Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls (Antwort zu Drs. 21/6753)
Text
Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls (Antwort zu Drs. 21/6753)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7129
21. Wahlperiode 10.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Galla, Thomas Fetsch,
Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6753 –
Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 26. September 2022 wurden die Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und
„Nord-Stream 2“ mittels Sprengladungen durch unbekannte Täter beschädigt
(Schwedische Ermittler bestätigen: Sabotage mit Sprengstoff löste Nord-
Stream-Explosionen aus, in: focus.de vom 18. November 2022).
Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sind unter anderem die deutschen
Energieunternehmen Wintershall und E.ON. Der Bau der Nord-Stream‑2‑
Leitung wurde durch diese Unternehmen maßgeblich finanziert (Nord Stream:
Statistiken zu den Ostseepipelines; https://de.statista.com/themen/6932/nord-st
ream-2/#:~:text=Eigent%C3 ProzentBCmer%20der%20Nord%20Stream%20
1,staatlichen%20russischen%20Gazprom%2DKonzern%20geh%C3 Prozent
B6rt).
Der Generalbundesanwalt hat wegen des Anschlags gegen mehrere
Tatverdächtige, sämtlich ukrainische Staatsbürger, ermittelt und gegen diese
Personen EU-Haftbefehle erwirkt. Einer der Hauptverdächtigen, Wolodymyr Z.,
wurde daraufhin zunächst in Polen festgenommen. Ein polnisches Gericht
lehnte jedoch die beantragte Auslieferung an Deutschland ab (Nord-Stream-
Verdächtiger darf nicht ausgeliefert werden; Tagesschau vom 17. Oktober
2025; www.tagesschau.de/ausland/europa/nord-stream-sabotage-auslieferung-
100.html).
Ein weiterer mutmaßlicher Drahtzieher namens Sergej K. wurde ebenfalls
aufgrund eines vom Generalbundesanwalt erwirkten EU-Haftbefehls
festgenommen, und zwar in Italien. Er wurde nach einem italienischen Gerichtsverfahren
am 28. November 2025 an Deutschland ausgeliefert (Nord-Stream-
Verdächtiger von Italien an Deutschland ausgeliefert, in: Deutschlandfunk vom 28.
November 2025, www.deutschlandfunk.de/nord-stream-verdaechtiger-von-italie
n-an-deutschland-ausgeliefert-100.html).
In Bezug auf den in Polen festgenommenen Tatverdächtigen stellt nicht nur
dessen unterbliebene Auslieferung an Deutschland – trotz Vorliegens eines
Europäischen Haftbefehls – nach Ansicht der Fragesteller ein Problem dar,
sondern auch, dass sich vor der polnischen Gerichtsentscheidung über die
Auslieferung des Tatverdächtigen der polnische Ministerpräsident Donald
Tusk öffentlich gegen dessen Auslieferung an Deutschland ausgesprochen hat.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 10. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Donald Tusk argumentierte, dass eine Auslieferung „nicht im polnischen
Interesse“ sei. Das eigentliche Problem, so Donald Tusk, „sei der Bau von
Nord Stream gewesen und nicht die Sprengung“ (https://rsw.beck.de/aktuell/d
aily/meldung/detail/polen-tusk-auslieferung-nord-stream-ukrainer-anschlag-sp
rengungen.
1. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zum derzeitigen
Aufenthaltsort des Tatverdächtigen Wolodymyr Z. oder über Kenntnisse weiterer
Ermittlungen des Generalbundesanwalts zur Erforschung des
Aufenthaltsortes des Tatverdächtigen?
Die Frage kann nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen,
tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenso berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück.
Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem
Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse
genießt.
2. Hat sich die Bundesregierung unter europarechtlichen Gesichtspunkten
eine Positionierung erarbeitet zu der Verweigerung Polens, den mit EU-
Haftbefehl gesuchten Wolodymyr Z. nach Deutschland auszuliefern, und
wenn ja, wie lautet diese?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 88 des
Abgeordneten Markus Frohnmaier auf Bundestagsdrucksache 21/5661
verwiesen.
3. Schließt sich die Bundesregierung der rechtlichen Beurteilung des
polnischen Gerichtes an, nach der der mutmaßliche Täter „Immunität für eine
Kriegstat“ in Anspruch nehmen durfte?
4. Teilt die Bundesregierung gegebenenfalls den Inhalt der zitierten
Äußerungen des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk, die er im
Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren zur Auslieferung des mutmaßlichen
Attentäters Wolodymyr Z. abgegeben hat?
5. Wenn Frage 4 verneint wird, hat die Bundesregierung diplomatische
Schritte in Erwägung gezogen, um die Äußerungen des polnischen
Ministerpräsidenten zu missbilligen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung kommentiert und bewertet weder die Entscheidung eines
unabhängigen Gerichts noch die politischen Äußerungen des Regierungschefs
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.
6. Hat die Bundesregierung auf EU-Ebene um Unterstützung nachgesucht,
um den EU-Haftbefehl gegen Wolodymyr Z. doch noch vollstrecken zu
können, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Hält die Bundesregierung die Tatsache, dass der Ministerpräsident der
Republik Polen, Donald Tusk, öffentlich ein Sprengstoffverbrechen, das
gegen das Eigentum deutscher Unternehmen gerichtet war, gebilligt hat,
für einen Grund, die politischen Beziehungen Deutschlands zur Republik
Polen einer kritischen Prüfung zu unterziehen, und wenn nein, warum
nicht?
Deutschland und Polen verbindet eine sehr enge und vertrauensvolle
Partnerschaft. Die Bundesregierung sieht diese als von entscheidender Bedeutung
nicht nur für unsere beiden Länder an, sondern für den Wohlstand, die Freiheit,
die Sicherheit und damit die Zukunft Europas insgesamt.
8. Sieht die Bundesregierung das Verhältnis zur Republik Polen durch die
Nichtauslieferung des Wolodymyr Z. als belastet an, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung kommentiert Entscheidungen der Justiz in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 7 verwiesen.
9. Hat die Bundesregierung dem Generalbundesanwalt Anweisungen zur
weiteren Vollstreckung des EU-Haftbefehls gegen Wolodymyr Z. gegeben,
und wenn nein, warum nicht?
Weisungen im Sinne der Fragestellung wurden dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof nicht erteilt, weil dazu kein Anlass bestand.
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ISSN 0722-8333
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