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Schriftliche Frage 59 von Raimond Scheirich (AfD): Plant die Bundesregierung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dahingehend zu ändern, dass Dauererla…

dip / schriftliche_frage 22.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 59 von Raimond Scheirich (AfD): Plant die Bundesregierung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dahingehend zu ändern, dass Dauererla… Frage 59 (Raimond Scheirich, AfD): Plant die Bundesregierung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dahingehend zu ändern, dass Dauererlaubnisse nach § 29 Absatz 3 StVO für Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe über die derzeit maximal zulässige Geltungsdauer von drei Jahren hinaus – gegebenenfalls auch unbefristet – erteilt werden können und hierbei der unkomplizierte Austausch von technisch vergleichbaren, aber nicht vollständig baugleichen Zugmaschinen ohne neues Genehmigungsverfahren ermöglicht wird? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 18. August 2025: Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen bzw. Genehmigungen für Groß- und Schwerlasttransporte, unter die auch Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe fallen, sind die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden (EGB) der Länder. Die zuständige EGB holt für den beantragten Transportweg Stellungnahmen aller zu beteiligenden Stellen ein und führt sie zusammen, um dann die entsprechende Erlaubnis zu erteilen. Die Entscheidung über eine Erlaubnis- und Genehmigungserteilung ist immer eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Art der Transporteinheit, des Fahrtweges oder Geltungsbereiches und der beantragten Geltungsdauer. Dabei muss aber immer der Schutz der Infrastruktur sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer im Blick behalten werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die verpflichtet ist, eine eigene Ermessensprüfung durchzuführen. Die Voraussetzungen, die VwV-StVO dahingehend zu ändern, dass Dauererlaubnisse nach § 29 Absatz 3 StVO für Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe über die derzeit maximal zulässige Geltungsdauer von drei Jahren hinaus erteilt werden können, liegen nicht vor.

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