Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode zum Angriff auf die Nord-Stream-Pipelines
Text
Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode zum Angriff auf die Nord-Stream-Pipelines
Antrag
der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Tobias Teich, Stefan Keuter, Gerold
Otten, Dr. Anna Rathert, Dr. Malte Kaufmann, Stephan Brandner, Beatrix von
Storch, Diana Zimmer, Alexander Arpaschi, Carolin Bachmann, Adam Balten,
Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch,
Dr. Michael Blos, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas
Dietz, Hauke Finger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Udo
Theodor Hemmelgarn, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever,
Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Sergej Minich, Andreas
Paul, Denis Pauli, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd
Schattner, Volker Scheurell, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bernd
Schuhmann, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode zum
Angriff auf die Nord-Stream-Pipelines
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
A. Sachverhalt und neue Erkenntnislage
Am 26. September 2022 wurden drei von vier Strängen der Nord-Stream-
Erdgasleitungen nahe der dänischen Insel Bornholm durch Sprengungen erheblich beschädigt.
Durch die Pipeline Nord Stream 1 wurde zum Tatzeitpunkt rund die Hälfte des
deutschen Jahresgasbedarfs transportiert. Der direkte Sachschaden an den Pipelines beläuft
sich nach Angaben der Betreibergesellschaft Nord Stream AG auf rund 1,2 bis 1,35
Milliarden Euro1. Die Baukosten von Nord Stream 1 lagen bei rund 7,4 Milliarden
Euro, die von Nord Stream 2 bei etwa 9,5 Milliarden Euro2; Nord Stream 2 wurde
niemals in Betrieb genommen. Der volkswirtschaftliche Gesamtschaden für
Deutschland infolge der Beschädigung der Pipelines geht weit über kurzfristige
Energiepreisreaktionen hinaus und umfasst neben Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und
industrielle Wettbewerbsfähigkeit insbesondere die erheblichen Zusatzkosten der
Umstellung auf LNG-Importe sowie den kostenintensiven Aufbau entsprechender
Importinfrastruktur.
1 Vgl. www.versicherungsbote.de/id/4914174/Sprengung-von-Nordstream-Betreiber-und-Versicherer-
streiten-vor-Gericht/
2 Vgl. www.focus.de/immobilien/wohnen/nord-stream-2-kosten-und-verlauf-der-pipeline_7b4b5d13-a233-
4488-87be-a00d46bb2ab9.html
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6025
21. Wahlperiode 20.05.2026
Nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft haben deutsche Behörden alle sieben
Mitglieder des Sabotagekommandos identifiziert. Alle sind ukrainische Staatsbürger.
Das Kommando bestand aus einem Skipper, einem Koordinator, einem
Sprengstoffexperten und vier Tauchern, die die Sprengsätze in rund 80 Metern Tiefe an den Pipelines
anbrachten. Ausgangspunkt war der Hafen Wiek auf Rügen, genutzte Yacht: die
gecharterte „Andromeda“. Gegen sechs der sieben Tatverdächtigen bestehen
Europäische Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Ein Mitglied der
Gruppe – der ukrainische Soldat Wsewolod K. – soll im Dezember 2024 in der
Ostukraine bei Kämpfen gegen die russische Armee getötet worden sein. Er hatte zuvor bei
der Bundeswehr im bayerischen Wildflecken eine militärische Ausbildung erhalten3.
Am 21. August 2025 wurde der 49-jährige Serhii K. in der Provinz Rimini (Italien)
festgenommen4. Er ist Veteran des ukrainischen Inlandsgeheimdienstes SBU und soll
die Spezialoperation geleitet haben5. Nach langem Auslieferungsstreit – mehrere
Instanzen, Hungerstreik des Beschuldigten, Intervention des ukrainischen
Parlamentsbeauftragten für Menschenrechte bei der italienischen Justizministerin – wurde er Ende
November 2025 nach Deutschland überstellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte
den Haftbefehl in Vollzug6. Am 10. Dezember 2025 verwarf der BGH seine
Haftbeschwerde7. Der Prozess soll vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg
stattfinden. Seine Verteidigung bestreitet die Tat, macht zugleich aber „funktionelle
Immunität“ als Soldat geltend – eine widersprüchliche Strategie, die der BGH bereits
zurückgewiesen hat.
Ein weiterer Tatverdächtiger, der ukrainische Staatsbürger Wolodymyr Z., wurde nach
Erlass eines Europäischen Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs im August 2024 zunächst nicht gefasst, weil er trotz Haftbefehl über die
polnisch-ukrainische Grenze entkommen konnte, was durch die polnischen Behörden
möglicherweise zugelassen wurde8. Nach Medienberichten erfolgte dies unter
Nutzung eines Fahrzeugs mit diplomatischen Kennzeichen der ukrainischen Botschaft in
Warschau. Im September 2025 wurde er in der Nähe von Warschau erneut
festgenommen. Am 17. Oktober 2025 verweigerte ein polnisches Gericht die Auslieferung des
Tatverdächtigen nach Deutschland. Polens Premierminister Donald Tusk hatte die
politische Linie zuvor öffentlich vorgegeben und erklärt, eine Auslieferung sei „nicht im
Interesse Polens“9. Außerdem erklärte er zuvor: „Das Problem Europas ist nicht, dass
Nord Stream 2 gesprengt wurde – das Problem ist, dass es gebaut wurde.“10.
Die Bundesregierung reagierte auf die polnische Auslieferungsverweigerung nicht
nachdrücklich. Der Regierungssprecher erklärte auf Nachfrage lediglich, die Justiz ar-
3 Vgl. www.tagesspiegel.de/politik/sieben-ukrainer-offenbar-alle-mitglieder-des-nord-stream-sabotagekom-
mandos-identifiziert-14237267.html, Zugriff: 22.04.2026
4 Vgl. www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/Pressemitteilung-vom-21-08-
2025.html, Zugriff: 22.04.2026
5 Vgl. www.freitag.de/autoren/wolfgang-michal/serhii-k-nicht-der-erste-mutmassliche-drahtzieher-der-
nordstream-anschlaege, Zugriff: 22.04.2026
6 Vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-haftbefehl-auslieferung-vollzug-anschlag-nordstream-serhij-k,
Zugriff: 22.04.2026
7 Vgl. www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026012.html, Zugriff:
22.04.2026
8 Vgl. www.zdfheute.de/politik/deutschland/nord-stream-sabotage-taucher-flucht-polen-ukraine-100.html,
www.tagesspiegel.de/internationales/flucht-in-die-ukraine-polen-warnte-wohl-nord-stream-verdachtigen-
vor-deutschem-haftbefehl-12279509.html, Zugriff: 27.04.2026
9 Vgl. www.zdfheute.de/politik/ausland/nord-stream-anschlag-polen-auslieferung-gericht-100.html, Zugriff:
22.04.2026
10 Vgl. www.investmentweek.com/polen-stoppt-auslieferung-von-nord-stream-verdachtigem/, Zugriff:
22.04.2026
beite „unabhängig“ und die Bundesregierung sei „nicht Teil dieser [polnischen]
Ermittlungen“11.
Wolodymyr Z. und die restlichen vier Tatverdächtigen befinden sich nach aktuellem
Stand in der Ukraine. Sie sind dort nicht erreichbar für die deutsche Strafverfolgung.
Die Ukraine liefert grundsätzlich keine eigenen Staatsbürger an ausländische Staaten
aus12. Dieser Grundsatz ist völkerrechtlich zulässig, aber diplomatisch angesichts der
Dimension der Unterstützungsleistungen Deutschlands gegenüber der Ukraine
unangemessen. Die Bundesregierung verweigert ihrerseits eine Auskunft dazu, ob sie eine
Auslieferung der in der Ukraine befindlichen fünf Tatverdächtigen gefordert hat. Aus
Sicht der Antragsteller lässt dies die Annahme zu, dass die Bundesregierung dies
entweder unterlassen oder die Ukraine eine Auslieferung abgelehnt hat (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 87 des Abgeordneten Markus Frohnmaier auf
Bundestagsdrucksache 21/5661).
Am 20. April 2026 erschien in der „Neuen Zürcher Zeitung“ ein Interview mit Bojan
Pancevski13, Chefkorrespondent für Europa beim „Wall Street Journal“, der aufgrund
eines langjährigen Netzwerks innerhalb des ukrainischen Militärs und der
ukrainischen Geheimdienste die Hintergründe des Anschlags rekonstruieren konnte. Seine
Erkenntnisse, die im Sommer 2024 erstmals im „Wall Street Journal“ publiziert und
nun in Buchform vertieft wurden, bestätigen und ergänzen den Ermittlungsstand des
Bundesgerichtshofs:
Die Idee zum Anschlag entstand demnach im März 2022 innerhalb einer Eliteeinheit
der ukrainischen Streitkräfte, die auf Operationen hinter feindlichen Linien
spezialisiert ist. Die Operation kostete rund 250.000 US-Dollar. Der Anschlagspunkt wurde
gezielt außerhalb deutscher Hoheitsgewässer gewählt, um eine unmittelbare
Zuordnung als Angriff auf Deutschland zu vermeiden; zugleich gingen die Täter davon aus,
dass Deutschland nicht unmittelbar betroffen sei, da die Betreibergesellschaften Nord
Stream AG und Nord Stream 2 AG mehrheitlich dem russischen Staatskonzern
Gazprom gehören.
Nach Pancevskis Informationen, soll sich der damalige Oberbefehlshaber Waleri
Saluschnyj die Operation aufgrund ihrer internationalen Tragweite zusätzlich von
Präsident Wolodymyr Selenskyj genehmigen lassen haben. Die USA waren demnach
ebenfalls informiert und versuchten offenbar, die Ukraine von dem Anschlag abzubringen.
Das Kommando führte die Operation dennoch durch. Selenskyj selbst bestreitet eine
Mitwisserschaft; seine Berater behaupten, er habe erst durch das Fernsehen von der
Sprengung erfahren. Pancevski hält diese Darstellung für unglaubwürdig. Auch der
frühere Oberbefehlshaber der ukrainischen Streitkräfte, Waleri Saluschnyj, hat auf
eine Recherche Pancevskis mit dem sinngemäßen Hinweis reagiert, es kämen „lustige
Tage“, was von Beobachtern als indirektes Eingeständnis gewertet wurde.
B. Feststellungen des Bundesgerichtshofes
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25) hat der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Beschuldigten Serhii K. gegen den Haftbefehl des
Ermittlungsrichters zurückgewiesen und dabei folgende Feststellungen von
grundlegender Bedeutung getroffen:
1. Die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines begründen deutsche
Strafgewalt, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat (BGH StB
60/25, Leitsatz 1). Der Sachschaden erstreckt sich ausdrücklich auf Teile der
11 Vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-8-oktober-2025-2388046,
Zugriff: 22.04.2026
12 Vgl. https://se-legal.de/rechtsanwalt/auslieferungsrecht/auslieferungen-zwischen-deutschland-und-der-ukr
aine/, Zugriff: 22.04.2026
13 Vgl. www.nzz.ch/pro/anschlag-auf-nord-stream-warum-die-ukraine-die-pipelines-sprengte-ld.1933974,
Zugriff 20.04.2026
Pipelines im deutschen Küstenmeer sowie auf die Anlandestationen in Lubmin
(Mecklenburg-Vorpommern).
2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt in dieser Fallkonstellation nicht.
Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte,
durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird,
keine Immunität genießen (BGH StB 60/25, Leitsatz 2). Der Anschlag stellt damit
eine Verletzung deutscher Souveränitätsrechte dar.
3. Der BGH stellt fest, dass die Pipelines keine legitimen militärischen Angriffsziele
waren. Sie dienten zivilen Zwecken und sind daher nach Art. 52 Abs. 1 des Ersten
Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen, der Völkergewohnheitsrecht
entspricht, geschützt (BGH StB 60/25, Leitsatz 3). Der Einwand, die Pipelines hätten
Russland Einnahmen zur Kriegsfinanzierung verschafft, reicht für eine
Qualifikation als militärisches Ziel nicht aus.
4. Der Beschuldigte, ein Offizier einer ukrainischen Spezialeinheit, wurde im
August 2025 in Italien festgenommen und befindet sich seit November 2025 in
Deutschland in Untersuchungshaft. Der BGH geht mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon aus, dass die Tat in staatlichem Auftrag begangen wurde.
C. Verhalten der Bundesregierung
Seit dem Anschlag im September 2022 verweigert die Bundesregierung systematisch
eine transparente Aufklärung gegenüber dem Bundestag und der Öffentlichkeit. In
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/4964 erklärte sie, eine Beantwortung könne aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen, selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages sei nicht ausreichend. Die Antwort der Bundesregierung auf
die Große Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12284 fällt ähnlich
zurückhaltend aus. Auf die Frage, ob der US-amerikanische Auslandsgeheimdienst
Central Intelligence Agency (CIA) Deutschland und weitere Länder im Juni 2022 vor
einem geplanten ukrainischen Anschlag gewarnt habe, verweigerte die
Bundesregierung die Antwort unter Verweis auf das Staatswohl und die sogenannte Third-Party-
Rule (Antwort zu den Fragen 3, 17, 18, 51). Auf die Frage, ob sie ihre Ukrainepolitik
angesichts der Ermittlungen überprüfe, erklärte die Bundesregierung, sie werde „die
weiteren Ermittlungen abwarten“ (Antwort zu Frage 48). Die Frage, ob das
Bundeskanzleramt angeordnet habe, die Öffentlichkeit nicht zu informieren, wurde mit einem
knappen Dementi beantwortet. Auf alle Fragen zu konkreten Ermittlungserkenntnissen
– Auftraggeber, Finanzierung, Schiffsrouten, Sprengstoffspuren – berief sich die
Bundesregierung pauschal auf laufende Ermittlungen und verweigerte jede inhaltliche
Auskunft (Antwort zu den Fragen 57, 62, 83, 90). Die Bundesregierung hat die
Pipelines vor dem Anschlag nicht in besonderer Weise sichern lassen (Antwort zu Frage
13).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25)
festgestellt, was die Bundesregierung nicht eindeutig festhält: Der Anschlag war eine
Verletzung deutscher Souveränitätsrechte. Auswirkungen hat diese Feststellung auf
die weiter fortbestehende uneingeschränkte Unterstützung der Ukraine durch die
Bundesregierung bislang nicht, obwohl alles darauf hindeutet, dass das ukrainische Militär
deutsche Infrastruktur sabotiert hat. Die Ukraine wurde seit Beginn des russisch-
ukrainischen Krieges 2022 bilateral mit rund 94 Milliarden Euro unterstützt: davon rund
39 Milliarden Euro zivil und rund 55 Milliarden Euro militärisch.14
D. Bedeutung der Nord-Stream-Pipelines als kritische Infrastruktur, die
energiepolitische Dimension der Sabotage und ihre strategischen Konsequenzen
14 Vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschland-hilft-der-ukraine-2160274, Zugriff:
22.04.2026
Nord Stream war Teil der kritischen Infrastruktur Deutschlands. Die Pipelines stellten
zum Zeitpunkt ihrer vollen Betriebsfähigkeit die kostengünstigste, zuverlässigste und
emissionsärmste Gasversorgungsroute für Deutschland dar. Durch Nord Stream 1
flossen in den Spitzenjahren bis zu 59 Milliarden Kubikmeter Erdgas jährlich, also rund
die Hälfte des deutschen Jahresgasbedarfs15. Die Gesamtbaukosten beider
Pipelineprojekte lagen im zweistelligen Milliarden-Euro-Bereich; allein Nord Stream 1 kostete
rund 7,4 Milliarden Euro16.
Die energiepolitische Verwundbarkeit Deutschlands ist das Ergebnis einer verfehlten
energiepolitischen Weichenstellung: Die ideologisch forcierte Energiewende mit dem
gleichzeitigen Ausstieg aus Kernkraft und dem schrittweisen Ausstieg aus der Kohle
machte Deutschland stark von leitungsgebundenem Erdgas und damit strukturell von
Nord Stream abhängig. Als diese Versorgung – zunächst durch russische
Lieferdrosselungen, dann durch westliche Sanktionen und schließlich durch den Anschlag –
wegbrach, folgte der Energiepreisschock des Winters 2022/2023: Gaspreise für Haushalte
stiegen um über 50 Prozent17, industrielle Verbraucher zahlten zeitweise das Vierfache
ihrer amerikanischen Konkurrenten18. Die Gaspreise Ende des Jahres 2024 lagen
80 Prozent über dem Niveau vor der Energiekrise19. Die Folgen sind
Deindustrialisierung, Insolvenzen und die Verlagerung energieintensiver Produktion ins Ausland.
Diese Folgen halten bis heute an und sind politisch nicht gelöst.
Genau dieser Umstand hat Deutschland in erheblichem Maß anfällig für externe
Schocks auf den globalen Seewegen, wie der Blockierung der Straße von Hormus im
Rahmen der jüngsten Irankrise, gemacht. Solange leitungsgebundenes Gas die
Versorgung sicherte, war Deutschland von den Risiken der Seerouten weitgehend entkoppelt.
Die Iran-Krise, Huthi-Angriffe auf Frachtschiffe im Roten Meer und Spannungen im
Persischen Golf sind keine fernen Konflikte mehr, sie sind nun direkte Bedrohungen
der deutschen Energieversorgungssicherheit. Diese Abhängigkeit wurde nicht durch
strategische Notwendigkeit erzwungen, sondern durch politische Entscheidungen
herbeigeführt.
Energiesouveränität, gemeint ist die Fähigkeit, den eigenen Energiebedarf aus eigenen
oder gesicherten Quellen zu decken, ohne erpressbar zu sein, ist ein zentrales
nationales Interesse. Sie kann nicht durch ideologisch begründete Ausschlüsse von
Energieträgern oder Lieferanten erreicht werden, sondern nur durch konsequente
Diversifizierung bei Energieträgern ebenso wie bei Lieferanten und Transportwegen.
Die strukturelle Schwächung der deutschen Energieversorgung wird durch das
aktuelle Handeln der Bundesregierung weiter vertieft: Bundeskanzler Merz hat durch seine
öffentliche Erklärung, eine Wiederherstellung der Nord-Stream-Pipelines komme
nicht in Betracht20, die einzige noch vorhandene Option einer leitungsgebundenen
Direktversorgung mit russischem Erdgas ausgeschlossen. Dies tat er nicht aufgrund einer
strategischen Gesamtabwägung, sondern als politisches Signal im Rahmen der
bedingungslosen Ukraine-Unterstützung. Damit hat er Deutschland energiepolitisch
dauerhaft geschwächt: nicht als unausweichliche Konsequenz des Krieges, sondern als
freiwillige Selbstverpflichtung zugunsten einer außenpolitischen Linie, die deutsche
Interessen dem geopolitischen Gestaltungswillen anderer unterordnet. Der Schaden, den
diese Entscheidung für die mittel- und langfristige Energieversorgungssicherheit
15 Vgl. www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20230106_RueckblickGasver-
sorgung.html, Abruf: 22.04.2026
16 Vgl. www.nord-stream.com/de/wer-wir-sind/
17 Vg. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/09/PD23_388_61243.html, Zugriff: 22.04.2026
18 Vgl. www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2023/-
Downloads/vbw-Studie_Internationaler-Energiepreisvergleich_Oktober-2023.pdf, Zugriff: 22.04.2026
19 Vgl. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_123_61243.html, Zugriff: 22.04.2026
20 Vgl. www.rundschau-online.de/politik/merz-schliesst-inbetriebnahme-von-nord-stream-2-endgueltig-aus-
1033795, Zugriff: 22.04.2026
Deutschlands und damit für die gesamte Volkswirtschaft bedeutet, ist noch nicht
bezifferbar, aber er ist real und wird sich in den kommenden Jahren in Energiepreisen,
Standortkosten und weiter sinkender industrieller Wettbewerbsfähigkeit
niederschlagen.
II. Der Deutsche Bundestag beschließt:
A. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Es wird ein Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes eingesetzt.
Dem Untersuchungsausschuss sollen 16 ordentliche Mitglieder angehören
(CDU/CSU: fünf Mitglieder, AfD: vier Mitglieder, SPD: drei Mitglieder, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: zwei Mitglieder, Die Linke: zwei Mitglieder) sowie eine
entsprechende Anzahl stellvertretender Mitglieder.
B. Untersuchungsauftrag
Der Untersuchungsausschuss soll aufklären, wie und auf der Basis welcher
Erkenntnisse die Bundesregierung sich zu den Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines, zu
relevanten Informationen im Vorfeld der Anschläge, zur Untersuchung des
Tathergangs und der Urheberschaft sowie zu deren Folgen verhalten hat. Der
Untersuchungsausschuss soll darüber hinaus die wirtschaftlichen und energiepolitischen Folgen der
Anschläge für die Bundesrepublik Deutschland im Untersuchungszeitraum
untersuchen sowie klären, welche Schutzmaßnahmen die Bundesregierung vor dem Anschlag
ergriffen hat und welche Konsequenzen sie daraus für die Sicherheit kritischer
Infrastruktur gezogen hat.
Hierbei soll insbesondere die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes, des
Bundesministeriums der Verteidigung, des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
des Bundesministeriums des Innern sowie der ihnen nachgeordneten Behörden
beleuchtet werden.
Der Untersuchungszeitraum beginnt am 1. Januar 2021 und endet mit dem Beschluss
des Deutschen Bundestages über die Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses.
C. Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere klären:
1. ob und wann die Bundesregierung Hinweise auf konkrete Sabotagepläne gegen
die Nord-Stream-Pipelines erhalten hat, insbesondere ob sie den Hinweis des
niederländischen Geheimdienstes auf die Möglichkeit einer Sabotageaktion von
einem kleinen Boot aus einem Ostseehafen zeitnah zur Kenntnis genommen und
ausgewertet hat;
2. welche Maßnahmen die Bundesregierung und die Bundesbehörden (insbesondere
Generalbundesanwalt, Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für
Verfassungsschutz, Bundespolizei) seit dem 26. September 2022 getroffen haben, um den
Anschlag vollständig aufzuklären, und warum die Ergebnisse dieser Ermittlungen
bis heute nicht vollständig öffentlich gemacht wurden;
3. ob die Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt Erkenntnisse über eine
Beteiligung ukrainischer staatlicher Stellen an dem Anschlag erlangt hat, und wenn ja,
wann, und wie sie auf diese Erkenntnisse reagiert hat, insbesondere ob und in
welcher Form sie die ukrainische Regierung damit konfrontiert hat;
4. ob und in welchem Umfang der ukrainische Präsident Selenskyj oder andere
führende Vertreter der ukrainischen Regierung nach Erkenntnissen der
Bundesregierung von dem geplanten Anschlag vorab in Kenntnis gesetzt waren oder ihn
gebilligt haben;
5. ob die Bundesregierung Schritte im Untersuchungszeitraum unternommen hat
oder plant, gegenüber der Ukraine Schadensersatz für den nachgewiesenen
Infrastrukturschaden in Höhe von mindestens 1,2 bis 1,35 Milliarden Euro sowie für
die daraus resultierenden volkswirtschaftlichen Folgeschäden geltend zu machen;
6. wie die Bundesregierung den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.
Dezember 2025 bewertet, der den Anschlag als Verletzung deutscher
Souveränitätsrechte qualifiziert hat, welche Ermittlungsergebnisse des Generalbundesanwalts
dem Beschluss entgegenstehen oder den Beschluss bekräftigen und welche
außenpolitischen Konsequenzen sie daraus zieht;
7. welche konkreten Ermittlungsergebnisse des Generalbundesanwalts zu welchem
exakten Zeitpunkt, welchem entscheidungsrelevanten Mitglied der
Bundesregierung, insbesondere im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
vorgelegen haben und warum die Bundesregierung, auch unter Beachtung der
Ermittlungsergebnisse des Generalbundesanwalts, zu dem Schluss gekommen ist,
dass die unter Abschnitt I Buchstabe C genannten Fragen aufgrund des
Staatswohls nicht beantwortet werden konnten;
8. ob die Bundesregierung im Untersuchungszeitraum in ihren Entscheidungen über
Waffenlieferungen und Finanzhilfen an die Ukraine die Frage einer möglichen
ukrainischen Mitwisserschaft oder Täterschaft bezüglich des Nord-Stream-
Anschlags berücksichtigt, und falls nein, aus welchen Gründen nicht;
9. welche Maßnahmen die Bundesregierung ergriffen hat, um die Sicherheit
kritischer Infrastruktur Deutschlands – Unterwasserpipelines, Unterseekabel,
Energieversorgungsanlagen – nach den Erkenntnissen des Nord-Stream-Anschlags
nachhaltig zu verbessern;
10. ob die Bundesregierung Erkenntnisse darüber hat, ob und wie Schweden und
Dänemark, die ihre eigenen nationalen Ermittlungen inzwischen eingestellt haben,
zu ihren Erkenntnissen bezüglich der Urheberschaft des Anschlags gelangt sind
und welche Informationen sie mit der Bundesregierung geteilt haben;
11. ob Pläne zur Reparatur der noch intakten Pipelinestränge im Untersuchungstraum
bestehen, welche rechtlichen und politischen Hindernisse einer Reparatur
entgegenstehen und welche wirtschaftspolitischen Konsequenzen eine dauerhafte
Funktionsunfähigkeit der Pipelines für die Energieversorgungssicherheit
Deutschlands hat;
12. ob die CIA oder andere befreundete Nachrichtendienste die Bundesregierung
bereits im Sommer 2022 – also vor dem Anschlag – darüber informiert haben, dass
die Ukraine einen Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines plant, und falls ja,
welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung daraufhin ergriffen oder
unterlassen hat;
13. ob der damalige US-Präsident Biden mit seiner Aussage vom 7. Februar 2022 –
„Wir werden der Pipeline ein Ende bereiten, wenn Russland einmarschiert“ – eine
konkrete Handlungsabsicht gegenüber der Bundesregierung kommuniziert hatte,
und ob die Bundesregierung diese Aussage zum Anlass genommen hat,
Schutzmaßnahmen für die Pipelines einzuleiten oder die USA, um Klarstellung zu
ersuchen;
14. ob die Bundesregierung nach dem Anschlag die öffentlichen Äußerungen des
damaligen US-Außenministers Antony Blinken, der die Zerstörung der Pipelines
als „enorme Chance“ bezeichnete, sowie von der damaligen Unterstaatssekretärin
Victoria Nuland, die unverhohlen Freude über die Sprengung äußerte, gegenüber
der US-Regierung thematisiert hat, und wenn ja, mit welchem Ergebnis.
D. Der Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen und Empfehlungen geben,
1. ob und inwiefern aus dem Gegenstand der Untersuchung Schlussfolgerungen
über die weitere Gestaltung des Verhältnisses zu der Ukraine gezogen werden
müssen, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für weitere Finanzhilfen und
Waffenlieferungen;
2. ob und welche völkerrechtlichen Ansprüche Deutschlands gegenüber der Ukraine
wegen der durch den BGH festgestellten Verletzung deutscher
Souveränitätsrechte bestehen und wie diese geltend gemacht werden können;
3. ob und welche Konsequenzen aus dem Verhalten Polens zu ziehen sind, das einen
deutschen Haftbefehl politisch bewertet, die Auslieferung des Tatverdächtigen
Wolodymyr Z. verweigert und dessen Flucht in die Ukraine im Jahr 2024 nach
Medienberichten geduldet, wenn nicht aktiv ermöglicht hat; der polnische
Premierminister Tusk hat die Verweigerung der Auslieferung öffentlich mit der
politischen Einschätzung begründet, der Bau von Nord Stream sei das eigentliche
Problem gewesen: eine Aussage, die möglicherweise mit dem Grundsatz
gegenseitiger Rechtshilfe unter EU-Mitgliedstaaten unvereinbar ist; der
Untersuchungsausschuss soll prüfen, ob die Bundesregierung eine formelle oder
informelle Reaktion auf die polnische Entscheidung erwogen oder umgesetzt hat, ob
EU-rechtliche Instrumente zur Durchsetzung der Rechtshilfepflicht genutzt
wurden oder werden könnten, und ob das Verhalten Polens Anlass gibt, die
Verlässlichkeit des Europäischen Haftbefehlssystems im politisch sensiblen Umfeld
grundsätzlich zu überprüfen;
4. welche Schwachstellen in der Absicherung kritischer deutscher Infrastruktur
durch den Anschlag offengelegt wurden und welche konkreten Maßnahmen
geeignet sind, diese zu beheben.
Berlin, den 19. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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