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Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls (Antwort zu Drs. 21/6753)

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 21/7129 · Antwort · Original ↗

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Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls (Antwort zu Drs. 21/6753) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7129 21. Wahlperiode 10.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Galla, Thomas Fetsch, Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6753 – Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 26. September 2022 wurden die Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-Stream 2“ mittels Sprengladungen durch unbekannte Täter beschädigt (Schwedische Ermittler bestätigen: Sabotage mit Sprengstoff löste Nord- Stream-Explosionen aus, in: focus.de vom 18. November 2022). Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sind unter anderem die deutschen Energieunternehmen Wintershall und E.ON. Der Bau der Nord-Stream‑2‑ Leitung wurde durch diese Unternehmen maßgeblich finanziert (Nord Stream: Statistiken zu den Ostseepipelines; https://de.statista.com/themen/6932/nord-st ream-2/#:~:text=Eigent%C3 ProzentBCmer%20der%20Nord%20Stream%20 1,staatlichen%20russischen%20Gazprom%2DKonzern%20geh%C3 Prozent B6rt). Der Generalbundesanwalt hat wegen des Anschlags gegen mehrere Tatverdächtige, sämtlich ukrainische Staatsbürger, ermittelt und gegen diese Personen EU-Haftbefehle erwirkt. Einer der Hauptverdächtigen, Wolodymyr Z., wurde daraufhin zunächst in Polen festgenommen. Ein polnisches Gericht lehnte jedoch die beantragte Auslieferung an Deutschland ab (Nord-Stream- Verdächtiger darf nicht ausgeliefert werden; Tagesschau vom 17. Oktober 2025; www.tagesschau.de/ausland/europa/nord-stream-sabotage-auslieferung- 100.html). Ein weiterer mutmaßlicher Drahtzieher namens Sergej K. wurde ebenfalls aufgrund eines vom Generalbundesanwalt erwirkten EU-Haftbefehls festgenommen, und zwar in Italien. Er wurde nach einem italienischen Gerichtsverfahren am 28. November 2025 an Deutschland ausgeliefert (Nord-Stream- Verdächtiger von Italien an Deutschland ausgeliefert, in: Deutschlandfunk vom 28. November 2025, www.deutschlandfunk.de/nord-stream-verdaechtiger-von-italie n-an-deutschland-ausgeliefert-100.html). In Bezug auf den in Polen festgenommenen Tatverdächtigen stellt nicht nur dessen unterbliebene Auslieferung an Deutschland – trotz Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls – nach Ansicht der Fragesteller ein Problem dar, sondern auch, dass sich vor der polnischen Gerichtsentscheidung über die Auslieferung des Tatverdächtigen der polnische Ministerpräsident Donald Tusk öffentlich gegen dessen Auslieferung an Deutschland ausgesprochen hat. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Donald Tusk argumentierte, dass eine Auslieferung „nicht im polnischen Interesse“ sei. Das eigentliche Problem, so Donald Tusk, „sei der Bau von Nord Stream gewesen und nicht die Sprengung“ (https://rsw.beck.de/aktuell/d aily/meldung/detail/polen-tusk-auslieferung-nord-stream-ukrainer-anschlag-sp rengungen. 1. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zum derzeitigen Aufenthaltsort des Tatverdächtigen Wolodymyr Z. oder über Kenntnisse weiterer Ermittlungen des Generalbundesanwalts zur Erforschung des Aufenthaltsortes des Tatverdächtigen? Die Frage kann nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenso berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt. 2. Hat sich die Bundesregierung unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine Positionierung erarbeitet zu der Verweigerung Polens, den mit EU- Haftbefehl gesuchten Wolodymyr Z. nach Deutschland auszuliefern, und wenn ja, wie lautet diese? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 88 des Abgeordneten Markus Frohnmaier auf Bundestagsdrucksache 21/5661 verwiesen. 3. Schließt sich die Bundesregierung der rechtlichen Beurteilung des polnischen Gerichtes an, nach der der mutmaßliche Täter „Immunität für eine Kriegstat“ in Anspruch nehmen durfte? 4. Teilt die Bundesregierung gegebenenfalls den Inhalt der zitierten Äußerungen des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk, die er im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren zur Auslieferung des mutmaßlichen Attentäters Wolodymyr Z. abgegeben hat? 5. Wenn Frage 4 verneint wird, hat die Bundesregierung diplomatische Schritte in Erwägung gezogen, um die Äußerungen des polnischen Ministerpräsidenten zu missbilligen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung kommentiert und bewertet weder die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts noch die politischen Äußerungen des Regierungschefs eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. 6. Hat die Bundesregierung auf EU-Ebene um Unterstützung nachgesucht, um den EU-Haftbefehl gegen Wolodymyr Z. doch noch vollstrecken zu können, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Hält die Bundesregierung die Tatsache, dass der Ministerpräsident der Republik Polen, Donald Tusk, öffentlich ein Sprengstoffverbrechen, das gegen das Eigentum deutscher Unternehmen gerichtet war, gebilligt hat, für einen Grund, die politischen Beziehungen Deutschlands zur Republik Polen einer kritischen Prüfung zu unterziehen, und wenn nein, warum nicht? Deutschland und Polen verbindet eine sehr enge und vertrauensvolle Partnerschaft. Die Bundesregierung sieht diese als von entscheidender Bedeutung nicht nur für unsere beiden Länder an, sondern für den Wohlstand, die Freiheit, die Sicherheit und damit die Zukunft Europas insgesamt. 8. Sieht die Bundesregierung das Verhältnis zur Republik Polen durch die Nichtauslieferung des Wolodymyr Z. als belastet an, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung kommentiert Entscheidungen der Justiz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Hat die Bundesregierung dem Generalbundesanwalt Anweisungen zur weiteren Vollstreckung des EU-Haftbefehls gegen Wolodymyr Z. gegeben, und wenn nein, warum nicht? Weisungen im Sinne der Fragestellung wurden dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nicht erteilt, weil dazu kein Anlass bestand. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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