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Schriftliche Frage 96 von Dr. Michael Kaufmann (AfD): Kann die Bundesregierung einen Bericht des Wall Street Journals bestätigen, nach dem der Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines vom Oberbefe…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 96 von Dr. Michael Kaufmann (AfD): Kann die Bundesregierung einen Bericht des Wall Street Journals bestätigen, nach dem der Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines vom Oberbefe… Frage 96 (Dr. Michael Kaufmann, AfD): Kann die Bundesregierung einen Bericht des Wall Street Journals bestätigen, nach dem der Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines vom Oberbefehlshaber der ukrainischen Armee, Walerij Saluschnyj, angeordnet wurde und der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj zumindest darüber informiert war (www.wsj.com/world/europe/u krainian-suspected-of-leading-nord-stream-sabota ge-arrested-in-italy-3f648838?mod=europe_mor e_article_pos8), und wenn ja, hat sie in dieser Frage bereits bei der ukrainischen Regierung interveniert? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 9. September 2025: Nein. Der in der Fragestellung genannte Medienbericht steht im Zusammenhang mit dem derzeit vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 des Strafgesetzbuches) und anderer Straftaten wegen der Beschädigung der Nord Stream-Pipelines in der Ostsee am 26. September 2022 Auskünfte über laufende Ermittlungen müssen grundsätzlich unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.

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