Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24 "Nova Iberomoldes" für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht
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Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24 "Nova Iberomoldes" für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7409
21. Wahlperiode 29.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Christoph Birghan, Ulrich von
Zons, Bastian Treuheit, Dr. Malte Kaufmann, Georg Schroeter, Thomas Dietz,
Stefan Keuter, Marc Bernhard, Rocco Kever, Kay-Uwe Ziegler, Martina Uhr, Otto
Strauß, Edgar Naujok, Thomas Ladzinski, Udo Theodor Hemmelgarn und der
Fraktion der AfD
Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-837/24
„Nova Iberomoldes“ für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof – EuGH)
hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C‑837/24 „Nova
Iberomoldes“ entschieden, dass eine nationale Steuer auf die entgeltliche Übertragung
von Grundstücken nicht auf einen Vorgang erstreckt werden darf, der
unionsrechtlich als von der Richtlinie 2008/7/EG geschützte
Kapitalaufbringungsoder Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen ist. Dem Urteil lag ein
Sachverhalt zugrunde, in dem die Einbringung von Anteilen an grundbesitzenden
Gesellschaften in eine Kapitalgesellschaft mit einer
grunderwerbsteuerähnlichen Belastung belegt worden war.
Die Bundesregierung hat sich an dem vorgenannten Verfahren beteiligt und
berief sich darauf, dass der Vorgang „wirtschaftlich“ als Grundstückserwerb zu
betrachten sei. Der EuGH wies diesen Vortrag zurück: Weder rechtlich noch
tatsächlich habe ein Eigentumswechsel an Grundstücken stattgefunden (www.f
az.net/aktuell/wirtschaft/immobilien-wohnen/buero-gewerbe/eugh-urteil-grund
erwerbsteuer-geraet-unter-druck-accg-200932598.html).
Für Deutschland wirft das Urteil nach Auffassung der Fragesteller erhebliche
Folgefragen auf. Die Entscheidung erfasst nicht ohne Weiteres sämtliche
Tatbestände des deutschen Grunderwerbsteuerrechts. Jedenfalls bedürfen aber solche
Fallgestaltungen unionsrechtlicher Überprüfung, in denen Anteilserwerbe,
Anteilsvereinigungen oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen im
Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften grunderwerbsteuerlich belastet
werden, obwohl kein unmittelbarer Grundstücksübergang stattfindet, sondern
ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang betroffen ist.
Die praktische Relevanz dieser Rechtsfrage zeigt sich in den Augen der
Fragesteller auch daran, dass beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II
R 8/23 ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem die
Europarechtskonformität der Besteuerung nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei Umstrukturierungen im Hinblick auf die Richtlinie
2008/7/EG (Celex-Nummer 32008L0007) zu klären ist.
Das Aufkommen der Grunderwerbsteuer steht zwar den Ländern zu, aber die
gesetzgeberische Verantwortung für eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung
des materiellen Grunderwerbsteuerrechts liegt beim Bundesgesetzgeber.
Mögliche Erstattungen, Mindereinnahmen oder strukturelle Vollzugsprobleme
träfen daher in erster Linie die Länderhaushalte, während die rechtliche
Verantwortung für eine etwaige Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes beim
Bund liegt.
Die fiskalische Bedeutung der Grunderwerbsteuer ist erheblich. Nach Angaben
des Statistischen Bundesamtes belief sich das Steueraufkommen in
Deutschland im Jahr 2025 auf insgesamt 989,8 Mrd. Euro (www.destatis.de/DE/Theme
n/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/steuereinnahmen.html). Das
Bundesministerium der Finanzen berichtete in seinem Monatsbericht August 2025 zudem,
dass sich das Aufkommen der Grunderwerbsteuer im Jahr 2025 auf einem
durchschnittlichen monatlichen Niveau von nahezu 1,3 Mrd. Euro stabilisiert
habe (Monatsbericht August 2025, Seite 45; www.bundesfinanzministerium.de/
Monatsberichte/Ausgabe/2025/08/monatsbericht-08-2025.html). Schon deshalb
können unionsrechtlich veranlasste Einschränkungen einzelner
grunderwerbsteuerlicher Belastungstatbestände erhebliche Auswirkungen auf die
Länderhaushalte haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat das Bundesministerium der Finanzen nach dem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache
C‑837/24 „Nova Iberomoldes“ eine Prüfung der Vereinbarkeit des
deutschen Grunderwerbsteuerrechts mit der Richtlinie 2008/7/EG
aufgenommen, und wenn ja,
a) wann wurde diese Prüfung eingeleitet,
b) welcher konkrete Prüfauftrag wurde zugrunde gelegt,
c) welche Prüfungsschritte wurden in Bezug auf § 1 Absatz 2a, 2b, 3, 3a
und § 6a GrEStG jeweils vorgenommen,
d) zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung in Bezug auf jede dieser
Vorschriften gelangt,
und falls eine solche Prüfung nicht eingeleitet wurde, aus welchen
Gründen nicht?
2. Welche schriftlichen Hinweise, Erlasse, abgestimmten
Verfahrensempfehlungen oder Entwürfe hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen seit
dem 4. Juni 2026 gegenüber den obersten Finanzbehörden der Länder zur
Behandlung von Fällen mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe gegebenenfalls
übermittelt oder vorbereitet?
3. Wenn Maßnahmen im Sinne von Frage 2 ergriffen oder vorbereitet
worden sind, wann erfolgten sie jeweils, welchen wesentlichen Inhalt hatten
sie, und sofern solche Maßnahmen unterblieben sind, aus welchen
Gründen?
4. Welche Bund-Länder-Besprechungen zu den Folgewirkungen des Urteils
in der Rechtssache C‑837/24 hat das Bundesministerium der Finanzen seit
dem 4. Juni 2026 gegebenenfalls durchgeführt oder veranlasst, und an
welchen Tagen fanden diese Besprechungen gegebenenfalls jeweils statt?
5. War in den in Frage 4 erfragten möglichen Besprechungen die vorläufige
Behandlung einschlägiger Fälle, die Ruhendstellung von Verfahren oder
die Aussetzung der Vollziehung Gegenstand der Erörterung, wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
6. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung dazu, wie viele
offene Einspruchsverfahren zur Grunderwerbsteuer mit Bezug auf
gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder
Anteilserwerbe von den Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache C‑837/24
betroffen sein können?
7. Hat die Bundesregierung die in Frage 6 erfragten Erkenntnisse seit dem
4. Juni 2026 bei den Ländern erhoben oder anderweitig ausgewertet, wenn
ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
8. Wie viele finanzgerichtliche Klageverfahren und wie viele
Revisionsverfahren zur Grunderwerbsteuer mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungen, Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe können nach
Kenntnis der Bundesregierung von den Folgen des Urteils in der
Rechtssache C‑837/24 betroffen sein?
9. Hat die Bundesregierung die in Frage 6 erfragten Erkenntnisse zu
finanzgerichtlichen Klageverfahren und Revisionsverfahren seit dem 4. Juni
2026 bei den Ländern erhoben oder anderweitig ausgewertet, wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
10. Wie viele noch nicht bestandskräftige Grunderwerbsteuerfestsetzungen
mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen,
Anteilsvereinigungen oder Anteilserwerbe kämen nach Einschätzung der
Bundesregierung im Fall einer Übertragung der Maßstäbe des Urteils in der
Rechtssache C‑837/24 auf deutsches Recht ganz oder teilweise für eine
Erstattung in Betracht?
11. Hat die Bundesregierung seit dem 4. Juni 2026 Berechnungen,
Schätzungen oder Szenarien zu möglichen Erstattungsvolumina infolge des Urteils
in der Rechtssache C‑837/24 erstellt oder veranlasst, wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
12. Welche Berechnungen, Schätzungen oder Szenarien zu möglichen
dauerhaften Mindereinnahmen der Länder sowie zu sonstigen Haushaltsrisiken
infolge des Urteils in der Rechtssache C‑837/24 liegen der
Bundesregierung gegebenenfalls vor?
13. Hat die Bundesregierung seit ihrer Beteiligung an dem Verfahren in der
Rechtssache C‑837/24 geprüft oder gegenüber den Ländern angeregt, ob
wegen der unionsrechtlichen Risiken bundes- und ländereinheitliche
Hinweise zur vorläufigen Behandlung einschlägiger Fälle, zur Ruhendstellung
von Einspruchsverfahren oder zur Aussetzung der Vollziehung
herauszugeben sind, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
14. Wenn der Bundesregierung zu den in den Fragen 10 bis 12
angesprochenen Sachverhalten Daten der Länder vorliegen, hat sie geprüft, ob diese
Daten uneinheitlich oder nicht miteinander vergleichbar sind, wenn ja, in
welchen Bereichen, und wenn nein, warum nicht?
15. In welcher Weise bezieht die Bundesregierung das beim Bundesfinanzhof
anhängige Verfahren II R 8/23 gegebenenfalls in ihre Bewertung der
Auswirkungen aus dem Urteil in der Rechtssache C‑837/24 ein, insbesondere
im Rahmen ressortinterner Prüfungen, von Bund-Länder-Abstimmungen
oder bei vorbereiteten Verwaltungsvorgaben?
16. Hält die Bundesregierung eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
für erforderlich, um die Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit den
unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/7/EG sicherzustellen und
Rechtsunsicherheit, Vollzugsprobleme sowie Haushaltsrisiken der Länder
zu begrenzen, wenn ja, bis wann beabsichtigt sie, einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorzulegen, und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 29. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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