Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Text
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
[...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 626/1/25
05.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - Wi
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
A
Der federführende Finanzausschuss (Fz)
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 8 EStDV), Nummer 4 Buchstabe a (§ 84 Absatz 1d
EStDV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist zu streichen.
...
b) Nummer 4 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
,a) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) § 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), ist letztmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2028 endet.“ ‘
Begründung:
Die geplante Änderung des § 8 EStDV sieht vor, dass eigenbetrieblich genutzte
Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, wenn
ihre Größe 30 Quadratmeter oder ihr Wert 40 000 Euro nicht überschreitet.
Gleichzeitig wird ein umfassendes Abzugsverbot für damit
zusammenhängende Aufwendungen normiert.
Die gewählte Flächenhöchstgrenze von 30 Quadratmetern überschreitet den
Bereich typischer Bagatellfälle und ermöglicht es, vollwertige Appartements
oder kleine Ferienwohnungen der steuerlichen Verstrickung zu entziehen.
Damit entsteht ein Gestaltungspotenzial, bei dem Immobilien gezielt in kleine
Einheiten aufgeteilt werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Hierunter fällt
der Bau oder Umbau von Immobilien, um tatsächlich nutzbare kleine
Wohneinheiten wie Studentenappartements, Seniorenwohnungen oder
Ferienappartements zu schaffen. Dies widerspricht dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und führt zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten Privilegierung bestimmter Steuerpflichtiger.
Die Regelung eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, durch künstliche
Aufteilung von Immobilien steuerliche Belastungen zu vermeiden (z. B.
künstliche Aufteilung von größeren Ferienwohnungen in kleinere Einheiten,
die zwar formal getrennt, aber weiterhin Teil einer größeren Einheit sind).
Größere Einheiten bleiben steuerverstrickt, während kleinere Einheiten
steuerlich privilegiert werden. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung
wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalte und untergräbt die
Steuergerechtigkeit.
Das in der Rechtsverordnung vorgesehene, umfassende Abzugsverbot für
Aufwendungen steht – losgelöst von der dem Rechtsverordnungstext
widersprechenden Aussage in der Begründung („Die betriebsbezogenen
Aufwendungen wie beispielsweise Strom und Heizkosten bleiben weiterhin
abzugsfähig.“) – außerhalb der Rechtsnormsystematik zwischen
Einkommensteuergesetz und Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Nach § 4 Absatz 4 EStG sind Betriebsausgaben grundsätzlich abzugsfähig,
soweit sie betrieblich veranlasst sind. Eine Durchführungsverordnung darf
diese gesetzliche Grundsatzentscheidung nicht eigenständig einschränken. Das
Abzugsverbot würde ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergehen und
ist aus rechtssystematischen Erwägungen abzulehnen.
...
Stattdessen sollte die bisherige Regelung des § 8 EStDV innerhalb eines
Zeitraums von zwei Jahren auslaufen. Der ursprünglich mit § 8 EStDV
verfolgte Zweck der Steuervereinfachung wird weder mit der aktuell geltenden
Regelung noch mit der geplanten Regelung (mehr) erreicht. Insbesondere vor
dem Hintergrund der seit Jahren steigenden Immobilienpreise ist davon
auszugehen, dass die Regelung in der Praxis jedenfalls für Neufälle ins Leere
läuft. Aber auch die Grundstücksteile, die in den zurückliegenden Jahren unter
die Regelung des § 8 EStDV fielen, dürften mittlerweile die Wertgrenze von
20 500 Euro überschritten haben und damit in die Steuerverstrickung fallen.
§ 8 EStDV in der jetzigen Fassung hat damit nahezu keinen
Anwendungsbereich mehr. Die Regelung des § 8 EStDV ist in nahezu
90 Jahren historisch gewachsen und rechtstatsächlich überholt. So empfiehlt
auch der Bundesrechnungshof, die Regelung ersatzlos abzuschaffen.
Mit dem Auslaufen der bisherigen Regelung geht auch eine
Bürokratieentlastung einher. Die jährlich anzustellende Prüfung (Stufe 2 -
Wertermittlung), ob ein Grundstücksteil noch die Voraussetzungen des
§ 8 EStDV erfüllt, entfällt. Das gilt nicht nur für die Steuerverwaltung, sondern
auch für den Steuerpflichtigen, der bei seiner Entscheidung, ob er auf den
Ausweis als Betriebsvermögen verzichtet, auch das
Betriebsausgabenabzugsverbot in sein Abwägen einbeziehen muss.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 11c Absatz 1a – neu – EStDV), Nummer 4
Buchstabe a1 – neu – (§ 84 Absatz 2a Satz 2 – neu –, 3 – neu – EStDV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 11c Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
eines Gebäudes im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist,
sofern sich diese nicht bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen für die
allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000
(Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung oder
konkreten Verlautbarungen der Finanzverwaltung zur Bestimmung
der Nutzungsdauer ergibt, durch Vorlage eines für diesen Zweck nach
persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von
bebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen. Das Gutachten
muss unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des
Objekts Aufschluss über die maßgeblichen technischen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Determinanten geben, welche die
...
Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage
der Zeitraum der Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung sowie
einer möglichen Nachfolgenutzung mit hinreichender Bestimmtheit zu
ermitteln ist.“ ‘
b) Nach Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
,a1) Nach Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 11c Absatz 1a in der am … [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung der vorliegenden Verordnung] geltenden Fassung ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Im Fall des
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ist § 11c Absatz 1a
in der am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung der
vorliegenden Verordnung] geltenden Fassung erstmals ab dem nach
dem 31. Dezember 2024 endenden Wirtschaftsjahr anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Die Regelung in § 11c Absatz 1a EStDV, die den Nachweis einer kürzeren
tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach persönlicher
Vorortbesichtigung vorschreibt, ist zwingend erforderlich, weil sie die
Voraussetzungen für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen
Nutzungsdauer eines Gebäudes klar und rechtssicher ausgestaltet. Ohne eine
solche Präzisierung besteht die Gefahr, dass Steuerpflichtige durch
unsachgemäße oder unzureichend begründete Gutachten wie „einfache
Internetgutachten“ eine verkürzte Nutzungsdauer geltend machen und dadurch
höhere Abschreibungen erzielen, die nicht durch die tatsächlichen Verhältnisse
gedeckt sind. Die Regelung stellt sicher, dass nur qualifizierte, öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige nach persönlicher Vorortbesichtigung
ein Gutachten erstellen dürfen, das die maßgeblichen technischen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Faktoren berücksichtigt. Damit wird
gewährleistet, dass die Bestimmung der Nutzungsdauer auf einer fundierten
und nachvollziehbaren Grundlage erfolgt und nicht auf pauschalen oder
spekulativen Annahmen beruht.
...
Die Einbindung eines solchen Gutachtens schafft zudem eine einheitliche und
überprüfbare Vorgehensweise, die sowohl der Finanzverwaltung als auch den
Steuerpflichtigen Rechtssicherheit bietet. Sie verhindert eine uneinheitliche
Handhabung durch unterschiedliche Finanzämter und reduziert die Gefahr von
Rechtsstreitigkeiten. Darüber hinaus trägt die Regelung zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei, da sie sicherstellt, dass nur in objektiv
begründeten Ausnahmefällen von den amtlichen AfA-Tabellen abgewichen
werden kann.
Ohne diese Vorgabe würde ein erheblicher Spielraum für Steuergestaltungen
entstehen, da Steuerpflichtige durch weniger qualifizierte oder nicht
hinreichend geprüfte Gutachten eine verkürzte Nutzungsdauer geltend machen
könnten. Dies würde zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Begünstigung
einzelner Fälle führen und die Akzeptanz der AfA-Systematik insgesamt
untergraben.
Die Änderung des § 11c EStDV ist erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2025 oder im Fall des vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahres ab dem nach dem 31. Dezember 2024 endenden
Wirtschaftsjahr anzuwenden.
Die erstmalige Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 bzw. ab dem
nach dem 31. Dezember 2024 endenden Wirtschaftsjahr gilt ungeachtet dessen,
dass der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt vor dem 1. Januar 2025
bzw. vor dem Beginn des nach dem 31. Dezember 2024 endenden
Wirtschaftsjahres liegt.
3. Zu Artikel 15 Absatz 1, 4 neu (Inkrafttreten)
Artikel 15 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist die Angabe „Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „Absätze 2
bis 4“ zu ersetzen.
b) Nach Absatz 3 ist der folgende Absatz 4 einzufügen:
„(4) Artikel 9 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des
Absatzes 4 in Artikel 15.
Zu Buchstabe b
Über die Änderung der Anzeigepflichten sind die Nachlassgerichte und die
Grundbuchämter zu informieren. Die dortigen Verwaltungsverfahren bedürfen
der Anpassung. Vor diesem Hintergrund tritt Artikel 9 erst am 1. Februar 2026
in Kraft.
B
4. Der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Empfehlungen der Ausschüsse)