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Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode zum Angriff auf die Nord-Stream-Pipelines

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 21/6025 · Antrag · Original ↗

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Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode zum Angriff auf die Nord-Stream-Pipelines Antrag der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Tobias Teich, Stefan Keuter, Gerold Otten, Dr. Anna Rathert, Dr. Malte Kaufmann, Stephan Brandner, Beatrix von Storch, Diana Zimmer, Alexander Arpaschi, Carolin Bachmann, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Hauke Finger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Sergej Minich, Andreas Paul, Denis Pauli, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd Schattner, Volker Scheurell, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode zum Angriff auf die Nord-Stream-Pipelines Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: A. Sachverhalt und neue Erkenntnislage Am 26. September 2022 wurden drei von vier Strängen der Nord-Stream- Erdgasleitungen nahe der dänischen Insel Bornholm durch Sprengungen erheblich beschädigt. Durch die Pipeline Nord Stream 1 wurde zum Tatzeitpunkt rund die Hälfte des deutschen Jahresgasbedarfs transportiert. Der direkte Sachschaden an den Pipelines beläuft sich nach Angaben der Betreibergesellschaft Nord Stream AG auf rund 1,2 bis 1,35 Milliarden Euro1. Die Baukosten von Nord Stream 1 lagen bei rund 7,4 Milliarden Euro, die von Nord Stream 2 bei etwa 9,5 Milliarden Euro2; Nord Stream 2 wurde niemals in Betrieb genommen. Der volkswirtschaftliche Gesamtschaden für Deutschland infolge der Beschädigung der Pipelines geht weit über kurzfristige Energiepreisreaktionen hinaus und umfasst neben Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und industrielle Wettbewerbsfähigkeit insbesondere die erheblichen Zusatzkosten der Umstellung auf LNG-Importe sowie den kostenintensiven Aufbau entsprechender Importinfrastruktur. 1 Vgl. www.versicherungsbote.de/id/4914174/Sprengung-von-Nordstream-Betreiber-und-Versicherer- streiten-vor-Gericht/ 2 Vgl. www.focus.de/immobilien/wohnen/nord-stream-2-kosten-und-verlauf-der-pipeline_7b4b5d13-a233- 4488-87be-a00d46bb2ab9.html Deutscher Bundestag Drucksache 21/6025 21. Wahlperiode 20.05.2026 Nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft haben deutsche Behörden alle sieben Mitglieder des Sabotagekommandos identifiziert. Alle sind ukrainische Staatsbürger. Das Kommando bestand aus einem Skipper, einem Koordinator, einem Sprengstoffexperten und vier Tauchern, die die Sprengsätze in rund 80 Metern Tiefe an den Pipelines anbrachten. Ausgangspunkt war der Hafen Wiek auf Rügen, genutzte Yacht: die gecharterte „Andromeda“. Gegen sechs der sieben Tatverdächtigen bestehen Europäische Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Ein Mitglied der Gruppe – der ukrainische Soldat Wsewolod K. – soll im Dezember 2024 in der Ostukraine bei Kämpfen gegen die russische Armee getötet worden sein. Er hatte zuvor bei der Bundeswehr im bayerischen Wildflecken eine militärische Ausbildung erhalten3. Am 21. August 2025 wurde der 49-jährige Serhii K. in der Provinz Rimini (Italien) festgenommen4. Er ist Veteran des ukrainischen Inlandsgeheimdienstes SBU und soll die Spezialoperation geleitet haben5. Nach langem Auslieferungsstreit – mehrere Instanzen, Hungerstreik des Beschuldigten, Intervention des ukrainischen Parlamentsbeauftragten für Menschenrechte bei der italienischen Justizministerin – wurde er Ende November 2025 nach Deutschland überstellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte den Haftbefehl in Vollzug6. Am 10. Dezember 2025 verwarf der BGH seine Haftbeschwerde7. Der Prozess soll vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg stattfinden. Seine Verteidigung bestreitet die Tat, macht zugleich aber „funktionelle Immunität“ als Soldat geltend – eine widersprüchliche Strategie, die der BGH bereits zurückgewiesen hat. Ein weiterer Tatverdächtiger, der ukrainische Staatsbürger Wolodymyr Z., wurde nach Erlass eines Europäischen Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im August 2024 zunächst nicht gefasst, weil er trotz Haftbefehl über die polnisch-ukrainische Grenze entkommen konnte, was durch die polnischen Behörden möglicherweise zugelassen wurde8. Nach Medienberichten erfolgte dies unter Nutzung eines Fahrzeugs mit diplomatischen Kennzeichen der ukrainischen Botschaft in Warschau. Im September 2025 wurde er in der Nähe von Warschau erneut festgenommen. Am 17. Oktober 2025 verweigerte ein polnisches Gericht die Auslieferung des Tatverdächtigen nach Deutschland. Polens Premierminister Donald Tusk hatte die politische Linie zuvor öffentlich vorgegeben und erklärt, eine Auslieferung sei „nicht im Interesse Polens“9. Außerdem erklärte er zuvor: „Das Problem Europas ist nicht, dass Nord Stream 2 gesprengt wurde – das Problem ist, dass es gebaut wurde.“10. Die Bundesregierung reagierte auf die polnische Auslieferungsverweigerung nicht nachdrücklich. Der Regierungssprecher erklärte auf Nachfrage lediglich, die Justiz ar- 3 Vgl. www.tagesspiegel.de/politik/sieben-ukrainer-offenbar-alle-mitglieder-des-nord-stream-sabotagekom- mandos-identifiziert-14237267.html, Zugriff: 22.04.2026 4 Vgl. www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/Pressemitteilung-vom-21-08- 2025.html, Zugriff: 22.04.2026 5 Vgl. www.freitag.de/autoren/wolfgang-michal/serhii-k-nicht-der-erste-mutmassliche-drahtzieher-der- nordstream-anschlaege, Zugriff: 22.04.2026 6 Vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-haftbefehl-auslieferung-vollzug-anschlag-nordstream-serhij-k, Zugriff: 22.04.2026 7 Vgl. www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026012.html, Zugriff: 22.04.2026 8 Vgl. www.zdfheute.de/politik/deutschland/nord-stream-sabotage-taucher-flucht-polen-ukraine-100.html, www.tagesspiegel.de/internationales/flucht-in-die-ukraine-polen-warnte-wohl-nord-stream-verdachtigen- vor-deutschem-haftbefehl-12279509.html, Zugriff: 27.04.2026 9 Vgl. www.zdfheute.de/politik/ausland/nord-stream-anschlag-polen-auslieferung-gericht-100.html, Zugriff: 22.04.2026 10 Vgl. www.investmentweek.com/polen-stoppt-auslieferung-von-nord-stream-verdachtigem/, Zugriff: 22.04.2026 beite „unabhängig“ und die Bundesregierung sei „nicht Teil dieser [polnischen] Ermittlungen“11. Wolodymyr Z. und die restlichen vier Tatverdächtigen befinden sich nach aktuellem Stand in der Ukraine. Sie sind dort nicht erreichbar für die deutsche Strafverfolgung. Die Ukraine liefert grundsätzlich keine eigenen Staatsbürger an ausländische Staaten aus12. Dieser Grundsatz ist völkerrechtlich zulässig, aber diplomatisch angesichts der Dimension der Unterstützungsleistungen Deutschlands gegenüber der Ukraine unangemessen. Die Bundesregierung verweigert ihrerseits eine Auskunft dazu, ob sie eine Auslieferung der in der Ukraine befindlichen fünf Tatverdächtigen gefordert hat. Aus Sicht der Antragsteller lässt dies die Annahme zu, dass die Bundesregierung dies entweder unterlassen oder die Ukraine eine Auslieferung abgelehnt hat (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 87 des Abgeordneten Markus Frohnmaier auf Bundestagsdrucksache 21/5661). Am 20. April 2026 erschien in der „Neuen Zürcher Zeitung“ ein Interview mit Bojan Pancevski13, Chefkorrespondent für Europa beim „Wall Street Journal“, der aufgrund eines langjährigen Netzwerks innerhalb des ukrainischen Militärs und der ukrainischen Geheimdienste die Hintergründe des Anschlags rekonstruieren konnte. Seine Erkenntnisse, die im Sommer 2024 erstmals im „Wall Street Journal“ publiziert und nun in Buchform vertieft wurden, bestätigen und ergänzen den Ermittlungsstand des Bundesgerichtshofs: Die Idee zum Anschlag entstand demnach im März 2022 innerhalb einer Eliteeinheit der ukrainischen Streitkräfte, die auf Operationen hinter feindlichen Linien spezialisiert ist. Die Operation kostete rund 250.000 US-Dollar. Der Anschlagspunkt wurde gezielt außerhalb deutscher Hoheitsgewässer gewählt, um eine unmittelbare Zuordnung als Angriff auf Deutschland zu vermeiden; zugleich gingen die Täter davon aus, dass Deutschland nicht unmittelbar betroffen sei, da die Betreibergesellschaften Nord Stream AG und Nord Stream 2 AG mehrheitlich dem russischen Staatskonzern Gazprom gehören. Nach Pancevskis Informationen, soll sich der damalige Oberbefehlshaber Waleri Saluschnyj die Operation aufgrund ihrer internationalen Tragweite zusätzlich von Präsident Wolodymyr Selenskyj genehmigen lassen haben. Die USA waren demnach ebenfalls informiert und versuchten offenbar, die Ukraine von dem Anschlag abzubringen. Das Kommando führte die Operation dennoch durch. Selenskyj selbst bestreitet eine Mitwisserschaft; seine Berater behaupten, er habe erst durch das Fernsehen von der Sprengung erfahren. Pancevski hält diese Darstellung für unglaubwürdig. Auch der frühere Oberbefehlshaber der ukrainischen Streitkräfte, Waleri Saluschnyj, hat auf eine Recherche Pancevskis mit dem sinngemäßen Hinweis reagiert, es kämen „lustige Tage“, was von Beobachtern als indirektes Eingeständnis gewertet wurde. B. Feststellungen des Bundesgerichtshofes Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Beschuldigten Serhii K. gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters zurückgewiesen und dabei folgende Feststellungen von grundlegender Bedeutung getroffen: 1. Die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines begründen deutsche Strafgewalt, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat (BGH StB 60/25, Leitsatz 1). Der Sachschaden erstreckt sich ausdrücklich auf Teile der 11 Vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-8-oktober-2025-2388046, Zugriff: 22.04.2026 12 Vgl. https://se-legal.de/rechtsanwalt/auslieferungsrecht/auslieferungen-zwischen-deutschland-und-der-ukr aine/, Zugriff: 22.04.2026 13 Vgl. www.nzz.ch/pro/anschlag-auf-nord-stream-warum-die-ukraine-die-pipelines-sprengte-ld.1933974, Zugriff 20.04.2026 Pipelines im deutschen Küstenmeer sowie auf die Anlandestationen in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern). 2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt in dieser Fallkonstellation nicht. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird, keine Immunität genießen (BGH StB 60/25, Leitsatz 2). Der Anschlag stellt damit eine Verletzung deutscher Souveränitätsrechte dar. 3. Der BGH stellt fest, dass die Pipelines keine legitimen militärischen Angriffsziele waren. Sie dienten zivilen Zwecken und sind daher nach Art. 52 Abs. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen, der Völkergewohnheitsrecht entspricht, geschützt (BGH StB 60/25, Leitsatz 3). Der Einwand, die Pipelines hätten Russland Einnahmen zur Kriegsfinanzierung verschafft, reicht für eine Qualifikation als militärisches Ziel nicht aus. 4. Der Beschuldigte, ein Offizier einer ukrainischen Spezialeinheit, wurde im August 2025 in Italien festgenommen und befindet sich seit November 2025 in Deutschland in Untersuchungshaft. Der BGH geht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Tat in staatlichem Auftrag begangen wurde. C. Verhalten der Bundesregierung Seit dem Anschlag im September 2022 verweigert die Bundesregierung systematisch eine transparente Aufklärung gegenüber dem Bundestag und der Öffentlichkeit. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/4964 erklärte sie, eine Beantwortung könne aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages sei nicht ausreichend. Die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12284 fällt ähnlich zurückhaltend aus. Auf die Frage, ob der US-amerikanische Auslandsgeheimdienst Central Intelligence Agency (CIA) Deutschland und weitere Länder im Juni 2022 vor einem geplanten ukrainischen Anschlag gewarnt habe, verweigerte die Bundesregierung die Antwort unter Verweis auf das Staatswohl und die sogenannte Third-Party- Rule (Antwort zu den Fragen 3, 17, 18, 51). Auf die Frage, ob sie ihre Ukrainepolitik angesichts der Ermittlungen überprüfe, erklärte die Bundesregierung, sie werde „die weiteren Ermittlungen abwarten“ (Antwort zu Frage 48). Die Frage, ob das Bundeskanzleramt angeordnet habe, die Öffentlichkeit nicht zu informieren, wurde mit einem knappen Dementi beantwortet. Auf alle Fragen zu konkreten Ermittlungserkenntnissen – Auftraggeber, Finanzierung, Schiffsrouten, Sprengstoffspuren – berief sich die Bundesregierung pauschal auf laufende Ermittlungen und verweigerte jede inhaltliche Auskunft (Antwort zu den Fragen 57, 62, 83, 90). Die Bundesregierung hat die Pipelines vor dem Anschlag nicht in besonderer Weise sichern lassen (Antwort zu Frage 13). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25) festgestellt, was die Bundesregierung nicht eindeutig festhält: Der Anschlag war eine Verletzung deutscher Souveränitätsrechte. Auswirkungen hat diese Feststellung auf die weiter fortbestehende uneingeschränkte Unterstützung der Ukraine durch die Bundesregierung bislang nicht, obwohl alles darauf hindeutet, dass das ukrainische Militär deutsche Infrastruktur sabotiert hat. Die Ukraine wurde seit Beginn des russisch- ukrainischen Krieges 2022 bilateral mit rund 94 Milliarden Euro unterstützt: davon rund 39 Milliarden Euro zivil und rund 55 Milliarden Euro militärisch.14 D. Bedeutung der Nord-Stream-Pipelines als kritische Infrastruktur, die energiepolitische Dimension der Sabotage und ihre strategischen Konsequenzen 14 Vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschland-hilft-der-ukraine-2160274, Zugriff: 22.04.2026 Nord Stream war Teil der kritischen Infrastruktur Deutschlands. Die Pipelines stellten zum Zeitpunkt ihrer vollen Betriebsfähigkeit die kostengünstigste, zuverlässigste und emissionsärmste Gasversorgungsroute für Deutschland dar. Durch Nord Stream 1 flossen in den Spitzenjahren bis zu 59 Milliarden Kubikmeter Erdgas jährlich, also rund die Hälfte des deutschen Jahresgasbedarfs15. Die Gesamtbaukosten beider Pipelineprojekte lagen im zweistelligen Milliarden-Euro-Bereich; allein Nord Stream 1 kostete rund 7,4 Milliarden Euro16. Die energiepolitische Verwundbarkeit Deutschlands ist das Ergebnis einer verfehlten energiepolitischen Weichenstellung: Die ideologisch forcierte Energiewende mit dem gleichzeitigen Ausstieg aus Kernkraft und dem schrittweisen Ausstieg aus der Kohle machte Deutschland stark von leitungsgebundenem Erdgas und damit strukturell von Nord Stream abhängig. Als diese Versorgung – zunächst durch russische Lieferdrosselungen, dann durch westliche Sanktionen und schließlich durch den Anschlag – wegbrach, folgte der Energiepreisschock des Winters 2022/2023: Gaspreise für Haushalte stiegen um über 50 Prozent17, industrielle Verbraucher zahlten zeitweise das Vierfache ihrer amerikanischen Konkurrenten18. Die Gaspreise Ende des Jahres 2024 lagen 80 Prozent über dem Niveau vor der Energiekrise19. Die Folgen sind Deindustrialisierung, Insolvenzen und die Verlagerung energieintensiver Produktion ins Ausland. Diese Folgen halten bis heute an und sind politisch nicht gelöst. Genau dieser Umstand hat Deutschland in erheblichem Maß anfällig für externe Schocks auf den globalen Seewegen, wie der Blockierung der Straße von Hormus im Rahmen der jüngsten Irankrise, gemacht. Solange leitungsgebundenes Gas die Versorgung sicherte, war Deutschland von den Risiken der Seerouten weitgehend entkoppelt. Die Iran-Krise, Huthi-Angriffe auf Frachtschiffe im Roten Meer und Spannungen im Persischen Golf sind keine fernen Konflikte mehr, sie sind nun direkte Bedrohungen der deutschen Energieversorgungssicherheit. Diese Abhängigkeit wurde nicht durch strategische Notwendigkeit erzwungen, sondern durch politische Entscheidungen herbeigeführt. Energiesouveränität, gemeint ist die Fähigkeit, den eigenen Energiebedarf aus eigenen oder gesicherten Quellen zu decken, ohne erpressbar zu sein, ist ein zentrales nationales Interesse. Sie kann nicht durch ideologisch begründete Ausschlüsse von Energieträgern oder Lieferanten erreicht werden, sondern nur durch konsequente Diversifizierung bei Energieträgern ebenso wie bei Lieferanten und Transportwegen. Die strukturelle Schwächung der deutschen Energieversorgung wird durch das aktuelle Handeln der Bundesregierung weiter vertieft: Bundeskanzler Merz hat durch seine öffentliche Erklärung, eine Wiederherstellung der Nord-Stream-Pipelines komme nicht in Betracht20, die einzige noch vorhandene Option einer leitungsgebundenen Direktversorgung mit russischem Erdgas ausgeschlossen. Dies tat er nicht aufgrund einer strategischen Gesamtabwägung, sondern als politisches Signal im Rahmen der bedingungslosen Ukraine-Unterstützung. Damit hat er Deutschland energiepolitisch dauerhaft geschwächt: nicht als unausweichliche Konsequenz des Krieges, sondern als freiwillige Selbstverpflichtung zugunsten einer außenpolitischen Linie, die deutsche Interessen dem geopolitischen Gestaltungswillen anderer unterordnet. Der Schaden, den diese Entscheidung für die mittel- und langfristige Energieversorgungssicherheit 15 Vgl. www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20230106_RueckblickGasver- sorgung.html, Abruf: 22.04.2026 16 Vgl. www.nord-stream.com/de/wer-wir-sind/ 17 Vg. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/09/PD23_388_61243.html, Zugriff: 22.04.2026 18 Vgl. www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2023/- Downloads/vbw-Studie_Internationaler-Energiepreisvergleich_Oktober-2023.pdf, Zugriff: 22.04.2026 19 Vgl. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_123_61243.html, Zugriff: 22.04.2026 20 Vgl. www.rundschau-online.de/politik/merz-schliesst-inbetriebnahme-von-nord-stream-2-endgueltig-aus- 1033795, Zugriff: 22.04.2026 Deutschlands und damit für die gesamte Volkswirtschaft bedeutet, ist noch nicht bezifferbar, aber er ist real und wird sich in den kommenden Jahren in Energiepreisen, Standortkosten und weiter sinkender industrieller Wettbewerbsfähigkeit niederschlagen. II. Der Deutsche Bundestag beschließt: A. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses Es wird ein Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes eingesetzt. Dem Untersuchungsausschuss sollen 16 ordentliche Mitglieder angehören (CDU/CSU: fünf Mitglieder, AfD: vier Mitglieder, SPD: drei Mitglieder, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: zwei Mitglieder, Die Linke: zwei Mitglieder) sowie eine entsprechende Anzahl stellvertretender Mitglieder. B. Untersuchungsauftrag Der Untersuchungsausschuss soll aufklären, wie und auf der Basis welcher Erkenntnisse die Bundesregierung sich zu den Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines, zu relevanten Informationen im Vorfeld der Anschläge, zur Untersuchung des Tathergangs und der Urheberschaft sowie zu deren Folgen verhalten hat. Der Untersuchungsausschuss soll darüber hinaus die wirtschaftlichen und energiepolitischen Folgen der Anschläge für die Bundesrepublik Deutschland im Untersuchungszeitraum untersuchen sowie klären, welche Schutzmaßnahmen die Bundesregierung vor dem Anschlag ergriffen hat und welche Konsequenzen sie daraus für die Sicherheit kritischer Infrastruktur gezogen hat. Hierbei soll insbesondere die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums des Innern sowie der ihnen nachgeordneten Behörden beleuchtet werden. Der Untersuchungszeitraum beginnt am 1. Januar 2021 und endet mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages über die Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses. C. Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere klären: 1. ob und wann die Bundesregierung Hinweise auf konkrete Sabotagepläne gegen die Nord-Stream-Pipelines erhalten hat, insbesondere ob sie den Hinweis des niederländischen Geheimdienstes auf die Möglichkeit einer Sabotageaktion von einem kleinen Boot aus einem Ostseehafen zeitnah zur Kenntnis genommen und ausgewertet hat; 2. welche Maßnahmen die Bundesregierung und die Bundesbehörden (insbesondere Generalbundesanwalt, Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundespolizei) seit dem 26. September 2022 getroffen haben, um den Anschlag vollständig aufzuklären, und warum die Ergebnisse dieser Ermittlungen bis heute nicht vollständig öffentlich gemacht wurden; 3. ob die Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt Erkenntnisse über eine Beteiligung ukrainischer staatlicher Stellen an dem Anschlag erlangt hat, und wenn ja, wann, und wie sie auf diese Erkenntnisse reagiert hat, insbesondere ob und in welcher Form sie die ukrainische Regierung damit konfrontiert hat; 4. ob und in welchem Umfang der ukrainische Präsident Selenskyj oder andere führende Vertreter der ukrainischen Regierung nach Erkenntnissen der Bundesregierung von dem geplanten Anschlag vorab in Kenntnis gesetzt waren oder ihn gebilligt haben; 5. ob die Bundesregierung Schritte im Untersuchungszeitraum unternommen hat oder plant, gegenüber der Ukraine Schadensersatz für den nachgewiesenen Infrastrukturschaden in Höhe von mindestens 1,2 bis 1,35 Milliarden Euro sowie für die daraus resultierenden volkswirtschaftlichen Folgeschäden geltend zu machen; 6. wie die Bundesregierung den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025 bewertet, der den Anschlag als Verletzung deutscher Souveränitätsrechte qualifiziert hat, welche Ermittlungsergebnisse des Generalbundesanwalts dem Beschluss entgegenstehen oder den Beschluss bekräftigen und welche außenpolitischen Konsequenzen sie daraus zieht; 7. welche konkreten Ermittlungsergebnisse des Generalbundesanwalts zu welchem exakten Zeitpunkt, welchem entscheidungsrelevanten Mitglied der Bundesregierung, insbesondere im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vorgelegen haben und warum die Bundesregierung, auch unter Beachtung der Ermittlungsergebnisse des Generalbundesanwalts, zu dem Schluss gekommen ist, dass die unter Abschnitt I Buchstabe C genannten Fragen aufgrund des Staatswohls nicht beantwortet werden konnten; 8. ob die Bundesregierung im Untersuchungszeitraum in ihren Entscheidungen über Waffenlieferungen und Finanzhilfen an die Ukraine die Frage einer möglichen ukrainischen Mitwisserschaft oder Täterschaft bezüglich des Nord-Stream- Anschlags berücksichtigt, und falls nein, aus welchen Gründen nicht; 9. welche Maßnahmen die Bundesregierung ergriffen hat, um die Sicherheit kritischer Infrastruktur Deutschlands – Unterwasserpipelines, Unterseekabel, Energieversorgungsanlagen – nach den Erkenntnissen des Nord-Stream-Anschlags nachhaltig zu verbessern; 10. ob die Bundesregierung Erkenntnisse darüber hat, ob und wie Schweden und Dänemark, die ihre eigenen nationalen Ermittlungen inzwischen eingestellt haben, zu ihren Erkenntnissen bezüglich der Urheberschaft des Anschlags gelangt sind und welche Informationen sie mit der Bundesregierung geteilt haben; 11. ob Pläne zur Reparatur der noch intakten Pipelinestränge im Untersuchungstraum bestehen, welche rechtlichen und politischen Hindernisse einer Reparatur entgegenstehen und welche wirtschaftspolitischen Konsequenzen eine dauerhafte Funktionsunfähigkeit der Pipelines für die Energieversorgungssicherheit Deutschlands hat; 12. ob die CIA oder andere befreundete Nachrichtendienste die Bundesregierung bereits im Sommer 2022 – also vor dem Anschlag – darüber informiert haben, dass die Ukraine einen Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines plant, und falls ja, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung daraufhin ergriffen oder unterlassen hat; 13. ob der damalige US-Präsident Biden mit seiner Aussage vom 7. Februar 2022 – „Wir werden der Pipeline ein Ende bereiten, wenn Russland einmarschiert“ – eine konkrete Handlungsabsicht gegenüber der Bundesregierung kommuniziert hatte, und ob die Bundesregierung diese Aussage zum Anlass genommen hat, Schutzmaßnahmen für die Pipelines einzuleiten oder die USA, um Klarstellung zu ersuchen; 14. ob die Bundesregierung nach dem Anschlag die öffentlichen Äußerungen des damaligen US-Außenministers Antony Blinken, der die Zerstörung der Pipelines als „enorme Chance“ bezeichnete, sowie von der damaligen Unterstaatssekretärin Victoria Nuland, die unverhohlen Freude über die Sprengung äußerte, gegenüber der US-Regierung thematisiert hat, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. D. Der Untersuchungsausschuss soll zudem prüfen und Empfehlungen geben, 1. ob und inwiefern aus dem Gegenstand der Untersuchung Schlussfolgerungen über die weitere Gestaltung des Verhältnisses zu der Ukraine gezogen werden müssen, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für weitere Finanzhilfen und Waffenlieferungen; 2. ob und welche völkerrechtlichen Ansprüche Deutschlands gegenüber der Ukraine wegen der durch den BGH festgestellten Verletzung deutscher Souveränitätsrechte bestehen und wie diese geltend gemacht werden können; 3. ob und welche Konsequenzen aus dem Verhalten Polens zu ziehen sind, das einen deutschen Haftbefehl politisch bewertet, die Auslieferung des Tatverdächtigen Wolodymyr Z. verweigert und dessen Flucht in die Ukraine im Jahr 2024 nach Medienberichten geduldet, wenn nicht aktiv ermöglicht hat; der polnische Premierminister Tusk hat die Verweigerung der Auslieferung öffentlich mit der politischen Einschätzung begründet, der Bau von Nord Stream sei das eigentliche Problem gewesen: eine Aussage, die möglicherweise mit dem Grundsatz gegenseitiger Rechtshilfe unter EU-Mitgliedstaaten unvereinbar ist; der Untersuchungsausschuss soll prüfen, ob die Bundesregierung eine formelle oder informelle Reaktion auf die polnische Entscheidung erwogen oder umgesetzt hat, ob EU-rechtliche Instrumente zur Durchsetzung der Rechtshilfepflicht genutzt wurden oder werden könnten, und ob das Verhalten Polens Anlass gibt, die Verlässlichkeit des Europäischen Haftbefehlssystems im politisch sensiblen Umfeld grundsätzlich zu überprüfen; 4. welche Schwachstellen in der Absicherung kritischer deutscher Infrastruktur durch den Anschlag offengelegt wurden und welche konkreten Maßnahmen geeignet sind, diese zu beheben. Berlin, den 19. Mai 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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