung mit den Referatsleitungen der Außensteuerreferate der
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 9. bis 11. Juni 2026
sowie der Sitzung mit den für Verkehrsteuern zuständigen Vertreterinnen und
Vertretern der obersten Finanzbehörde des Bundes und der Länder vom 16. bis
18. Juni 2026 informiert.
5. War in den in Frage 4 erfragten möglichen Besprechungen die vorläufige
Behandlung einschlägiger Fälle, die Ruhendstellung von Verfahren oder
die Aussetzung der Vollziehung Gegenstand der Erörterung, wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 sowie 2 und 3 wird verwiesen.
6. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung dazu, wie viele
offene Einspruchsverfahren zur Grunderwerbsteuer mit Bezug auf
gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder
Anteilserwerbe von den Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache
C‑837/24 betroffen sein können?
7. Hat die Bundesregierung die in Frage 6 erfragten Erkenntnisse seit dem
4. Juni 2026 bei den Ländern erhoben oder anderweitig ausgewertet,
wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
8. Wie viele finanzgerichtliche Klageverfahren und wie viele
Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe können
nach Kenntnis der Bundesregierung von den Folgen des Urteils in der
Rechtssache C‑837/24 betroffen sein?
9. Hat die Bundesregierung die in Frage 6 erfragten Erkenntnisse zu
finanzgerichtlichen Klageverfahren und Revisionsverfahren seit dem 4. Juni
2026 bei den Ländern erhoben oder anderweitig ausgewertet, wenn ja,
mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
10. Wie viele noch nicht bestandskräftige Grunderwerbsteuerfestsetzungen
mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen,
Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe kämen nach Einschätzung der
Bundesregierung im Fall einer Übertragung der Maßstäbe des Urteils in der
Rechtssache C‑837/24 auf deutsches Recht ganz oder teilweise für eine
Erstattung in Betracht?
11. Hat die Bundesregierung seit dem 4. Juni 2026 Berechnungen,
Schätzungen oder Szenarien zu möglichen Erstattungsvolumina infolge des
Urteils in der Rechtssache C‑837/24 erstellt oder veranlasst, wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
12. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Szenarien zu möglichen
dauerhaften Mindereinnahmen der Länder sowie zu sonstigen Haushaltsrisiken
infolge des Urteils in der Rechtssache C‑837/24 liegen der
Bundesregierung gegebenenfalls vor?
Die Fragen 6 bis 12 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, weil die Ertrags-
und Verwaltungshoheit über die Grunderwerbsteuer bei den Ländern liegt und
die Informationen nicht isoliert oder gesondert statistisch erhoben werden.
13. Hat die Bundesregierung seit ihrer Beteiligung an dem Verfahren in der
Rechtssache C‑837/24 geprüft oder gegenüber den Ländern angeregt, ob
wegen der unionsrechtlichen Risiken bundes- und ländereinheitliche
Hinweise zur vorläufigen Behandlung einschlägiger Fälle, zur
Ruhendstellung von Einspruchsverfahren oder zur Aussetzung der Vollziehung
herauszugeben sind, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 sowie 2 und 3 wird verwiesen.
14. Wenn der Bundesregierung zu den in den Fragen 10 bis 12
angesprochenen Sachverhalten Daten der Länder vorliegen, hat sie geprüft, ob diese
Daten uneinheitlich oder nicht miteinander vergleichbar sind, wenn ja, in
welchen Bereichen, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 12 verwiesen.
15. In welcher Weise bezieht die Bundesregierung das beim
Bundesfinanzhof anhängige Verfahren II R 8/23 gegebenenfalls in ihre Bewertung der
Auswirkungen aus dem Urteil in der Rechtssache C‑837/24 ein,
insbesondere im Rahmen ressortinterner Prüfungen, von Bund-Länder-
Abstimmungen oder bei vorbereiteten Verwaltungsvorgaben?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
16. Hält die Bundesregierung eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
für erforderlich, um die Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit den
unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/7/EG sicherzustellen und
Rechtsunsicherheit, Vollzugsprobleme sowie Haushaltsrisiken der
Länder zu begrenzen, wenn ja, bis wann beabsichtigt sie, einen
entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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