polradar

Schriftliche Frage 87 von Markus Frohnmaier (AfD): Hat die Bundesregierung die Auslieferung der fünf ukrainischen Staatsangehörigen, gegen die im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Nord-St…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 87 von Markus Frohnmaier (AfD): Hat die Bundesregierung die Auslieferung der fünf ukrainischen Staatsangehörigen, gegen die im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Nord-St… Frage 87 (Markus Frohnmaier, AfD): Hat die Bundesregierung die Auslieferung der fünf ukrainischen Staatsangehörigen, gegen die im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines vom 26. September 2022 Europäische Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bestehen und die sich nach vorliegenden Medienberichten derzeit in der Ukraine aufhalten, gegenüber der ukrainischen Regierung formell gefordert, und wenn ja, wann, und in welcher Form, und wenn nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung von einer solchen Forderung abgesehen (Quelle: NZZ, Interview mit Bojan Pancevski, 20. April 2026, www.nzz.ch/pro/anschlag-auf-nord-stream-waru m-die-ukraine-die-pipelines-sprengte-ld.193 3974)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 30. April 2026: Im Zusammenhang mit den Nord-Stream-Anschlägen ermittelt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Bundesregierung äußert sich zu den Einzelheiten konkreter Fälle des Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehrs grundsätzlich nicht. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren dürfen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Zudem ist gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens ein schützenswertes Gut. Nach sorgfältiger Abwägung aller betroffenen Belange überwiegt im vorliegenden Fall das berechtigte staatliche Interesse an einer effektiven Zusammenarbeit in der Strafverfolgung das Informationsinteresse des Parlaments. Allgemein ist anzumerken, dass die Ukraine und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 sind. Nach Artikel 6 des Übereinkommens ist jeder Vertragsstaat berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzulehnen. Die Ukraine hat in der hinterlegten Ratifikationsurkunde erklärt, eigene Staatsangehörige nicht an andere Staaten auszuliefern (vergleiche auch die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 49 des Abgeordneten Roderich Kiesewetter auf Bundestagsdrucksache 20/12677).

Relationen