Fragen zum Anschlag auf Nord Stream sowie zur Ausbildung von ukrainischen Soldaten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1947)
Text
Fragen zum Anschlag auf Nord Stream sowie zur Ausbildung von ukrainischen Soldaten in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1947)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2261
21. Wahlperiode 15.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerold Otten, René Springer, Stefan
Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1947 –
Fragen zum Anschlag auf Nord Stream sowie zur Ausbildung von ukrainischen
Soldaten in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem die Bundesanwaltschaft in Italien S. K. als mutmaßlichen
Koordinator festnehmen ließ – in Italien hat ein Gericht nun seine Auslieferung nach
Deutschland angeordnet –, sollen nunmehr die deutschen Behörden sechs
weitere Tatverdächtige und damit alle Mitglieder der ukrainischen Gruppe
identifiziert haben, die für die Ausführung der Sabotage von Nord Stream 1 und 2
im September 2022 verantwortlich sein soll; so aktuelle Rechercheergebnisse
und Medienberichte (www.n-tv.de/politik/Bericht-Alle-Saboteure-der-Nord-St
ream-Pipeline-identifiziert-article25992752.html m. w. N.).
Demnach erhärteten neue Ermittlungsbefunde den Verdacht, dass die Gruppe
den Anschlag mithilfe von ukrainischen Behörden ausführen konnte. So seien
zum einen die Verdächtigen mit echten ukrainischen Pässen, die jedoch
falsche Namen enthielten, durch Polen nach Deutschland gereist, wo sie dann
von Rostock aus zum Anschlagsort mit Sprengsätzen für die Pipelines per
Boot gefahren sein sollen. Zum anderen sei einer der Verdächtigen ferner im
Sommer 2024 in einem Auto des ukrainischen Militärattachés aus Polen in die
Ukraine gebracht worden, um einer Festnahme zu entgehen (ebd. m. w. N.).
Schließlich gehört nach diesen Medienberichten zu den neuen Erkenntnissen
insbesondere auch, dass ein Mitglied der Gruppe – gegen die anderen sechs
Mitglieder sollen Haftbefehle vorliegen –, der mittlerweile in der Ostukraine
bei den Kämpfen gestorbene ukrainische Soldat W. K., noch im vergangenen
Jahr im bayerischen Wildflecken eine militärische Ausbildung bei der
Bundeswehr erhalten haben soll (ebd. m. w. N.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist ein eklatanter Bruch des
Völkerrechts und gefährdet die Sicherheit Europas und der Welt. Russland
führt ihn auf erbarmungslose Weise. Es liegt an Russland, seinen
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden. Deutschland wird
die Ukraine auch weiterhin politisch, finanziell, humanitär, zivil und militärisch
unterstützen, solange es nötig ist.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 15. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen aufgrund von
Medienberichten und kommentiert diese nicht. Die Ermittlungen, die der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) wegen des Verdachts der
verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 des Strafgesetzbuches) und anderer Straftaten
wegen der Beschädigung der Nord Stream-Pipelines in der Ostsee am 26.
September 2022 führt, dauern an.
1. Hat die Bundesregierung mit der ukrainischen Regierung zu den laut
Medienberichten neuen Erkenntnissen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) bereits Gespräche geführt, und wenn ja, wann, mit welcher Botschaft
bzw. welchen Forderungen, und mit welchen Ergebnissen, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung. Unabhängig davon,
betont die Bundesregierung, dass Gespräche mit ausländischen Regierungen
grundsätzlich vertraulichen Charakter haben.
2. Haben die laut Medienberichten neuen Erkenntnisse Auswirkungen auf
die Positionierung der Bundesregierung in den deutsch-ukrainischen
Beziehungen im Ganzen und betreffend die milliardenschwere
Unterstützung der Ukraine im Einzelnen, und wenn ja, welche (bitte begründen)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung.
3. Zieht die Bundesregierung etwaige politische Konsequenzen speziell aus
dem Umstand, dass möglicherweise ukrainische Behörden bzw.
staatliche Stellen an der Durchführung des Anschlags auf Nord Stream
beteiligt waren, und wenn ja, welche (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht. Darüber
hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort
zu Frage 4 verwiesen.
4. Hat die Bundesregierung inzwischen gegebenenfalls eigene Erkenntnisse
darüber, ob und in welchem Umfang ukrainische Behörden oder
staatliche Stellen gegebenenfalls in die Vorbereitung und Durchführung des
Anschlags auf die Nord-Stream-Pipelines involviert waren, und wenn ja,
welche?
Die Frage kann nicht – auch nicht in eingestufter Form - beantwortet werden.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen,
tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenso berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück.
Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem
Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse
genießt.
5. Wird die Bundesregierung gegebenenfalls die Sabotage an Nord Stream
als Terrorakt von staatlichen Akteuren einstufen, Entschädigung von den
jeweiligen Staaten fordern oder Sanktionen erlassen (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller, bitte begründen)?
Bei der Beurteilung der Vorgänge und von möglichen Verantwortlichkeiten für
die Anschläge orientiert sich die Bundesregierung vor allem an den
Ermittlungsergebnissen des GBA und – sollten diese genügend Anlass zur Erhebung
der öffentlichen Klage bieten – an der anschließenden Entscheidung des
zuständigen Gerichts. Diese gilt es zunächst abzuwarten.
6. Zieht die Bundesregierung im Besonderen Konsequenzen aus den laut
Medienberichten vorliegenden Erkenntnissen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), dass die mutmaßlichen Täter mit echten ukrainischen
Pässen unter falschen Namen nach Deutschland eingereist sein sollen, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung.
7. Haben deutsche Behörden an den Grenzübergängen nach Deutschland
Auffälligkeiten registriert, als die mutmaßlichen Täter einreisten, und hat
die Bundesregierung eigene Erkenntnisse über die Herkunft und
mutmaßliche Ausstellung der echten ukrainischen Pässe mit falschen Namen
(bitte gegebenenfalls ausführen)?
8. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse darüber vor, dass ein
Mitglied der Gruppe im Sommer 2023 in einem Fahrzeug des
ukrainischen Militärattachés von Polen in die Ukraine verbracht worden sein
soll, um sich einer Festnahme zu entziehen, und wenn ja, wie lauten
diese Erkenntnisse, und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls
hieraus (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
9. Liegen der Bundesregierung inzwischen gegebenenfalls eigene
Erkenntnisse vor über mögliche Unterstützerstrukturen oder Netzwerke in
Deutschland, die die Gruppe vor oder nach dem Anschlag logistisch oder
operativ unterstützt haben, und wenn ja, welche?
Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
10. Ergreift oder plant die Bundesregierung derzeit Maßnahmen, um eine
Auslieferung des als mutmaßlichen Gruppenkoordinator Tatverdächtigen
S. K. aus Italien nach Deutschland sicherzustellen, und wenn ja, welche,
wann, und in welchem Format?
11. Aus welchen rechtlichen oder anderen Gründen ist nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang die Auslieferung des als mutmaßlichen
Gruppenkoordinator Tatverdächtigen S. K. nach Deutschland nicht erfolgt,
und lag gegebenenfalls eine Verweigerung der Auslieferung vor (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
12. Zieht die Bundesregierung aus der bislang nicht erfolgten,
gegebenenfalls verweigerten (siehe Frage 11) Auslieferung von S. K. durch Italien
etwaige Schlussfolgerungen für ihre bisherige bzw. heutige Außen- und
Europapolitik, und wenn ja, welche (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Festnahme des Verdächtigen S. K. in Italien erfolgte auf der Grundlage
eines Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim
Bundesgerichtshof. Der GBA hat bei der zuständigen Justizbehörde der Italienischen Republik
die Übergabe des Beschuldigten an Deutschland beantragt. Über das
Übergabeersuchen entscheidet abschließend ein unabhängiges italienisches Gericht;
das Verfahren läuft noch. Eine Beteiligung der Bundesregierung an diesem
justiziellen Verfahren ist ausgeschlossen.
13. Werden heute und wurden bislang (gegebenenfalls seit wann)
Überprüfungen bei der Auswahl ukrainischer Soldaten für
Ausbildungsmaßnahmen in Deutschland durchgeführt, und wenn ja, welche (z. B.
Sicherheits- bzw. Identitätsprüfung, Abgleich mit Fahndungsdatenbanken)?
Ukrainische Soldaten und Soldatinnen, die im Rahmen der Militärischen
Ausbildungshilfe bei den deutschen Streitkräften ausgebildet werden, werden
überprüft. Dabei werden auch Erkenntnisse bei Bundespolizei, Bundeskriminalamt
und den Nachrichtendiensten des Bundes abgefragt, die einer Ausbildung
entgegenstehen. Es wird auf § 13 Absatz 1 Nummer 17 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes hingewiesen.
14. Wurden konkret im Fall des laut Medienberichten 2024 in Wildflecken
ausgebildeten ukrainischen Soldaten W. K. Sicherheits- oder andere
Prüfungen vorgenommen, und wenn ja, welche, sowie gegebenenfalls mit
welchem Ergebnis (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der ukrainische Soldat wurde nicht im Rahmen der Militärischen
Ausbildungshilfe ausgebildet. Prüfungen im Sinne der Fragestellung erfolgten deshalb
nicht.
15. Zieht die Bundesregierung Lehren aus dem Umstand, dass ein laut
Medienberichten mutmaßlich an einem Anschlag auf eine deutsche kritische
Infrastruktur Beteiligter später in Deutschland militärisch ausgebildet
wurde, und wenn ja, welche (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
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